jeser Beitritt kann durch den Austausch von Erklärungen zwi⸗ 5 beitretenden Staaten und der Republik Liberia bewirkt “ 10. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Rati⸗ ficationen sollen sobald als möglich, spätestens binnen zwölf Monaten vom heutigen Tage ab gerechnet, in Hamburg ausgewechselt werden. Des zu Urkund haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unter⸗
eichnet und besiegelt. 4 8 So geschehen zu Hamburg am Ein und dreißigsten Oktober 1860
und Sieben. C. Goedelt. (L. s.)
1 Die Ratifications⸗Urkunden des vorstehenden Vertrages sind in Hamburg ausgewechselt worden.
Verhandelt Hamburg, den 31. Oktober 1867. 1 Vor der Unterzeichnung des zwischen dem Norddeutschen Bunde und der Republik Liberia unterhandelten Freundschafts⸗, Handels⸗ und Schifffahrts⸗Vertrages durch die beiderseitigen Bevollmächtigten gab der Bevollmächtigte der Republik Liberia folgende Erklärung mit dem
Antrage ab, daß dieselbe durch ein besonderes, von beiden Bevoll⸗
mächtigten zu unterzeichnendes Protokoll konstatirt werden möge.
In mesreren Verträgen, welche die Republik Liberia mit fremden Mächten geschloslen habe, sei auf Verlangen des Präsidenten derselben
in Artikel des Inhalts aufgenommen worden,
»es sei klar und gegenseitig von den vertragschließenden Theilen ver⸗ standen, daß kein Artikel, keine Bestimmung noch irgend ein Theil dieses Vertrages so ausgelegt, zu deuten, oder zu verstehen sei, daß die respektiven Regierungen der vertragschließenden Theile verhindert sein sollen, wenn die Eine oder Andere für gut befindet solches zu thun, durch GesetzIbestimmungen Schiffe, sowie die Aus⸗ und Ein⸗ fuhr der Bürger des anderen Theiles auf besonders errichtete Hafen⸗ plätze 9 beschränken.«
Da die in dem Vorstehenden ausgedrückte Befugniß ihrem Sinne
ch schon in dem Artikel 2. des Vertrages enthalten sei, insofern der⸗ selbe bestimme, daß den Angehörigen der Staaten des Norddeutschen Bundes gestattet sein solle, sich in allen Theilen der Republik Liberia, wo jetzt andere Ausländer zugelassen werden, aufzuhalten u. s. w., so wolle er auf Aufnahme eines solchen besonderen Zusahe⸗ in dem Vertrage selbst nicht weiter dringen und sich mit der bloßen Erwäh⸗ nung des Gegenstandes in dem gegenwärtigen Protokolle begnügen. Zur näheren Beleuchtung der von der Regierung der Republik erlasse⸗ nen, den Hünde und namentlich den Küstenhandel betreffenden gesetz⸗ lichen Bestimmungen glaube er nur noch folgende Bemerkungen anschließen zu sollen.
Um in früheren Zeiten häufig vorgekommenen Störungen der Ruhe und des Handels durch die eingeborenen wilden Stämme vor⸗
ubeugen, seien an den Küsten des Landes Hafenplätze festgestellt wor⸗ en, welche sich besonders zum Haupthandel eigneten und wo sich Zoll⸗ häuser befänden; dagegen seien die kleinen Zwischenplätze nur kleinen Liberianischen Fahrzeugen zugängig, die sich ausschließlich mit dem Küstenhandel befaßten. Größeren Liberianischen Schiffen, die nach fremden Welttheilen fahren, sei eben so wenig der Verkehr in anderen Mlüäben, als in den gesetzlich bestimmten Hafenplätzen gestattet.
bei habe nicht die Absicht vorgewaltet, den Verkehr zu beschränken,
ondern die Fremden vor Willkür der Eingeborenen zu schützen.
Außerdem habe er noch zum Artikel 5 des Vertrages die Bemer⸗
ung zu machen, daß die Regierung der Republik Liberia nur Ein
Kriegsschiff besitze und dasselbe nicht zugleich an verschiedenen Orten erwenden könne, um den in diesem Artikel zugesagten Schutz zu
eisten, weshalb er die Einschaltung der Worte: »welche in ihrer Macht liegt⸗ inter dem Worte »Schutz« gern gesehen haben würde; er erkenne edoch an, daß diese Auslegung sich von selbst verstehe und erkläre sich mit der Erwähnung des Sachverhältnisses in dem gegenwärtigen Pro⸗ tokolle zufrieden.
Da ein Weiteres von keiner Seite zu bemerken war, so ist die Verhandlung geschlossen, von beiden Theilen unterschrieben und unter⸗ siegelt worden. 8 3
vp. Kamptz. (L. S.)
C. A. Kamptz. (L. S.)
Bekanntmachung. Post⸗Dampfschiff⸗Verbindungen mit Schweden, Dänemark und Norwegen.
A. Zwischen Deutschland und Schweden. Linie Stralsund⸗Malmoe. Ueberfahrt in 7— 8 Stunden. Die Fahrten finden in beiden Richtungen täglich statt. Abgang der Schiffe aus Stralsund mit Tages⸗Anbruch; us almoe des Morgens, spätestens 3 ½ Uhr früh. akunft in Malmoe wie in Stralsund gegen Mittag.
Reise⸗Verbindung im Zusammenhang mit den senhaßnoügen gestaltet sich in der Richtung nach Schweden: Abfahrt aus Berlin um 5,30 Uhr Nachmittags. Ankunft in Stralsund um 12 Uhr Nachts, Weiterfahrt aus Stralsund mit Tages⸗Anbruch, Ankunft in Malmoe zum Anschluß an den um 2 Uhr Nachmittags abgehen⸗ den Eisenbahnzug; Ankunft in Stockholm am anderen Nachmittage, in Gothenburg am anderen Mittage; in der Richtung aus Schweden: Abfahrt aus Stockholm 6,6 Uhr früh, Ankunft in Malmoe 1,3s Uhr Nachts, Weiter⸗ ahrt aus Malmoe des Morgens, spätestens 3 ½ Uhr früh, Ankunft in Stralsund gegen Mittag zum Anschluß an den um 1 Uhr Nachmittags nach Berlin abgehenden Eilzug, Ankunft
in Berlin um 6,30 Uhr Nachmittags. (Anschluß an die Cou⸗ rierzüge nach Köln, London, Paris, Frankfurt g. M., Basel, Leipzig, München, Hamburg, Königsberg und St. Pe⸗ tersburg, sowie an den Schnellzug nach Breslau und Wien). Durch die täglichen Fahrten zwischen Stralfund und Malmoe wird im Anschluß an die zwischen Malmoe und Kopenhagen coursirenden Dampfschiffe zugleich eine günstige Reise⸗Ver⸗ bindung mit Dänemark geboten. Person. . zwischen Stralsund und Malmoe: I. Platz 4 ½ Thaler, II. Platz 3 Tha⸗ ler, Vordeckplatz 1 ½ Thaler preußisch; für Tour⸗ und Retour⸗ billets, 14 Tage gültig, I. Platz 7 ½˖ Thaler, II. Platz 5 Thaler preußisch. 100 Pfund Reisegepäck sind frei.
B. Zwischen Deutschland und Dänemark. 1) Linie Kiel⸗Korsoer. Die Ueberfahrt erfolgt in 6 bis 7 Stunden. Die Fahrten finden in beiden Richtungen täglich statt. ü ang aus Kiel täglich gegen 9 ⅔ Uhr Abends nach Ankunft des letzten Zuges aus Altona resp. Hamburg, Ankunft in Korsoer am nächsten Morgen gegen 4 ½ Uhr. Anschluß an den Morgenzug nach Kopenhagen 7 Uhr früh und Weiterfahrten der Dampfschiffe nach Nyborg und Aarhuus. Ankunft in Kopenhagen 10,5 Uhr Vormittags, in Nyborg 11 Uhr e⸗ in Aarhuus 4 Uhr Nachmittags. Aegeng aus Korsoer gegen 10 ¾ Uhr Abends nach Ankunft des letzten Zuges aus Kopenhagen, Ankunft in Kiel am nächsten Morgen gegen 5 ¾ Uhr. Anschluß an den Morgenzug nach Altona resp. Hamburg. Ankunft in Hamburg 10,45 Uhr Vormittags. Personengeld zwischen Kiel und Korsoer: Erster Platz 3 ¾ Tha⸗ ler, SPeela 1 ½ Thaler. 2) Linie Lübeck⸗Kopenhagen: Die Ueberfahrt erfolgt in 14—-15 Stunden. Die Fahrten fin⸗ den in beiden Richtungen sechs Mal wöchentlich statt. Ab⸗
ang aus Lübeck täglich — außer Sonnabend —
Uhr Nachmittags nach Ankunft des um 7,20 Uhr Morgens aus erlin abgehenden Eisenbahn⸗Zuges. Abgang aus Kopenhagen täglich — außer Dienstag — 2 Uhr Nachmittags; in Lübeck Anschluß an den um 7 Uhr Morgens nach Berlin abgehenden Eisenbahnzug. Personengeld zwischen Lübeck und Kopenhagen. Hütte 6 Thaler, I. Salon 5 Thaler 8 Sgr., II. Salon 3 Thaler 22 ¾ Sgr., Deckplatz 2 Thaler 8 Sgr.
„C. Zwischen Deutschland und Norwegen. Linie Kiel⸗Christiania direkt. Die Ueberfahrt erfolgt in 41 bis 42 Stunden. Die Fahrten finden in jeder Richtung einmal wöchentlich statt. Abgang aus Kiel jeden Sonntag 10 Uhr Abends nach Ankunft des letzten Zuges aus Altona resp. Ham⸗ burg, Abgang aus Christiania jeden Donnerstag 10 Uhr Vormittags. In Kiel Anschluß an den Morgenzug nach Altona resp. Hamburg. Personengeld zwischen Kiel und Christiania: Erster Platz 15 Thaler, zweiter Platz 10 Thaler, dritter Platz 5 Thaler. Auf den Linien Stralsund⸗Malmoe, Kiel⸗Korsoer und Kiel⸗Christiania coursiren Staats⸗Postdampfschiffe, auf der Linie Lübeck⸗Kopenhagen die, zur Postbeförderung benutzten, Dampfschiffe der Hallandschen und Malmöer Dampfschiff⸗Ge⸗ sellschaften.
Berlin, den 15. Mai 1868.
General⸗Post⸗Amt.
11“1“
Das 12. Stück des Bundes⸗Gesetzblattes des Norddeutschen Bundes, welches heute ausgegeben wird, enthält unter
Nr. 95 den Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Dänemark. Vom 7.,/9. April 1868, unter
Nr. 96 die Beglaubigung des Kaiserlich brasilianischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministers Vianna de Lima in gedachter Eigenschaft beim Norddeutschen Bunde; und unter
Nr. 97 die Ernennung des bisherigen Königlich preußischen Konsuls J. B. Faerch zu Aalborg zum Konsul des Norddeutschen Bundes. Berlin, den 16. Mai 1868. “
Zeitungs⸗Comtoir.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
„ Die bei der Königlichen Direction der Niederschlesisch⸗Mär⸗ kischen Eisenbahn hierselbst beschäftigten Gerichts⸗Assessoren Stappenbeck und Reimerdes, so wie der bei der König⸗ lichen Direction der Ostbahn zu Bromberg beschäftigte Gerichts⸗ Assessor Klotz sind zu Königlichen Regierungs⸗Assessoren er⸗ nannt worden.
Dem Maschinenfabrikanten F. W. Warneck zu Oels, im ““ Breslau, ist unter dem 13. Mai 1868 ein en auf eine durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene Flachs⸗Knick⸗Maschine, ohne Jemand in der Anwendung be⸗ kannter Theile zu beschränken, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden. 1 “
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und
Medizinal⸗Angelegenheiten.
Die Berufung des Oberlehrers Professor Dr. Ernst
Schindler vom Gymnasium zu Elbing an das Gymnasium zu Brandenburg a. H. ist genehmigt worden.
Dem Gymnasial⸗Lehrer Pitsch zu Stettin ist das Prä⸗ dikat Oberlehrer verliehen worden. .
8
Ministerium des Innern
Cirkular⸗Verfügung vom 4. Mai 1868 — betreffend
den Verein zum Schutze deutscher Auswanderer zu Berlin. Aus Anlaß der in neuerer Zeit hervorgetretenen Mißstände
auf dem Gebiete des Auswanderungswesens hat sich zu Berlin
ein Verein zum Schutze deutscher Auswanderer constituirt, der sich die Aufgabe gestellt hat, der Verlockung zur Auswanderung enigegen zu wirken, denjenigen aber, welche gleichwohl entschlossen sind, auszuwandern, bei der Ausführung ihres Vorsatzes rathend, schützend und helfend zur Seite zu treten. Nachdem ich von dem Inhalte des entworfenen Vereins⸗ Statuts Kenntniß genommen, glaube ich im Hinblicke auf die anerkennenswerthen Zwecke des Vereins und auf die Vertrauens⸗ würdigkeit der Männer, welche sich an die Spitze desselben ge⸗ stellt haben, die Aufmerksamkeit Ew. ꝛc. auf dieses Unternehmen lenken zu dürfen und ersuche Ew. ꝛc. ganz ergebenst, dasselbe der Beachtung und thunlichsten Förderung Seitens der Re⸗ gierungen und Landräthe im Allgemeinen empfehlen zu wollen. Eine derartige Förderung der Vereinszwecke von Seiten der betreffenden Landrathsämter wird namentlich in der Art er⸗ folgen können, daß dieselben die etwaigen Anfragen des Vereins wegen Bezeichnung geeigneter, als Vertrauensmänner einzu⸗ setzender Persönlichkeiten beantworten, und die Benutzung der Kreisblätter und sonstigen amtlichen Organe zur Veröffent⸗ lichung der auf den Verein und auf seine Zwecke hinweisenden Notizen, sowie einzelner, zur Belehrung und Warnung des Publikums auf diesem Gebiete beitragenden, Artikel thunlichst gestatten. Es wird mir erwünscht sein, wenn durch das Zu⸗
sammenwirken der Behörden mit dem Vereine die Lösung der
Aufgabe erleichtert wird, welche letzterer sich gestellt hat. Beerlin, den 4. Mai 1868. Der Minister des Innern. Eulenburg. An sämmtliche Herren Ober⸗Präsidenten der Monarchie.
Finanz⸗Ministerium.
Bei der Königlichen Allgemeinen Wittwen⸗Verpflegungs⸗
Anstalt sind der Kanzlist Rautmann und der Regierungs⸗
Civil⸗Supernumerarius Wischer zu expedirenden Secretairen
und Kalkulatoren, der Sergeant Siebert zum Kanzlisten und
der Kassensecretair Marckwordt zum Buchhalter ernannt worden.
Angekommen: Der Großherzoglich badische General⸗ Major und Commandeur der Kavallerie⸗Brigade, Freiherr von la Roche, von Carlsruhe.
Berlin, 16. Mai. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht, dem Ceremonienmeister und Kammerherrn Grafen von Pourtales zu Berlin die Erlaubniß zur An⸗ legung des von des Königs von Sachsen Majestät ihm ver⸗ liehenen Komthurkreuzes erster Klasse des Albrechts⸗Ordens zu
ertheilen.
Nichtamtliches.
8 Berlin, 16. Mai. Se. Majestät der
Preußen.
König besichtigten heute das 2. und 4. Garde⸗Regiment z. F.
auf dem Tempelhofer Exercierplatze, nahmen hierauf den Vor⸗ trag des Militair⸗Kabinets entgegen, empfingen den Staats⸗ Minister von Selchow und fuhren um 5 Uhr zum Diner beim Herzog Wilhelm von Mecklenburg nach Bellevue.
— Heute Mittag hielt der Bundesrath des Deutschen Zoll⸗ vereins die neunte Plenar⸗Sitzung ab.
— Im weiteren Verlaufe der gestrigen Sitzung des Deutschen Zoll⸗Parlaments waren noch folgende Abän⸗
derungs⸗Anträge eingegangen: 3
Von den Abgg. Stumm und von Schlör:
Das Zoll⸗Parlament wolle beschließen: 1) In §. 1 im zwei⸗ ten Satze statt der Worte: 26 Sgr. (21 Kr.) jährlich« zu setzen:
»3 Sgr. (10 ½ Kr.) jährlich«. In §. 7. statt der Zahlen: 21 Thlr. 5 Sgr., 1 Thlr. 10 Sgr., 1 Thlr. 15 Sgr. und 1 Thlr. 25 Sgr.« zu setzen: »17½ Sgr., 20 Sgr., 225 Sgr. und 27 ⅔ Sgr.⸗« 3) Im §. 12. die letzten Worte: »6 Thlr. (10 Fl. 30 Kr.)« zu streichen und dieselben durch die Worte: 25 Thlr. (S Fl. 45 Kr.)« zu ersetzen — 1“ 11X“M“
Ferner vom Abg. Grafen zu Solms⸗Laubach
Das Zoll⸗Parlament wolle beschließen: 1) Im §. 1 Alinea 2 die Worte: »wenn sie in der Nähe bewohnter Gebäude liegen⸗« zu streichen. 2) Im §. 12 statt des Termins vom 1. Oktober, zu setzen: „l. Juli 1868,« vorausgesetzt, daß eine erhöhte Steuer von mit Tabak bepflanztem Boden eingeführt wird. 6“
Und von den Abgg. Dr. Harnier und Genossetn:
„Das Zoll⸗Parlament wolle beschließen: an Stelle des zweiten Absatzes des §. 4 des Gesetz⸗Entwurfs folgende Bestim⸗ mung zu setzen: Die festgestellten Steuerbeträge sind zu Ende Julius des nach der Ernte folgenden Jahres fällig.
Nachdem noch die Abgg. von Schlör und Dr. Schlei⸗ den für den Gesetz⸗Entwurf und die Abgg. Bebel und Crä⸗ mer gegen denselben gesprochen hatten, wurde die General⸗ Debatte und die Sitzung geschlossen.
— Die heutige (13.) Sitzung des Deutschen Zoll⸗Par⸗ laments wurde 10¾ Uhr durch den Präsidenten Dr. Sim⸗ son eröffnet. Von den Mitgliedern des Bundesraths des waren anwesend: der Vorsitzende des genannten Bundesraths Graf v. Bismark⸗Schönhausen, der Präsi⸗ dent des Bundeskanzleramtes Delbrück, General⸗Steuer⸗ direktor v. Pommer⸗Esche, Ministerial⸗Direktor v. Phi⸗ lipsborn, Gesandter Frhr. Pergler v. Perglas, Staats⸗ Rath v. Weber, Minister v. Linden, Ober⸗Finanz⸗Rath Riecke, Gesandter Frhr. v. Türkheim, Ministerial⸗Rath Kilian, Geheimer Ober⸗Steuerrath Ewald, Ministerial⸗Rath Dr. Dippe, Staats⸗Rath v. Müller, Regierungs⸗Rath Dr. Sintenis, Minister v. Watzdorf, Geheimer Legations⸗ Rath v. Liebe, und die Kommissarien Geheimer Ober⸗Finanz⸗ Rath Scheele und Geheimer Regierungs⸗Rath Dr. Michaelis.
Gegenstand der Tagesordnung bildete: »Fortsetzung der Vorberathung im Plenum über den Entwurf eines Gesetzes, die Besteuerung des Tabaks betreffend.«
Das Haus genehmigte den Vorschlag des Präsidenten, bei der Spezial⸗Debatte die §§. 1 und 12 des Gesetzentwurfs zu⸗ sammenzufassen. Vor Eröffnung der Debatte nahm der Ge⸗ heime Ober⸗Finanz⸗Rath Scheele das Wort.
Für die §§. 1 und 12 sprachen die Abgeordneten Vincke⸗ Olbendorf, Krieger⸗Posen, Grumbrecht, Graf Solms⸗Laubach, gegen die Vorlage die Abgeordneten Difféené, Schraps, Bissing, Meier⸗Bremen. Nach dem Abg. Krieger⸗Posen griff der Kom⸗ missarius Geheimer Ober⸗Finanzrath Scheele, nach dem Abg. Bissing der badische Bevollmächtigte zum Bundesrathe des Zoll⸗ vereins, Ministerialrath Kilian, in die Diskussion ein. Nach Schluß der Spezial⸗Debatte ging das Haus zur Abstimmung über. Der von Dr. Schleiden eingebrachte Antrag, für den Fall der Annahme des §. 12 die Worte »und Tabakstengeln⸗ zu streichen, wurde verworfen. Das Haus lehnte darauf die §S. 1 und 12 in dem Wortlaute der Vorlage ab, ebenso durch namentliche Abstimmung den Antrag des Abg. Stumm und Genossen mit 259 Stimmen gegen 31, genehmigte dagegen mit 167 gegen 131 Stimmen das Amende⸗ ment des Abgeordneten Twesten, so weit sich dasselbe auf die §S. 1 und 12 bezieht. Durch die Annahme dieses Amendements waren die Anträge der Abgeordneten Graf Solms⸗Laubach, zu §. 12, Runge, zu Al. 2 des §. 1, Fabricius, zu §. 1 und 12, gefallen. Der Antrag des Abgeordneten Grafen Solms⸗Laubach zu Alinea 3 des §. 1 wurde angenommen, ebenso die Anträge des Abg. Runge zu demselben Alinea und der Abg. Krieger und Fabricius. Dem so amendirten Artikel 1 des Gesetz⸗Ent⸗ wurfs wurde darauf vom Hause zugestimmt. Derselbe lautet:
§. 1. Der im Zollvereinsgebiet erzeugte Tabak unterliegt einer Steuer nach Maßgabe der Größe der jährlich mit Tabak bepflanzten Grundstücke. 1
Die Steuer beträgt von je drei Quadratruthen (preußisch) mit Tabak bepflanzten Bodens 3 Sgr. (105 Kr.) jährlich. Flächen unter 6 Quadratruthen sind steuerfrei. 1
Wo die Quadratruthenzahl der von einem und demselben Pflanzer mit Tabak bepflanzten Gesammtfläche durch 6 nicht theilbar ist, bleibt das unter 6 Ruthen betragende Maaß bei der Steuer unberücksichtigt. 8
§. 2. Mit Tabak bebaute Bodenflächen unter 6 Quadrat⸗ ruthen sind steuerfrei; auf diese Befreiung hat jedoch stets nur Eine der zu einem Hausstande gehörenden Personen Anspruch.
Nach den beim Ober⸗Kommando der Marine einge⸗ gangenen Nachrichten ist S. M. Dampfkanonenboot „ am 15. h. von Kiel bei Norderney eingetroffen. Fachsen. Dresden, 15. Mat. In der heutigen Sitzung der Ersten Kammer kam ein Königl. Dekret vom 14. Mai zur Verlesung, inhaltlich dessen Se. Majestät der König den mittelst Dekrets vom 23. April d. J. auf den 16. d. Mts. festgestellten Schluß der Sitzungen der Stäͤ ndeversamm⸗ lung, mit Rücksicht auf die noch zu erledigenden Gegenstände