1868 / 120 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

finden auf die von dem Berliner Pfandbrief⸗Institut emittirten Pfand⸗ briefe Anwendung. Verlorene Pfandbriefe müssen gerichtlich amor⸗ tisirt werden. Die Amortisation von der gesetzlichen Verjährung. §. 10. (Verwendung der den Zins der Pfandbriefe übersteigenden ährlichen Beiträge der Grundbesitzer). Das den Zins der Pfandbriefe übersteigende halbe Prozent Zinsen, welches der Schuldner zahlt (§. 5 Nr. 2), ist zur Hälfte mit ¼ Prozent zur Bestreitung der Ver⸗ waltungskosten, zur anderen Hälfte also ebenfalls mit ¾ zur Verstärkung des Reserve⸗ resp. Amortisations⸗Fonds bestimmt (vergl.

§§. 36, 42). 3 (Vorbehalt

Coupons ist unstatthaft. Sie unterliegen

§. 11. wegen Ausgabe neuer Serien von Pfand⸗ briefen zu einem anderen Zinsfuß). Dem Pfandbrief⸗Institute bleibt das Recht vorbehalten, neue Serien von Pfandbriefen zu einem an— deren, als dem im §. 7 für dieselben bestimmten Zinsfuß zu emit— tiren. Falls von diesem Rechte Gebrauch gemacht wird (vergl. §. 72), haben die dem Institute neu beitretenden Mitglieder, welche die Dar⸗ lehnsvaluta in Pfandbriefen der neuen Serie empfangen, dieselben mit mindestens einem halben Prozent mehr zu verzinsen, als die Pfandbriefe der neuen Serie Zinsen tragen.

Bereits dem Pfandbrief⸗Institute angehörigen Mitgliedern steht es in diesem Falle frei ohne Innehaltung der im §. 5 Nr. 7 be⸗ stimmten Kündigungsfrist gegen Rückzahlung des auf ihren Grund⸗ stücken für das Pfandbriefamt eingetragenen Darlehns in briefen derjenigen Serie, in welcher sie die Valuta empfangen haben, und Rückgabe der zu diesen Pfandbriefen gehörigen, noch nicht fällig gewesenen Coupons und Talons die Beleihung in Pfandbriefen der neuen Serie zu beanspruchen, welche das Pfandbriefamt nach Maß⸗ gabe der statutenmäßig vorgeschriebenen Sicherheit zu gewähren hat.

§. 12. (Sicherheiten und Rechte der Pfandbriefs⸗Inhaber.) Der Gesammtbetrag der auszufertigenden Pfandbriefe darf den Gesammt⸗ betrag der dem rung nicht übersteigen.

Die Mitglieder der Direction sind lich; bei jeder Kassen⸗Revision muß der den, und der Magistrats⸗Kommissarius Revisionen deputirten Mitglieder des engeren Ausschusses (§. 64), haben sich hiervon jährlich mindestens Ein Mal Ueberzeugung zu ver⸗ schaffen, auch hierüber, sowie über die Art der gewonnenen Ueberzeu⸗ gung, eine öffentliche Bekanntmachung in denjenigen Blättern zu er lassen, in welchen die Publicationen des Pfandbrief⸗Institutes erfol⸗ gen müssen.

§. 13. Die Zinsen der Pfandbriefe werden halbjährlich an Vorzeiger der fälligen, des Pfandbriefamtes gezahlt.

§. 14. Nach Ablauf der fünf Jahre, für welche die Coupons⸗ Serie ausgegeben ist, und gegen Production des Talons wird die neue fünfjährige Serie der Coupons von der Kasse des Pfandbrief⸗ Amtes verabfolgt, sofern nicht vorher von dem Besitzer des Pfand⸗ briefes schriftlich Widerspruch erhoben worden ist, in welchem Falle die Ausreichung der neuen Coupons⸗Serie an denjenigen erfolgt, welcher den Pfandbrief vorlegt.

Für diejenigen Pfandbriefe, welche bereits dem Amortisations Fonds überwiesen sind (§. 9, so wie diejenigen, welche bereits Verloosung öffentlich aufgerufen sind (§. 43), so wie endlich diejeni⸗ gen, welche rechtskräftig amortisirt sind, findet die Ausreichung einer neuen Coupons⸗Serie nicht statt.

§. 15. Den Inhabern der Pfandbriefe wird für alle aus diesen Schuldverschreibungen des Pfandbriefamtes

gen mit dem Reservefonds des Institutes und mit den dem Pfand⸗ briefamt bestellten Hypotheken Sicherheit gewährt, mit letzteren in der Art, daß der Pfandbrief⸗Inhaber, soweit die Befriedigung seiner fälli⸗ gen Forderungen nicht sofort aus der Kasse des Pfandbriefamtes er⸗ solgtz befugt ist, in Höhe der ihm zustehenden Forderung aus den dem Institut gehörigen Hypotheken⸗Aktivis sich diejenigen richterlich mit den Rechten eines Cessionars überweisen zu lassen, welche er auswählt. Alle Rechte welche dem Institut gegen das Grundstück oder den Be⸗ tzer zugestanden haben, gehen hierdurch auf ihn über.

§. 16. (Verpflichtungen des Grundbesitzers und Rechte des Pfand⸗ brief⸗Amtes, wenn der Reservefonds ausbleibende Zinszahlungen vor⸗ schießen muß.) Der Reservefonds soll bis auf Hoͤhe von 10 Prozent der ausgefertigten Pfandbriefe gebracht werden (vergl. §. 40).

Er hat die etwa ausbleibenden Zinszahlungen der Grundbesitzer vorzuschießen, und diese sind verpflichtet, von dergleichen Vorschüssen 5 Prozent Zinsen zu entrichten.

Außerdem ist die Direction ermächtigt, gegen säumige Zinszahler von ihrem Kündigungsrecht (vergl. §. 29) Gebrauch zu machen.

Aus dem Reservefonds sind außerdem zu bestreiten die etwaigen Kapitalausfälle, sowie, wenn der Verwaltungsfonds dazu nicht aus⸗ reicht, die Vorschüsse zur Beitreibung der dem Institute zustehenden Forderungen.

§ 17. (Grundsätze für die Feststellung leihenden Grundstücke.) Die Feststellung des Werthes der bei dem Pfandbriefamt zur Beleihung angemeldeten Grundstücke (§. 4) erfolgt nach dem Bauwerth der auf demselben befindlichen Gebäude und nach bem durchschnittlichen Jahresertrag der letzten zehn Jahre vor der Be⸗ eihung.

§. 18. Als Bauwerth ist die Feuerversicherungssumme anzu⸗ nehmen, wenn zwei Bau techniker des Pfandbriefamtes bescheinigen, daß die Gebäude sich in baulichen Würden befinden, und daß ihr zei⸗ tiger Bauwerth der Feuerversicherungssumme noch entspricht.

Glaubt auch nur einer der beiden Bautechniker diese Bescheinigung versagen zu müssen, so muß, falls der Darlehnssucher bei seinem An⸗ trage beharrt, auf seine Kosten durch die von dem öA“

hierfür persönlich verantwoöͤrt⸗ Beweis hierfür geführt wer⸗ (§. 60), sowie die zu Kassen⸗

die

des Werthes der zu be⸗

Pfand⸗

Institute zustehenden hypothekarischen Kapitalforde⸗

nicht verjährten Zinscoupons von der Kasse

zur

entspringenden Forderun⸗

bestimmenden Sachverständigen eine vollständige neue Taxe nommen werden. zweier von dem Vorsitzenden der Direction bestimmter Techniker d Pfandbriefamtes, von denen ein jeder, ohne daß er von dem Gutachte des anderen Kenntniß erhält, sich motivirt darüber zu äußern 1) ob er die Taxe für richtig hält, und, wenn nicht, 2) daruͤber, auh welchen geringeren Bauwerth er das Gebäude schätzt. Wird die Fra ad 1 von beiden Technikern bejaht, und übersteigt die Taxe den B trag der Feuerversicherungssumme, so bewendet es für die Feststellun des Bauwerths bei dieser letzteren. v Wird die Frage ad 1. auch nur von einem Techniker vernein und bleibt der von ihm bei Beantwortung der Frage ad 2. festgestell

Bauwerth hinter der Feuertaxe zurück, so ist der von dem Technite festgestellte Bauwerth zu Grunde zu legen. 1 Wenn die Frage ad 1. von beiden Technikern verneint wird und V die Schätzung beider hinter der Feuertaxe zurückbleibt, die beiden Gut achten aber in ihrem positiven Resultat differiren, so wird dasjenige bei Feststellung des Bauwerthes zu Grunde gelegt, welches die geringer, Schätzung enthält. SFS§. 19. Der Ertrag des Gebäudes in den letzten zehn Kalender⸗ jahren ist durch eine amtliche Bescheinigung der Servis⸗ und Einquar, tierungs⸗Deputation nachzuweisen.

Von dem Durchschnittsertrage in den letzten zehn Jahren voß dem Antrage auf Beleihung werden abgezogen: 1) die auf dem Grund stücke lastenden Abgaben, Gebäude⸗ und Haussteuer, Realsublevaticy und Feuerkassengeld, und zwar, sofern diese Abgaben ihrem Betragg nach nicht feststehen, nach dem zehnjährigen Durchschnitt; 2) die rubrica II. seines Hypothekenfoliums etwa eingetragenen onera per. petua an Kanon ꝛc.; 3) für Unterhaltung und Miethsausfälle z vier Prozent. 1

„Die übrigbleibende Ertragssumme wird mit fünf Prozent kay talisirt und die so gefundene Kapitalssumme als der Ertragswerth da Bauwerthssumme hinzugerechnet. Der Durchschnitt beider Summen stellt den Werth des Grund. stücks dar.

„„§. 20. Neu bebaute Grundstücke können nur in dem alle be liehen werden, daß die auf denselben errichteten Gebäude 2 fünf Jahren benutzt werden.

In diesem Falle ist die Direction verpflichtet, bei Ertragswerthes von dem nur fünfjährigen Abzug zu machen, welcher je Prozent arbitrirt werden darf.

§. 21. Wenn die auf einem bereits bebauten Grundstücke vor— handenen Gebäude durch neue ersetzt worden sind, so darf die Be⸗ leihung eines solchen Grundstücks erst erfolgen, nachdem die neuen Gebäude fünf Jahre bewohnt sind, und es gilt auch in diesem Falle die Bestimmung des §. 20, Alinea 2.

aufge

Feststellung des Durchschnittsertrag einen nach den Umständen auf fünf bis zehn

War das Grundstück zu der Zeit, wo der Besitzer die bisher auf

V

demselben befindlichen Gebäude ganz oder theilweise fortnimmt, umn V sie durch neue zu ersetzen (vergl. §. 25), von dem

V bereits beliehen, so findet die ganze oder theilweise Kündigung untn V der Voraussetzung nicht statt, daß der Besitzer dem Institut eine, nach dem Verhältniß des Werthes der abzubrechenden Gebäude zu dem Werth der stehenbleibenden, von dem Pfandbriefamt zu bestimmenden Caution in Berliner Pfandbriefen bis zur Vollendung der neuen Ge⸗ bäude bestellt und eine durch zwei Bauverständige des Pfandbriefamtts vorzunehmende Untersuchung dieser Gebäude ergiebt, daß die statuten— mäßige Sicherheit nicht vermindert ist.

Wenn der auf einem Grundstücke vorhandene Gebäude⸗ komplexus durch die Errichtung neuer Gebäude vermehrt wird, so die Berücksichtigung dieser neuen Gebäude Grundstückewerthes erst zulässig, sobald dieselben seit fünf Jahren be⸗ nutzt sind, und die Direction ist verpflichtet, nach Ablauf der fünf Jahre bei der Feststellung des Grundstückswerthes von dem fünfjähri⸗ gen Durchschnittsertrage der hinzugekommenen Gebäude einen Abzug zu machen, welcher je nach den Umständen auf fünf bis zehn Prozent arbitrirt werden darf.

V S§. 23. Wenn die Hälfte des nach den vorstehenden Grundsätzen (§§. 18 22) aus dem Durchschnitt des Bau⸗ und Ertragswerthes er⸗ mittelten Grundstückswerthes drei Viertel des Bauwerthes übersteigt so ist eine Beleihung nur bis auf Höhe von drei Vierteln des Bau⸗ werthes zulässig. V §. 24. Uebrigens ist die Direction befugt, Anträge auf Beleihungen ganz zurückzuweisen, wenn sie dafür hält, daß nach der besonderen Natur oder Bestimmung des Grundstücks oder der Gebäude für die Beleihung eine genügende und dauernde Sicherheit nicht vorhanden sein würde. „Gegen die desfallsige Entscheidung der Direction steht dem be— theiligten Grundbesitzer der Rekurs an den Magistrat der Haupt⸗ und Residenzstadt Berlin und gegen dessen Entscheidung an den Minister

des Innern zu. §. 25. Die Besitzer der vom Pfandbrief⸗Institut beliehenen von jeder 1 baulichen Ver⸗

Grundstücke sind verpflichtet, änderung vier Wochen vor der Ausführung der briefamte Anzeige zu machen.

§. 26. (Kontrole über die Fortdauer der statutenmäßigen Sicher⸗

des Darlehns zu

heit.) Das Pfandbriefamt überwacht außerdem von Amtswegen die stetige Innehaltung der statutenmäßigen Sicherheit der ausgeliehenen I . Zu diesem Zwecke wird alle vier Jahre eine bauliche Revision der verpfändeten Grundstücke vcgensüpda⸗ 9 §. 27. (In welchen Fällen das Pfandbriefamt zu Kündigungen befugt ist.) Ergiebt sich bei diesen Revisionen oder sonst eine Ver⸗ minderung des ursprünglich angenommenen Bauwerthes des Grund⸗ stücks, so ist das Pfandbriefamt die ganze oder theilweise Rückzahlung fordern berechtigt. h

Diese Taxe unterliegt der Prüfung und Feststellung

Pfandbrief⸗Institu!

nicht berührt.

bei der Feststellung des

elben dem Pfand⸗

Glaubt der Besitzer, daß die Veschaffenheit des Grundstücks keine Veranlassung zur W“ gebe, so ist derselbe befugt, die Vornahme der Taxe auf seine Kosten zu verlangen. Der nach dem Resultate dieser Taxe und der in Gemäßheit der Bestimmungen des §. 18 einer vorzunehmenden Prüfung derselben nicht mehr als statutenmäßig sicher⸗ gestellt zu erachtende Theil des Darlehns ist von dem Grundbesitzer

ückzuzahlen. 88. Das Pfandbriefamt ist außerdem ermächtigt, sobald es Veranlassung hierzu zu haben glaubt, eine Revision des Ertrags⸗ werthes (§. 19) beliehener Grundstücke eintreten zu lassen und nach dem Ergebniß derselben die ganze oder theilweise Rückzahlung des Darlehns zu fordern.

§. 29. Außer in den Fällen des §. 27 und §. 28 ist das Pfandbrief⸗ amt befugt, die bewilligten Darlehne ganz oder theilweise zu kündigen, wenn: a) der Grundbesitzer die Zinsen nicht pünktlich (vergl. 8.5 Nr. 4) bezahlt, oder b) die Verpflichtung wegen Uebernahme der persönlichen Verbindlichkeit (§. 5 Nr. 6) nicht erfüllt, oder e) den statutenmäßigen Anordnungen der Direction sich nicht fügt. b

In dem Falle ad a erlischt jedoch das Recht zur Kündigung, wenn der Grundbesitzer den von dem Reservefonds geleisteten Vor⸗ schuß und die Zinsen desselben (§. 16), sowie die sonst etwa dem In⸗ stitut erwachsenen Kosten berichtigt, bevor das Pfandbriefamt von seinem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hat.

§. 30. (Löschung der Seitens des Grundbesitzers geleisteten Rück⸗

ngen. m Falle vollständiger Rückzahlung des eingetragenen ehfnngeg 6 2 N 7, §§. 27 und 29) ist dem Schuldner löschungs⸗ fähige Quittung Seitens des Pfandbriefamtes zu ertheilen. Bei ge⸗ leisteten Partialzahlungen kann der Schuldner nur löschungsfähige Quittung über den durch Zahlung berichtigten Theil derselben fordern; er ist auf Grund dieser Quittung befugt, sowohl die bezahlte Summe löschen zu lassen, als auch über das derselben zustehende Pfandrecht, jedoch nur vorbehaltlich der dem Reste der hypothekarischen Forderung des Pfandbrief⸗Institutes bis zu dessen durch Amortisation erfolgender Tilgung verbleibenden Priorität zu disponiren.

Die Kosten der Löschung trägt stets der Grundbesitzer.

In welchen Fällen der Schuldner bei der im Wege der Amorti⸗

sation erfolgenden Tilgung löschungsfähige Quittung über einen Theil

des Darlehns verlangen kann, ist im §. 49 bestimmt.

§. 31. (Verpflichtung des Grundbesitzers, das eingetragene Dar⸗ lehn während der Dauer der Amortisation zu verzinsen.) Das ein⸗ getragene Kapital soweit darauf nicht in Gemäßheit des §. 30 und §. 49 Partialzahlungen oder Tilgung in Folge der vom Pfand⸗ briefamte ertheilten löschungsfähigen Quittungen abgeschrieben sind muß während der ganzen Dauer der Amortisation und ohne Rück⸗ sicht auf die durch die Amortisation getilgten Beträge verzinst werden.

Das eingetragene Kapital ist vollständig getilgt, sobald der An⸗ theil des Grundbesitzers am Reserve⸗ und Amortisationsfonds (§§. 38, 46) den Betrag desselben erreicht.

§. 32. (Fonds des Pfandbrief⸗Institutes und Rechte der Grund⸗ besitzer an denselben.) Die Fonds des Institutes sind: a) der Ver⸗ waltungsfonds, b) der Reservefonds, c) der Amortisationsfonds.

Behufs der Feststellung ihrer Rechte an diesen Fonds werden die Besitzer der bepfandbrieften Grundstücke in Jahresgesellschaften der⸗ gestalt getheilt, daß alle Grundbesitzer, deren Grundstuͤcke in demselben Jahre bepfandbrieft worden sind, Eine Jahresgesellschaft bilden. Die Rechte der Pfandbrief⸗Inhaber werden durch diese Eintheilung Ihnen ist in Gemäßheit der im §. 15 getroffenen Be⸗ stimmung der gemeinsame Reservefonds verhaftet. Verluste, welche derselbe erleiden möchte, werden nicht von der Jahresgesellschaft, wel⸗ cher der den Verlust veranlassende Grundbesitzer angehört, sondern von allen Jahresgesellschaften getragen.

§. 33. Der Verwaltungsfonds wird gebildet: a) aus den Melde⸗ gebühren (§. 4), b) aus den jährlich mit ein Viertel Prozent des ein⸗ etragenen Darlehns von den Grundbesitzern zu leistenden Beiträgen 8 10), c) aus den außerordentlichen Einnahmen der Pfandbriefkasse.

.34. Zu den außerordentlichen Einnahmen (§. 33 c.) gehören auch die Zinsen der disponiblen Bestände der Pfandbriefkasse, welche unbeschadet der Möglichkeit, dieselben jederzeit flüssig zu machen, von

dem Pfandbriefamt zinsbar und sicher anzulegen sind.

Aus dem Verwaltungsfonds werden die personellen und

8 der Geschäftsverwaltung des Pfandbriefamtes be⸗

sächlichen Kosten stritten. 1 2 Etwaige Ueberschüsse desselben sind an den Reservefonds abzuführen.

§. 36. Der Reservefonds wird gebildet: a) aus den Eintritts⸗ geldern, welche nach §. 5. Nr. 2 mit zwei Prozent des dargeliehenen Kapitals zu entrichten sind; b) aus den jährlich mit ein Viertel Pro⸗ zent des Darlehns von den Grundbesitzern zu leistenden Beiträgen (§. 10), welche die Pfandbriefskasse sofort nach dem Eingang zum Reservesonds abzuführen hat; c) aus den etwaigen Ueberschüssen des Verwaltungsfonds (§. 35. Alineg 2); d) aus den Zinsen der geleisteten Vorschüsse (§. 16); e) aus den Zinsen seiner eigenen Bestände.

§. 37. Die Einnahmen des Reservefonds (§. 36), welcher nach Maßgabe des §. 3 auch zur Erwerbung von Grundstücken verwendet werden darf, sind in Berliner Pfandbriefen zinsbar anzulegen.

§. 38. Am Schlusse eines jeden Jahres wird das Guthaben einer jeden Jahresgesellschaft (§. 32) an dem vorhandenen Pfandbrief⸗Be⸗ stande nach Verhältniß der von einer jeden zu dem Reservefonds ge⸗ leisteten Beiträge festgestellt und innerhalb einer jeden Jahresgesellschaft auf die zu derselben gehörigen Grundstücke nach Maßgabe der auf denselben eingetragenen Darlehne vertheilt. Die baar vorhandenen Beträge unter 100 Thaler bleiben von der Vertheilung auscseschleslen⸗

§. 39. Sobald das Guthaben einer Jahresgesellschaft an dem Pfandbrief⸗Bestand des Reservefonds fünf Prozent der auf den Grund⸗ stücken derselben eingetragenen Darlehne erreicht hat, werden die von den Mitgledern dieser Jahresgesellschaft jährlich mit ein Viertel Pro⸗

zent des eingetragenen Darlehns (§. 36 b.) zu entrichtenden Beiträge dem Amortisationsfonds überwiesen 1

§. 40. Sobald der jährliche Abschluß (§. 38) ergiebt, daß der Antheil einer Jahresgesellschaft an dem Pfandbrief⸗Bestande des Re⸗ servefonds zehn Prozent der auf den Grundstücken ihrer Mitglieder eingetragenen Darlehne erreicht hat, fließen die Zinsen von dem fortan nicht mehr wachsenden Antheile dieser Gesellschaft am Reservefonds zu Gunsten derselben zum Amortisationsfonds. .

§. 41. Wenn der im §. 40 vorgesehene Fall eintritt, so ist nach dem Abschluß des Verwaltungsfonds festzustellen, welcher Theil der etwaigen Ueberschüsse desselben denjenigen Jahresgesellschaften, deren Antheil am Reservefonds die Höhe von zehn Prozent erreicht hat, nach Verhältniß der von den Mitgliedern dieser Jahresgesellschaften zu dem Verwaltungsfonds geleisteten jährlichen Beiträge gutzuschreiben ist. 1

Dieser Theil der Ueberschüsse des Verwaltungsfonds fließt nicht zum Reservefonds, sondern zu Gunsten der betreffenden Jahresgesell⸗ schaften zum Amortisationsfonds.

§. 42. Der Amortisationsfonds wird gebildet: a) aus den mit ein halb beziehungsweise ein Viertel Prozent des Darlehns zu zahlen⸗ den Tilgungsbeiträgen der Grundbesitzer (§. 5 Nr. 3); b) aus de freiwilligen oder nothwendigen baaren Kapitalszahlungen der Grund besitzer; c) aus den Beiträgen derjenigen Jahresgesellschaften, welch nach §. 39 dem Amortisationsfonds zufließen. Diese sind am Schlusse eines halben Jahres von der Pfandbriefkasse an den Amortisations fonds abzuführen; d) aus den etwaigen, zu Gunsten der Jahresgesell⸗

schaften demselben zufließenden Ueberschüͤssen des Reserve⸗(§. 40) und e) aus den Zinsen der getilgten

des Verwaltungsfonds (§. 41); Pfandbriefe. - Außerdem sind dem Amortisationsfonds zu überweisen diejenigen 1— Pfandbriefe, welche von den Grundbesitzern bei Kapitalzahlungen an Zahlungsstatt gegeben werden (§. 11, §. 48), und diejenigen, welche im Falle des §. 47, Alinea 2 aus dem Reservefonds entnommen werden. §. 43. (Verloosung und Kündigung der zur Amortisation be⸗ stimmten Pfandbriefe.) Der am Schlusse eines halben Jahres nach §. 42 sich ergebende Bestand des Amortisationsfonds, soweit derselbe nicht in Pfandbriefen besteht und soweit er durch 100 theilbar, ist zur Einlösung von Pfandbriefen bestimmt. b

Die mit diesem Bestande durch baare Zahlung zu tilgenden ein⸗ zelnen Apoints werden durch das Loos bestimmt und den Inhabern zum 2. Januar resp. 1. Juli gekündigt. 11

Die Kündigung muüß 3 Monate vor dem Einlösungs⸗Termine erfolgen.

Sie geschieht durch dreimalige Insertion in die für die Bekannt⸗ machungen des Pfandbriefamtes bestimmten öffentlichen Blätter. Die erste Bekanntmachung muß mindestens drei Monate, die letzte mindestens drei Wochen vor dem Zahlungstermin erfolgen.

§. 44. Die gekündigten Pfandbriefe müssen zur Verfallzeit nebst den noch nicht fälligen Coupons in coursfähigem Zustande eingeliefert werden. Der Betrag der fehlenden Coupons wird von der Einlösungs⸗ Valuta in Abzuͤg gebracht. 3 1

Die Valuta der nicht eingehenden Pfandbriefe bleibt bis nach Ablauf der zu denselben verabreichten Coupons⸗Serie im Gewahrsam des Vereins, diese Deposita werden zu Gunsten des Amortisations⸗ fonds zinsbar angelegt und ihre Bestände, jedoch nur dem Kapital⸗ betrage nach, und nach Abzug der nicht beigebrachten Coupons nach Ablauf dieser Zeit und falls die Einlösung nicht früher erfolgt ist, bei

dem Königlichen Stadtgerichte zu Berlin eingezahlt, welches demnächst

die Amortisation der nicht eingegangenen Pfandbriefe zu veranlassen hat. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Inhaber, sie sind aus der deponirten Masse zu entnehmen.

§. 45. (Vernichtung der eingelösten Pfandbriefe.) Die eingelösten, so wie die am 2. Januar resp. 1. Juli im Besitz des Amortisations⸗ fonds befindlichen Pfandbriefe (§. 42) sind mit den dazu gehörigen Coupons und Talons von der Direction in Gegenwart des Ma⸗ gistrats⸗Kommissarius (§. 60) und zweier von dem engeren Ausschusse (§. 64) zu deputirender Mitglieder desselben durch Feuer zu vernichten.

Ueber die erfolgte Vernichtung ist Seitens des Pfandbriefamtes eine öffentliche Bekanntmachung zu erlassen. 1

§. 46. (Gutschreibung der amortisirten Pfandbriefe) Die Summe der zu jedem Amortisationstermine ausgeloosten und angekündigten Pfandbrief⸗Forderungen, abzüglich desjenigen Betrages, welcher ver⸗ mittelst der von den Grundbesitzern in baarem Gelde geleisteten Kapi⸗ talzahlungen getilgt worden ist (vergl. §. 48), wird an jedem dieser Termine auf die einzelnen Jahresgesellschaften nach Verhältniß des⸗ jenigen, was eine jede von ihnen durch die jährlichen Amortisations⸗ beiträge ihrer Mitglieder und aus dem Reserve⸗ und Verwaltungs⸗ Fonds bis zum Verloosungstermine zum Amortisationsfonds beige⸗ tragen hat, innerhalb einer jeden einzelnen Jahresgesellschaft, aber auf die zu derselben gehörigen Grundstücke nach Verhältniß der auf den selben eingetragenen Darlehnsschuld vertheilt und jedem Grundstück der so reparirte Betrag C 1 8

§. 47. (In welchen Fällen dem Grundbesitzer sein Antheil am Reservefonds angerechnet wird.) Der Antheil eines bepfandbriefte Grundstücks an dem der betreffenden Jahresgesellschaft am Reserve- Fonds zustehenden Guthaben (S§. 38) fällt, wenn der Schuldner ange⸗- halten wird, das Darlehn ganz oder theilweise zurückzuzahlen, stet ganz oder verhältnißmäßig an sämmtliche Jahresgesellschaften dergestalt zurück, daß dieser Antheil der nächsten zur Vertheilung kommenden Pfandbriefmasse zuwächst. 8 g- Bei fenacszum vürüc ahlungen wird, wenn der Antheil d Grundstücks am Reserve⸗ und Amortisationsfonds bereits 10 Prozent der auf demselben eingetragenen Darlehnssumme erreicht oder übersteigt, dem Ablösenden sein Antheil am Reservefonds ganz, oder bei Par⸗ tial⸗Abloͤsungen verhältnißmäßig angerechnet, jedoch nur insoweit,