erenten bereits entnehmen konnten, daß auch die Herren der ener chaf in Deutschland bisher über die Sache geschwiegen haben. Die Fragen, die sich zunächst aufdrängen mußten, indem man mit der vollsten Sympathie die Sache erwog, waren dreifache, erstens ist noch Zeit vorhanden; zweitens sind Personen vorhanden und drittens ist Geld vorhanden? Es ist keine Frage, daß vollkommen Zeit vorhanden ist, um bis zum 18. August eine Anzahl von Beobachtern und Apparaten in Triest einzuschiffen und über den Isthmus von Suez und das rothe Meer nach Aden zu führen ; aber darauf kommt es allein nicht an. Ein Phänomen wie das, um welches es sich hier handelt, bietet sehr vielseitige Gesichts⸗ punkte dar; man kann nicht ohne Weiteres eine Anzahl von Personen mit Apparaten aussenden und es ihnen überlassen, was sie sehen wollen, ihnen die Fragen überlassen, die sie an die Natur stellen wollen und die sie beantwortet haben wollen; mit einem Worte, es ist für ein solches Unternehmen, wenn es zur Ehre der deutschen Wissenschaft gereichen soll, ein Programm nöthig; ein solches Programm kann aber weder der Reichstag noch der Bundesrath aufstellen; es muß dies Sache der Wissenschaft sein und ich weiß nicht, ich kann es nicht bejahen oder verneinen, ob die Männer der Wissenschaft mit einem solchen Programm rechtzeitig fertig werden können. Die zweite Frage ist die der Personen. Diese Frage war von Hause aus diejenige, über deren günstige Lösung man am wenigsten Zweifel haben konnte, und ich werde später die Ehre Püben, darauf zurückzukommen, diese Frage sehe ich als ge⸗ 1 an. Die dritte Frage ist die des Geldes, und da ist kein Zweifel, daß der Norddeutsche Bund als solcher für diesen Zweck gar kein Geld hat. Dispositionsfonds für allgemeine wissen⸗ schaftliche Zwecke, wie sie auf den Budgets der einzelnen Staaten stehen, stehen auf dem Budget des Norddeut⸗ schen Bundes nicht, der einzige kleine Dispositionsfonds, der sich auf dem Budget des Norddeutschen Bundes findet, ist für andere Zwecke, für Bundesaufgaben vollständig in Anspruch genommen; also in dem Bundes⸗Fond unmittelbar ist Geld nicht da. Es kann sich nur darum handeln, ob durch einen gemeinsamen Beschluß der Bundes⸗Regierungen die Mittel an⸗ geschafft werden sollen, und um einen solchen Beschluß fassen zu können, bedarf es vor allen Dingen einer einigermaßen sicheren Grundlage über die Kosten, also eines sichern Anschlages. Daß ein solcher Anschlag außerordentlich schwer ist, liegt in der Natur der Sache und ist auch durch das, was bisher hier bei⸗ gebracht ist, hinlänglich erwiesen. In der Petition, die Ihnen vorliegt, ist von 6000 Thlr. die Rede, in dem Kommissions⸗ bericht ist von 10,000 Thlr. die Rede und Sie haben heute von dem Herrn Referenten vernommen, daß zuletzt von 16,000 Thlr. die Rede war. 3 will auf diese Zahlenfrage nachher noch zurückkommen. Hätte die heute hier stattfindende Verhandlung gestern stattgefunden, so würde ich mit diesen Bemerkungen haben schließen müssen und eigentlich daraus keine an⸗ dere Folge als die haben ziehen können, daß man in der That vor einem nicht greifbaren Plane stehet, den man, weil er nicht greifbar ist, nicht anfassen kann. Seit 1e hat sich allerdings die Lage geändert, wie der Herr Referent bereits mitgetheilt hat, hat die deutsche astronomische Gesellschaft in einer von Direktoren der hiesigen und der Leipziger Sternwarte unterzeichneten Vorstellung sich an den Herrn Bundeskanzler gewendet und einen Gründungsplan über die Expedition vor⸗ gelegt. Dieser Gründungsplan enthält ein wissenschaftliches rogramm, wie ich es angedeutet 1 auch noch nicht, er betont nach dieser Seite hin nur, daß dieses Phaänomen die Aussicht eröffne, durch die prismatische Analyse des Lichts das Wesen der Leuchtprozesse des Sonnenkörpers näher zu ergründen. Er gehet näher ein auf die Personen, bringt eine Anzahl von Per⸗ sonen in Vorschlag, an deren Qualification ich, für meinen Theil, nicht den mindesten Zweifel habe, bezeichnet näher die Instrumente, die für die Expedilion nöthig sein würden, giebt an, welche Instrumente von der astronomischen Gesellschaft sel bst ergegeben werden können, welche Instrumente neu zu beschaffen eien, welche Aenderungen und Ergänzungen die von der astrono⸗ mischen Gesellschaft herzugebenden Instrumente noch zu erfahren haben, und stellt einen Kostenanschlag auf, der darauf beruhet, 8 ische Station in Aden etablirt werden soll, stronomische Station auf dem Plateau von Decan! Der Anschlag, der beigefügt ist, schließt mit 16,000 Thlr. ab. Nach Allem, was ich indessen von indischen Reisenden gehört habe, würde ich immer noch annehmen, daß er etwa um 10,000 Thlr. hinter der Wirklichkeit zurückbleibt. Ich bemerke wieder⸗ holt, daß dieser Plan gestern eingegangen ist, daß es also die Zeit nicht gestattet hat, die einschlaͤgigen Fragen näher zu er⸗ örtern und insbesondere innerhalb des Bundesraths unter den Vertretern der einzelnen Bundesregierungen die Frage auf dieser ersten, etwas festeren Grundlage näher zu besprechen.
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Ich bin also in Beziehung auf Dasjenige, was in Folge des E“ Antrages, wenn er angenommen werden sollte von Seiten des Bundesrathes beschlossen werden möchte, nicht in der Lage, irgend eine Erklärung abzugeben, ich habe mich aber für verpflichtet gehalten, auß die verschiedenen Seiten welche die Sache darbietet und deren Schwierigkeiten ich nicht zu unterschätzen bitte, hier aufmerksam zu machen.
In der Diskussion über den die Aufhebung der Schuld⸗ haft betreffenden Gesetz⸗Entwurf nahm der Geheime Ober⸗Justiz⸗ Rath Dr. Pape das Wort wie folgt:
„ Meine Herren! Der Entwurf hebt die Schuldhaft nicht gänzlich auf, er enthält zwei Beschränkungen, die beide nicht unbe⸗ anstandet geblieben sind. Diese Beschränkungen sind: 1) die Schuld⸗ haft soll bestehen bleiben, s oweitandere als Geld⸗und ähnliche Schul⸗ den den Sefenrsand der ““ bilden; 2) diese Aufhebung soll eine gewisse Art des Sicherheitsarrestes nicht ergreifen. wende mich zu der ersten Beschränkung, welche in dem §. 1 der Vorlage ihren Ausdruck gefunden hat, und gegen welche das Amendement des Abg. Reichensperger gerichtet ist. In Gemäßheit dieser Beschränkung wird die Schuldhaft statthaft bleiben, so weit sie landesgesezlich zugelassen ist zur Erzwingung einer von dem Willen des chuldners abh ngigen Handlung oder ähnlicher Verpflichtungen. Für diese Beschränkung sprechen aber auch die gewichtvollsten Gründe. Meine Herren, nichts liegt mir ferner, als die Behauptung, die Zulässigkeit der Schuldhaft in den be⸗ treffenden Fällen sei unentbehrlich. Die Behauptung könnte nicht richtig sein, weil es Rechtsgebiete giebt, in welchen die Schuld⸗ haft in jenen Fällen nicht besteht, ohne daß sie vermißt wird; wohl aber behaupte ich, daß, wenn die Schuldhaft da, wo sie landesgesetzlich anerkannt ist, aufgehoben würde, hin und wieder in den einzelnen partikularen Executionsordnungen Lücken ent⸗ stehen müßten, welche der Gesetzgeber sofort augzufüͤllen hätte. Ein Beispiel wird dieses klar machen. Das Gesetz verordnet, daß der Schuldner, welcher zu einer von seinem Willen abhn⸗ Agen Handlung oder Unterlassung verurtheilt ist, im Wege des
chuldarrestszur Erfüllung seiner Verp ichtung angehalten werden kann. Wenn nun, meine Herren, das eset —cund dies trifft nach einigen Rechten, wenn schon nicht nach preußischem Rechte, zu — dem Gläubiger keine anderen Executionsrechte verleiht, so ist der⸗ selbe schutzlo „wenn nicht die betreffende Lücke durch das Gesetz sofort ausgefüllt wird. Die Ausfüllung solcher Lücken unter⸗ liegt im Allgemeinen keinen großen Schwierigkeiten, es werden Bestimmungen über die Befugniß der Gerichte zur Androhung und Festsetzung von Strafen chriften, welche in ähnlicher We ten werden den
1 n 1— Prozeßrechten anzupassen und verschieden sein müssen, je nachdem sie für dieses oder jenes Rechts⸗ gebiet ergehen. Unbegründet ist der Einwurf des Abge⸗ ordneten Waldeck, es genüge die Befugniß des das Interesse zu liquidiren. Diese Befugniß des Gläubigers ist, wenn auch wohl nicht gerade nach preußischem Recht, wohl aber nach anderen Partikularrechten beschränkt, indem sie ab⸗ hängig gemacht ist von der 1“ Verurtheilung des Schuldners zur Leistung der andlung, dem Ablauf der Judikatfrist oder von fruchtlosen Executionsversuchen. also Bestimmungen für diese Partikularrechte zur Erleichterung der Liquidation des Interesses erforderlich, Bestimmungen, die wieder verschieden sich gestalten können, je nachdem man das eine oder das andere Partikularrecht ins Auge zu fassen hat. „Noch mehr, meine Herren, in einzelnen Partikularrechten ist der Rechtsgrundsatz nicht anerkannt, oder mindestens streitig: die Willenserklärung, zu welcher ein Schuldner verurtheilt ist, wird durch die Rechtskraft des Urtheils ersetzt. Wenn dieser Rechtsgrundsatz fehlt, so würde der Gläubiger offenbar zu kurz kommen, wenn er auf das Recht der Liquidation des Interesses beschränkt wäre, wie sich sofort ergiebt, wenn Sie sich einen vermögenslosen Schuldner denken. Endlich, meine Herren, be⸗ ruht die Zulässigkeit des Schuldarrestes mitunter auf ganz besonderen legislativen Erwägungen, so daß im Falle ihrer Aufhebung vielleicht andere legislative Maßregeln nöthig werden oder doch in Frage kommen. Dahin ge⸗ hören die Bestimmungen der Gesetze über die Zulässigkeit der Körperhaft gegen die Matrosen und Dienstboten, welche den Antritt oder die Fortsetzung des Dienstes versagen. Ich glaube wohl, daß alle diese Hindernisse sich beseitigen lassen, auf der andern Seite bin ich aber der Ansicht, daß erst durch die zu⸗ künftige gemeinsame Civil⸗Prozeßordnung die Beseitigung in befriedigender Weise erfolgen kann. In dem gegenwärtigen, ich möchte sagen, interimistischen Gesetze muß die Beschränkung festgehalten werden wegen der Unmöglichkeit, alle die verschiede⸗ nen partikularen Rechte, die demnächst dem gemeinsamen Civil⸗ Prozeßrecht zu weichen haben, gebührend zu berücksichtigen. Es kann aber auch aus der Beschränkung unmöglich ein Uebel⸗ stand entstehen, der irgend in das Gewicht fiele. In allen
Betracht kommenden Fällen handelte es sich stets nur darum,
stenccdegt, wozu für Paris eine Pendellänge von 0 % 6, Meter
gleichweit nord⸗ und südwärts vom 45.0 n.
Naum⸗ Ker Gläubigers, Längenmaße, da
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den bösen Willen des Schuldners zu beugen, so daß also kaum in einem Falle die nachtheiligen Folgen der Schuldhaft sich gel⸗ tend machen können. Dann aber sind erfahrungsmäßig die bezüglichen Fälle im Allgemeinen selten, weshalb die praktische Wirksamkeit und Bedeutung des Gesetzes durch Aufrechthaltung der Beschränkung fast gänzlich unberührt bleibt. Mit Rücksicht ierauf wird es gewiß den Vorzug verdienen, jene Beschränkung wenigstens vorläufig nicht fallen zu lassen und die weiteren
Reformen der späteren Legislation über das gemeinsame Civil⸗
prozeßrecht vorzubehalten.
— Das metrische Maß⸗ und Gewichtssystem, welches dem d tage des Norddeutschen Bundes vorliegenden Entwurf einer Maß⸗ und Gewichts⸗Ordnung für den Norddeutschen Bund zum Grunde liegt, ist aus den Erörterungen hervorgegangen, welche die franzöͤsische Regierung schon vor der Revolution, im Jahre 1788 über eine inter⸗ nationale Maßreform veranlaßt hatte. Als die englische Regierung die Aufforderung, durch eine Kommission von Gelehrten beider Na⸗ tionen ein Naturmaß als Grundlage des Maß⸗ und Gewichtssystems ermitteln zu lassen, im Jahre 1790 abgelehnt hatte, schritt die fran⸗ zösische Akademie einstweilen allein vor und wählte als Urmaß (Métre) nicht, wie vorgeschlagen, die Länge des Sekundenpendels (d. h. eines Pendels, welches jede seiner Oscillationen genau in einer Zeitsekunde
10 millionten Theil des Erd⸗
durch eine neue, .sich erstreckende und an beiden Enden an das Meer sich anschließende Gradmessung be⸗ stimmt werden sollte. Auf der ganzen Erde bot nur Frankreich in einem Meridian zwischen den Breiten von Barcelona und Dünkirchen die Gelegenheit zu einer solchen Messung. Als dieselbe im Jahre 1798 beendet war, wurden Gelehrte aus allen Ländern Europa’s be⸗ rufen, um das Resultat aus den Messungen zu ziehen. Ein Verein von 26 europäischen Gelehrten aus denjenigen Staaten, die sich da⸗ mals nicht im Kriege gegen Frankreich befanden, arbeitete nun in den Pübren 1798 — 1799 das metrische System aus, welches auf dem
undsatz der Einheit aller Maße und Gewichte und der Dezimal⸗ Theilung beruht. Da spätere Gradmessungen gelehrt haben, daß der
sondern den
erforderlich ist), dessen genaue
meridianquadranten, Länge
Ouadrant, nach welchem das Meter berechnet war, ein wenig größer
ist als 10 Mill. Meter (nach Bessel 10,000858, nach Chazallon 10,091,7290 M.), so sah die französische Regierung von der Ueberein⸗ stimmung des Urmaßes mit einem Gradthei später ganz ab und ließ einen (der ersten Gradmessu g dee Platina⸗Stab von 413,296 Pariser Linien (bei der Temperatur des schmelzenden Eises) anfer igen, der als Urmaß (Motre) gilt und im Kaiserlichen Archiv zu Paris aufbewahrt wird.
Das Meter wird in Zehntel (Dezimeter), Hundertel (Centimeter) und Tausendtel (Millimeter) getheilt. Aus ihm leiten sich alle übri⸗ en Maße und Gewichte ab. Als größere Längenmaße dienen das Klometer (1000 M.) und das Myriameter (10,000 M.), als Feldmaß das Are (100 Meter) und das Hektar (10,000 Meter). Die oder Körpermaße ergeben sich aus den Würfeln der Kubikmeter = 1000 Kubikdezimeter, das Kubikdezimeter = 1000 Kubikcentimeter, das Kubikcentimeter = 1 Kubikmillimeter, das Kubikmillimeter = einem tausend milliontel Kubikmeter. Das Kubikdezimeter (= einem tausendtel Kubikmeter) bildet die Grundeinheit des Hohlmaßes für trockene und flüssige Gegenstände, das Litre, welches in Zehntel (Deziliter) und Hundertel (Centiliter) getheilt wird und im Zehnfachen resp. Hundert⸗ fachen die größeren Gemäße des Dekaliter und des Hektoliters bildet. Das Kubikdezimeter ist gleichzeitig auch die Gewichtseinheit, indem das Gewicht einer Wassermasse von einem Kubikdezimeter bei 4° C. das Kilogramm darstellt, welches in Zehntel, Hundertel und Tausend⸗ tel (Hektogramme, Dekagramme, Gramme = % Kilogr.) zerfällt und im Zehnfachen (Myriagramm = 10,000 Gramm) das größere Gewicht bildet. Aus der weiteren Zehntheilung des Gramm ergeben sich die feinen Gewichte, das Dezigramm, das Centigramm und das Mäüljgramm (= b Gramm).
has metrische Maaß und Gewicht hat seiner Einfachheit und Zweckmäßigkeit wegen bereits in vielen anderen Stgaten, namentlich in Belgien und den Niederlanden, in England, in Spanien und Por⸗
tugal, in Italien, in Griechenland, in den französischen und italieni⸗
schen Kantonen der Schweiz, von amerikanischen Staaten in Mexiko, Guatemala, Costarica, Neugranada, Venezuela, Ecuador und Chile (Eingang gefunden; in Deutschland hat sich das Gewichtssystem (das Pfund = ¾ Kilogramm), namentlich beim Medizinalgewicht bereits eingebürgert, auch im deutschen Münzvertrage vom 24. Januar 1857 ist die Größe der Vereinsmünzen schon nach Millimetern berechnet; einige deutsche Staaten haben auch das metrische Maaß bereits ganz oder theilweise eingeführt. In Rußland hat sich die öffentliche Mei⸗ nung ebenfalls für das metrische System entschieden, welches überdies von der Wissenschaft und der höheren Industrie überall längst adop⸗ tirt ist und schon im Jahre 1865 von der Kommission der deutschen dundes⸗ Versammlung zur gesetzlichen Einführung in Deutschland fohlen war. .
„Der dem Reichstage vorliegende Entwurf einer Maß⸗ und Ge⸗ wichtsordnung für den Norddeutschen Bund führt das metrische System vollständig durch, hat aber, um das Publikum nicht mit zu vielen ungewohnten Maßen und Namen zu belästigen, viele französische Zwischenmaße unberücksichtigt gelassen. Von den Längenmaßen nennt es nur das Meter mit den Unterabtheilungen Zentimeter und Milli⸗ meter, das Kilometer, das Ar und das Hektar, vn den Hohlmaßen das
iter und das Hektoliter, von den Gewichten das Gramm (= ¼,⸗ Pfd.),
as Quint (=5 Gramm, ½1% Pfd.), das Dezig 1
das Zentigramm (= 00 Daneben sind die wichtigsten in Deutschland üblichen Maße und Gewichte beibehalten und, soweit dies nöthig war, auf das metrische Maß resp. Gewicht reduzirt worden: die Ruthe (=5 Meter = 1,3276 preuß. Ruthe⸗ der Morgen (=2500 Quadratmeter = ¼ Hektare = 100 ◻MR.; 00 preuß. M. =102 metr. M.), die Klafter (=4 Kubik⸗ meter), die Meile (=7500 Meter, die preuß. Meile =7532,8 17. 8 das Pfund (= Kilogramm), der Zentner (= 100 Pfd.) und die Schiffslast (= 4000 Pfd. = 2000 Kilogr.). Für das Liter (1 preuß. Quart =1,14503 Liter, 1 Hektoliter = 1,4558 preuß. Eimer) ist auch die Eintheilung in halbe und viertel zulässig. Das metrische System soll nach dem Entwurfe erst am 1. S 1872 im Gebiete des Norddeutschen Bundes in Kraft treten, seine Anwendung aber bereits vom 1 “ 1870 an gestattet sein, sofern die Betheiligten durüber einig sind.
Kunst und Wissenschaft. 8 Lauchhammer, 23. Mai. Das Wormser Luther⸗Denkmal ist in der Gräflich Einsiedel'schen Gießerei hierselbst gegenwärtig aus⸗ gestellt. Das Monument wurde im Jahre 1856 vom Professor Ernst Rietschel entworfen und theilweise ausgeführt, und nach dem 1861 erfolgten Tode desselben von den Bildhauern G. Kietz, A. Donndorf und J. Schilling in Dresden vollendet. Dasselbe wird nun nach seinem Bestimmungsort Worms überführt, wo es in den Tagen des 24., 25. und 26. Juni feierlich enthüllt und eingeweiht werden soll. In Lauchhammer war das Denkmal auf einem freien Platze zwischen dem Walde und der Broncegießerei aufgestellt, ganz in der Weise, wie es in Worms zur Aufstellung gelangen wire. 11““]
Landwirthschaft. 9
Posen, 22. Mai. Die Königliche Regierung zu Posen richtet in den diesjährigen Amtsblättern eben so wie im vorigen Jahre an die Landwirthe die Aufforderung, das neue Unkraut, welches seit eini⸗ gen Jahren auch in dieser Provinz sich stark verbreitet hat, nach Kräf⸗ ten auszurotten. Dieses Unkraut, Senecio galicus Chaix, eine Art Kreuzkraut, irrthümlich von den Landwirthen Wucherblume genannt, ist durch fremdes Saatgetreide eingeschleppt worden, tritt in den Krei⸗ sen Wreschen, Schroda, Posen, Kosten bereits in roßer Menge auf, und verbreitet sich von Jahr zu Jahr immer weiter. Es überzieht Brache⸗ und Weidenschläge, unterdrückt durch seinen üppigen Wuchs den Klee und das Getreide und schmälert adurch die Erträge der Landwirthschaft in empfindlicher Weise. Da dasselbe gegen Ende des Monats Mai blüht, so empfiehlt es sich, in diesem Monate mit dessen Vertilgung vorzugehen. Ein bloßes Ausraufen genügt nicht, da bei der großen Lebenszähigkeit der Pflanze dieselbe auch noch im ausgerauften Zustande Blüthen treibt und Samen ansetzt: es ist des⸗ wegen ein Verbrennen des Unkrauts nöthig.
Neuß, im Mai. Das Getreide, besonders der Roggen, steht prächtig, und blüht gegenwärtig unter den schönsten Witterungs
einflüssen. Verkehrs⸗Anstalten. „Neuß, 18. Mai. Der Bau der neuen (Dü eldorf⸗Dürener) Eisenbahn rückt rasch vorwärts und dürfte wohl mit dem Ende des
Jahres abgeschlossen sein.
St. Petersburg, 24. Mai. Vorgestern hat, wie ein Telegramm meldet, in Taganrog am Asowschen Meere die Einweihung der Arbeiten an der Kursk⸗Chartow⸗Asow Eisenbahn stattgefunden.
Königliche Schauspiele. Freitag, 29. Mai. Im Opernhause. (121. Vorst.) Auf Allerhöchsten Befehl: Don Parasol. Phantastisches Ballet in 3 Akten und 5 Bildern von Paul Taglioni. Musik von P. Hertel. Fiorellina: Frl. Girod. Rosenknospe: Frl. David. Anfang 7 Uhr. Mittel⸗Preise. Ueber den größten Theil der Billets zu dieser Vorstellung ist Allerhöchst verfügt worden. Im Schauspielhause. Keine Vorstellung. „Sponnabend, 30. Mai. Im Opernhause. 8— Schauspiel⸗ Abonnements⸗Vorstellung.) Faust. Dramatisches Gedicht in 6 Abtheilungen von Goethe. Huvertüre und die zur Handlung gehörige Musik ist theils vom Fürsten Radziwill, theils vom Kapellmeister Lindpaintner. Gast: Frl. Buska, vom König⸗ lichen Theater zu Wiesbaden: Margarethe. Anfang 6 Uhr. 16 Klüleine Preise. Im Schauspielhause. Keine Vorstellung. 8
Produkten- und Waaren-Börse. Berlin, 28. Mai. (Marktpr. nach Ermitt. des K. Polizei-Präs.): Von Bis Fers. Von] Bis [Mittel! 8
thr 1ag. pf. thr-eg.] pf. ag. Ipe,es Ipf. Ieg. pf. 1
1208⁸ 3,18 9/Bohnen Metze 10 6
6] 2 3 10 Kartoffeln — 2 — — Rindfleisch Pfd. 1
—110 Schweine-
zu L. —,— fleisch Heu pr. Ctr.] — — HammefHfleisch Strob Sehck. —,— (Kalbfleisch Erbsen Metze 7,— Butter Pfd. Linsen 8 3 Eier Mandel
9 6 6 6
28 £