1868 / 108 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1876

Bank- und Industrie-Actien.

18001867 12 9 8

Eisenbahn-Prioritäts-Actien und Obligationen. Magdeburg-Halberstädter 21/1u10s6 5 u“

do. von 1865. 42 1/1 u.7. 94etwbz 0 zum Koͤniglich Preußischen Staats⸗Anz

do. Wittenberge 1/1. bz B M 8 1A4“*“

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. 10 96 5 bbz Div. pro 1131 8 7 103 bz Berl. Cassen-V.

1/4 u. 10 [95 ½ G do. Hand.-G..

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If eJs Staats-Anl. von 8 2429. 1854,55,4

1/1. 1/1 u. 7.

159 ½ B 117 bz G

212

Staats-Schuldscheine Pr.-Anl. 1855à 100 Th. Hess. Pr.-Sch. à 40 Th. Klur- u. Neum. Schldv. Oder-Deichb.-Obligat. Berlin. Stadt-Obligat.

Sch

Rentenbriefe.

Badische Anl. de 1866 4

do.

von 1857 von 1859 von 1856 von 1864 von 1867 v. 1850,52 von 1853

do. von 1862

1

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do. v1G“

Ildv. d. Berl. Kaufm. Kur- u. Neumöärk. do. Ostpreussische...

do.

do. Pommersche..

do. Posensche neue.. Sächsische Schlesische

do. Lit. A. do. neue..

Westpreussische.

do. 146. neue do. do. Kur- u. Neumärk. Pommersche Posensche Preussische Rhein. u. Westph. Sächsische . Schlesische

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do.

do. 1/1 u. 7 181n. 10

pr. Stück 1/5 u. 11 1/1 u. 7 1/14 u. 10 1/1 u. 7 do. do.

do. 24/6 u. 12

do. do. do. 1/1 u. 7 do.

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95 bz 95 ½ 62z 95 i bz 9571 52 95 1 z 8S b 88 1bz 88 bz 84 bz 116 ½ bz 56 bz

102 ½bz 97 bz

77 3 bz 101½ B 76 ½bz 86 bz 89 do 84 bz B 90 etwbz B 75 bz 85 bz 85 ½ G 84 b2z

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do. Pferdeb... Braunschweig.. Bremer 85 Coburg. Credit. Danz. Privat-B. Darmstädter... do. Zettel Dess. Credit-B.. do. do. Landes-B. Disconto-Com... Eisenbahnbed... Genfer Credit.. Geraer. G. B. Schust. u. C. Gothaer Zettel. Hannöversche.. Hoerd. Hütt.-V. Hyp. (Hübner). 8 Seanern. do. A. I. Preuss. do. Pfdb. unkd. Königsb. Pr.-B. Leipziger Credit Luxemb. do. Mgd. F.-Ver.-G. Magdeb. Privat. Meininger Cred. Minerva Bg.-A. Moldauer Bank. Norddeutsche.. Oesterr. Credit. Posener Prov. . Preussische B... Renaissance, Ges. f. Holzschnitzk. Rittersch. Priv.. Rostocker..

Thüringer Vereinsb. Hbg.. Weimarische...

1

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do. 1/1 u. 7. 95 B 1/1. do. do. do. do. 1/1 u. 7. 155 bz

do. 168 G 1/1. 1/1 u. 7. 112 ½ G

1/1. 1/1 u. 7. 69 ½ B 1/1. 1/1 u.7. 85 ½ 6

99 3 bz 114 i B 72etwbz 105 ¾ B

96etwbz G 2 ½ B

160 B

88 G 113 ½l bz G 137 ½ bz 25 bz

96 G

101 B 91 ½˖ B 84 ½ G 116 ½ G 107 G

112 G 97 etwbz 92 B 920 G 95 ⅞˖ bz G

37 5 bz 25 b Gvoll. 68 119 B s[b G 81 ½ bz 103 bz

87 bz

114 G 113 G

111 G

do. Pr. Anl. de 1867 do. 35 Fl.-Oblig... Bayer. St.-A. de 1859

do.

Prämien-Anl.

Braunsch. Anl. de 1866

Dess. St.-Präm.-Anl. 3 ½

Hamb. Pr.-A. de 1866 Lübecker Präm.-Anl.

Säc Sch

hs. Anl. de 1866 wed. 10 Rthl. Pr. A.

1/1. u. 1/7. 1/2. u. 1/8. pr. Stück [2 1/6. u. 1/12. 1/6. 1/1. 1

31/12u. 30/6. pr. Stück

96 bz G

9 ½ bz

93 ½ bz

99 etwbz

100 G.

94 etwbz 3. 45 B

1/4. p. Stck. 147 bz G

10 ½ B

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Oesterr. Metalliques. do. National-Anl..

0 do do do

do.

do

.250 Fl. 1854.. .Credit. 100.1858 .Lott.-Anl. 1860 do. 1864 .Silber-Anleihe.

Italienische Rente... Rumänier.... Russ.-Engl. Anleihe.

do.

do

do. I

do do

do.

do. de 1862 . Egl. Stücke 1864 loll

.Engl. Anleihe.

.Pr.-Anl. de 1864

do. de 1866

.5. Anl. Stiegl..

. 6. do.

.9. Anl. Engl. St do. Hloff.

do. Bodenkredit... do. Nicolai-Obligat. Russ.-Poln. Schatz.

do. do. kleine

Poln. Pfandb. III. Em.

do. Liquid.

do. Cert. A. à 300 Fl. do. Part. Ob. 2500 Fl.

Amerik

rückz. 1882

5 5

5 5 3

5 5 5 5 5 5 5 4 4 4 4 4 5

4 6

1/5. u. 1/11. do.

1/1. u. 1/7. 1/3. u. 1/9. 1/4. u. 1/10.

do. do.

13/1. u. 13/7. 1/5. u. 1/11. 1/4. g 1/10.

0. 22/6. u. 22/126:

verschieden 148 bz G

B47 bz G 74 ½ bz 84 bz

84 ½ bz 1⁄4. u. 1/10. 87 ½ G 85 G 1/5. u. 1/11.53 ¾ G 111 ½ bz 108 5 bz 68 G

do 78 ½ G 87 G 84 ½ G 79 ½ bz 65 bz 66 B

65 ½ bz

½ B

1/6. u. 1/12. 53 bz

Eisenbahn-Prioritäts-Actien u. Obligationen.

Aachen-Düsseld. do.

do. Aachen-Mastricht

8 do. 8 Bergisch-Märk. do.

do.

do. Dortmund do. Berlin-Anhalter do. do. Berlin-Görlitzer..

do. B-Potsd.-Magd. L do. L Berlin-Stettiner do.

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Cöln-Crefelder ela⸗üacener

2 III. Ser. v. Staat 3 8 gar. IV. Serie

V. Serie ee; VI. Serie Düsseld.-Elbf.

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Berlin-Hamb urger

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I. Em. II. Em. III. Em.

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I. Serie II. Serie

do. do. do.

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Lit. B. do. do. do.

do.

do. do. do. do. do. do.

do. do.

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Priorit. II. Serie

II. Serie

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I. Serie.

do.

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1/1 u. 7. do. do. do. do.

do.

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92 G

83 G

90 G 96 ½ bz 95 ½ G 99 ½⅔ B 91 G

87 ½ G 85 G 97 B 83 5 bz 83 i B

1/1 u. 7. 9 12 bz 1⁄1 u1O83 B 1/1 u. 7.

9:4¼ , 97

102 B 84 bz 83 ½ G 93 G bz 83 ½ bz

1/1 u. 7. 83 ½ B

Magdeburg-Wittenberge .. Niederschl.-Märk. I. Serie. do. II. Ser. à 62 ½ Thlr.. do. Oblig. I. u. II. Ser.. III. Ser., IV. Ser.. Niederschlesische Zweigb.

do. do.

Oberschl. Lit. A.

Lit. G.

do. 8 Südba

Ostpreuss. Rheinische do. do. do. do. do.

do. do. v. St. g

do. do.

do.

do.

Stargard-Posen do. do. Thüringer do. do.

do. do.

3. Em. v. 58 u. 60 v. 62 u. 64 v. 1865.

Rhein-Nahe v. St. gar.

Ruhrort.-Cr.-K.-Gld. I. Ser. II. Ser. III. Ser. Schleswig-Holsteiner

I. Ser. 1 II. Ser. III. Ser.

III. Em. IV. Em.

1/ u. 7. 94 G

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11b. do. do. Rudolfsbahn Jelez -Woronesch

Kursk-Kiew Mosco-Rjäsan Poti-Tillis Schuia-Ivanovo

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Belg. Obl. J. de IEst. Samb. u. Meuse Fünfkirchen-Barcs

Galiz. Carl-Ludwigsbahn.

do. do.

Lemberg-Czernowitz II. Em. Mainz-Ludwigshafen Oestr.-franz. Staatsbahn ..

Südõstl.-Bahn (Lomb.) do. Lomb.-Bons 1870, 74 . 1875.

v. 1876. v. 1877/78.

Koslow-Woronesch

Riga-Dünaburger.. Rjäsan-Koslow

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1⁄4. u 10 74 ½ 1/1. u. 7. 82;

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do. 1/1. u. 7. 1/2. u. 8. 77 do. S 1/4. u 10 13/1u7. 1/4. u 10 8 do. 7 do. 2

do. 76 etwbz

Geld-Sorten und Banknoten.

Friedrichsd'or Gold-Kronen Louisd'or

Sovereigns Napoleonsd'or lmperials p. Pfd.

do.U Fremde kleine

Imperials... ......

Fremde Banknoten ... einlösb. Leipziger.. Oesterreichische Banknoten... Russische Banknoten..

113 ¾ G 9 11 ½ bz 112 5bz

6 24 ½ G 5 125 bz .J5 18 ½ G 1 12 ½⅞ B 469 G

.99 bz 99 ½ ’G 87 1 bz 83 bz

Silber in Barren u. Sort. p. Pfd. fein. Bankpr.: 29 Thlr. 25 Sgr. Zinsfuss der Preuss. Bank für Wechsel 4 PCt., für Lombard 4 ½ pCt.

-

Redaction und Rendantur: S chwieger.

Berlin, Druck und

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R. v. Decker).

Verlag der Koöͤniglichen Geheimen Ober · Hofbuchdruckerei

1

1

Beilagen

Freitag, den 8. Mai

Ministerium des Innern.

Die wesentlichsten prinzipiellen Aenderungen, welche die in Preußen bisher bestandenen Bestimmungen über das Ersatz⸗ wesen durch die Militair⸗Ersatz⸗Instruction für den Norddeut⸗ schen Bund vom 26. März d. J. erleiden, sind in der in Exem⸗ plaren hier beigefügten (a.) Zusammenstellung enthalten.

Die Königliche Regierung beauftrage ich, diese Zusammen⸗ stellung unter die Civil⸗Vorsitzenden beider Ersatzbehörden Ihres Verwaltungsbezirks zu vertheilen. Beerlin, den 23. April 1868.

Deer Minister des Innern. Im Auftrage: Sulzer. 8

An die sämmtlichen altländischen Königlichen Regierungen.

2

Zusammenstellung und Begründung der wesentlichsten Aende⸗ rungen, welche die zur Zeit in Preußen bestehenden Bestimmungen durch Einführung der Militair⸗Ersatz⸗Instruction für den Norddeutschen Bund erleiden

1) Nach den Bestimmungen der Ersatz⸗Instruction vom 9. De⸗ ember 1858 blieben diejenigen Mannschaften, welche in Folge der von enen gezogenen hohen Loosnummern nicht früher zur Einstellung ge⸗ langten, fünf Jahre lang militairpflichtig, d. h. sie konnten noch im 24. Lebensjahre zum Militairdienst im Prieden ausgehoben werden. Es lag hierin eine um so größere Härte, als die endgültige Befreiung vom Milltairdienst im Frieden wegen körperlicher Schwäche aus Reklamationsgründen ꝛc. grundsätzlich schon im dritten Konkurrenz⸗ jahre zu erfolgen hatte. Eine zwingende Nothwendigkeit zur Auf⸗ rechthaltung dieser Ungleichheit liegt nicht vor. Die fünfjährige Kon⸗ kurrenz der Disponiblen könnte nur dann von Bedeutuung sein, wenn die einzelnen zur Aushebung gelangenden Jahrgänge in ihrer Ge⸗ sammtheit qualitativ oder quantitativ wesentlich verschieden wären oder wenn bei im Allgemeinen knapper Stärke derselben der jähr⸗ liche Rekruten⸗Bedarf der Armee erheblichen Schwankungen unter⸗ worfen wäre. 8

Gegen die erstere Voraussetzung sprechen die Erfahrungen, und der jährliche Rekrutenbedarf dürfte sich in Zukunft unter friedlichen Ver⸗

hältnissen ziemlich hteethtaccg stellen, während für eine außergewöhn⸗

liche Rekrutirung bei eintretender Mobilmachung die ganze Ersatz⸗ Reserve zur Verfa ung steht. 18 8 Wenn in Folge der Beseitigung der fünfjährigen Konkurrenz der Disponiblen sich unter Umständen die Fälle mehren können, daß ein Aushebungsbezirk dem anderen zur Aufbringung seines Kontingents aushelfen 88 so hat dies in militairischer Hinsicht gar keinen, im bürgerlichen Interesse aber weit weniger Nachtheil, als durch die fünf⸗ jährige Konkurrenz der Disponiblen erzeugt wird. In militairischer Hinsicht spricht sogar gegan die Aufrechthaltung des bisherigen Ver⸗ fahrens, daß es unerwünscht ist, eine größere Zahl von Rekruten in hohem Lebensalter einzustellen, welche in der Regel kurz nach ihrem Uebertritt zur Reserve einen eigenen „Hausstand begründen. In Erwägung des Vorstehenden ist in den Entwurf zur neuen Ersatz⸗Instruction die Bestimmung aufgenommen worden,

daß auch die auf Grund ihrer Loosnummer in den ersten beiden

Jahren disponibel bleibenden Mannschaften der Ersatz⸗Reserve (erster Klasse) überwiesen werden, wenn sie in ihrem dritten Konkurrenz⸗ jahre, bez. bei den auf Einstellung gelangen.

2) Bisher war in Preußen im Allgemeinen nur denjenigen Kandidaten des Elementar⸗Schulamts, welche in Seminarien ausgebildet sind, die Vergünstigung zugestanden, ihrer aktiven Dienstpflicht durch eine 6wöchentliche Dienstleistung bei einem In⸗ fanterie⸗Regiment zu genügen. . Seminarien besitzt, der Zweck der vorgedachten Ausnahme⸗Bestim⸗ mung aber allgemein auf Förderung des Volksschulwesens gerichtet ist, so ist unter Zustimmung des Ministers der geistlichen ꝛc. An⸗ in der Militair⸗Ersatz⸗Instruction für den Norddeutschen

und die qu. Vergünstigung für Kandidaten des Elementar⸗Schul⸗ amts nicht von der Ausbildung in einem Seminar, sondern von dem eügeh der Brfäcsäung 8 das ds ahet durch Bestehen der vor⸗

riftsmäßigen Prüfung abhängig gemacht. 1

8 stamähig 8 ist in der Instruction ausgesprochen, daß diese Aus⸗ nahme⸗Bestimmung nur noch »bis auf Weiteres« bestehen soll, und sie wird zu beseitigen sein, sobald sie nicht mehr durch einen er⸗ heblichen Mangel an Kandidaten für das Elementar⸗Schulamt moti⸗ virt erscheint. 1

In Preußen ist übrigens die Zahl der nicht in Seminarien aus⸗ gebildeten Elementarlehrer verhältnißmäßig geringfügig.

3) In den Bestimmungen über die Militair⸗Dienstpflicht der vom Auslande Eingewanderten wird durch die Militair⸗Ersatz⸗Instruction für den Norddeutschen Bund insofern eine Aenderung der zur Zeit hierüber bestehenden Vorschriften eingeführt, als darin bestimmt ist, daß aus süddeutschen Staaten Eingewanderte, welche in ihrem Vater⸗ lande ihrer aktiven EC genügt haben; nach Maßgabe ihres Lebensalters der Reserve oder Landwehr zuzutheilen sind. 8

4) Im §. 19 der Instruction für Militair⸗Aerzte und im 8. 21 der Instruction für Marine⸗Aerzte sind diejenigen körperlichen Fehler bezeichnet, welche die damit Behafteten für den Militairdienst in ge⸗

sehr beträchtlichen Zahl der davon Betroffenen,

Familie ꝛc. Verpflichteter dieser Opfern nachkommen kann,

reiche Hand zu leisten. dasselbe folgenden Nachgestellungen nicht zur

eigenen Hausstand begründet und sich da d . terstützung seiner Eltern ꝛc. begeben, so soll hieraus fortan ein Grund

Da ein Theil der Bundesstaaten keine

wöhnlichen Friedenszeiten ungeeignet machen, aber die Verwendung enle ihs bei eintretendem erhoͤhten Bedarf in Kriegszeiten nicht aus⸗ ießen.

Die in diese Kategorie gehörenden Militairpflichtigen wurden bis⸗ her ganz ebenso behandelt, wie diejenigen, welche in ihren beiden ersten Konkurrenzjahren noch zu schwach zum Militairdienst find, das heißt, sie mußten sich bis zu ihrem dritten Konkurrenzjahre alljährlich vor die Kreis⸗Ersatz⸗Kommission gestellen, wurden von dieser zurückgestellt und erst im dritten Konkurrenzjahre der Departements⸗Ersatz⸗Kom⸗ mission vorgeführt, welche sie alsdann der Ersatz⸗Reserve überwies. Hierbei war es den Departements⸗Ersatz⸗Kommissionen gestattet, diese Mannschaften summarisch abzufertigen. In dieser Verzögerung der Entscheidung über Leute, welche an unheilbaren Fehlern leiden, und daher im dritten Konkurrenzjahre so wenig dienst⸗ brauchbar werden können, als sie es im ersten sind, liegt eine große Erschwerung des Ersatz⸗Geschäfts und eine Belästigung der 1 ztlichen Z welche nicht im rich⸗ tigen Verhältniß mit dem dadurch zu erreichenden Vortheil steht. Die Anordnung ist früher getroffen worden, um durch die mehrfach wieder⸗ holten Revisionen eine größere Sicherheit für das Vorhandensein der bezüglichen Fehler zu erlangen. Diese Fehler sind aber größtentheils der Art, daß sie schon im ersten Jahre für den Arzt, wie für die ge⸗ sammte Ersatz⸗Kommissionen keinen Zweifel über den durch sie be⸗ dingten Grad der Dienstunbrauchbarkeit lassen.

Es ist deshalb in der Ersatz⸗Instruction für den Norddeutschen Bund bestimmt worden, daß Militairpflichtige der in Rede stehenden Kategorie schon im ersten Konkurrenzjahre der Ersatz⸗Reserve über⸗ wiesen werden können, dagegen gleichzeitig angeordnet, daß dieselbe von den Departements⸗Ersatz⸗Kommissionen bei der Superrevisior nicht mehr summarisch, sondern nur auf Grund jedesmaliger spezieller körperlicher Untersuchung abzufertigen sind.

5) Die Bestimmungen über die Berücksichtigung häuslicher ꝛc Verhältnisse durch Befreiung vom Militairdienst im Frieden erleiden durch die Bundes⸗Militair⸗Ersatz⸗Instruction folgende Aenderungen a) Ebenso wie die einzigen Ernährer hülflofer Familien sollen auch die einzigen Ernährer allein stehender, erwerbsunfähiger Väter oder Mütter berücksichtigt werden dürfen. b) Die Militairpflichtigen, welchen seit der letzten Aushebung ein Handlungshaus von ent sprechendem Umfange zugefallen ist, sollen ebenso event. berücksichtigt werden koͤnnen, wie unter gleichen Verhältnissen die Eigenthümer von Fabriken und gewerblichen Etablissements. c) Der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen oder an erhaltenen Wun⸗ den gestorbenen oder erwerbsunfähig gewordenen Soldaten ist zu berücksichtigen, sofern durch die Zurückstellung den Angehörigen des letzteren eine wesentliche Erleichterung gewährt werden kann. 19 Wenn ein Militairpflichtiger als die Stütze seiner Eltern ꝛc. reklamirt wird, während ein Bruder desselben als Unteroffizier in der Armee dient und der Truppentheil des letzteren bescheinigt, daß er mit ihm noch 1 auf mindestens 3 Jahre kapitulirt hat, so soll letzteres Verhältniß, ob⸗ gleich es zu den durch freie Entschließung der Angehörigen herbeigeführten zu

rechnen ist, doch die Berücksichtigung der Reclamation nicht ausschließen.

Dagegen soll künftig in der Regel ein Reklamationsgrund daraus nicht hergeleitet werden können, daß ein anderer zur Unterstützung der Verpflichtung nur unter besonderen indem er z. B. sein besonderes Gewerbe dem arbeitunfähigen Vater unmittelbar hülf⸗ Hat ein anderer Sohn hülfsbedürftiger Eltern 2c., welcher beim Eintritt des Bruders in das militairpflichtige Alter das 30. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, vor dieser Zeit einen dadurch der Gelegenheit zur Un⸗

zeitweise aufgiebt, um

zur Berücksichtigung des jüngeren Bruders in der Regel nicht herge⸗

leitet werden können.

6) Die im Auslande lebenden Militairpflichtigen waren bisher im Allgemeinen wie alle übrigen Militairpflichtigen gehalten, sich in ihrem ersten Konkurrenzjahre persönlich vor die heimathlichen Ersatz⸗ Behörden zu stellen. Sie konnten dann nach Maßgabe der allgemei⸗ nen Bestimmungen vorläufig zurückgestellt werden, und mußten sich im nächstfolgenden und event. auch im 3. Jahre abermals persönlich bei dem Ersatz⸗Geschäft in der Heimath einfinden.

Zur Erleichterung für dieselben ist in den Entwurf zur neuen Instruction die Bestimmung aufgenommen worden, daß sie auf ihren Antrag bis zum 3. Konkurrenzjahre von der persönlichen Gestellung vor die Ersatz⸗Behörden entbunden werden dürfen. Auch ist den Departements⸗Ersatz⸗Kommissionen die Ermächtigung ertheilt, der⸗ gleichen Militairpflichtige, wenn sie in unzweifelhafter Weise durch glaubhafte Atteste ꝛc. darthun, daß sie für den Militairdienst dauernd ganz unbrauchbar sind oder daß ihnen gesetzliche Reclamationsgründe zur Seite stehen, ausnahmsweise ohne persönliche Gestellung aus⸗ zumustern. 8

7) Bei Vertheilung des Ersatz⸗Bedarfs auf die Aushebungsbezirke wurden den letzteren nach der Instruction vom 9. Dezember 1858 innerhalb des Regierungs⸗Bezirkes die im Laufe des vorher⸗ gehenden Jahres aus denselben eingetretenen dreijä hrig Freiwilligen angerechnet. 8

Diese Bestimmung ist in der Ersatz⸗ Instruction für den Nord⸗ deutschen Bund in zuoeifacher Hinsicht erweitert, indem künftig: a) auch die aus dem Bezirk im Laufe des vorhergehenden Jahres als ein⸗

jährig Freiwillige eingetretenen Militairpflichtigen in Anrechnung

8