lauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne vorhergegangene Aufkündi⸗ ung verlassen: 1) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig wer⸗ en; 2) wenn der Arbeitgeber sich thätlich an ihnen vergreift; 3) wenn er sie zu Handlungen hat verleiten wollen, welche wider die Gesetze oder wider die guten Sitten laufen; 4) wenn er ihnen den “ nen Lohn oder die sonstigen Gegenleistungen rechtswidrig vorenthäl §. 115. Beim Abgange können die Gesellen und Gehülfen ein Zeugniß über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern, welches, auf Antrag der Betheiligten und wenn gegen den Inhalt sich nichts zu erinnern findet, in den Städten von der Gemeinde⸗Behörde, auf dem Lande von der Ortspolizei⸗Behörde, kosten⸗ und stempelfrei zu beglaubigen ist. Dieses Zeugniß ist auf Verlangen der Gesellen und Gehülfen auch auf ihre Führung auszudehnen.
§. 116. Eine Verpflichtung zum Wandern findet nicht statt. Auf Unterstützung von Seiten der Gewerbegenossen haben wandernde Ge⸗ ellen und Gehülfen keinen Anspruch.
b) der Lehrlinge. §. 117. Als Lehrling ist jeder zu betrach⸗ en, welcher bei einem Lehrherrn 85 Erlernung eines Gewerbes in lrbeit tritt, ohne Unterschied, ob die Erlernung gegen Lehrgeld oder unentgeltliche Hülfsleistung stattfindet, oder ob für die Arbeit Lohn ezahlt wird.
. 118. Von der Befugniß, Lehrlinge zu halten, sind ausge⸗ schlossen diejenigen, 1) welchen die Ausübung der bürgerlichen Ehren⸗ rechte nach den Landesgesetzen für immer oder auf Zeit entzogen wor⸗ den ist, oder welche wegen Diebstahls oder Betruges rechtskraͤftig ver⸗ urtheilt worden sind, 2) welche in Untersuchungshaft sich befinden, für die Dauer der Haft, 3) welchen die Befugniß zum Gewerbebetriebe als Strafe entzogen war, so lange bis ihnen die Gemeinde⸗Behörde
ie Annahme von Lehrlingen wieder gestattet.
§. 119. Von der Befugniß, Lehrlinge zu halten, können auf Antrag der Gemeinde⸗Behörde urch Beschluß der höheren Verwal⸗ tungs⸗Behörde für immer oder auf gewisse Zeit diejenigen aus⸗ geschlossen werden, welche grober Pflichtwidrigkeiten gegen die ihnen anvertrauten Lehrlinge sich schuldig gemacht oder durch einzelne Hand⸗ lungen oder durch ihre Lebensweise sich in Mißachtung gebracht haben. S. 120, Ein Gewerbetreibender, welcher von der Befugniß, Lehr⸗ linge zu halten, ausgeschlossen ist, darf auch die bereits angenommenen Lehrlinge nicht ferner beibehalten. In den Fällen des §. 118 zu 2 ist er jedoch zu deren Entlassung nur dann verpflichtet, wenn dieselbe von der Gemeinde⸗Behörde verlangt wird.
Die Entlassung unbefugt angenommener oder beibehaltener Lehr⸗ linge kann im Wege der polizeilichen Execution erzwungen werden. JK§. 121. Die Aufnahme eines Lehrlings erfolgt, wenn derselbe bei dem Genossen einer Innung eintritt, vor der Innung.
Tritt der Lehrling bei einem anderen Gewerbetreibenden ein, so erfolgt die Aufnahme in den Städten vor der Gemeinde⸗Behörde, auf dem Lande vor der Ortspolizei⸗Behörde.
§. 122. Vor der Aufnahme ist festzustellen, ob der Lehrherr be“ fugt ist, Lehrlinge zu halten. (§§. 118 bis 120.) 8
Der Lehrling muß darthun, daß er lesen, schreiben und rechnen kann, ingleichem durch eine Bescheinigung seines Religionslehrers nach⸗ weisen, daß er in der Glaubens⸗ und Sittenlehre genügende Kenntnisse besitzt. Nur aus erheblichen Gründen darf einem Mangel an diesen Kenntnissen nachgesehen werden. Der Lehrherr ist alsdann verpflichtet, sgr die Nachhülfe nach den Anordnungen der Orts⸗Schulbehörde zu orgen.
S§. 123. Die, Verabredungen über die Lehrzeit, das Lehrgeld und die sonstigen Bedingungen sind bei der Aufnahme zu verzeichnen. K. 124. Der Lehrherr muß sich angelegen sein lassen, den Lehr⸗ ling durch Beschäftigung und Anweisung zum tüchtigen Gesellen aus⸗ zubilden. Er darf dem Lehrlinge die hierzu erforderliche Zeit und Gelegenheit durch Verwendung zu anderen Dienstleistungen nicht ent⸗ ziehen. Der Lehrherr muß bemüht sein, den Lehrling zur Arbeitsam⸗ keit und zu guten Sitten anzuhalten und vor Lastern und Aus⸗ schweifungen zu bewahren.
§. 125. Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen und in Abwesenheit des Lehrherrn 88 dem dehrsbfben vertretenden Gesellen oder Gehülfen zur Folgsamkeit verpflichtet. „S. 126. Das Lehrverhältniß kann in den Fällen, welche im §. 113 bezeichnet sind, von dem Lehrherrn vor Ablauf der Lehrzeit aufgehoben werden. Sind für einen solchen Fall keine besonderen Verabredungen getroffen, so ist das Lehrgeld nicht nur für die bereits abgelaufene Zeit, sondern auch für das laufende Jahr zu entrichten.
§. 127. Wider den Willen des Lehrherrn kann das Verhältniß vor Ablauf der Lehrzeit aufgehoben werden, wenn der Lehrherr die ihm nach §. 124 obliegenden Verpflichtungen gröblich vernachlässigt
8
8
oder das Recht der väterlichen Zucht mißbraucht. 8 desce th veeüber 9. 28 Fall fasheh solchen Vernachlässi⸗ gung oder eines solchen Mißbrauchs vorhanden ist, erfolgt — gabe dr Berceteadn §. 110. — 9 st, erfolgt nach Maß Fã iese Entscheidung gegen den Lehrherrn aus, so kann der⸗ selbe zur Erstattung der durch die anderweitige dEnseseezaf des Lehrlings entstehenden Mehrkosten im Rechtswege angehalten werden. Letzteres gilt auch von dem Falle, wenn dem Lehrherrn die Be⸗ 1“ I“ zu halten, entzogen wird. (§. 120.) §. 128. Wider den Willen des Lehrherrn kann das Verhältni vor Ablauf der Lehrzeit aufgehoben werden, wenn der Berha 14 einem anderen Gewerbe oder zu einem anderen Berufe übergeht. ön Lehrherrn ist in diesem Falle, wenn nicht ein Anderes verab⸗ rede 1,29e8 das Lehrgeld noch für einen halbjährigen Zeitraum r. 89 “ 9 zahlen, in welchem der Lehrling abgeht. t 8 b 4 ehenererng mn esbde es Lehrherrn oder Lehrlings wird der
Auf den Antrag des einen oder des anderen Theils ist der Lehr⸗
vertrag auch dann aufzuheben, wenn der Lehrherr oder der Lehrling zur Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen unfähig wird.
In beiden Fällen erfolgt, wenn nichts Anderes verabredet ist, die Auseinandersetzung hinsichtlich des Lehrgeldes nach Verhältniß des be⸗ reits abgelaufenen Theiles der Lehrzeit zur ganzen Dauer derselben. S., 130. Bei Auflösung des Lehrverhältnisses kann der Lehrling über die Dauer der Lehrzeit und die während derselben erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, sowie über sein Betragen vom Lehrherrn ein Zeugniß fordern, welches, auf Antrag der Betheiligten und wenn gegen den Inhalt sich nichts zu erinnern findet, in den Städten von der Gemeinde⸗Behörde, auf dem Lande von der Drtspolizei⸗Behörde kosten⸗ und stempelfrei zu beglaubigen ist.
§. 131. Für die Aufnahme und Entlassung der Lehrlinge dürfen
gebracht werden.
ingleichen auf die Werkmeister in Fabriken, keine Anwendung. Verhältnisse derselben zu ihren Lehrherren und Arbeitgebern sind fer⸗ nerhin nach den bisherigen Vorschriften zu beurtheilen.
II. Verhältnisse der Fabrik⸗Arbeiter. §. 133. Die Be stimmungen der §§. 106 bis 116 finden auch wendung.
§. 134. Kinder unter 12 Jahren dürfen in Fabriken zu einer regelmäßigen Beschäftigung nicht werben. „Vor vollendetem vierzehnten Lebensjahre dürfen Kinder in Fa briken nur dann beschäftigt werden, wenn sie täglich einen mindestens Lreistündigen Fenhtaeschihe ’ von der höheren Verwaltungs ehörde genehmigten ule erhalten. Ihre Beschäftigun Stunden täglich nicht abersteigen. . chetsac gäef. „Junge Leute, welche das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, dürfen vor vollendetem sechszehnten Lebensjahre in Fabriken nicht über zehn Stunden täglich beschäftigt werden. Auch für diese ju endlichen Arbeiter kann durch die Central⸗Behörde die zulässige Arbeitsdauer bis
selben nach den besonderen in einzelnen Theilen des Bundesgebietes findeg Ortspolizei⸗Behörde ist befugt, eine Verlängerung dieser Ar⸗ E1 8 auf höchstens vier Wochen mäßigen Geschäftsbetrieb in der Fegeis eeecre hd sen gerec⸗ tes Neeee Bedürni herbeigeführt haben.
beitern (§. 134) Vor⸗ und Nachmittags eine Muße von einer halben
“ 8 freien 89 gewährt werden. Die Arbeitsstunden dürfen nicht vor 5 ½ Uhr Morgens begi und licht über 8 ½ Ühr Abends dauern.“ h gens beginnen An Sonn⸗ und Feiertagen, sowie während d 2 lchem Seelforger für gen, s ährend der von dem ordent 18 85 9 * †o ir Ft; werden ee Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt §. 136. Wer jugendliche Arbeiter in einer Fabrik zu einer regel mäßigen Beschäftigung annehmen will, hat davon Orts vige⸗. Behörde zuvor Anzeige zu machen. “ der Ortspolizei
Arbeiter eine Liste zu führen, welche deren Namen, Alter, 2
Arbeiter eine Liste zu führen 8 „Alter, Wohnort Eltern, Eintritt in die Fabrik und Entlassung aus derselben enthaͤlt, in dem Arbeitslokal aufzubewahren und den Polizei⸗ und Schul⸗ Behörden auf Verlangen vorzulegen ist. Die Anzahl dieser Arbeiter hat er halbjährlich der Ortspolizei⸗Behörde anzuzeigen.
gen Beschäftigung darf nicht erfolgen, bevor der Vater oder Vor derselben dem Arbeitgeber ein Arbeitsbuch eingehändiat e 1 Dieses Arbeitsbuch, welchem die §§. 134—139 des gegenwärtigen Gesehes vorzudrucken sind, wird auf den Antrag des Vaters oder Vormundes des jugendlichen Arbeiters von der Ortspolizei⸗Behörde ertheilt und enthält: 1) Namen, Tag und Jahr der Geburt, Religion des Arbeiters, 2) Namen, Stand und Wohnort des Vaters oder Vormundes, 3) ein Zeugniß über den bisherigen Schulbesuch, 4) eine Rubrik für die bestehenden Schulverhältnisse, 5) eine Rubrik für die Bezeichnung des Eintrittes in die Anstalt, 6) eine Rubrik für den Austritt aus derselben, 7) eine Rubrik für die Revisionen. „Der Arbeitgeber hat dieses Arbeitsbuch zu verwahren, der Be⸗ Lüreiteruf ertäͤngen vorzulegen und bei Beendigung des erho em Vater o Formunde des Arbeiters wieder aüshüidhrn ater oder Vormunde des Arbeiters wieder §. 138. Wo die Aufsicht über die Ausführung der vorstehenden E“ (§. 134 — 137) eigenen Beamten Wwermaen ise üehen Iee ö EEEEE11“ alle amtlichen Befugnisse der 28 8 Feörcn 1ag ondere das Recht zur jederzeitigen Revi⸗ ie auf Grund der Bestimmungen der §§. 134 — 137 üh⸗ knden. eie e heelcontan der gewerblichen I. the sind ℳdsgg. 5 vöicn 8 pflichtet, zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, 8 ollte durch die Ausführung der Bestimmungen der 1 8 er 135 bereits bestehenden ewerblichen Anstalten die nothige Aahtn 8 eagi enthogen werden, so ist die Centralbehörde befugt, auf be⸗ bnien jedoch höchstens ein Jahr, Ausnahmevorschriften zu In Betreff der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits beschäͤ — eschäf⸗ tigten jugendlichen Arbeiter, ist die im §. 136 SB. EFlchaf
bei der Orts⸗Polizei⸗Behörde binnen vier Wochen zu bewirken.
keine Gebühren erhoben, sondern nur die baaren Auslagen in Ansatz §. 132. Die Bestimmungen der §§. 106 bis 117 und 121 bis 131
finden auf die Gehülfen und Lehrlinge der Apotheker und Kaufleute,
auf Fabrikarbeiter An-
auf sechs Stunden täglich für den Fall eingeschränkt werden, daß die⸗ bestehenden Schuleinrichtungen noch im schulpflichtigen Alter sich be⸗-
8
Zwischen den Arbeitsstunden muß den jugendlichen Ar⸗
Stunde und Mittags eine ganze Freistunde, und zwar jedesmal auch
en Katechumenen⸗ und Konfirmanden⸗Unterricht
Der Arbeitgeber hat über die von ihm beschäftigten jugendlichen
§. 137. Die Annahme jugendlicher Arbeiter zu einer regelmäßi⸗
oder Halbfabrikaten Arbeiter, welche mit
§. 140. Fabrik⸗Inhaber, sowie alle diejenigen, welche mit Ganz⸗ andel treiben, sind verpflichtet, die Löhne der nfertigung der Fabrikate für sie beschäftigt sind,
in baarem Gelde auszuzahlen. 8 Siee dürfen denselben keine Waaren kreditiren.
Dagegen können den Arbeitern Wohnung, Feuerungsbedarf, Landnutzung, regelmäßige Beköstigung, Arzeneien und ärztliche Hülfe,
-gg-e; Werkzeuge und Stoffe zu den von ihnen anzufertigenden Fabri⸗
aten unter Anrechnung bei der Lohnzahlung verabreicht werden.
§. 141. Die Bestimmungen des §. 140 finden auch Anwendung auf Familienglieder, Gehülfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher und Faktoren der dort bezeichneten Arbeitgeber, sowie auf Gewerbe⸗ treibende, bei deren Geschäft eine der hier erwähnten Personen un⸗ mittelbar oder mittelbar betheiligt ist.
§. 142. Unter Arbeitern (§. 140) werden hier auch Diejenigen verstanden, welche außerhalb der Fabrikstätten für Fabrik⸗Inhaber oder für die ihnen gleichgestellten Personen die zu deren Gewerbebetriebe nöthigen Ganz⸗ oder Halbfabrikate anfertigen, oder solche an sie ab⸗
setzen, ohne aus dem Verkaufe dieser Waaren an Konsumenten ein
9
8
ihnen gleichgestellten Personen einerseits und
Gewerbe zu machen. 1
§. 143. Arbeiter, deren Forderungen, den Vorschriften der 88. 140 bis 142 zuwider, anders als durch Baarzahlung berichtigt sind, können zu jeder Zeit die Bezahlung ihrer Forderungen in baarem Gelde ver⸗
langen. §. 144. Verträge, welche den §§. 140 bis 142 zuwiderlaufen,
sind nichei. 1 Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen Fabrik⸗Inhabern oder rbeitern andererseits
über die Entnehmung der Bedürfnisse dieser Letzteren aus gewissen
Verkaufsstellen, sowie überhaupt über die Verwendung des Verdienstes derselben zu einem andern Zweck, als zur Betheiligung an Einrich⸗
8 ö5
“
8 8
tungen zur Verbesserung der Lage der Arbeiter oder ihrer Familien.
. 140.) 8 F 145. Forderungen für Waaren, welche ungeachtet des Verbots den Arbeitern kreditirt worden sind, können von Fabrik⸗Inhabern und von denen ihnen gleichgestellten Personen weder eingeklagt, noch durch Anrechnung oder sonst geltend gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie een Betheiligten unmittelbar entstanden oder mittelbar er⸗ worben sind.
Dagegen fallen dergleichen Forderungen der Kranken⸗, Sterbe⸗, Spar⸗ oder ähnlichen Hülfskasse zu, welche in der esnerie. Fecsznde des betheiligten Arbeiters für diejenige Klasse von Arbeitern besteht, u welcher er gehört. Sind mehrere solcher Kassen vorhanden, so sänt die Forderung allen zu gleichen Theilen zu, in Ermangelung derartiger Anstalten aber der Orts⸗Armenkeasse. 1b
8. 146. Die Bestimmungen in den 8 134 bis 145 gelten für die Besitzer, beziehungsweise Arbeiter solcher Bergwerke, Aufbereitungs⸗
Anstalten, unterirdisch beiriebenen Brüche oder Gruben, auf welche
die Landesgesetze über den Bergbau keine Anwendung finden.
Titel VIII. Gewerbliche Hülfskassen. §. 147. Die durch Ortsstatut oder Anordnung der Verwaltungs⸗ Behörde begründete Verpflichtung der selbstständigen Gewerbetreiben⸗ den einer mit einer Innung verbundenen oder außerhalb derselben bestehenden Kranken⸗, Hülfs⸗ oder Sterbekasse für selbstständige Ge⸗ werbetreibende beizutreten, wird aufgehoben. Im Uebrigen wird in
den Verhältnissen dieser Kassen durch gegenwärtiges Gesetz nichts
geändert. 1b “ Neue Kassen der selbstständigen Gewerbetreibenden für die er⸗
wähnten Zwecke erhalten durch die Genehmigung der höheren Ver⸗ waltungsbehörde die Rechte juristischer Personen, soweit es zur Erlan⸗ gung dieser Rechte einer besonderen staatlichen Genehmigung bedarf.
§. 148. Wo Kranken⸗, Hülfs⸗ oder Sterbekassen für Gesellen, Gehuͤlfen und Fabrikarbeiter vorhanden sind, kann durch Ortsstatut (§. 157) bestimmt werden, daß alle im Gemeindebezirke beschäftigten
Fesene, Gehülfen und Fabrikarbeiter denselben beitreten.
Wo solche Kassen nicht vorhanden sind, kann durch Ortsstatut
deren Bildung angeordnet und allen im Gemeindebezirk beschäftigten
Gebsellen, Gehülfen und Fabrikarbeitern der Beitritt zu denselben zur Pflicht gemacht werden.
1
1
K. 150.
9 *
Suschüsse aus eigenen Mitteln, und zwar bis
den Beitrages leisten, auch die zesellen Alrrbeiter, unter Vorbehalt der Anrechnung auf die nächste Lohnzahlung,
1b Hesesenaa
§. 149. Durch Ortsstatut (§. 157) kann bestimmt werden, daß
alle, welche im Gemeindebezirk ein Gewerbe selbstständig betreiben, zu
den Beiträgen, welche die von ihnen beschäftigten Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter an eine solche Kasse (§. 148) zu entrichten haben,
auf Höhe der Hälfte esellen, Gehülfen oder Fabrikarbeitern zu entrichten⸗
des von diesen eiträge ihrer Gesellen, Gehülfen oder
vorschießen. fas Durch Ortsstatut (§. 157) kann angeordnet werden, daß
welche Lohn erhalten, der Hültskasse (§. 148) beizutreten haben. In diesem Falle finden die im §. 149 festgesetzten Verpflich⸗ tungen der selbstständigen Gewerbetreibenden auch auf solche Lehr⸗
linge Anwendung.
K. 151.
Die in den §§. 148, 149 und 150 den Ortsstatuten vor⸗ behaltenen Bestimmungen können, sofern dem obwaltenden Bedürf⸗
nisss durch ein entsprechendes Ortsstatut nicht genügt wird, von der
hoöheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung Gewerbetreibender und
der Gemeindebehörde für einzelne oder, nach Maßgabe des Bedürf⸗ nisses, für mehrere Ortschaften getroffen werden. 1b §. 152. Sowohl die Beiträge und Zuschüsse zu den im §. 148 bezeichneten Kassen, als auch die Leistungen derselben sind für alle Be⸗ theiligten nach gleichen Grundsätzen abzumessen. 1 b Soweit die Arbeitgeber Zuschüsse zu solchen Kassen leisten, ist hnen ein ihrer Stellung als Arbeitgeber und der Höhe ihrer Zuschüsse entsprechender Antheil an der Verwaltung einzuräumen.
.
K. 153. Die Beiträge der Gesellen, Gehülfen, Fabrikarbeiter und
Lehrlinge, so wie die Zuschüsse und Vorschüsse der selbstständigen Ge⸗ werbetreibenden zu den in den §§. 148, 149, 151 und 155 bezeichneten Kassen unterliegen der exekutivischen Beitreibung im Verwaltungswege, sofern solche nach den Landesgesetzen überhaupt zulässig ist.
§. 154. Die Statuten der einzelnen auf Grund des Ortsstatuts (§. 157), der Bestimmung der höheren Verwaltungs⸗Behörde (§. 151), oder aus anderer Veranlassung errichteten Hülfskassen bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungs⸗Behörde.
Durch diese 6 erhalten die Kassen die Rechte juristi⸗ scher Personen (§. 147). Die Ansprüche der Berechtigten auf die Lei⸗ stungen der Kassen können weder an Dritte übertragen, noch mit Arrest belegt werden.
§. 155. Die vorstehend in Betreff der Fabrikarbeiter und deren Arbeitgeber enthaltenen Bestimmungen (§§. 148 bis 154) gelten in gleicher Weise für diejenigen bei Bergwerken, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben beschäftigten Ar⸗ beiter und deren Arbeitgeber, auf welche die Landesgesetze üͤber den Bergbau keine Anwendung finden, oder für welche eine sonstige ge⸗ setzliche Verpflichtung zur Bildung von Hülfskassen und zur Bethei⸗ ligung an denselben nicht besteht.
§. 156. Die Aufsicht über die in den §§. 147, 148, 151 und 155 bezeichneten Kassen steht in den Städten der Gemeinde⸗Behörde, auf dem Lande der unteren Verwaltungs⸗Behörde zu9.
8 n Titel XI. Orts⸗Statuten. “
S. 157. Orts⸗Statuten werden, nach Anhörung betheiligter Ge⸗
werbetreibenden oder Innungen, auf Grund eines Gemeindebeschlusses
Waefaßt Sie bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungs⸗ ehörde.
Die Centralbehörde ist befugt, Orts⸗Statuten, welche mit den Gesetzen in Widerspruch stehen, außer Kraft zu setzen. 2
Titel X. Strafbestimmungen.
§. 158. Die Fnfhi ga der Befugniß zum selbststaͤndigen triebe eines Gewerbes als Strafe kann nur vom Richter ausgesprochen werden. Sie kann stattfinden für immer oder auf eine bestimmte Zeit⸗ diese darf nicht unter drei Monaten und nicht über fünf Jahre
etragen. oweit sie eine Folge von Zuwiderhandlungen gegen die Steuer⸗ gesetze ist, verbleibt es bei den bestehenden Vorschriften. b
Feino. Gegen jeden Gewerbetreibenden, der wegen einer vermit⸗ telst Mißbrauchs seines Gewerbes begangenen Zuwiderhandlung gegen die Strafgesetze zu Freiheitsstrafe verurtheilt wird, kann zugleich auf den Verlust der niß zum selbstständigen Betriebe dieses Gewerbes für immer oder auf Zeit erkannt werden.
§. 160. Gegen jeden Gewerbetreibenden, welcher wegen Ver⸗ letzung der den Betrieb seines Gewerbes betreffenden Vorschriften wie⸗ derholt rechtskräftig verurtheilt ist, kann auf den Verlust der Befugniß
um selbstständigen Betriebe seines Gewerbes für immer oder auf Beit erkannt werden.
§ 161. Die Befugniß zum Betriebe der in den §§. 29, 30, 32, 33 und 34 bezeichneten, sowie aller derjenigen Gewerbe und Ge⸗ schäfte, zu deren Betreibung der Gewerbetreibende von der Obrigkeit besonders verpflichtet worden ist, erlischt, wenn dem Gewerbetreiben⸗ den die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte nach den Landes⸗ gesetzen für immer oder auf Zeit entzogen worden ist, und zwar mit dem Tage der Rechtskraft des Straferkenntnisses.
§. 162. Inwiefern Vergehen der Gewerbetreibenden gegen ihre Berufspflichten außer den in diesem Gesetz erwähnten Fällen einer Strafe unterliegen, ist nach den darüber bestehenden Verordnungen zu beurtheilen.
§. 163. Uebertretungen der §§. 140 bis 142 werden mit einer Geldbuße bis zu Fünfhundert Thalern und im Falle des Unvermö⸗
ens mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe bestraft. Im Wiederho⸗ ungsfalle wird die Strafe verdoppelt. 16
Die Geldbußen fließen derjenigen Kasse zu, welcher die im §. 145 erwähnten Forderungen nach den dort ertheilten Vorschriften zufallen.
Jede rechtskräftige Verurtheilung wird auf Kosten des Verurtheil⸗ ten durch das amtliche Organ der hobheren Verwaltungs⸗Behörde des Bezirks und andere öffentliche Blätter derjenigen Kreise, in welchen dechag⸗ und der betheiligte Arbeiter ihren Wohnsitz haben, bekannt
emacht.
§. 164. Mit Geldbuße bis zu 200 Thalern oder Gefängniß bis zu drei Monaten wird bestraft: 1) wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, zu dessen Beginne eine besondere polizeiliche Genehmigung (Konzession, Approbation, Bestallung) erforderlich ist, ohne die vorschriftsmäßige Genehmigung unternimmt oder fortsetzt, oder von den in der Genehmigung festgesetzten Bedingungen abweicht; 2) wer der Befugniß zum selbstständigen Betriebe eines Gewerbes für immer oder auf Zeit durch rechtskräftiges Erkenntniß, oder in den zu⸗ lässigen Fällen durch Beschluß der Verwaltungs⸗Behörde verlustig er⸗ klärt worden ist, und diesem Erkenntnisse oder Beschlusse zuwiderhan⸗ delt; 3) wer eine gewerbliche Anlage, zu der mit Rücksicht auf die Lage oder Beschaffenheit der Betriebsstäatte oder des Lokals eine beson⸗ dere polizeiliche Genehmigung erforderlich ist (§ §. 17 und 24), ohne diese Genehmigung errichtet, oder die Bedingungen, unter welchen die Genehmigung ertheilt worden, nicht innehält, oder ohne neue Genehmigung eine Veränderung der Betriebsstätte oder eine Verlegung des Lokals, oder eine wesentliche Veränderung in dem Betriebe der Anlage vornimmt. .
Enthält die Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze, so soll nicht außerdem noch auf eine Steuerstrafe erkannt werden, es ist aber darauf bei Zumessung der Strafe Rücksicht zu
nehmen.
In dem Falle zu 3. kann die Polizei⸗Behörde die Wegschaffung