1891
v“ 285 4359. 4989. beim Norddeutschen Bunde aus den Händen des brast
74 Gewinne von hlr aaf Nr.285 6072479 S 18,216. Gesandten Vianna de Lima sgehesoh vh an chstwelche Berlin 81t,,999588021 43, 9195. ö1,71. 22898 23 807 38848, am 3. Anüns walsefeünd eom 8 hir zum d. Mean Pormittags 9 1 3 „ . 0 2 2 8 4 . 8 8 2 2172 2 6,745. 28,471. 29,504 29Sn 319059 321an 1nn9. 45,200. in Coblenz verweilte, stattete der Großherzoglichen Famiüie 1g 64,774. 38,064. P.“ 47,998. 48,436. 50,846. 51,665. 52,268. Karlsruhe auf der Durchreise einen Besuch ab und 5 viqsgoas 9177. 39796. 35,278. 57,096. 68,86. 8,383. 58,42. 9589. in Vaden ein, wo der Peginn der Kur⸗in dögsen degon⸗ 82,79. 63795. 85,568. 69884. 65,388. 65784 67,895 69193. folgen wird.⸗— Der Besuch Sr. Königlichen daßzlc Anfangs 60,079. 60,791. 63,568. , 6 6573 F1. 77,907. 78,041. 81,999. prinzen auf der Rückreise von Italien sieht ase st lid 2 f 10199 89686. 18ol 1ngg2n 563 1 1 njächster Woche in Aussicht. — Der Kammerherr von Helldo 82,499. 83,754. 84, “
den Art. 18 der Bundesakt,
nets⸗Ordre vom 28. März 1809 durch nicht für aufgehoben zu erachten sei, und ist diese Ansicht auf die Erwägung gegründet, daß von Ausländern, wenn sie Ritter, güter im Inlande erwerben, nicht weniger gefordert werden dürfe als von den eigenen Staatsangehörigen, und daß, wenn letztere bei ihrem sonstigen persönlichen Staatsangehörigkeits⸗Verhältnisse sogat selbst noch erst eine besondere persönliche Befähigung zur Ausübung der mit dem Besitze von Rittergütern verbundenen Rechte und Pflich⸗ ten durch Ableistung des Homagial⸗Eides zu erlangen hätten, dieselbe Verpflichtung auch den Ausländern obliegen müsse. Allein die Er⸗
22 ustta · WMeinisterimu.
ine Verfügung vom 4. Mai 1868 — betreffend die Er⸗ Ihs ven Spe — zur Erwerbung von Rittergütern 8 von Angehörigen des Norddeutschen Bundes. Nach der unten abgedruckten (a) Cirkular⸗Verfügung des Herrn Ministers des Innern vom 8. April d. J. findet die Vorschrift der Allerhöchsten Ordre vom 28. März 1809, welche den Erwerb von adeligen Rittergütern und Domainen⸗Vorwerken durch Ausländer an die Ertheilung einer Spezial⸗Concession des Ministers des Innern
knüpft, auf nicht preußische Angehörige des Norddeutschen Bundes
keine Anwendung.
Die Gerichtsbehörden werden hiervon mit dem Bemerken in die gesetzliche Verpflich⸗ berührt wird, und die wie die In⸗ 14. Februar
Kenntniß gesetzt, daß durch diese Bestimmung tung zur Ableistung des Homagial⸗Eides nicht Angehörigen des Norddeutschen Bundes in gleicher Weise länder in Gemäßheit der Allgemeinen Verfügung vom 1842 zu dessen Ableistung anzuhalten sind.
Beerlin, den 4. Mai 1868. 8 “ Der Justiz⸗Minister.
Dr. Leonhardt.
An die Gerichtsbehörden der Landestheile, in welchen
die Hypotheken⸗Ordnung vom 20. Dezember 1783
—
8 a. Der Königlichen Regierung eröffne
2 u.“ 1 ich auf den Bericht solcher nicht preußischen Rittergutsbesitzer,
ten Ansichten im Allgemeinen nur einverstanden erklären kann. Die Provinzial⸗ ziehung von dem Besitze eines qualifizirten Gutes, in persönlicher von der Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen (welches Erforder⸗ niß indeß durch die Verfassungs⸗Urkunde in Wegfall gekommen ist), von der Vollendung des vierundzwanzigsten bezw. dreißigsten Lebens⸗ jahres, von einem unbescholtenen Rufe und Ableistung des Homa⸗ gial⸗Eides abhängig. Die Eigenschaft eines preußischen Unter⸗ thanen wird aber hierzu nicht erfordert. Auch die Alllerhöchste Kabinets⸗Order vom 28. März 1809, indem sie den Erwerb adeliger Güter und Domainen⸗Vorwerke durch Ausländer an die Er⸗ theilung einer Spezial⸗Konzession des Ministers des Innern knüpfte, hatte denselben eine Beschränkung in der persönlichen Ausübung der ständischen Rechte nicht auferlegt; vielmehr war der Hauptzweck derselben nur darauf gerichtet, die Ausuͤbung der letzteren durch Personen zu hindern, welche sich nicht durch Ableistung des Homagial⸗ Eides in Bezug auf diese Güter zur persönlichen Leistung der Unterthanenpflichten bereit erklärten. Es wurde daher den Aus⸗ ländern, sobald sie die Spezial⸗Konzession erlangt und den Homagial⸗ Eid abgeleistet hatten, auf Grund der Provinzial⸗ und Kreis⸗Ordnun⸗ gen gestattet, die mit ihren inländischen Rittergütern verbundenen ständischen Rechte persönlich wahrzunehmen. Erst die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 15. Februar 1858 — mitgetheilt durch den Cir⸗ kular⸗Erlaß vom 28. Februar desselben Jahres — ordnete an, daß in die nach Maßgabe der Ordre vom 28. März 1809 den Ausländern bei Erwerbung eines h Spezial⸗Konzessi h dingung aufgenommen werde, daß der Besitzer des Gutes die mit dem⸗ selben verbundenen ständischen Rechte, namentlich die Theilnahme an den Kreistagen nur durch einen inländischen Stellvertreter und zwar aus der Zahl der zur persönlichen Ausübung ständischer Nechte be⸗ fähigten Rittergutsbesitzer ausüben dürfe. Mit dem Artikel 3 der Norddeutschen Bundesverfassung, bezw. §. 1 Nr. 2 des Bundes⸗Freizügigkeitsgesetzes vom 1. November v. J., wonach jeder Bundesangehörige an jedem Orte innerhalb des Bundesgebietes Grundeigenthum aller Art unter denselben Voraus⸗ setzungen, wie der Einheimische erwerben kann, läßt sich aber die Er⸗ theilung von Spezial⸗Konzessionen an nicht preußische Bundes⸗ angehörige zum Erwerbe von Rittergütern auf Grund der
8
vom
28. November v. J, betreffend die Ausübung ständischer Rechte Seitens welche Angehörige des Nord⸗ deutschen Bundes sind, daß ich mich mit den von Derselben entwickel⸗
und Kreis⸗Ordnungen aus dem Jahre 1823 und ff. machen die Ausübung der ständischen Rechte in dinglicher Be⸗
theilung der Spezial⸗Konzession zum Erwerbe eines Rittergutes is nicht als die nothwendige Voraussetzung für die Ableistung des Ho⸗ magial⸗Eides, vielmehr umgekehrt die Erklärung des die Konzession Nachsuchenden, den Eid leisten zu wollen, als die Vorbedingung für die Ertheilung der Konzession zu betrachten. Wenn demnach auch die Ausfertigung von Spezial⸗Konzessionen wegfällt, so kann und muß doch ferner wie von jedem Inländer, so auch von jedem andern Angehörigen des Norddeutschen Bundes die Leistung des Homagial⸗ Eides gefordert werden, bevor für ihn der Besitztitel eines von ihm erworbenen Rittergutes im Hypothekenbuche berichtigt werden kann. Hieraus ergiebt sich, daß die Allerhöchsten Kabinets⸗Ordres vom 28. März 1809 und 15. Februar 1858, wegen der Ertheilung von Spezial⸗Konzessionen an Ausländer zum Erwerbe inländischer Ritter⸗ güter und wegen der Aufnahme von Bedingungen in dieselben, welche die persönliche Ausübung der ständischen Rechte beschränken, mit Rück⸗ sicht auf den Artikel 3 der Norddeutschen Bundesverfassung und den §. 1 Nr. 2 des Bundes⸗Freizügigkeitsgesetzes vom 1. November 1867 auf nicht preußische Angehörige des Norddeutschen Bundes keine An⸗ wendung mehr finden, und daß derartige Bedingungen, wie sie früher den an jetzige Bundes⸗Angehörige ertheilten Konzessionen beigefügt waren, nicht mehr in Wirksamkeit erhalten werden können. Dagegen muß es bei der esetzlichen Verpflichtung der Bundes⸗Angehörigen zur Ableistung des Lomtagial⸗Eides gleich den Inländern auch ferner sein
Bewenden behalten. Die Königliche Regierung veranlasse ich, Sich hiernach in Zukunft sowohl Selbst zu achten, als auch die Landräthe Ihres Bezirks mit entsprechender Anweisung zu versehen. Die Gerichtsbehörden werden von dem Herrn Justiz⸗Minister, mit welchem ich mich dieserhalb in Verbindung gesetzt habe, in gleichem Berlin, den 8. April 1868. 86 Der Minister des Innern.
Graf zu Eulenburg.
die Königlichen Regierungen der acht älteren Provinzen, mit Ausnahme der Rheinprovinz und der Hohen⸗ ö.oollernschen Lande. 1“ 8
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinai⸗Angeiege nhenerne
b Der Dr. phil. Pinder hierselbst ist zum Kustos der Alter⸗ thümer⸗Sammlung des Museums zu Cassel ernannt worden.
Finanz⸗Ministerium.
1 Bekanntmachung.
Auf Grund des Gesetzes vom 24. Februar d. J. (Gesetz⸗ Sammlung Seite 93) und der Allerhöchsten Ermächtigung vom 11. März. cr. (Ges.⸗Samml. Seite 208) wird am 15. d. Mts. die dritte Serie von Schatz⸗Anweisungen über fünf Millionen Thaler in Abschnitten zu 500 Thlr. 100 Thlr. und 50 Thlr., mit drei pCt. verzinslich und vom 15. d. Mts. ab auf ein Jahr lautend, ausgegeben werden. Die General⸗Staatskasse ist ermächtigt, diese Schatz⸗Anweisungen insoweit, als darüber
Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 28. März 1809 nicht vereinbaren ; denn für Inländer besteht eine Verpflichtung zur Nachsuchung solcher Konzessionen nicht. Fällt sonach die Ertheilung von Spezial⸗Kon⸗ zessionen an nicht Preußische ö überhaupt fort, dann kann auch die Bestimmung der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 15. Februar 1858 über die in die Spezial⸗Konzession aufzunehmende Bedingung wegen Ausübung der ständischen Rechte durch einen in⸗ ländischen Stellvertreter ferner keine Anwendung finden, und sind dieselben demgemäß, wenn ü denselben, oben angegebenen Voraussetzungen zu i
nehmung der ständischen Rechte zuzulassen, wie die Inländer.
„ Eben so wenig aber wie in Zukunft noch Spezial⸗Konzessionen
mit Beschränkung der Ausübung der ständischen Rechte an Bundes⸗ Angehörige zu ertheilen sind, können die den früher ertheilten derarti⸗ en Konzessionen beigefügten Bedingungen noch in Wirksamkeit er⸗ 1 alten werden. Andernfalls würde unter den Bundesangehörigen, je nachdem sie Rittergüter in Preußen vor oder nach der Emanation der Bundesverfassung erworben haben, wiederum eine Rechtsungleich⸗ eingeführt, welche gegenüber der mehrerwähnten Bestimmung der undesverfassung nicht wohl bestehen kann. 8 ist zwar, ungeachtet der Artikel 18 der Deutschen Bundesakte 8. 8. Juni 1815 eine mit dem Artikel 3 der Norddeutschen Bundes⸗ wefnssung im Wesentlichen gleiche Bestimmung in Betreff des Er⸗ L
Grundeigenthum durch die Unterthanen der deutsch
Bundesstaaten ent ielt, i a-2 5 en sogenen Schreiben hüelt, indem von der Königlichen Regierung ange⸗ B
Angelegenheiten vonr⸗ Ministerien des Innern und der auswärtigen
Königlicher Klassen⸗Lotterie Nr. 35
nicht schon disponirt ist, an diejenigen, welche sich bis zum 15. d. Mts. bei derselben melden, gegen Zahlung des Nennwerths an dem vorgedachten Tage direkt oder durch Vermittelung der
Regierungs⸗Hauptkassen in der Reihefolge der Anmeldungen
Berlin, den 8. Mai 1868. Der Finanz⸗Minister. von der Heydt.
„, Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 4. Klasse 137ster
fiel 1 Gewinn von 5000 Thlr. auf
1 Gewinn von 2000 Thlr. auf Nr. 76,169.
41 G 1000 Thlr. fielen auf Nr. 977. 4178. 019. 12,362. 13,007. 16,564. 17,227. 17,570.
17,849. 23,631. 27,792. 27,884. 30,215. 31,953. 33,600. 33,793. 35,480. 37,152. 38,401. 40,400. 42,395. 42,916. 43,636. 44,039. 45,471. 59,630. 61,422. 62,852. 63,830. 65,515. 68,133. 68,257. 80,670. 81,753. 84,267. 86,541. 88,549. 89,964 und 94,342.
Gewinne von 500 Thlr. auf Nr. 7252. 10,505. 12,535.
13,483. 18,168. 18,912. 21,323. 21,569. 24,450. 24,998. 27,614. 30,810. 32,386. 39,014. 39,224. 42,094. 44,431. 47,848 49,999.
1 87 G6 .8 3 8 72. 84,479. 84,481. 85,421. 85,071. 86, 1 115. 89,
9 om 18. August 1836 (von Kamptz Jahrbücher d. 48, S. 266) die Ansicht ausgesprochen, daß die Allerhöchste Kabi⸗
89,535. 92,105 und 94,663.
446. 88,160. 88,614.
lin, den 9. Mai 1868. “ Beris gliche General⸗Lotterie⸗
8 8 u6
Preußische Bank.
8 Wochen⸗Uebersicht— der Preußischen Bank vom 7. Mai 1868. 8 Activa. “ h eah Geprägtes Geld und Barren . Thlr. 89,060,00 ) Kassen⸗Anweisungen, Privatbanknoten 2,987,000 und Darlehnskassenschine. 3 62888,000 3) Wechsel⸗Bestände... “ 759,900 16,643,000
4) Lombard⸗Bestände. . Thlr. 136,534,000
00 0
85 Passiva. 6) Hantgsten, eh dhececc “ ositen ⸗Kapitalieen 9 Beähüäben der Staats⸗Kassen, Institute und Privatpersonen, mit Einschluß des 1“ süsn in, den 7. Mai u““ Benn, ich Preußisches Haupt⸗Bank⸗Direktorium. 8 on Dechend. Kühnemann. Boese. Rotth. Gallenkamp. Herrmann. von Könen.
5 Staatspapiere, verschiedene For 20,589,000
4242,000
8 lin, 9. Mai. Se. Majestät der König haben gnabeost geruht, dem Dr. Wittmack zu Berlin die Erlaub⸗ niß zur Anlegung des von des Kaisers der Franzosen Legion zu ertheilen. v“ 8
Personal-Veränderungen 8 Offiziere, Portepee⸗Fähnriche 1 3 “ 8 en, Befoͤrderungen und Versetzungen. *.ꝓDEn 30. präl. 1v. Bernhardi, Oberst von der Arnee und kommandirt zur Vertretung des Commandeurs der 10 Kav. Brig., unter Stellung à la suite des Litth. Drag. Regts. Nr. 1 P Albrecht von Pr.), zum Commdr. der 10. Kav. Brig. ernannt. 1 Den 2. Mai. v. Bergmann, Oberst und Chef des en stabes der Gen. Insp. der Art., unter Stellung à la suite des a . stabes der Armee, zum Femmdrg 5 1.ürt, vrig, Weig, 3 t 3 1- und Commandeur des Pomm. Fe⸗ . b E1 erse in den Generalstab, zum Chef des Generalstabe Hen. Versezungan deeader, Oberst aggr. dem Brandenb. Feld⸗Art. Regr. Nr. 3 (Gen. Feldzeugmeister), zum Commdr. des Pomm. Festungs⸗
Nr. 2 — ernannt. Regs Ne. Abschiedsbewilligungen ꝛc.
Den2. ai. Frhr. v. Siegroth u. Schlawickau, Prem. gieui eng, “ in 3. Magdeb. Inf. Regt. Nr. 66, der bedingte Anspruch auf Anstellung im Eivildienst verliehen. 2 8 Beamte der E“ 1 ü des Kriegs⸗Ministeriums. 1 111“ Fortifikations⸗Sekretair im Bü⸗ reau der 2. Festungs⸗Insp., in das der 4., Jauer, Feresf etong. Büreau⸗Assistent zu Königsberg, unter Ernennung zum ” ifikati Sekretair, in das Büreau der 2. Festungs⸗Insp. Den 28. April. v. Schepke, Feertdecstht. Ph h 1 Intendantur des II. Armee⸗Korps, zu der des * enes 8 8 88 Goburek, Intendantur⸗Assessor von der Intendantur de 8
mee⸗Korps, zu der des II. Armee⸗Korps versetzt.
i -⸗ etari „Assi⸗
lpril. v. Alten, Intendantur⸗Sekretariats
fih 858 G des II. Armee⸗Korps, zum etatsm. Inten dantur⸗Sekretair ernant.
8
Nichtamtliches.
ußen. Berlin, 9. Mai. Se. Majestät der vönd ncnasn heute den Vortrag des Militair⸗Kabinets üüt gegen, besuchten später das Institut für Glasmalerei heese s in der Neanderstraße, woselbst Se. Majestät von “ der Infanterie Vogel von Falckenstein empfangen wurden, un
hat den Dienst bei Ihrer Majestät übernommen.
— Gestern Mittag hielt der Ausschuß des Bundesrathes des deutsche Zollvereins für Rechnungswesen eine Sitzung ab.
— Der Ausschuß des Bundesrathes des Nor Bundes für Aunsch und Verkehr trat gestern Mittag zur Fort⸗ setzung der Enquéte über das Hypothekenbankwesen zusammen.
— Die heutige (9.) Plenar⸗Sitzung des Deutschen Zoll Parlamem⸗ dean. um 10v¾ Uhr durch den Präsidenten Dr. Simson eröffnet. Von den Bundes⸗Kommissarien waren anwesend: der Bundeskanzler Graf von Bismarck⸗Schön⸗ hausen, der Präsident des Bundeskanzler⸗Amts Delbrück, Ministerial⸗Direktor von Philipsborn, Ministerial⸗Direk⸗ tor Dr. Weinlig, Minister von Watzdorf, Geheimer Ober⸗Steuer⸗Rath Ewald, Geheimer Legations⸗Rath Dr. von Liebe, Ministerial⸗Rath Dr. Döppe, Regie⸗ rungs⸗Rath Dr. Sintenis, der Gesandte Freiherr Pergler von Perglas, Staatsrath von Weber, Geheimer Legations⸗ rath Freiherr von Spitzemberg, Staatsrath Kilian, Ober⸗ Finanzrath Riecke, Senator Dr. Kirchenpauer. 1.
Der Präsident theilte mit, daß von Seiten des Vorsitzenden
des Bundesrathes des Zollvereins ein Gesetzentwurf, betreffend die Besteuerung des Tabaks, eingegangen sei. Das Haus beschloß, nachdem der Präsident des Bundeskanzler⸗Amts Delbrück die Vorlage, betreffend die Revision des Zolltarifs, bis übermorgen in Aussicht gestellt hatte, die Beschlußnahme über die geschäft⸗ liche Behandlung des Gesetzentwurfs, betreffend die Besteuerung des Tabaks so lange auszusetzen, bis beide Vorlagen sich ge⸗ druckt in den Händen der Abgeordneten befinden werden. Die Tagesordnung betraf: »Vorberathung im Plenum über den am 9. März 1868 in Berlin unterzeichneten Handels⸗ und Zoll⸗ vertrag zwischen dem 1. Zollverein und Oesterreich, nebst Schlußprotokoll von demselben Tage«. Shasg der Generaldebatte sprachen die Abgg. Braun, von Henmg, Wild, Löwe für den Vertrag, die Abgg. Mohl, Miquel, Tafel gegen denselben. Dem Abg. Miquèl antwortete der Präsident des Bundeskanzler⸗Amtes Delbrück. Die General⸗ debatte wurde darauf geschlossen. (Schluß des Blattes.)
— Das Kommando der Panzerfregatte »Friedrich Carl⸗ hat, den Mitie Wochenbl.« zufolge, aus Frankreich drei Probe⸗ Exemplare des Rettungsgürtels nach dem System öG“ mitgebracht, mit welchem an Bord des Kadettenschiffes »Ni⸗ nach ihrer Rückkehr Versuche angestellt werden sollen
annover, 8. Mai. Se. Königliche Hoheit der Prinz Friedehe Karl von Preußen begab sich, wie Ns »Neue annov. Ztg.“ meldet, gestern Vormittag nach dem Militair⸗ Reitinstitute, wohnte dort dem Reitunterrichte bei und verließ dasselbe erst gegen 3Z Uhr Nachmittags. Gegen 4 Uhr unternahm Höchstderselbe in Begleitung Sr. Excellenz des kommandirenden Generals von Voigts⸗Rhetz eine Spazierfahrt nach Herrehhausen. Mecklenburg. Schwerin, 8. Mai. Das heute aus⸗ gegebene e enthält eine Verordnung, betreffend ilitair⸗Ersatzwesen. 1 8 GGB W „ 8. Mai. (Dresd. Journ.) Die Zweite Kammer hat gestern in einer Abendsitzung den Depu⸗ tationsbericht über die wegen Abänderung der gesetzlichen 58* stimmungen betreffs der Militairleistungen eingegatgenen Pe ⸗ tionen berathen und ist “ 88 “ der Majori 1 ion, welcher dahin geht: “ 8 de. eö 85 Verein ersten Kammer die Petg. liche Staatsregierung ermächtigen, aus den Beständen h6 88 fis Staatsvermögens dem Königlichen Feiegswhinisterln 8 8 einen Kapitalvorschuß bis zur Höhe von 1,400,000. Th 8 1 “ stimmung, daß hiervon, soweit thunlich in o hags 8 88 Militairbudget jährlich zur Neubauten auxsgeworfenen ng forderlichen in das Eigenthum des Koöniglich sächst 6 8 fiskus übergehenden ““ bie ex ingeri minder auch, e ; hh teil tennchtnisonstadte zur Beschaffung des der Reitergarnisonen und der miliiairischen Anstalten für solche 8 willigt werden, sowie unter dem Vorbehalte zu ö 2 daß seitens des Königlichen Kriegsministeriums 8 b ge Verwendung dieses Vorschusses bei jeder Landtagsperiode den Kam
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geruhten alsdann, das Beglaubigungsschreiben als Gesandter
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mern Rechenschaft abgelegt werde, und sodann, daß seitens desselben