1— 8 ““ 8 “ “ 8 hdeschneden Hegeniga n Verbrauchs von den Vor⸗ tin darlallen, die für Alle gelten, sie mögen Ge hö 8 G- be Motiv 1 Gegenuͤber den bestehenden eE11“ nicht. Dadurch wird ein nae .nb ger eherb⸗ treiben, oder mungen dieses Gesetzes. Dasselbe Motiv liegt im Interesse der Gesetz⸗ Die möglichste Erleichterung der Stellvertretung bei Aus⸗ gebungen eine verschiedene Praxis verfolgt, indem di 8 ewerbegesetz⸗ Bestimmungen, wie er in anderen Gesetz wanc derartiger polizeilicher gebung über das Feuerversicherungswesen in Betreff der Anzeigepflicht übung des stehenden Gewerbebetriebes (§§. 42 — 45) liegt im Interesse t sung derslben 1 si cf g. vnüh. de N. zorkonunt, überftüsg gemacht. Die Vorkeh weöh e berjenigen vor, welche Feuerversicherungsagenturen übernehmen oder der Konservirung der durch Mühe und Redlichkeit errichteten und er⸗ 26 eilu 8 Ve öge 3 jeße 26 9 ; 8 4 8 2 .2. ie Verunreini F; 88, / — e L hi 8 ’ en. * Ifto 8 Fheltung bs, Bermegens zahthen, wahramd die anderen dis duch ewetlice: Anlagen im gemeinicstüchenergrahe seagen nperschosten Entschdigung fes⸗ manchen Iinungen in “ enaefs herrnce, welches bei und Rauchbelästigung durch erwhetese n Grade, die Feuersgefahr gung. §. 16. stellt nicht nur, wie es scheinen könnte, Motive, son⸗ stellen; wer die Entschädigung zu leisten hat, ist nach der Landes⸗ ist, als öffentliches Vermögen konser irt 8 aistalten angelegt Belästigung des Straßenverkehrs e Anlagen, die Hemmung und dern die Prinzipien auf, nach welchen die Behörden im gegebenen Gesetzgebung resp. nach dem einzelnen Falle zu beurtheilen ervirten und dafür sorgten, daß ein unschädliches Maß 8 besch 8 8 s. w. zu verhindern oder doch auf Faalle zu entscheiden haben. Es ist noch besonders darauf aufmerksam §§. 51 und 52 umgeben die Konzessions Enk iehun wenn sie im 3. 3 zu beschränken, fallen gar nicht in das Gebiet zu machen, daß durch den Ausdruck »besondere Genehmigung⸗ Verwaltungswege stattfindet, mit den vbednen eeh. Brgschaften kol⸗ §. 1. besprochenen allge⸗ legialischer Entscheidung und eines förmlichen Verfahrens; die in den §. 31, 33 und 36 erwähnten Konzessionen können nur durch gericht⸗
einerseits die freiwillig fortbestehenden In en nicht; g Körperschaften sich ausbilden können, ö nicht zu exklusiven des Gewerbegesetzes, denn sie entsprine ücksi 88 — rseits den u“ etzes, n sie entspringen aus 2 . 4..8 1b 1 S (els eherrdunch eine allgemeinere 1. gece ea ßee. öööe Jeder ““ Fae d,ge . die, ih denn Fichten gewahrt werden, daß also mit sichert wurde eis innerhalb der Schranken des Gesetzes ge⸗ §. 17 aufgeführte ist. Es ist daher auch selbstverständlich, daß die imx] dem Verzeichdisse in §. 17 nur 1as wird welche Anlagen bei ihrer liches Erkenntniß verl he jedoch in den Epie een “ Söefang; das letztere System, läßt es des §. 16 111“ Anlagen, neben der aus den Motiven Begründung den im Folgenden vorgeschriebenen besonderen Verfahren K Moffn Kenen. 8 reinen Privatgesellschaften h.e e dhs gaan⸗ die Innungen bercits zu Verfahren, der Bau. ö“ mit bestimmt vorgeschriebenem Unterliegen sollen, keineswegs aber, daß nun alle in das Verzeichniß Titel III. Gewerbebetrieb im Umherziehen. Bei der Ordnung der Verhaältnis L bei sein Bewenden behalten. unterliegen. Feuer“, Straßen⸗ und Gesundheits⸗Polizei nicht aufgenommenen Anlagen jeder Prüfung der Behörde und jeder Die Bestimmungen dieses Titels sind bereits oben in dem all⸗ kassen hat der Entwurf die Frage sse der gewerblichen Unterstützungs⸗ Durch besondere Vor 1“ Einwirkung derselben auch in bau⸗, feuer⸗ und gesundheitspolizeilicher gemeinen Theile der Motive erläutert. und Unternehmer der e1ö11144“ wo nicht dmafSglicgh senhe shat daterce da⸗ r wrde schwierig, Finsicht überhoben seien. Dadurch erklärt sich die Weglassung meh⸗ Titel IV. Marktverkehr. Unter gewissen Voraussetzungen bilden solche Kassen eine 18- es. erschöpfend oder zu dehnbar wären, zu derms P n weder nicht terer Arten von Anlagen (z. B. Papierfabriken, Färbereien, Fecn. Dieser Abschnitt überläßt den einzelnen Stäaaten durch ihre zu⸗ liche Ergänzung zur lokalen Armenpflege, in den sehr zahlreick entbehr⸗ lassung zu geben hrten Zweifeln Veran⸗ druckereien), welche in einigen Landesgesetzen aufgenommen sind, sowie ständigen Behörden die Feststellung der Zahl, Zeit und Dauer der nämlich, wo die industrielle Entwickelung der Gem 5 5 reichen Fällen Die §§. 2-4 stellen die durchgreifendsten 9 der Niederlagen explosiver und feuergefährlicher Stoff. Das Röthige Messen und Märkte und beschränkt sich därauf, einerseits die Freiheit wieegende Zahl Besitzloser zuführt, daß sie allein d zeinde eine so über. Gesetz gegenüber der älteren gewerbliche h Ve ectc settin, welege dieses fuͤr lettere kann im Wege der Baus une Feuerpolizei, für erstere auf des Marktverkehrs und die Gleichstellung der Hundes⸗An ehörigen in der Armenpflege nicht 11“ 1. Dir geseßlichen Pflicht in kurzen Sätzen zusammen. ichen Verfassung durchführen soll, Grund der allgemeinen gesundheitspolizeilichen Pflicht der Behörden, Bezug auf denselben zu sichern, andererseits, die eine geordnete arkt⸗ der Gemeinden in solchen Fällen hinzutretend zur Erleichterung Da die im §. 5 genannten G 8 b die Gewässer vor schädlicher Verunreinigung zu bewahren, jederzeit sichernde, aber auch der Freiheit des Verkehrs die not digen Ga⸗ stützungskassen beseitigen ei zzutretenden gewerblichen Unter⸗ werbe enthalten, welche ni Gesetze Beschränkungen bestimmter Ge⸗ aangeordnet werden ti hisend che 2n. hmenbigen a zügigkeit. gen ein wesentliches Bedenken gegen die Frei⸗ entspringen (vergl die ai allgemeinen polizeilichen Rücksichten 3 1 Anlagen, welche einer besonderen polizeilichen Ge⸗ eriassend neMe de geletliche Umerlage e Nie vog den Ortsbohsrden tt n die Verhältnisse zwischen Arbeitsgeb 1 dders vorzubehalten. emerkung zu §. 1)) so ist es nöthig, sie beson⸗ nehmigung beduͤrfen. Das Verzeichniß des §. 17 enihält die⸗ Im 8. 2emußien die Gegenstünde du schafcne martts ⸗Verkehrs 111“ ge c und Arbeitern läßt Wenn in den im §. 6 aufgezählt . jenigen Anlagen, bei welchen nach der gegenwärtig erreichten in⸗ näher spezialisirt werden, weil dieselben verschiedenen Bestimmungen als diejenige, welche durch die Uürso⸗ er öffentlichen Gewalt zu, werbegesetze, deren Nothiwendi Meann en Ausnahmen von dem Ge⸗ dustriellen Entwickelung das Bedürfniß der gewerbepolizeilichen Ge⸗ des Titel III. als entscheidende Grundlage dienen (§. 54, 59) Im der Lehrlinge gegen Mißbrauch der vserge, r Unmündige (Sicherung schiedenen Zustände, Gesetz 8n eit zur Zeit noch durch die allzuver⸗ nehmigung unzweifelhaft ist. Die für den Bundesrath in Anspruch Interesse einer möglichst liberal den örtlichen Gewohnheiten sich an. der heranwachsenden Jugend gegen Lee des Lehrherrn; Sicherung Bundesstaaten bedingt Uhes “ und Ansichten in den einzelnen genommene Befugniß der Abänderung motivirt sich dadurch, daß oft schmiegenden Anwendung des Begriffs der Wochenmarkts⸗Artikel ist in den Fabriken) geboten ist üs di vzer ige Ausbeutung ihrer Kräfte Zeiten auf eine Regelun zieser’e daß man jedoch dadurch für alle plötzlich neue Erscheinungen auf dem Gebiete der gewerblichen Anlagen den höheren Verwaltungs⸗Behörden im Alin. 2 eine ausgedehnte Voll das Trucksystem. Die besteb und die bewährten Bestimmungen gegen so weit solches, wi 2 dieser Gewerbebetriebe durch Bundesgesetz aauftreten, bei welchen ein Konzessionsverfahren nicht nur im Interesse macht in dieser Richtung gegeben .“ werblichen e11314“ für die ge⸗ werth und nothmwendes “ Versicherungswesens, wünschens⸗ des Publikums, sondern namentlich auch im Imteresse der Unter. gLitel V. Taxen Coalitions⸗Verabredungen der staatli erden beseitigt, dagegen bleibt den betriebe nicht gedacht ist, welch 9 verzichten will, gewisser Gewerbe- nehmer (um die Einwendungen nichtprivatrechtlicher Natur zu prä⸗ 1 8 . Takzen. im Interesse der Freibeir 56 Schu de kentte e. und der ausgenommen sind so hat 8hegn anderen Gewerbegesetzen ausdrücklich klludiren) geboten ist. Es versteht sich von selbst, daß der Zweck der Dieser Abschnitt beschränkt die Zulässigkeit der Taxen auf das die freie Entschließung der Arbeites d chutz gegen den Mißbrauch, züglichen Betriebe als „Gewerd seinen Grund daring, daß man die be.]* fr den Bimdearathe e Lerbiis ogannte und Kehraucgisce⸗ cut. waase gfenlen üre Hfne angegenn kücgsagecher heenar urch Drohungen und An⸗ in Uebereinstimmung mit der er nach gemeinem Sprachgebrauch und schließt, daß etwa jetzt bereits bekannte und gebräuchliche Anlagen, welche öffentlich ihre Dienste anbieten, für Gewerbetreibende, welche der preußischen Gesetzgebung überhaupt nicht phne daß irgend eine Aenderung in ihrer Einrichtung oder Betriebs⸗ die Natur von Angestellten und dem entsprechend ein ausschießliches Es Recht haben, und für Medizinal⸗Personen. Die im §. 75 den Orts⸗ Polizeibehörden gewährte Befugniß hat oft in Theuerungszeiten wesent⸗
maßung von Gewalt zu beeinträchti ird in ei gen, wird in einer Strafbestim⸗ . afbestim- ansehen zu können glaubt, also eine besondere Ausnahme für über⸗ weise eingetreten wäre, für konzessionspflichtig ertlärt würden. lmehr davon ausgegangen, daß gegenüber den Erscheinungen lich zur Beruhigung der Bevölkerung beigetragen, ohne die Freiheit 8
mung gesucht. Durch die vorstehend erwähnten Bestim t flüssig hält, wie 3. B. Ackerbau, Vi ird vi — 1 mungen ist, so — B. Ackerbau, Viehzucht, Gartenbau, Forstwirth⸗ wird vie
SIb- Arbeiter handelt, den Benchegpuniten met escgch schöne Künste. Auch hier würden, deac Fachettth. der bisherigen gewerblichen Entwickelung das Verzeichniß des Entwurfs ; 1 . die Frei mbecd r den Reichstag bei Votirung des Entwurfs eines Gefetzes laßt werden 68 aufzählen, Zweifel nicht beseitigt, sondern neu veran⸗ erschöpfend ist. des Verkehrs und der Preisstellung zu gefährden. Die Preis⸗Aushänge Aüufh etesen von Arbeitern und I11“ sowie über die schöpfend 8 a es unmöglich ist, in einem solchen Verzeichniß er⸗ §§. 18 — 22 stellen das bei Entscheidung über die Genehmigung der Gastwirthe g. 77) können angeordnet werden, um die gleiche Be⸗
träfte hng 66 1“ der freien Verwerthung der Arbeits⸗ als End,h. seian hn e zugleich Betriebsarten, die sich augenscheinlich der im §. 17 bezeichneten Anlagen zu beobachtende Verfahren nach handlung aller Gäste zu sichern. igen Jahre leitend waren. Die Ausdehnung Eine weo Sriev c.. die Ausnahmen zu verweisen. den Grundsätzen fest, die sich in Preußen und in Sachsen praktisch be⸗ Titel VI. Innungen von Gewerbetreibenden. 1) Be e wesentliche Abweichung vom Prinzipe der Gewerbefreiheit währt haben. ehende Innungen. Die Grundprinzipien dieses Abschnittes sind ist im Interesse der Vereinfachung die allgemeine bau⸗ schon oben erläutert. Die 8. 83 — 86 sind bestimmt, von den In
jener Bestimmungen auf andere 8 b f e, als gewerbliche Arbeiter war könnte im §. 7. erblickt werden, welcher die ausschließlichen Gewerbe. §. 19 verwei he⸗ Prüfung der im §. 17 bezeichneten Anlagen an nungen den mit Instituten freier gewerblicher Selbstverwaltung un vereinbaren Geist der Ausschließung fern zu halten, wogegen die fol
an dieser Stelle für zulässig nicht zu erachten, weil sie ohne re “ 9 rechte ꝛc., wo sie zur Zeit noch bestehen, nicht ohne Weiteres aufhebt u. s. w. polizeiliche Prüßung 1114““ - die Prüfung nach den Grundsätzen des §. 3 vor⸗ Paragraphen den Innungen gegenüber die Aufsichtsrechte au 8
Berücksichtigung des Zusammenhange g den Vorschrifte 5 nenhanges der hier in Rede stehen⸗ Daß er dies ni b 1 3 bi EII11“ — es vorliegen⸗ ärti . G eregelt werden kö 8 8 unehmen hat. 1 en Gesetzes hinausgreifen würde. Das Alinea 2 des §. 1 des Fom Aufbehünur Ab einem sehr kleinen Theile des Bun.g eceeg en⸗ g 24 nimmt die in dem bei Weitem größten Theile des Bundes⸗ 1 — g oder Ablösbarkeit derartiger Rechte noch nicht aus espro⸗ gebiets in Betreff der Dampfkesselanlagen geltenden Bestimmungen auf. Minimum einschränken. 16“ 2) Gewerbetreibende, welche einer besonderen poli⸗ II. Neue Innungen. Da die Innungen sich in ihrem Wese von den Genossenschaften und Vereinen durch einen mehr kommunalen
Reichstage angenommenen Gesetz⸗E 8 88.. des §. 169 vorliegenden Ent. et⸗Entwurfs findet in Alinea 1 und 2 chen ist, so ist d 1 des S.5 n Entwurfs seine Erledigung. Das Prinzi 9. ist das allgemeine Interesse dara r ei Bee Lon dns “ §. 38 dieses Entvursc 1 G 8 dvirdcsung, auf welche von ssehedean wegen zuü ] zetkabeh Genehmigung bedürfen. §. 29 hat schon im all⸗ 1 1 — Minea des §. 166 veel dre ö. Aufhebung der im letzten freiheit ein Aöwesgnelich leichter gestalten, wenn zuvor die Gewerbe⸗ gemeinen Theile der Motive seine Erläuterung gefunden. Charakter ihrer Functionen unterscheiden, so bedarf es, wo ein Be⸗ bestimmung dagegen fan Entwurfs aufrechterhaltenen Straf- mungen des 8 hrt ist; dem nächsten Bedürfniß genügen die Bestim⸗ Zu §. 30. Die Prüfun spflicht der Thierärzte besteht in einzel- dürfniß nach Errichtung neuer Innungen auftritt, behufs ihrer Er⸗ zum wirksamen Schutz 8 Bedenken, weil dieselbe den einzigen Weg §. 8 stellt di “ .“ nen Bundesstaaten, a in der Mehrzahl die Ausübung der richtung einer besonderen gesetzlichen Grundlage, welche in den §8. 97 hutze des Arbeitsvertrages gegen willkütliche Ver⸗ gung für 8 8 efg—h sua agfäh als Regel einzige Vorbedin⸗ Fhierarzneikunde ein faeee Gewerbe bildet. Es liegt kein öee bis öig. Fanf der Basis der Prinzipien des vorigen Abschnitts gegeben 1 östständigen Gewerbebetrie eine allgemeine Entscheidung dieser Frage in dem einen oder anderen werden foll. gen Gewerbebetriebe auf, in. .“ .“ Die Bestimmung des §. 105 ist nothwendig, um die den Ver⸗
letzung von Seiten des Arbei rbeiters darbietet, und gegenüber d G er der Auf⸗ dem er di r die Bedingung des Gewerbebetriebes unter eigener Ver Sinne zu treffen. is gener Verant⸗ dem allgemeinen Theile der Motive erläutert. hältnissen entsprechende besondere Gesetzgebung, auf welcher die kauf⸗ orporationen beruhen, und der gegenüber die Gewerbe⸗
hebung der Coalitionsbeschränk in wi
8 hränkungen ein wirksamer Schutz des it⸗ er di vertrages von d ge amer Schutz des Arbeits⸗ wort LEEEEEEEEEETTöI’“
34 soncftces esset n seens s.. medecrf. sütonsthittan 11“ an die Dispo⸗ D 8 8 m des sten Absatzes ist eine Entscheidung darüber männischen C g sch v111A1A4AXA“*“ hier die Befugniß zum selbstständige urch die Fassung des ersten Absatzes ist eine Entscheidung, darübe inn vG en, gegent
Gewerbebetriebe nicht von der Bundesangehörigteit⸗ veh senhg gndhe nicht beabsichtigt, e bet der vorbehahfenen Rcherung deine Snbzertehie freihelnt 1 “ 1 ““ 8— ist, b 88
8 eußen, für S — für Ste⸗ 2 Dit. 8 ewerbegehülfen, Gesellen, Le⸗ inge⸗ er Absicht des Entwurfs, einen
der Oekonomie der preußischen Gewerbe an. Der Bundes Hewerbeordnung vom 17. Januar 1845 ist, sind die Auslä 2 . — Feststellung vacefrs Gmnasglennt he Verscht z94 ö bloße veseticdie G hh ee ee ehen nicht bei den an eine EE1“ üf d den sollen, oder ob, wie irn brikarbeit Es liegt nicht in d rischer ils I1166“ umfassender gesetzgebe⸗ zer ““ e ewerben Au 1 wei besondere Prüfungen angeordnet werden sollen, der ob, wie in Fabrikarbeiter. Es lie nicht in d Tha 8 E11“ h e g997 lfesr vehr e stelt “ 8 DVenr TTTETT“ Capernesegede ascs e⸗ den Hansestsenen 8 eine ehsscigeBich ge g ea sñ geebligen 1 wssce Gessgen und “ zu statuiren. sätzen nicht zu erreich urch das bloße Aussprechen von Grund⸗ des mußte ein Vorb ristischen Personen des Bundes⸗Auslan⸗ eseitigt die in manchen Gesetzgebungen vei ber onzessio- Der unter diesen Titel fallende Stoff hat nur deshalb so, wie es ge⸗ nur 9 h de ahhea gensnci die ECEö 1ex “ werden, da 11“ nirung von Schauspiel⸗Unternehmern noch vorgeschriebene Pruͤfung schehen ist, geordnet werden müssen, weil gewisse Vorschriften (über nothwendigen Fusitutionen gesctlich geschert wird Prunssäte durc die kei Lcknüpft wird, verscidene’sind.⸗ Fecgt ber gasssfäßsteg Ets cs h⸗ des Bedicfnisse Z, Wahrend die in, den §§. 29 — 32 aufgeführten Beschäfa güng, sagendiiches Uch den Gegzete Fechefrgebung über die 1 1 Se „ꝗ H̃se Heh 2* 1 8 8 1— . Zu S8S. 111“ 88. “ 11““ 1 ge S 2. G He er üʒ Itz; er 2 behersttce Srasatssesog che E“ überwinden, da die schrifben 11— vorbehaltlich der eherechtlichen Vor⸗ Gewerbe bundesgesetzlich konzessionspflichtig sind, ist 9 die in 8 Fabrikindustrie angehören. Diese Vorschriften würden dem Handwerks⸗ „ 90 5 4 8 6 ; 5 1 8* 8 9 % PBo 46 9 n 35* Fcstag. 8 15 . , z 2 rage 7. 8 „ 2 . 88 C. F⸗ . 1 einrichtungen herbei nFabs g⸗ ung eine Uniformirung der Verwaltungs. dels p 8 82 ihre Rechtsfähigkeit dieselben Wirkungen, wie das S halten, weil in dieser Hinsicht das praktische Bedürfniß nicht nur nach über Fabrikarbeiter zunächst die Vorschriften über Gesellen und Ge⸗ in seinen einzelnen Abschnütten , 1i Sorgfalt ist der Entwurf 8 eadu bedarf, abgese w Ländern, sondern selbst nach Orten verschieden sein kann und verschie⸗ hülfen auch für Fabrikarbeiter anwendbar zu erklären, und demnächst Befinmmungen ermaglichn ebedie hhasgerang feiner Iaut. .. bvarß von dem zu §. 8 Bemerkten, keiner Er⸗ 8 1 Den großen e vhg gewerblichen Ersgss gcet 8286 jene 188 n lediglich den Fabrikbetrieb betreffenden Materien abzu⸗ eränderungen seines* 3 I1un“ em Staate wesentliche 1 ag 1 1 es aber um so weniger Eintrag t hun, wenn man hier den okalen handeln. W 1 “ ist in Be ie Einzelheite b Grundlagen des Entwurfs vgvee zi.⸗ ieht. iegt, daß die hier als erforderlich bezeichnete rlaubniß bei „ Erläuterung. 1 Der g1ce . ö nur noch Erläuterndes hca ehcs Gem 8 1eS die Zulassung zum Gewerbebetriebe vom Besitze d 1e des Wohnsitzes von ee erforderlich ist. Das Ihrlingsverhältniß gestaltet sich, sobald es sich um einen Stelle der Hereenden Bestimmungen dieses Gesetzes überall an die Beftimma “ unabhängig. Weiter zu gehen und es⸗ es Zu §. 37. Das Schankgewerbe bedarf überall im Interesse der nicht erwachsenen nicht mündigen Lehrling handelt, derartig, daß dem wurfe selbst Urlnahenen ndesgsse cle et soweit nicht in dem Ent⸗ 3 den selgüs 8 Gemeinde⸗Ordnungen aufzuheben, nach welch 8 Sittlichkeit wie der Sicherheit einer polizeilichen Genehmigung und Lehrherrn eine väterliche Zucht über den Lehrling zusteht, mag dies jGewverbe⸗ ugüben öö I des Begriffes Bürgerrechts e“ die Pflicht zum Erwerbe bes Ueberwachung. Der § 37 beschränkt sich darauf, den allgerne neh ausdrücklich gesetzlich bestimmt sein, oder nicht. Ist dies aber der Fall, e 1 den. 1 jeßt si 8 vbr de⸗ v a 12 D r 1 588 8 s b - 8 ei⸗ der L ; M8n ; f ; 8 Lsinicses. as den ranesgin ercget s rhmarg g Rasng “ berecigte Gemeinde Interrsen sehr vedteälich ZZ TEETT1“ dnägfichte und dif gendnd den dandesgeshen “ welche in deimm 288 schiedenen Landestheilen Ge e vdir Eemerbegtscgebung in den ver⸗ der weil eine solche Bestimmung nicht die näheren Modalitäten des Konzessionswesens in Bezug auf dieses weitere Zweck an, die Befolgung der Gesetze über den Schulzwang 5- Veranlassung gegeben hat d eeengen au Miß. hören würde. 116“* 11 “ süb d Verlust der Gewerbe zu schern, vesp. wo die Schule ich easlatzen Gelegfnbeit brgäien. 8 der polizeilichen Zuläs it des Betriebes eines n b 1 an usübung und Verlust der Ge — er unzuordnen. elegenheit der Auf⸗ 88 Allgemeinen sprichen Zan Urg gestades Betriebes eines Gewerbes Bef 2 a Eeesbern, zimn die strafrichterliche Aberkennung der befugniss 86 89 stellt das Prinzip fest, daß die Befugniß zum nahme des Lehrlings vor der Innung oder vor der Gemeindebehörde Ansicht auszuschließen, als ob ein Gewerbeb vece;e nei dhnae ge dt⸗ irrige —121,] II. Stehender Gewerbes wirksam zu machen. stehenden Gewerbebetriebe sich auch auf die Ausübung des Gewerbes eine objektive Feststellung de eeg Bestimmungen des Lehr⸗ äͤssig erkannt ist, nun von denjenigen örtliche 8g ein Beginnfür Erfordernisse. §s. 1⸗ erbebetrieb. I. Allgemeine außerhalb des Wohnortes erstreckt, soweit nicht die Vorschriften des vertrages, um Unsicherheit und Streitig eiten vorzubeugen, veranlaßt kungen der Ausübung befreit sel re und allgemeinen Beschrän⸗ des selbfittandigen d. 14 und 15. Die Anzeigepflicht beim Beginn Tit. III. eine polizeiliche Erlaubniß erfordern. werden. In Preußen, wo diese Bestimmungen gelten, hat die Er⸗ ll welche sich als Folge der Handhabung der der Bundesstaaten nak-ner. inesgan arseh 8 vir großen Mehrzahl §. 41 entspricht in seinen ersten Absätzen 88 8 Penaisein fahrung 19- 8 hewährt. ö“ 1 istischen und steuerlichen Interesse, Verträge aufgenommenen Bestimmungen über die Handlungs⸗ In dem Abschnitte, der von den Verha⸗ nissen der Fabrikarbeiter n 5 handelt, ist davon abgesehen, die Aufstellung von Fabrik⸗Ordnungen
allgemeinen bau⸗, feuer⸗, straßen⸗ v, Mr-Fvpe, st a n⸗und gesundheitspolizeilichen Vorschrif⸗ sondern auch im Inte 8. 2 8 “ Interesse der Kontrole der Innehaltung der Bestim⸗
9
as zur Wahrung ihres gemeinnützigen Charakters unentbehrliche