“ 8 ;8 17 h ibt inzwi it den im, Aenderungen zu bemerken, indem der Ausfuhrzoll auf Knochen! Zinscoupons zur vorbezeichneten Prioritäts⸗Obligation Die Art. 13 bis 17 betreffen die Behandlung von Schiffen beim Eine größere Reihe von Artikeln verbleibt inzwischen mi n. 5 m smangig Stüe ge 8 de. 8* Inhaber . ve Pehen bei waüdeese Einlaufen in Unglücks⸗ oder Nothfällen, sowie von Havarie⸗- und Jahre 1865 auf's Neue eingeführten oder erhöhten Zoͤllen fortgesett Klauen, Füße, Hautabschnitzel, bis jetzt 75 Kr. pro Ctr., in Wegfall zeichneten Direction rechtzeitig protestirt worden ist. Brandgütern, ferner die Erhebung von Abgaben für die Benutzung belastet. Indessen sind immerhin auch derjenigen Artikel nicht gekommen. 1] . Im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung der und Befahrung aller natürlichen und kuͤnstlichen Wasserstraßen, wenige, für welche Oesterreich, gegenüber von den vreye⸗bene des Weniger in das Zollsystem eingreifend, wenngleich ebenfalls nich neuen Coupons an den Inhaber der Obligation. Chausseen ꝛc. und die Beförderung des Eisenbahnverkehrs; die bezüg⸗ Jahres 1865, zwar nicht die früheren Zwischenzollsätze von 1853, aber unerheblich und in ihren Folgen nicht bloß auf den Verkehr mi neue Elberfeld, den ten 18 8 llichen Verabredungen hierüber sind wörtlich aus den früheren Ver⸗ doch ermäßigte Sätze hat eintreten lassen. In diese Kategorie fallen Oesterreich allein sich beschränkend sind die Aenderungen im Ver “ Königliche Eisenbahn⸗Direction ssträgen übernommen. IBbie s. g. groben kurzen Waaren, die gefärbten baumwollenen Garne, eins⸗Zolltarif. Von demselben können als für Oesterreich beson⸗ Ausgefertigt. Art. 18 enthält eine Erleichterung bezüglich des Gewerbebetriebs das gefrischte und savonnirte Eisen, der raffinirte und der Gußstahl, ders wichtig folgende bezeichnet werden: die Aufbebung des Eingangs⸗ ’ pee der beiderseitigen Unterthanen. Der frühere Vertrag war hier mit Eisenbahnschienen, grobe Eisenwaaren, feines Leder u. s. w. zolles für Pferde, ferner die Zollermäßigungen für Schlachtvieh, Wein, Vergisch⸗Märkische Eisenbahn⸗Gesellschaft. den Vorschriften der Zollvereinigungs⸗Verträge vom 16. Mai 18505 bahn ichtigeren Zollherabsetzungen im österreichischen Zoll. Hopfen, Kraftmehl, Stärte, getrocknete Cichorien, Wachholder⸗ und Serie I. Rr.. Art. 18 und vom 8. Juli 1867 Art. 26 conform und enthielt nur die b if betreffen: gebrannte oder gemahlene Cichorien von tosmarinöl, Rohstahl, Sensen, Sicheln, Leinengarne, Papiere, einge⸗- 8 Zinscoupon R VTorschrift, daß der Befugniß der Unterthanen des einen Theils, in auf 1 Fl.“ Ochsen und Stiere ““ 189 Pf 88 b mige Früche, Preßbefe; Bed ü h zu der Nordbahn⸗Prioritäts⸗Obligation Nr. . sem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum Fl., Kühe von 2 Fl. 10 Kr. auf 1 E Fr., Vfers Fr un 2. e hschaft scher eutung für Fen Shhereg stellt sich Inhaber empfängt am ten 18.. gegen diesen gegeben, und im Falle diese Befugniß geübt werde, von den Unte- üllen von 2 Fl. auf 0, Wein auch Obstwein, Wein⸗ und Obstmost von den in dessen Tarif durch den Vertrag bewirkten Aenderungen Coupon an den durch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen thanen des einen Theils keine Abgabe entrichtet werden solle, welcher von 6 Fl. auf 4 Fl., Nudeln und gleichartige Erzeugnisse aus Mehl namentlich die SF. des vereinsländischen Eingangszolles für Thlr S preußisch Courant Zinsen vom nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eige⸗ 2 Fl. 50 Kr. auf 0, Sago und Sagosurrogate von 5 Fl. 25 Kr. Roheisen von 7 Sgr. auf 5 Sgr. pr. Ctr. dar. Sodann sind her⸗ 18 er Seeee ee smehn Unterthanen unterworfen seien. Diese Bestimmung ist dahin er⸗ Schiefertafeln in lackirten oder polirten Holzrahmen von. resp. vorzuheben die Zollermäßigungen fuüͤr Leinengarne, für verschiedene . lion sweitert, daß die angehörigen der .bg e. Theile g n B 3 1 Fl. 50 Kr. auf 75 Kr., unreines kohlensaures Kali von Chemikalien, die Zollbefreiungen von Eisenvitriol und getrockneten 1A44*A*X“ d die 9 ¹ E“ Fl ffer, Schmalle, Streuglas von 1 Fl. 50 Kr. auf 0, Cichorien. Mehr eine finanzielle Tragweite ist, neben der auch in v“ Ausgefertigt. den Antritt, den Betrieb und die Abgaben von Handel und Gewerbe 5 Fl. — 1 58 ichtes er Sins “““ ggtofedesse ; den Inländern völlig gleichgestellt sind. Blos für die Apotheken und Eisen, rohes ꝛc. von 40 Kr. auf 25 Kr., Eisen, gefrischtes ꝛc., sowie dieser Hinsicht bedeutsamen Herabsetzung des Roheisenzolles, der Er⸗ ‚Zinsen von Prioritäts⸗Obligationen, deren Erhebung innerhalb die Hausirgewerbe ist eine Ausnahme gemacht. Nach Nr. 13 1 des Eisenbahnschienen aus Eisen von 1 Fl. 50 Kr. auf 1 Fl. 25 Kr.) roh mäßigung der Eingangsabgaben für Wein, Hopfen, Schlachtvieh und vier Jahren, von dem in dem vorstehenden Coupon bestimmten Zah⸗ Schlußprotokolls tritt diese Bestimmung in denjenigen deutschen Staa⸗ vorgeschmiedete Maschinen⸗ und Wagenbestandtheile von 2 Fl. 50 Kr der Aufhebung der Zölle für Pferde, getrocknete Cichorien und grünen lungstermine an gerechnet, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil ten, deren Gesetzgebung in Hinsicht auf den bezeichneten Gegenstand auf 1 Fl. 25. Kr., schmiederiserne Röhren von 4 Fl. auf 1 Fl. 25 Kr., Eisenvitriol beizulegen. 1 der Gesellschaft. 18 zwischen In⸗ und Ausländern unterscheidet, erst vom 1. Januar 18590 rohes Stahl in Blöcken oder Gußstücken von 1 Fl. 50 Kr. anf 75 Kr., Die für Oesterreich wichtigeren Zollermäßigungen im Vereins⸗ „ . 8 Nach Art. 1 ießen di zri jder Theile den S auf 2 Fl. 50 Kr., Zink in Stangen, Platten, on 1 Fl. 20 89 8 f. . 8S Ien 8 Zollparlaments⸗Angelegenheiten⸗ für “ 88 ö Ten.nesesan auf zavcr, Kupfer, Messing ꝛc., von 4 Fl. auf 3 Fl., gefärbtes ein⸗ 2, Thlr. auf 20 Sgr., kohlensaures Ammoniat, Salmiak Berlin, 30. April. Die wesentlichsten Bestimmungen des der den Inländern gewährt wird. 9, und zweidrähtiges Baumwollengarn von 13 Fl. 15 Kr. auf 6 Fl., ge⸗ 32 Thlr. auf 15 Sgr., Sensen, Sicheln, Futterklingen von 2½ Thlr. dem deutschen Zollparlament zugegangenen Handels⸗ und Die Art. 20 — 23 entsprechen den Art. 19 — 22 des Vertrages zwirntes Baumwollengarn von 13 Fl. 15 Kr. auf 9 Fl., rohes Leinengarn auf 1 ⅔ Thir, Hopfen von 4. auf 15 Thlr., Behänge zu Kron⸗ ollvertrags zwischen dem Zollverein und Oesterreich vom Pühn b 8 ] 8 begreffegcda⸗ b zu ernennen, EEEE11“” 8 Fl Fh Fi⸗ bö“ 1““ agrexaef 3ugs 2la Vanshn vom J. März 1868, — sind folgende: ie Erstreckung des konsularischen Schutzes auf Angehörige des ande- gefärbtes L. b LEE 9 15 S 0, hb - äthe und Mö in 4 Thl 8 b 5 T r 0 Fl. auf 6 Fl., gefärbtes ꝛc. Wollengarn von 13 Fl. gr. auf 0, hölzerne Hausgeräthe und Möbel von Thlr. auf Artikel 1 — conform mit Art. 1 des früheren Vertrages — ren Theils, sofern dieser an dem betreffenden Orte keinen Konsul hat Zwirn von 10. d 1 1 Thl kali 4 T 2 über⸗ ; 8 der S auf 6 Fl., Baumwollenwaaren und zwar: glatte, roh oder Thlr., musikalische Instrumente von Thlr. auf 2 Thlr., über⸗- estimmt, daß Verbote der Ein⸗, Aus⸗ und Durchfuhr nur bei Ge⸗ d0; Se egih, gcpenseg “ zum Zwecke der Instruction der 8 jöeaer; “ Fl. auf 20 Fl sammetartige, mehrfarbige ꝛc. von sponnene Kautschuckfäden von 10 Thlr. auf 4 Thlr., feine Kautschuck⸗
enstäänden der Staatsmonopole, aus sanitätspolizeilichen ““ Möbelnetze und bobbinetartige Vorhängestoffe von waaren von 10 Thlr. auf 7 Thlr., Kautschuckgewebe und Putzwaaren
oder für Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen vor⸗ des “ 1“ edh 5 Fl. auf 40 Fi⸗ alle undichten (mit Ausnahme der feinsten, wie aus solchen von 25 Thlr. auf 15 Thlr., feine Lederwaaren von 10 Thlr.
kommen dürfen. Kig di z ; 77 ; Si Fülle: 70 F ülle, Bobbinets ꝛc. und alle Waaren auf 7 Thlr., rohes Leinengarn (Maschinengespinnst) von 2 Thlr. In Fnnt. I. ehcsdegas Gewährung aller an dritte Stagten 58 Tö“ 782 sl 1“ 5 Baafcah 88 8 Januar 1870 ab von 100 Fl. auf 15 Sgr 8 gebleichtes 18 Leinengarn von 3 Thlr. auf 1 ½ 1 zugefaundenen Begünstigungen zugeschert, Ausgenommen hiervon sind semn Lerman keine Austündigung gatt, se blebtg der Beveig güͤltig in Merbindung nfsdnn von 1c St, 18, Kr guf 6 i0, Bindfaͤden auts gebleichte Seile, Taue 2., ven4gehle uu 1s Lahce aföhr und nur diejenigen Begünstigungen, welche die mit einem der vertragenden bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage ab, an welchem de üte von 13 Fl. 15 Kr. auf 3 Fl., Pferde⸗ HFisch⸗ ꝛc. Netze von gleichartige Erzeugnisse aus Mehl, Sago ꝛc. von 2 Thlr. auf 0, Kraft⸗ Theile jetzt oder dea. zollvereinten Staaten genießen, sowie diejeni⸗ eine oder der andere der vertragenden Theile denselben gekündigt hat. 5 Fl. auf 6 Fl, dergleichen aus Jute von 25 Fl. auf 3 Fl. dichte mehl, Stärke ꝛc. von 2 Thlr. auf 15 Sgr., getrocknete oder gedörrte gen, welche anderen Staaten durch bestehende Verträge zugestanden Was die zahlreichen Aenderungen betrifft, welche der Vertrag von Leinenwaaren vöon 25 Fl. auf 20 Fl.) Leinwand bis zu 50 Kett⸗ Cichorien von 15 Sgr. auf , Chokolade ꝛc. und künstliche Hefe von sind und ausdrücklich von der Anwendung obiger Bestimmung aus. 9. März lens an⸗ den beiderseitigen Zolltarifen bewirkt, so sind fäden auf den Wiener Kurtentzoll von 25 Fl. auf 10 Fl., 11 Thlr. auf 7 Thlr., eingemachte Früchte ꝛc. von? Thlr. auf 5 Thlr., geschlossen werden. Diese Begünstigungen können denselben Staaten zur Gewährung einer besseren Uebersicht über den Umfang und die b5 leichen von mehr als 100 Kettfäden auf den Wiener Kur⸗: Wein von 4 Thlr. auf 2½ Thlr., graues Löschpapier von 15 Sgr v ese e. eegen .“ v“ ö“ 88 oll, dann Strumpf⸗, Posamentier⸗ ꝛc. Waaren von 45 Fl. auf 0, ungeleimtes ordinaires Papier von 1 Thlr. auf Thlr., fer⸗ Aelae de Z ee vacelanden merdet Lerlei 1 gefügh⸗ ieser Bei ält eine Z au 40, Fl. Battiste, Gaze und Linon ꝛc. von 70 Fl. auf 60 Fl., tige nicht uͤberzogene Schafpelze, Pelzfutter ꝛc. von 6 Thlr. auf 3 Thlr., EEEE1“ die geenseintgen EbE1““ sün. qö“ 11“ bor Wollenwaaren gewalkte unbedruckte ꝛc. von 25 Fl. auf 20 Fl., Schiefertafeln von 4 Thlr. auf ½ Thlr., grobe Bürsten und Binsen ꝛc sichtlich der Einfuhr zugesagt. Während der frühere Vertrag dieselben den Vertrag zugestandenen Zoll⸗Ermäͤßigungen “ sammetartige ungewalkte dichte und bedruckte dichte, auch Posamen⸗ von 2 Thlr. auf ½ Thlr., Hüte aus Holzspan ohne Garnitur vo nur beim unmittelbearen Uebergange aus dem freien Verkehr des Hesterreich be bei der Einfuhr in den Zollverein. In die ET tierwaaren ꝛc. von 45 Fl. auf 40 Fl., undichte, Shawls und Shawl⸗ 2, Sgr. pro Stück auf 20 Sgr. pro Ctr., weißes Porzellan mit far Gebiets des einen Theils in das des anderen gewährte, ist jetzt der stellung der Zollsätze, welche für die Einfuhr aus „dem Zollverein niüch - Fl. auf 60 Fl., Schläuche aus Hanf, mit Kautschuck bigen Randstreifen von 4 Thlr. auf 1 ½ Thlr., Pferde von 1½ Thlr unmittelbare Uebergang nicht mehr zur Bedingung gemacht. Nach nach Oesterreich künftig Platz greifen werden, ist zunächst eine größere 1üb 1 oqen, Maͤschinentreibriemen ꝛc. von 25 Fl. auf 1 Fl., feines auf 0, Ochsen und Zuchtstiere von 2 ½ Thlr. auf 14 Thlr., Ki E1A““ Ee 11“ ö Zahl der Zoll 1“ welche esterreich durch W Haluch Maler⸗ und Ledertuch von 10 Fl. auf 5 Fl., Gewebe mit 1 ½ Thlr. auf 1 Thlr., Jungvieh von 1 Thlr. auf ½ Thlr., Hammel Uebergang nur für wenige Artikel des Grenzverkehrs, Getreide, Säme⸗ seine Verträge mit England, Frankreich und Italien bereits zugestanden K achch ü c üͤberzogen ꝛc. zu Krempelbelegen und zum Maschinen⸗ von ³⅔ Thlr. auf Thlr. reien, Gartengewächse, Vieh, Brod, Terpentin, Fußdecken, Glas⸗ und hat, soweit nämlich für den Zollverein ein besonderes Interesse vor⸗ vetn eb von 25 88 auf 5 gl, grobe Bürstenbinder⸗ und Siebmacher⸗ Die Gesammtwirkung der durch den Vertrag mit Oesterreich verein Töpfergeschirr als Bedingung festgehalten. Die beschränkenden Be⸗ liegt, sich die Theilnahme an jenen Erleichterungen nicht bloß kraft 8 in von 3 Sl. auf 1 Fl., feine dergleichen von 12 Fl. auf 7 Fl. barten Aenderungen in dem Vereins⸗Zolltarif auf die Finanzen des stimmungen der früheren Verträge hinsichtlich der allgemeinen Tarife seines Anspruchs auf Behandlung gleich der meistbegünstigten Nation, und 8 1 Januar 1869 ab auf 6 Fl., graues Lösche und Zollvereins ist in einer weiteren, dem Bericht angehängten Beilage .— Nach Nr. 15 des Schluß⸗Protokolls unterliegen sondern direkt zu sichern. Besonders hervorzuheben sind die Zoll⸗ 1n jer von 75 Kr. auf 0, Formerarbeit aus Asphalt, Stein⸗ berechnet worden. Danach würde der Ausfall von dem Zoll⸗Ertrage, die aus den Zollausschlüssen des einen Theils in das Gebiet des an⸗ erleichterungen für gröbere Gewebe aus Jute (bisheriger Zollsatz — Pacpapte von 12 Fl. auf 1 Fl., geleimtes, buntes lithographirtes ꝛc. unter der Voraussetzung, daß die Zoll⸗ Ermäͤßigungen eine Mehr⸗ deren übergehenden Waaren, also auch die direkt von Hamburg und 10 Fl., vertragsmäßiger Zollsatz 3 Fl.), für abgehaspelte oder ge⸗ E“ Fl. auf 1 Fl. 50 Kr., Gold⸗ und Silberpapier von Einfuhr nicht herbeiführen würden, 1,253,174 Thlr. betragen. Es Bremen nach Oesterreich übergehenden, keinen höheren Zöllen, als sponnene, nicht gefärbte Seide und Floretseide (früher 8. Fl. jetzt Padler if 6 Fl Waaren aus Papier und Pappe von 12 Fl. auf berechnet sich nämlich der Ausfall durch Zoll⸗Befreiungen au wenn sie aus den Zollgebieten des ersteren eingeführt würden. frei), für weiß gemachte oder gefärbte Seide (früher 15 Fl. 75 Kr., 578 1⁰80 a8 Wacvom, 1. Januar 1869 an 6. Fl., Papier⸗ bonrg Thlr, darunter 9866 Thlr. für graues Löschvapier, 6000 Der Art. 4 betrifft die Ausfuhr, welche frei sein soll; ausgenom⸗ jett 6 Fl.), für Halbseidenwaaren (früher 70 Fl., jetzt 60 Fl.), T n- von 4 Fl. auf 3 Fl. vom 1. Januar 1870 ab, feines Leder, Thlr. für Borsten, 6814 Thlr. für Nudeln ꝛc.) 12,236 Thlr. für getrock men hiervon sind im Zollverein nur Lumpen und andere Abfälle zur für Seidenwaaren (früher 262 Fl. 50 Kr., jetzt 120 Fl. und vom apPegtes Per awment von 10 Fl. auf 7 Fl. 50 Kr., Waaren aus nete ꝛc. Cichorien, 62,368 Thlr. für Pferde. Der Ausfa BE“ Sestee a. 1 e8 H“ “ Strohgeflechte, nämlich: Stroh⸗ sebe 1 c geeder auch in Verbindung mit anderen Materialien durch Zoll⸗Ermäßigungen beträgt 1/148,172 Thlr., darunter für (Hadern) und andere Abfaͤlle zur Papierfabrication. Der in diesen bänder ohne Verbindung mit anderen Materialien (früher 10 Fl, jetzt ohgarem 7*„31. 50 ar. und 12 Fl. auf 6 Fl., übersponnene Gummi- Wein 330,190 Thlr., Roheifen 207,685 Thlr., rohes Leinengarn Artikel aufgenommene Grundsatz, daß keine Ausfuhrprämien gewährt 1 Fl.) Geflechte aus Stroh ꝛc. ohne Verbindung mit anderen Materialien Fadr resp. 10 Fl. auf 6 Fl Schuhe von Filz oder Tuchecken von 163,911 Thlr., gebleichtes ꝛc. Leinengarn 75,694 Thlr., Hopfen 19,68 werden sollen, entspricht den Bestimmungen des Zollvereins. (früher 10 Fl. jetzt 6 Fl.), Sparterie (früher 45 Fl.) jetzt 25 Fl.), Hüte ꝛc. aus 15 I he 6 5q feine derwaaren, auch feine Schuhe von 15 Fl. Thaler, Behänge zu Kronleuchtern, Glasperlen ꝛc. 16,720 Thlr., Ham⸗ Ark, 5 sichert gegenseitig die bereits bestehende Freiheit von Durch. Stroh, Rohr, Bast, Binsen und Palmblättern ohne Garnitur (früher 15,ch Fl 59 Fr” Handschuhe von 45 Fl. auf 20 Fl. hölzerne Haus⸗ mel 15,598 Thlr., Ochsen 12,909 Thlr., eingemachte Früchte ꝛc. 10/988 gangsabgaben zu. — Ebenso gewährt Art. 6 in Uebereinstimmung 262 Fl. 50 Kr. jetzt pro Stück 10 Kr.), dergleichen mit Garnitur bche vr L Krin Handscnecegeschliffenem ꝛc. Glase von 12 Fl auf Thaler, Kraftmehl, Stärke ꝛc. 10,221 Thlr. 18 mit den bisherigen Abreden die bereits bestehenden Begünstigungen (früher 262 Fl. 50 Kr., jetzt pro Stück 20 Kr.), ferner für Seifen, fegl n6Oer feine Drechsler⸗ und Schnitzwaaren ꝛc., so wie Blei⸗, v des Meß⸗ und Markt⸗, sowie des sogenannten Veredelungsverkehrs. nämlich: Schmierseife und gemeine feste Seife (früher 3 Fl. 15 Kr., Roth⸗ und andre Farbestifte, von 12 Fl. auf 7 Fl. 50 Kr., und vom — Die Abtheilungen des deutschen Zollparlaments haben sich am „Art. 7, wegen gegenseitiger Verkehrserlei keree bei der zollamt⸗ 8 1 Fl. 25 Kr.), seine Seife in Täfelchen ꝛc. (früher 3 Fl. 15 Kr., 1 ve; ar 1869 an 6 Fl., grünes Hohlglas von 75 Kr. auf 0, Glas⸗ 28. d. M. in folgender Weise konstituirt: lichen Behandlung von Waaren, die dem Begleitschein ⸗Verfahren jetzt 3 FI.) parfümirte Seife (früher 15 Fl. 75 Kr., jetzt 5 Fl.), für berAngt zu Kronleuchtern von resp. 4 und 6 Fl. auf 1 Fl., Spiegel 1. Abtheilung. Vorsitzender: v. Horckenbeck, Stellvertreter dessel⸗ unterliegen, und Art. 8, wagen möglichster Verlegung der einander feine leidungen und Putzwaaren, auch künstliche Blumen nn Gr sertnaten in Verbindung mit anderen Materialien von ben: Frhr. v. Neumayr, Schriftführer: Graf v. Frankenberg, Stellver⸗ gegenüberliegenden Grenz⸗Zollaͤmter an einen Ort, sind aus den frü⸗ (früher 262 88 50 Kr⸗ jetzt 125 Fl. und vom 1. Januar 1872 ab 12 a. 7 Fl. 50 Kr., und vom 1. Januar 1869 treter desselben: Lesse. 2 8 8
heren Verträgen übernommen. 85 Fl.), für Blei⸗ und Zinkweiß (früher 2 Fl. 50 Kr., jetzt 1 Fl. S.. Fl. 50 Kr. und vom 1. Ja⸗ 2. Abtheilung. Vorsitzender: Dr. Löwe, Stellvertreter desselben:
vübe — b u 5 12 Fl. auf 7 G Art. 9 bestimmt, daß innere Steuern die Erzeugnisse des anderen 50 Kr.) zc. 6 8“ llan von 4 Fl. 50 Kr. iherr v. Neurath, Schriftführer: Tobias, Stellvertreter desselben:
stimmt dies mit dem Vertrage vom 11. April 1865 überein. österreichischen Einfuhrtarife, welche jetzt bei den Verhandlungen über 1— 5 jali l. auf 7 Fl. 50 Kr. und 3. Abtheilung. Vorsitzender: Twesten, Stellvertreter desselben: In Art. 10 wird zur Verhuͤtung und Bestrafung des Schleich, den Vertrag mit dem Zollverein nachgegeben worden sind. mit and 939 deg.eeb und grobe Eisen⸗ Duncker Schriftführer: erfißene Stellvertreter desselben: Graf v. Kleist. handels zwischen den beiderseitigen Gebieten das bisherige Zollkartel Der jetzt vereinbarte Vertragstarif stellt nicht nur bei mehreren waaren als: Ambosse Bratspie e 2c. von 4 Fl. 50 Kr. auf 2 Fl., 4. Abtheilung. Vorsitzender: Dr. Bluntschli, Stellvertreter dessel⸗ erneuert. Das Kartel und die auf dasselbe bezüglichen Abreden im Ariikeln, darunter namentlich bei verschiedenen Arten von Papier, Drahtstifte und Schrauben von 4 Fl. 50 Kr. auf 3 Fl. 50. Kr., alle ben: v. Unruh, Schriftführer: Dr. Friedenthal, Stellvertreter desselben: Schlußprotokolle stimmen übrigens ganz mit den betreffenden Abreden dann bei Hohlglas die frühere Zollfreiheit, beziehungsweise die mäßi⸗ voltständig abgeschliffenen zc. Eisenwaaren von 12 Fl. auf 4 Fl., feine Ausfeld. im früheren Vertrage überein. eren Zwi chenzollsätze von 1853 wieder her, sondern gewährt auch polirte Esenmanren von 12 Fl. auf 7 Fl. 50 Kr. und vom 1. Januar 5. Abtheilung. Vorsitzender: Graf Schwerin „Putzar, Stellver⸗ Art. 11 wegen der Unzulässigkeit von Stapel⸗ und Umschlags⸗ für eine große Reihe derjenigen Waaren, welche in dem letztgedachten 1869 an 6 Fl., Wagen mit Ader⸗ oder Polsterarbeit von 105 Fl. pro treter desselben: Fr. Eichmann, Schriftführer: Freiherr v. Dörnberg, rechten in dem Gebiete der vertragenden Theile stimmt ebenfalls Fahre günstiger, als in 1865 tarifirt worden sind, z. B. für einzelne Stück 28 d 22 1 gemufikalif che Instrumente von 7 Fl. 50 Kr. auf Stellvertreter desselben: Dr. Marquardsen. wörtlich mit dem Art. 11 des früheren Vertrages überein. Irten von Materialeisen, Spiegelglas, feinste Gewebe ꝛc., noch Unter 3 Fl M. schinentheile aus Gußelsen von 2 Fl. auf 1 Fl. 33 Kr., der⸗ 6. Abtheilung. Vorsitzender: Graf zu Stolberg⸗Wernigerode, Im Art. 12 ist für die Schifffahrt ausgemacht, daß die Dliffe die Sätze von 1853 heruntergehende Zollerleichterungen; er ermäßigt rcFhin 82* Schmiedeeisen oder Stahl von 4 Fl. auf 2 l., dergleichen Stellvertreter desselben: Dr. Völk, Schriftführer: Bamberger, Stellver⸗ des anderen Theils den eigenen gleichgestellt werden sollen. Dieser ferner die im Jahre 1865 unverändert beibehaltenen Zölle von 1853 aus and uredlen Metallen von 6Fl. auf 45l., Gold⸗und Silberwaaren, treter desselben: v. Seydewitz (Bitterfeld). Artikel enthält gegen den Vertrag vom 11. April 1805 insofern eine für groben Eisenguß, gemeine Lederwaaren, für einen Theil der grö⸗ Tascher 85 uneniee Tressen von 2922 Fl. 50 Kr. auf 75 Fl., echt ver⸗ 7. Abtheilung. Vorsitzender: Freiherr v. Moltke, Stellvertreter Erweiterung, als er sich auch auf die Küstenschifffahrt bezieht. In beren und mittelfeinen Gewebe u. a. und geht für die Einfuhr von goldete Metallp erlen von 100 Fl. auf 25 Fl., Verbindungen der niedri⸗ desselben: Freiherr v. Roggenbach, Schriftführer: Dr. Fühling, Stell⸗ leiche Weise ist in dem Schifffahrtsvertrag zwischen dem Nord⸗ Vieh, namentlich von Kühen, für die Einfuhr der feinen Lederwaaren, er beleagten Webewaaren mit anderen Materialien von 100 Fl. auf vertreter desselben: Stumm. eutschen Bunde und Italien vom 14. Juli 1867 und dem österrei⸗ verschiedener Gewebe, namentlich der gemeinen und der feinen Woͤllen⸗ 88 Fl Pirmbänder ꝛc. aus Bein, Holz ꝛc. auf Schnüre gefaßt von chisch⸗italienischen Vertra e vom 23. April 1867 das im Vertrage mit waaren, dann der seidenen Bänder, Sammete und der gemeinen 100 Fl“ f 15 Fl Tapioka, Arrowroot von 5 Fl. 25 Kr. auf 75 Kr., — 7P. antreich vom 8 8. Lla bg Se bchesce henc EZI 8 die von Fayence in den Erleichterungen Tinkton 8 Tintenpulver 5Fh 12 Fl. auf 5 Fl. 1 Amtaclan. 6 EEb zösischen, 8 ‚Dezember noch beibehaltene so weit oder auch noch weiter, als dies schon in 85 ver⸗ 8 ichi 1 . if sind einige! vom 25. April) en - grivilegium der Küstenschifffahrt aufgegeben. glichen mit 1853 der Fall gewesen ist. 8 Jahr LW 1 Auch in dem österreichischen Ausfuhr⸗Zolltarif 8