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88 gön.
“ i träge sind laut §. 20 der Statuten spätestens inner⸗
halb egen naa 8 ersten Bekanntmachung bei dem Vorsitzenden des Verwaltungsraths, hinlänglich motivirt, einzureichen.
Diejenigen Herren Actionaire, welche beabsichtigen, dieser General⸗
ersuchen wir, Einlaßkarten hierzu in dem
ürstenstraße Nr. 23 a., eine Treppe hoch,
waltungsrath.
8
Versammlung beiguwohnens
Büreau unserer Anstalt, unb 1 werden.
ar die hiesigen bis spätestens den 25. Mai, die auswärti⸗ 8 “ ns bum 27. Mai c., Mittags 12 Uhr, und eben⸗ daselbst 14 Tage vorher den Verwaltungs⸗Bericht in Empfa Ma den 15. April 1868. 8 “ 8 Der Verwaltungsratmhh ““ dder Magdeburger Bade⸗ und Wasch⸗Anstalt.
Einna
im Monat März 1868 „ „ „ 1867
Magdeburg, den 12. April 1868. 8 Der Vorsitzende des V Geheime Justirath Dr. Silberschlag.
erwaltungsrathete,
TZThüringische hme bis ult. Mär im Personen⸗ Verkehr:
2
54,126.
Ei
“
2) Wahl von drei Mitgliedern und drei Ersatzmännern zum Ver⸗
Die Eintrittskarten zur Versammlung können in den drei letzten Tagen vorher, also vom 4. Mai ab, nebst Stimmzettel und dem Haupt⸗Verwaltungs⸗Bericht auf dem Comtoir der Gesellschaft, Kauf⸗
hof Nr. 3, gegen statutenmäßige Legitimation in Empfang genommen
senbahn. 1868. üter-⸗
8 Verkehr: 164,996. 2
8 Summa:
—yy daher mehr
“ 8
Thlr. 1280 Thlr. 5,197. Thr.
9,486.
811A“ nladun 7 zu der, auf den 7. Mai d. J. anstehenden, ordentlichen „ „ „ 1867
152,837.
bis n. März 1868 Thlr. 155/739. Thlr. 775,371. Thlr. 632,0080. 441,689. „
594,526.
General⸗Versammlung der vereinigten Hamburg⸗ Magdeburger Dampfschifsahrisegembagnie., Ss8 daher mehr.. Die Herren Stamm. und Prioritäts⸗Actionaire der vereinigten Hamburg⸗Magdeburger Dampfschifffahrts⸗Compagnie hierselbst wer⸗ den hiermit zur dies aährigen ordentlichen General⸗Versammlun auf den 7. Mai d. J., Nachmittags 3 Uhr, im Admistra⸗ tions⸗Hause, Kaufhof Nr. 3 hierselbst,
“ “
Erfurt, den 23.
eingeladen. b Gegenstände der Tages⸗Ordnung werden sein: 1) Vortrag
des vom Direktor erstatteten Haupt⸗Verwaltungs⸗ Berichts nebst dem Bericht des Verwaltungsraths darüber.
8. Die Molkenheilanstalt chlangenbad
11 Sgr. 5 Pf. a mehr: 9312 Thlr. 1
9 1 “ 82 8 vEb b1“ .“ h “ wird für die bevorstehende Sa
Prreufischen Feuer⸗Versicherungs⸗Acti
am 31. Dezember 1
111A1AAX“
Thlr. vorbehaltlich späterer Feststellung. pril 1868. der Thüringischen Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Löbau⸗Zittauer Eisenbahn. Betriebs⸗Einnahme im Monat März 1868 18,904 Thlr. 6 Sgr. 9 Pf. Februar 1868 33,266 Thlr. 4 Sgr. 6 D ge
NRechnungs⸗Abschluß er
3902. T
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37,554.
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Hierzu pro Januar und Pf. Summa 52,170 Thlr. gen 1867 42,857 Thlr. 23 Sgr.
1868
18 18
8 Die Badeverwaltung. 2
Einnahme: 1) Prämien⸗Einnahme für 6252 geschlossene Versicherungen, und zwar 6197 Versicherungen aus dem direkten Geschäft mit Thlr. 33,002,613 Versicherungssumme G Prämie 8 1 1ha eetbiheimgen aus dem indirekten (Rückversicherungs⸗) Ge⸗ 111““ te mi EChlr. 288,233 Versicherungssummme .“ Thlr. 33,290,846 Versicherungssumme:: . . 1e“ ⁷ 2) Zinsen und Agio Gewinn.. X“ 1A““ 3) Ueberschuß an Policen⸗Gebühren. 88 “ 8 1 8. 8 8 8 1
„ Provisionen. 22 2) Rückversicherungs⸗Prämie, abzüglich Provision und Ristorni... 3) er ens Verwaltungskosten, als Gehälter, Miethe, Porto, Insertions⸗Gebühren, aern He. ρι‿14 4. . 2. 2 ““ 5vS. 4) Brandschäden, inkl. Kosten nach Abzug des auf die Rückversicherung fallenden 8 ntheils 88.. 9 Fhsbegeh für noch nicht regulirte resp. bezahlte Schäden . 6) Prämien⸗Reserve für 1868 und spätere Jahre, nach Abzug des auf die Rückversicherung fallenden Antheils 7) Abschreibung auf Inventer . auf nächste Rechnung..
Auusgabe:
00000002655257424258980⸗—⸗9*.
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““ Aktiva. 1) Depot⸗Wechsel der Actionaire. 2) Darlehne auf Hypotheken⸗Obligationen und Wechsel⸗Hinterlage..
3) Kassen⸗Bestannd. .g. vexvvöö b““ 78 .. 89..g h. . S
4) Guthaben bei den Agenten und anderen Debitoren..
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5) Werth des Inventariums ...............U. . .» X4X“*“ 8
6) Bestand an Versicherungsschiiden . 8 Einrichtungskostenü. 7.,J. 9r. bg. O“
9 Grund⸗Capital in 1000 Actien à 1000 Thlr. 1
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des Koͤniglich Preußischen Staats⸗Anzeigers.
Zu No 98 vom 25. April 1868.
Inhalts⸗Verzeichniß:
—VöV— —B=— — — — ☛ — 2 —
Zum Zollparlament. — Handelsbilanz des Zollvereins für das Jahr 1864.(I.) — Das Fabrikwesen Berlins
in den Jahren 1849—1861. (I.) — Das Fürstenthum Ostfriesland. — Das landwirthschaftliche Museum in Berlin. (II.) — Das Mosaik zu Nennig und der Limburger Domschatz. — Neue kunstwissenschaftliche Werke preußischer Autoren. — jami ier. — Hans Ferdinand von Arnim. — Der Austernbetrieb an den deutschen Nordseeküsten. Ferftc 3 Benjamin Vautier.
b 88
Zum Zollparlament. Am 8. Juli 1867 ist zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Königreichen Bayern und Württemberg, sowie den Großherzogthümern Baden und Hessen der Vertrag über die Fortdauer des Deutschen Zoll⸗ und Handelsvereins abgeschlossen Obwohl die zwischen den deutschen Staaten ünter dem 16. Mai 1865 getroffene frühere Vereinbarung ihr vertrags⸗ mäßiges Ende noch nicht erreicht hatte, so erschien doch ein neues Abkommen durch die inzwischen veränderte politische Ge⸗ staltung der Verhältnisse in Deutschland geboten, wenn auch eine materielle Abänderung der finanzwirthschaftlichen Grund⸗ prinzipien des gemeinsamen Zoll⸗ und Handelssystems dabei nicht beabsichtigt war. Dem entsprechend ist in letzterer Hinsicht die Basis des oben bereits erwähnten Vertrages vom 16. Mai 1865 durch die Uebereinkunft vom 8. Juli 1867 nicht verlassen. Dagegen erforderten die formellen Bestimmungen über die Gemeinschaft der Gesetzgebung und der Verwaltungs⸗Einrichtungen wegen der im Norddeutschen Bunde verfassungsmäßig festgestellten Zu⸗ stände eine wesentliche Modification. An die dort getroffene “ schließt sich denn auch der Vertrag vom 8. Juli 1867 an.
Die Gesetzgebung über Eingangs⸗ und Ausgangs⸗Abgaben, über die Durchfuhr und die einer konventionsmäßig überein⸗ stimmenden Besteuerung unterliegenden Productions⸗ und Handels⸗Artikel (Art. 3), sowie über die in den Zollausschlüssen (Art. 6) zur Sicherung der Fenstesitechits hen Zollgrenze erforder⸗ lichen Maßregeln wird analog nach Maßgabe der Verfassung im Norddeutschen Bunde, nunmehr durch den Bundesrath des Zollver⸗ eins, als gemeinschaftliches Organ der Regierungen, und durch das Zollparlament, als gemeinschaftliche Vertretung der Be⸗ völkerungen, ausgeübt. Die Uebereinstimmung der Mehrheits⸗ Beschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Vereinsgesetze erforderlich und ausreichend. (Art. 7.)
Der Bundesrathbesteht aus den Vertretern der Mitglieder des Norddeutschen Bundes und der Süddeutschen Staaten. In dem Bundesrathe führen Preußen 17, Bayern 6, Sachsen 4, Württemberg 4, Baden 3, Hessen 3, Mecklenburg⸗Schwerin 2, Braunschweig 2, und Sachsen⸗Weimar, Mecklenburg⸗Strelitz, Oldenburg, Sachsen⸗Meiningen, Sachsen⸗Altenburg, Sachsen⸗ Koburg⸗Gotha, Anhalt, Schwarzburg⸗Rudolstadt, Schwarzburg⸗ Sondershausen, Waldeck, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie, Schaumburg⸗Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Ham⸗ burg je eine Stimme, so daß die Gesammt⸗Summe der Stim⸗ men im Bundesrathe 58 beteägt. (Art. 8, § 1.) Jeder Ver⸗ einsstaat kann soviel Bevollmächtigte zum Bundesrathe er⸗ nennen, wie er Stimmen hat, doch darf die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. Nicht büir netene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Art. 8, K§ 2.)
Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Aus⸗ chüsse:
1) Den Ausschuß für Zoll⸗ und Steuerwesen. Die Mit glieder dieses Ausschusses sind gegenwärtig: der Wirkliche Ge⸗ heime Rath von Pommer⸗Esche (in dessen Behinderung der Ge⸗ heime Ober⸗Finanzrath Hennnig) für Preußen, der Staatsrath von Weber für Bayern, der Geheime Finanzrath von Thümmel für Sachsen, der Ober⸗Finanzrath Riecke für Württemberg, der Geheimrath von Liebe für Braunschweig. Stellvertreter: der Geheime Ober⸗Steuerrath Ewald für Hessen und der Drost und Kammerherr von Oertzen für Mecklenburg⸗Strelitz.
2) Den Ausschuß für Handel und Verkehr. Die zeitigen Mitglieder sind: Der Präsident des Bundes⸗Kanzler⸗Amtes Delbrück (in dessen Behinderung der Wirkliche Geheime Legations⸗ Rath von Philipsborn) für Preußen, der Ministerial⸗Direktor, Geheime Rath Dr. Weinlig für Sachsen, der Ministerial⸗Rath Kilian für Baden, der Geheime Ober⸗Steuer⸗Rath Ewald für Hessen, der Senator Dr. Kirchenpauer für Hamburg. Stellver⸗ treter: Der Ober⸗Finanz⸗Rath Riecke für Württemberg und der Senator Gildemeister für Bremen.
Die Mitglieder
3) Den Ausschuß für Rechnungswesen. sind jetzt: Der Wirkliche Geheime Ober⸗Finanz⸗Rath Günther (in dessen Behinderung der Geheime Ober⸗Finanz⸗Rath Henning) für Preußen, der Ober⸗Zoll⸗Rath Gerbig für Bayern, der Ge⸗ heime Finanz⸗Rath von Thümmel für Sachsen, der Geheime Ober⸗Steuer⸗Rath Ewald für Hessen, der Ministerial⸗Rath Dr.
Dippe für Mecklenburg⸗Schwerin der Geheimrath von Liebe
für Braunschweig, der Senator Dr. Curtius für Lübeck. Stell⸗ da Per Fenantrath e für Württemberg, der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Mini - von üretheime füt Baden. gb Außer diesen 3 vertragsmäßig zu bestellenden Ausschüssen ist mit Rücksicht auf die neu ins Leben tretende Orüaee csen noch ein »Ausschuß für die Geschäfts⸗Ordnung«, gleich den 3 bereits oben angeführten, vom Bundesrathe gewählt. Dieser besteht aus dem Präsidenten des Bundeskanzler⸗Amtes, Delbrück, für Preußen, dem Staatsrath von Weber für Bayern, dem Geheimen Legationsrath Freiherrn von Spitzem⸗ berg für Württemberg, dem Staatsrath von Müller für Mecklenburg⸗Schwerin und dem Staatsminister Wirklichen Ge⸗ heimen Rath, Freiherrn von Seebach für Sachsen⸗Coburg⸗Gotha. „Die Zusammensetzung der 3 vertragsmäßigen Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu er⸗ neuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind. (Art. 8 §. 3.) Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Zollparlament zu erscheinen, und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Re⸗ gierung zu vertreten. (Art. 8 §. 4.) Das Präsidium steht der Krone Preußen zu, welche in Ausübung desselben berechtigt ist, im Namen der vertragenden Theile Handels⸗ und Schifffahrts⸗ “ mit fremden Staaten einzugehen. Zum Abschluß dieser Verträge ist die Zustimmung des Bundesrathes, und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Zollparlamentes erfor⸗ derlich. (Art. 8 §. 6.) Dem Präsidium steht es zu, den Bun⸗ desrath zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen. (Art. 8 §. 7.) Die Berufung findet alljährlich statt und muß erfolgen, sobald das Zollparlament zusammentritt (Art. 8 §. 8), oder wenn sie von einem Drittel der Stimmenzahl ver⸗ langt wird. (Art. 8 §. 9.) Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte daselbst gebührt dem Vertreter Preußens (Art. 8 §. 10), bei Stimmengleichheit entscheidet auch dessen Präsidial⸗Stimme. (Art. 8 §. 12.) Durch Allerhöchste Verord⸗ nung vom 16. November 1867 ist der Vorsitz dem Kanzler des Norddeutschen Bundes übertragen. Der Beschlußnahme des Bundesrathes unterliegen alle der vertragsmäßigen Zu⸗ stimmung des Zollparlamentes zu unterbreitenden gesetz⸗ lichen Anordnungen, die zu deren Ausführung erforder⸗ lichen Verwaltungs⸗Vorschriften und Einrichtungen, dabei wahr⸗ genommene Mängel und die schließliche Feststellung des Ertra⸗ ges der Zölle und der in den Art. 3 und 4 näher bezeichneten Steuern.
Das Zollparlament besteht aus den 297 Mitgliedern des Reichstages des Norddeutschen Bundes und 85 Abgeord⸗ neten aus den Süddeutschen Staaten, welche durch allge⸗ meine und direkte Wahl mit geheimer Abstimmung nach Maßgabe des Wahl⸗Gesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 15. Oktober 1866 auf drei Jahre gewählt werden. (Art. 9 §. 1 und 6.) Die Berufung, Tröff⸗ nung, Vertagung und Schließung der Versammlung geschieht durch das Präsidium. Die Berufung erfolgt, wenn das legis⸗ lative Bedürfniß den Zusammentritt erforderlich macht, oder ein Drittheil der Stimmen im Bundesrathe denselben verlangt. (Art. 9 § 5.) Innerhalb des Kreises der in Art. 7 bezeichneten Angelegenheiten hat das Zollparlament das Recht, Gesetze vor⸗ zuschlagen und an dasselbe gerichtete Petitionen dem Bundes⸗ rathe des Zollvereins resp. dessen Vorsitzenden zu überweisen. (Art. 9 § 4.) Die Verhandlungen des Zollparlaments sind öffentlich. (Art. 9 §. 3.) Zu seiner Auflösung ist ein Beschluß des Bundesrathes des Zollvereins unter Zustimmung des Prä⸗ sidiums erforderlich. Im Falle der Auflösung müssen inner⸗ halb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auf⸗ lösung das Zollparlament selbst versammelt werden. Die Auf⸗ lösung des Norddeutschen Reichstages macht neue Wahlen in den Süddeutschen Staaten nicht erforderlich. (Art. 9 § 7.) Ohne Zustim⸗ mungdes Zollparlaments darf die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wie⸗ derholt werden. (Art. 9 §. 8.) Das Zollparlament prüft die Legi⸗ timation seiner Mitglieder und entscheidet darüber insoweit, als nicht bereits vor seinem Zusammentritte über die Legitimation seiner dem Norddeutschen Reichstage angehörenden Mitglieder entschieden ist. Es regelt selbstständig seine Geschäfts⸗Ordnung und erwählt selbstständig seinen Präsidenten, seinen Vice⸗Prä⸗ ““ 8 8 ““
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