Nichtamtliches. Frankreich. Paris, 14. Mai. In Erwiederung der estrigen Rede Thiers, gelegentlich der Interpellation Brames, agte der Handelsminister Forcade in der heutigen Sitzung des gesetzgebenden Körpers: Vergrößern wir die Schwierigkeiten der Gegenwart nicht noch dadurch, daß wir Anschuldigungen gegen die Vergangenheit schleudern. Lassen wir die Geschichte urtheilen und sichern wir jetzt den Frieden, indem wir eine Politik der Beruhigung herbeiführen. Mögen wir davon ablassen, Zwie⸗ tracht zu gaien; wir werden sonst niemals dazu gelangen, die Mäsen auf dem Gebiete des Handels und der Industrie zu be⸗ seitigen. Der Minister schloß seine Rede mit folgenden Worten: Die Reekane wird auf dem Gebiet der Handelsverträge weder weiter vor noch zurückschreiten, und auf diesem Gebiete beson⸗ ders wird es zu einer Trennung zwischen Regierung und Kam⸗ mer sicherlich nicht kommen. Regierung wie Kammer sind hervorgegangen aus dem allgemeinen Stimmrecht und werden sich nur mit den allgemeinen Interessen des Landes, nicht aber mit Sonderinteressen beschäftigen. Die bisher herrschende Krise ist im Weichen, und Frankreich, welches das soeben vom Kaiser in Orleans ausgesprochene Wort des Vertrauens mit lebhaf⸗ tem Beifall vernommen hat, darf darin den wahren Ausdruck der Lage sehen. . — Der »Moniteur de ‚Algerie« vom 12. d. veröffentlicht die Erwiederung des Kriegsministers, Marschall Niel, auf die Depesche des Generalgouverneurs von Algier d. d. 23. v. M., betreffend den jüngsten Hirtenbrief des Erzbischofs von Algier. In dem Schreiben, welches die Haltung des Generalgouverneurs in dieser Frage völlig billigt, wird hervorgehoben, daß der Kaiser nach keiner Richtung hin seine Ansicht über die Gewissens⸗ freiheit geändert habe und dieselbe auch in vollem Maße der muhamedanischen Bevölkerung von Algier gesichert wissen wolle. Es sei deshalb nothwendig, daß die öffentliche und private Wohlthätigkeit, welche der unter der Hungersnoth leidenden Bevölkerung des Landes Unterstützung angedeihen lasse, sorg⸗ fältig den Verdacht vermeide, als lasse man sich von dem Be⸗ streben leiten, religiöse Propaganda zu machen.
Spanien. Madrid, 13. Mai. Der Minister⸗Präsident Gonzalez Bravo ist zum Herzog, die übrigen Mitglieder des Conseils sind zu Marquis, und der Unterrichts⸗Minister, der be⸗ recs Marquis war, zum Granden von Spanien ernannt worden.
Italien. Florenz, 14. Mai. Se. Majestät der König ist, begleitet von dem Marineminister und dem Minister für öffentliche Arbeiten, nach Genua abgereist.
— In der heutigen Sitzung der Deputirtenkammer brachte der Finanzminister Graf Cambray einen Gesetz⸗Ent⸗ wurf ein, in welchem er einen außerordentlichen Kredit von 300,000 Lire zur Vertilgung der Heuschrecken in Sardinien be⸗ ansprucht. Von der Kammer wurde die Dringlichkeit der Diskussion anerkannt.
Türkei. Konstantinopel, 13. Mai. Die bereits in Nr. 111 d. Bl. kurz erwähnte Ansprache, mit welcher der Sultan am 10. den neugebildeten Staatsrath eröffnet hat, lautete nach der »Patrie«; »Jedes Gesetz verdankt der öffentlichen Wohlfahrt seinen Charakter der Gesetzlichkeit. Entsprächen unsere alten Ge⸗ sehe den Bedürfnissen unseres Landes, so würden wir heute den⸗ elben Rang einnehmen, wie die anderen europäischen Staaten. Der Zwiespalt unter den Bevölkerungen nährtnur das Elend des Staats. Der Staatsrath heiligt das Prinzip der Theilung der ausführenden und der richterlichen Gewalt. Möchten die Mitglieder des Rathes im Staate nur einen Körper erblicken, der durch die Vereinigung Aller mit der Aufgabe gebildet wurde, das allgemeine Wohl⸗ sein und die Ausbreitung des öffentlichen Unterrichts, Gegen⸗ stände, die mir am Herzen liegen, zu sichern. Welches auch immer der Kultus sei, den unsere Unterthanen bekennen, Kin⸗ der desselben Vaterlandes, dürfen sie uns wegen des Glaubens⸗ unterschiedes keine feindseligen Gefühle einflößen. Jeder möge seinem Glauben folgen. Ich erfülle eine Pflicht, indem ich das Recht eines Jeden anerkenne und so die Grundsätze bekannt mache, die mich leiten und die ein Erforderniß unseres Zeit⸗ alters sind.«
Der Kaiserliche Firman, durch welchen dieser türkische Staatsrath organisch geregelt wird, ergiebt seine Zusammen⸗ setzung aus Staatsräthen, Requetenmeistern und Auditoren, sowie seine Eintheilung in fünf Sectionen, Inneres und Krieg, Finanzen, Gesetzgebung, öffentliche Arbeiten, Handel und Acker⸗ bau und schließlich öffentlichen Unterricht.
Rußland und Polen. St. Petersburg, 13. Mai. um Besten der Nothleidenden sind der Kanzlei Ihrer Kaiser⸗ ichen Hoheit der Großfürstin Cesarewna bis zu Anfang die⸗
ses Mts. im Ganzen 1,074,407 R. 90 ¾⅞ K. eingesandt worden.
1974
Dänemark. Kopenhagen, 12. Mai. In der Ansprache, welche der König gestern an die auf Christiansburg zur König⸗ lichen Tafel geladenen Reichstags⸗Mitglieder richtete, verbreitete sich derselbe über die wichtigeren der erledigten Gesetze und sprach dabei seine besondere Freude über die jütischen Eisenbahn⸗ gesetze aus, welche zur »kräftigen Entwickelung der wichtigsten Provinz des Landes« beitragen würden. Der König dankte dem Reichstage zugleich für die Einstimmigkeit und Bereitwilligkeit, womit er die Erhöhung der Apanage des Kronprinzen bewilligt habe, und theilte mit, daß der Kronprinz, der an diesem Tage beim Sultan zur Tafel geladen sei, im nächsten Monat heim⸗ kehren werde.
— 14. Mai. In der zweiten Kammer wurde heute über die Niedersetzung einer parlamentarischen Kommission Behufs Regelung der Staats⸗Administration verhandelt. Die Regierun erklärte, daß sie die Annahme des Antrages als ein Mißtraueng Aetne betrachten würde. Die Schlußverhandlung wird morgen erfolgen.
Amerika. New⸗York, 30. April. Die Ankunft der Norddeutschen Fregatte »Niobe« im Hafen von New⸗York, welche zum ersten Male die Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes hier zeigte, gab zu einer Feier Veranlassung. Der deutsche »Liederkranz« veranstaltete den Offtzieren des Schiffes in seiner Halle ein Fest, welchem u. A. der komman⸗ dirende General Butterfield, General Burger, der General⸗Kon⸗ sul von Grabow, Mitglieder der ersten deutschen Handlungs⸗ häuser und Vertreter der Presse beiwohnten. 3
Berlin, 15. Mai. Die gestern dem Reichstage des Nord⸗ deutschen Bundes Seitens des Bundeskanzlers zugegangene Maaß⸗ und Gewichts⸗Ordnung für den Norddeutschen Bund hat folgenden Wortlaut:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc, verordnen, im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu⸗ stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: W.“ 1. Die Grundlage des Maaßes und Gewichtes ist das
Art. 2. Als Urmaaß gilt derjenige Platinstab „ welcher im Be⸗ sitze der Königlich preußischen Regierung sich befindet, im Jahre 1863 durch eine von dieser und der Kaiserlich französischen Regierung be⸗ stellte Kommission mit dem in dem Kaiserlichen Archive zu Paris aufbewahrten Mètre des Archives verglichen und bei der Temperatur des schmelzenden Eises gleich 1/000009014ꝗn Meter befunden worden ist.
Art. 3. Als Urgewicht gilt das im Besitze der Königlich preu⸗ ßischen Regierung befindliche Platin⸗Kilogramm, welches mit Num⸗ mer 1 bezeichnet, im Jahre 1860 durch eine von der Königlich preu⸗ ßischen und der Kaiserlich französischen Regierung niedergesetzte Potz. Bes mit dem eG zu Paris aufbewahrten
ilogramme prototype verglichen und gleich 0, 2 Ki behunden wonhen ss., glich gleich O,5990009842 Kilogramm
„Art. 4. Als Längenmagaße gelten das Meter, dessen dezit Theilungen und dezimale Mehrfache, als Flaͤchen⸗ b Fwna⸗ maaße die Quadrate und Würfel der Längenmaaße.
Der hundertste Theil des Meters heißt Zentimeter. Der tau⸗ sendste Theil des Meters heißt Millimeter. Tausend Meter heißen ein Kilometer. Hundert Quadratmeter heißen das Ar und Zehn⸗ tausend Quadratmeter heißen das Hektar, als Feldmaaß. Der tau⸗ sendste Theil des Kubikmeters heißt das Liter, und der zehnte Theil des Kubikmeters heißt das Hektoliter als Hohlmaaß.
Art. 5. Unter einer Ruthe soll eine Länge von 5 Metern, unter einem Morgen eine Fläche von 2500 Quadratmetern, gleich ¼ Hektar, gleich 100 Quadratruthen, unter einer Klafter ein Körperraum von 4 Kubikmetern verstanden werden, wo diese Benennungen künftig im Verkehre vorkommen.
Art. 6. Als Entfernungsmaaß kommt ausschließli ie Mei von Löch Retsen in Anmenung öCE “ rt. 7. Das Pfund, gleich der Hälfte des Kilogramms (Art. 3 bildet die Einheit des Gewichts. Das Kilogramm i das Genn9, eines Liters destillirten Wassers bei + 4° des hunderttheiligen Ther⸗ momgess.. 8
DHas Pfund wird in 500 Theile getheilt, mit dezimalen Unter⸗ Abtheilungen. Der fünfhundertste Theil des Pfundes erhält den Namen »Gramma. Der hundertste Theil des Pfundes, gleich 5 Gramme“, heißt ein QOuint. Die dezimalen Unter⸗Abtheilungen des Grammes sind: das Dezigramm, gleich ½, Gramm, das Zentigramm, gleich % Dezigramm, gleich 22¶ Gramm, das Milligramm, gleich 166 Zeungramm⸗ 5 1 Wrnag Ceece. I Centner ist gleich
„ glei ilogramm. ie iffslast i ich 4 Pfund, glech c Feecgee anth I1 rt. 8. Ein von diesem Gewichte (Art. 7) abwei i⸗ zinalgewicht findet nicht statt. eh Art. 9. In Betreff des Münzgewichts verbleibt es bei der im Art. 1 des Münzvertrages vom 24. Januar 1857 festgesetzten Ein⸗ Uecgung des Pfundes (Art. 7) in Tausendtheile mit weiterer dezimaler stufung. Dieses Münzgewicht soll zugleich als Gold⸗, Silber⸗, Ju . und ec Geltung haben, 8 Art. 10. Nach beglaubigten Kopieen des Urmaaßes (Art 2) und
des Urgewichts (Art. 3) werden die Normalmaaße und Normal⸗ gewichte hergestellt und richtig erhalten.
Art. 11. Zum Zumessen und Zuwägen im öffentlichen Verkehre dürfen nur in Gemäßheit dieser Maaß⸗ und Gewichtsordnung ge⸗ hörig gestempelte Maaße, Gewichte und Waagen angewendet werden.
Der Gebrauch unrichtiger Maaße, Gewichte und Waagen ist untersagt, auch wenn dieselben im Uebrigen den Bestimmungen dieser Maaß⸗ und Gewichtsordnung entsprechen. Die näheren Bestimmun⸗ gen üͤber die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit erfolgen nach Vernehmung der in Art. 19 bezeichneten technischen Behörde durch den Bundesrath. 11
Art. 12. Bei dem Verkaufe weingeistiger Flüssigkeiten nach Stärkegraden dürfen zur Ermittelung des Alkoholgehaltes nur gehörig gestempelte Alkoholometer und Thermometer angewendet werden.
Art. 13. Der in Fässern zum Verkauf kommende Wein darf dem Käufer nur in solchen Fässern, auf welchen die den Raumgehalt bildende Zahl der Liter durch Stempelung beglaubigt ist, überliefert werden. Mb
Eine Ausnahme hiervon findet nur bezüglich desjenigen aus⸗ ländischen Weines statt, welcher in den Originalgebinden weiter ver⸗ kauft wird. - „ 8
Art. 14. Gasmesser, nach welchen die Vergütung für den Ver⸗ brauch von Leuchtgas bestimmt wird, sollen gehörig gestempelt sein.
Art. 15. Zur Eichung und Stempelung sind nur diejenigen Maaße und Gewichte zuzulassen, welche den in Artikel 4 und 7 dieser Maaß⸗ und Gewichtsordnung benannten Größen, oder ihrer Hälfte, so wie ihrem Zwei⸗, Fünf⸗, Zehn⸗ und Zwanzigfachen entsprechen. Zulässig ist ferner die Eichung und Stempelung des Viertel⸗Hektoliter, so wie fortgesetzter Halbirungen des Liter.
Art. 16. Das Geschäft der Eichung und Stempelung wird aus⸗
schließlich durch Eichungs⸗Aemter ausgeübt, deren Personal von der Obrigkeit bestellt wird. Diese Aemter werden mit den erforderlichen, nach den Normalmaaßen und Gewichten (Art. 10) hergestellten Eichungsnormalen, beziehungsweise mit den erforderlichen Normal⸗ Apparaten versehen. Die für die Eichung und Stempelung zu Isenen Gebühren werden durch eine allgemeine Taxe geregelt Art. 19). A08 17. Die Errichtung der Eichungsämter (Art. 16) steht den Bundesregierungen zu und erfolgt nach den Landesgesetzen. Dieselbe kann auf einen einzelnen Zweig des Eichungsgeschäft beschränkt sein, oder mehrere Zweige desselben umfassen. 1“
Art. 18. Die Bundesregierungen haben, jede für sich oder mehrere gemeinschaftlich, zum Zweck der Aufsicht über die Geschäfts⸗ führung und die ordnungsmäßige Unterhaltung der Eichungsämter die ercerdFüicggn Anordnungen zu treffen. In gleicher Weise liegt ihnen die Fürsorge für eine periodisch wiederkehrende Vergleichung der im Gebrauche der Eichungsämter befindlichen Eichungsnormale (Art. 16) mit den Normalmaaßen und Gewichten ob. 1 1
Axt. 19. Es wird eine Normal⸗Eichungs⸗Kommission vom Bunde bestellt und unterhalten. Dieselbe hat ihren Sitz in Berlin.
Die Normal⸗Eichungs⸗Kommission hat darüber zu wachen, daß im gesammten Bundesgebiete das Eichungswesen nach übereinstim⸗ menden Regeln und dem Interesse des Verkehrs entsprechend gehand⸗ habt werde. Ihr liegt die Anfertigung und Verabfolgung der Nor⸗ male (Art. 10], so weit nöthig auch der Eichungs⸗Normale (Art. 16) an die Eichungsstellen des Bundes ob, und ist sie daher mit den für ihren Geschäftsbetrieb nöthigen Instrumenten und Apparaten auszu⸗ rüsten. Die Normal⸗Eichungs⸗Kommission hat die näheren Vorschriften über Material, Gestalt, Bezeichnung und sonstige Beschaffenheit der Maße und Gewichte, ferner über die von Seiten der Eichungsstellen innezuhaltenden Fehlergrenzen zu erlassen. Sie bestimmt, welche Arten von Waagen im öffentlichen Verkehr oder nur zu besonderen gewerb⸗ lichen Zwecken angewendet werden dürfen und setzt die Bedingungen ihrer Stempelfähigkeit fest. Sie hat ferner das Erforderliche über die Einrichtung der sonst in dieser Maaß⸗ und Gewichtsordnung aufge⸗ führten Meßwerkzeuge vorzuschreiben, sowie über die Zulassung ander⸗ weiter Geräthschaften zur Eichung und Stempelung zu entscheiden. Der Normal⸗Eichungs⸗Kommission liegt es ob, das bei der Eichung und Stempelung zu beobachtende Verfahren und die Taxen für die von den Eichungsstellen zu erhebenden Gebühren (Art. 16) festzusetzen und überhaupt alle die technische Seite des Eichungswesens betreffen⸗ den Gegenstände zu regeln. “
Art. 20. Sämmtliche Eichungsstellen des Bundesgebiets haben sich, neben dem jeder Stelle eigenthümlichen Zeichen, eines überein⸗ stimmenden Stempelzeichens zur Beglaubigung der von ihnen geeich⸗
ten Gegenstände zu bedienen. Dose segnee, atüchen werden von der Normal⸗Eichungs⸗Kom⸗
mission bestimmt. —
Art. 21. Maaße, Gewichte und Meßwerkzeuge, welche von einer Eichungsstelle des Bundesgebietes geeicht und mit dem vorschrifts⸗ mäßigen Stempelzeichen beglaubigt sind, dürfen im ganzen Umfange des Bundesgebiets im öffentlichen Verkehre angewendet werden.
Art. 28 Diese Maaß⸗ und Gewichts⸗Ordnung tritt mit dem 1. Januar 1872 in Kraft. 1“
Die Landesregierungen haben die Verhältnißzahlen für die Um⸗ rechnung der bisherigen Landesmaaße und Gewichte in die neuen fest⸗ ustellen und bekannt zu machen, und sonst alle Anordnungen zu Ulesen, welche, außer den nach Art. 19 der technischen Bundes⸗ Cen⸗ tralbehörde vorbehaltenen Vorschriften, zu Sicherung der Ein⸗ und Durchführung der in dieser Maaß⸗ und Gewichts⸗Ordnung, nament⸗ lich in Art. 11, 12, 13 und 14 enthaltenen Bestimmungen erforder⸗
lich sind. 1 drn 23. Die Anwendung der dieser Maaß⸗ und Gewichts⸗
Ordnung entsprechenden Maaße und Gewichte ist bereits vom 1. Januar 1870 an gestattet, insofern die Betheiligten hierüber einig sind.
Art. 24. Die Normal⸗Eichungs⸗Kommission (Art. 19) tritt als⸗ bald nach Verkündung der Maaß⸗ und Gewichtsordnung in Thätig⸗ keit, um die Eichungsbehörden bis zu dem im Art. 23 angegebenen Zeitpunkte zur Eichung und Stempelung der ihnen vorgelegten Maaße und Gewichte in den Stand zu setzen.
Gewerbe und Handel.
Frankfurta. M., 12. Mai. Die Frage, ob die Maschinenmärkte in unserer Stadt lebensfähig sind, wird sich aus dem Erfolg des eben hier abgehaltenen ersten Marktes mit Sicherheit entscheiden lassen. Prinzipiell hat sich schon vor länger als einem Jahre der hiesige »Ar⸗ beitgeber« für die vortreffliche Lage Frankfurts in dieser Hinsicht aus⸗ 8 In dem betreffenden Artikel wird auch im Allgemeinen
ie Zweckmäßigkeit der Umwandlung der landwirthschaftlichen Maschinen⸗Ausstellungen in landwirthschaftliche Märkte betont und als gutes Präcedens wird Hamburg dafür angeführt. Ueber den Nutzen und die Verwendbarkeit der landwirthschaftlichen Maschinen hat der »Arbeitgeber⸗ folgende Daten. »Während der Ernte 1865, heißt es, waren im Großherzogthum Hessen 42 Dampf⸗Dreschmaschinen thätig. Rechnet man für jede Maschine 100 Arbeitstage, was, beiläufig bemerkt, viel ist, und nimmt man an, daß eine achtpferdige Dresch⸗ maschine täglich 40 Fuder drischt und jedes Fuder circa 1 ½ Malter Frucht liefert, so bringt 1 Maschine 60 Malter pro Tag fertig, in 180 Tagen 10,800 Malter, und 42 Maschinen 453,600 Malter. E wird demnach nur der neunte Theil der Ernte in Hessen mit Dampf Dreschmaschinen gedroschen. Wollte man alle Drescharbeit mit Ma schinen der angefuͤhrten Größe in Hessen verrichten, so würde man 378 achtpferdige Dampf⸗Dreschmaschinen nöthig haben. Wenn es auch in der Natur der Sache liegt, daß niemals die ganze Drescharbeit von den Maschinen besorgt wird, so geht doch unzweifelhaft aus dem einen Beispiel die große Absatzfähigkeit landwirthschaftlicher Maschinen her⸗ vor. Noch auffallender dürfte sich diese Absatzfähigkeit nachweisen lassen an den Maschinen, welche zur Ernte gehören, also Heurechen Heuwender, Heupressen — Gras⸗ und Fruchtmähmaschinen; vor Allem aber an den Maschinen, welche zur Bereitung des Futters dienen, als Häckselschneider, Rübenschneider, Rübenwaschmaschinen, Schrotmühlen, Quetschmühlen, Oelkuchenbrecher ꝛc.« 8
Wiesbaden, 11. Mai. (Rh. Cour.) Der Fremdenzufluß ist bei der herrlichen Witterung bereits sehr bedeutend; nach der amtlichen Liste trafen in der vorigen Woche 1008 Fremde dahier ein, und di Gesammtzahl der seit Anfang des Jahres hier angemeldeten Gäste und Passanten repräsentirt bis jetzt schon die stattliche Zahl von 10,535 Personen.
München. Aus verschiedenen Orten wird berichtet, daß die mit dem 1. Mai aufgelösten Innungen dem durch das Handelsministerium angeregten Gedanken Raum gegeben haben, ihr bisheriges Vermögen nicht unter die Mitglieder zu vertheilen, sondern es zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. So haben die Tuchmacher in Dinkelsbuhl beschlossen, mit 2000 Fl. ihres Vereinsvermögens eine Stiftung zu gründen, deren Zweck hauptsächlich darin besteht, den jungen Han werker von der Schule an bis zur Vollendung seiner Lehr⸗ und Ge sellenzeit in der Ausbildung für seinen Veruß zu unterstützen. Die Spengler in Bamberg haben ihr Vereinsvermögen der freiwilligen
euerwehr für ihre Unterstützungskasse geschenkt. Die Nürnberger
chreiner⸗Innung wendete von ihren Vereinsgeldern dem Fonds f Gründung eines Nürnberger Polytechnikums 100 Fl. zu ꝛc.
Telegraphische Witterungsberichte v. 15. Mai.
Bar. Abw Temp. Abw 8 Allgemeine P. L. v. M.R. 8 v. M. Wind. Himmlansicht. 340,8]†¼† 4,0 10,1 †3,8,S0, s. schwach. heiter. Königsberg 341,0] +₰4,4 11,6 †3,s8 SW., s. schwach. heiter.
Danzig 341,2] † 4,8 11,8 †4,7[S., s. schwach. sbeiter.
Cöslin 340,5 † 4,;86 12,6 + 4 8 (Windstille. heiter.
Stettin 341,3 +† 4,7 11,5 +3,9 SW., schwach. shheiter. Putbus 339,3 +₰ 4,7 12,5 +₰4, 1INW., schwach. sheiter.
339,7 +% 4 1 12,2]* †¼ 4,4, S., schwach. heiter.
338,6 +44, 10,5 +½2,s S0., stille. heiter.
334,1 †,2 7,5 -0,5 W., schwach. sheiter, Nebel. 10,4 +† 2,2 NO., s. sehwach. trübe.
10,8 +† 2,9 W., schwach. Hhalb heiter. 10,5 +2,9 W., schwach. zieml. heiter 12,5*†3,3 W., schwach. sbeiter.
10,2 + 2,3 NO., schwach. hheiter, Nebel. 10,5 — W., schwach. sbewölkt.
13,0
3,7
22
SuLLsLsLuSvLv v v v v v 2 S.— S.—Sa9e 5
Posen Ratibor. Breslau 336,0 +₰ 4,3 Torgau 337,5 +¼4, 0 Münster 339,1] *4ℳ4, 7 339,11+¼4,5 Trier. 335,4 +3,9 Flensburg 341,0% —
NNô., s. schw. No., schwach. sbedeckt.
Brüssel. 340,6 Haparanda. 335,1 Helsingfors — Petersburg. Riga. Libau Moskau — Stockholm. 339,3
W., schwach. heiter.
340,1
112
—
W., schwach.
UIiülirm
fast heit., gst. Ab.
SSW. schwach. 14. Max. + 21, 2 Min. +ñ8, o. heiter, ruhig.
S. frisch. bedeckt. 8 gewöhnlich.
No. s. schwach. NNW., schwach.Ilhalb bedeckt. SW., z. stark. sbewölkt, ruhig.
112
b 8 8 8 8 ngf v Skudesnäs. 340,8 S., schwach.
NW.
Gröningen.. 341,9 0., schwachb.
Helder 341,7
Hörnesand. 336,2 Christians. 337,4
“