1868 / 102 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

11ö“ 1771

Königlichen Eisenbahn⸗Direction rechtzeitig schriftlich Widerspruch hoben ist. Im Falle eines solchen Widerspruches er 52 chung an den Inhaber der Obligation. 16“

8 In heiden Fällen bedarf es einer Kündigung nicht, sondern das pital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle ein-

tritt, zurückgefordert werden, und zwar zu a) bis zur Einloͤsung der

Ausloosung oder Kündigung der ersten Emission von 2 Millionen

Gemäßheit des §. 4 dieses Vertrages nicht umgetauschte Actien der

8 8*

8 4 8

alsdann unter Angabe der Nummern der werthlos

Nordbahn geht mit Auflösung der Königlichen Eisenbahn⸗Direction zu Cassel (ecfr. §. 1) in den Dienst der . Verwaltung der Ber⸗

Personal zur Zeit bestehenden die Beamten der Nordbahn,

Arvbeiter⸗Kranken⸗ und Unterstützungskasse bleiben nach den betreffenden Statuten bestehen, wenn nicht mit Zustimmung der beiderseitigen Berechtigten eine der 6 Kassen mit den ent⸗

oder aber sofern die Verwaltung der Bahn schon früher an die Königliche Eisenbahn⸗Direction

gung dasse

Monate vorhergehenden Kündigung einzulösen.

behör, insbesondere mit ihrem Betriebs⸗ Erneuerungsfonds, überhaupt mit allen dem Unternehmen der Nord⸗ bahn anklebenden Rechten und Verpflichtungen ohne Weiteres Eigen⸗ thum der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft und die Auflösung der Nordbahn⸗Gesellschaft ohne Weiteres herbei dation die Direction der für deren Rechnung hierdurch Gesellschaft ist nicht berechtigt, schließen, den Gegenstand

event. bereits beschlossenen Erweiterung auszudehnen, oder Bestand⸗ theile ihres Eigenthums zu veräußern oder zu verpfänden oder ihr

nahme der vorstehend am Schlusse des §. 5 bezeichneten) zu erhöhen. bestimmten Zahlungszeit nicht eingelöst werden möchten, werden zehn

Jahre hintereinander Behufs Fffentlich aufgerufen. Diejenigen

Ministerium festgesetzt. richtlichen resp. notariellen und Stempel⸗Kosten übernimmt die Bergisch⸗

an die Victoria⸗National⸗Invaliden⸗Stiftung, welcher derselbe hierdurch ük überwiesen wird, erfolgt auch daß die Bergisch⸗Märkische Eisenbahn. Fessische Nordbahn⸗Gesellschaft

Gesellschaft berechtigt ist, das gedachte Kapital so lange zu behalten und an die Victoria⸗National⸗Invaliden⸗Stiftung nur die Zinsen desselben mit 4 pCt. vom 1. Januar 1868 ab in halbjährigen Raten abzuführen, bis sie sich nach vorhergegangener sechsmonatlicher Kündi⸗ lbe baar auszuzahlen entschließt.

Die Bergisch⸗Märkische Eisenbahn⸗Gesellschaft soll berechtigt

§. 7. nach dem Ablauf des Jahres, worin die letzte

und verpflichtet sein,

Prioritäts⸗Obligationen der Nordbahn in Gemäßheit des

Thalern b . 1 stattgefunden hat, sämmtliche in

§. 4 des betreffenden Privilegiums

70 Thalern pro Aectie nach einer sechs Hierdurch wird die

Nordbahn mit ihrem gesammten unbeweglichen und beweglichen Zu⸗ aterial, den Reserve⸗ und

Nordbahn gegen Zahlung von

geführt, deren Liqui⸗ ergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft übernimmt. Die Hessische Nordbahn⸗ in anderer Weise ihre Auflösung zu be⸗ ihres Unternehmens zu ändern, oder ab⸗ des jüngsten Statut⸗Nachtrages der Nordbahn

gesehen von der im §. 6

Grundkapital durch Emission von Actien oder Anleihen (mit Aus⸗ Die Nummern der in Gemäßheit des §. 4 nicht umgetauschten Nordbahn⸗Actien, welche in Folge der vorbemerkten Kündigung zur

Empfangnahme der Zahlung jährlich Actien, welche nicht innerhalb eines ahres nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung präsentirt ind, werden durch diese Säumniß ohne Weiteres werthlos, welches

6 ewordenen Actien öffentlich bekannt gemacht wird. Die Kosten dieser ekanntmachungen werden aus dem auf die nicht eingelösten Actien fallenden Kapital⸗ Betrage entnommen, dessen Ueberschuß sodann der Beamten⸗Pensions⸗ und Unterstützungs⸗Kasse der Bergisch⸗Märkischen Bahn zufällt.

Bei der Einlösung der Actien sind die beim Ablaufe jener, im Eingange dieses Paragraphen stipulirten sechsmonatlichen Kündigungs⸗ frist noch nicht zahlfälligen Dividendenscheine resp. Zins⸗Coupons mit abzuliefern, widrigenfalls der Geldbetrag derselben von der Abfindung

ad 70 Thlr. in Abzug gebracht wird. §. 8. Das gesammte Beamten. und Dienstpersonal der Hessischen

gisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft über, welche die mit jenem Verträge zu erfüllen hat. Die für

deren Wittwen und Kinder bestehende

Pensions⸗ und Unterstützungskasse, die Beamten⸗Sterbekasse, sowie die

sprechenden der Bergisch⸗Märkischen Bahn zu Stande kommt. Die Bergisch⸗Märkische Eisenbahn⸗Gesellschaft tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kassen von der Hessischen Nordbahn übernommenen Ver⸗

bindlichkeiten ein. §. 9. Die auf das Jahr 1867 fallende Dividende der Aetionairc

der Nordbahn wird von der seitherigen Vertretung der Gesellschaft, zu Elberfeld übergegangen sein möchte von dieser letzteren berechnet und nach Anhörung des Gutachtens der Deputation der Nordbahn⸗Actionaire vom Königlichen Handels⸗

10. Die Behufs dieses Vertrags⸗Abschlusses entstehenden ge⸗

Behufs Berechnung der Letzteren

Märkische Eisenbahn⸗Gesellschaft. wird bemerkt, daß das für die Uebertragung des

die Eigenthums der Nordbahn an die Bergisch⸗Märkische Eisenbahn⸗Gesellschaft stipulirte, im §. 7 bezeichnete Entgeld zu ½3 für das Mobilar⸗ und zu 3⁄ für das Immobilar⸗Vermögen der Nordbahn gewährt ist.

Tassel und Elberfeld, den 7/10. März 1868.

Formular I. Seerie I.

2 Thlr. 15 Sgr. Hessische Nordbahn⸗Gesellschaft. Zins⸗Coupon Nrr. .

Zwei Thaler fünfzehn Silvergroschen hat Inhaber dieses Coupons pom .. ab aus der Hauptkasse der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft und an den durch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen zu erheben. Dieser Coupon wird ungültig und werthlos, wenn er nicht binnen 4 Jahren nach dem Fälligkeits⸗Ter⸗ mine 7 Zahlung präsentirt wird. F“

Elberfeld ... 18..

Königliche Eisenbahn⸗Direction.

Talon

8 zu der ““

I“ Hessgen Nordbahn⸗Gesellschaft

Ihnhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe vom

ab an den durch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten te Serie der Zins⸗Coupons für die Jahre

bis ...., sofern nicht vom Inhaber der Aectie bei der unterzeichneten

Direction rechtzeitig gegen diese Ausreichung Widerspruch erhoben

wird, in welchem Falle die Ausreichung der neuen Coupons an den

Inhaber der Actie erfolgt.

Elberfeld, en 18.. 1I1I“ . 8 Königliche Eisenbahn⸗Direction.

Nachtrag zu dem Statute der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft.

§. 1. Auf die Hessische Nordbahn, deren Betrieb nach Maßgabe des zwischen der Nordbahn und der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗ Gefellschaft abgeschlossenen Vertrages von letzterer übernommen wird, finden nach dieser Uebernahme die im §. 5 des mittelst Allerhöchster Konzession vom 5. August 1861 (Geset⸗Sammlung pro 1861 Seite 760 seq.) für die Zweigbahn Letmathe⸗Iserlohn bestätigten Statut⸗ Nachtrages enthaltenen Bestimmungen, sowie die in dem Vertrage über BVau und Betrieb der Ruhr⸗Sieg⸗Bahn vom 13./14. Februar 1856 wegen Vertheilung der Betriebskosten enthaltenen Festsetzungen, ingleichen die über die Beschaffung und Verzinsung der Betriebsmittel mit der Königlichen Staats⸗Regierung getroffenen Vereinbarungen

uneingeschränkte Anwendung. §. 2. Bezüglich der im §. 3 des am 1. Oktober 1866 Allerhöchst

genehmigten Statut⸗Nachtrags (Gesets⸗Sammlung pro 1866 Seite 619) vorgesehenen Fortführung der Ruhrthalbahn wird nunmehr unter Zustimmung der Königlichen definitiv bestimmt, daß die Bahn nicht direkt nach Cassel, sondern nach Warburg geführt und nach näherer Festsetzung des Königlichen Handelsministeriums dort an die Westfälische Staatsbahn angeschlossen oder zum unmitttel⸗ baren Anschlusse an die Nordbahn weitergeführt werden soll.

Im Falle des Anschlusses an die Westfälische Bahn ist die Ber· gisch⸗-Märkische Eisenbahn⸗Gesellschaft, sofern nicht eine anderweite Ver⸗ ständigung mit der Königlichen Staats⸗Eisenbahn⸗Verwaltung erfolgt, verpflichtet und berechtigt, den Betrieb auf der Strecke Warburg⸗ Haueda unter den vom Staate mit der He sischen Nordbahn verein⸗ barten, zur Zeit gültigen Bedingungen fortzuführen

.3. Der §. 1 dieses Statut⸗Nachtrages findet auch auf die in

§§. 2 und 3 vorstehend bezeichneten Eisenbahnstrecken Anwendung. .4. Die im §. 5 des für die Ruhrthal⸗Bahn am 1. Oktober 1866 genehmigten Statut⸗Nachtrages dem Unternehmer einer Bahn von Cöln nach Meschede und Cassel event. auferlegte Verpflichtung wird dahin erweitert, daß dieser Unternehmer außer den dort be⸗ eichneten Bahnstrecken auch die Nordbahn und deren etwa von der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗ Gesellschaft unternommenen Erweite⸗ rungen mit allen auf beiden ruhenden Verpflichtungen zu übernehmen und der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft alle von ihr für den Nordbahn⸗Erwerb vertragsmäßig geleisteten Zahlungen, insbeson⸗ dere den Nominal⸗Betrag der an die Nordbahn⸗Actionaire für deren Aetien umgetauschten 5prozentigen Prioritäts⸗Obligationen (efr. §. 4 des betreffenden Vertrags) zu ersetzen und die gesammten Anlagekosten der Erweiterungen zu erstatten hat. 8 vV““ G

Privilegium der Bergisch „Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft zur Emission von 8 Millionen Thalern Nordbahn⸗Prioritäts⸗Obligationen. Vom 17. April 1868.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.

Nachdem die Bergisch⸗Märkische Eisenbahn⸗Gesellschaft auf Grund des mit der Hessischen Nordbahn⸗Gesellschaft abgeschlossenen Betriebs⸗ Ueberlassungs⸗, resp. Kauf⸗Vertrages vom 7./10. März 1868 darauf angetragen hat, ihr zum Zwecke des darin stipulirten Umtausches der Actien der Nordbahn⸗Gesellschaft in Prioritäts⸗Obligationen, resp. behufs Gewährung der stipulirten Kapital⸗Abfindung an die Actio⸗ naire der Nordbahn die Ausgabe der gedachten, auf den Inhaber lautenden Prioritäts⸗Obligationen im Gesammt⸗Nominal⸗Betrage von acht Millionen Thalern zu gestatten, wollen Wir in öö der Gemeinnützigkeit des Unternehmens und in Gemäßheit des §. des Gesetzes vom 17. Mai 1833 durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung hierzu unter den nachfolgenden Bedingungen ertheilen.

S§. 1. Die zu emittirenden Obligationen werden unter der Be⸗ zeichnuug: »Nordbahn⸗Prioritäts⸗Obligationen der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft⸗ nach dem anliegenden Schema A. unter fort⸗ laufenden Nummern in Apoints von 500 und 100 Thalern stempel⸗ frei ausgefertigt. Auf der Rückseite der Obligationen wird dieses Privilegium abgedruckt. Dieselben werden von der Königlichen Eisen⸗ bahn⸗Direction unterschrieben und von einem Beamten der letzteren kontrasignirt. Die für diese Obligationen nach dem ferner anliegenden Schema B. auszufertigenden Zinscoupons, sowie die Anweisungen zu deren Empfange (Talons) werden mit dem Faesimile der Direction versehen und von einem Beamten derselben unterschrieben. Die erste Serie der Zinscoupons für zehn Jahre nebst Talon wird den Obli⸗ gationen beigegeben. Beim Ablaufe dieser und jeder folgenden zehn⸗ jährigen Periode werden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung für anderweite zehn Jahre neue Zinscoupons und Talons ausgereicht. Die Ausreichung erfolgt an den Präsentanten des Talons, durch dessen Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen Coupons quittirt

wird, sofern nicht dagegen von dem Inhaber der Obligation bei der

8 §. 2. Die Inhaber dieser Obligationen erhalten, vorbehaltli jedoch der Vorzugsrechte der bereits früher für das 1-eee; Nordbahn und der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn emittirten Priori⸗ täts⸗Obligationen und der nach §. 3 in fine des Privilegiums der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft vom 8. Dezember 1866 für die Bergisch⸗Märkische Bahn noch aufzunehmenden weiteren Anleihe, jährlich fünf Prozent Zinsen, welche zunächst auf den der Bergisch⸗ Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft zufließenden Reinertrag der Nord⸗ bahn, beziehungsweise auf die Dividende der von ihr erworbenen Nordbahn⸗Actien, und soweit diese Beträge zur Deckung der Zinsen nicht ausreichen sollten, auf den jährlichen Reinertrag des Bergisch⸗ Märkischen Eisenbahn⸗Unternehmens radizirt werden.

Die Zinsen werden in halbjährlichen Raten postnumerando am 1. Juli und 2. Januar von der Königlichen Eisenbahn⸗Haupt⸗Kasse in Elberfeld, so wie an den in Berlin, Cassel und nach dem Ermessen der Königlichen Eisenbahn⸗Direction sonst noch zu errichtenden und gehörig (efr. §. 10) zu publizirenden Zahlstellen ausbezahlt.

Der vorbezeichnete jährliche Reinertrag der Hessischen Nordbahn, resp. der Bergisch⸗Märkischen Bahn, besteht aus dem nach Deckung der laufenden Verwaltungs⸗, Unterhaltungs⸗ und Betriebskosten, der Beiträge zu den Reserve⸗ und Erneuerungs⸗Fonds, so wie der Zinsen und planmäßigen Amortisations⸗Beträge der im Eingange dieses Paragraphen wegen ihrer 11c-. se. erwähnten Prioritäts⸗Obli⸗ gationen der Nordbahn, resp. der Bergisch⸗Märkischen Bahn übrig bleibenden Betrage der gesammten Jahres⸗Einnahmen beider Bahnen.

„Die Zinsen der auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums zu emittirenden Prioritäts⸗Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Zahren, von den 88 81 bhetresfenden hehae ö— Zahlungs⸗ erminen an gerechnet, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Bergisch⸗Märkischen Gesellschaft. 1

§. 3. Die Prioritäts⸗Obligationen unterliegen der Amortisation durch Ausloosung, welche im Jahre 1880 beginnen soll und wozu aus dem vorbezeichneten Reinertrage der Hessischen Nordbahn resp. des Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Unternehmens jährlich der Betrag von zwanzigtausend Thalern und die ersparten Zinsen der amortisirten Obligationen verwendet werden. 1

Die Ausloosung findet jedesmal im Monat Juli (zuerst im Juli 1880) statt, und die Auszahlung der zur Amortisation gelangenden Obligationen erfolgt am 2. Januar des nächstfolgenden Jahres.

Der Verwaltung der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn bleibt das Recht vorbehalten, sowohl den Amortisations⸗Fonds beliebig zu ver⸗ stärken und dadurch die Tilgung der Prioritäts⸗Obligationen zu be⸗ schleunigen, als auch sämmtliche Prioritäts⸗Obligationen durch die öffentlichen Blätter 1 Zeit mit sechsmonatlicher Frist zu künd igen und durch Zahlung des Nominalwerthes einzulösen.

§ 4. Die Ausloosung der alljährlich zu amortisirenden Priori⸗ täts⸗Obligationen geschieht in Gegenwart eines Mitgliedes der König⸗ lichen Eisenbahn⸗Direction und eines protokollirenden Notars in einem 14 Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchenn den Inhabern der Prioritäts⸗Obligationen der Zutritt ge⸗

attet ist.

§. 5. Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts⸗Obligationen werden binnen 14 Tagen nach Abhaltung des im §. 4 gedachten Termins bekannt gemacht.

Die Auszahlung der ausgeloosten, sowie der in Gemäßheit des §. 3 in fine gekündigten Obligationen erfolgt an den im §. 2 bezeich⸗ neten Zahlstellen, an die Vorzeiger der betreffenden Prioritäts⸗Obli⸗ gationen gegen Auslieferung derselben und der dazu gehörigen noch nicht fälligen Zins⸗Coupons und der Talons.

Werden die Coupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden an dem Kapitalbetrage gekürzt und zur Einlösung der Coupons verwendet, sobald dieselben zur Zahlung präsentirt werden.

Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Ver⸗ zinsung jeder Prioritäts⸗Obligaton mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in welchem dieselbe ausgeloost oder sonst gekündigt und, daß dies geschehen, öffentlich bekannt gemacht ist.

Die in Folge der Ausloosung oder sonstigen Kündigung einge⸗ lösten Prioritäts⸗Obligationen werden in Gegenwart eines Mitgliedes der Königlichen Eisenbahn⸗Direction und eines protokollirenden Notars verbrannt, und es wird eine Anzeige darüber durch öffentliche Blätter bekannt gemacht.

§. 6. Diejenigen Prioritäts⸗Obligationen, welche ausgeloost resp. gekündigt sind, und welche ungeachtet der Bekanntmachung in öffent⸗ lichen Blättern nicht rechtzeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von der Königlichen Eisenbahn⸗ Direction alljährlich einmal öffentlich aufgerufen. Gehen sie dessen⸗ ungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffent⸗ lichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt jeder Anspruch aus den⸗ selben an das Gesellschafts⸗Vermögen, was von der Direction öffent⸗ lich bekannt gemacht wird. Obgleich also aus dergleichen Prioritäts⸗ Obligationen keinerlei Verpflichtungen für die Gesellschaft in späterer Zeit abgeleitet werden können, so steht doch der General⸗Versammlung frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung derselben aus Billigkeits⸗ Rücksichten zu beschließen. 1

.S. 7. Die Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen sind nicht befugt, die Rückzahlung der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maßgabe der im §. 3 enthaltenen Amortisations⸗Bestimmungen zu fordern, ausgenommen: a) wenn die Zinszahlung für verfallene und vorschriftsmäßig präsentirte Zinscoupons aus den zu deren Zah⸗ lung disponiblen Rein⸗Erträgen länger als 6 Monate unberichtigt bleibt; b) wenn der Transportbetrieb auf den zum Unternehmen der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft gehörigen Bahnen aus Ver⸗

schulden der Gesellschaft länger als sechs Monate ganz aufhört.

.

betreffenden Zins⸗Coupons, u Wieder 3 drcceres Semncpoeärne 1 1 b) bis zur Wiederherstellung des unter⸗ . S. en Inhabern v ioritäts⸗Obligati 1 8 ni Gemeene h on Prioritäts⸗Obligationen steht der Zutritt esellschaft frei, jedoch haben sie als solche ni 1 den Verhandlungen oder Abstimmungen 59 befththcens 1“ §. 9. Für die Mortification angeblich verlorener oder vernichteter Prioritäts⸗Obligationen findet das im §. 30 des Statuts der Ber⸗ 1.“ Eisenbahn⸗Gesellschaft vorgeschriebene Verfahren An⸗ „Sins⸗Coupons und Talons können weder aufgebote 8 tifizirt werden, jedoch soll Demjenigen, welcher ufge rennch ner noch vor Ablauf der Verjährungsfrist (cfr. §. 2) bei der Direction 12 Gesellschaft anmeldet und den stattgehabten Besitz durch Vorzeigung 9. Obligation oder sonst in glaubhafter Weise nach dem Ermessen . Hicgehtene Ablauf * Verjährungsfrist der Betrag is dahin h 8 Vüungane ansheectt waden hin nicht realisirten Zinscoupons gegen 10. Die vorstehend erwähnten öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch den Staats⸗Anzeiger, eine 1 si hg Eseseie Ztacng zeiger, eine Berliner, Cölner, Casseler u Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige Privilegi Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter dem Keiigal ger Irnsiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen 9 Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten es S. ne zu geben, Per ,52 Dritter zu eäecslren ärtige Priv f h . bekannt zu machen. ö vhcch 1 üas Sewhantasts

1“ 3 . b (L. 1“ Wilh elm.

8

von der Heydt. 1 88

in Prioritäts⸗

emittirten Kapitale irection

Thaler preußisch Courant.

Königliche Eisenbahn⸗Dir

Nordbahn⸗Prioritäts⸗Obligation

für die Jahre

erhöchsten Privilegiums Obligationen der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft.

20 Zins⸗ Coupons der 1868 bis 1877 und Talon.

Serie I.

f.... Thalern an dem in Gemäßheit des umstehend abgedruckten Elberfeld, den..

1 All

8

1

schen Eisenbahn⸗Gesellschaft,

ie Jahre 1868 1877

Stamm⸗Ende.

Contrasignirt von

Y

20 Zinscoupons der Serie I.

Nordbahn⸗Prioritäts⸗

isch

B Bergisch⸗Märkische eisenbahn.Gesellschaften⸗ Talon

zu der Nordbahn⸗Prioritäts⸗Obligation. 8 Nr. gehörig.

Inhaber empfängt gegen Rückgabe dieses Talons an den d öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen die. te 8

ersammlungen der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn-