1868 / 98 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

lende landesherrliche Konzession und das gegenwärtige Statut stimmt. 05;51 ETETEVV

Insbesondere aber bleibt: 1

1) dem Staate vorbehalten: a) die Fee⸗h gnhh des Bahngeld⸗ Tarifs und des Fracht⸗Tarifs sowohl für die Güter, als für den Per⸗ sonenverkehr, so wie jeder Erhöhung der Tarife; b) die Genehmigung, noͤthigenfalls auch die Abänderung des Fahrplans; e) die Bestäti⸗ zung der Wahl des obersten Administrations⸗Beamten (Spezial⸗Direk⸗

or) und des obersten technischen Beamten (Ober⸗Ingenieur resp. Be⸗

triebs⸗Direktor), welcher die formelle Qualification zum Bau⸗Inspektor besitzen muß, sowie die Genehmigung der diesen beiden Beamten zu ertheilenden Geschäfts⸗Instructionen. Auch die Qualification des die Bau⸗Ausführung leitenden Ingenieurs unterliegt der Prüfung des Handels⸗Ministers.

2) Zur Ausführung der Bestimmung über die Benutzung der Eisenbahnen zu militairischen Zwecken (Gesetzsammlung für 1843 Seite 373) ist die Gesellschaft verpflichtet, sowohl sich den Bestimmungen des Reglements vom 1. Mai 1861, betreffend die Organisation des Transports größerer Truppenmassen auf den Eisenbahnen, deslüüchen für die Beförderung von Truppen, Militair⸗Effekten und sonstigen Armee⸗ Bedürfnissen auf den Staatsbahnen endlich der Instruction vom 1. Mai 1861 für den Transport der Truppen und des Armee⸗Ma⸗ terials auf den Eisenbahnen und den künftigen Abänderungen und Ergänzungen dieser Reglements und Instructionen zu unterwerfen, als auch Militairpersonen und Effekten jeglicher Art zu ermäßigten Preisen zu transportiren. Bei Normirung der Fahrpreise sollen die niedrigsten Preise maßgebend sein, welche die Militairverwaltung mit anderen Eisenbahnen vereinbart hat, oder noch vereinbaren wird.

3) Außer der Uebernahme der unentgeltlichen Beförderung pon Postsachen und Postwagen, gemäß F. 36 des Gesetzes vom 3. Novem⸗ ber 1838, §. 9 des Gesetzes vom 5. Juni 1852, §. 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1860, ist die Gesellschaft auch verpflichtet, die begleitenden Pe n. und das expedirende Post⸗Personal unentgeltlich zu

efördern.

erner hat die Gesellschaft, soweit die Postverwaltung es verlangt, bei Errichtung der Stationsgebäude auf den Bahnhöfen in denselben geeignete Postlokale vorzusehen und diese der Postverwaltun eine jährliche Mieths⸗Entschaͤdigung zu überlassen, welche in Erman⸗ gelung der Vereinbarung vom Handels⸗Ministerium festgestellt wird.

9 Die Gesellschaft Fslatter unentgeltlich die Anlage eines Staats⸗ Telegraphen längs der Bahn unter den, von dem Handels⸗Minister

festzustellenden Bedingungen, ist auch verpflichtet, nach Maßgabe der

Anordnung des Staates, den Eisenbahn⸗Telegraphen zur Benutzung von Staats⸗ und Pripat⸗Depeschen einzuraͤumen.

5) Die Gesellschaft hat auch den Anordnungen, welche wegen polizeilicher eaufsichtigung der beim Eisenbahnbau be⸗ schäftigten Arbeiter getroffen werden, pünktlich nachzukommen und die aus diesen Anordnungen erwachsenden Ausgaben, insbeson⸗ dere auch die durch die etwaige Anstellung eines besonderen Polizei⸗ Aufsichts⸗Personals entstehenden Kosten zu tragen.

Sie ist verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu der in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Dezember 1846 (Gesetz⸗Sammlung für 1847, Seite 21) für die Bauarbeiter einzurichtenden Krankenkasse zu leisten.

Nicht minder wird die Gesellschaft den Anforderuugen der zu⸗ ständigen Behörde wegen Genügung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau beschäftigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und erforderlichen Falles auch die Tragung der dadurch ectwa bedingten Kosten übernehmen.

6) Die Gesellschaft ist verpflichtet, für ihre Beamten und Arbeiter

Pensions⸗, Wittwen-⸗, Verpflegungs⸗ und Unterstützungs⸗Kassen einzu⸗

richten und zu denselben die erforderlichen Beiträge zu leisten.

Dabei

ünd unter Beachtung der jetzt oder künftig bestehenden allgemeinen

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Grundsätze für die Staats⸗Eisenbahnen, mindestens keine für die Beamten, deren Familie und für die Arbeiter ungünstigere Nor⸗ men aufzustellen, als se jene Staats⸗Eisenbahn⸗Reglements enthalten.

7) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden

Bahnwärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme

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der einer technischen Vorbildung Bedürfenden, vorzugsweise aus den,

mit Civil⸗Anstellungs⸗Berechtigung entlassenen Militairs des König⸗

lich preußischen Heeres, soweit dieselben das 35. Lebensjahr noch nicht

urückgelegt vabent zu wählen. §. 9. (Verwaltung und Verfassung.) Die Interessen der Gesell⸗ schaft werden wahrgenommen: 1) durch die Gesammtheit der Actionaire

in der General⸗Versammlung (§. 27 und folgende); 2) durch den Ver⸗

Direction. zwischen der Gesellschaft und den Actionairen wegen

gesellschaftlichen Angelegenheiten zwischen der Gesellschaft und den

Actienzeichner und dessen Rechtsnachfolger

waltungsrath, bestehend aus fünfzehn Mitgliedern, und 3) durch die

§. 10. (Schlichtung von Streitigkeiten.) Rechtsstreitigkeiten 1 1 rückständig ebliebener Einzahlungen auf die Actien (§. 16) sind im Gerxichts⸗ ande der Gesellschaft anhängig zu machen, welchem sich jeder durch die Zeichnung der Zeichnung kraft

esp. durch den Erwerb der Rechte aus Sonstige Streitigkeiten in

es gegenwärtigen Statuts unterwirft.

Aectionairen, desgleichen mit den Vertretern und Beamten der Gesell⸗

bei Meinungsverschiedenheit einen Obmann wählen. Rechtsmittel zulässig.

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chaft, sollen jederzeit durch Schiedsrichter, welche im Bezirke des Kö⸗ iglichen Kreisgerichts zu Halle (efr. §. 4) wohnen müssen, entschieden verden, von denen jeder Theil einen oder zwei ernennt und welche

ordentliches Für das Verfahren des Schiedsgerichts sind die zur Zeit desselben

Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch ist kein

geltenden gesetzlichen Bestimmungen maßgebend.

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Notar oder gerichtlich insinuirte und, im Falle der Abwesenheit ohne

Verzögert einer der streitenden Theile auf die ihm durch einen

urücklassung eines Bevollmächtigten, durch die im §. 12 genannten

be⸗

gegen 16

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die Ernennung eines Schiedsvichters länger als vierzehn Tage, so er⸗ nehnt der Direktor des Kreisgerichts zu Halle den zweiten Schieds⸗ ichter.

. 11. Können die Schiedsrichter sich über die Wahl des Obmanns nicht vereinigen, so wird auch dieser von dem Direktor des Kreis⸗ gerichts zu Halle ernannt. 1

Das also gebildete Schiedsgericht entscheidet nach Stimmen⸗ mehrheit; bildet sich aber feine Majorität, so gilt die Ansicht des Obmanns allein.

12. (Oeffentliche Bekanntmachungen.) Die nach diesem Sta⸗ tute erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen, Zahlungs⸗Auffor⸗ derungen, Einladungen oder sonstigen Mittheilungen sind in folgenden öffentlichen Blättern: 1) dem Preußischen Stagats⸗Anzeiger, 2) der Ber⸗ liner Börsen⸗Zeitung, 3) der Berliner⸗ Bank⸗ und Handels⸗Zeitung, 9, Se. Mägheburger Zeitung und 5) dem Halle'schen Courier abzu⸗

en.

„Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein Anderes aus⸗ drücklich vorgeschrieben, genügt ein zweimaliger Abdruck der Bekannt⸗

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machung in jedem der vorgenannten Blätter zu deren rechtsverbind⸗ licher Publication.

Bei dem Eingehen des einen oder anderen der vorgenannten Blätter genügt die Bekanntmachung in den übrigen, bis die nächste General⸗Versammlung über die Wahl eines anderen Blattes an Stelle des eingegangenen, Beschluß gefaßt hat.

§ 13. (öeäanderungen des Statuté.) Abänderungen -des gegen⸗ waraigen Staruis sind nur in Folge eines, nach Maßgabe der §§. 28 bis 31 gefaßten Beschlusses der General⸗Versammlung unter landes⸗ herrlicher Genehmigung zulässig. 1

§. 14. (Verkauf der Bahn und Aufloösung der Gesellschaft.) Auch der Verkauf der Bahn und die Auflösuüng der Gesellschaft, ingleichen die Vereinigung des Unternehmens mit einem anderen Eisenbahn⸗ Unternehmen koͤnnen nur in Folge eines in gleicher Weise gefaßten, landesherrlich bestätigten Beschlusses der General⸗Versammlung ge⸗ schehen. (§. 31.)

78 B. Besondere Bestimmungen.

IJ. Von den Aertien, Zinsen und Dividenden.

§. 15. (Aetien und deren Ausfertigung.) Sämmtliche im §. gedachten Stamm⸗- und Stamm⸗Prioritäts⸗Actien der Gesellschaft werden, auf den Inhaber lautend, unter fortklaufender Nummer, und zwar die Stamm⸗Actien nach dem beiliegenden Schema A. und die Stamm⸗Prioritäts⸗Actien nach dem beiliegenden Schema B. stempel⸗ frei ausgefertigt, jedoch erst dann ausgegeben, wenn der volle Nominal⸗ Betrag derselben zur Gesellschafts⸗Kasse berichtigt ist.

Jede Actie wird mit mindestens acht Faestmile.Unterschriften des Verwaltungsrathes versehen, dagegen vom Rendanten der Gesellschaft unterschrieben.

„KS. 16. (Einzahlung des Actien⸗Kapitals.) Vom Actien⸗Kapital müssen innerhalb sechs Wochen nach erfolgter Allerhöchster Bestätigung dieses Statuts und Eintragung in das Handels⸗Register in Berlin;:

20 % (zwanzig Prozent) auf die Stamm⸗Actien und 10 % (zehn

Procent) auf die Stamm⸗Prioritäts⸗Actien,

nach anderen drei Monaten: 1

20 % (zwanzig Prozent) auf die Stamm⸗Actien,

im Laufe des ersten Jahres wenigstens noch 10 % (zehn Prozent) auf die Stamm⸗Prioritäts⸗Actien eingezahlt werden.

worüber der Verwaltungsrath zu bestimmen hat, jedoch nur in der Weise, daß die Einzahlungen der einzelnen Raten auf die Stamm⸗ Prioritäts⸗Actien die auf die Stamm⸗Aetten geleisteten Einzahlungen nicht übersteigen.

Die Aufforderungen, so wie die Bestimmung der Zahlungs⸗Orte erfolgt in der §. 12 vorgeschriebenen Form dergestalt, daß jede Auf⸗ forderung mindestens zweimal öffentlich bekannt gemacht wird und vom Tage der letzten Bekanntmachung bis zum festgesetzten Einzah⸗ lungs⸗Termine eine mindestens vierwöchentliche Frist offen bleibt. Vollzahlungen auf Stamm⸗ und Stamm⸗Prioritäts⸗Actien, resp. die Ausgabe von solchen voll eingezahlten Actien find jederzeit ge⸗ stattet, jedoch bezüglich der Stamm⸗Prioritäts⸗Actien nur mit der Maßgabe, daß

1) der Betrag, um welchen die Summe der volleingezahlten und ausgegebenen Stamm⸗Prioritaͤts⸗Actien die Summe der volleinge⸗ zahlten resp. ausgegebenen Stamm ⸗Actien übersteigt, von dem Ver⸗ waltungsrath nach dessen Ermessen bei einem von dem Königlichen Handels⸗Ministerium zu genehmigenden Institute baar oder in zins⸗ tragenden Effekten deponirt,

. 2) der jedesmalige Differenzbetrag an den Verwaltungsrath zu⸗ rückgegeben resp. zurückgezahlt wird, sobald die Summe der ausge⸗

ebenen Stamm⸗Actien der Summe der ausgegebenen Stamm⸗

rioritäts⸗Actien gleich kommt,

.3) der Nachweis des angegebenen Verhältnisses ad 1 und 2 lediglich auf Grund einer Bescheinigung des Revisions⸗Comités 58) wird und auf Grund desselben die Rückgabe des Differenz⸗

etrages (Nr. 2) erfolgt.

„Wenn die Gesellschaft das Unternehmen aus irgend einem Grunde nicht nach Maßgabe des der Genehmigung des Handels⸗Ministeriums unterliegenden Bauausführungsplans fortsetzt und zu Ende führt, so ist die Staats⸗Regierung berechtigt, das Depot zur Fortsetzung des Bahnbaues zu verwenden.

„L. 17. (Folge der Nichtzahlung der ausgeschriebenen Raten.) Ein Actionair, der eine ausgeschriebene Nate zur festgesetzten Zeit nicht einzahlt, ist verpflichtet, außer der Nachzahlung der rückständigen Rate, nebst den gesetzlichen Verzugszinsen von fünf Prozent pro anno, eine Conventionalstrafe von zehn Prozent der rückständigen Rate zur

Gesellschafts⸗Kasse zu entrichten und wird hierzu vom Verwaltungs⸗

Zeitungen zu veröffentlichende zweimalige Aufforderung des ens

ie Zahlung des übrigen Betrages geschieht nach Bedürfniß, 8

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Jrathe durch dreimalige öffentliche Bekanntmachung, deren letzte wengg⸗

stens vier Wochen vor dem für die Einzahlung festgesetzten Schluß⸗ termine zu veröffentlichen, und in welcher nicht der Name, sondern die Nummer des Quittungsbogens anzugeben ist, aufgefordert. Fage „Wird auch dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist der Verwaltungsralh nach seiner Wahl berechtigt, entweder den säumigen Actionair im Rechtswege zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten anzu⸗ halten, oder die bis dahin auf die betreffende Actie eingezahlten Raten als verfallen, die Ansprüche auf den Empfang der gezeichneten Actie durch oͤffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Nummer des Quittungsbogens für Fasschen und den Quittungsbogen selbst für nichtig zu erklären. T 1 Andteie dad auf diese Weise unter Berücksichtigung der Bestim⸗ mung des Artikels 222 Nr. 2 des Handels ⸗Gesetzbuches ausscheidenden Actionaire können neue Actienzeichner zugelassen werden, denen die betreffenden verfallenen Einzahlungen der säumigen ersten Actionaire anzurechnen und mit denen die Bedingungen für die Uebernahme der Zeichnungen durch den Verwaltungsrath, unbeschadet der Verpflich⸗ tung zur Volleinzahlung der Actie, zu vereinbaren sind. 8

Ist durch diese lediglich nach dem Ermessen des Verwaltungsraths festzustellende Vereinbarung die vollständige Deckung des 8* des Nominalbetrages der betreffenden Actien nicht zu erlangen, so bleibt doch der erste Zeichner ungeachtet der geschehenen Annullirung sei⸗ ner Rechte aus der Zeichnung für den Ausfall persoͤnlich verhaftet.

Die aus einer Vereinbarung mit einem für einen säumigen Actionair eintretenden neuen Zeichner etwa erwachsenden Vortheile fließen dem Erneuerungsfonds zu (§. 7)..

§. 18. (Quittungsbogen.) Bis zur Berichtigung des vollen No⸗ minalbetrages und wirklichen Ausfertigung der Actien werden über die geschehene Einzahlung der einzelnen Raten Quittungsbogen unter ortlaufender Nummer nach dem beiliegenden Schema II. dh seeen⸗ ho auf den Namen des Actienzeichners lauten und nach geschehener Vollzahlung des Nominalbetrages der gezeichneten Actien gegen diese selbst ausgetauscht werden. . .

Die Quittungsbogen werden mit drei Faesimile⸗Unterschriften des Finanz⸗Comite's resp. des Verwaltungsrathes versehen.

§. 19. (Ausbändigung der Actien.) Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalbetrages eines Quittungsbogens wird dem darin benannten Actionair oder dessen Cessionar, oder demjenigen, welcher ich als rechtmäßiger Besitzer ausweiset, gegen Rückgabe des Quittungs⸗ sehen die gemäß §. 15 ausgefertigte Actie ausgehändigt. Sar.

Die Richtigkeit der Cession eines Quittungsbogens zu prüfen, ist die Gesellschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtett.

§. 20. (Verhaftung der Actionaire.) Kein Actionair ist über den Betrag der gezeichneten vener hinaus zu Einzahlungen für Verbind⸗ ichkeiten der Gesellschaft verpflichtet. lich §. 21. (Zinsen der Einzahlungen.) Die Stamm⸗Actien der Ge⸗ sellschaft, beziehungsweise die darauf geleisteten Einzahlungen, werden während der Bauzeit mit vier Prozent, die Stamm⸗Prioritäts⸗Actien, beziehungsweise die auf dieselben geleisteten Einzahlungen mit fünf Prozent pro anno bis zum Ablaufe der Bauzeit verzinst.

Für die biernach baar zu zahlenden Zinsen der voll eingezahlten Actien fertigt der Verwaltungsrath nach dem beiliegenden Schema C. Coupons aus, welche mit den Actien zusammen ausgehändigt werden, und gegen deren Einlieferung die Zahlung der Zinsen an den auf den Coupons bestimmten Zahlungsorten und in den dort bestimmten Terminen stattfindet. ““

Die Bahn kann streckenweise in Betrieb gesetzt werden. 1

§. 22. (Dividenden und deren Feststellung.) Mit Ablauf de Semesters 30. Juni, 31. Dezember), in welchem die Bahn vollständig fertig und in ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb gesetzt wird, hört die Verzinsung der Actien aus dem Baukapitale auf und wird statt derselben der, vom 1. Juli resp. vom 1. Januar des auf die Betriebs⸗ Eröffnung folgenden Semesters, aus dem Unternehmen aufkommende Reinertrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vertheilt.

1) Aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Ver⸗ waltungs⸗, Unterhaltungs⸗, Betriebs⸗ und sonstigen Ausgaben, sowie alle auf dem Unternehmen haftenden Lasten bestritten; 1“

2) sodann werden die in den §§. 6 und 7 gedachten jährlichen Beiträge zum Reserve⸗ und Erneuerungsfonds vorweggenommen und

3) der demnächst verbleibende Reinertrag alljährlich in folgender Weise unter die Actionaire vertheilt: a) vorerst erhalten die Inhaber der Stamm⸗Prioritats⸗Actien fünf Prozent des Nominalbetrages ihrer Actien; b) was nach Deckung dieser fuͤnf Prozent noch übrig bleibt, bis zur Höht ven sechs zwei Drittel Prozent, wird unter die Inhaber der Stamm⸗Actien nach Verhältniß des Nominalbetrages ihrer Actien vertheilt.

v. Ueberschuß über diese sechs zwei Drittel Prozent wird auf die Stamm⸗ und Stamm⸗Prioritäts⸗Actien pro rata vertheilt.

e) Sollte in einem oder dem anderen Jahre der Reinertrag nicht ausreichen, um den Inhabern der Stamm⸗Prioritäts⸗Aetien die unter a. gedachte Dividende von fünf Prozent zu gewähren, so wird das Fehlende unverzinst aus dem Reinertrage des oder der folgenden Jahre nachgezahlt und die Inhaber der Samm⸗Aectien erhalten nicht eher eine Dividende, als bis diese Nachzahlung vollständig geleistet ist.

Die Zahlung der Dividende aus der Gesellschafts⸗Kasse erfolgt jährlich, vier Wochen nach Publication der Bilanz (§. 26). Im Falle der Auflösung der Gesellschaft, resp. der Liquidation des C esellschafts⸗ Vermögens haben die Inhaber der Stamm⸗Prioritäts⸗Actien ein Prioritätsrecht an dem vertheilung fähigen Erlöse für das Unterneh⸗ men, so daß sie aus demselben zunachst und vor den Inhabern der Stamm⸗Actien befriedigt werden müssen. 1b 88

§. 23. (Div dendenscheine und Talons.) Mit den Stamm⸗Aetien werden: a) Dividendenscheine auf 5 Jahre nach dem beiliegenden Schema D. und b) Talons nach dem beiliegenden Schema E. und mit den Stamm⸗Prioritäts⸗Actien: a) Dividende nscheine nach dem

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beiliegenden Schema F. und b) Talons nach dem beiliegenden Schema G. ausgehändigt und in gleicher Weise von fünf zu fünf Jahren exneuert.

Dividendenscheine und Talons werden unter der Firma des Ver⸗ waltungsraths und zwei facsimilirten Unterschriften der Mitglieder desselben, so wie dem Stempel der Gesellschaft ausgefertigt. 3

Die Ausreichung neuer Dividendenscheine und Talons erfolgt Pegen Einlieferung der mit den abgelaufenen Dividendenscheinen und

oupons ausgegebenen Talons an den Inhaber der letzteren ohne Prüfung seiner Legitimation.

§. 24. (Zahlung der Dividende.) Die Auszahlung der Dividen⸗ den erfolgt von der Gesellschafts⸗Kasse gegen Einlieferung der ent⸗ sprechenden Dividendenscheine nach geschehener Feststellung der Bilanz des betreffenden Betriebsjahres.

Zinsen für die Actien während der Bauzeit und Dividenden, die nicht binnen vier Jahren, von den in den §§. 21 und 22 angegebenen Zahlungstagen ab gerechnet, erhoben worden sind, verfallen zum Vortheile der Gesellschaft, vorbehaltlich der Bestimmung des §. 25.

„§. 25. (Oeffentliches Aufgebot und Mortificirung.) Sind Actien, Dividendenscheine oder Talons beschädigt oder unbrauchbar gewor⸗ den, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist der Verwaltungs⸗ rath ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten dech Inhabers neue gleichartige Papiere auszufertigen und auszu⸗ reichen.

Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Actien in Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach gerichtlicher Amortisation derselben, die im Domizil der Gesell⸗ schaft bei dem dortigen Gerichte erster Instanz nachzusuchen ist.

Eine gerichtliche Amortisation beschädigter oder verloren gegan⸗ gener Dividendenscheine findet nicht statt; der Betrag derselben wird jedoch demjenigen, der die Beschädigung oder den Verlust derselben innerhalb des im §. 24 gedachten vierjährigen Zeitraums bei dem Verwaltungsrathe. angezeige und seinen Anspruch durch Einreichung des in seinen wesentlichen Theilen beschädigten Papiers und im Falle des Verlustes durch Vorlegung der Actien selbst bescheinigt hat, binnen einer vom Ablauf des vierjährigen Zeitraums zu berechnenden, ein⸗ säͤhrigen präklusivischen Frist gegen Rückgabe der über die rechtzeitige

indelatg vom Verwaltungsrathe zu ertheilenden Bescheinigung ausgezahlt.

Auch eine gerichtliche Amortisation beschädigter oder verlorener Talons findet nicht Statt.

Die Ausreichung neuer Dividendenscheine geschieht, wenn der Actien⸗Inhaber den Talon nicht einreichen kann, gegen Production der Actie. Ist aber vor Ausreichung der neuen Dividendenscheine der Verlust des Talons bei dem Verwaltungsrathe von einem Dritten angemeldet, der auf die neuen Dividendenscheine Anspruch macht, so werden letztere zurückbehalten, bis der Streit zwischen beiden Präten⸗ denten im Wege der Güte oder des Prozesses erledigt ist.

IIl. Von der Aufstellung der Bilanzen.

. 26. Das Geschäfts⸗ oder Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

Die Bauzeit wird bis zum Ende desjenigen Halbjahrs gerechnet, in welchem der Betrieb der Büügh vollständig eröffnet ist.

Während der Bauzeit wird nach Ablauf eines jeden vollen Ka⸗ lenderjahres eine Bilanz aufgestellt, welche nachzuweisen hat, wie weit das Actien⸗Kapital eingezogen und verwendet ist.

Die Feücfselseg, der General⸗Bilanz über die ganze Bau⸗Ausfüh⸗ rung erfolgt nach Beendigung des Baues zur naächsten ordentlichen General⸗Versammlung.

Nach Ablauf der Bauzeit ist am Schlusse eines jeden vollen Be⸗ triebsjahres das Resultat des Betriebs durch eine Bilanz darzustellen.

Ist der Betrieb der Bahn nicht im Anfange, sondern im Laufe des Kalenderjahres eröffnet, so hat sich die erste Betriebs⸗Bilanz auf diesen Theil des Jahres zu beschränken.

In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem Baar⸗Betrage, etwaige Ausstände nach ihrem Nominal⸗ Betrage, insofern sie aber unsicher sein sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten des Verwaltungsrathes, und vorhandene Bau⸗ materialien und Vorräthe nach dem Kostenpreise und bei eingetretener Werthsverminderung unter Berücksichtigung derselben, als Aktiva angesetzt. 2.

Dagegen kommen als Passiva in Ansatz alle Ausgaben, die im Laufe des Jahres entstanden und nicht aus dem Reserve⸗ und Er⸗ neuerungs⸗Fonds (§§. 6 und 7) zu bestreiten gewesen sind, mit Ein⸗ schluß der etwa am Jahresschlusse verbliebenen Rückstände.

Die Jahres⸗Bilanzen, und zwar sowohl die den Bau als die den Betrieb betreffenden, werden innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres durch die Gesellschaftsblätter mit⸗

etheilt. 168 III. Von den General⸗Versammlungen. §. 27. (Ort und Berufung) Alle General⸗Versammlungen werden in Halle a. S. abgehalten. Die Berufung erfolgt dazu unter Mittheilung der Tagesordnung durch den Verwaltungsrath mittelst zweimaliger öffentlicher Bekanntmachung, von denen die erste späte⸗ stens vier Wochen vor dem Versammlungstage erscheinen muß. §. 28. (Ordentliche Generalversammlungen.) Ordentliche General⸗ Versammlungen finden statt: im zweiten Kalender⸗Quartale eines jeden Betriebsjahres und zuerst in dem auf den Ablauf der Bauzeit und E des Betriebes auf der ganzen Bahn zunächst fol⸗ enden Jahre. 1 R.eIürßige Gegenstände der Berathung und der Beschlußnahme erselben sind: . eis 1) 829 Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage der Geschäfte und die Bilanz (§. 26); 2) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungs⸗ Raths, 3) die Wahl von drei Revisoren zur Prüfung und Dechargi⸗