1868 / 117 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

haupt bei diesem Antrage gar nicht in Frage steht. Der Antrag hat etwas wesentlich Anderes zum Zwecke. Er bezweckt das

anze System der indirekten Steuern, wenigstens der indirekten

teuern vom Wein denn darauf bezieht sich wohl nur der Antrag im Großherzogthum Hessen zu reformiren und zwar aus Anlaß der Ermäßigung des Eingangszolles für Wein in dem österreichischen Handelsvertrage. Ich habe mir bereits zu bemerken erlaubt, daß ein innerer Zusammenhang zwischen Zoll und Steuern von Wein unter Umständen stattfinden könne. Allein ich glaube, auch nachdem ich nochmals die von dem Herrn Abg. Metz angezogenen Paragraphen durchgesehen habe, mit derselben Bestimmtheit, wie vorhin, behaupten zu können, daß wenn der Zollverein den Eingangszoll ermäßigt, es die Sache der Landesgesetzgebung ist, die etwaigen Kon⸗ sequenzen daraus für das innere Steuersystem zu ziehen. Es steht ausdrücklich in dem Zollvereinsvertrag, daß die innern Steuern, soweit sie nicht gemeinschaftliche sind, der Landesgesetzgebung unterliegen. Es sind nur gewisse Maxi⸗ malsätze, die, wie ich vorher bemerkte, hier nicht in Betracht kommen, festgesetzt, im Uebrigen aber sind indirekte Steuern vom Wein kein Gegenstand der dermaligen Kompetenz des Zollvereins überhaupt, weder des Zollparlaments noch des Zollbundesraths.

Ich bin dem Herrn Abg. Metz noch die Erwiderung auf eine persönliche Bemerkung schuldig hinsichtlich einer Aeußerung, die ich, wenn ich recht verstanden habe, seiner Zeit im Nord⸗ deutschen Reichstage gelegentlich einer Interpellation der ober⸗ hessischen Abgeordneten gethan habe. Der Herr Abg. Metz schien mir andeuten zu wollen, wiewohl seine Ausdrucksweise nicht klar war, als ob verschiedene Versionen darüber beständen, was ich damals gesagt habe. Was ich gesagt habe, steht im stenographischen Protokoll und außer diesem giebt es keinen authentischen Bericht. Ueber das, was ich gesagt habe, kann also kein Zweifel bestehen. Im Uebrigen finde ich mich nicht veranlaßt, näher auf den damaligen Vorgang hier einzugehen.

Nach dieser Rede des Geheimen Legations⸗Raths Hofmann erklärte der Vorsitzende des Bundesraths des Zollvereins Graf von Bismarck⸗Schönhausen:

Ich will, ohne im Uebrigen einer etwaigen Diskussion im Schooße des Bundesrathes vorzugreifen, nur bemerken, daß es sich hier meines Erachtens nicht um die Frage handelt, ob die Großherzoglich hessische Gesetzgebung im Widerspruch mit dem 1“ steht, sondern darum, ob die legislativen

rgane des Zollpereins berechtigt sind, mit der Frage, ob dies der Fall sei, sich zu beschäftigen.

Nach den Ausführungen des Abgeordneten Probst gab der des Bundesraths des Zollvereins folgende Erklä⸗ rung ab:

Meine Herren! Sie Alle, auch Sie aus Süddeutschland, werden mir das Zeugniß geben, daß ich, als Vertreter meiner Regierung, ebenso wie meine Kollegen vom Norddeutschen Bunde auf das Sorgfältigste Alles vermieden habe, was uns der Vermuthung aussetzen könnte, als wollten wir auf die süddeutschen Herren irgend eine Pression, auch nur die leiseste Ueberredung ausüben, damit sie sich dazu hergeben möchten, die Kompetenz des Zollparlaments zu erweitern.

Der Herr Vorredner hat uns gesagt, seine engeren Lands⸗ leute seien einig in dem Bestreben, sich jeder Erweiterung der Kompetenz des Zollparlaments zu widersetzen. Es ist von dieser Seite her (auf die Plätze der Vertreter der zollverbündeten Re⸗ gierungen deutend) gewiß nichts geschehen, was den Herrn Vor⸗ redner und seine Gesinnungsgenossen in diesem Bestreben irgend⸗ wie hätte irre machen oder hindern können. Führen Sie Ihr Programm durch, so lange es Ihr freier Wille ist, Sie werden von uns weder mit einer Ueberredung, noch mit einer Bitte, noch auch nur mit einem Wunsche aufgefordert werden, Ihr Programm aufzugeben. Es hängt das Aufgeben desselben lediglich von Ihrem freien Willen ab; ich beziehe mich ungern in dieser Versammlung auf ein Aktenstück, welches in

hren Geschäftskreis nicht hingehört; aber um ein für alle Mal das Programm der Politik des Norddeutschen Bundes in dieser Beziehung zu kennzeichnen, erinnere ich Sie an eine längst publizirte Cirkulardepesche des Kanzlers des Norddeutschen Bundes vom 7. September v. J. Wenn Sie dieselbe mit Aufmerksamkeit lesen, so werden Sie sich überzeugen, daß das Programm der Politik des Nord⸗ deutschen Bundes, an welchem derselbe noch heute festhält, die Selbstständigkeit Süddeutschla ds in keiner Weise gefährdet, und selbst wenn Sie den Wunsch aussprächen, diese Ihre Selbst⸗ ständigkeit aufzugeben Sie nennen es so, ich nicht sich dem Norddeutschen Bunde zu nähern, will ich lieber sagen: so müßten Sie diesen Wunsch schon so motiviren, daß er auf beiden Seiten dieselbe günstige Beurtheilung fände. Sie halten uns für viel empressirter, als wir es sind. Ich habe das Wort ergriffen, e vollständig darüber

zu beruhigen.

So lange als Sie nicht in freier Entschließung erkennen daß Ihrer Selbstständigkeit im höchsten und weitesten Sinn am besten damit gedient ist, und so lange nicht aus den Grunde Ihres allgemeinen Nationalgefühls diejenige Majoritaj der Süddeutschen, die überhaupt staatliche Einrichtungen wil erklärt, es sei ihr Wille, sich dem Norddeutschen Bunde anzu⸗ schließen, so lange deliberiren Sie in Ruhe über die Gegen⸗ stände des Zollvereins. Aber wenn ich mich so gegen das Be⸗ streben jeder Kompetenzerweiterung verwahre, so muß ich auc jedem Bestreben, die vertragsmäßige Kompetenz des Zollverein zu vermindern, entgegentreten; ob ein solches Streben hier vorliegt, lasse ich noch unentschieden; dem Herrn Vorredner aber und Allen, die dasselbe Thema mit ihm behandeln, gebe ich zu bedenken, daß ein Appell an die Furcht in deutschen Herzen niemals ein Echo findet.

Im weiteren Verlaufe der Debatte bemerkte der Geheime Legations⸗Rath Hofmann nach dem Abg. Camphausen (Neuß):

Ich möchte nur mit zwei Worten auf dasjenige erwiedern, was der Herr Vorredner angeführt hat. Es war bei meiner Eingangsbemerkung durchaus nicht meine Absicht, auf die Frage, ob eine Erweiterung der Zollvereins⸗Kompetenz auß politischen Gründen wünschenswerth sei oder nicht, einzugehen Ich habe diese Frage überhaupt nicht berührt und habe mich deshalb im Laufe der hierüber gepflogenen Debatte schweigend verhalten. Eine ganz andere Frage und das ist die einzige, auf die ich speziell eingegangen bin ist die, ob die jetzt ver⸗ tragsmäßig gegebene Zollvereins⸗Kompetenz den Gegenstanmd dieses Antrags umfaßt oder nicht. In dieser Beziehung hat der Herr Vorredner auf den Artikel 5 aufmerksam gemacht, worin

als Ziel der Bestrebungen der Regierungen die Herstellung

einer Uebereinstimmung in der Gesetzgebung über die inner Besteuerung hingestellt wird. Es ist also eine Ueberein⸗ stimmung in der Gesetzgebung für die innere Besteuerung, um die es sich hier handelt. Antrag mit einer solchen Uebereinstimmung zu thunz Der Antrag bezieht sich nur auf das Großhberzogthum Hessen. Er will, daß die hessische Regierung veran⸗ laßt werde, Beschwerden, die im in Folge der Ermäßigung des Eingangszolls von fremdem Wein entstehen würden, abzuhelfen. Wo ist hier überhaupe von einer übereinstimmenden Gesetzgebung in allen Zollvereins⸗ staaten die Rede? Wenn der Antrag die Tendenz haben sollt, die ihm der Herr Vorredner unterstellt, dann hätte er andert lauten, dann hätte er dahin gehen müssen, daß die Zollvereins Regierungen ersucht würden, eine Vereinbarung über Abände rung der betreffenden Bestimmungen des Zollvereins⸗Vertrags zu beschließen. Einem solchen Antrage würde ich meinerseilz nicht mit der Einrede der Incompetenz entgegengetreten sein⸗ Die Sache liegt aber so, daß von dem Abg. Bamberger ein Antrag eingebracht wird, der eine Einwirkung auszuüben be⸗ zweckt auf die innere Gesetzgebung des Großherzogthums Hessen, und da muß ich mich vor allen Dingen fragen: ist nach dem bestehenden Zollvereins⸗Vertrage das Zoll⸗Parlament und der Zoll⸗Bundesrath in dieser Frage kompetent. Dies glaube ich auch jetzt noch im Namen der hessischen Regierung verneinen zu müssen, weil aus den Artikeln, die in dieser Beziehung an⸗ geführt sind, die Kompetenz sich nicht ableiten läßt.

Gegen den Schluß der Sitzung gab der Präsident des Bundeskanzleramts Delbrück folgende Erklärnng ab:

Meine Herren! Gestatten Sie mir eine persönliche Bemer⸗ kung im Namen des abwesenden Herrn Bundeskanzlers. Einer der letzten Herren Redner hat eine angebliche Aeußerung des Herrn Bundeskanzlers angeführt, dahin lautend, daß man in Süddeutschland ich glaube er nahm Baden aus um 30 Jahre in der Kultur zurück sei. Ich glaube, daß der Wider⸗ spruch, welcher von einem großen Theile der Versammlung bei⸗ dieser Gelegenheit erhoben wurde, schon ein hinreichendes De⸗ menti gegeben habe. Ich gebe jetzt dieses Dementi in der aus⸗ drücklichsten Weise dahin, daß der Herr Bundeskanzler eine solche Aeußerung nicht gemacht hat.

Auf eine Bemerkung des Abgeordneten Metz erklärte sodann der Geheime Legations⸗Rath Hofmann:

Meine Herren! Ich kann nur wiederholen, daß ich keinen anderen amtlichen Bericht kenne über die Aeußerung, die ich im Reichstage gethan habe, als den stenographischen Bericht des Norddeutschen Reichstags. Ich kann ja unmöglich in einem amtlichen Bericht an die hessische Regierung behauptet haben, daß ich etwas anderes gesprochen habe, als was ich wirk⸗ lich nach dem stenographischen Protokoll gesprochen habe, und wenn der Herr Abgeordnete Metz irgend eine Aeußerung des Herrn Ministers von Dalwigk, von welcher er nicht gesagt, bei welcher Gelegenheit sie überhaupt gefallen sein soll, dahin verstanden haben sollte, daß ich etwas Anderes berichtet habe,

als das, was der stenographische Bericht des Reichstags sagt,

so hat der Herr Abgeordnete Metz den Herrn Ministerpräsiden⸗ ten einfach mißverstanden.

Was hat aber der vorliegende

Großherzogthum Hessen

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effentlich

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. 2 Ediktal⸗Citation. Auf den Antrag der Königlichen Staats⸗

Anwaltschaft hierselbst vom 4. Mai 1866 ist mittelst Beschlusses des

zeichneten Gerichts vom 17. Mai 1866 gegen den Colporteur nterze Vollmann aus Berlin wegen Hausirgewerbesteuer⸗ Contraven⸗ tion auf Grund des Art. 136 des Gesetzes vom 3. Mai 1852 die Untersuchung eröffnet und zum mündlichen Verfahren ein Termin auf den 28. August 1868, Vormittags 9 Uhr, im Sitzungs⸗ immer des unterzeichneten Gerichts angesetzt worden. D. Au enthalt nach nicht zu ermitteln gewesene Angeklagte wird zu obi⸗ gem Termin hierdurch edictaliter mit der Aufforderung vorgeladen, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu seiner Vertheidigung zienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche dem unterzeichneten Gericht so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können. Im Falle des Aus⸗ bleibens des Angeklagten wird mit der Untersuchung und Entscheidung in eontumaciam verfahren werden. Als Belastungszeugen sind der Tuchmachergeselle Carl Haensch, der Rauhmeister Wilhelm Gerstmeier, der Stadtwachtmeister Malchow und der Polizei⸗Sergeant Lorenz aus Sommerfeld zum Termin mit vorgeladen worden. Sorau, den I1. Mai 1868. Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.

ntmachung. Geschehener Anzeige zufolge sind in der ö d. J. mittelst schweren Diebstahls gestohlen: 1) zwei Stück 3 prozentige Erchsfeldische Obligationen, Nr. 413 und 414 à 500 Thlr. mit Coupons vom 31. Dezember 1868 an und Talon am letzten Coupon, 2) eine 4 prozentige Hannovers che Obligation, Littr. G. I. Nr. 12,836, à 500 Thlr., nur mit Talon, 3) eine 4 pro⸗ zentige desgleichen à 400 Thlr., Littr. H. I. Nr. 1634 mit Talon und Coupons, 4) eine 4 rozentige Braunschweigsche C à 100 Thlr., Littr. A. Nr. 334, mit Talon und Coupons, 5) ein Ameri⸗ kanischer Coupon, 1882 er Anleihe, Nr. 36151, à 30 Dollars, fällig am 1. Mai 1868, 6) zwei Eichsfeldische Coupons, entweder à 4 oder à 2 Thlr., fällig am 31. Dezember 1868, 7) diverse Coupons von 4 4prozentigen Preu⸗ ßischen Obligationen, fällig am 1. April 1868, 8) ein sächsischer Kassen⸗ schein à 50 Thlr., 9) verschiedene Solawechsel, Schuldscheine und Briefe, 10) fünf Stück Dividendenscheine der Gothaer Lebensversicherungsbank, zahlbar 1869/1873, 11) einige Amerikanische Cents⸗Scheine in Stücken von circa 5 oder 10 Cents, 12) circa 15 Stück Louisd'ors in einfachen und doppelten Stücken, 13) einige Sovereigns und ein halber Sovereign, 14) circa 80 Gulden, Holländische und Rheinische, 15) 10 bis 15 Stück Kronenthaler, 16) Preußische Krönungs⸗ und Siegesthaler, 17) Bernburger ½⸗ und Thalerstücke, 18) Russische ganze und halbe Silberrubel, 19) Bremer 36⸗Grote⸗ und 12-Grotestücke, 20) Franken, 21) ein Kopfstück, 22) ein Bremer Schützenthaler, 23) ein 4⸗Rigsdaler⸗ Stück (in der Größe eines Zweithalerstücks), 24) ein 3⸗Rigsdaler⸗Stück, 25) diverse kleinere Münzen, als: Bremer Grote, Hamburger Schil⸗ linge, Holländische Cents, 26) 5 Thlr. alte Hannoversche Kupfermünzen in Kchen à 10 Gr., 27) 5 Thlr. Braunschweigsche Kupfermünze in Rollen à 10 Gr., 28) eine feine Brieftasche von rothem Juchtenleder mit 2 Notizbüchern, 29) zwei Stück Kassenschein⸗Mappen, wovon die eine sehr defekt, die andere noch neu, 30) eine viereckige Blechplatte aus einem Blechkasten, mit Ringgriff, circa 6 Zoll breit und 7. Zoll lang, 31) eine größere blecherne Sparbüchse, sehr alt, 32) eine kleinere dEhs noch neuer, mit messingenem M11 a.ng beide Sparbüchsen mi Geld, doch wohl nicht über 20 Thlr., 33) eine Denkmünze von weißem Metall, höchst wahrscheinlich Silber, etwas größer wie ein Zwei⸗ chalerstück, aber dünner, auf der einen Seite mit Inschrift, dütf der anderen Seite mit einem Bildniß, 34) einige feine alte Sil 16 geldstücke mit Wildemanns⸗Prägung, namentlich ein Fee Gulden, 35) eine Düte mit Wildemanns⸗Pfenmigen, etwa 144 8 - 36) an baarem couranten Gelde; in einer. Rolle 50 Thlr., drei Rollen in ½ à 10 Thlr. = 30 Thlr., diverses Geld, u. a. 8 gerollte Silbergroschen, im Ganzen 50 Thlr. 37) In einem mitge⸗ stohlenen Briefe von W. Mathies in Herzberg eine häns peu⸗ preußische Banknote über 100 Thlr. Göttingen, den 15 Mai 1868.

Kronanwaltschaft des Königlichen Obergerichts 1

Für den Kronanwalt: Frhr. Bütemeister.

Handels⸗Register. 86 Handels⸗Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. Unter Nr. 1118 des Gesellschafts⸗Registers, woselbst die hiesige

Handlung, Fir Th. Baldenius Söhne,

und als deren Inhaber die Kaufleute

1) Carl Arminius W

2) Emil Ernst Ottokar Baldeniusa⸗s . ““ Ken g Fenci zufolge heutiger Verfügung eingetragen: 8a Der Kaufmann Emil Ernst Ottokar Baldenius ist aus de

Handelsgesellschaft durch Tod ausgeschieden, der ör Carl Arminius Samuel Baldenius zu Berlin setzt das Han⸗ delsgeschäft unter unveränderter Firma fort.

8 er Nr. 5257 des Firmen⸗Registers i Uhe. ane I T“ Baldenius zu Berlin B . ei Baldenius Söhne, 8 EEE11“

(jetziges Geschäftslokal: Linienstr. 145),

8 b

Ig

Der seinem

Die unter Nr. 1901 des Firmen⸗Registers eingetragene hiesige

Firma: Se. Isidor Isaacsohn, EEA“ Ihnhaber Kaufmann Isidor Isaͤacsohhn, ist erloschen und zufolge heutiger Verfügung im Register gelöscht.

e

Die unter Nr. 3181 des Firmen⸗Registers eing hiesig

Firma: 8 „»August Pobl«, Inhaber Kaufmann August Moses Pohl, ist erloschen und zufolge heutiger Verfügung sim Register

Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: Seie Be Fabrication von Petroleumlampen, (Geschäftslokal: Mariannenplatz 7)

e

am 1. Mai 1868 errichteten offenen Handelsgesellschaft sind

1) der Gürtlermeister Carl August Friedrich Riedel,

8 2) der Kaufmann Emil Gottlieb Ferdinand Ebel,

Dies ist in das Gesellschafts⸗Register des unterzeichneten Gerichts unter Nr. 2318 zufolge heutiger Verfügung eingetragen.

Die Gesellschafter der hierselbst unter der FirmͤaM..

8 Cigarrenfabrication,

Geßschäftslokal: Friedrichsstr. 217)

1868 errichteten offenen Handels⸗Gesellschaft sind die

Kaufleute .““ AA“ 1) Emil Lande,

2] Michaelis Loewinsohhn,

Dies ist in das Gesellschafts⸗Register des unterzeichne

unter Nr. 2319 zufolge heutiger Verfügung eingetragen. 8

Unter Nr. 1112 des Gesellschafts⸗Registers ist zufolge heutiger Ver⸗ üj ingetragen: Die Eigenschaft des Kaufmanns Johann Thomas Zink

alszvLiquidator der aufgelösten Handels⸗Gesellschaft

Sponholz & Zink ist erloschen und statt seiner der Kaufmann Carl Holschau zu Berlin zum Liquidator ernannt.

Berlin, den 16. Mai 1868.

Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Civilsachen.

——

W“

am 17. April

Die in unserem Firmen⸗Register unter Nr. 205 eingetragene Firma Louis vseng zigvfen ist erloschen und im Register heute osen, den 13. Mai 1868.

Posen⸗ Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

In unser Gesellschafts⸗Register ist sub Nr. 13 die aus den Kauf.

leuten Carl F. Reisner und Alois Reisner, beide zu Wansen wohn⸗

it dem 4. Mai 1868 unter der Firma: »Gebr. Reisner zu Wansen« 8 bestehende offene Handelsgesellschaft zufolge Verfügung vom 15 Mai 1868 heut eingetragen worden. el Ohlau, den 16. Mai 1868.

Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

in unser Genossenschafts⸗Register ist auf Grund vorschriftsmäßi⸗ er eine Genossenschaft sub laufende Nr. 3 unter der sFirma: 1 8 1 Vorschuß⸗Verein zu Schweidnitz. Eingetragene Genossenschaft. Sitz derselben am Sa Fcheehdißt C gn ter nachstehenden Rechtsverhältnissenn:n: 5 uDas 8 des Gesellschaftsvertrages ist der 16. Juli 1867. 8 Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Bankgeschäfts Behufs gegenseitiger Beschaffung der in Gewerbe und Wirth⸗ schaft nöthigen Geldmittel auf gemeinschaftlichen Kredit.

er Vorstand besteht: 8 1 9 aus Direktor Kämmerer und Stadtrath Emerich,

b dem Kassirer Kaufmann Exner, 9 dem Lelecnbrar ““ . Kaiss 1 ich aus Schweidnitz

Die Zeihe enen dehe den e geschieht dadurch, daß den zu der Firma des Vereins ihre Namensunterschrift dinzu⸗ fügen. Rechtliche Wirkung für den Verein hat die Zeichnung aber nur, wenn sie mindestens von 2 Vorstandsmitgliedern, ge⸗ schehen ist. Alle Bekanntmachungen und Eetaffe in Vereins. Angelegenheiten ergehen unter dessen Firma und werden min. destens von 2 Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. ‚„Zur Ver⸗ öffentlichung seiner Bekanntmachungen vetesn ie der Verein

ddeer „»Obrigkeitlichen Bekanntmachungen« und des 6““ am 9. Mai 1868 eingetragen worden. Das Verzeichniß der Genossen⸗ schafter kann jeder Zeit bei dem Königlichen Kreisgericht bierselbst ein⸗ gesehen werden. 4

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b Rch ba znigliches Kreisgericht. Abtheilung 1.