Ministerium des Inunerr. 4
lar⸗Verfügung vom 8. Aprit 1868 — betreffend
* 88e . nllchen Rechte Seitens solcher nicht preußischen Riittergutsbesitzer, welche Angehörige des Norddeutschen Bundes sind. 88.
Der Königlichen Regierung eröffne ich auf den Bericht vom 28. November v. J., b 8 betreffend die Ausübung ständischer Rechte Seitens solcher
nicht preußischen Rittergutsbesitzer, welche Angehörige des
Norddeutschen Bundes sind, 1 . daß ich mich mit den von derselben entwickelten Ansichten im Allgemeinen nur einverstanden erklären kann.
Die Provinzial⸗ und Kreis⸗Ordnungen aus dem Jahre 1823 und ff. machen die Ausübung der ständischen Rechte in dinglicher Beziehung von dem Bestte eines qualifizirten Guts, in persönlicher von der Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen (welches Erforderniß indeß durch die Verfassungs⸗Ur⸗ kunde in Wegfall gekommen ist), von der Vollendung des vier und zwanzigsten bez. dreißigsten Lebensjahres, von einem unbescholtenen Rufe und Ableistung des Homagial⸗Eides ab⸗ hängig. Die Eigenschaft eines preußischen Unterthanen wird
ber hierzu nicht erfordert. Auch die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 28. März 1809, indem sie den Erwerb adlicher Güter und Domainen⸗Vorwerke durch Ausländer an die Ertheilung einer Spezial⸗Konzession des Ministers des Innern knüpfte, hatte denselben eine Beschränkung in der persönlichen Ausübung der ständischen Rechte nicht auferlegt; vielmehr war der Hauptzweck derselben nur darauf gerichtet, die Ausübung der letzteren durch Lenaas zu hindern, welche sich nicht durch Ableistung des
WW
Homagial⸗Eides in Bezug auf diese Güter zur persönlichen istung der Unterthanen⸗Pflichten bereit erklärten. Es wurde daher den Ausländern, sobald sie die Spezial⸗Konzession erlangt und den Homagial⸗Eid abgeleistet hatten, auf Grund der Pro⸗ vinzial⸗ und Kreis⸗Ordnungen gestattet, die mit ihren inlän⸗ dischen Rittergütern verbundenen ständischen Rechte persönlich wahrzunehmen. Erst die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 15. Februar 1858 — mitgetheilt durch den Cirkular⸗Erlaß vom 28. Februar dess. Jahres I. A. 1739 — ordnete an, daß in die nach Maßgabe der Ordre vom 28. März 1809 den Ausländern bei Erwerbung eines Guts zu ertheilende Spezial⸗Konzession die Bedingung aufgenommen werde, daß der Besitzer des Guts die mit demselben rrrwundenen ständischen Rechte, namentlich die Theilnahme v den Kreistagen nur durch einen inländischen Stellvertreter und zwar aus der Zahl der zur persoͤnlichen Ausübung staäͤndischer Rechte befähigten Ritter⸗ gutsbesitzer ausüben dürfe. Mit dem Artikel 3 der Norddeutschen Bundes Verfassung, bez. dem §. 1 Nr. 2 des Bundes Freizügigkeits⸗Gesetzes vom 1. November v. J., wonach jeder Bundesangehörige an jedem DOrte innerhalb des Bundesgebietes Grundeigenthum aller Art unter denselben Voraussetzungen, wie der Einheimische erwerben kann, läßt sich aber die Ertheilung von Spezial⸗Konzessionen an nicht preußische Bundesangehörige zum Erwerbe von RNittergütern auf Grund der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 28. März 1809 nicht vereinbaren; denn für Inländer besteht eine Verpflichtung zur Nachsuchung solcher Konzessionen nicht. Fällt sonach die Ertheilung von Spezial⸗Konzessionen an nicht preußische Bundesangehöoͤrige überhaupt fort, dann kann auch die Bestimmung der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 15. Fe⸗ bruar 1858 über die in die Spezial⸗Konzession aufzunehmende Bedingung wegen Ausübung der ständischen Rechte durch einen inländischen Stellvertreter ferner keine Anwendung finden und sind dieselben demgemäß, wenn sie Rittergüter in Preußen er⸗ werben, unter benselben oben angegebenen Voraussetzungen zur persönlichen Wahrnehmung der ständischen Rechte zuzulassen, wie die Inländer. — 1 Ebensowenig aber wie in Zukunft noch Spezial⸗Konzessionen mit Beschränkung der Ausübung der ständischen Rechte an Blundesangehörige zu ertheilen sind, können die den früher er⸗ theilten derartigen Konzessionen beigefügten Bedingungen noch in Wirksamkeit erhalten werden. Andernfalls würde unter den Bundes⸗Angehörigen, je nachdem sie Rittergüter in Preußen vor oder nach der Emanation der Bundes⸗Verfassung erworben haben, wiederum eine Rechtsungleichheit eingeführt, welche gegen⸗ über der mehrerwähnten Bestimmung der Bundes⸗Verfassung nicht wohl bestehen kann. Es ist zwar, ungeachtet der Artikel 18 der Deutschen Bundes⸗ Akte vom 8. Juni 1815 eine mit dem Artikel 3 der Nord⸗ deutschen Bundes⸗Verfassung im Wesentlichen gleiche Bestim⸗ mung in Betreff des Erwerbs von Grundeigenthum durch die Unterthanen der deutschen Bundesstaaten enthielt, in dem von der e . Regierung angezogenen Schreiben der Mini⸗ sterien des Innern und der auswärtigen Sesege gem vom 18. August 1836 (v. Kamptz Jahr ücher, Band 48, Seite 266)
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König
8 die Ansicht ausgesprochen, daß die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 28. März 1809 durch den Artikel 18 der Bundes⸗Akte nicht für aufgehoben zu erachten sei, und ist diese Ansicht auf die Erwägung gegründet, daß von Ausländern, wenn sie Rittergüter im Inlande erwerben, nicht weniger gefordert werden dürfe, als von den eigenen Staats⸗ angehörigen, und daß, wenn letztere bei ihrem sonstigen persönlichen Staatsangehörigkeits⸗Verhältnisse sogar selbst noch erst eine besondere persönliche Befähigung zur Aus⸗ übung der mit dem Besitze von Rittergütern verbundenen
Rechte und Pflichten durch Ableistung des Homagial⸗Eides zu
erlangen hätten, dieselbe Verpflichtung auch den Ausländern
obliegen müsse. Allein die Ertheilung der Spezial⸗Konzession zum Erwerbe eines Ritterguts ist nicht als die vbgr
Voraussetzung für die Ableistung des Homagial⸗Eides, vielmehr
umgekehrt die Erklärung des die Konzession Nachsuchenden, den
Eid leisten zu wollen, als die Vorbedingung für die Ertheilung
der Konzession zu betrachten. Wenn demnach auch die Aus⸗
fertigung von Spezial⸗Konzessionen wegfällt, so kann und muß doch ferner wie von jedem Inländer, so auch von jedem ande⸗ ren Angehörigen des Norddeutschen Bundes die Leistung des
Homagial⸗Eides gefordert werden, bevor für ihn der Besitztitel
eines von ihm erworbenen Ritterguts im Hypothekenbuche be⸗
richtigt werden kann.
ieraus ergiebt sich, daß die Allerhöchsten Kabinets⸗Ordres vom 28. März 1809 und 15. Februar 1858 wegen der Erthei⸗ lung von Spezial⸗Konzessionen an Ausländer zum Erwerbe inländischer Rittergüter und wegen der Aufnahme von Be⸗ dingungen in dieselben, welche die persönliche Ausübung der
ständischen Rechte beschränken, mit Rücksicht auf den Artikel 3
der Norddeutschen Bundes⸗Verfassung und den §. 1 Nr. 2 des
Bundes⸗Freizügigkeits⸗Gesetzes vom 1. November 1867 auf nicht
preußische Angehörige des Norddeutschen Bundes keine Anwen⸗
dung mehr finden, und daß derartige Bedingungen, wie sie früher den an jetzige Bundes⸗Angehörige ertheilten Konzessionen beigefügt waren, nicht mehr in Wirksamkeit erhalten werden können. Dagegen muß es bei der gesetzlichen Verpflichtung der Bundes⸗Angehörigen zur Ableistung des Homagial⸗Eides gleich den Inländern auch ferner sein Bewenden behalten. Die Königliche Regierung veranlasse ich, Sich hiernach in sowohl Selbst zu achten, als auch die Landräthe Ihres ezirks mit entsprechender Anweisung zu versehen. Die Gerichtsbehörden werden von dem Herrn Justiz⸗ Minister, mit welchem ich mich dieserhalb in Verbindung gesetzt habe, in gleichem Sinne instruirt werden. Berlin, den 8. April 1868. Der Minister des Innern. Graf zu Eulenburg. An die Königliche Regierung zu N. — Abschrift erhält die Koönigliche Regierung zur Kenntniß⸗ nahme und gleichmäßigen Beachtung. Der Minister des Innern. Graf zu Eulenburg.
An die übrigen Königlichen Regierungen der acht älteren Pro⸗ vinzen mit Ausnahme derer der Rheinprovinz, und der Hohen⸗ zollernschen Lande.
Abschrift theile ich Euer N. zur gefälligen Kenntnißnahme ergebenst mit. Der Minister des Innern. Graf zu Eulenburg.
An die Herren Ober⸗Präsidenten der acht älteren Provinzen,
mit Ausnahme des Herrn Ober⸗Präsidenten der Rheinprovinz.
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Finanz⸗Ministerium. 5 ““ Dem bisherigen Regierungs⸗Secretariats-⸗Assistenten Rother ist die Direktor⸗Stelle in der Geheimen Kanzlei des Finanz⸗ Ministeriums verliehen worden.
8 11“
Nichtamtliches.
. Berlin, 23. April. Se. Majestät der besichtigten heute Morgen auf dem E cercierplatze in Moabit die ersten Bataillone zweiten Garde⸗Regiments und Garde⸗Füsilier⸗Regiments, Major von Puttkammer und Oberst⸗ Lieutenant Tietzen von Henning, nahmen die Vorträge der Hofmarschaͤlle und hierauf die des Kriegs⸗Ministeriums und des Militair⸗Kabinets entgegen.
— Beide Königliche Majestäten dinirten gestern bei Ihrer Majestät der verwittweten Königin in Charlottenburg. — Heute besichtigte Ihre Majestät die Königin die Königliche
6. — Im Königlichen Palais sindet ein größeres Di⸗
Bundesrathes des deut⸗
Preußen.
— Die vereinigten Ausschüsse des schen Zollvereins für Zoll⸗ und Steuerwesen, sowie für
Handel und V sammen.
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ten heute M
erkehr ittag zu einer Sitzung zu⸗
Reichstags des Abg. Graf Münster gegen das Miquel'sche Amendement und der Abg. Dr. Hänel für dasselbe. Diskussion wurde hierauf angenommen. Die §§. 1 bis 16 er⸗
Berathung des Antrags des Abg. Dr. Löwe hebung des Strafverfahrens gegen den Abg. Duncker. Das
wurden die Wahlen der
3 Uhr 20 Minuten.
gesetz mit einer Anzahl meis 1 nommen. Sie hat auch den Antrage ihres Ausschu ses, nach welchem
8 1663
— Der Ausschuß des Bundesrathes des Norddeutschen
Bundes für Justizwesen hielt heute Mittag eine Sitzung ab, in
welcher der Gesetzentwurf wegen Aufhebung der Schuldhaft be⸗
rathen wurde.
Im weiteren Verlaufe der gestrigen Sitzung des Norddeutschen Bundes sprach der
Der Schluß der General⸗
hielten ohne Debatte die Zustimmung des Hauses. In der Spezial⸗Diskussion über den Miquel’schen Antrag,
welcher den §. 17 des Gesetzentwurfs bilden sollte, erklärte sich der Abg. Meier (Bremen) für die Ablehnung, der Abg. Lasker für die Annahme
desselben. Der Bundeskanzler, Graf von Bismarck⸗Schönhausen berichtigte mehrere thatsäch⸗
liche Behauptungen des letzten Redners, und auch der Bundes⸗ kommissar, Geh. Legationsrath Hofmann, die Ablehnung des Miquel'schen Amendements.
sich für
namentlichen Abstimmung
erklärte
Bei der hierauf erfolgenden
wurde der Antrag des Abg. Miquel mit 131 gegen 114 Stim⸗
men angenommen. Es folgte der dritte Gegenstand der Tagesordnung: die wegen Auf⸗
Haus trat dem Antrage des Referenten Abg. Dr. Bähr, die Zustimmung zur Aufhebung des Strafverfahrens zu geben, ohne Diskussion bei. Den vierten Gegenstand der Tagesord⸗ nung bildeten Wahlprüfungen. Auf Antrag der 4. Abtheilun bgg. Frhr. von Patow und Gra von Arnim⸗Boytzenburg für gültig erklärt. Schluß der Sitzung “ — Nach den beim Ober⸗Kommando der Marine einge⸗ ngenen Nachrichten ist S. M. Dampfkanonenboot „ Blitz«
cg am 22. huj. von Smyrna nach der Sulina⸗Mündung in See gegangen. 8.
Hamburg, 21. April. Eine beut veröffentlichte Bekannt⸗
machung des Senats publizirt als Gesetz den in Uebereinstim⸗ mung mit der Bürgerschaft beschlossenen Nachtrag zu den Ver⸗ ordnungen, betreffend das Auswanderungswesen. heute durch Senats⸗Bekanntmachung die in Uebereinstimmung mit der Bürgerschaft beschlossenen Abänderungen des Gewerbe⸗ gesetzes vom
Ferner sind
„November 1864 als Gesetz publizirt. Sachsen. Dresden, 22. April. Die Zweite Kammer
hat in ihrer heutigen Sitzung ein Postulat von 20,000 Thlr.
für Johanngeorgenstadt bewilligt und sodann mehrere Depu⸗
Baden. Karlsruhe, 21. April. Das Preßgesetz hatte eine Verordnung über die Leihbibliotheken vorbehalten; diese ist jetzt ebenfalls erlassen; hiernach bedarf es zur Eröffnung
tationsberichte erledigt.
einer Leihbibliothek keiner Konzession, sondern nur gewisser Nachweise über Unbescholtenheit und des im Gewerbegesetz vor⸗
geschriebenen Anmeldeverfahrens. Paraphirtes Verzeichniß und Stempelung der Bücher durch den Gewerbetreibenden
sichern die Kontrole. An junge Leute unter 16 Jahren dürfen
ohne elterliche ꝛc. Erlaubniß Bücher nicht geliehen werden.
Bayern. München, 21. April. Das Befinden des Kö⸗
nigs hat sich nach der »Augsb. Allg. Ztg.« so weit gebessert, daß die eingetretene mildere Witterung in den nächsten Tagen zu Ausfahrten benutzt werden kann.
— Die Kammer der Reichsräthe hat heute das Malzaufschlags⸗
t nicht wesentlicher Modisicationen ange⸗
der Malzaufschlag erst dann in der Pfalz eingefuͤhrt werden soll, wenn ein gemeinschaftliches Gesetz für ganz Bayern bezüglich
der Taxen für die freiwillige Gerichtsbarkeit in Kraft ge⸗ treten sein wird, mit 37 Die Kammer der Abgeordneten hat heute bei fortgesetzter Be⸗ rathung des Budgets der Staatseinnahmen die Voranschläge
gegen 7 Stimmen beigestimmt.
für die Salinen und Bergwerke, dann jene für die Einnahmen,
Ausgaben und den Reinertrag der Zollgefälle den Ausschuß⸗
anträgen entsprechend angenommen. Enigegen den Anträgen des Finanz⸗Ausschusses wurde auch der Gese entwurf bezüglich
der Donau⸗Correetion im Regierungsbezirke Schwaben und
Neuburg im Prinzip mit 71 gegen 51 Stimmen angenommen. HOesterreich. Wien, 21. April. Das Abgeordnetenhaus gestern seine Sitzungen wieder aufgenommen. Das Finanz⸗ inisterium legte fünf Vorlagen auf den Tisch des Hauses nieder; es betreffen dieselben die anderweite Normirung der Gebühren beim Konkursverfahren, die Ausprägung von Scheidemünzen und die Einziehung der Münzscheine, die Aen⸗ derung des Branntweinsteuergesetzes, die Aenderung der Bier⸗ steuer und endlich den Abschluß einer Vereinbarung mit dem ungarischen Finanzministerium uͤber die Verwaltung des Salz⸗
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monopols. — Auf der Tagesordnung stand der Bericht des volkswirthschaftlichen Ausschusses über die Petitionen um Rege⸗ lung und Ermä ßigung der Eisenbahntarife. Der Handelsminister von Plener erklärte, er koöͤnne im Ganzen dem Antrage des Ausschusses nur beistimmen. Dieser Antrag, der sodann angenommen wurde, lautet: »Es seien die Petitionen um Regelung der Eisenbahntarife der Regierung zu Würdigung abzutreten und dieselbe aufzufordern, dem Reichs⸗ rathe noch in dieser Session einen Gesetzentwurf zur thunlichste Herabsetzung und möglichsten gleichartigen Regefung der Eisen⸗ bahntarife vorzulegen.⸗ — 22. April. Die »Oesterreichische Korrespondenz⸗ meldet folgende Veränderungen in der österreichischen Diplomatie: Graf Karnicki, bisher Gesandter in Stockholm, in gleicher Eigenschaft nach Madrid; Graf Mülinen, bisher Botschafts⸗ rath in Paris, zum interimistischen Geschäftsträger in Peters⸗ burg an Stelle des zurücktretenden bisherigen Gesandten Gra⸗ fen Revertera⸗Salandra; Legationsrath Vetzera, bisher Lega⸗ tionssekretär in Konstantinopel, als Botschaftsrath nach Petersburg; Baron Bruck, bisher Legationsrath in Flo⸗ renz, ist zum Geschäftsträger in Darmstadt bestimmt. Graf Hoyos geht als Botschaftsrath nach Paris; Baron Walters⸗ kirchen, bisher Legationssekretär in Berlin, als Legationsrath nach Florenz; Baron Münch⸗Bellinghausen, bisher Botschafts⸗ fekretär in London, als Legationsrath nach Berlin; von Haymerle als Legationsrath nach Konstantinopel; die Lega⸗ tionssekretäre Fürst Ysenburg nach Stuttgart und Graf Wol⸗ kenstein nach London.
Niederlande. Amsterdam, 21. April. Heute Nach⸗ mittag sind der König, die Königin und der Prinz von Ora⸗ nien mit ihrem Gefolge hier angekommen.
Belgien. Brüssel, 21. April. Die Repräsentanten⸗ kammer hat heute ihre Verhandlungen wieder begonnen. Die allgemeine Berathung über das Budget des Innern und in Folge davon die Frage wegen des Unterrichtsgesetzes von 1842 beschäftigte auch die heutige Versammlung.
Großbritannien und Irland. London, 22. April. In der gestrigen Sitzung des Unterhaufes wurde ein Gefetz, daß die Volistreckung der Todesurtheile künftighin innerhalb der Gefünggnise und nicht mehr öffentlich erfolgen solle, ein⸗ gehend diskutirt und angenommen. Dagegen wurde, wie schon
estern telegraphisch gemeldet, der Antrag Gilpins auf Ab⸗ chaffung der Todesstrafe abgelehnt.
— Gestern Abend wurden zwei Fenier, welche mit der unter dem Namen des griechischen oder fenischen Feuers bekann⸗ ten Substanz versehen waren, in der Nähe des Buckingham⸗ Palastes verhaftet.
Frrankreich. Paris, 20. April. Die Hauptpunkte des
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Gesetzentwurfs über die Vicinalwege, welcher heute im gefetz⸗ Fegfndeln Körper eingebracht worden ist, sind die folgenden: 00 Millionen, in zehn Jahresraten zahlbar, sollen den Ge⸗ meinden für ihre Vieinalwege und 15 Millionen in derselben Frist für die Ausführung der Wege von gemeinsamem Interesse als Subvention bewilligt werden. Die Vertheilung dieser bei⸗ den Subventionen unter die Departements soll alljährlich nach Maßgabe eines vom Staatsrath erlassenen Dekrets erfolgen, die Vertheilung in jedem einzelnen Departement würde dem Generalrath obliegen. Ferner soll eine unter die Garantie des Staats gestellte Darlehnskasse den Gemeinden zu Hülfe kom⸗ men; die Vorschüsse, welche dieselbe bis in Höhe von 200 Millio⸗ nen gewähren soll, werden von den Gemeinden in 30 Jahres⸗ raten mit 4 pCt. Zinsen zurückgezahlt werden können. Im Großen und Ganzen entsprechen diese Bestimmungen den Grundzügen, welche der Kaiser in seinem Briefe vom 15. August 1867 vorgezeichnet hat.
. Im Staatsrath kommen in der nächsten General⸗ sizung, Donnerstag, u. A. die folgenden Vorlagen von allge⸗ meinem Interesse zur Berathung: die Gestattung eines neuen und zwar eines Zraämien⸗Loosanleihens der Gesellschaft des Isthmus von Suez und die Se ebetag der überseeischen Dampferlinien der Kaiserlichen Messagerie⸗Gesellschaft.
— 21. April. Das Lager von St. Maur ist, wie bereits kurz gemeldet wurde, gestern von einem Jäger⸗Bataillon und zwei Voltigeur⸗Regimentern bezogen worden. Dieselben werden zehn Tage dort bleiben und dann durch eine andere Bri⸗ erseht werden. Das Lager wird bis zum 15. September
auern.
— 22. April. Der Senat hat die Berathung des Preß⸗ gesetzes wegen Erkrankung des Präsidenten der Kommisston, Devienne, vertagt.
Die heutigen Journale veröffentlichen die Depesche, welche der Minister des Innern, Pinard, anläßlich der Rede des Ministers Baroche in Rambouillet an die Präfekten