1868 / 120 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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§. 5. Die Meldung zu der zweiten Prüfung soll erfolgen, wenn seit dem Bestehen der ersten Prüfung mindestens zwei Jahre verflossen sind und der Kandidat das 2äste Lebensjahr vollendet hat.

Kandidaten, welche diese Meldung innerhalb vier Jahre, vom

Bestehen der ersten Prüfung an gerechnet, nicht vornehmen, sollen daran erinnert und können, wenn sie dieser Erinnerung nicht inner⸗ halb eines Jahres Folge geben, von der Liste der Kandidaten ge— strichen werden.

.6. Aus besonders dringenden Gründen kann das Landes⸗ Konsistorium mit Genehmigung des Ministeriums der geistlichen und Unterrichts⸗Angelegenheiten ein halbes Jahr an der vorgeschriebenen Universitätszeit K. 2 und 3) erlassen.

Auch ist dasselbe ermächtigt, ausnahmsweise aus genügenden Gründen die zwischen den beiden Prüfungen liegende Zwischenzeit bis auf die Dauer eines Jahres zu verkürzen und eine uͤber die Fristen des §. 4 verspätete Meldung zur ersten Prüfung anzunehmen.

§. 7. Zur Abhaltung der theologischen Prüfungen werden bei dem Landeskonsistorium und unter dessen Leitung zwei Kommissionen gebildet, deren Mitglieder jedesmal auf die Dauer eines Jahres er⸗ nannt werden.

In der Kommission für die erste Prüfung muß wenigstens Ein Mitglied der theologischen Fakultät zu Göttingen sich befinden, wel⸗ ches von dem Minister der geistlichen und Unterrichts⸗Angelegenheiten nach Anhörung des Landeskonsistoriums bestimmt wird. Die übrigen Kommissionsmitglieder ernennt das Landeskonsistorium mit Geneh⸗ migung des Ministers der geistlichen und Unterrichts⸗Angelegenheiten vorzugsweise aus den geistlichen Räthen des Landeskonsistoriums und der Provinzialkonsistorien.

§. 8. Unter den Mitgliedern jeder Kommission bestimmt der Präsident des Landeskonsistoriums für die verschiedenen Prüfungen, beziehungsweise Prüfungstermine, den Vorsitzenden und die sonst Mitwirkenden in der Art, daß an jeder Prüfung sich mindestens drei Mitglieder betheiligen, und unter denselben bei der ersten Prüfung, von besonderen Nothfällen abgesehen, jedesmal ein Mitglied der Fa⸗ kultät, bei der zweiten regelmäßig ein Mitglied des Provinzialkon⸗ sistoriums, dessen Bezirke der Kandidat angehört, sich befindet.

§. 9. Nur die Kandidaten, welche die zweite Prüfung bestanden

baben sind zu Pfarrämtern wahl⸗, präsentations⸗ und anstellungs⸗ ähi

§. 10. Eine dritte Prüfung findet ferner nicht statt. Das Lan⸗ deskonsistorium kann jedoch, wenn es solches aus besonderen Gründen ur Sicherung eines angemessenen Urtheils für erforderlich hält, und seit der letzten Prüfung eine längere Zeit verstrichen ist, bei ersten An⸗ stellnngen oder bei Beförderungen ausnahmsweise die Abhaltung eines Kolloquiums fordern.

§. 11. Kandidaten und Geistliche evangelisch⸗lutherischen Bekennt⸗ nisses, welche nicht der Provinz Hannover angehören, können, wenn sie in ihrer Heimath als befähigt für das geistliche Amt gelten, ohne eine nochmalige Prüfung zu Pfarr⸗Aemtern in der Provinz Hapno⸗ ver gewählt, präsentirt oder kirchenregimentlich berufen werden. Dem Landeskonsistorium ist aber vorbehalten, geeignetenfalls die Abhaltung eines Kolloquiums von denselben zu fordern.

Kandidaten und Geistliche, welche nicht dem Preußischen Unter⸗ thanen⸗Verbande angehören, können nur mit Genehmigung des Mini⸗ sters der geistlichen Angelegenheiten zu Pfarr⸗Aemtern in der Provinz

Hannover berufen oder bestätigt werden.

8 Nedoch stehen Kandidaten und Geistliche, welche dem Gebiete des Norddeutschen Bundes angehören und das examen pro ministerio vor einer Preußischen Prüfungs⸗Behörde bestanden haben, in Ansehung ihrer Anstellungsfähigkeit den Preußischen Kandidaten gleich.

.12. Das Landeskonsistorium ist mit der weiteren Ausführung dieser Verordnung beauftragt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗

gedrucktem Königlichen Insiegel. 1

Gegeben Berlin, den 4. Mai 1868.

(L. S.) Wilhelm. 88 v. Mühler.

Allerhöchster Erlaß vom 8. Mai 1868, betreffend die Genehmi⸗ gung des Beschlusses des General⸗Landtages der Westpreußischen Land⸗ sscchaft wegen Emission vier und einhalbprozentiger Pfandbriefe.

Auf JIhren Bericht vom 2. d. M. will Ich den Beschluß des im vorigen Jahre versammelt gewesenen General⸗Landtages der Westpreu⸗ ßischen Landschaft wegen Emission vier und einhalbprozentiger Pfand⸗

riefe dahin genehmigen:

»Der Besitzer eines zum Westpreußischen Landschaftsverbande gehö⸗ rigen Gutes kann bei dessen Bepfandbriefung die Ausfertigung und Ausreichung von Pfandbriefen mit dem Zinsfuße von vier und einem halben Prozent verlangen, hat aber in diesem Falle in den ersten zehn Jahren eine Jahreszahlung von fünf und einem halben Prozent und nach zehn Jahren von fünf Prozent des Pfandbrief⸗ Kapitals zu leisten. Die Zinsenersparniß der ersten fünf Jahre fließt in den Tilgungsfonds der Landschaft (§§. 118 121. I. Landsch.⸗ Regl.), diejenige der folgenden Jahre aber wird zinsenzinslich bis zur gänzlichen Tilgung des Pfandbriefkapitals für jeden Pfandbrief⸗ schuldner von der Landschaft verwaltet. Auf die vier und einhalb⸗ prozentigen Pfandbriefe, insonderheit auf die Amortisationserspar⸗ nisse finden alle Bestimmungen Anwendung, welche von den Pfand⸗ briefen niedrigen Zinsfußes und den Amortisationsersparnissen gel⸗ ren. Die Umschreibung drei und einhalb⸗ oder vierprozentiger deühg. alten Formulars in vier und einhalbprozentige Pfandbriefe erfolgt nach Maßgabe des durch den Allerhöchsten vom 18. Mai (Gesetz⸗Sammlung S. 314) bestätigten Regulativs. Sind die umzuschreibenden Pfandbriefe

8 Ge““ aber neuen F. d. h. auf Grund des vorgedach⸗ ten Regulativs ausgefertigt, so hat der Gutsbesitzer über die von ihm zu übernehmende höͤhere Zinsverbindlichkeit eine Urkunde auszustellen und mit der Priorität vor sämmtlichen Privatgläu⸗ bigern in das Hypothekenbuch eintragen zu lassen, welche der Control⸗ Kommission nebst einem dem umzuschreibenden Pfandbriefkapital gleichkommenden Betrage drei und einhalb⸗ oder vierprozentiger Pfandbriefe neuen Formulars vor der Ausfertigung der neuen Pfandbriefe vorzulegen ist. Der Gutsbesitzer ist verpflichtet, diesen Betrag in Pfandbriefen neuen Formulars oder in baarem Gelde der Landschaft einzuliefern resp. einzuzahlen, jedoch auch befugt, der Provinzial⸗Landschafts⸗Direction die Herbeischaffung der zu kassiren⸗ den Pfandbriefe mittelst der neu auszufertigenden zu uͤbertragen. Sobald die Provinzial⸗Landschafts⸗Direction versichert resp. beschei⸗ nigt, daß die neu ausgefertigten Pfandbriefe nur zur Einziehung der zu kassirenden Pfandbriefe verwandt werden und bis dahin im landschaftlichen Depositorium verbleiben sollen, hat die Control⸗ Kommission die neuen Pfandbriefe auch schon vor der Cassation der umzuschreibenden zu bestätigen, später aber die Cassation sich nach⸗ weisen zu lassen.« 1

Dieser Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zu veröffentlichen.

Berlin, den 8 Mai 1868. 1“

Gr. zu Eulenburg. Le

An den Minister des Innern und den Justizminister.

Zollparlaments⸗Angelegenheiten.

Berlin, 23. Mai. In der gestrigen Sitzung des Deut⸗ schen Zollparlaments äußerte sich der Präsident des Bundeskanzleramts Delbrück über den von dem Abg. Roß 8 Zolls auf Zucker und Syrup eingebrachten Antrags wie folgt:

Meine Herren! Der Herr Abgeordnete für Hamburg hat vollkommen Recht, wenn er der Meinung ist, daß es fuͤr die verbündeten Regierungen von hohem Interesse sei, daß in der durch sein Amendement angeregten Frage eine Verständigung zwischen zwei Interessen angebahnt werde, welche man sonst als im lebhaften Feldzuge gegen einander streitend gewohnt war. Ich muß aber accentuiren, daß die Verständigung bis jetzt erst ange⸗ bahnt ist, und so wie die hier vorliegenden Anträge darlegen, doch noch sehr erhebliche Differenz⸗Punkte zwischen den beiden, einander gegenüberstehenden vorhanden sind. Diese Differenz⸗ punkte drücken sich aus in ganz entscheidenden Fragen, in der Frage über die Höhe des Eingangszolls für das, was ich jetzt der Kürze wegen Rohzucker nennen will; sie drücken sich aus in einer Meinungsverschiedenheit über die Höhe der Eingangs⸗ abgabe für Syrup, und ich kann wohl auch hinzufügen: sie drücken sich aus in der Auffassung über die Höhe der Ausfuhr⸗ vergütung für Rübenrohzucker und Rübenzucker⸗Fabrikate. Läge ein, auch in allen Beziehungen vollkommen übereinstim⸗ mender Antrag der verschiedenen Interessen hier dem Hause vor, wären nicht noch so erhebliche Differenzen vorhanden, wie sie vorhanden sind, so würde, wie ich glaͤube, die Stellung der verbündeten Regierungen auch im Wesentlichen keine andere sein, als sie bis jetzt den vielfach noch divergirenden Anträgen gegenüber ist.

Der Artikel, um den es sich handelt, ist in seiner finan⸗ ziellen der wichtigste, den es überhaupt im Zoll⸗ verein giebt. an muß ja hier nothwendig den Ertrag der Rübenzuckersteuer hinzurechnen dem Ertrage der Eingangs⸗ zölle; es ist also finanziell der wichtigste Artikel, den es für den

ollverein überhaupt giebt. Seine Wichtigkeit in wirthschaftlicher

eziehung sowohl für die Landwirthschaft, als für die Fabrikation, als für den Handel brauche ich nicht hervorzuheben, ich will mich allein beschränken auf den finanziellen Standpunkt. Ich kann sehr wohl anerkennen, daß die Vertreter der bei der Frage betheiligten Interessen mit voller Ueberzeugung davon aus⸗ gehen, daß das, was sie vorschlagen und ich will einmal hier supponiren, sie wären 8b“ —, daß das, was Sie vorschlagen, wirthschaftlich richtig und auch finanziell zuträglich sei. Ich glaube aber, meine Herren, es ist dabei doch nicht zu übersehen, daß die Vertreter dieser Interessen zu der Finanz⸗ frage wesentlich anders stehen wie die Regierung. Auch bei der vollsten innersten Ueberzeugung von der finanziellen Nützlichkeit einer Maßregel, welche von den Herrn Antragstellern dem Hause empfohlen wird, liegt doch darüber kein Zweifel vor, daß die Verantwortlichkeit für den finanziellen Effekt nicht von den Herrn Antragstellern zu tragen ist, sondern von den Re⸗ gierungen oder von deren Vertretern, und daß, so achtungswerth die gewiß auf guten Gründen beruhende Ueberzeugung von der finanziellen Nützlichkeit eines solchen Vorschlages ist, wie sie sich hier bei den Herren Antragstellern kund giebt, allein aus dieser Ueberzeugung die Regierungen und deren Vertreter nicht ihrer⸗ seits die Ueberzeugung schöpfen können daß sie nun bei der wichtigsten Finanzfrage für den Zollverein sich einer eigenen, sehr sorgfältigen und sehr eingehenden, auf alle

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aauch diese Höhe nicht wieder erreicht.

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Einzelheiten sich erstreckenden Prüfung entziehen dürften, einer Prüfung, zu welcher in den wenigen Tagen, seitdem die Anträge vorliegen, in den wenigen Tagen, seitdem zwischen den

betheiligten Interessen bis zu einem gewissen Grade eine Ver⸗

ständigung erreicht ist, der Natur der Sache nach ganz unmög⸗ lich die Zeit vorhanden war. Es handelt sich bei der Frage

zunächst und das ist für das finanzielle Interesse von sehr

wesentlichem Einflusse um eine fundamentale Aenderung der bestehenden Kriterien für die Höhe der Zollsätze. Es wird vor⸗ geschlagen, wie das in anderen Staaten geschieht, die Höhe der Zollsätze abhängig zu machen von der Uebereinstimmung der eingeführten Zucker mit gewissen Normaltypen. Daß ein solches Verfahren an sich ausführbar ist, das kann ich nicht bestreiten. Seine Ausführbarkeit ist durch die Erfahrung in anderen Staaten dargethan. Aber, meine Einrichtungen oder vielmehr die Beschränkungen, die zu diesem Zwecke in andern Staaten bestehen, sind bisher im Zollverein unbekannt gewesen. Bekanntlich ist im Zollverein ein jedes der zahlreich vorhandenen Hauptämter befugt, eine jede Waare ab⸗ zufertigen. In andern Ländern, wo man das Typensystem angewendet hat, ist die Abfertigung gesetzlich auf einen engeren Kreis beschränkt. Es liegt auf der Hand, daß durch eine solche Beschränkung die Garantieen sehr wesentlich vermehrt werden, deren es bedarf, um eine richtige Anwendung der Typen sicher zu stellen. 8

Ich will ferner, was die Frage des Syrupzolls anlangt, nur daran erinnern, daß der Zollverein einmal Jahre hindurch zwei verschiedene Zollsätze für Syrup hatte. Es war das die Folge einer Bedingung, welche bei dem Anschluß des vorma⸗ ligen Steuervereins an den Zollverein gestellt wurde. Es ergab sich sofort als nothwendig für die Begriffsbestimmung desjeni⸗ gen Syrups, der einem niedrigeren Zollsatz unterliegen sollte, ein künstliches technisches Verfahren anzuwenden, weil sofort der Versuch gemacht wurde, aufgelösten und absichtlich etwas ver⸗ unreinigten Zucker als Syrup einzuführen. Die vielen Unzu⸗ träglichkeiten, die dieses Verfahren bei der Zollabfertigung zur Folge hatte, haben nachher dahin geführt, daß die damalige hannoversche Regierung sich selbst überzeugte, es sei am Ende doch im Interesse des Ganzen besser, auf den niedrigen Zollsatz zu verzichten, auf den sie früher hohen Werth gelegt hatte.

Ich will ferner nur beiläufig erwähnen, daß bei den jetz für Rübenzucker bestehenden Bonisicationssätzen im Durchschnitt der beiden letzten Jahre über 700,000 Ctr. Rübenrohzucker aus⸗ geführt worden sind, was etwa genau läßt sich ja das nicht berechnen 18 20 pCt. der gesammten Rübenzuckerproduction ausmacht. Ich glaube, es bedarf nur der Bezeichnung dieser Zahl, um klar zu stellen, was ein jeder Silbergroschen, um den man die Bonification für den ausgehenden Rübenzucker ändert, für einen finanziellen Effekt hat. G

Ich könnte die Beispiele, die ich hier angeführt habe, noch sehr vervielfältigen, ich glaube aber, ich kann auf diese Ver⸗ vielfältigung verzichten. Das, was ich die Ehre gehabt habe, Ihnen vorzutragen, meine Herren, wird es rechtfertigen, wenn ich schließlich erkläre, daß die verbündeten Regierungen nicht in der Lage sind, in einer so wichtigen, so entscheidenden Frage etwas Anderes zuzusagen, als eine Erwägung.

Nach den Ausführungen des Abgeordneten Gumbrecht nahm der Geh. Regierungsrath Dr. Michaelis betreffs des Antrags des Abgeordneten Meier (Bremen) das Wort wie folgt:

Meine Herren! Der Bundesrath hat Gelegenheit gehabt, bei der Vorberathung des über die Tabakssteuer Ihnen vorge⸗ legten Gesetzentwurfs das Verhältniß des Cigarrenzolles zum Rohtabakzoll zu berathen und sich darüber schlüssig zu machen. Sie werden in den Motiven des Entwurfs den Nach⸗ weis finden, daß die Erhöhung des Cigarrenzolles von 15 Thlr. auf 20 Thlr., die am 1. Oktober 1851 in Kraft trat, sich als finanziell vortheilhaft nicht bewährt hat. Der Herr Vorredner ist im Irrthum, wenn er glaubt, in Folge der Uebersiedelung

der Bremischen Cigarrenfabrication nach dem Zollvereinsgebiete seien die Ausfälle bei der Cigarren⸗Einfuhr erst nach dem

Beitritt des vormaligen Steuervereins zum Zollverein einge⸗ treten. Im Gegentheil, die Statistik ergiebt ganz klar und un⸗ zweideutig, daß die Erhöhung des Cigarrenzolles eine sehr we⸗

sentliche Verminderung der Cigarren⸗Einfuhr unmittelbar zur

Folge gehabt hat. Die Cigarren⸗Cinfuhr betrug noch im Jahre 1851 31,672 Ctr.; am 1. Oktober 1851 wurde der Cigarrenzoll von 15 Thlr. auf 20 Thlr. GG d Pen 19 Ei its auf 17,964 Ctr. herabgesunken und hat sei

Seö geach dem Beitritt des

Steuervereins zum Zollverein ging die Einfuhr freilich noch

weiter herunter, nämtich im Fabee 1854 auf 11,841, im Jahre

1855 auf 10,109 Ctr. Jeden alls ist soviel klar, daß die Er⸗ höhung des Cigarrenzolles eine finanziell einträgliche Maßregel nicht war. Der Bundesrath des Zollvereins hat deshalb davon

Abst and genommen, bei dem Vorschlage, den Tabakszoll von

Herren, die

4 Thlr. auf 6 Thlr. zu erhöhen, gleichzeitig eine entsprechend Erhöhung des Cigarrenzolles vorzuschlagen der Cigarrenzoll sollte vielmehr unverändert bleiben.

Ob nun eine Herabsetzung des Cigarrenzolles von 20 Thlr auf 15 Thlr. den finanziellen Effekt haben würde, den der Herr Antragsteller voraussetzt, ist eine zweifelbhafte Frage. Eine Umsiedelung der Cigarrenfabrication aus dem Zollvereinsgebiet in das Bremische Gebiet zurück, wird in Folge dieser Herab⸗ setzung schwerlich eintreten. Diese Wirkung der damaligen Zollerhöhung ist meines Erachtens irreparabel. Ob dadurch eine Umsiedlung der Hamburger Cigarrenfabrication auf das Zollvereinsgebiet verhindert wird, wenn wir jetzt mit dem Ci⸗ garrenzoll noch 5 Thlr. herabgehen, ist eine Frage, die sich ohne Weiteres nicht beantworten läßt. Ich bin daher durchaus nicht in der Lage, im Namen des Bundesraths zu diesem An⸗ trage positive Stellung zu nehmen, ich kann Ihnen nur eine eingehende Erwägung verheißen für den Fall, daß Sie denselben annehmen sollten.

—. Das »Amts⸗Blatt der Norddeutschen Post⸗Verwaltung« Nr. 30 vom 20. Mai, enthält zwei General⸗Verfügungen vom 17. Mai: 1) die Postdampfschiff-Verbindung zwischen Ostende und Rio Janeiro, resp.

Nontevideo und Buenos⸗Ayres, 2) die Formulare zu Postanweisun⸗ gen aus Dän emark resp. Norwegen betreffend.

Nach der in »Hirths Annalen (2. und 3. Heft)« abgedruckten Denkschrift der Handelskammer in Hamburg über Reform der Zucker⸗ besteuerung im Zollverein betrug die Zuckereinfuhr in Groß⸗ britannien in den Jahren 1864—66 durchschnittlich 10 ½˖ Millionen Centner im Werthe von 90 Millionen Thalern; der Transport dieses Quantums dürfte ungefähr 1400 Seeschiffen Ladung verschafft haben. Im Jahre 1836 belief sich der Zuckerimport Großbritanniens auf 4,217,000 Ctr., er ist also von 1836—66 im Verhältniß von 100 zu 247 gestiegen. Die Staatseinnahme vom Zuckerzoll betrug im Durchschnitt der letzten Jahre ca. 36 Millionen Thlr., 35 ½ Sgr. pro Kopf der Bevölkerung, 25 pCt. des gesammten Zollertrages. Eine inländische Rohzuckerproduction findet in Großbritannien nicht statt. Um so ausgedehnter ist letztere im Zollverein. Während dieser im Jahre 1866 nur 129,000 Ctr. ausländischen Zucker im Werthe von ca. 967,000 Thlr. importirte, belief sich nach sachkundiger Schätzung das zum Rübenbau für die Zuckergewinnung 1866 verwendete Areal auf mehr als 400,000 Magdeburger Morgen oder ca. 18 Quadrat⸗ meilen, und der Werth des jährlichen Ertrages, mit Einrechnung der Preßrückstände und Rübenabschnitte und nach Abzug der Rübensteuer, auf ca. 30 Millionen Thaler. Im Jahre 1836 wurden in den Zoll⸗ verein noch 1,031,000 Ctr. ausländische Zucker eingeführt, der Im⸗ port ist also im Verlauf von 30 Jahren im Verhältniß von 100 : 13 gefallen. An Rübenzuckersteuer und Eingangs⸗ zoll, nach Abzug der Ausfuhrvergütungen, sind im Durch⸗ schnitt von 1864 1866 11 ½ Millionen Thaler oder 9 ½¼ Sgr. für den Kopf der Bevölkerung aufgekommen. In Frankreich zeigen die Einfuhr fremden Zuckers und die einheimische Zuckerproduction ein sich mehr annäherndes Verhältniß, indem dort für 1864/66 durch⸗ schnittlich 4,334,000 Ctr. Kolonialzucker importirt und 3,722,000 Ctr. Rübenzucker fabrizirt worden sind, während man gleichzeitig 2,025,000 Centner raffinirten Zucker und 697,000 Centner Rohzucker exportirte. Im Jahre 1836 betrug der Import ausländischen Zuckers 1,817,000 Centner, 1866 3,863,000 Ctr.; es stellt sich also eine Zunahme desselben im Verhältniß von 100:213 dar. Frankreichs Einnahme aus de Zuckerbesteuerung war von 1863—65 durchschnittlich ca. 24 ½ Millione Thaler oder 19 ⅞˖ Sgr. pro Kopf der Bevölkerung. 1

Landwirthschaft. 8

Den pr. Annalen der Landw. entnehmen den Stand der Saaten folgende Nachrichten: 1

Aus dem Regierungs⸗Bezirke Frankfurt a. O.: Die Hoffnungen auf eine gute Ernte, welche sich im verflossenen Jahre für den größten Theil des Regierungs⸗Bezirks Frankfurt so schoͤn erfüllt haben, wer⸗ den auch für die Ernte des laufenden Jahres durch den Stand der Wintersaaten und durch die Gunst des Himmelrs hinsichtlich der Früh⸗ jahrsbestellung fast überall in gleichem Grade erweckt.

Aus dem Regierungs⸗Bezirke Magdeburg: Die Witterung ist der Landwirthschaft günstig gewesen. Der Schneefall im Januar, so wie der Regen des Februars hat durch die starke Befeuchtung des Bodens auf den Stand der Wintersaaten vortheilhaft eingewirkt. Auch die Bestellung der Sommersaaten, durch dee Witterung des März begünstigt, hat einen guten Verlauf genommen. 1

Aus dem Regierungs⸗Bezirk Münster: Die Vegetation ist zwar im Ganzen etwas zurückgeblieben, der Stand der Wintersaaten jedoch, b trotz des anhaltenden Regenwetters, befriedigend. 8

Rothenburg O. L., 17. Mai. (Schles. Ztg.) Gestern entstand in geringer Entfernung von hier ein Waldbrand. Man schätzt die Brandfläche auf 5 6000 Morgen. Dem Feuer wurde durch Auf⸗ werfen des Sandbodens, nach Entfernung der Haide und Spreu, Ein⸗ halt gethan. 8 b K. 88 18 Mai. Die Witterung ist seit Anfang dieses Mo-⸗ nats sowohl den Saaten als der Feldbestellung sehr günstig gewesen. Die Weizenpflanze hebt sich; der Roggen zeigt schon seit mehreren Tagen seine Aehren, doch ist der Stand durchschnittlich ein dünner; der Rapps steht in voller Blüthe. Außer den Erbsenfeldern sieht man schon manche Hafersaaten grün. Von Ungeziefer wird man, obgleich das Wet er sehr warm ist, bisher noch nichts gewahr.