11“
Auch zwei Portraits Schinkel's nach Wilhelm Hensel nh ens Krüger sind durch die Unterschiedenheit bemerkenswerth. FIe mehr Stts scn nnd dene wiflen chafegnchen
teresse sich empfehlende Nachlaß, besteht, die vorbezeichneten Zuteressa sich Gegenstände miteingerechnet, aus 3664 in einige vierzig Mappen vertheilten Nummern, bei deren jeder im Wolzogen'schen alphabetischen Kataloge die Mappe, in der sie zu finden, und außerdem die Nummer des alten bislang üblichen Inventar⸗ Verzeichnisses a eben Dem alphabetischen reiht sich noch ein zweiter, ystematischer Katalog an, welcher die einzelnen Kunstgegenstände nach ihrem Inhalte, ihrer Größe, Art der Ausführung, Zeit der Entstehung, Erwerbs⸗Art und auch den Ort im Schinkel⸗Museum näher bezeichnet, wo sie sich befinden. Inhalts dieses Katalogs zer⸗ fällt das Ganze in zwei Haupt⸗Abtheilungen, in „tekionische Entwürfe« und in »Werke, die nicht Pläne zu baulichen Zwecken, sondern als selbstständige malerische Schöpfungen zu betrachten sind«. Die erste Haupt⸗Abtheilung hat wieder zwei Unter⸗Abtheilungen, deren eine die zur praktischen Aus⸗ führung, die andre die zu didaktischen Zwecken bestimmten tektonischen Entwürfe enthält. In der ersten Unter⸗Abthei⸗ lung finden sich 587 »kirchliche Gebäude«, 173 »Denkmäler«, 262 »Paläste, Schlösser und fürstliche Villen«, 118 »Theater, Museen und andere Kunstanstalten, 121 »Dikasterien, Schul⸗ gebäude, Sternwarten und andere öffentliche Gebäude«, 71 »Wohngebäude«, 38 »Brücken, Thore, Passagen u. s. w.“, 22 »Brunnen und Fontainen«, 152 veinzelne Bautheile⸗ innere Ausstattung von Wohnungen u. s. w.«, 241 »Möbeln, Leuchter, Gefäße, Waffen u. s. w.“«, endlich 46 »Entwürfe zur Verschöne⸗ rung von Berlin und mannichfaltige Architektür⸗Skizzen«. Die Rubrik: »zu didaktischen Zwecken erfundene Entwürfe« enthält 11 Zeichnungen Schinkels für das von ihm in zwei Theilen heraus⸗ gegebene Werk: »Vorbilder für Fabrikanten und Handwerker, Berlin 1821 — 1830«, so wie 456 Zeichnungen für das un⸗ vollendet gebliebene Werk: »Ueber die Theorie archi⸗ tektonischer Constructions⸗ und Kunstformen«, dessen archi⸗ tektonische Kunstaufgabe Schinkel selber sich dahin gestellt hatte: »Anlage einer Residenz, die mit der bequemen Lage in der Nähe einer großen Stadt alle Annehmlichkeiten und höheren Aufgaben eines hochgebildeten Lebens des Fürsten, mit der An⸗ lage für Volksfeste, Gebäude für Auszeichnung berühmter Per⸗ sonen des Landes in Denkmalen, Gebäude für Genuß und Bildung aller Wissenschaften und schönen Künste, ferner Ge⸗ bäude zu den in der Zeit gebräuchlichen allgemeinen Festen und für die dem Fürsten zunächst stehenden Regierungsdikasterien, so wie für dessen eigene Wohnung und Gastlichkeit in sich faßt, dabei im Innern und Aeußern die Würde des Zwecks voll⸗ ständig charakterisirt.⸗«
Innerhalb dieser Kategorien ist mit Ausnahme der Kirchen⸗ pläne für den Preußischen Staat, wo die topographische Ein⸗ theilung in Regierungsbezirke und Kreise bestimmend gewesen ist, die chronologische Ordnung festgehalten worden, so weit die Entstehungszeit der einzelnen Nummern ermittelt werden konnte. Die zweite Haupt⸗Abtheilung, enthaltend »Werke aus dem Kreise der Malerei« ist kaum weniger reichhaltig als die erste. Es finden sich unter der Rubrik: »Studien nach der Natur« 94 »Architekturstudien mannichfachster Art,« darunter namentlich architektonische Aufnahmen aus den Ruinen der Cistercienser Abtei Paulinzelle in Schwarzburg⸗Rudolstadt bei Stadt⸗Am, aus der Stadt Brandenburg, vom Kloster Cho⸗ rin bei Neustadt⸗Eberswalde, aus Berlin, ferner 743‧landschaftliche Studien von jeder Art der Ausführung, einschließlich der Schiffs⸗ studien«,darunter besonders hervorzuheben: 22 Blätter von der Reise Friedrich Gilly's, des Lehrers von Schinkel, durch Deutschland, Frankreich und England in den Jahren 1797 — 1798, 322 Blät⸗ ter von Schinkel'’s Studienreise nach Dresden, Prag, Wien, Triest, Istrien, Italien und 1805), 35 Blätter der Reise Schinkel's in das Salzkammergut und Tyrol im Jahre 1811, ebenso einige neunzig Blätter der Reise im Jahre 1824 nach dem Rhein, durch die Schweiz und nach Italien, und endlich eine kleinere Anzahl von Skizzen auf solchen Reisen, die Schinkel in späteren Jahren, zusammen mit Beuth, im amtlichen Auftrage und resp. zur Erholung unter⸗ nahm. Unter einer zweiten Hauptrubrik, im Fache der Malerei finden sich dieStudien und Kopien nach anderen F1 zusammengestellt, darunter 46 Seeg nach verschiedenen Kupferwerken«, 8⸗„Zeichnungen nach Lukas Cranach und Albrecht Dürer«, ebensoviel »Zeichnungen nach Skulpturen«, während endlich die letzte Rubrik »freie Compositionen« 22 architekto⸗ 8e 135 landschaftliche, 131 figürliche Compositionen und
tudien dazu, incl. der Kostümbilder, 35 Skizzen zu perspekti⸗
visch⸗optischen Bilder ür . tionen aufweist n, sowie 93 Entwürfe zu Theater⸗Decora
bringen.
und von
der Auffassung Der übrige,
v11A14“
ist.
s Feemifäsch (Mai 1803 bis März
cationen aus den Norddeutschern 8 Bundesstaaten. 1ö11“ 6 (S. Bes. Beil. zu Nr. 104 d. Bl.) d
des Großherzogthums Olde nb urg
]“ 2 2
of⸗ und Staats⸗Handbuch
für 888 Oldenburg. 1. Thl.⸗ Personal⸗Staat. — 2. Thl. I. Eintheilung des Großherzogthums politische Eintheilung des Landes, nebst Angabe der Ortschaften, es Flächeninhaltes und der Zahl der Wohnhäuser, Haushaltungen und Einwohner); II. Uebersicht der 1864 Kopulirten, Geborenen und Gestorbenen); III. Zusammenstellung der am Schlusse von 1864 bei den Brandversicherungs⸗Gesellschaften im Herzogthum Oldenburg versicherten Gebäude; 1V. Uebersicht der 1864 im Großherzogthum vorgekommenen Brände; V. Nachrichten über die Sparkassen da⸗ Fübsi⸗ VI. Uebersicht der am 1. Januar 1865 unter oldenburgischer Flagge fahrenden Schiffe; VII. Uebersichten über den Schiffsverkehr in den Hafen⸗ und Anlegeplätzen des Herzogthums Oldenburg im J. 1864; VIII. Die 1864 zu Brake eingeschifften Auswanderer; IX. Uebersicht des 1864 aus dem Herzogthum Oldenburg zu Schiffe erxportirten Viehes; X. Nachrichten über das Post⸗ und Telegraphen⸗ wesen im Herzogthum Oldenburg 1864; XI. Tabelle über den Zeit⸗
ppluunkt des höchsten und niedrigsten Wassers, so wie über die Dauer
v.Sn und Fluth an verschiedenen Punkten der oldenburgischen lüste. 1
Braunschweigisches Adreß⸗Buch für das Jahr 1867. 53ste Ausgabe. Braunschweig. Außer dem Personal⸗Staate finden sich darin Verzeichnisse der Rittergüter im Herzogthum Braunschweig und deren Besitzer, der Institute und Anstalten zu gemeinnützigen Zwecken, der dunsean Farten, deein 9 Stiftungen u. A.
erzogli achsen⸗Meiningen’sches Hof⸗ und Staats⸗Hand⸗
buch. 1864. Meiningen. “ 9
„Außer dem Personal⸗Staat enthält das Handbuch Angaben über die Herzoglichen Sammlungen für Kunst und Wissenschaft Bibliothek, Naturalien⸗ und Kunstkabinet, Münzkabinet, Gemälde⸗ allerie, Kupferstich⸗Sammlung, Chinesisches Kabinet), über die ver⸗ schiedenen Verwaltungsämter nach Flächenraum, Bevölkerung, ein⸗ zelnen Gemeinden, Gebäuden und Viehstand, über die Anstalten für
Sa. aeea g Zwecke (Post, Telegraphen, Landes⸗Kreditanstalt,
ranken⸗ und Irren⸗Anstalten), über die verschiedenen Vereine
(deutsche Hypothekenbank, Gewerbe⸗ und landwirthschaftliche Ver⸗
eine u. s. w.), über Stiftungen, Salinen, Eisenhüttenwerke u. A.
Staats⸗ und Adreß⸗Handbuch des Herzogthums Sachsen⸗Al⸗ tenburg. 1865. Altenburg. (Personal⸗Staat.)
Staatshandbuch für die Herzogthümer Sachsen⸗Coburg und Gotha. 1865. Gotha. (Personal⸗Staat und am Ende eine kurze statistische Uebersicht.)
„Hof⸗ und Staats⸗Handbuch für das Herzogthum Anhalt 1867. Mit Höchster Genehmigung herausgegeben von Joh. Friedr. Melchert, Herzogl. Anhalt. Ministerial⸗Kanzlei⸗Direktor. Dessau.
„Außer dem Personal⸗Staate enthält das Handbuch Nachrichten
über die verschiedenen Landesanstalten und Vereine, wie die Witt⸗
wen⸗ und Waisenkassen, Erziehungs⸗ und Besserungsanstalten,
Krankenheil⸗ und Irrenanstalten, Badeanstalten, Stipendien, Biblio⸗
theken und Kunstkabinette, Unterrichts⸗ und Erziehungsanstalten,
wissenschaftliche und Kunstvereine, Stiftungen, Legate u. s. w. —
Ein Anhang enthält den Haupt⸗Finanz⸗Etat für 1867, ein Orts⸗
und ein Namensverzeichniß.
Hof⸗ und Behörden⸗Almanach für das Fürstenthum Schwarz⸗ d. st gct 81. dnHohnbe (Personal⸗Staat.)
„ und Behörden⸗Kalender für das Fürstenthum Reuß j. L. 1864. Gera. (Personal⸗Staat.) Vaͤrsenech 1
Schaumburg⸗Lippescher Kalender auf das Jahr 1867 n. Chr. Geb. Auf den Meridian bei Bückeburg berechnet von A. Vohling, Ferpens bebgtor. Bückeburg. (Astronomischer Kalender und Perso⸗
aat.
Lübeckscher Staats⸗Kalender auf das Jahr 1867. Lübeck. — Der⸗ selbe für das Jahr 1868. Ebd. Tg 8
Der Anhang enthält Nachrichten über die fremden Post⸗ und Tele⸗
raphen⸗Anstalten in Lübeck, sowie über die Zollbeamten auf dem
isenbahnhofe daselbst, ferner eine Uebersicht der daselbst seit 1866
erlassenen Verordnungen und Bekanntmachungen des Senats, der
Versammlungen des Senats, der Sitzungen der Gerichte und anderer
Behörden in Lübeck, einen Auszug aus dem Reglement für die
Königl. Preuß. Telegraphen⸗Station daselbst und für den Lübecker
Staats⸗Telegraphen, Fahrpläne der Lübeck⸗Büchener und der Lübeck⸗
eeee 28119. u. A.
Staats⸗Kalender der freien Hansestadt Bremen auf das Jahr 1867. Bremen. (Personal⸗Stagt. les f das Jah
Hamburgischer Staats⸗Kalender auf das Jahr 1867. Amtliche Ausgabe. Hamburg, 4. — Derselbe auf das Jahr 1868. Dieser letzte Jahrgang enthält dieselben Abschnitte wie die früheren Jahrgänge, mit Hinzufügung eines neuen: Konsularische Vertretung des Norddeutschen Bundes, so wie Bundes⸗Verkehrsanstalten in Hamburg, in welchem die bis jetzt errichteten Bundes⸗Konsulate in Japan, Rußland (Mos⸗ kau), Türkei (Bosnien, syrisches und anatolisches Küstenland) und Aegypten aufgeführt sind, und das Personal des Bundes⸗Ober⸗Post⸗ Amts und des Bundes⸗Telegraphenamts. In der Verwaltungs⸗Ab⸗ theilung für Militairwesen sind außer den Militairbehörden und dem Zürcermälitatr Feed, dis u Serefehn stehenden, sowie die invaliden
ziere des vormaligen Kontingents aufgeführt, nicht aber das hier garnisonirende Bundes⸗Militaeieir. Wö“
1
8 Se. Majestät der König haben im Namen des Nord⸗
Wir Wilhelm,
Alle post⸗Anstalten des In⸗
Auslandes u un für Berlin die elee Eenbor . Preußischen Staats⸗Anzeigers:
Behren⸗Gtraste Nr. fa,
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8 3 EbTEI1ö 3 2 8 8 1 8 8 8 8 4-. 88 8 8 2 2 I1“ 1 S1 SH2. S 8 5 1 8 * 5. 8 g5
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Berlin, Montag, den 11. Mai, Abends
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Obersten a. D. Has zu Düsseldorf den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse, sowie dem Sergeanten Zipper⸗ ling im 2. Hanseatischen Infanterie⸗Regiment Nr. 76 und dem Fischergesellen Gustav Metz zu Brieg die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen;
Den bisherigen Consistorial⸗Rath Johann Ernst Friedrich Kundler in Stettin zum Sber⸗Confistorial⸗Rat mit dem Range eines Rathes III. Klasse und Mitgliede de Evangelischen Ober⸗Kirchenraths;
Den bisherigen Regierungs⸗Assessor von König zum Landrathe; und
Den Kreisrichter Dahlmannin Neuwied zum Kreisgerichts⸗
Nath zu ernennen; ferner Den praktischen Aerzten ꝛc. Dr. 7S. und Dr. Riedel in Berlin den Charakter als Sanitäts⸗Rath zu ver⸗
gögagdschloß Glinicke, den 10. Maix. Se. Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Karl von Preußen ist von Hannover Vring Fezie und nach Sorau wieder abgerest.
ergeoaaen, den denne eHeervens
Norddeutscher Bund.
deutschen Bundes den preußischen Konsul J. B. Faerch zu Aalborg zum Konsul des Norddeutschen Bundes zu ernennen
L
8 .“
die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Ebheschließung. 8 6
689.. von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen, im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu⸗ stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt;
§. 1. Bundesangehörige bedürfen zur Eingehung einer Ehe oder
u der damit verbundenen Gründung eines eigenen Haushaltes weder hes Besitzes, noch des Erwerbes einer Gemeindeangehörigkeit (Ge⸗ meindemitgliedschaft) oder des Einwohnerrechtes, noch der Genehmigung der Gemeinde E.“ oder des Armenverbandes, noch einer obrigkeitlichen Erlaubniß. — b
Pnsbesondere darf die Befugniß zur Verehelichung nicht beschränkt werden wegen Mangels eines bestimmten, die Großjährigkeit über⸗ steigenden Alters oder des Nachweises einer Wohnung, eines hin⸗ reichenden Vermögens oder Erwerbes, wegen erlittener Bestrafung, bösen Rufes, vorhandener oder zu befürchtender Verarmung, bezogener Unterstützung oder aus anderen polizeilichen Gründen. Auch darf von der ortsfremden Braut ein Zuzugsgeld oder eine sonstige Abgabe nicht erhoben werden. .
.2. Die polizeilichen Beschränkungen der Befugniß zur Ehe⸗ scliefu⸗, welche in Feean der Ehen zwischen Faüden und für die Angehörigen einzelner bürgerlichen Berufsstände bestehen, werden auf⸗
ehoben.
1 Die Bestimmungen über die Genehmigung der Eheschließung der Militairpersonen, W 1eeg. und Lehrer durch die Vor⸗
werden hiervon ni etroffen. Fescheene Die fti⸗ Geistliche und Civilstandsbeamte bestehenden Ver⸗ bote, bei der Schließung einer Ehe ohne vorherige Beibringung einer obrigkeitlichen Bescheinigung amtlich mitzuwirtken, bleiben in Be⸗ iehung auf Bundesangehörige nur soweit in Kraft, als diese Be⸗ scheinigung das Vorhandensein der durch dieses Gesetz nicht berührten Voraussetzungen der Eheschließung oder die im §. 2 Alinea 2 erwähn⸗
t immungen zum Gegenstande hat. iaeae Die WPorschriften der Landesgesetze über die Zulassung von
239
Ausländern zur Eingehung einer Ehe sinden auf Bundesangehörige teine Anmwendunga 8 bae balittt 8 5. e Bestimmungen rgerlichen Eherechtes werden durch dieses Gesetz nicht berührt. h a h 3 8 8 6. Dieses Sec tritt am 1. Juli d. J. in Kraft. rkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Bundes⸗Insiegel. 8 Gegeben Berlin, den 4. Mai 1868. 1“ 8 (L. s.) Wilhelm.
CGr. v. Bismarck⸗Schoöͤnhausen.
11n
1111“
Gesetz, betreffend die Erhebung einer Abgabe von der Branntwein⸗ 8 bereitung in den FeFemeleeschen Landen. Vom 4. Mai 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc., verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes nach erfolgter Zu. stimmung des Bundedraths und des Reichstages für den Unnsang er Hohenzollernschen Lande, was folgt:
§. 1. Vom 1. Januar 1869 ab wird in den Hohenzollernschen Landen eine Abgabe von der Branntweinbereitung erhoben, welche bei einer Stärke des bereiteten Branntweins bis zu 65 pCt. Tralles zwei und einen halben Gulden vom Eimer, bei einer Stärke von mehr als 65 pCt. fünf Gulden vom Eimer beträgt.
§. 2. Die Abgabe wird für jede Gewerbsstätte für das Kalender⸗ Jahr im Voraus nach dem Gewerbsumfange, auf Grund vorher⸗ gegangener Abschätzung durch das Oberamt, Seitens der Regierun zu Sigmaringen in Pauschbetraͤgen festgestellt, deren niedrigster Saß sahrlich Einen Gulden beträgt, und welche stets auf volle Gulden abzurunden sind.
§. 3. Bei Festsetzung der e. für schon bestehende Brennereien ist vorzugsweise der Umfang des Gewerbebetriebes im vor⸗ hergehenden Jahre zu berücksichtigen. 8
Für neu entstehende Brennereien ist bei Berechnung des dem Steuersatze zu Grunde zu legenden muthmaßlichen Gewerbeumfanges 88 die Größe und Beschaffenheit der zur dienenden Lokale und Geräthe, so wie auf den voraussichklichen Absatz oder Verbrauch Rücksicht zu nehmen. “
§. 4. Bei der Ausfuhr von Branntwein wird eine Steuerver⸗ deung gewährt, deren Betrag der Höhe der Branntweinsteuer ent⸗ pricht. Der aus anderen Vereinsstaaten in die Hohenzollernschen Lande eingehende Branntwein unterliegt einer im Verhältniß zum Steuer⸗ satze angemessenen Uebergangsabgabe. .
§. 5. Reclamationen gegen die festgesetzte Abgabe müssen binnen dreier Monate vom va der Bekanntmachung der durch die Regie⸗ rung festgesetzten Heberolle (§. 2) oder, wenn die Abgabe im Laufe des Jahres auferlegt worden ist, binnen dreier Monate nach erfolgter Benachrichtigung von deren Betrage, bei dem Oberamte angebracht
werden. Wird di rist versäumt, so erlischt der Anspruch auf Ermäßi⸗ ird diese Fäis. nerh 2 b Die Entscheidung über die
gung oder auf Rückerstattung der Abgabe. 1 Reclamation erfolgt durch die Regierung, nach vorheriger Anhörung der Behörde des Ortes, an welchem sich die betreffende Brennerei be⸗
ndet. 1 §. 6. Gegen die Entscheidung der Regierung ist der Rekurs an
das Preußische Finanzministerium binnen einer Präklusivfrist von fechs Wochen, vom Tage der Bekanntmachung des Bescheides an ge⸗ rechnet, zulässig. b -
§. 7. Durch die Anbringung einer Reclamation oder eines Re⸗ kurses wird die Verpflichtung zur einstweiligen Zahlung, beziehungs⸗ weise Fortzahlung der festgesetzten Abgabe nicht aufgehoben. G
§. 8. Die Abgabe, welche für das ganze Kalenderjahr auch dann zu entrichten ist, wenn der Betrieb der Brennerei erst im Laufe dessel ben beginnt oder während desselben aufhört, muß vierteljährlich in den ersten 8 Tagen des Vierteljahres an die Gemeindekasse, bei Vermeidung der Execution, vorausbezahlt werden und ist von der Gemeindekasse mit den übrigen Steuern an die Staatskasse abzu⸗
liefern. G a e — Erfolgt jedoch im Laufe des Steuerjahres zeitweise oder gänzlich