1868 / 97 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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15. April 1857 unwirksam gemachten Präklusivtermins an uns, die Kontrolle der Staatspapiere oder die Provinzial⸗, Kreis⸗ oder Lokal⸗Kassen abgeliefert und den Ersatz dafür noch nicht empfangen haben, wiederholt veranlaßt, solchen bei der Kontrolle der Staatspapiere oder bei einer der Regierungs⸗Hauptkassen gegen Rückgabe der ihnen ertheilten Empfangscheine oder Bescheide in Empfang zu nehmen. 8 Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. b von Wedell. Gamet. Löwe. Meinecke.

16 Nichtamtliches.

Prenßen. Berlin, 24. April. Nach der desfalls ge⸗ troffenen Allerhöchsten Bestimmung werden Se. Majestät der König von Preußen das Zollparlament am Montag, den 27. d. M., Nachmittags 1 Uhr, im Weißen Saale des hiesigen

esidenzschlosses Allerhöchstselbst eröffnen. Der feierlichen Er⸗ ffnung wird ein um 12 Uhr beginnender Gottesdienst vorher⸗ gehen, und zwar für die Mitglieder der evangelischen Kirche in der Schloßkapelle, für die Mitglieder der katholischen Kirche in

der St. Hedwigs⸗Kirche.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, sowie für das Landheer und die Festungen traten gestern Abend zu einer Sitzung zusammen, in welcher die Richtung der Eisen bahnlinie Osnabrück⸗Hamburg berathen wurde.

—Die heutige (11.) Plenar⸗Sitzung des Reichstags des MNporddeutschen Bundes wurde um 11¼ Uhr durch den Präsidenten Dr. Simson eröffnet. Am Tische der Bundes⸗ Kommissarien befanden sich der Präsident des Bundeskanzler⸗ amtes Delbrück, General⸗Postdirektor v. Philipsborn, General⸗Steuerdirektor v. Pommer⸗Esche, Geheimer Ober⸗ Finanz⸗Rath Hasselbach, General⸗Major v. Bilguer, Mi⸗ nister v. Watzdorf, Geheimer Legations⸗Rath Hofmann, Minister v. Harbou, Geheimer Finanz⸗Rath v. Thümmel, Minister v.’ Gerstenberg⸗Zech, Staats⸗Rath Bucholtz, Minister⸗Resident Dr. v. Liebe, Minister v. Bertrab, Se⸗ nator Dr. Kirchenpauer.

Der Präsident benachrichtigte das Haus von der in sämmt⸗ lichen Abtheilungen vollzogenen Wahl von je 3 Mitgliedern zur Vorberathung des Antrags Schulze u. Gen., betr. die pri⸗ vatrechtliche Stellung der Gewerbs⸗ und Wirthschafts⸗Genossen⸗ schaften, und von der Konstituirung der Kommission.

Das Haus ging darauf zum ersten Gegenstande der Tagesordnung über: »Bericht der vereinigten Kommissionen für Handel und Gewerbe und für Finanzen und Zölle über den Gesetzentwurf, betreffend die Erhebung einer Abgabe von der Branntweinbereitung in den hohenzollernschen Landen.⸗

Der Präsident zeigte an, daß nach einer Mittheilung des Bundeskanzlers der Königlich preußische Geh Ober⸗Finanzrath Hasselbach für die Vertretung der Vorlage zum Kommissarius ernannt sei.

Ohne Diskussion wurden die §§. 1—3 des Gesetzentwurfes angenommen. Zu dem von der Kommission neu eingeschalte⸗ ten §. 4: »Bei der Ausfuhr von Branntwein wird eine Steuer⸗ vergütung gewährt, deren Betrag der Höhe der Branntwein⸗ steuer entspricht,, war vom Abg. Evelt der Antrag gestellt:

Der Reichstag wolle beschließen: zu dem §. 4 des Kommissions⸗ Entwurfes hinzuzusetzen: »Der aus anderen Vereinsstaaten in die Hohenzollernschen Lande eingehende Branntwein unterliegt einer, im Verhältniß zum Steuersatze angemessenen Uebergangs⸗Abgabe.«

Der Antragsteller erörterte die Motive seines Antrags, worauf der Bundes⸗Kommissarius Geh. Ober⸗Finanzrath Hassel⸗ bach sich darüber erklärte.

Das Haus nahm den Antrag der Kommission mit dem Amendement des Abg. Evelt u. Gen. an, ferner ohne Dis⸗ kussion die §§. 5, 6, 7. Beim §. 8 hatte die Kommission als 2tes Alinea eingeschoben:

Erfolgt jedoch im Laufe des Steuer⸗Jahres zeitweise oder

gänzlich die Einstellung des Betriebes in Folge außerordent⸗ 8 fch Zufälle, so kann éin verhältnißmäßiger Erlaß der Steuer stattfinden.

Vom Abg. Prosch lag der Antrag vor, statt des 3. Alinea des Kommissionsentwurfes zu setzen:

Die Gemeinderechner erhalten für die Einziehung der Abga⸗ ben die Gebühr von 1 Kr. für jeden von ihnen erhobenen Gulden.

Nachdem der Bundeskommissar Geh. Ober⸗Finanzrath Hassel⸗ bach seine Zustimmung zu den Anträgen erklärt hatte, wurde der §. 8 mit denselben angenommen.

6 gab zu keiner Diskussion Anlaß. Zu §. 10 stellte der Abg. v. Putkamer (Sorau) den Antrag, die Worte zu streichen: »abgesehen von der Einbolung der erforderlichen Con⸗ cession.“ Der Präsident des Bundeskanzler⸗Amtes erklärte sich

mit diesem Antrage einverstanden, worauf das Haus demselben wie dem ganzen Paragraphen beitrat. Es folgte die Annahme der §§. 11 und 12. Zu §. 13 stellte der Abg. Evelt den An⸗ trag, im zweiten Alinea die Worte zu streichen: „hat die Ab⸗ gabe u. s. w. bis erfolgt«, und dafür zu setzen: »hat eine Strafe von 5— 20 Fl. verwirkt.« An der Debatte betheiligten sich die Abgg. Evelt, v. Hennig, Krieger, Twesten, Harnier und der Bundeskommissar Geh. Ober⸗Finanzrath Hasselbach. Das Haus nahm den Paragraphen ohne das Amendement an, hierauf §. 14.

Der zweite Gegenstand der Tagesordnung betraf: Schluß⸗ berathung über den Vertrag vom 26. März d. J. zwischen dem Norddeutschen Bunde und Belgien, betreffend den gegen⸗ seitigen Austausch von kleinen Packeten und von Geldsen⸗ ungen.

Der Referent v. Unruh (Magdeburg) motivirte seinen Antrag: Der Reichstag wolle beschließen: dem obengenannten Vertrage die verfassungsmäßige Genehmigung zu ertheilen. Der Vertrag wurde ohne Debatte genehmigt.

85 flaücer in der eeeeee über en Post⸗Vertrag vom 7. resp. 9. April d. J. zwischen dem Norddeutschen Bunde und Dänkmark. Ts nlg

Der Referent v. Unruh (Magdeburg) begründete den Antrag: der Reichtag wolle beschließen: dem obenerwahnten Vertrage die verfassungsmäßige Genehmigung zu ertheilen.

Das Haus beschloß dem Antrage gemäß.

Die Tagesordnung führte darauf zu dem vierten Gegen⸗ stande: »Mündlicher Bericht der vereinigten Kommissionen für Handel und Gewerbe und für Finanzen und Zölle über den Gesetz⸗Entwurf wegen Erhebung der Steuer vom inländischen Tabak in dem zum Norddeutschen Bunde gehörenden Theile Hessens.« Der Berichterstatter: Abg. Meier (Bremen) begrün⸗ det den Antrag der Kommission: dem vorerwähnten Gesetz⸗ entwurfe die verfassungsmäßige eseicmang zu ertheilen. Nach einigen Bemerkungen des Abg. Grafen zu Solms Laubach und des Bundes⸗Kommissarius Geheimen Legations⸗Raths Hofmann wurde der Antrag der Kommission angenommen. Es folgte »Erster Bericht der Petitions⸗Kommission.“ Das Haus beschloß, die Petition der Postexpedienten zu Hamm i. W. um Aufbesserung des Gehaltes nach dem Antrage des Abg. v. Bernuth bis zur Etats⸗Berathung auszusetzen. Die Petition des Dr. Karl Biedermann, betr. gesetzliche Bestimmungen über Schädenansprüche von Privatpersonen bei nicht von ihnen ver⸗ schuldeten Unglücksfällen, soll nach dem Antrage der Kommisston zur thunlichsten Berücksichtigung an den Bundeskanzler ab⸗ gegeben werden.

Das Haus genehmigte auf den Antrag der 4. Abtheilung, die von derselben vorgenommene Prüfung der Wahl des Abg. Devens auf die Tagesordnung zu bringen. Der Abg. von Schweitzer beantragte, die Prüfung der Wahl wegen eines inzwischen eingegangenen Protestes an die 4. Abtheilun zurückzuweisen. Das Haus genehmigte diesen Antrag. Schluß der Sitzung 1 Uhr.

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Nach den beim Ober⸗Kommando der Marine eingegan⸗ genen Nachrichten sind S. M. Briggs »Musquito« und »Rover« am 23. h. von Plymouth nach Kiel in See ge⸗ ““ 116““

DSachsen. Dresden, 23. April. Der Königliche Hof feierte heute den Geburtstag Sr. Königlichen Hoheit des Kron⸗ prinzen und den Namenstag Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Georg.

Die Zweite Kammer hat heute die Berathung über das Königliche Dekret, das Eisenbahnwesen betreffend, begonnen, die allgemeine Debatte zu Ende geführt und ist sodann in die Spezialberathung über die Linie Chemnitz⸗Leipzig eingetreten, welche abgebrochen wurde und morgen fortgesetzt wird.

Bayern. München, 20. April. Der Stadtrath von Landau hatte unterm 11. November v. J. eine Vorstellung bei der Kammer der Abgeordneten eingereicht, dieselbe möge an den König die Bitte richten, daß Landau als offene Stadt erklärt und die Festungsservituten aufgehoben werden. Dem Referenten der Kammer über das Militairbudget, Abg. Langguth, erscheint dieser Antrag, nach einer Mittheilung des »Nürnb. Corresp.«, aus den in der Vorstellung des Stadtraths Landau vorgetra⸗ genen Gründen und in Folge des Umstandes, daß 2 oder 3 in Landau untergebrachte Bataillone diesen Platz nicht behaupten können, verbunden mit der weitern Gefahr, daͤß die in Landau dermalen befindlichen Geschütze (180 Stück mit einem ungefähren Werth von 900,000 Fl.) in einem solchen Angriffsfall auch dem Verlust ausgesetzt sind, gerechtfertigt.

22. April. In der Kammer der Abgeordneten wurde heute die Königliche Entschließung verlesen, durch welche die Dauer des Landtags bis zum 2. Maj einschließlich verlängert wird. Dann wurden die Budget⸗Voranschläge bezüglich des Ludwig⸗ Donau⸗Main⸗Kanals ohne Debatte den Anträgen des Finanz⸗

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ministeriums 816,445 Gulden abzusetzen. erklärte, daß er

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Landwehrmänner der Kavallerie zu besorgen hat.

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Ausschusses entsprechend genehmigt, worauf zum Hauptreferate des Abgeordneten Neuffer über die Staatseinnahmen übergegan⸗ gen wurde. Alle Positionen desselben bis zu den Forsten, Jagden und Triften einschließlich jedoch mit Verschiebung der Berathung über den Ertrag des Malzaufschlages bis nach erzielter Verein⸗ barung über das betreffende Gesetz wurden den Anträgen des Ausschusses gemäß angenommen. 1 Die Kammer der Reichsräthe berieth heute über die

Rückäußerung der Kammer der Abgeordneten bezüglich des Ver⸗ markungsgesetzes, und stimmte den meisten abweichenden Be⸗ schlüssen derselben zu. Doch ist noch keine volle Ueberein⸗ stimmung beider Kammern erzielt. Der betreffende Gesetz⸗ entwurf geht nun an die andere Kammer zurück. Weitere Ge⸗ genstände der Berathung bildeten der Reeenwarf über die Aus⸗

ieferung von Verbrechern und der Antrag des Abgeordneten Dr. Edel bezüglich des Turnunterrichts. b In dem neuesten Protokoll des Petitions⸗Ausschusses der Kammer der Abgeordneten findet sich folgende Stelle: b Bezüglich des Antrages des Abgeordneten Dr. Karl Barth und 3 Jargh, Kammer wolle beschließen, daß Se. Maäjestät der König allerehrfurchtsvollst gebeten werde, dem Landtage den Entwurf eines neuen Landtags⸗Wahlgesetzes auf der dem Zollparlaments⸗Wahlgesetz entsprechenden Grundlage der allgemeinen direkten geheimen Wahlart schleunigst in Vorlage bringen zu lassen« wird nach dem Gutachten des Referenten Dandl der hohen Kammer der Vorschlag gemacht: es sei dieser Antrag ohne weitere Behandlung zu den Akten zu legen, weil derselbe Antrag, gestellt von den Arbeiter⸗Vereinen von Nürnberg und Augsburg, durch Kammerbeschluß vom 15. März 1867, sohin in der noch im Laufe befindlichen Sitzungsperiode, abgelehnt worden ist, und nach der konstanten Praxis derselbe Antrag nicht innerhalb einer und derselben Sitzungsperiode wiederholt werden darf.

23. April. In der heutigen Sitzung des Finanzaus⸗ schusses wurde beantragt, in dem Budget des Kriegs⸗ Der Kriegsminister ur Unterhaltung einer Armee, welche der⸗ jenigen der verbündeten Staaten gleich organisirt und ge⸗

rüstet sei, des geforderten Betrages von 16 Millionen bedürfe,

doch könne er sich äußersten Falles mit einer Absetzung von

⁊550,000 Gulden einverstanden erklären, vorausgesetzt, daß ihm

die uneingeschränkte Verwendung der bei einzelnen Titeln etwa

gemachten Ersparnisse zugestanden würde. - Oesterreich. Wien, 22. April. Die Grundzüge des

sind nach dem »Kamerad« folgende:

Hsrganisationsstatuts für die Landwehr und den Landsturm

Die Landwehr bildet einen integrirenden Bestandtheil des Heeres

und besteht aus jenen S cüs een. welche nach zurückgelegter zehn⸗

jähriger Dienstpflicht aus dem Verbande der Feldarmee treten. Die

Landwehrpflicht dauert 4 Jahre, also bis zum vollendeten 34. Lebens⸗ jahre. Die Landwehr hat im Allgemeinen die Aufgabe, die Feld⸗ armee in der Vertheidigung der Gesammt⸗Monarchie zu unter⸗ stützen und wird in erster Reihe dazu verwendet, an Stelle der aus⸗ marschirenden Feldarmee die Festungen und größeren Garnisonen zu besetzen und den innern Dienst zu versehen. oder bei drohender Kriegsgefahr, und zwar auf Befehl des Kaisers unter Kontrasignirung der bezüglichen Minister. Jeder Ergänzungs⸗ bezirk wird in zwei mit der politischen Eintheilung möglichst zusammen⸗

Die Einberufung und Aktivirung der Landwehr geschieht nur bei Ausbruch eines Krieges

H Theile

pflichtigen ein

etheilt und in jedem derselben aus den Landwehr⸗ Landwehr⸗Bataillon gebildet, welches den Namen seines Bezirkshauptortes führt. Auf die Gesammtmonarchie ent⸗ fallen sonach 160 Landwehr⸗Bataillone. Aus den aus jedem Linien⸗ Kavpallerie⸗Regiment hervorgehenden Landwehrmännern werden inner⸗ halb des dem Regiment igenefenen Ergänzungsbezirks und nach Verhältniß der Anzahl der Landwehrmänner je eine, zwei oder drei Landwehr⸗ Eskadronen gebildet, von denen jede ebenfalls den Namen ihres Bezirks⸗Hauptortes führt, und welche zu zwei oder drei in eine Landwehr⸗Division zusammengestellt werden. Die Landwehr ist im Frieden nicht aufgestellt, sondern wird nur in den Stan⸗ deslisten evident geführt, zu welchem Zwecke für jedes Land⸗ wehr⸗Bataillon eine aus einem Hauptmann und vier Unter⸗ offizieren bestehende Evidenzhaltung aufgestellt wird, welche zugleich die Evidenzhaltung der in ihrem zugewiesenen Bezirke domizilirenden Die Landwehr

wird national gekleidet, die Vorschläge bezüglich der Adjustirung blei⸗

ben den einzelnen Ländern überlassen und gelangen zur Sanction an

den Kaiser. Die Abzeichen der Offiziere und Chargen, nämlich Di⸗

stinctionszeichen, Feldbinde und Portepee, sowie die Reglements blei⸗

ben jene der Feldarmee. Die Dienst⸗ und Kommandosprache ist

die deutsche. Während der vierjährigen Dauer der Landwehr⸗ pflicht findet eine vierwöchentliche Waffen⸗Uebung beim Re⸗

serve⸗Regiment des Ergänzungsbezirks statt. Alljährlich im August ist eine Kontroll⸗Versammlung sämmtlicher Landwehr⸗ (und Reserve⸗)

Männer, welche einen Tag dauert. Die taktische Gliederung der

Landwehr⸗Bataillone und Escadronen, sowie deren Kriegsstärke ist

analog jener der Feldarmee, wie auch die Bewaffnung und Ausrüstung,

wobei jedoch die erstere möglichst national, z. B. bei der galizischen

Landwehr⸗Kavallerie die Pike ist. Die Bewaffnung und die Munition

wird vom Reichs⸗Kriegsministerium auf Reichskosten gestellt, die

Ausrüstung und Equipirung von den einzelnen Ländern. Der

Offiziers⸗Cadre der Landwehr wird in den einzelnen Bezirken ge⸗

bildet aus 1) pensionirten und mit Charakter quittirten Offtzieren,

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2) einjährigen Freiwilligen, welche das Landwehr⸗Offiziers⸗Examen abgelegt haben, 4) aus angesehenen Landwehrmännern. Die Land⸗ wehr⸗Offiziere werden von dem Kaiser ernannt, und zwar die letztere Kategorie auf den von den betreffenden Landesstellen ausgehenden Vorschlag. Innerhalb acht Tagen nach Erlaß der Einberufungs⸗Ordre kheee- Landwehr der ganzen Monarchie einberufen, ausgerüstet und aktivirt sein.

„Der Landsturm. Die Wehrpflicht für den Landsturm beginnt mit dem vollendeten 18. und dauert bis zu dem vollendeten 40. Le⸗ bensjahre. Der Landsturm wird nur in jenem Lande, in welches der Feind einzudringen droht, und zwar 89 Befehl des Kaisers einbe⸗ rufen, und wird wieder entlassen, sobald die Gefahr vorüber ist, oder der Feind das Land verlassen hat. Der Landsturm ist nur be⸗ rufen, in kleinen Körpern von höchstens 1000 bis 2000 Mann bei Vertheidigung des eigenen Landes die Feldarmee und die Landwehr zu unterstützen, die Verbindungen des Feindes zu bedrohen oder 3 stören, einzelne Abtheilungen desselben, Convois, Couriere, Feld⸗ posten 2c. aufzuheben, die? erbindungen der eigenen Armee und Land⸗ wehr zu schützen ꝛc., ohne sich jedoch in größere Gefechte einzulassen, und er hat solche überhaupt nur dann anzunehmen, wenn der Erfolg ohne zu große Opfer voraussichtlich gesichert it. Der Landsturm ge⸗

ört zur bewaffneten Macht des Staats und ist als ein heil derselben unter völkerrechtlichen Schutz gestellt. Die Schä⸗ den, welche einzelne Landwehrmänner durch den Feind an ihrem Besitzthum erleiden, werden nach den allgemeinen Nor⸗ men vergütet. Der Eeheehh der Landsturmpflicht soll sich Niemand ohne triftigen Grund entziehen. In besonders rück⸗ Fällen, wenn z. B. die Entfernung eines Landsturm Mannes selbst auf nur wenige Tage dessen Familie die Ernährung entziehen würde, kann auf Grund des Zeugnisses von zwei Land sturm⸗Männern das Landsturm⸗Kommando von der Erfüllung der Waffenpflicht entheben. Die Landsturm⸗Männer werden in einzelne Compagnicen von verschiedener, der Größe des Bezirks entsprechender Stärke, welche jedoch womöglich 200 Mann nicht überschreiten soll, G einzelne Berittene den Compagnieen zugetheilt oder bei größerer Anzahl auch in Züge formirt. Jede Landsturm⸗Compagnie wählt sich ihre Offiziere und Chargen selbst. Die Bekleidung ist die gewöhnliche, am linken Arm wird eine Armbinde in den Lan⸗ desfarben getragen. Die Landsturm⸗Offiziere können die Distinc⸗ tionen, die Feldbinde und das Portépée der Offiziere der Feld⸗Armee tragen. Die Geld⸗ und Natural⸗Gebühren sind durch besondere Be⸗ stimmungen normirt und gebühren vom Tage der Einberufung bis einen Tag nach der Entlassung zu Hause. Die Feuerwaffen und die Munition werden, soweit dies möglich, vom Reichskriegsministerium aus Reichsmitteln beigestellt; wo die Vorräthe nicht ausreichen, hat sich jeder Landsturmmann nach seinem Belieben zu bewaffnen. Die Ansprüche auf Pensionirung oder Invaliden⸗Versorgung nach vor dem Feinde erhaltener Verwundung, sowie die Auszeichnungen für beson⸗ dere Verdienste und hervorragende Tapferkeit sind analog jenen der Feldarmee. Die Vornahme der Waffen⸗Uebungen, besonders des Scheibenschießens, bleibt den einzelnen Gemeinden überlassen. 24. April. Ein in der amtlichen »Wiener Ztg.« ver⸗ öffentliches Kaiserliches Handschreiben beauftragt den Justiz⸗

Minister, anläßlich der Entbindung der Kaiserin, Anträge zur

Amnestirung von Sträflingen zu unterbreiten. 1 Pesth, 22. April. In der heutigen Sitzung der Depu⸗

tirtentafel wurden die Gesetze in Betreff Gödöllö's und der

Handels⸗ und Gewerbekammern in letzter Lesung angenommen. Der Central⸗Ausschuß referirte über den Gesetzentwurf be⸗

züglich der Indemnitäts⸗Verlängerung. Schließlich wurden die

Wahlen der Abgeordneten Domokos und Deszö verificirt. Agram, 20. April. Die »Agramer Zeitung« schreibt:

Die hiesige montenegrinische Kolonie betrauert den Verlust ihres Oberhauptes und zugleich ältesten Repräsentanten des montene⸗ grinischen Fürstenhauses, des ehemaligen Heerführers und Se⸗

nats⸗Präsidenten der Cernagora, Vojvoden Gjorgje Petrovic,

welcher vorgestern Sonnabend in seinem 68. Jahre in Zara

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Großbritannien und Irland.

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London, 22. April.

Der Prinz von Wales enthüllte gestern die Burke⸗Statue in Dublin, und besuchte. die dortige Universität, welche ihm, so wie dem Herzog von Cambridge und dem Marquis of Abercorn

das Ehrendiplom eines Doktors der Rechte verlieh. Am Abend besichtigte er die Vieh⸗Ausstellung, und nach einem Galla⸗Diner im Schlosse wohnte er einer Conversation der Royal Dublin Society bei. Der Prinz von Wales und der Herzog von Cambridge sind als vereidet worden.

itglieder des irländischen Geheimen Rathes in Dublin

Eine Statue von König Johann ist als dritte vor

dem Privateingange der Parlamentsmitglieder zu denen Alfred's

des Großen und Wilhelm des Eroberers aufgestellt worden. Die genannten Standbilder sind 6 Fuß 6 Zoll hoch. Das Bronzedenkmal Robert Peels, das bereits einige Zeit am Haupteingange des Palasthofes gestanden, ist von seinem Platze entfernt worden und soll an den andern Eingang dieses Vor⸗

hofes versetzt werden.

Eyre, der Ex⸗Gouverneur von Jamaica, erschien heute vor dem Polizeigerichte in Bow⸗Street, um auf die in ver⸗ gangener Woche durch die Parlamentsmitglieder J. Stuart

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