1868 / 96 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

u ertheilenden Eintrittskarten ehmen sind. den 20. April 1868. Der Verwaltungsrath.

Mechlenbur gissche Eisenbahn. General⸗Versammluüung der Actionaire der Mecklenburgischen Eisenbahn⸗ Gesellschaft. 1 Die diesjährige General⸗Versammlung der Actionaire der Meck⸗ enburgischen Eisenbahn⸗Gesellschaft ist auf 1 Sonnabend, den 23. Mai d. J., zu Schwerin, Mittags 12 Uhr, im Empfangsgebäude auf dem Bahn⸗ hofe angesetzt worden und ladet der Ausschuß die Herren Actionaire azu ein. Legitimations⸗Bureau werden in Schwerin, Wismar, Guͤstrow, Rostock, Hamburg und Berlin eingerichtet werden, worüber das Nähere in den betreffenden Lokalblättern angezeigt werden wird. n Schwerin kann die Legitimation bis eine Stunde vor dem Be⸗ inn der General⸗Versammlung, an den übrigen Orten aber nur bis um Tage vor derselben stattfinden, zu welchem Zwecke die vorzu⸗ zeigenden Actien abgestempelt und dagegen Legitimationskarten, welche uf Namen lauten, ertheilt werden. 8 Die Vorlagen in der General⸗Versammlung werden sein: -—1) die Jahresberichte des Ausschusses und der Direction 2) die Revision der Rechnung des Jahrganges pro 1867 3) die Ergänzung des Ausschusses. Schwerin, den 20. April 1868. Der Ausschuß der Mecklenburgischen Eisenbahn⸗ Gesellschastt.

In Berlin ist das Legitimations⸗Bureau im Geschäftslokal des Rechtsanwalts und Notars Herrn Lewald, Wilhelmsstraße Nr. 82, zwei Treppen hoch, eröffnet, wo in der Zeit vom 25. April bis 20. Mai cr., werktäglich des Vormittags von 9 bis 12 und des Nachmittags von 3 bis 6 Uhr, die Actien abgestempelt und die Ein⸗ trittskarten in Empfang genommen werden können.

Schwerin, den 20. April 1868. Der Ausschuß dder Mecklenburgischen Eisenbahn⸗Gesellschaft

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1 Gladbacher Spinnerei und Weberei....— An die Stelle des verstorbenen Herrn Carl Schmölder ist in der

am 14. c. stattgehabten General⸗Versammlung der Herr F. W. Greef

in Viersen zum Mitglied des Verwaltungsrathes gewählt, und sind

ferner die nach dem Turnus ausscheidenden vier Mitglieder des Ver⸗

waltungsrathes sämmtlich wiedergewählt worden.

M. Gladbach, 21. April 1868. 8 Der Verwaltungsrath. 8

Königliche Niederschlesisch⸗Märkische Eisenbahn. Die unterm 10. Oktober 1864 erschienene zweite Auflage unseres Güter⸗ Tarifs wird vom 10. d. Mts. ab wie folgt abgeändert: 1) Im Güter⸗Tarif §. 2 zweite Zeile ist zwischen den Worten keinem- und »Verhältniß« das Wort »angemessenen⸗« einzuschalten. 2) Im §. 4 Seite 6 ist für die Worte »Glas und Glaswaaren (ordinair, un⸗ verpackt, efr. §. 30) zu setzen, »Glas und Glaswaaren, ordinair, unverpackt (nur unter den im §. 30 gestellten Bedingungen) (bund⸗ weise oder in Rahmen verpackte, resp. mit Heu und Stroh ꝛc. um⸗ wickelte oder umschnürte ordinaire Glaswaare, so daß die Qualität sich erkennen läßt, werden als unverpackt angesehen. Verpacktes Glas und verpackte Glaswaaren lin Kisten und Fässern ꝛc.] rechnen zur Normal⸗Klasse). 3) Der §. 30 des Güter⸗Tarifs wird aufgehoben und tritt an dessen Stelle folgende Fassung: »§. 30. Folgende Güter:

a) Bauholz, Bohlen, Bretter, Latten, Telegraphenstangen, Mast⸗ bäume u. s. w., sowie überhaupt Hölzer, zu deren Transport soge⸗ nannte Langholz⸗ oder Kesselwagen verwendet werden; rohe und emaillirte Kochgeschirre; unverpacktes Glas und unverpackte Glas⸗ waaren; Häcksel in comprimirten Ballen; verpacktes und unverpacktes Porzellan; inländisches Rohr; unverpackte Töpferwaaren (auch un⸗ verpacktes Steingut und unverpackte Chamottringe); b) unverpackte Baumrinde leinschließlich Baumbast), roher trockener Flachs; lose Flechtweiden, Korbmacherruthen, Strauch; ungepreßtes Heu; unver⸗ packte Holzkohle; lose Lohe; Papierspähne; Stroh; loser Tabak werden in den ermäßigten Klassen nur in vollen Wagenladungen 8 Beför⸗ derung angenommen. Bei Berechnung der Fracht wird alsdann für jede nothwendig zu verwendende Achse, ohne Rücksicht auf etwaige ge⸗ ringere wirkliche Schwere der Ladung bei den Gegenständen zu a. mindestens ein Gewicht von 50 Centnern, bei den Gegenständen zu b. dagegen von 37 ½ Centnern und sofern zu letzteren Artikeln (b.) nur ein zweiachsiger Eisenbahnwagen verwendet worden das Ge⸗ sammtgewicht einer Sendung mindestens mit 100 Centnern angenom⸗ men. Bei größerer Schwere wird die Fracht nach dem wirklichen Gewicht erhoben. Die unter b. namhaft gemachten Gegenstände, bei Aufgabe in Quantitäten unter 100 Centner gehören je nach ihrer Beschaffenheit entweder zu den sperrigen Gütern oder zu den Gütern der Normalklasse. Sie unterliegen den Tarifsätzen für sperriges Gut, wenn ein zweiachsiger Eisenbahnwagen nach dem Volumen der Sen⸗ dung nur mit 30 Centnern oder weniger, dagegen den Tarifsätzen für Güter der Normalklasse, wenn ein zweiachsiger Eisenbahnwagen mit mehr als 30 Centner beladen werden kann. Im ersteren Falle erfolgt die Frachterhebung so lange für 31 Centner der Normalklasse, als das wirkliche Gewicht der Sendung zum Tarifsatze für sperriges Gut nicht eine billigere Fracht ergiebt. Für Baumrinde (auch Baum⸗ bast) und Rohtabak in so fester Verpackung (in Bunden u. s. w.), daß ein zweiachsiger Eisenbahnwagen mindestens 75 Centner aufnehmen kann, wird die Fracht nach dem wirklichen Gewicht zu der betreffenden ermäßigten Klasse erhoben. Heu, Holzkohle (auch Häcksel) werden nur

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in bedeckten Wagen und wenn außerdem Versender resp. Empfänger das Auf⸗ und Abladen dieser Gegenstände selbst besorgen, zum Transport zugelassen. Rohr und Stroh kann auf offenen Wagen verladen werden, wenn Versender das Deckmaterial, welches die Ladung vollständig umschließen muß, hergiebt.«; 4) Die in unserer Bekanntmachung vom 5. Februar 1866, betreffend die Einführung der Klasse C, SJeeee. Worte »Holz (Brenn⸗, Nutz⸗ und Bau⸗ holz) roh und rohbeschlagenes, auch rohe Bohlen, Bretter und Latten, mit Ausnahme von Hölzern über 22 Fuß Länge⸗ sind zu streichen und dafür folgende Fassung aufzunehmen: Zur ermäßigten Klasse C gehören ꝛc. »Holz (Brenn⸗, Nutz⸗ und Bauholz, roh und rohbeschla⸗ genes, auch rohe Bohlen, Bretter, Latten und Telegraphenstangen, ohne Unterschied der Länge). Werden jedoch zum Transport von Häöl⸗ zern sogenannte Langholz⸗ oder Kesselwagen verwendet, so muß für jede gebrauchte Achse ohne Rücksicht auf die etwaige geringere Schwere der Ladung ein Gewicht von 50 Centnern angenammen, bei größerer Schwere aber die Fracht nach dem wirklichen Gewicht erhoben werden.« 5) Altes Eisen (Brucheisen zum Einschmelzen) in Quantitäten von 100 Centnern und mehr wird aus dem Spezialtarif, Anlage K, in die ermäßigte Klasse C versetzt. 6) Bei dem Spezial⸗ tarif für Siedesatz, fällt ebenso wie bei dem Spezialtarife für Förder⸗ Steinsalz aller Art die Bedingung fort, daß das Salz aus bestimmten Productionsorten, Halle und Schönebeck stammen soll, fort und tritt nur die Bedingung ein, »wenn solches von der Berlin⸗Potsdam⸗ Magdeburger oder der Berlin⸗Anhaltischen Eisenbahn der Nieder⸗ schlesisch⸗Märkischen Eisenbahn zum Weitertransport zu eführt wird.”« 7) Im §. 12 des Güter⸗Tarifs ist bestimmt, daß die Fracht bei Gükern der ermäßigten Klassen A. und B. in Wagenladungen, wenn sie weniger als 6 Pfg. pro Centner der Tragfähigkeit der benutz⸗ ten Wagen beträgt, in Höhe dieses Minimalsatzes erhoben werden. Diese Bestimmung wird dahin abgeändert, daß in analogen Fällen nicht die Tragfähigkeit der Wagen, sondern das Effektiv⸗Gewicht der Sendung der Frachtberechnung zu Grunde gelegt wird. Es fallen daher die Worte »der Tragfähigkeit der benutzten Wagen« sowie der Schlußsatz des Alin. 1 fort. Berlin, den 2. April 1868. Königliche Direction der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.

Königliche Niederschlesisch⸗Märkische Eisenbahn. Der unterm 23. Juli 1866 publizirte und seit dem 1. August 1866 gültige direkte Steinkohlen⸗Verband⸗Verkehr von den Kohlen⸗Stationen der Oberschlesischen Eisenbahn via Görlitz nach Dresden, Röderau und Leipzig wird mit dem 15. Juni cr. aufgehoben. Dagegen wird von dem letztgenannten Tage ab ein anderer direkter Steinkohlen⸗Verband⸗ Verkehr ebenfalls unter Anwendung eines gemeinschaftlichen Tarif⸗ satzes von den Kohlen⸗Stationen der Oberschlesischen Eisenbahn via Görlitz nach Dresden, Radeberg, Fischbach, Bischofswerda, Bautzen, Löbau, Reichenbach, Herrnhut, Oberoderwitz, Zittau, Reichenberg, Großschönau, Röderau und Leipzig, sowie ferner und zwar schon vom 1. Mai d. J. ab ein Steinkohlen⸗Verband⸗Verkehr von den Kohlen⸗Stationen der Schlesischen Gebirgsbahn für niederschlesische Steinkohlen nach den vorgenannten säch ischen Stationen eingeführt. Druck⸗Exemplare der bezüglichen Tarife sind bei den bezeichneten Stationen zum Preise von ½ Sgr. käuflich zu haben. Berlin, den 17. April 1868. d 4

Direction der Niederschlesisch⸗-Märkischen Eisenbahn. Bekanntmachung. Wir bringen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß vom 1. Mai d. J. ab die im §. 12 des Betriebs⸗Reglement für die Staats⸗ und unter Staats⸗Verwaltung stehenden Eisenbahnen unter A. für gewöhnliche Frachtgüter festgesetzte Lieferfrist fur einen Transport bis zu 20 Meilen nicht 3 son⸗ dern nur 2 Tage, bei größeren Entfernungen für je angefangene wei⸗ tere 20 Meilen wie bisher einen Tag mehr betragen soll. Bromberg,

den 12. April 1868. Königliche Direction der Ostbahn.

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Im Verlage der Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerer

(R. v. Decker) in Berlin sind folgende Werke, theils als Beiheft, theils als besonderer Abdruck, aus dem Königlich Preußischen Staats⸗An⸗ zeiger erschienen: 8 ur Kunde der volkswirthschaftlichen Zustände des preußi⸗ schen Staats. Separat⸗Abdruck aus dem Königl. Preußischen Staats⸗Anzeiger. Juli 1867. 3 ½ Bg. 8. geh. 3 Sgr.

sStatistique agricole, indesstrielle et eommer- eiale de la Prusse: Superfcie, population, agriculture, sylviculture, mines et salines, industrie, commerce et circula- tion publique. Extrait du Moniteur prussien. Aöôöut 1867. 34 1 Bog. 8. geh. 5 Sgr.

Literatur über das Finanzwesen des preußischen Staates⸗ (Beiheft des Königlich Preußischen Staats⸗Anzeigers. Novem⸗ ber 1867.) 6 ¼ Bog. Royal⸗4. geh. 10 Sgr.

Aus dem Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger für 1862. Zweiter Jahrgang. 1867. 27½ Bg. 8. geh. 12 ½ Sgr.

Die Hohenzollern⸗Standbilder in Preußen. (Besonderen Absddruck aus dem Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger). Januar 1868. 3 ¾ Bog. 8. geh. 5 Sgr.

Chronik des Norddeutschen Bundes und des Preußischen Staats für das Jahr 1862. 1 ¾ Bog. 8. geh. 2 ½ Sgr.

Literatur über das Hypothekenwesen des preußischen Staates. (Beiheft des Königl. Preußischen Staats⸗Anzeigers.) 1868. 11 ¼ Bg. 8. geh. 7 ½ Sgr.

Die englische Rede⸗ und Preßfreiheit und die Fenier⸗ prozesse. (Aus dem Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.) 1868. 2 Bg. 8. geh. 2 Sgr.

Alle post-Anstalten des In⸗ und

Auslandes nehmen Bestellu Berlin die edition des Staats-Anzeigers:

Jüger⸗Straste Nr. 10.

(Ewischen d. Miedrichs⸗ u. Aanonierstr.)

8 Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem evangelischen Pfarrer Johann Gottlieb Schmid zu Spören im Kreise Bitterfeld den Rothen Uvler Ordch via ter Klasse, sowie dem Sanitäts⸗Rath Dr. Lohde zu Berlin, dem Geheimen Kanzlei⸗Secretair Derks beim Kriegs⸗Ministerium

. chadewinkel in der Schloß⸗Garde⸗Compagnie den Königlichen Neonen⸗ Hrben

und den Feldwebel⸗Sergeanten Kühn und

vierter Klasse zu verleihen;

Den bisherigen Privatdocenten Dr. Karl Lucge in Halle zum ordentlichen Professor in der philosophischen Fatünan der

Universität in Marburg zu ernennen, so wie

4 1 des EEE Dr. Schrader in alle a. S. zum Inspektor der Realschule in den Franck

Siftungen daselbst zu bestätigen. b

Berlin, 23. April. 8

Se. Königliche Hoheit der Prinz Adalbert von Preußen ist nach London abgereist. 3 Preuß

NMorddeutscher Bund.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht Allerhöchstihren Minister⸗Residenten am Kaiserlich vnißßt gefuhe Hofe, Saint Pierre, zugleich als Minister⸗Residenten des Norddeutschen Bundes zu beglaubigen. 3

Derselbe hat die Ehre gehabt, Sr. Majestät dem Kaiser von Brasilien sein Beglaubigungsschreiben in dieser Eigenschaft am 11. März d. Js. zu überreichen. 1 8

Bei dem Hof⸗Postamte in Berlin besteht ein Marin

ne⸗ Postbüreau, um die bei den Norddeutschen Postanstalten auf⸗ gelieferten Briefe, welche an Personen der Norddeutschen Schiffsbesatzungen nach Orten außerhalb des Nord⸗ deutschen Postgebiets gerichtet sind, zu sammeln und nach dem Bestimmungsorte zu befördern.

Die gedachten Briefe werden zu dem Zwecke von der Post⸗ Anstalt, bei welcher die Auflieferung Seitens des Absenders erfolgt ist, dem Marine⸗Postbüreau in Berlin zugewiesen. Seitens des Marine⸗Postbüreaus findet die Absendung der in Rede stehenden Briefe so häufig statt, als sich hierzu, nach Mag9 der vorhandenen Postverbindungen, Gelegenheit arbietet.

Das vom Absender bei der Einlieferung derartiger Briefe

zu entrichtende Porto beträgt: für jeden gewöhnlichen Privat⸗ brief bis zum Gewichte von 4 Loth einschließlich 3 Silber⸗ groschen, beziehungsweise 11 Kreuzer, ohne Unterschied, ob die Briefe an Offiziere, Beamte oder Mannschaften ꝛc. der Marine erichtet sind. „Die Adresse der Briefe, für welche diese Beförderungsart in Anspruch genommen wird, muß enthalten: a) den Grad und Charakter des Adressaten oder das Amt, welches derselbe in der Marine⸗Verwaltung bekleidet; b) den Namen des Schiffes, an dessen Bord der Adressat sich befindet; c) die Angabe »per Adresse des Hof⸗Postamts in Berlinu..

Berlin, den 22. April 1868. v“

SFeEneral⸗Post⸗Amt. von Philipsborn.

llerhöchster Erlaß vom 28. März 1868 betreffend die

Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhal⸗

lung einer Kreis⸗Chaussee von Miescisko über Schocken bis zur Posen⸗

Nakeler Chaussee in Trojanowo im Kreise Obornik, Regierungs⸗ Bezirk Posen.

1

Lösre genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise st

will Ich dem genannten Kreise

jedesmal ge hierdurch verleihen.

Kenntniß zu bringen.

8 88 von der Heydt.

An den Finanzminister und den Minister far Hande,

ewe erxhei Ger 82 und ffentliche abeiten.

Arbeiten.

Der Königliche Kreisbaumeister Passarge zu Stras ö Pr. ist in gleicher Eigenschaft nach Llbiing versetzt „Der bisherige Ingenieur Streckert zu Cassel ist zum Königlichen Eisenbahn⸗Baumeister lsen ist om⸗ missarische Verwaltung der zweiten Eisenbahn⸗Bau⸗Inspektor⸗ Stelle im technischen Eisenbahn⸗Büreau des Königlichen Ministe⸗ riums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten übertra⸗ gen Feeeh liche Bau⸗Inspet

Dem Königlichen Bau⸗Inspektor Klose zu Högxter ist die von ihm bisher kommissarisch verwaltetete Eisenbahn⸗Baumeister⸗ Stelle dortselbst znmnissa verliehen 9 5 Der Telegraphen⸗Ingenieur Georg Theodor Wilmanns zu Hannover ist zum Königlichen Eisenbahn⸗Telegraphen⸗In⸗ spektor der hannoverschen Staatseisenbahnen ernannt worden.

Der Ober⸗Maschinenmeister Johann Constantin Heck⸗ mann ist zum Königlichen Ober⸗Maschinenmeister und der Maschinenmeister Carl Jung zum Königlichen Maschinen⸗ meister ernannt und sind dieselben als solche bei der Nassaui⸗ schen Staats⸗Eisenbahn angestellt worden. 38

8

1 Justiz⸗Ministerium.

Der Gerichts⸗Assessor Granzin in Greifswald ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Stralsund und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Greifs⸗ wald, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Barth, ernannt

1u6““ 8 ö 1u 6 88 8

Ministerium der eistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. Am Gymnasium zu Erfurt ist der ordentliche Lehrer

Dr. Friedrich Albert Rudolphi zum Oberlehrer befördert worden.

Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau ner Kreis⸗Chaussee von Miescisko über Schocken bis zur Posen⸗

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Am evangelischen Schullehrer⸗Seminar zu Franzburg i der Seminar⸗Hülfslehrer Trebst aus Weißenfels als ordent⸗

licher Lehrer angestellt worden. XX““

Nakeler Chaussee in Trojanowo im Kreise Obornik, Regierungs⸗Be irk 9 9 ½ 2 2 8 propriationsrecht für die zu dieser Chaussee erford vllchen Orr 8 cke, imgleichen das Recht zur Urna henssee, Eeeh Franhes Unterhaltungs⸗Materialien nach Maßgabe der für die Staats⸗ Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug In diese Straße. Zugleich „d egen Uebernahme der chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Rhm nr Eünstigen des efleegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats⸗Chausseen tenden Chausseegeld⸗Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestim⸗ mungen auf den Iiege Ihnen angewandt werden, uch sollen die dem ausseegeld⸗Tari 29. Februar 1840 angehängten e een hests. der Ue vsen olizei⸗Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. er esertwadeige Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen

Beerlin, den 28. März 1868. vI1II111A“

Graf von Itzenplitz. 8

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche

IneNS Hrcs’ ann;