1868 / 88 p. 12 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Bescheid ist hl dem Unternelh ls d Von dieser letzteren Bedingung (zu 3) 2 lsdoch 58 dec Gast⸗ bühen gültigen Gesetzen ohne Entschädigung hätte widerrufen werden ischeid ist sowohl dem Unternehmer, als dem Widersprechenden zu] welche far das ganze Bundesgebiet güͤlti aften in Orten von mehr als 1000 Einwohnern abzusehen. können. 1 . 2 5 eröffnen. deg. 3 bflch füs 4. brläßt die Poreegdüfltige App Hbanheneg za ershe 1g e. 8182q Bestimmungen über die Dauer und die Entziehung §. 51. Die in den §§. 29, 30, 32, 34 und 35 erwähnten, Appro⸗ §. 21. Gegen den Bescheid ist Rekurs an die nächst vorgesetzte Befähigung abzulegenden Pruüͤfungen. dieser Erlaubniß bleiben den Landesgesetzen vorbehalten. bationen, Genehmigungen und Bestallungen können von der Verwal⸗ Behörde zulässig, welcher bei Verlust desselben binnen vierzehn Fagehn Personen, welche eine solche Approbation erlangt haben, sind in⸗ IUII. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbs⸗ tungs⸗Behörde zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit der n des Bescheides an gerechnet, angemeldet und nerhalb des Bundesgebietes in der Wahl des Ortes, wo sie ihr Gewerbe befugnisse. §. 38. Die sehocagdign F vnn Nachweise dargethan awirk an unn deren ve. gere. betrei vorbehaltli über di 1 V d verbes begreift das Recht in sich, Gesellen, - en, od d 1

Die naheren Bestimmungen über das Verfahren bleiben den vwealen, 8 Febehaltlich der 1.,144;. über die Errichtung Sns⸗ öee Sn b Lfe dgajfüin des gegenwärtigen Gesetzes sgher⸗ der Mangel der erforderlichen und bei Ertheilung der Konzes- Landesgesetzen vorbehalten. 1 Die Landesbehörden bleiben auch ferner befugt, nach den Landes⸗ nicht entgegenstehen, Lehrlinge anzunehmen. In der Wahl des Arbeits⸗ sion u. s. w. vorausgesetzten Eigenschaften klar erhellt. Inwiefern durch 86 §. mien 2 dünch Pncegrandete Eremzendungen Pogehsenden seschen für die be shlichen Landesgebiete gültige Approbationen zu er⸗ und Hülfspersonales finden keine Eu statt, als 8 Feherslacr Bden heitses Kanskaßsten. Strafe verwirkt ist, bleib Kosten fo er idersprechenden, alle übrigen Kosten, welche durch eilen, für i i inwieweit di 8 . 8 gegenwärtige Gesetz festgestellten. 8 rchelt. issen. b b das Verfahren entstehen, dem Unternehmer zur Last. Fes shhend bgüschürten erairhen teeistenen vecrugtenen üch 8 858 drcvetrefß der Apotheker, Gehülfen und Lehr-⸗ §. 52. Ueber die Zurücknahme einer Approbation zc. (§. 51) ist vor

In den Bescheiden über die Zulässigkeit der neuen Anlage wird geprüften Personen ausgeübt werden dürfen, so wie Personen, deren linge anzunehmen, bewendet es bei den Bestimmungen der Landesgesetze. einer kollegialisch zusammengesetzten Behörde auf Grund eines förm- zugleich die Vertheilung der Kosten festgesetzt. Pefahigung unzmpeifelhast ist, für das bezü liche Landesgebiet von d 3 §. 39. Wer zum selbstständigen Betriebe eines stehenden Gewer⸗ lichen Verfahrens nach Anhörung des Betheiligten zu entscheiden. Die

S. 23. Bei den Stauanlagen für Wassertriebwerke sind außer den vorgeschriebenen Prüfung außnahmsweist . ntbinden geseetn der bes befugt ist, darf dasselbe am Orte seiner gewerblichen Niederlassung näheren Bestimmungen über das Verfahren und über die zulässigen Bestimmungen der §§. 18 bis 22 die dafür bestehenden landesgesetz⸗ Personen, welche vor Verkündung dieses Gesetzes in einem Bun⸗ und, soweit nicht die Vorschriften des dritten Titels eine polizeiliche Rechtsmittel bleiben den Landes gesetzen vorbehalten. lichen Vorschriften anzuwenden. 1 desstaate die Berechtigung zum Gewerbebetriebe als Aerzte, Wund⸗ Erlaubniß erfordern, auch außerhalb dieses Ortes ausüben. 8 STditel III. Gewerbebetrieb im Umherziehen.

Der Landesgesetgebung bleibt vorbehalten, für solche Orte, in ärzte, Augenärzte, Zahnärzte oder Geburtshelfer bereits 2 haben §. 40. Durch Ortspolizeiverordnung kann bestimmt werden, daßß 8 53. Wer außerhalb seines Wohnorts, ohne Begründung einer welchen öffentliche Schlachthäuser errichtet werden, die fernere Be⸗ gelten als für das ganze Bundesgebiet approbirt. Gewerbetreibende, welche am Orte eine gewer liche Niederlassung gewedblichen Niederlassung und ohne vorgängige Bestellung, in eigener nutzung bestehender und die Anlage neuer Privatschlächtereien zu .30. Unternehmer von Privat⸗Kranken⸗, Privat⸗Entbindungs aben, wenn sie die Gegenstände ihres Gewerbes zum Verkauf um⸗ Person: 1) Waaren irgend einer Art verkaufen, 2) Waaren irgend einer 6 in und Pabe erenehnes een bedürfen einer Kon ession der böher⸗ beriraben oder gewerbliche oder künstlerische Leihhn oder Schau⸗ Art bei anderen Personen, als bei Kaufleuten oder an anderen Orten, als

Der Landesgesetzgebung bleibt ferner vorbehalten, zu verfügen, in Verwaltungsbehörde, welche ertheilt wird nachdeun die letztere sich 81 stellungen außerhalb ihrer Betriebsstätte feilbieten wollen, einer beson⸗ in offenen Verkaufsstellen, zum Wiederverkauf ankaufen, 3) Waaren⸗ wie weit durch Ortsstatuten darüber Bestimmung getroffen werden der Zuverlässigkeit des Nachsuchenden in Beziehun auf den beabsich⸗ deeren polizeilichen Erlaubniß bedürfen. ceslenent Baufsucen oder 1) gewerpliche oder kunftlerische Leistungen kann, daß einzelne Ortstheile vorzugsweise zu Anlagen der in F. 17 8 g Durch Orkspolizeiverordnung kann ferner bestimmt werden, welche boftr ncgensgafaces age

erwähnten Art zu bestimmen, in anderen Ortstheilen oder dergleichen Uhen börafungs „Zeugnisses der nach den Segenstände, Leistungen oder Schaustellungen auf solche Weise feilge⸗ Kunstinteresse nicht obwaltet, feilbieten will, bedarf, vorbehaltlich der,

Anlagen entweder gar nicht oder nur unter besonderen Beschränkungen ändi 8 Kun Z112“ zuzulassen sind. sch 8 Landesgesetzen zuständigen Behörde. ing Meheh 11e Fabrikanten und andere Personen, welche ein 1 41 und 64 getroffenen Bestimmungen, einer polizeilichen

§. 24. Zur Anlegung von Dampfkesseln, dieselben mögen zum Ob Thieraͤrzte ebenfalls eines Prüfungszeugnisses bedürfen, bleibt des Gewerbe betreiben, sind befugt, außerhalb des Ortes ihrer neh solchen Erlaubniß bedarf es nicht zum Verkauf oder An⸗ Maschinenbefriebe bestimmt sein oder nicht, ist die Genehmigung der der Bestimmung der Landesgeseze vorbehalten⸗ sehendi eelece beftanrpegenlich ober durch,in ihrm Hiensten zauf eoher rhendräse der Land⸗ And Zorintthschaft, des Garten nach den Landesgesetzen zustaͤndigen Behörde erforderlich. Dem Ge⸗ §. 31. Seeschiffer und Seesteuerleute müssen sich über den Besiß stehende Reisende Waaren aufzukaufen und Bestellungen auf Waaren und Obstbaues. süeetanen nr Kennenisse durch ein Befähiguüngszeugniß der hoheren u suchen. §. 54. Die Erlaubniß zum Verkauf und Aufkauf im Umher⸗ schreibungen beizufügen. Fas ereg hünasbehoet⸗ ausweisen. 1 3 1 Sie bedürfen dazu eines Legitimationsscheins, welcher von der iehen (§. 53 Nr. 1 und 2) wird ertheilt für Waaren aller Art mit Ddie Behöoͤrde hat die Zulässigkeit der Anlage nach den bestehenden Bef der Bun 2 rath erläßt die Vorschriften über den Nachweis der Verwaltungsbehoͤrde ausgestellt wird und für das Kalenderjahr gilt. 8 sschluͤß der nachstehend genannten: 1) Verzehrungs⸗Gegenstände, so. bau⸗, feuer⸗ und gesundheitspolizeilichen Vorschriften, sowie nach den⸗ ffähiaung 8 ie 8 Grund dieses Nachweises ertheilten Zeugnisse Füͤr Personen unter achtzehn Jahren wird derselbe nicht ertheilt. Ausschrugicht zu den Gegenständen des Wochenmarkts⸗Verkehrs gehö⸗ enigen allgemeinen polizeilichen Bestimmungen zu prüfen, welche von ge 2 für Lan e Bundesgebiet. Der Inhaber eines polchen Legitimationsscheins darf aufgekaufte ren (§. 66 Nr. 1, 2 und 3); 9 geistige Getränke aller Art; 3) ge⸗ em Bundesrathe über die Anlegung von Dampfkesseln erlassen wer⸗ 1 2 6e. 8 etreff der Schiffer und Lootsen auf Stroͤmen in Waaten nur behufs deren Beförderung nach dem Bestimmungsorte brauchte Kleider und Betten; Garnabfälle, Enden oder Draͤumen von lenen, cbder engatce heen en,. Geneßtmigung entweder zu per⸗ Nlg egpdn⸗ bssei Secac ee und von den Waaren, auf welche er Bestellungen sucht, nur Proben Seide, Wolle, Leinen oder Baumwolle; Bruchgold und Bruchsilber; sagen, oder unbedingt zu ertheilen, oder endlich bei Ertheilung der⸗ hält es dabei sein hewenden. 1 oder Muster mit sich führen. Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, 4) Spielkarten, Lotterieloose, Staats⸗ und sonstige Werthpapiere; 8 selben die erforderlichen Vorkehrungen und Einrichtungen vorzu⸗ §. 32. Schauspielunternehmer bedürfen zum Betriebe ihres Ge⸗ daß derselbe Bestellungen nur bei Gewerbetreibenden suchen darf. 3) Schießpulver, Feuerwerkskorper und andere expl osive Stoffe; 6) Arz schreiben. 88 werbes der polizeilichen Erlaubniß. Dieselbe ist ihnen nur dann zu Bestellungen auf Wein dürfen jedenfalls auch bei anderen Personen, Schie⸗ Gifte und giftige Stoffe. Bis zum Erlaß allgemeiner Bestimmungen durch den Bundesrath ertheilen, wenn sie sich über gehörige Bildung und Zuverlässigkeit in als Gewerbetreibenden, gesucht werden. §. 53. Das Aufsuchen von Waarenbestellungen (. 53 Nr. 3) kommen die in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Vorschriften Beziehung auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb ausgewiesen haben. §. 42. Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetriebe können untedliegt den im §. 41 vorgeschriebenen Beschränkungen. zur Anwendung. 1 S. 33. Denjenigen, welche Gifte feilhalten, Kammerjägern, Pfand⸗ durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch nicht nur §. 96. Die Ertaubniß zum Feilbieten gewerblicher oder künstlerischer Bevor der Kessel in Betrieb genommen wird, ist zu untersuchen, leihern, Gesindevermiethern, Unternehmern von Badeanstalten, den⸗ den für den selbstständigen Gewerbebetrieb im Allgemeinen, sondern Leistungen oder Schaustellungen im Umherziehen (. 53 Nr. 4) wird ertheilt: ob die Ausführung den Bestimmungen der ertheilten Genehmigung jenigen, welche den Fande „mit gebrauchten Kleidern, gebrauchten auch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschrie⸗ 1) für die Pstandhaltung häuslicher oder gewerblicher Geräthe, Werk⸗ entspricht. Wer vor dem Sugfags⸗ der hierüber auszufertigenden Be⸗ etten, oder gebrauchter Wäsche, oder den Kleinhandel mit altem benen Erfordernissen genügen. zeuge oder Einrichtungen, das Verschneiden von Vieh, die. Vertilgung scheinigung den Betrieb beginnt, hat die im §. 164 angedrohte Strafe Metallgeräth oder Metallbruch betreiben (Trödlern), oder mit Garn⸗ § 43. Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das Ge⸗ von Ungeziefer und ähnliche Dienste; 2) für die Aufführung von

verwirkt. abfällen, Enden oder Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle ür Rechnung der Wittwe während des Wittwenstandes, oder, k; 3) für die Darstellung körperlicher Fertigkeiten, die Schau⸗ Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für bewegliche oder Leinen handeln wollen, und Personen, welche auf ffent⸗ erhe daree esat Erben vorhanden sind, für deren Rechnung durch Musik; 3) f h

- 1 ngen von Erzeugnissen der Natur und Kunst, und die Darbie⸗ Dampfkessel. 832 lichen Straßen und Plätzen ihre Dienste anbieten oder auf solchen einen nach §. 42 qualifizirten Stellvertreter betrieben werden, insofern 18g 19, ben rhege hecc. für theatralische Darstellungen. 8 25. Die polizeiliche Genehmigung zu einer der in den §§. 17 Straßen und Pläten Wagen, Pferde, Sänften, Gondeln die über den Betrieb einzelner Gewerbe bestehenden besonderen Vor⸗ §. 57. Der Bundesrath ist befugt, soweit ein Bedürfniß obwa und 24 bezeichneten Anlagen bleibt so lange in Kraft, als keine Aende⸗ oder andere Transportmittel zu Jedermanns Gebrauch bereit scchriften nicht ein Anderes anordnen. Dasselbe gilt während der tet, anzuordnen, daß die Erlaubniß zum Verkauf oder zum Aufkauf rung in der Lage oder Beschaffenheit der Betriebsstätte vorgenommen halten wollen, ist, soweit die Landesgesetze solches vorschreiben, Dauer einer Kuratel oder Nachlaßregulirung. einzelner, durch die Bestimmung im 8§. 54 davon ausgeschlossener 888g und bedarf unter dieser Voraussetzung auch dann, wenn die An⸗ der Beginn des Gewerbebetriebes erst dann zu gestatten, wenn sie § 44. Inwiefern für die nach dem §. 35 angestellten oder kon⸗ Gegenstände und zum Anbieten anderer, als der im §. 56 bezeichneten haßs an einen neuen Erwerber übergeht, einer Erneuerung nicht. So sich über ihre Zuverlässigkeit in Beziehung auf den beabsichtigten Ge⸗ zessionirten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem Leistungen ertheilt werde. 1 . aber eine Veränderung der Betriebsstätte vorgenommen wird, ist werbebetrieb ausgewiesen haben. einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Anstellung oder Er ist ferner befugt, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Genehmtgung der zuständigen Behörde nach Maßgabe der K.n. Dasselbe Llt von denjenigen, welche aus der Ertheilung Konzessionirung zusteht. Gesundheitspflege anzuordnen, daß auch andere, als die im §. 54 be⸗ 1ö6““ ö“ u““ gleiche Ge⸗ CCö Fecht⸗, Turn⸗ oder Schwimm⸗Unterricht ein Gewerbe Dasselbe gilt in Beziehung auf diejenigen Schornsteinfeger, denen zeichneten Gegenstände auf hoi . Zeit nicht im Umherziehen feil⸗ d Die zustündige F.: ehrbezirk zugewiesen ist (§. 36). 85 geboten oder aufgekauft werden dürfen. 8 8 S. einer der im §. 17 genannten Anlagen. Die zuständige §. 35. Das Gewerbe der Feldmesser, Markscheider, Auctionato⸗ 1 Lehrbezler zugegwitsent d ehngen können auf jede, nach den geh ben dir gnhen Fünen können diese Anordnungen vom Bundes⸗ . ehörde . jedoch auf Antrag des Unternehmers von der Bekannt⸗ ren, Lootsen aller Art, Dispacheurs, derjenigen, welche den Feingehalt Vorschriften dieses Gesetzes zum Betriebe des Gewerbes befähigte Per⸗ kanzler im Einvernehmen mit dem Ausschuß des Bundesrathes für 8 (§. 18) Abstand nehmen, wenn sie die Ueberzeugung gewinnt, edler Metalle oder die Beschaffenheit, Menge oder richtige Verpackung son in der Art übertragen werden, daß der Erwerber die Gewerbe⸗ Handel und Verkehr getroffen werden. 8g 88 daß 8 deeic ge Henxsnheöog für die Besitzer oder Bewohner be⸗ von Waaren irgend einer Art feststellen, der Güterbestätiger, Schaff⸗ berechtigung für eigene Rechnung ausüben darf. 8 58. Die Erlaubniß zum Gewerbebetrieb im Umherziehen FAach ven 8 stü eaber das Publikum überhaupt neue oder größere ner, Wäger, Peeljer, Braaker, Schauer, Stauer u. s. w., so wie der⸗ §. 46 Bei Ertheilung der polizeilichen Genehmigung zu einer (s§. 53) kann nur demjenigen ertheilt werden, welcher 1) innerhalb des Anka e b fantes 0 Pelssessüäneaan, als mit der vorhandenen jenigen, welche Leichen reinigen oder die zur Bestattung von Leichen Anlage der in den §§. 17 und 24 bezeichneten Arten, ingleichen zur Norddeutschen Bundesgebiets einen festen Wohnsitz hat, 2) frei von i herhunden sin 1s nich werde. erforderlichen Wagen und Geräthschaften halten, darf, soweit die Lan⸗ Anlegung von Privat⸗Kranken⸗, Privat⸗Entbindungs⸗ und Privat⸗ auffallenden oder ekelhaften Krankheiten oder Gebrechen ist, 3) seine und 24 Anwenaung, weiche verhtewee Sees ble ehegen F. 1 desgesete ; be Umnicn, nur von denjenigen Personen betrieben Irrenanstalten, sowie zu Schauspiel⸗Unternehmungen sehan en ür Zuverlassigkeit in Beziehung auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb welche als solche von den verfassungsmäßi istalten, Zernee zde Umständen nach eine Frist festgesetzt wer⸗ nachweist. den haben. Staats⸗ oder Kommunalbehörden oder pe accth, geh Feügten Fee ehhseee ne ceh er das nse nehndn bei Vermeidung chnßjndern kann, unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit, der , S§. 26. Die Errichtung oder Verlegung salcher Anlagen, deren konzessionirt sind. des Erlöschens der Genehmigung begonnen und ausgeführt, und der Gewerbebetrieb im Umherziehen gestattet werden. Der Bundesrath Betrieb mit ungewöhnlichem Geräusch verbunden ist, muß, so⸗ Die Centralbehörden sind befugt, die Vorschriften, welche über die Gewerbebetrieb angefangen werden muß. Ist eine solche Frist nicht ist besugt, die deshalb nöthigen Bestimmungen zu treffen. . ern sie nicht schon nach den Vorschriften der §§. 17 bis 25 der Anstellung oder Konzessionirung der vorbezeichneten Personen, über b di imt, so erlischt die ertheilte Genehmigung, wenn der Inhaber §. 59. Die Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß zum Gewerbe⸗ Genehmigung bedarf, der Ortspolizeibehörde an ezeigt werden. Letz⸗ ihren Geschäftsbetrieb und den Umfang ihrer Befugnisse und Ver⸗ e⸗ ch Empfang derselben ein ganzes Jahr verstreichen läßt, ohne davon betrieb im Umherziehen (§. 53 erfolgt: 1) für den Verkauf und Auf⸗ tere hat, wenn in der Nähe der gewählten Betriebsstätte Kirchen, pflichtungen bestehen, aufzuheben, abzuändern, zu ergänzen, und da, G. brauch zu machen kauf selbstgewonnener Erzeugnisse der Jagd und des Fischfanges, 2) für Schulen oder andere öffentliche Gebäude, Krankenhäuser oder wo solche Vorschriften nicht bestehen, solche zu erlassen. 88 ine Verlängerung der Frist kann von der Behörde bewilligt wer⸗ den Verkauf selbstverfertigter Waaren, welche zu den Gegenständen des Heeilanstalten vorhanden sind, deren bestimmungsmäßige Benutzung Dasselbe gilt von den Vorschriften über den Betrieb der in §. 33 den, so bald erhebliche Gründe nicht entgegenstehen. Wochenmarktverkehrs (§. 66 gehören und für das nach Landesgebrauch durch den Gewerbebetrieb auf dieser Stelle eine erhebliche Störung genannten Gewerbe. 217. Hat der Inhaber einer solchen Genehmigung (§. 46) seinen hergebrachie Anbieten gewerblicher Leistungen innerhalb der von der oder Belästigung erleiden würde, die ö der höheren Ver⸗ §. 36. Die Landesgesetze können anordnen daß Schornsteinf⸗ G mvelsbehres während eines Zeitraums von drei Jahren eingestellt, Polizei⸗Behörde näher zu bestimmenden Umgegend des Wohnorts durch valtungsbehörde darüber einzuholen, ob die Ausübung des Gewerbes Personen, welche Feuerwerke zum Verkauf bereiten oder ge 4— &. 2 riischt dieselbe die Unterbehörde, welche für den Ort, wo der Gewerbtreibende seinen e zu untersagen oder nur unter Bedin⸗ set ave Kastrirer und Abdecker eines Befaͤhigungsnachweises so er 48. Auf die Inhaber der bereits vor dem Fescheinen des Fgele Wohnsitz bt, güste 1 8 E“ Lices ensgees eden sei. edürfen. artigen Gesetzes ertheilten Genehmigung finden die in den §§. cheins, für alle anderen Arten des Gewerbebetr B 8 s 7. Ueber die Zulässigkeit der Errichtung oder Verlegung von D¶Die Landesgesetze koͤnnen ferner die Einrichtung von Kehrbezirken waresgen, eseneten Festen ebenfads Anwendung, jedoch mit der Maß⸗ schei⸗ die hoͤhere Verwaltungsbehörde mittelst Ausstellung eines Gegberbes indmzenestace E111“ Tanzschulen zu be⸗ her Schornsteinfeger gestatten. Jedoch ist, wo Kehrbezirke bestehen gabe, daß diese Fristen von dem Tage der Verkuͤndung des Gesetzes scheins. Die Fethetäen ng Gewerbesceitensun 88 üiht . vücesofern 80 9. 28. Die höheren Verwaltungsbehörden sind befugt, über die Prvatn eete entgegengeehtebeahere verwaltunsabehörde, s be nich 6“ a.fer. gasencs., nienenger Nachtheile und Gefahren für das behhh nachr 8. gens vier Personen gemeinschaftlich vorgenom⸗ 1Gö welche bei Errichtung von durch Wind bewegten Trieb⸗ verändern, ohne daß deshalb den Bezirksschornsteinfe zern 8 Widen kann die fernere Venutzung einer jeden gewerblichen An. men wird, wird versagt, sobald der den Verhältnissen des 8 Per nr von benachbarten fremden Grundstücken und von öffentlichen spruchsrecht oder ein Anspruch auf Entschädigung zusteht lage durch die höhere Verwaltungs⸗Behörde zu jeder Zeit untersagt tungsbezirks der höheren Verwaltungsbehörde entsprechenden Anzah 2* inne zu halten ist, durch Polizeiverordnungen Bestimmung zu .37. Wer Gast⸗ oder Schankwirthschaft oder den Kleinhandel Doch muß dem Besitzer alsdann für den erweislichen wirk⸗ von Fhentn Gervecescheüge kribeltt sndi ten tst bes (herpeehe mit Branntwein od iri sben ws 8 8 1 8 Erse eei werden. mherziehenden Schauspieler⸗ 2 2 . lich 2) werbiß⸗ ibende, welche einer besonderen polizei⸗ zeilichen Erlaubniß. EC11A“ . 1ge Se ss 1eeee des §. 49 findet auch auf die zur Zeit schein nur hann erthellt, wenn der Unternehmer die im §. 32 vorge lugenarzie, hm igung bedürfen. §. 29. Aerzte, Wundärzte, Diese Erlaubniß ist zu versagen: 1) wenn der Nachsuchende nicht der des gegenwärtigen Gesetzes bereits vorhandenen ge⸗ schriebene Erlaubniß befitt. gschein und der Gewerbeschein §. 59) 11“ „Zahnärzte, Geburtshelfer und Apotheker bedürfen einer seine Zuverlässigkeit in Beziehnng auf den beabsichtigten Gewerbebetriehb blichen Anlagen Anwendung; doch entspringt aus der Untersagung §. 60. Der Legitimation berg und die naͤhere Be ASus vnl⸗ ne et welche auf Grund eines Nachweises der Befähigung er⸗ nachweist, 2) wenn das zum Betriebe des Gewerls bestimmte Lokal kdn 25 ferneren Benutzung kein Anspruch auf Enitschädigung, wenn die enthalten das Sigstement den Ichocec bese Sie sind 2* für dag bezeichnet, mit Rͤcksicht auf das vorhandene msgen. hnch 8öö. oder Lage den polizeilichen Anforderungen früher ausdrücklich oder stillschweigend ertheilte Genehmigung nach den des demselben gestatteten Gewerbe VWWEIEE 9 Bedürfniß, in verschiedenen Theilen des Bundesgebietes die Beherden, eca spche 3) n ein Bedürfniß zu einer solchen Anlage nicht