1868 / 88 p. 11 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

18. September 1862 per 1. April 1863 gekündigt haben, sind v“ Shlig Za0⸗ von den Inhabern bis jetzt noch nicht ingelöst worden, und zwar von der ngegest on (Solkgationen vom Jahre 1855, ausgestellt unterm 31. März 1855). 1 8 Abtheilung C. zu 100 Thlr. Nr. 43. 44. 2731. 2982. 2983. 4471. 6287. 6288. 11,129. 13,847. 16,069. 16,070. 17,502.

Unter Bezugnahme auf §. 10 des Emissions⸗Plans, nach welchem die gekündigten Obligationen in Betreff des Verfalls denselben Be⸗ stimmungen wie die planmäßig ausgeloosten Obligationen unterliegen, fordern wir die Inhaber der voraufgeführten Prioritäten hiermit auf, letztere gegen Empfangnahme des Nominalbetrages einzulösen.

Da die Verzinsung dieser nicht konvertirten, gekündigten Obliga⸗ tionen mit dem 1. April 1863 aufgehört hat, so sind den Obligationen die Zins⸗Coupons Nr. 4—12 inkl. Talon beizufügen, event. werden die fehlenden Coupons an dem zu erhebenden Kapitalbetrag in Abzug

ebracht. e 3 8 Erfurt, den 9. April 1868. Die Direction der Thüringischen Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Bekanntmachung. Berlin⸗Stettiner Eisenbahn.

8

Bei der am 1. Februar er emäßheit unserer Bekanntmachung vom 20. Dezember pr. stattgefundenen öffentlichen Ausloosung unserer am 1. Juli cr. zu amortisirenden Prioritäts⸗Obligationen I. Emission

de Nummen: 93. 229. 343. 360. 440. 552. 633. 705. 718. 780. 806. 807. 817. 1000. 1105. 1118. 1221. 1235. 1610. 1650. 1710. 1836. 1875. 1986. 2161. 2286. 2308. 2416. 2527. 2612. 2738. 2817. 2855. 2997. 3245. 3260. 3325. 3394. 3459. 3572. 3584. 3718. 3770.

3810. 3832. 3847. gezogen worden.

Wir ersuchen die Inhaber dieser Obligationen, den Kapitalsbetrag derselben mit je 200 Thlr. in der Zeit vom 1. bis 31. Juli d. g8 gegen Einlieferung der Obligationen nebst Coupons bei unserer Haupt⸗ Kasse zu erheben, wobei wir bemerken, daß nach §. 4 des Privilegii vom 25. Juni 1848 die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen mit

dem 1. Juli d. J. aufhört.

Glelchzeitig machen wir bekannt, daß von den bereits früher aus⸗

geloosten Obligationen die Nummern 1623. 2763 und 3

zur Einlösung präsentirt sind. Stettin, den 6. Februar 1868. -

ddeer Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Fretzdorff. Zenke. Stein.

Die zweite Serie der Dividendenscheine zu den Actien unseres Vereins kann gegen Ablieferung der Talons bei unserer Agentur,

große Witschgasse Nr. 44 in Cöln, in Empfang genommen werden. Der Verwaltungsrath.

Verschiedene Bekanntmachungen.

Die Physikatsstelle des Kreises Johannisburg ist vacant. Quali⸗ fizirte Bewerber unter Einreichung ihrer Approbationen und der son⸗ stigen vorschriftsmäßigen Atteste haben sich innerhalb 4 Wochen bei

uns zu melden. Bumbinnen, den 5. April 1868

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. .

3 Wiederbesetzung der ersten Lehrerstelle am hiesigen Institut Behuf 8 Thlr., Wohnung, Hol⸗ und 2 k und Naturwiss⸗ fa en

mit besonderer Befähigung für Mathematik und Naturwissen aften, auf 2 8gen sich Fes Einsendung ihrer Zeugnisse und eines Lebens⸗

um 1. Juli er., Einkommen circa 1 icht werden Litteraten oder mindestens pro schola gepru

laufs bei der unterzeichneten Direction zu melden.

Schloß Annaburg, den 8. April 1868. Vlos Zimecien des Militair⸗Knaben⸗Erziehungs⸗Instituts.

6eit dem 1. April d. J. ist die Stelle eines rechtskundigen Bür⸗ germeisters der Stadt Melle, dessen Gehalt auf 6—800 Thlr. festgesetzt

ist, vakant geworden.

Qualifizirte Bewerber werden hierdurch aufgefordert, bis zum

1. Mai d. J. bei dem Magistrate ihre Bewerbungen einzureichen. H i tr. Der Magistrat. Uea

18

Sgpetannrmachung. „e.

gekommen.

Es werden daher die genußfaͤhigen Heydenschen Geschlechts⸗ Verwandten, welche auf dieses Stipendium Anspruch machen wollen, hiermit aufgefordert, sich unter Beibringung eines Universitätszeug⸗

nisses über ihr zeitheriges Verhalten bis zum

as von Dr. Adam Rudolph Heyden in Erfurt mittelst Testamentes vom 23. Februar 1587 für Studirende aus seiner Familie gestiftete Stipendium, dessen jährlicher Betrag bis auf Weiteres auf 18 Thlr. festgesetzt worden ist, und welches auf drei Jahre nach ein⸗ ander verliehen wird, ist zu Michaelis 1866 wieder zur Erledigung

8 11. Juli 1868 bei uns, als der Kollaturbehörde, zu melden und ihre Verwandtschaft

mit dem Stifter nachzuweisen. ‚den 11. April 1868. 1 I

Crimmitschau

1A1AA““ 428

Der Rath. Satlow, Brgrmstr. Bergbau⸗Actien⸗Gesellschaft „Borussia«⸗ in Dortmund.

Zur diesjährigen ordentlichen General⸗Versammlung laden wir die Herren Actionaire unserer Gesellschaft auf Dienstag, den 19. Maig Vormittags 11 Uhr, im Gasthofe »zum römischen Kaiser« hierselbst ein. sind egenstände der Tagesordnung sind: 8 1) Ehledi ung der im §. 31 a. c. d. des Statuts näher bezeichneten 1g Geschäfte, .

2) Meenh über Verwendung des im vorigen Jahre erzielten

ewinns,

3) Ausloosung von 40 Stück Partial⸗Obligationen der hypotheka-

rischen Anleihe. 8 Dortmund, den 11. April 1868. 3 8 Die Directio

[1245] 1 11““ 8 1 18— Bergbau⸗Actien⸗Gesellschaft „Wilhelmine Victoria.“

Zu der am Donnerstag, den 7. Mai cr., Vormittags 11 Uhr,

im Hotel Schmidt hierselbst stattfindenden ordentlichen General⸗Versammlung beehren wir uns die Herren Actionaire ergebenst einzuladen.

Essen, 11. April 1868. 8 v 18 1 Der Verwaltungsrath. 8

D249 Cottbus⸗Schwielochsee⸗Eisenbahnn. . en Statuten gemäß findet die ordentliche General⸗Versammlung Mittwoch, den 13. Mai; Vormittags 9 Uhr, im hiesigen Bahnhofe statt. 3“ Cottbus, den 9. April 18c883. Die Direction.

v 8

Berlin⸗Hamburger Eisenbahn. Betriebs⸗Einnahmen pro März 1868: ransport⸗Einnahmen für Personen zc. ca. 66,141 Thlr., bis ult. Mär 177,716 Thlr. Transport⸗Ein⸗- nahmen für Güter ꝛc.: eca. 21 589 Thlr., bis ult. März

618,567 Thlr. Anderweite Einnahmen 5,207 Thlr., bis ult. März

16,205 Thlr. Tot. Sa. pro 1868: 289,937 Thlr, bis ult. März: 812,488 Thlr. Dagegen pro 1867: 275,009 Thlr., bis ult. März: 774,239 Thlr. Mithin pro 1868 mehr: 14,928 Thlr., b.

IBergisch⸗Ma h isenbahn, 198 ohne Ruhr⸗Si nbahn. 3 1868 im März. 552,944 Thlr., b e März 1,502,127 Thlr. 1867 » 528,865 1,391,302 Also 1868 mehr. 24,079 Thlr., mehr 110,825 Thlr. Ruhr⸗Sieg⸗Eisenbahn. 1868 im März.. 121,960 Thlr., bis Ende März 341,153 Thlr. 1867 » „118,3,65 » » 305,088 Also 1868 mehr. 3,655 Thlr.., meh 36,065 Thlr. Elberfeld, den 11. April 1888. Königliche Eisenbahn⸗Direction.

,,àL *1. ne 2 8 9 1

triebs⸗Einnahmen pro Monat März 1868. Rhein⸗Nahe⸗Eisenbahn. c ür xtra- Summa Güͤter. ordinair. 1867 im März Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. (definitiv) 13,462 45,893 5,763 65,118 168,886 1868 im März n 1 (provisorisch) 14,200 46,312 5,465 65,977 175,327 mithin 1868 mehr 738 mehr 419 wen. 298 mehr 859 mehr 6,441 Saarbrücken, den 9. April 1868. 181 ““ Königliche Eisenbahn⸗Directiiorn.

n

März 1868.

ersonen. 6 Thlr.

Koönigliche Niederschlesisch⸗Märkische Eisenbahnhn.

Vom 1. Mai ecer. ab beträgt die im Betriebs⸗Reglement für die Staats⸗ und unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen vom 3. September 1865 in der Zusatz⸗Bestimmung zum §. 12 unter A. Abschnitt B. für gewöhnliche Frachtgüter festgesetzte Lieferfrist für einen Transport bis zu 20 Meilen nicht mehr 3, ondern nur 2 Tage, bei größeren Entfernungen für je angefangene weitere 20 Meilen, wie bis⸗

11“

her, einen Tag mehr. 8 Berlin, den 8. April 18c53535. 8 Königliche Direction der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.

Hier folgt die besondere Beila ge

hört auf.

gelegenheiten ihres und vor Gericht auftreten, gleichviel, ob sie verheirathet oder unver⸗

bis ult.

Beila

glich Preußischen Staats⸗Anzeigers.

Entwurf einer haeaen. e für den Norddeutschen

Titel I. Allgemeine Bestimmungen. S. 1. Die polizeiliche Zulässigkeit des Betriebes eines Gewerbes „vorbehaltlich der Bestimmung in §. 6, fortan nur nach den Be⸗ mmungen dieses Gesetzes zu beurtheilen. Wer gegenwärtig zum Betriebe eines Gewerbes berechtigt ist,

kann von demselben nicht um deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Seserderagen dieses Gesetzes nicht genügt.

2. Die Beschränkung gewisser Gewerbe auf die Städte

§. 3. Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe ist gestattet. §. 4. Die Befugniß zum Betriebe eines Gewerbes ist nirgend

von dem Beitritte zu einer gewerblichen Corporation (Innung, Zunft) abhängig.

§. 5. In den Beschränkungen des Betriebes einzelner Gewerbe,

welche auf den Zoll⸗, Steuer⸗ und Postgesetzen beruhen, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.

26. Es bewendet bei den Bestimmungen der Landesgesetze über

das hesta⸗ den Gewerbebetrieb der Auswanderungs⸗Unternehmer, Auswan

1 erungs⸗Agenten, Versicherungs⸗Unternehmer und Handels⸗ mäkler, der Unternehmer von Erziehungs⸗ und Unterrichts⸗Anstalten,

sowie der Privatlehrer, der Buch⸗ und Steindrucker, Buch⸗ und Kunst⸗

ändler, Antiquare, Leihbibliothekare, Inhaber von Lesekabineten, Ver⸗ äufer von Druckschriften, Zeitungen und Bildern, über die Aus⸗

übung der Heilkunde (vorbehaltlich der Bestimmungen in den §§. 29

und 30), über die Errichtung von Apotheken und den Verkauf von

Arzneimitteln, über die advokatorische und Notariats⸗Praxis, über den Vertrieb von Lotterieloosen, die Befugniß zum Halten öffentlicher

Fähren und, vorbehaltlich der Vorschriften in den §§. 17, 36 und 78,

8 das Abdeckereiwesen.

Füenee bewendet es bei der Gesetzgebung über den Gewerbebetrieb der Eisenbahn⸗Unternehmungen und über die Rechtsverhältnisse der

Schiffsmannschaft auf den Seeschiffen.

§. 7. Ausschließliche Gewerbeberechtigungen oder Zwangs⸗ und Bannrechte, welche durch Gesetz aufgehoben oder für ablösbar erklärt worden sind, können fortan nicht mehr verliehen, oder durch Verjäh⸗ rung erworben werden.

Sofern die Begründung solcher Rechte durch Vertrag oder andere

Recchtstitel nach den Landesgesetzen zulässig ist, darf sie nicht für einen

längeren, als zehnjährigen Zeitraum erfolgen. Verabredungen, wo⸗

durch für den Fall der Nichterneuerung des Vertrages eine Entschädi⸗

gung festgesetzt wird, sind nichtig. Real⸗Gewerbeberechtigungen dürfen fortan nicht mehr begründet

werden. §. 8. Ein Gewerbe darf für eigene Rechnung und unter eigener

Verantwortlichkeit (selbstständig) nur derjenige betreiben, welcher dis⸗

positionsfähig ist. 9. Das Geschlecht begründet in Beziehung auf die Befugniß

zum selbstständigen Betriebe eines Gewerbes keinen Unterschied.

Frauen, welche ö“ ein Gewerbe betreiben, können in An⸗ ewerbes selbstständig Rechtsgeschäfte abschließen

heirathet sind. Sie können sich in Betreff der Geschäfte aus ihrem

Gewerbebetrieb auf die in einzelnen Bundesstaaten bestehenden Rechts⸗

wohlthaten der Frauen nicht berufen. Es macht hierbei keinen Unter⸗

schied, ob sie das Gewerbe allein oder in Gemeinschaft mit anderen

Personen, ob sie dasselbe in eigener Person oder durch einen Stell⸗ vertreter betreiben. 1

Hinsichtlich der Befugniß der Ehefrauen zum selbstständigen Ge⸗ werbebetrieb bewendet es bei den Landesgesetzen. -

§. 10. Hinsichtlich des selbstständigen Gewerbebetriebes der Min⸗ derjährigen und der unter väterlicher Gewalt oder unter Kuratel stehenden Personen, sowie der juristischen Personen des Bundes⸗Aus⸗ landes bewendet es bei den Landesgesetzen.

§. 11. Personen des Soldatenstandes, so lange sie dem aktiven

Dienststande angehören, sowie alle unmittelbaren und mittelbaren

Bundes⸗ oder Staatsbeamten, auch solche, die ihr Amt unentgeltlich verwalten, bedürfen zu dem Betriebe eines Gewerbes der Erlaubniß ihrer vorgesetzten Dienstbehörde, sofern nicht das Gewerbe mit der Be⸗ wirthschaftung eines ihnen gehörigen ländlichen Grundstückes verbun⸗ den, oder sonst durch besondere gesetzliche Bestimmungen ein Anderes angeordnet ist.

Diese Erlaubniß muß auch zu dem Gewerbebetriebe ihrer Ehe⸗ frauen, der in ihrer väterlichen Gewalt stehenden Kinder, ihrer Dienst⸗ boten und anderer Mitglieder ihres Hausstandes eingeholt werden.

§. 12. Von dem Besitze des Bürgerrechts soll die Zulassung zum Gewerbebetriebe in keiner Gemeinde und bei keinem Gewerbe abhängig sein. In der Verpflichtung der Gewerbetreibenden zur Erwerbung des Bürgerrechts, so weit solche in der bestehenden Gemeinde⸗Verfassung begrüͤndet ist, wird durch egenwärtiges Gesetz nichts geändert; die Execution auf Erfüllung dieser Verpflichtung darf aber nicht bis zur Untersagung des Gewerbebetriebes ee werden.

§. 13. Derjenige, welchem der Betrieb eines bestimmten Gewer⸗ bes Furc; richterliches Erkenntniß untersagt worden ist, bedarf zum Beginn des selbstständigen Betriebes eines anderen verwandten Ge⸗

Zu No. 88 vom

14. April 1868.

werbes der besonderen Erlaubniß der Ortspolizeibehörde. Die Er⸗ laubniß ist zu versagen, wenn durch den beabsichtigten Gewerbebetrieb der Zweck des Straferkenntnisses vereitelt werden würde.

Diese Vorschrift findet auch Anwendung auf die Ehefrauen sol⸗ cher Personen, ihre noch unter väterlicher Gewalt stehenden Kinde ihre Dienstboten und andere Mitglieder ihres Hausstandes.

Titel II. Stehender Gewerbebetrieb.

1. Allgemeine Erfordernisse. §. 14. Wer den selbststän⸗ digen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfangen will, muß zuvor der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde Anzeige davon machen Diese Anzeige ist auch dann erforderlich, wenn er zum Betriebe eines Gewerbes im Umherziehen (Titel III.) befugt sein sollte.

Außerdem hat, wer Versicherungen für eine Mobiliar⸗ oder Im⸗ mobiliar⸗Feuerversicherungs⸗Anstalt als Agent oder Unteragent ver⸗ mitteln will, vor Uebernahme der Agentur, und derjenige, welcher dieses Geschäft wieder aufgiebt, oder welchem die Versicherungs⸗Anstalt den Auftrag wieder entzieht, innerhalb der nächsten acht Tage der Polizeibehörde seines Wohnortes davon Anzeige zu machen.

„S. 15. Die Behörde hat zu prüfen, ob den in diesem Gesetze für den selbstständigen Gewerbebetrieb im Allgemeinen oder für das 16 Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen ge

Ist einem dieser Erfordernisse nicht genügt, so ist der Beginn ode die Fortsetzung des Gewerbebetriebes mittelst schriftlichen Bescheide zn untersagen, sonst aber dem Anmeldenden eine Bescheinigung über ie erfolgte Anmeldung zu ertheilen.

II. Erforderniß besonderer polizeilicher Genehmi⸗ gung. §. 16. Eine besondere polizeiliche Genehmigung ist nur er⸗ forderlich 1) zur Errichtung solcher Anlagen, welche durch die öͤrtliche Lage oder die Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke, oder für das Publikum über⸗ haupt erhebliche Nachtheile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können; 2) zu dem Beginn solcher Gewerbe, bei welchen entweder a) durch ungeschickten Betrieb, oder b) durch Unzuverlässigkeit des Ge⸗ G in sittlicher Hinsicht das Gemeinwohl gefährdet wer⸗ en kann.

1. Anlagen, welche einer besonderen polizeilichen Ge⸗ nehmigung bedürfen. §. 17. Zur Errichtung der nachstehend verzeichneten Anlagen:

chießpulverfabriken, Anlagen zur Feuerwerkerei und zur Bereitung

von Zündstoffen aller. Art, Gasbereitungs⸗ und Gasbewahrung 8⸗ Anstalten, Anstalten zur Destillation von Erdöl, Anlagen zur Be⸗ reitung von Braunkohlentheer, Steinkohlentheer und Koak, sofern sie außerhalb der Gewinnungsorte des Materials errichtet werden, Glas⸗ und Rußhütten, Kalk⸗, Ziegel⸗ und Gh efes „Anlagen zur Gewinnung roher Metalle, Röstöfen, Metallgießereien, sofern sie nicht bloße Tiegelgießereien sind, Hammerwerke, chemische Fabriken aller Art, Schnellbleichen, Firnißsiedereien, Stärkefabriken mit Aus⸗ nahme der Fabriken zur Bereitung von Kartoffelstärke, Wachstuch⸗, Darmsaiten⸗, Dachpappen⸗ und Dachfilzfabriken, Leim⸗, Thran⸗ und Seifensiedereien, Knochenbrennereien, Knochendarren, Knochenkoche⸗ reien und Knochenbleichen, Zubereitungs⸗Anstalten für Thierhaare, Talgschmelzen, Schlächtereien, Gerbereien, Abdeckereien, Poudretten⸗ und Düngpulverfabriken, Stauanlagen für Wassertriebwerke (§. 23), ist die Genehmigung der nach den Landesgesetzen en Behörde erforderlich. Das vorstehende Verzeichniß kann durch Veschluß des Bundesraths dem Bedürfniß entsprechend abgeändert werden. §. 18. Dem Antrage auf die Genehmigung einer solchen Anlage müssen die sur Erläuterung erforderlichen Zeichnungen und Beschrei⸗ bungen beigefügt werden.

st gegen die Vollständigkeit dieser Vorlagen nichts zu erinnern, so wird das Unternehmen mittelst einmaliger Einrückung in das zu den amtlichen Bekanntmachungen der Behörde (§. 17) bestimmte Blatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht, mit der Aufforderung, etwaige Ein⸗ wendungen gegen die neue Anlage binnen vierzehn Tagen anzubringen. Die Frist nimmt ihren Anfang mit Ablauf des Tages, an welchem das die Bekanntmachung enthaltende Blatt ausgegeben worden, und ist für alle Einwendungen, welche nicht privatrechtlicher Natur sind, präklusivisch. .

19. Werden keine Einwendungen angebracht, so hat die Be⸗ hörde zu prüfen, ob die Anlage erhebliche Gefahren, Nachtheile oder Belästigungen für das Publikum herbeiführen koͤnne. Auf Grund dieser Prüfung, welche sich zugleich auf die Beachtung der bestehenden bau⸗, feuer⸗ und gesundheitspolizeilichen Vorschriften erstreckt, ist die Geneh⸗ migung zu versagen, oder, unter Festsegung der sich als nöthig er⸗ gebenden Bedingungen zu ertheilen. Die letzteren können sich auch auf solche Anordnungen erstrecken, welche zur thunlichsten Sicherung der’ Arbeiter gegen Gefahr für Gesundheit und Leben geeignet sind. Der Bescheid ist schriftlich auszufertigen und muß die festgesetzten Bedin⸗ gungen enthalten.

§. 20. Einwendungen privatrechtlicher Natur sind zur richterlichen Entscheidung zu verweisen, ohne daß von der Erledigung derselben die polizeiliche Genehmigung der Anlage abhängig gemacht wird.

Andere Einmwan dagen dagegen sind mit den Parteien vollständig zu erörtern. Nach Ab schluß dieser Erörterung erfolgt die Prüfung und Entscheidung nach den im §. 19 enthaltenen Vorschriften. Der