gefertigten und unterschriebenen Nummer⸗ Verzeichnisse zu versehen, wozu die gedruckten Formularien auf den drei besagten Taunus⸗Eisenbahn⸗Bureaux unentgeltlich ausgegeben werden, zu melden, 8 sie Interimsscheine zur demnächstigen Erhebung der nur für die Person gültigen Fahr⸗ und Einlaßkarten, welche, sammt dem Geschäftsbericht, an den Orten der Anmeldung den 20. und 21. April, Vormittags von 9—12 Uhr und Nachmittags von 3 — 6 Uhr ausgegeben werden, empfangen. “ 8 Gegenstände der Verhandlung sinde: 1) Geschäftsbericht des Verwaltungsrathes resp. der Direction über den Bahn⸗ und Zweigbahn⸗Betrieb im Jahre 18677 2) Erstattung des Berichts der Revisions⸗Kommission über die Betriebs⸗Rechnung pro 1867, sowie Ertheilung der Decharge über die revidirten Rechnungen;
3) Vertheilung des Ueberschusses aus dem Betriebsjahre 1867, ins⸗ bbesondere Feststellung der Dividende u. s. w.;
4) Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrathes, deren Ersatz⸗ maännern und des Revisions⸗Ausschusse²/²/, “ 5) Antrag auf Bewilligung eines Ruhegehalteszs.
Frankfurt a. M., den 20. März 1868. M“ Der Verwaltungsrath der Taunus⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft. 111898b . Werra⸗-Eisenbahn. 18 ie Herren Actionaire werden hierdurch zu einer außerordentlichen General⸗Versammlung zur Berathung und Beschlußfassung über die Förderung des Anschlusses einer projektirten Eisenbahn von Meinin⸗ gen nach Schweinfurt an die Werrabahn auf 28 H. Montag, den 27. April l. J., früh 11. nach Meiningen in das Schützenhaus eingeladen und ersucht, die von ihnen eigenthümlich besessenen Actien oder Bescheinigungen von Staats⸗ oder Gemeinde⸗Behörden oder Beamten darüber, daß diese Actien bei denselben hinterlegt worden sind, spätestens 8 Tage vor der Versammlung, also längstens bis einschließlich zum 18. d. Mts. hier bei unserm Bureau oder den Billetexpeditionen der Werrabahn persönlich oder durch Bevollmächtigte vorzulegen. Dabei wird ausdrücklich auf die §§. 26—30 des Statuts hinge⸗ wiesen, namentlich auf die Bestimmungen, wonach der Besitz von 5 bis 10 Actien Eine Stimme gewährt, beim Besitz einer größeren An⸗ zahl jedem Theilnehmer für je 10 Actien Eine Stimme zusteht, eine größere Zahl als 10 Stimmen Ein Actionair für sich und seine Macht⸗ eber nicht in Anspruch nehmen kann und moralische Personen nur urch ihre Repräsentanten oder Actionaire vertreten werden können. Auch andere Actionaire können sich und zwar durch Actionaire in der Versammlung vertreten lassen, diese Vertreter müssen jedoch mit, durch Bezirks⸗ oder Communal⸗Behörden beglaubigte Vollmachten versehen sein. — 3 Besonders hervorgehoben wird, daß es unzulässig ist, daß Ein Actionair mehr als Einen Stimmzettel abgiebt, und daß vom Verwaltungsrathe streng auf die Einhaltung dieser Vor⸗ schrift gesehen werden wird. Freie Fahrt zu dieser außerordentlichen General⸗Versammlung wird nicht gewährt. 1 1 Gleichzeitig werden diejenigen Actonaire, welche etwa Anträge ur Beschlußfasung in der diesjährigen ordentlichen General⸗Ver⸗ stellen wollen, aufgefordert, dieselben längstens bis zum
Mai c. bei dem unterzeichneten Verwaltungsrath einzureichen.
Meiningen, den 2. April 1868. 1 Der Verwaltungerath der Werra⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft. E. Wagner. Oberländer. Thon.
“
Monats⸗Uebersicht der Weimarischen Bank. Activa. Baare Kassen⸗Beständde . Thlr. 1,332,463. Wechsel⸗BestäntdeY 2,304,746. Ausstehende Lombard⸗Darlenhe.. “ 968,390. Effekten.. .. 155,283. Reservirte Weimarische Bank⸗Actien 842,900. 6) Guthaben in laufender Rechnung und Ver⸗ 1b
2,867,765.
schiedenes .. Guthaben bei der Landrentenbank 235,955. I Passiva. 2) Eingezahltes Actien⸗Kapital Thlr. 5,000,000. 8) Banknoten im Umlauf 1/,980,000. ten⸗Kapitalien 977,170.
129,533.
589,250.
.„ 0 .22272224—2.2—2 ⸗
10) Actien⸗Dividende⸗Conto pro 1864 bis 1867.. 11) Guthaben der Staatskassen, Privatpersonen u. s. w. Weimar, den 31. März 1868.
.“ Die Direction der Weimarischen Bank. 8 H 8 8
* 2
Koönigliche Niederschlesisch⸗Märkische Eisenbahn. 8
Die unterm 10. Oktober 1864 erschienene zweite Auflage unseres
Güter⸗Tarifs wird vom 10. d. Mts. ab wie folgt abgeändert: 1) Im Güter⸗Tarif §. 2 zweite Zeile ist zwischen den Worten “ Fülem⸗ und »Verhältniß« das Wort »angemessenen« einzu⸗
schalten.
2) Im §. 4 Seite 6 ist für die Worte »Glas und Glaswaaren ecordinair, unverpackt, efr. §. 30)« zu setzen, »Glas und Glas⸗ waaren, ordinair, unverpackt (nur unter den im §. 30 gestellten Bedingungen) — (bundweise oder in Rahmen verpackte, resp. mit Heu und Stroh ꝛc. umwickelte oder umschnürte ordinaire Glaswaaren, so daß die Qualität sich erkennen läßt, werden als
8o11“ v1““ H 1“ 1“
unverpackt angesehen. waaren lin Kisten und Fässern ꝛc.] rechnen zur Normal⸗Klasse). 3) Der §. 30 des Güter⸗Tarifs wird aufgehoben und tritt an dessen Sitelle folgende Fassung: »§. 30. Folgende Güter: a) Bauholz, Bohlen, Bretter, Latten, Telegraphenstangen, Mast⸗ baäume u. s. w., sowie überhaupt Hölzer, zu deren Trans⸗ 19 sogenannte Langholz⸗ oder Kesselwagen verwendet werden; rohe und emaillirte Kochgeschirre; unverpacktes Glas und verpackte Glaswaaren; Häcksel in comprimirten Ballen; verpacktes und unverpacktes Porzellan; inländisches Rohr; unverpackte Töpferwaaren (auch unverpacktes Steingut und unverpackte Chamottringe). dn Baumrinde (einschließlich Baumbast), roher trocke⸗ lose Flechtweiden, Korbmacherruthen, Strauh unverpackte Holzkohle; 1 “ lose Lohe; e
112141414141““ werden in den ermäßigten Klassen nur in vollen Wagenladun⸗ gen zur Beförderung angenommen.
Bei Berechnung der Fracht wird alsdann für jede noth⸗ wendig zu verwendende Achse, ohne Rücksicht auf etwaige gerin⸗ gere wirkliche Schwere der Ladung bei den Gegenständen zu a. mindestens ein Gewicht von 50 Centnern, bei den Gegenstaͤnden zu b. dagegen von 37 ¾ Centnern und — sofern zu letzteren Ar⸗ tikeln 8 nur ein zweiachsiger Eisenbahnwagen verwendet wor⸗ den — das Gesammtgewicht einer Sendung mindestens mit 100 Centnern angenommen.
Bei größerer Schwere wird die Fracht nach dem wirklichen Gewicht erhoben.
Die unter b. namhaft gemachten Gegenstände, bei Aufgabe in Quantitäten unter 100 Centner Püren je nach ihrer Be⸗ schaffenheit entweder zu den sperrigen Gütern oder zu den Gütern der Normalklasse. Sie unterliegen den Tarifsätzen für sperriges Gut, wenn ein zweiachsiger Eisenbahnwagen nach dem Volumen der Sendung nur mit 30 Centnern oder weniger, dagegen den Tarifsätzen für Güter der Normalklasse, wenn ein zweiachsiger Eisenbahnwagen mit mehr als 30 Centner beladen werden kann.
Im ersteren Falle erfolgt die Frachterhebung so lange für 31 Centner der Normalklasse, als das wirkliche Gewicht der Sendung zum Tarifsatze für sperriges Gut nicht eine billigere Fracht ergiebt.
Für Baumrinde (auch Baumbast) und Rohtabak in so fester Verpackung (in Bunden u. s. w.), daß ein zweiachsiger Eisenbahn⸗ wagen mindestens 75 Centner aufnehmen kann, wird die Fracht wirklichen Gewicht zu der betreffenden ermäßigten Klasse erhoben.
Heu, Holzkohle (auch Häcksel) werden nur in bedeckten Wagen und wenn außerdem Versender resp. Empfänger das Auf⸗ und Ahladen dieser Gegenstände selbst besorgen, zum Transport zu⸗ gelassen.
Rohr und Stroh kann auf offenen Wagen verladen werden, wenn Versender das Deckmaterial, welches die Ladung vollstän⸗ dig umschließen muß, hergiebt.«
Die in unserer Bekanntmachung vom 5. Februar 1866, betref⸗
fend die Einführung der Klasse C, aufgeführteu Worte »Holz⸗
e-. Nutz⸗ und Bauholz) roh und rohbeschlagenes, auch rohe
ohlen, Bretter und Latten, mit Ausnahme von Hölzern über
22 Fuß Länge« sind zu streichen und dafür folgende Fassung
aufzunehmen:
DZur ermäßigten Klasse C gehören ꝛc.
„Holz (Brenn⸗, Nutz⸗ und Bauholz, roh und rohbeschlagenes, auch rohe Bohlen, Bretter, Latten und Telegraphenstangen, ohne Unterschied der Länge). — Werden jedoch zum Transport von
Hölzern sogenannte Langholz⸗ oder Kesselwagen verwendet, so
nn für jede gebrauchte Achse — ohne Rücksicht auf die etwaige geringere Schwere der Ladung — ein Gewicht von 50 Centnern angen mmen, bei größerer Schwere aber die Fracht nach dem wirklichen Gewicht erhoben werden.⸗
5) Altes Eisen (Brucheisen zum Einschmelzen) in Quantitäten von 100 Centnern und mehr wird aus dem Spezialtarif, Anlage K, in die ermäßigte Klasse C versetzt.
6) Bei dem Spezialtarif für Siedesatz, fällt ebenso wie bei dem
Spßpezialtarife zur Förder⸗Steinsalz aller Art die Bedingung fort,
daß das Salz aus bestimmten Productionsorten, Halle und
chönebeck stammen soll fort und tritt nur die Bedingung ein, wenn solches von der Berlin⸗Potsdam⸗Magdeburger oder der
3 Berlin⸗Anhaltischen Eisenbahn der Niederschlesisch⸗Märkischen
Eisenbahn zum Weitertransport zugeführt wird.“
7) Im §. 12 des Güter⸗Tarifs ist bestimmt, daß die Fracht bei Gütern der ermäßigten Klassen A. und B. in Wagenladungen,
wenn sie weniger als 6 Pfg. pro Centner der Tragfähigkeit der benutzten Wagen beträgt, in Höhe dieses Minimalsatzes er⸗
oben werden.
SDiese Bestimmung wird dahin abgeändert, daß in analogen Fällen nicht die Tragfähigkeit der Wagen, sondern das Effektiv⸗
Gewicht der Sendung der Frachtberechnung zu Grunde gelegt
wird. Es fallen daher die Worte »der Tragfähigkeit der be⸗
nutzten Wagens sowie der Schlußsatz des Alin. 1 fort. Berlin, den 2. April 1868. 4 8 Koͤnigliche Direction der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.
Verpacktes Glas und verpackte Glas⸗
Chaussee na an
laubniß zur Anlegung der von des Großherzogs von Hessen 8 1“ 1g 1“ 188 ½
1 Thlr. für das Vierteljahr.
Alle peost-Anstalten des In- und Auslandes nehmen Sestellung an, für Herlin die Expedition des Königl. preußischen Staats-Anzeigers: Jäger⸗Straße Nr. 10. (zwischen d. Friedrichs⸗ u. Kanonierstr.)
F 8
Berlin, Donnerstag, den 9. April, Abends
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Oberst⸗Lieutenant von Tilly, Abtheilungs⸗Chef im Kriegs⸗Ministerium, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife und Schwertern am Ringe und dem Kaiserlich
französischen Fregatten⸗Capitain Garraud zu Toulon den
Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse; ferner em ordentlichen Professor Dr. Budge zu Greifswald den Charakter als Geheimer Medizinal⸗Rath zu verleihen; Den Oberlehrer Dr. Siefert am Gymnasium in Altona zum Direktor des Gymnastums in Flensburg zu ernennen; und Dem praktischen Arzt Dr. Adolf Emil Ernst Waldau zu Berlin den Charakter als Sanitäts⸗Rath zu verleihen. I “ e1144““ Allerhöchster E z 1868 — betreffend die Verleihung der siskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhal⸗ tung einer Gemeinde⸗Chaussee von Noßdorf, an der Cottbus⸗Forst⸗ Sommerfelder Chaussee nach Groß⸗Kölzig, an der Cottbus⸗Muskauer Kreisstraße, im Kreise Sorau, Regierungs⸗Bezirk Frankfurt a. O.
Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Gemeinde⸗Chaussee von Noßdorf, an der vüigasksors Zun⸗
see der Cottbus⸗Muskauer Kreis⸗ straße, im Kreise Sorau, Regierungs⸗Bezirk Frankfurt a. O., Firreun habe, verleihe Ich hierdurch der Stadtgemeinde Forst das
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propriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grund⸗ 8 cke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee⸗Bau⸗ und
nterhaltungs⸗Materialien nach Maßgabe der für die Staats⸗ Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich der genannten Stadtgemeinde gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den zweifachen Sätzen des für die Staats⸗Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld⸗Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestim⸗ mungen auf den Staats⸗Chausseen von Ihnen an ewandt werden, 3e—. mit der Maßgabe verleihen, daß eine Ermäßigung des
hausseegeldes einzutreten hat, sobald die Unterhaltungskosten, ein⸗ schließlich der Zinsen und Amortisationsbeträge des Anlage⸗Kapitals, bei einem geringeren Hebesatze Deckung finden. Auch sollen die dem Chausseegeld⸗Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmun⸗ gen wegen der Chaussee⸗Polizei⸗Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen, Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗ Sammlung zur öffentlichen Kennkniß zu bringen. 8 Beerlin, den 18. März 18688.
von der Heydt. Graf von Itzenplitz
Finanzminister und den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Ministerinm der geistlichen, Unterrichts⸗- und Medizinat⸗Angelegenheiten.
Der Wundarzt erster Klasse ꝛc. Salfeld zu Plathe ist
zum Kreis⸗Wundarzt des Kreises Regenwalde ernannt worden.
Abgereist: Se. Excellenz der Staats⸗ und Minister für
plitz, nach seinem Gute Cunersdorf bei Wrietzen a. O.
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, Graf von Itzen⸗
Berlin, 9. April. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Offizieren ꝛc. die Er⸗
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und bei Rhein Königlicher Hoheit ihnen verliehenen Orden zu ertheilen, und zwar: 8 des Großkreuzes mit Schwertern des Verdienst⸗ Ordens Philipps des Großmüthigen: dem General⸗Lieutenant von Podbielski, Direktor des Allgemeinen Kriegs⸗Departements; des Komthur⸗Kreuzes erster Klasse desselben 8 Drdens: ddem General⸗Auditeur der Armee, Fleck; des Komthur⸗Kreuzes zweiter Klasse mit Schwertern 1 desselben Ordens: den Majors Bronsart von Schellendorff I. vom gro⸗ ßen Generalstabe, kommandirt zur Dienstleistung beim Kriegs⸗ Ministerium, Hartrott, ersten Adjutanten des Kriegsmini⸗ sters, und Trost von der Armee, Praͤses der Gewehr⸗Revisions⸗ Kommission zu Sömmerda; des Ritterkreuzes erster Klasse desselben Ordens: dem Geheimen Rechnungs⸗Rath Stenzler vom Kriegs Ministerium, sowie 1 des Commandeur⸗Kreuzes erstexr Klasse des h Ludwig⸗Ordens: dem General⸗Major von Stosch, Direktor des Militair⸗ Oeconomie⸗Departements, und des Commandeur⸗Kreuzes zweiter Klasfe desselben Ordens: 8 den Obersten von Rieff und von Karczewski, Ab⸗ theilungs⸗Chefs im Kriegs⸗Ministerium.
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“ ; 1. Garde⸗Regiment zu Fuß. Port. Unteroff. v. Gordon als Sec. Lt. 2. Garde⸗Regt. z. F. Gefr. v. Fefdp. als char. Port. Fähnr. Kaiser Alexander Garde⸗Gren. Regt. Nr. 1. Port. Unteroff. v. Kamecke als Sec. Lt., Kad. v. Dewit I. als char. Port. Fähnr. Kaiser Franz Garde⸗Gren. Regt. Nr. 2. Kad. von Schenck I. als char. Port. Fähnr. Garde⸗Füs. Regt. Port. Unteroff. v. Kirchbach als Sec. Lt. 3. Garde⸗Regiment zu Fuß. Kad. Freiherr von Tettau als char. Port. Fähnr. 4. Garde⸗Regiment z. F. Kad. v. Bonin l. als char. Port. Fähnr. 3. Garde⸗Gren. Regt. Königin Elisabeth. Port. Unteroffs. v. Knobelsdorff II., v. Sperling als Sec. Lts. 1. Ostpreuß. Gren. Regt. Nr. 1 Kronprinz. Port. Unteroff. v. Hegener J. als Sec. Lieut. Gren. Regt. König F. W. IV. (1. 1e. Nr. 2. Port. Unteroff. v. Freyhold als Sec. Lieut., Kad. v. Ze⸗ pelin als char. Port. Fähnr. 3. Ostpreuß. Gren. Regt. Nr. 4. Kad. v. Wegerer als char. Port. Fähnr. 4. Ostpreuß. Gren. Regt. Nr. 5. Kad. v. Lossow als char. Port. Fähnr. 1. West⸗ preuß. Gren. Regt. Nr. 6. Kad. Hantelmann als char. Port. Fähnr. Königs⸗Gren. Regt. (2. Westpreuß.) Nr. 7. Port. Unteroff. v. Salisch als Sec. Lt. Leib⸗Gren. Regt. (1. Bran⸗ denburg.) Nr. 8. Port. Unteroff. v. BZlumenthal I. als Sec. Lieut., Kad. v. Trützschler und Falkenstein II. als char. Port. ähnr. 2. Pomm. Gren. Regt. (Colberg) Nr. 9. Kad. tohde I. als char. Port. Fähnr. 2. Schlesisches Grenadier⸗ Regiment Nr. 11. Gefr. v. Bornstedt als Port. Fähnrich. 2. Brandenb. Gren.⸗Regt. Nr. 12 (Prinz Karl v. Preußen). Kad. v. Zawadski II. als char. Port. Fü cnr 3. Pomm. In .⸗ Regt. Nr. 14 Unteroff. v. Hartwig als Port. Fähnr. 2. West⸗ fäl. Inf.⸗Regt. Nr. 15 (Prinz Friedrich der Niederlande). Port. Unteroff v. Seydlitz I. als Sec. Lt., Kad. Wantrup als char. Port. Fähnr. 4. Westf. Inf.⸗Regt. Nr. 17 Kad. v. Linsingen als char. Port. Fähnr. 1. Posensches Inf.⸗Regt. Nr. 18 Kad. oyer als char. Port. Fähnr. 2. es Inf.⸗Regt. r. 19 Kad. Heym als char. Port. Fähnr. 3. Brandenb. Inf.⸗ Regt. Nr. 20 Unteroff. Wegener J. als Port. Fähnr. 4. Pomm. Inf.⸗Regt. Nr. 21 Kad. Rehbach als char. Port. Fähnr. 4. Bran⸗ denb. SFeg Nr. 24 (Großherzog von Mecklenb. Schwerin). Kad. v. Koͤnig als char. Port. Fähnr. 1. Rhein. Inf.⸗Regt.
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