1868 / 87 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

die günstigsten pecuniairen Bedingungen erlangt haben wird, wonächst eder in solcher von einer Verwaltung fuüͤr die andere ausgelegte etrag pünktlich erstattet werden soll. d Art. 4. Das Normalgewicht für den einfachen internationalen Portosatz und die Gewichts⸗Progression soll 1) für Briefe 15 Grammes betragen; 2) für alle übrigen Korrespondenzgattungen, welche in dem §. 2 des ersten Artikels bezeichnet sind, soll die absendende Verwaltung dasselbe in Bezug auf diejenigen Posten, welche sie der anderen zu⸗ führt, in Uebereinstimmung mit dem Gebrauch ihrer inneren Verwal⸗ tung und den üblichen Einrichtungen derselben bestimmen. Es wird jede Verwaltung der anderen jedoch von dem Normalgewicht, welches ie sinsshe annimmt, und von jeder späteren Aenderung desselben Nach⸗ richt geben. Für jede weitere Stufe des Normalgewichts oder einen Theil derselben soll alsdann ein einfacher Portosatz hinzutreten. Das Gewicht, welches von der absendenden Postanstalt festgestellt ist, soll stets als maßgebend angenommen werden, es sei denn, daß ein offenbarer Irrthum obwaltet.

Man ist jedoch dahin einverstanden, daß, so lange die Deutsche Postverwaltung das Loth als Normalgewicht des einfachen Briefes bei der von ihr abgesandten Korrespondenz anwendet, dasselbe auch von den Vereinigten Staaten in Bezug auf diejenigen Posten, welche von den deutschen Verwaltungen eingehen, gleich dem Gewichte von 15 Grammes angenommen werden soll.

Art. 5. Der einfache Briefportosatz bei der zwischen den beiden Verwaltungen direkt ausgewechselten Korrespondenz wird, wie folgt, festsesctzt. 9 für Briefe aus dem Gebiete des Norddeutschen Bundes,

bei deren Beförderung mittelst der direkten von Hamburg und Bre⸗ men ausgehenden Dampfschiffe, auf vier Silbergroschen (voraus esetzt, daß das Seeporto in solchem Falle für den einfachen Brief fünf Cents und für ein Kilogramm anderer Korrespondenz zehn Cents nicht über⸗ eigt); 2) für Briefe aus den Vereinigten Staaten mitttelst der ge⸗ achten Schiffe (unter der gleichen Bedingung) auf zehn Cents; 3) für Briefe aus dem Gebiete des Norddeutschen Bundes via England sechs Silbergroschen; 4) für Briefe aus den Vereinigten Staaten via Eng⸗ land fünfzehn Cents. 5 Von dem internationalen Briefporto bei Benutzung des Weges über England soll die mfage⸗ Seeporto⸗Rate acht Cents nicht überschreiten, noch sollen die ein achen englischen und belgischen Transitsätze jeder einen Cent übersteigen. 9 Es wird ferner vereinbart, daß wenn irgend eine andere regelmäßige, beiden Ver⸗ waltungen annehmbare Dampsschiffs⸗Linie direkt zwischen einem Hafen von Nord⸗Europa und einem Hafen der Vereinigten Staaten zu soschen Sätzen benutzt werden sollte, daß die gesammten Beförderungs⸗ osten zwischen den beiden Grenzen für jeden einfachen Briefportosaß fünf Cents und für jedes Kilogramm der sonstigen Korrespondenz ehn Cents nicht Pberscgen, solchen Falles der internationale einfache Briefportosatz auf der betreffe nden Linie auf zehn Cents zurückgeführt werden soll. 7) Für alle übrige Korrespondenz, welche in dem Paragraph 2 des ersten Artikels erwähnt ist, soll die absendende Ver⸗ valtung das Porto in Bezug auf diejenigen Posten, welche sie der andern zuführt, in Uebereinstimmung mit dem Gebrauch ihrer innern Verwaltung und mit den üblichen Einrichtungen derselben bestimmen. Fbe Verwaltung soll aber der anderen von dem Portosatze, welchen 8 Faresghs und von einer jeden späteren Abänderung desselben Nach⸗ richt geben. Art. 6. Die Vorausbezablung des Portos für gewöhnliche Briefe beg unter den im Art. 7 aufgeführten Bedingungen der Wahl des Absenders überlassen sein; für rekommandirte Briefe aber und für alle übrigen, im Paragraph 2 des ersten Artikels bezeichneten Korre⸗ spondenzen muß die Frankirung erfolgen. Art. 7. Wenn indeß das Porto für eine Briefpost⸗Sendung un⸗ ofeichend vorausbezahlt ist, so soll dieselbe dessenungeachtet an ihren estimmungsort abgesandt, aber mit dem fehlenden Portobetrage be⸗ lastet werden. Bei der Bestellung eines unfrankirten oder unzureichend frankirten Briefes oder einer anderen unzureichend frankirten Sendung soll ein Suschlag erhoben werden, welcher in dem Gebiete des Norddeutschen Bundes nicht über zwei Silbergroschen beträgt, und in den Vereinigten Staaten fünf Cents nicht übersteigt. Dieser Zuschlag sowohl als das ehlende Porto soll abgesehen von den bei Briefen vorkommenden Fällen bei den anderen Korrespondenz⸗Gattungen nicht in die Ab⸗ rechnung zwischen den beiden Verwaltungen aufgenommen, sondern s Ferientatn Verwaltung bezogen werden, welche diese Beträge einzieht.

Art. 8. Die im Paragraph 2 des ersten Artikels erwähnte

dorrespondenz soll den Reglements der absendenden Verwaltung unter⸗ liegen, es sollen jedoch in diese Regeln stets folgende einbegriffen sein: 1) Kein Paket soll irgend einen Gegenstand, der wegen seines Ver⸗ chlusses von Außen nicht erkennbar ist, enthalten, noch irgend eine schriftliche Mittheilung, ausgenommen die Angaben, von wem und an wen das Paket gerichtet ist, so wie auf jeder Waarenprobe oder jedem Muster die Nummer und den Preis. 2) Kein Paket soll zwei Fuß in der Länge und einen Fuß in der Breite und Höhe überschreiten. 3) Es besteht für keine Verwaltung die Verpflichtung, einen Gegen⸗ and zu bestellen, dessen Einführung nach den Gesetzen und Anord⸗ nungen des Bestimmungs⸗Landes verboten sein sollte. 4) So lange als Zollgebühren bei den in den geschlossenen Briefpaketen ausge⸗ vechselten Gegenständen zur Erhebung vorkommen, sollen solche Ge⸗ bühren zu Gunsten der Zollkassen eingezogen werden können. Ferner ist vereinbart, daß, ausgenommen die geringe Land⸗Bestell⸗ gebühr (so lange dieselbe im Gebiete des Norddeutschen Bundes in Anwendung kommt), keine andere hier nicht ausdrücklich vorgesehene Gebühr für die ausgewechselten Briefe oder andere Korrespondenz er⸗ hoben oder eingezogen werden soll.

Art. 9. Jede Art der Korrespondenz kann rekommandirt werden nd zwar sowohl die internationale Korrespondenz, als auch diejenige, elcche in dern Ländern entspringt oder nach 1

olchen bestimmt ist,

de die beiden Verwaltungen zur Vermittelung von rekommandig ten Gegenständen dienen können. Die eine Verwaltung wird de anderen die Länder bezeichnen, welchen sie in dieser Weise zur Ve⸗ mittelung dienen kann.

Jede Verwaltung wird für die sichere Bestellung der rekomman, dirten Korrespondenz, oder, Falls solche unrichtig versandt ist, fa deren Wiederherbeischaffung die möglichste Anstrengung aufwenden übernimmt aber keine pekuniäre Verantwortlichkeit für den Fall d; Veriasen⸗ solcher Korrespondenz.

Art. 10. Rekommandirte Korrespondenz soll außer dem Porz einer Recommandations⸗Gebühr unterliegen, welche in dem Gebie des Norddeutschen Bundes nicht über zwei Silbergroschen beträgt um in den Vereinigten Staaten zehn Cents nicht übersteigt. Diese Gebülhr⸗ soll stets vorausbezahlt werden.

Art. 11. Die Abrechnungen zwischen den beiden Verwaltunge sollen auf folgender Grundlage geregelt werden:

Von dem Gesammtertrage des Portos und der Recommande. tionsgebühr, welche von jeder Verwaltung für Briefe eingehoben wa den, nach Hinzurechnung des Gesammtertrages des vorausbezahltg Portos und der Recommandationsgebühr für die sonstige abgesande Korrespondenz, soll die absendende Verwaltung den Betrag abziehen, welcher, nach dem verabredeten Satze, für die Kosten des Transttz en den beiden Grenzen erfordert wird, wonächst der Betrag der

eiderseitigen Nettosummen gleichmäßig zwischen den beiden Verwal

tungen getheilt wird.

Art. 12. Die beiderseitigen Postverwaltungen werden im Ein⸗ vernehmen und in Uebereinstmmung mit den jeweilig bestehende Einrichtungen die Bedingungen unter welchen die beiden Ver⸗ waltungen mit einander die Korrespondenz aus oder nach andern fremden Ländern, denen sie gegenseitig zur Vermittelung dienen, im Einzeln⸗Transit auszuwechseln haben.

Es ist indeß als sich degste e⸗ angenommen, daß diese Korrespon

denz nur mit dem auf die direkte internationale Korrespondenz in Anwendung kommenden Portosatze unter Hinzutritt des den fremde Ländern gebührenden Portos und der etwaigen anderen Tarifsaͤtze fün die Beförderung auf fremdem Gebiete belastet werden soll.

Die Norddeutsche Postverwaltung behält sich jedoch das Rech vor, erforderlichen Falls eine Frist dafür zu bestimmen, wenn dietsse

Verabredung nur auf die von den Vereinigten Staaten in der Rich⸗

tung nach anderen Staaten abgesandte Korrespondenz Anwendum finden soll, es sei denn, daß die anderen Staaten bezüglich der ihnen von der Norddeutschen Verwaltung zur Beförderung durch ihr Gehi⸗ Korrespondenz den gleichen Grundsatz angenommen haben verden.

Art. 13. Jede Verwaltung bewilligt der anderen das Recht des Transits verschlossener Briefpakete in jeder Richtung mit 92 Stagaten, soweit sie mit ihren gewöhnlichen Posttransportmitteln zu Wasser oder zu Lande zur Vermittelung zu dienen vermag, und wer den sich beide Verwaltungen über die Bedingungen dieses Transitt sobald der Gebrauch des erwähnten Rechts in Anspruch genommen wird, verständigen. b

Art. 14. Die postalischen Abrecfnnogin zwischen den beida Verwaltungen sollen vierteljährlich aufgestellt und uüͤbersandt und s schnell als möglich geprüft werden, das ermittelte Residuum soll der W Verwaltung nach deren Verlangen entweder mittelg

echsels auf London gezahlt oder bei der in Schuld abschließenden

Verwaltung zum Empfang gestellt werden.

Der Satz, nach welchem die Umrechnung des Geldes der beiden Gebiete zu erfolgen hat, soll von den beiden Verwaltungen durg Uebereinkommen zwischen denselben festgestellt werden.

Art. 15. Wenn im Hafen des einen Gebiets eine geschlossene Post von einem Schiffe auf ein anderes übergeht, ohne daß dadurch Kosten für die Verwaltung desjenigen Gebiets entstehen, in welchen die Ueberladung stattfindet, so soll eine solche Umladung nicht Gegen⸗ stand des Ansatzes einer Postgebühr der einen Verwaltung gegenübe der anderen bilden.

1 1Se 8 vhnetfaeülunben, wesche 58 eine Verwaltung ie andere richtet, sollen keinen Anlaß der Abrechnun ischen den beiden Verwaltungen abgeben.

„Art. 17. Wenn Briefe unrichtig spedirt oder unrichtig adressir sind, oder aus irgend einem Grunde nicht bestellt werden können, sollen dieselben an die Verwaltung des Ursprungs⸗Gebiets und zwar, fall! versar eger welche Kosten entstehen, auf deren Kosten zurückgesandt Art, wenn sie aus irgend einem Grunde nicht bestellbar sind, in ent⸗ sprechender Weise zurückgesandt werden. Die sonst Lvage Korrespon⸗ denz⸗Gegenstände, wenn sie nicht bestellt werden können, sollen zum S der Verwaltung, nach deren Gebiete sie gerichtet waren

en.

„Etwaige auf zurückgesandten Korrespondenzen haftende Porto⸗ beträge, welche der Verwaltung des Bestimmungsorts 1 düder, Honn gebracht waren, sollen von der Rechnung abgesetzt werden.

Art. 18. In der Voraussicht, daß andere deutsche Staaten in Anspruch nehmen möchten, von den Vortheilen der postalischen Be⸗ ziehung zu den im Norddeutschen Bunde befindlichen Staaten Ge⸗ brauch zu machen, wird ferner vereinbart, daß die Bestimmungen dieses Vertrages auf solche andere Staaten ausgedehnt werden und dieselben mit umfassen sollen, sobald sie den Wunsch aussprechen, für diesen Zweck beizutreten, wovon der Postverwaltung der Vereinigten Staaten Nachricht gegeben werden wird.

„Art. 19. Die beiden Verwaltungen werden im gegenseitigen Einverständnisse die speziellen Bestimmungen für die Ausführung dieser Artikel rreffen und können in gleicher Weise solche Bestimmungen von Zeit zu Zeit abändern, wie die Bedürfnisse des e es erfordern.

„Art, 20. Von dem Zeitpunkte ab, wo diese Convention in

irksamkeit tret rd, soll 1 früheren V träge zwischen den

beiden Verwaltungen, sowie zw

ben wird, enthält unter

Ebenso sollen rekommandirte Korrespondenz⸗Gattungen jede

88

ischen den Vereinigten Staaten einer⸗ seits und Bremen und Hamburg andererseits außer Wirksamkeit kommen, ausgenommen bezüglich der Erledigung der Abrechnungen, welche aus der zurückliegenden Zeit sich herschreiben. - Dieser Vertrag soll nach vorausgegangener Genehmigung nicht

ter als am 1. Januar nächsten Jahres in „trete spaterast bleiben, vens derselbe im gegenseitigen Einverständnisse aufge⸗ hoben wird, oder anderen Falls bis nach Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, wo eine Verwaltung der anderen von ihrem Wunsche, denselben erloschen zu sehen, Nachricht gegeben haben wird. So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, am ein und zwanzigsten Oktober Ein Tausend Acht Hundert Sieben und

Sechszig. 8

is Richard v. Philipsborn.

Die Ratifications⸗Urkunden des vorstehenden Vertrages Berlin ausgewechselt worden.

Apdditional⸗Artikel vereinbart zwischen den beiden

Verwaltungen. Beide Verwaltungen sind dahin einverstanden, daß, wenn Korre⸗ spondenz aus einem der beiden Gebiete durch das andere nach einem jenseits der Grenze des letzteren gelegenen Lande ab usenden ist, nach welchem die absendende Verwaltung keine verschlossenen Briefpakete unterhält, sodann, sobald die vermittelnde Verwaltung ihre eigenen verschlossenen oder direkten Briefpakete nach dem Bestimmungslande unter gleich vortheilhaften Bedingungen bezüglich der Beförderungs⸗ zeit und der Kosten zur Perfaßürg stellt, als dies Seitens einer an⸗ deren zwischenliegenden Verwaltung geschieht, jede der beiden Verwal⸗ tungen die verschlossenen Posten der anderen vorzugsweise vor jeder anderweiten Vermittelung benutzen soll. Ferner sind beide Verwaltungen darüber einverstanden, daß die Transitgebühren für die gegenseitige Durchführung der Korrespondenz in verschlossenen Paketen durch ihre Gebiete eine billig bemessene raction des internen Portosatzes, welcher in jedem der beiden Ge⸗ biete besteht, nicht übersteigen sollen; auch soll diese Fraction beider⸗ seits in annähernd gleicher Höhe bemessen werden. 1u . Fernerx ist man einverstanden, daß dieser Vertrag auf die sämmtlichen Postanstalten im Großherzogthum Hessen, südlich wie nördlich vom Main, sich bezieht. 1 - 1“] So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin am ein und zwanzigsten Oktober ein Tausend acht Hundert sieben und sechszig. Richard von Philipsborn. Kasson.

4

Das 24. Stück der Gesetzsammlung, welches heute ausgege⸗

Nr. 7047. Das Gesetz, betreffend die Einführung von Grund⸗ und Hypothekenbuͤchern und die Verpfändung von Seeschiffen in Neu⸗Vorpommern und Rügen. Vom 21. März

1868; unter . Nr. 7048. Den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Ver⸗ für den Bau und die Unter⸗

leihung der fiskalischen Vorrechte haltung einer Guts⸗ und Gemeinde⸗Chaussee von Gebesee nach Tennstaͤdt, im Kreise Weißensee, Regierungsbezirks Erfurt; unter 3 Nr. 7049. Den Allerhöchsten Erlaß vom 14. März 1868, betreffend die Verleihung des Expropriationsrechtes für die Zweigbahn der Saarbrücken⸗Trier⸗Luxemburger Eisenbahn von der Station Völklingen nach der neuen Tiefbauanlage der Steinkohlengrube Gerhard⸗Prinz⸗Wilhelm bei Püttlingen; und unter Nr. 7050. Die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung des revidirten Statuts der »Preußischen Hypo⸗ theken⸗Versicherungs⸗Actiengesellschaft« zu Berlin. Vom 19ten Berlin, den 11. April 1868. 88 Gesetz⸗Sammlungs⸗Debits⸗Comtoir.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Königliche Eisenbahn⸗Baumeister Bolenius zu Brom⸗ berg ist zum Königlichen Eisenbahn⸗Bau⸗Inspektor ernannt und demselben die bisher von ihm kommissarisch verwaltete Eisen⸗

hapt ag Eshteespone im technischen Central⸗Büreau der Ost⸗

bahn zu Bromberg definitiv verliehen worden. Der Königliche Bau⸗Inspektor Pollack zu Hohenstein ist in gleicher Eigenschaft nach Sorau versetzt worden. 88 JZustiz⸗Ministerium. Allgemeine Verfügung vom 30. März 1868, be⸗ treffend das Verfahren zur Erledigung von Zweifeln und S.Ferfrgen in Stempelsachen bei den Gerichten und Notaren

in den Bezirken der Appellationsgerichte t. Kassel, Wiesbaden, Frankfurt a. M. und Kiel.

8 1.“

8 8 L

Wenn in den Bezirken der Appellationsgerichte . Kassel,

Wiesbaden, Frankfurk a. M. und Kiel über die Auslegung

8 8

irksamkeit treten und soll

————1344 11“ der Vorschriften, betreffend das Stempelwesen, Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten zwischen den Justiz⸗ und Verwal⸗ tungsbehörden entstehen, so ist von den Gerichten erster Instanz an das vorgesetzte Appellationsgericht zu berichten. Das letztere hat sich, wenn es die gegen die Auffassung der Verwaltungs⸗ Behörde angeregten Bedenken für erheblich erachtet, mit dem Provinzial⸗Steuerdirektor behufs der Verständigung über die Zeneidals. oder Streitfrage in Verbindung zu setzen und nach

aaßgabe der erfolgten Einigung die erforderlichen Anord⸗ nungen zu treffen. Wird eine solche Verständigun nicht er⸗ reicht, so hat das Appellationsgericht, behufs der rörterung des Falles mit dem Herrn Finanz⸗Minister, an den Justiz⸗ Minister zu berichten.

In gleicher Weise hat, wenn in Folge angebrachter Be⸗ schwerden eine Meinungsverschiedenheit zwischen einem Gericht erster Instanz und dem vorgesetzten Appellationsgericht sich er⸗ giebt, das letztere mit dem Provinzial⸗Steuerdirektor in Ein⸗ vernehmen zu treten und, falls eine Verständigung mit dem⸗ selben nicht erzielt wird, an den Justizminister zu berichten.

Notare haben die Belehrung über zweifelhafte Fälle der Anwendung der Stempelgesetze bei der Provinzial⸗Steuerbehörde unmittelbar unter spezieller Darlegung und Begründung des Bedenkens nachzusuchen. Handelt es sich jedoch um eine von dem Notar nicht anerkannte Erinnerung des Stempelfiskals in Veranlassung einer Stempelrevision, so sind die Einwendungen des Notars gegen dieselbe dem vorgesetzten Appellationsgericht und zwar im Gebiete des Königlichen Appellationsg erichts zu Frankfurta. M. durch Vermittelung des dortigen Stadtgerichts behufs der Herbeiführung der Entscheidung vorzutragen. Findet das Appellationsgericht die Einwendungen des Notars begründet, so hat dasselbe die Verständigung mit dem Provinzial⸗Steuer⸗ direktor zu versuchen und, wenn solche nicht gelingt, ebenmäßi an den Justiz⸗Minister zu berichten. Erachtet dagegen da Appellationsgericht die Einwendungen des Notars nicht für be⸗ gründet, so ist derselbe hierüber zu bedeuten. Dem Notar steht jedoch jederzeit der Rekurs an den Justiz⸗Minister mit der Wir⸗ kung offen, daß durch die Einlegung desselben die gegen ihn etwa verfügten Zwangsmaßregeln wegen Erledigung des ge⸗ zogenen Monitums gehemmt werden. 6“

Berlin, den 30. März 188c88.

Der Justiz⸗Minister. Leonhardt. 1

sämmtliche Gerichtsbehörden und Notare in den Bezirken der Appellationsgerichte zu Kassel, Wies⸗ baden, Frankfurt a. M. und Kiel.

Beitanntmachung.

achdem die Tilgungsfonds⸗Rechnungen der Staatsschulden⸗ Tilgungskasse und der Hauptkassen der Niederschlesisch⸗Märkischen und der Westfälischen Eisenbahn für das Jahr 1866 von den beiden des Landtages dechargirt worden, sind die nach diesen Rechnungen eingelösten, nachstehend bezeichneten Staats⸗ schulden⸗Dokumente und Eisenbahn⸗Actien und Obligationen, deren Littern, Nummern und Beträge durch unsere Bekannt⸗ machung vom 27. März 1867 veröffentlicht sind, heute im Bei⸗ sein von Kommissarien der Staatsschulden⸗Kommission und

unserer Verwaltung durch Feuer vernichtet worden, nämlich: 1) Staats⸗Schuld⸗ 2 2,780 Stück über 2,252,300 Thlr. W

scheine 1., 2) Staats⸗Anleihe

2,571 262,390 391,700

von 1818.. 3) Staats⸗Anleihe von 1850.. 4) Staats⸗Anleihe von 1852.. 5) Staats⸗Anleihe von 18553 . . 6) Staats⸗Anleihe von 1854 7) Staats⸗Präm. Anleihe v. 1855 8) Staats⸗Anleihe von 1855 A.. 9) Staats⸗Anleihe von 18566.. 10) Staats⸗Anleihe von 1857 11) Staats⸗Anleihe von 18599 12) 2. Staats⸗Anleihe von 1859..

202022

2,211 281 4¹0 176

1,297