1868 / 90 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Behörde haben soll, übertragen werde. Dieser Erlaß ist durch die

Gesetz⸗Sammlung bekannt zu machen. EEEEE“ Graf von Itzenplitz.

An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 88

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Königliche Eisenbahn⸗Baumeister Rock zu Dirschau ist zum Königlichen Eisenbahn⸗Bau⸗Inspektor ernannt und dem⸗ selben die dortige Betriebs⸗Inspektor⸗Stelle verliehen worden.

Der Oberbergmeister Friedr. Wilh. Eisfelder ist zum Bergwerks⸗Direktor für die Berg⸗Inspection zu Clausthal, der Bergrath und Maschinen⸗Inspektor Joh. Friedr. Adolph Jordan zum Direktor der Maschinen⸗ und Bau⸗ verwaltung zu Clausthal, der Oberhüttenmeister Aug. Eduard Beermann zum Hüttenwerks⸗Direktor der Silberhütte zu Altenau, der Oberfaktor Aug. Wilh. Jahn zum Hüttenwerks⸗Direktor des Eisenhüttenwerks zu Rothehütte, ernannt worden. Ferner sind ernannt: zu dirigirenden Inspektoren: der Berggeschworne Friedrich Wilhelm Wimmer für die Berginspection Zellerfeld, der Berg⸗ geschworne Carl Heinrich Bergmann für die Berg⸗ inspection Lautenthal, der Berggeschworne Friedrich Wilhelm Schell für die Berginspection Silbernaal, der Markscheider Bruno Wilh. Strauch für die Berg⸗ Inspection Andreasberg, der Berg⸗Assessor Siegfried von Ammon für die Steinkohlenbergwerke am Deister, der Berg⸗ Assessor Christian Friedr. Eduard Hoernecke für die Steinkohlenbergwerke am Osterwalde, der Berg⸗Inspektor Ludw. Wilh. Schulz für das Braunkohlenwerk am Habichts⸗ walde, der Hüttenmeister Carl Wilh. Eduard Kast für die Silberhütte zu Clausthal, der Hüttenmeister Ernst Julius Strauch für die Silberhütte zu Lautenthal, der Huͤttenmeister Ernst August Lorenz für die Eisenhütte zu Lerbach, der Hüttenmeister Georg Carl Friedr. Julius Hachmeister für die Eisenhütte Sollingerhütte, der Berg⸗Inspektor Phil. Werner Hansmann für das Hüttenwerk zu Holzhausen, der Oberhütteninspektor Conrad Pfort für das Hüttenwerk zu Veckerhagen, der Oberhütteninspektor Georg August Wille I. für das Blaufarbenwerk zu Schwarzenfels, der Salinen⸗ Inspektor Wilh. Friedr. Avenarius für die Saline zu Rodenberg, der Salinen⸗Inspektor Otto Theodor Ludw. Adalbert Schaeffer für die Saline zu Orb, zu nspektoren: der Berggeschworne Carl Heinr. Christian Otto Doereli bei der Berg⸗Inspection Clausthal, der Maschinenmeister Ernst Kutscher bei der Maschinen⸗ und Bauverwaltung zu Claus⸗ thal, der Hüttenmeister August Emanuel Friedr. Meyen⸗ berg bei der Silberhütte zu Lautenthal, der Hüttenmeister

1 i der Eisenhütte Rot der Bergamts⸗Assessor Georg Ado Eisenhütte Königshütte. 3

Ministerium der geistlichen, Unterrich Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der Ober⸗Regierungs⸗Rath und Regierungs⸗Abtheilungs⸗ Dirigent von Prittwitz zu Wiesbaden ist zum Vorsitzenden, und der evangelische Landesbischof Dr. Wilhelmi, der Kirchen⸗ Rath und Dekan, Pfarrer Eibach, der Divisionsprediger Loh⸗ nann, sämmtlich zu Wiesbaden, und der Pfarrer Wolf zu Seulberg, sind zu Mitgliedern des evangelischen Konsistoriums zu Wiesbaden ernannt worden.

Dem Landesbischof Dr. Wilhelmi sind zugleich die Func⸗ tionen eines General⸗Superintendenten übertragen worden.

Dem Lehrer am Progymnasium zu Schneidemühl, Dr. Ebel, ist der Oberlehrer⸗Titel verliehen worden.

Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung v wegen Einlösung der am 15. Mai 1868 fälligen Schatzanweisungen.

Die am 15. Mai d. J. fälligen, auf Grund des Gesetzes vom 28. September 1866 (Gesetz⸗Sammlung Seite 607) und des Allerhöchsten Erlasses vom 5. August 1867 (Gesetz⸗Samm⸗ lung Seite 1421) ausgegebenen Schatzanweisungen vom 15. August 1867 werden vom 7. Mai d. ꝛJ. ab, in den Dienststunden, mit Ausnahme der Sonn⸗ und Festtage und der Kassen⸗Revisionstage, von der Staatsschulden⸗Tilgungskasse hierselbst, den Regierungs⸗Hauptkassen auch in Cassel und

Wiesbaden der Generalkasse in Hannover, der Kreiskasse

1570

vom 1. Mai cer.

in Frankfurt a. M. gelöst. z Da diese Schatz⸗Anweisungen vor der Auszahlung von der Staatsschulden⸗Tilgungskasse verifizirt, und deshalb die bei den Provinzial⸗Kassen eingehenden an dieselbe eingesandt wer⸗ den müssen, so werden die Besitzer solcher Papiere, welche den Betrag bei einer Provinzial⸗Kasse in Empfang zu nehmen wünschen, aufgefordert, diese Papiere bald an Eine der oben genannten Provinzial⸗Kassen einzureichen, damit die Zahlung des Kapitals nebst Zinsen pünktlich erfolgen kann. Die Staatsschulden⸗Tilgungskasse kann sich auf einen Schriftwechsel mit den Inhabern der Schatz. Feigen in Bezug auf die Einlösung nicht ein⸗ assen.

Bei Einlieferung der betreffenden Papiere ist ein doppeltes Verzeichniß derselben, in welchem die Schatzanweisungen nach Littern, Nummern und Beträgen (Kapital und Zinsen vor der Linie getrennt, in der Linie in einer Summe) aufzuführen sind, und welches aufgerechnet und unterschrieben sein muß, abzu⸗ geben. Das eine Exemplar dieses Verzeichnisses wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort wieder ausgehändigt, und ist bei der Empfangnahme des baaren Betrages zurück⸗ zugeben.

Berlin, den 15. April 1868.

Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. von Wedell. Löwe. Meinecke.

Angekommen: Se. Excellenz der General der Infanterie und kommandirende General des V. Armee⸗Corps, von Stein⸗ metz, von Tübingen.

Der General⸗Major und Commandeur der 21. Kavallerie⸗

Brigade, von Rauch, von Frankfurt a. M.

Bekanntmachung. 8

Bei der kombinirten Telegraphen⸗Station zu Pr. Eylau wird

ab der volle Tagesdienst, im Sinne des §. 4 des

Reglements für die Korrespondenz im Deutsch⸗Oesterreichischen Tele⸗

graphen⸗Verein, eingeführt.

r., den 10. April 18688. Telegraphen⸗Direction.

Bekanntmachung.

Königsberg i.

Die Telegraphen⸗Station zu Höchst wird vom 1. Mai cr. ab

an Wochentagen und den auf dieselben fallenden Festtagen von Morgens 7 resp. 8 bis Mittags 1 Uhr und von 2 bis 8 Uhr Nachmittags, dem Verkehr geöffnet bleiben.

Eine gleiche Erweiterung der Dienststunden tritt auch während der diesjährigen, am 1. Mai beginnenden Badesaison bei der Tele⸗ graphen⸗Station zu Soden ein.

Während der Sonntage werden die Dienststunden bei beiden Sta⸗

tionen in der seitherigen Weise, und zwar: von 8 bis 9 Uhr Vor⸗ mittags und von 2 bis 5 Uhr Nachmittags abgehalten. Frankfurt a. M., den 14. April 1868. Die Telegraphen⸗Direction.

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Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 16. April. Se. Majestät der König nahmen heute die Vorträge des Kriegs⸗Ministeriums und Militair⸗Kabinets entgegen. Se. Königliche Hoheit der Kronprinz verabschiedete sich bei Höchstseiner Abreise nach Italien.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrathes des deut⸗ schen Zollvereins für Zoll⸗ und Steuerwesen, sowie für Handel und Verkehr hielten beute Mittag eine Sitzung ab.

Der Ausschuß des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes für Rechnungswesen trat gestern Mittag zu einer Sitzung zusammen, in welcher die Garantie für die Anleihe zur Räumung der Sulinamündung berathen wurde.

Die heutige (S.) Plenar⸗Sitzung des Reichstages des Norddeutschen Bundes wurde um 10 ¼ Uhr Ea den räsidenten Dr. Simson eröffnet. Am Tische der Bundes⸗ ommissarien befanden sich: der Bundes⸗Kanzler, Graf von Bismarck⸗Schönhausen, der Präsident des Bundeskanzler⸗ amts Delbrück, der Geh. Reg. Rath Graf zu Eulenburg, Geh. Regierungs⸗Rath Eck, Minister von Oheimb „Minister von Watzdorf, Geh. Legations⸗Rath von Müller, Senator Gildemeister, Geh. Legationsrath Hoffmann.

Nach dem Vorschlage des Praͤsidenten beschloß das Haus, das Gesetz, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, an eine besondere Kommission zu verweisen, den Postvertrag des Nord⸗ deutschen Bundes mit Dänemark, und den Vertrag mit Belgien durch Schlußberathung im Plenum (Re⸗ ferent Abgeordneter v. Unruh⸗Magdeburg) zu erledigen; ferner den am 9. d. M. zu Berlin unterzeichneten Vertrag

und der Hauptkasse in Rendsburg ein.

wischen dem Norddeutschen Bunde und Hessen, die Besteue⸗ des Biers und Branntweins betreffend, nebst Schluß⸗ Protokoll und Anlage zu letzterem; den Entwurf eines Gesetzes wegen Besteuerung des Branntweins in dem zum Norddeut⸗ schen Bunde gehörigen Theile Hessens;, den Entwurf eines Ge⸗ setzes wegen Erhebung der Steuer vom inländischen Tabak in dem zum Norddeutschen Bunde gehörenden Theile Hessens, an die vereinigte Kommission für Handel und Gewerbe und für Finanzen und Zölle zur Vorberathung S. überweisen, und endlich den Antrag der Abgg. Löwe und enossen: »Der Reichstag wolle beschließen: die Aufhebung des beim „Stadt⸗ ericht zu Berlin gegen den Abgeordneten Duncker anhängigen Ensverfaßrens für die Dauer der Sitzungs⸗Periode auf Grund des Artikel 31 der Verfassung des Norddeutschen Bundes zu verlangen«, zur Schlußberathung in Plenum zu stellen.

Das Haus ging darauf zum ersten Gegenstand der Tages⸗ ordnung über: Erste Interpellation des Abg. Wiggers (Berlin) (s. Nr. 81 d. Bl.). Nachdem der Antragsteller seine Interpella⸗ tion näher begründet hatte, wurde dieselbe von dem Präsidenten des Bundeskanzler⸗Amtes, Wirklichen Geheimen Rath Delbrück, wie folgt beantwortet:

Aus Veranlassung des von Ihnen in der letzten Session ge⸗ faßten, von dem Herrn Interpellanten eben erwähnten Be⸗ schlusses, ist bereits im Laufe der letzten Session an die Vor⸗ arbeit für ein allgemeines Wahlgesetz für den Norddeutschen Bund gegangen worden. Dringendere damals zu erledigende legislative Arbeiten haben diese Vorarbeit unterbrochen, sie ist aber jetzt wieder aufgenommen worden. Ob es jedoch möglich sein wird, mit Rücksicht auf andere jetzt ebenfalls vorliegende

dringende Angelegenheiten, die Sache so weit zu fördern, daß der

Gesetzentwurf noch im Laufe dieser Session zur Beschlußnahme des Reichstages wird gelangen können, darüber kann ich zur eit eine bestimmte Z cha e nicht geben. Nach der Ansicht des Frisibnans eilt in der That diese Sache nicht in dem Maße, um andere sachlich sehr eilige Dinge hintenanzustellen. Die Legislaturperiode des Hauses läuft erst mit dem letzten Tage des August 1870 ab. Auf die zweite vom Abg. Wiggers (Berlin) eingebrachte

und näher begründete Interpellation erwiederte der Bundes⸗

Kommissarius, Geheimer Regierungs⸗Rath Graf zu Eulenburg:

Ich bin beauftragt, die Interpellation in folgender Weise zu beantworten:

Die Angelegenheit, welche von dem Herrn Interpellanten ier zur Sprache gebracht ist, ist zur Kenntniß des Bundes⸗ plrni un es gelangt durch eine Beschwerde der jüdischen Ge⸗ meinde zu Schwerin, welche in demselben Sinne, in dem der Herr Interpellant gesprochen hat, behauptet, daß die erwähnten Verordnungen der mecklenburgischen Regierung mit dem Frei⸗ zügigkeitsgesetz in Widerspruch stehen, und Abhülfe gegen diese Bestimmungen begehrt. Diese Petition ist dem Bundesrathe vorgelegt worden, welcher dieselbe einer Berathung unterzogen hat und zu dem Beschlusse gelangt ist, daß ein Widerspruch mit den Bestimmungen des Ireigüigtggehe Gesefes in jenen Mecklenburgischen Verordnungen nicht zu finden sei. Es liege nämlich die Frage, ob Jemand zur Ausübung öffent⸗ licher Rechte, insbesondere der Landstandschaft, der Jurisdiction und der Polizei, zugelassen werden könne, außerhalb desjenigen Gebietes, auf welches sich die Bestimmungen des Freizügigkeits⸗ Gesetzes erstreckten. Diese öffentlichen Rechte haben mehrere Voraussetzungen: dingliche und persönliche, so zu sagen. Die Erlangung der einen Bedingung ihrer Ausübung, des Grund⸗ besitzes, ist gelöst von jeder Abhängigkeit vom religiösen Be⸗ kenntnisse durch das Freizügigkeitsgesetz. Damit ist aber nicht

gleichzeitig ausgesprochen, daß nicht auch gewisse persönliche

Erfordernisse verlangt werden dürften, um zur Ausübung jener Rechte zu gelangen. In ähnlicher Weise, wie der Vollbesitz der bürgerlichen Ehre oder die Dispositionsfähigkeit nothwendig sei, um diese Rechte auszuüben, könne durch die Spezialgesetzgebung der einzelnen Landestheile nach wie vor Erlaß des Freizügig⸗ keitsgesetzes das Glaubensbekenntniß als eine Bedingung der Ausübung jener Rechte aufgestellt werden. Es könne dabei vom Standpunkt des Bundesrathes nicht darauf ankommen, in eine Kritik darüber einzutreten, ob dies wünschenswerth sei, ob andere Mittel der Abhülfe vorhanden seien oder nicht, oder wie solche geschaffen werden könnten, jedenfalls könne vom Standpuntkte des Freizügigkeitsgesetzes nicht verlangt wer⸗ den, daß jene Verordnungen beseitigt werden.

In diesem Sinne wird den Petenten eine Bescheidung er⸗ theilt werden.

Der nächste Gegenstand der Tagesordnung betraf den Be⸗ richt der VI. Kommission über den Gesetzentwurf wegen Auf⸗ sebung der polizeilichen Beschränkungen der Befugniß zur Ehe⸗

ießung.

n. nüfson schlägt vor, dem §. 1 des Gesetz⸗Entwur⸗

fes folgendes Alinea hinzuzufügen:

Fäür den Fall, daß der

mundach §. 5 des Entwurfs der Kommission als § 6 die Bestim⸗

»Insbesondere darf die Befugniß zur Verehelichung wegen Man⸗

gels eines die Großjährigkeit übersteigenden Alters oder des Nach⸗

wegen erlittener Bestrafung, fürchtender Verarmung, polizeilichen Gründen nicht verweigert, auch darf von der ortsfremden

bösen Rufes, vorhandener oder zu be⸗

Braut ein Zuzugsgeld oder eine sonstige Abgabe nicht erhoben werden.-“

Ferner in §. 3 statt der Worte:

»Vorhandensein der im bürgerlichen Eherecht begründeten Vor⸗ »Vorhandensein der durch dieses Gesetz nicht

aussetzungen«, zu sagen: berührten Voraussetzungen.« Ferner als §. 5 einzuschieben:

»Die Bestimmungen des bürgerlichen Eherechts werden durch dieses

Gesetz nicht berührt.«

Zu dem Gesetz⸗Entwurfe waren folgende Anträge gestellt

worden:

1) Vom Abg. Dr. Prosch: Der Reichstag wolle beschließen: im zweiten Alineag des §. 1 statt der Worte »wegen Mangels eines die Großjährigkeit übersteigenden Alters⸗ zu setzen: »wegen Man⸗ gels eines bestimmten, die Großjährigkeit übersteigenden Alters.⸗

2) Des Abg. Miquel:

in Alinea 1 des §. 1 statt der Worte »Erwerbs der Gemeinde⸗ angehörigkeit« zu setzen: »Besitzes noch des Erwerbes einer Gemeinde⸗ angehörigkeit«. 3 X“

3) Des Abg. Harnier: 5 8

in Alinea 2 des §. 1 zwischen die Worte »Verehelichung« und »wegen« einzuschieben: »nicht beschränkt werden⸗; dagegen zu streichen: „verweigert werden«. b schli 1 Des Abg. Graf Bassewitz: Der Reichstag wolle be⸗

ießen:.

1. Für den Fall der Annahme des Gesetz⸗Entwurfs a) im §. 1 Absatz 2 folgende Worte fortzulassen: »oder des Nachweises einer Wohnung« »vorhandener oder« und „bezogener Unterstützung⸗ b) den §. 3 so zu fassen: Der Geistliche oder Civilstands⸗Beamte hat vor seiner amtlichen Mitwirkung zur Schließung einer Ehe von dem betreffenden Bundesangehörigen einen obrigkeitlichen Nachweis zu for⸗ dern, daß er sich eine Wohnung verschafft hat, und daß zur Zeit bei ihm keine Gründe vorhanden sind, welche nach §. 4 und §. 5 des

Freizügigkeits⸗Gesetzes vom 1. November 1867 zur Ab⸗ oder Auswei⸗

sung eines neu Anziehenden berechtigen würden. Uebrigens aber blei⸗ ben die für Geistlichen und Civilstands⸗Beamten bestehenden Verbote, bei der Schließung einer Ehe ohne vorherige Beibringung einer obrig⸗ keitlichen Bescheinigung amtlich mitzuwirken, in Beziehung auf Bundesangehörige nur insoweit in Kraft, als diese Bescheinigung ꝛc.

wie in der Vorlage. 5) Des Abg. Evelt. Der Reichstag wolle beschließen:

§. 5 des Kommissions⸗Entwurfes nicht

denselben folgende Fassung zu geben:

ganz gestzichen werden sollte, über die Voraussetzungen einer gülti⸗

Die gesetzlichen Bestimmungen

gen Eheschließung, welche rein civilrechtlicher und nicht politischer Natur

sind (§. 1), werden durch dieses Gesetz nicht berührt. b 6) Des Abg. Kratz: Der Reichstag wolle beschließen: Für den Fall der §. 5 des Kommissions⸗Vorschlages nicht ganz abgelehnt werden sollte, demselben folgende Fassung zu geben: §. 5. Die Bestimmungen des bürgerlichen Eherechtes bleiben in Kraft, insofern dieselben nicht Verfügungen enthalten, welche mit dem §. 1 dieses Ge⸗ setzes in Widerspruch stehen. 8 7) Des Abg. Dr. E. Stephani und Genossen:

mungen hinzuzufügen: §. 6. Alle dem gegenwärtigen Gesetz entgegen⸗ stehenden gesetzlichen oder statutarischen Bestimmungen treten mit dem 1. Juli a. c. außer Kraft. Der Bundeskanzler wird mit der Ausfüh⸗ rung dieses Gesetzes beauftragt. 8

An der darauf eröffneten General⸗Debatte betheiligten sich die Abgg. Miquel, Graf v. Bassewitz, Wiggers (Berlin), Kratz, Prosch, v. Diest, worauf der Bundes⸗Kommissar Graf zu Eulen⸗ burg die Vorlage vertrat. Zum Schlusse der General⸗Debatte nahm der Abg. Braun (Wiesbaden) als Berichterstatter das Wort. Bei der Spezial⸗Debatte zu §. 1 sprach der Abg. Grum⸗ brecht gegen die Abänderung der Kommission, der Referent

Braun (Wiesbaden) für dieselbe, der Abg. Graf Bassewitz gegen

die Vorlage, worauf der Bundes⸗Kommissarius, Graf zu Eulen burg, den Standpunkt des Bundesrathes darlegte. Nachdem noch die Abgg. Miquel, Harnier und der Bericht⸗ erstatter das Wort genommen, wurde die Spezialdebatte zu §. 1 geschlossen. Das Haus nahm das erste Alinea mit dem Amendement des Abg. Miquel an, eben so das zweite mit den Anträgen der Abgg. Prosch und Harnier, verwarf dagegen die Anträge des Abg. Graf von Bassewitz, worauf der ganze §. 1

angenommen wurde. 8

Es folgte die Annahme des §. 2, sodann des §. 3, nachdem der Abg. Graf Bassewitz seinen Antrag dazu urückgezogen, in der Fassung der Kommission, des §. 4, des g 5; die An⸗ träge der Abgg. Kratz und Evelt zu §. 5 wurden verworfen.

Für das Amendement des Abg. Stephani sprach der Abg. Blum, gegen dasselbe der Berichterstatter Braun. Das Haus verwarf dasselbe.

mission: 1

»Der Hohe Reichstag wolle beschließen: für den Fall der An⸗-

nahme des Gesetzes den Herrn Bundeskanzler zu ersuchen, spätestens

in der nächsten Session des Reichstages den Entwurf eines allgemeinen 197*

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weises einer Wohnung, eines hinreichenden Vermögens oder Erwerbs,

bezogener Unterstützung, oder aus anderen 8

In Bezug auf die Resolution der Kom.

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