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Regierungsbezirk Gumbinnen. Talon 1 zur Kreis⸗Obligation des Sensburger Kreises II. S desem Anchzab 8 Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Sh lhe des Sensburger Kreises II. Emission. “ über . Thaler à fünf Prozent Zinsen, die te Serie Zinscoupons für die 5 Jahre 18.q, bis 18.. bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse zu Sensburg. Sensburg, den ten ““ . Die Kreisständische Kommission für die Chausseebauten im
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leihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung mehrerer Chausseen im I öe“ im Regierungsbezirk Königsberg.
Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von dem Kreise Braunsberg, im Regierungsbezirk Königsberg, beabsichtig⸗ ten Bau der Chausseen: 1) von Frauenburg über die Haltestelle der
stbahn Thiedmannsdorf nach Plaßwich an der Braunsberg⸗Worm⸗ ditter Chaussee, 2) von Wormditt über Alken nach Göttchendorf im Kreise Pr. Holland zum Anschluß an die nach Pr. Holland führende Chaussee, 3) von Mehlsack bis zur Heilsberger Kreisgrenze in der Richtung auf Heilsberg, 4) von Braunsberg bis zur Heiligenbeiler Kreisgrenze in der Richtung auf Lindenau, 5) von Wormditt bis zur Heilsberger Kreisgrenze in der Richtung auf Frauendorf genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Braunsberg das Expro⸗ Füaeionerec⸗ für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grund⸗ ücke, imgleichen dem genannten Kreise und dem Kreise Pr.
olland, wegen der in diesen Kreis fallenden Strecke der
haussee von Wormditt über Alken nach Göttchendorf das Recht zur Entnahme der Chaussee⸗Bau⸗ und resp. Unterhaltungs⸗Materialien nach Maßgabe der für die Staats⸗Chausseen bestehenden Vorschriften in Be⸗ zug auf diese Straßen. Zugleich will Ich den Kreisen Braunsberg und Pr. Holland gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unter⸗ haltung der Straßen, resp. der Iöeschüfn Strecke der Wormditt⸗Alken⸗ Göͤttchendorfer Chaussee, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats⸗Chausseen jedesmal gelten⸗ den Chausseegeldtarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestim⸗ mungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen, die sbepang be⸗ treffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats⸗Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeldtarife vom 29. Februar 1840 ange⸗ hängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗Polizei⸗Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die “ zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 30. März 1868. 8
Wilhelm.
v. d. Heydt. Graf v. Itzenplit.
An den Finanz⸗Minister und den Minister für Handel Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
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Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis⸗Obligationen des Braunsberger Kreises im Betrage von
8 150,000 Thalern. Vom 30. März 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. Nachdem von den Kreisständen des Braunsberger Kreises auf den Kreistagen vom 9. und 29. Januar 1868 beschlossen worden, die Kosten für die vom Kreise unternommenen Chaussee⸗ bauten zum von 150,000 Thalern im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zins⸗Coupons ver⸗ sehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen bis zu dem angenommenen Betrage von 150,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 150,000 Thalern, in Buchstaben: Einhundert und funfzig Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 25,000 Thaler à 1000 Thlr., 37,500 Thlr. à 500 Thlr., 75,000 Thlr. à 100 Thlr., 12,500 Thlr. à 50 Thlr., zusammen 150,000 Thaler, nach dem anliegenden 87 Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit fünf
rozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich, vom Jahre 1871 ab, mit we⸗ nigstens jährlich Einem Prozenk des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschreibungen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges n.ege gee. Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus besbechefcden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der
Rechte Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der In⸗ haber der Obligationen eine Eeip hefesangg Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz⸗Sammlmung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
UArkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Instegzet. 1
Gegeben Berlin, den 30. März 1868. 8
Wilhelm. Gf. v. Itzenplitz. Gf. zu Eulenburg.
Allerhöchster Erlaß vom 30. März 1868 — betreffend die Ver⸗
Obligation des Braunsberger Kreises. 15e“ No
Thaler Preußisch Courant.
Auf Grund der unterm genehmigten Kreistagsbeschlüsse vom 9. und 29. Januar 1868 wegen Aufnahme einer ensfsch 18
150,000 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den
Chausseebau des Braunsberger Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers un⸗ kündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von Thalern Preußisch Courant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.
„Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 150,000 Thalern ge⸗ schieht vom Jahre 1871 ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens Einem Prozent jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen.
Die Folgeordnung der Beneeh der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1871 ab in dem Monate Januar jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Aus⸗ lobsungen zu verstärken, so wie sämmtliche noch umlaufende Schuld⸗ verschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, so wie die ge⸗ kündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buch⸗ staben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekannt⸗ machung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungs⸗ termine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Königsberg, dem Kreisblatte des Braunsberger Kreises, sowie in einer zu Königs⸗ berg erscheinenden Zeitung und in dem Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
„Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zins⸗Coupons, beziehungsweise dieser Schuldvperschreibung, bei der Kein ommfnner ass in Braunsberg, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeits⸗Termins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuld⸗ verschreibung sind auch die dazu gehoͤrigen Zinscoupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, süie die innerhalb vier Jahren, vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation perlorener oder vernichteter Söhüldeersc rhgeg. isegst nach Vexschrif der Allgemeinen Gerichts⸗ Ordnung Theil I., Titel 51, §. 120 seq. bei dem Koͤniglichen Kreis⸗ Gerichte zu Braunsberg.
Zinscoupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zins⸗Coupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung an⸗ meldet und den stattgehabten Besitz der Zins⸗Coupons durch Vorzeigun der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, na Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins⸗Coupons gegen Lüttung ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zins⸗Cou⸗ pons bis zum Schlusse des Jahres.. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins⸗Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zins⸗Coupons⸗Serie erfolgt bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse zu Braunsberg gegen Ablieferung des der älteren
ins⸗Coupons⸗Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des aalons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins⸗Coupons⸗Serie an vhn Inhabin Fß Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung recht⸗ zeitig geschehen ist. b .
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt.
Braunsberg, den ten.. EE
Die ständische Kreis⸗Kommission für den Chausseebau im Braunsberger Kreise.
Provinz Preußen. Zins⸗Coupon zu der Kreis⸗Obligation 8 des Gea Kreises Littr. .... “ über Thaler zu fünf Prozent Zinsen Thaler Silbergroschen.
Der Inhaber dieses Zins⸗Coupons empfängt gegen dessen Rück⸗ gabe in der Zeit vom ten bis. „resp. vom . ten. bis und späterhin die Zinsen der vor⸗ benannten Kreis⸗Obligation für das Halbjahr vom bis 1“ .. mit (in Buchstaben) ... Thalern Silbergroschen bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse uu ..B
Braunsberg, den ten 18..
Die ständische Kreis⸗Kommission für den Chausseebau in
Braunsberger Kreise.
G Zins⸗Coupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht inner halb vier Jahren nach der Fälligkeit vom Schluß des betreffenden Ka⸗ lenderjahres an gerechnet, erhoben
w ird.
5 “ b “ Regierungsbezirk Königsberg.
Marquis Pepoli den General
Regierungsbezirk Königsberg.
1 bekannt.
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rovinz Preußen. 1 önigsberg. —8 n 1
zur Kreis⸗Obligation des Braunsberger Kreises.
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Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe
zu der Obligation des Braunsberger Kreises . Littr. .. . No über Thaler à. Prozent Zinsen, die te Serie Zins⸗Coupons für die 5 Jahre 18., bis 18.. bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse zu Braunsberg, sofern nicht 1 ee en dem als solchen legitimirten Inhaber der Obligation dagegen Wider⸗ spruch erhoben ist. Braunsberg, den ten . “ Die ständische Kreis⸗Kommission für den Chaussebau im Braunsberger
“ Nichtamtliches.
Spanien. Madrid, 30. April. Die amtliche Zeitung bringt die Ernennung des Marquis von Novaliches zum General⸗Capitain von Catalonien an Stelle des Grafen von Cheste, der den Oberbefehl in Madrid übernimmt.
— 1. Mai. Die Hochzeit der Prinzessin Isabella ist auf
den 13. Mai festgesetzt.
Italien. Florenz, 30. April. Der Bürgermeister und die Munizipalräthe Pe ne sich heute Nachmittag nach dem Hotel de la Paix, um Se. Königliche Hoheit den Kronprinzen von Preußen zu begrüßen. Höchstderselbe sprach ihnen seinen Dank für die warme Sympathie des Empfanges aus, welchen Italien ihm habe zu Theil werden lassen. i
Bologna, 30. April. Die Wählerschaft hiesiger Stadt, hat als Vertreter in der Deputirtenkammer an Stelle des edici gewählt.
Türkei. Konstantinopel, 30. April. Die Kommis⸗ sion zur Prüfung des von der Regierung vorgelegten Gesetz⸗ Entwurfs über die Jury in Rechtsstreitigkeiten hat sich für die
bbeabsichtigte neue Iesnü ausgesprochen. 8 e
1. Mai. Hassan, der frühere Lehrer des Großsultans Abdul⸗Aziz ist zum Scheikh⸗ul⸗Islam ernannt worden.
Schweden und Norwegen. Stockholm, 27. April. Das Gutachten des gemischten Bank⸗ und Gesetzausschusses, welches den Regierungsvorschlag in Betreff einer Aus mün⸗ zung von Goldmünzen befürwortete, ist von beiden Kam⸗ mern angenommen worden und hat also der Reichstag die
Ausmünzung schwedischer Goldmünzen zum Werthe der 10 und
25 Franesstuücke beschlossen.
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Dänemark. Kopenhagen, 29. April. Das Folkething hat in seiner heutigen Sitzung die Behandlung des Staats⸗ budgets zu Ende geführt. Dasselbe geht nun an das Conseil⸗ präsidium. Das vorläufige Finanzgesetz läuft mit dem morgen⸗ den vaße ab Beg 8 8 das Folk „Bei der Behandlung des Wehrpflichtgesetzes hat das Folke⸗ thing mit 66 gegen 18 Stimmen abermals beschlossen, daß ordinirte Geistliche nicht von der Wehrpflicht befreit sein sollen.
Amerika. Aus Washington vom 22. April wird gemeldet, daß die Naturalisationsbill im Repräsentan⸗ tenhause mit zwei Amendements angenommen wurde, von denen das erste bestimmt, daß Gesandte und deren Gefolge bei eventuellen Repressalien nicht als Geisseln festgehalten werden dürfen; durch das zweite Amendement wird der Präsident er⸗ mächtigt, die Handelsbeziehungen zu solchen Nationen einzu⸗ stellen, welche die in dem obigen Gesetz ausgesprochenen Grund⸗ sätze bezüglich der Gültigkeit der amerikanischen Naturalisation nicht anerkennen.
— In der Prozeß⸗Angelegenheit wurde seitens der Verthei⸗ digung von Neuem der Versuch gemacht, die Zulassung der vom Senatsgerichtshof abgelehnten Zeußenaussage des Staats⸗Secre⸗ tairs für die Marine, Gideon Welles, zu erreichen, ebenso die Zulassung des Zeugnisses des General⸗Postmeisters Randall und Anderer bezüglich der Kabinetsberathungen über die Gül⸗ tigkeit der »Aemterbesetzungsbille und den Stanton’schen Kon⸗ flikt. Der Senatsgerichtshof erklärte abermals die Entgegen⸗ nahme dieser Zeugnisse für unzulässig. Die Vertheidigung er⸗ klärte hierauf, daß diese Verwersung auch die Ausschließung der Zeugnisse der drei Minister Seward, Mac Culloch, Browning und Anderer involvire. Gerade diese habe die Vertheidigung ver⸗ nehmen lassen wollen, um den Gegenbeweis dafür zu liefern, daß der Präsident Johnson die Absicht gehabt haben sollte, die Sie; zu verletzen.
Das Haus der Repräsentanten hat mit 91 gegen 18 Stim⸗ men abgelehnt, den Antrag des zur demokratischen Partei ge⸗ hörigen Deputirten Robinson in Erwägung zu ziehen, welcher Antrag dahin lautete, das Haus möge das mit der Anklage gegen den Präsidenten Johnson beauftragte Comité von der Fortsetzung seiner Thätigkeit entbinden, die Mitglieder desselben verüerüfen und die Prozeß⸗Verhandlungen abbrechen lassen.
n demselben Hause ist eine Resolution eingebracht worden, dahin lautend, daß ein Untersuchungs⸗Comité bezüglich des vom Anklage⸗Comité erstatteten Berichts niedergesetzt werde, welches davon Abstand genommen, den General Sherman während des Prozesses vernehmen zu lassen, eine Unterlassung, zu der das Comité sich durch eine vorgängige private Bednezmuikg des Generals veranlaßt gesehen hbe.
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Steckbrief. Gegen den unten näher bezeichneten Agenten Johann Friedrich Kuhnert aus Rigxdorf ist die gerichtliche Haft wegen Wechselfälschung aus §. 251 Nr. 5 des Strafgesetzbuches be⸗ schlossen worden. Seine Verhaftung hat nicht ausgeführt werden kön⸗ nen, weil er in seiner bisherigen Wohnung und auch sonst hier nicht aufzufinden ist. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthalte des ꝛc. Kuhnert Kenntniß hat, wird aufgefordert, davon der nächsten Gerichts⸗ oder Polizei⸗Behörde Anzeige zu machen. Gleichzeitig wer⸗ den alle Civil⸗ und Militair⸗Behörden des In⸗ und Auslandes dienst⸗ ergebenst ersucht, auf den ꝛc. Kuhnert zu achten, ihn im Betre⸗
tungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Ge⸗
genständen und Geldern mittelst Transportes an die Inspection der
8 Hausvoigtei⸗Gefängnisse hierselbst abzuliefern. Es wird die ungesäumte
Erstattung der dadurch entstandenen baaren Auslagen und den verehr⸗ lichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert. Berlin, den 7. September 1867. Königliches Kreisgericht. I. (Krimi⸗ minal⸗) Abtheilung. Der Unterschungsrichter. Signalement. Der Agent Johann Friedrich Kuhnert ist 48 Jahre alt, am 29. April 1819 in Reichen bei Zielenzig geboren, evangelischer Religion, 5 Fuß 6 Zoll groß, hat dunkelblonde Haare, blonde Augenbrauen, blonden Schnurr⸗ und Backenbart, ovales Kinn, spitze Nase, gewöhnlichen
Mund, längliche Gesichtsbildung, blasse Gesichtsfarbe, ist von schlanker
Seine Bekl
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Gestalt und spricht die deutsche Sprache. idung ist un⸗
Steckbrief. Königliches Kreisgericht, I. Abtheilung, zu Sorau den 29. April 1868. Der Webergeselle Eduard Morit Thiele 23 Jahr alt, evangelisch, aus Pfoerten, Kreis Sorau, soll wegen vor⸗ sätzlicher Mißbandlun und Beleidigung eines fe testes ver⸗ haͤftet Füateen Er ist im Betretungsfalle anzuhalten und an uns abzuliefern.
Kriminalgerichtliche Bekanntmachung. Am 14. April cr. Nachmittags ist in der Jungfernhaide, in der Nähe der Tegeler Chaussee, ein männlicher Leichnam, mittelst einer Drahtschlinge um den Hals
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erhängt, gefunden worden. Der Verstorbene, anscheinend dem Arbeiter⸗ stande angehörig und im Alter von ungefähr 38 Jahren, ist 5 5 groß, hat braunes Fearh blonden Schnurrbart und blaue Augen. Die Zähne find sehr defekt. Der Leichnam war bekleidet mit einer grauen leinenen Drillichjacke, englisch⸗ledernengrauen Hosen, genarbten rindledernen Stiefeln, schwarz und grau⸗melirter Tuchmuͤtze mit Tuchschirm, schwar⸗ ser Tuchweste mit Hornknöpfen, rothbuntem wollenem Shawl, blau⸗ einener weißpunktirter Schürze und leinenem Hemd. Alle, die über die Person des Gefundenen oder die Todes⸗Ursache Auskunft ertheilen können „ werden aufgefordert, bei dem unterzeichneten Gericht zu den Akten T. E. 115/68 Anzeige zu machen, oder sich zu ihrer Verneh⸗ mung in der Hausvoigtei einzufinden. Berlin, den 16. April 1868. Förecliches Kreisgericht. I. (Kriminal⸗) Alsheil ng. Der Untersuchungs⸗
Am 6. April d. J. ist zu Steinau in einer Miststätte die Leiche eines neugeborenen, ausgetragenen Kindes männlichen Geschlechts auf⸗ Feraten worden, welches nach dem Ausspruch der Gerichtsärzte nach er Geburt gelebt hat, und mindestens drei Wochen verscharrt gelegen hat. Da es noch nicht gelungen ist, die Mutter desselben zu ermitteln, so wird Vorstehendes hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Hanau, den 30. April 1868. Der Staatsanwalt Wilhelmi.
Handels⸗Register. G Handels⸗Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. Unter Nr. 2248 unseres Gesellschafts⸗Registers, woselbst die hiesige Handlung Firmta Holste & Voͤrkel
und als deren Inhaber die Kaufleute:
1) Adolph Wilhelm Ludwig Holste,
2 Franz Eduard Vörkel, vermerkt stehen, ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen:
der Kaufmann Adolph Wilhelm Ludwig Holste ist aus der Handelsgesellschaft ausgeschieden, der Kaufmann Franz Eduard