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ung des dem preußischen Vice⸗Konsul Blücher zu Na. Tele ds Königs von Italien Majestät verliehenen Ritter⸗ kreuzes des St. Mauritius⸗ und Lazarus⸗Ordens und des dem Dragoman Metz beim General⸗Konsulate zu Bukarest von des Sultans Majestät verliehenen Medschidje⸗Ordens vierter Klasse Allerhöchstihre Genehmigung zu ertheilen. ö“
MNiichtamtliches.
Preußen. Berlin, 4. Juni. Se. Majestät der König nahmen vorgestern auf Schloß Babelsberg den Vor⸗ trag des Militair⸗Kabinets, gestern den des Geheimen Kabinets⸗ Raths von Mühler und empfingen den kommandi⸗ renden General des X. Armee⸗Corps, General der Infanterie v. Voigts⸗Rhetz. “
Heute nahmen Se. Majestät der König um 11 Uhr Vormittags die Vorträge des Kriegs⸗Ministeriums und des Militair⸗Kabinetsgentgegen, und gaben um 3 Uhr ein Diner, zu dem sowohl nach Potsdam, als nach Berlin Einladungen ergingen. G 1“ Ihre Majestät die Königin hat in Baden⸗Baden den Besuch Sr. Königlichen Hoheit des Erbgroßherzogs zu Sachsen und Sr. Kaiserlichen Hoheit des Prinzen Napoleon empfangen. “
— Der Ausschuß des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes für Zoll⸗ und Steuerwesen trat heute Mittag zu einer Sitzung zusammen.
— Die heutige (15.) Sitzung des Reichstags des Nord⸗ deutschen Bundes wurde gegen 10 ¾ Uhr durch den Prä⸗ sidenten Dr. Simson eröffnet. Von den Mitgliedern des Bundesraths waren anwesend: der Präsident des Bundeskanzler⸗ Amts Delbrück, General⸗Lieutenant v. Podbielski, General⸗ Post⸗Direktor v. Philipsborn, General⸗Major v. Bilguer, Geh. Legations⸗Rath Hofmann, Senator Gildemeister und die Kommissarien Major v. Kirchbach und Geh. Regie⸗ rungs⸗Rath v. Putkamer.
Nach zahlreichen Urlaubsmittheilungen setzte der Präsident das Haus von der durch den Bundeskanzler Grafen von Bismarck⸗ Schönhausen eingegangenen Vorlage in Kenntniß, Ent⸗ wurf eines Gesetzes betreffend die Feststellung des Haushalts⸗ Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1869 nebst diesem Etat, sowie den nach Titeln geordneten Etat über die Ausgaben für das Bundesheer.
Der erste Gegenstand der Tagesordnung betraf⸗»Bericht der V. Kommission über den Gesetz⸗Entwurf, betreffend die Bewilli⸗ gung von lebenslänglichen Pensionen und Unterstützungen an die Angehörigen der vormaligen schleswig⸗holsteinschen Armee und die dazu gehörigen Petitionen.“- Die Kommission beantragt, »Der Reichstag wolle beschließen: dem Gesetz⸗Entwurf, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und Unter⸗ stützungen an die Angehörigen der vormaligen schleswig⸗hol⸗ steinischen Armee, in der von der Kommission abgeänderten Fassung die verfassungsmäßige Zustimmung zu ertheilen.“-
Nach dem Vorschlage der Kommission soll die Ueberschrift des Gesetzes lauten: »Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und Unterstützungen an Offiziere und obere Militair⸗Beamten der vormaligen schleswig⸗holsteini⸗ schen Armee, so wie an die Wittwen und Waisen derselben.«
Ferner §. 1: Den Offizieren und oberen Militairbeamten (Classification vom 17. Juli 1862) der vormaligen im Jahre 1851 aufgelösten schleswig⸗holsteinischen Armee, welche bei ihrem Eintritt in diese Armee einem Staate des Norddeutschen Bundes angehört haben oder gegenwärtig einem solchen ange⸗ hören, werden vom 1. Juli 1867 ab lebenslängliche Pensionen nach Vorschrift des für die preußische Armee geltenden Reglements vom 13. Juni 1825 und den späteren Er⸗ gänzungen desselben aus der Bundeskasse bewilligt, in⸗ sofern nicht der §. 7 zur Anwendung kommt. Abweichend von den Bestimmungen dieses Reglements erfolgt die Pensions⸗ Bewilligung auch dann lebenslänglich, wenn die Dienstzeit weniger als 15 Jahre beträgt.
Ferner §. 7. Die Offiziere und oberen Militairbeamten der vormaligen im Jahre 1851 aufgelösten schleswig⸗holsteinschen Armee (§. 1), deren Wittwen und Waisen, welche nach der Ver⸗ ordnung vom 15. Februar 1850 (Gesetzblatt für die Herzog⸗ thümer Schleswig⸗Holstein. 1850. 3. Stück Nr. 6) pensions⸗ berechtigt gewesen sein würden, können, wenn sie es vorziehen, ihre Pensionirung, statt nach den vorstehenden Bestimmungen, nach Maßgabe der Bestimmungen der gedachten Verordnung vom 15. Februar 1850 beanspruchen.
Außerdem beantragte die Kommission: »der Reichstag wolle beschließen: 1) die Petitionen Nr. 7, 9, 11, 20, 22, 32, 42, 44, 2, 63, 66, 118, 155, 208 und 209, so wie gleichfalls die Peti⸗ tionen Nr. 18, 39, 133 und 180, als durch die Beschlußfassung
über den Hauptantrag erledigt anzusehen; 2) über die Peti⸗ tionen Nr. 8, 19, 83, 92 und 147 zur Tagesordnung überzu. e und 3) die Petitionen Nr. 86, 165, 166, 181, 203, 20, 26, 227, 235, 237, 238, 239, 240, 241, 255, 260 und 261 (welche die Pensionen der Invaliden der Unterchargen betreffen dem Herrn Bundeskanzler mit der Aufforderung zu überweisen, dem Reichstage baldthunlichst den Entwurf eines Gesetzes vor⸗ zulegen, wodurch auch die Pensionsverhältnisse der Invaliden der Unterklassen der vormaligen schleswig⸗holsteinischen Armee vom Oberfeuerwerker, Maschinenmeister und Oberfeldwebel hi so wie der Wittwen und Waisen derselben, geregelt werden.
Zu dem Gesetzentwurfe wurden folgende Abänderungs⸗An. träge gestellt: 1) des Abg. Freiherrn v. Vincke⸗Olbendorf:
Der Reichstag wolle beschließen: 1) den §. 7. des Kommissions⸗ Entwurfs zu verwerfen; 2) in Folge dessen im §. 1 des Entwurfs die Worte: »insofern nicht der §. 7 zur Anwendung kommt« zu streichen und den Schlußsatz: »Abweichend von den Bestimmungen dieses Regle⸗ ments erfolgt die Pensions⸗Bewilligung auch dann lebenslänglich, wenn die Dienstzeit weniger als 15 Jahre beträgt« in §. 5 zu versetzen; dagegen 3) Zu §. 5 folgende Zusätze anzunehmen: Bei Berechnung der Dienstzeit ist die Zeit vom 28. Februar 1851 bis 1. Juli 1807 alz Dienstzeit mitzuzählen. Der Verlauf eines vollen Dienstjahres nach Beförderung in eine höhere Charge oder Aufrücken in ein höheres Ge⸗ halt (Kabinets⸗Ordre vom 31. Dezember 1828) ist nicht erforderlich, um die normalmäßige Pension der höheren Charge oder des höheren Gehaltes zu erhalten. Der Abzug von 10 Prozent (Pensions⸗Regle⸗ ment vom 13. Juni 1825 §. 12) bei Pensionairen, welche im Aus. lande wohnen, findet nicht statt. Die Pensions⸗Bewilligung erfolgt 88 bG lebenslänglich, wenn die Dienstzeit weniger als 15 Jahr⸗ eträgt.
2) Des Abg. Dr. Löwe:
Der Reichstag wolle beschließen: 1) an Stelle des §. 1 des Ge⸗ setzes, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und Unterstützungen ꝛc., zu setzen: Die den Offizieren, Militair⸗Beamten und übrigen Angehörigen der vormaligen im Jahre 1851 aufgelösten schleswig⸗holsteinschen Armee, sowie den Wittwen und Waaisen dersel⸗ ben durch die schleswig⸗holsteinsche Verordnung vom 15. Februar 1850 zugesicherten Pensionen, Wartegelder und Unterstützungen werden vom 1. Juli 1867 ab auf die Kasse des Norddeutschen Bundes übernommen. 2) die §§. 2—10 zu streichen und den §. 11 als §. 2 des Gesetzes zu bezeichnen. “ 1
Der Reichstag wolle beschließen: Für den Fall der Ablehnung des 85 des Kommissions⸗Entwurfes zu §. 6 als zweiten Absatz folgende Bestimmung aufzunehmen: »Den Wittwen und Waisen der übrigen Offiziere und Beamten (§. 1), welche nach der Verordnung vom löten Februar 1850 pensionsberechtigt sein würden, wird aus Bundesmitteln 1b hach Maßgabe der gedachten Verordnung zu bestimmende Beihülfe gewährt.«
Der Referent Dr. Schleiden befürwortete den Antrag der Kommission, der Abgeordnete von Vincke⸗Olbendorf bekämpfte denselben. Nachdem der Abgeordnete Dr. Hänel für den Kom⸗ missionsantrag gesprochen hatte, setzte der Präsident des Bun⸗ deskanzler⸗Amtes Delbrück den Standpunkt des Bundesrathes über die vorliegende Frage auseinander. Die Abgeordneten Dr. Löwe und Harnier motivirten ihre Anträge, worauf der Referent Dr. Schleiden die Diskussion resumirte. Bei der Spe⸗ zial⸗Debatte wurden die §§. 1 und 7 zusammengefaßt. Es be⸗ theiligte sich daran der Abgeordnete Twesten, worauf der Ab⸗ geordnete Löwe einen evenkuellen Antrag einbrachte. Der Ge⸗ heime Regierungsrath von Putkamer und der Major von Kirch⸗ bach ergriffen darauf als Kommissarien des Bundesrathes das Wort.
Nachdem noch die Abgg. v. Vincke⸗Olbendorf und Löwe⸗, sowie der Referent Dr. Schleiden zu den beiden Paragraphen gesprochen hatten, stellte der Abg. Reinke den Antrag der Zählung des Hauses, um die Beschlußfähigkeit desselben festzu⸗ stellen. Der Namensaufruf ergab nur 145 Anwesende, worauf die Sitzung als beschlußunfähig vertagt wurde. Schluß 2 ½ Uhr,
Stettin, 4. Juni. Das Königliche Konsistorium der Provinz Pommern hat, der »Stett. Ztg.« zufolge, mittelst Circularverfügung vom 2. d. Mts. für den 15. Juni eine kirchliche Feier des 700 jährigen Gedenktages der Einnahme der Festung Arcona (Rügen), des damaligen letzten Bollwerks des eidenthums in Pommern, Seitens der Herzöge Casimir und Boguslaw von Pommern, angeordnet. Ems, 3. Juni. (Cobl. Ztg.) Ihre Majestät die Königin von Portugal traf heute hier ein und stieg im Grand Hotel de Darmstadt ab. Die Königin wird zur Kräftigung ihrer Gesundheit längere Zeit hier verweilen. Bremen, 3. Juni. Nach einer der Verwaltung des hie⸗ sigen Bezirksvereins zugegangenen Mittheilung des Vorstandes der deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger hat der Kanzler des Norddeutschen Bundes mittelst Schreibens vom 24. v. M. der Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger angezeig!, daß durch Erlaß vom 23. Mai der Gesellschaft als Flaggen⸗ Abzeichen ein rothes Kreuz auf weißem schwarz⸗um, ränderten Felde verliehen sei. Ferner sei der Gesellschaft
diger
vorlage eröffnet.
fhane ihre Diplome mit dem Bildnisse Sr. Majestät des
önigs Wilhelm zu schmücken. Sachsen. Dresden, 3. Juni. Das heut ausgegebene 10, Stück des »Gesetz⸗ und Verordnungsblattes für das König⸗ reich Sachsen⸗ enthält u. A.: Gesetz vom 5. Mai 1868, die Aufhebung und Abänderung u Bestimmungen der all⸗ emeinen 8E vom 22. Oktober 1840 betreffend; erordnung vom 9. Mai 1868, die Stempelbefreiung des landwirthschaftlichen Kreditvereins im Königreiche Sachsen be⸗ treffend; Finanzgesetz auf die Jahre 1867, 1868 und 1869, und Verordnung zu Ausführung dieses Gesetzes, beide vom Zösten Mai 1868; Gesetz vom 26. Mai 1868, die Emeritirung stän⸗ Lehrer an den Volksschulen betreffend. Coburg, 2. Juni. Durch Höchsten Erlaß vom 30. v. M. ist der gemeinschaftliche Landtag der Herzogthümer Coburg und Gotha auf Montag, den 8. d. M., hierher einberufen. Meiningen, 2. Juni. Se. Hoheit der regierende Herzog Georg nebst Gemahlin trafen nach mehrwöchentlicher Abwesenheit gestern Abends aus Italien hier ein und reisten
heute früh nach Bad Liebenstein, um daselbst Residenz zu
nehmen. b Württemberg. Stuttgart, 3. Juni. Der Prinz
Napoleon ist heute Morgen 10 Uhr nach Kuchen gereist, um die Straub'sche Fabrik zu besichtigen. Von dort geht derselbe über Ulm nach München.
Bayern. München, 3. Juni. Prinz Napoleon ist um 8 Uhr Abends hier eingetroffen und wurde am Bahnhofe von dem französischen Gesandten empfangen. Der Prinz stieg in dem Hotel »Zu den vier Jahreszeiten« ab.
Oesterreich. Wien, 3. Juni. In der heutigen Sitzung
des Abgeordnetenhauses wurde die Debatte über die Finanz⸗ Gegen den Antrag der Majorität sind 16 Redner, für den Antrag 3 Redner eingeschrieben. Der Berichterstatter der Majorität, Skene, erläuterte seine Anträge.
Niederlande. Haag, 3. Juni. Nach amtlicher Be⸗ kanntmachung ist das neue Ministerium so, wie in der gestrigen Nummer dieses Blattes angegeben, zusammengesetzt — aus⸗ genommen, daß auch die auswärtigen Angelegenheiten von dem Kriegsminister van Mulken übernommen wurden.
Großbritannien und Irland. London, 3. Juni. Die Regierung hat vom General Napier Depeschen aus Addigraht vom 21. Mai erhalten. Der Marsch der Truppen ist durch die Ueberschwemmungen nicht aufgehalten worden. Bis zum 1. Juni soll das gesammte Expeditionscorps ein⸗ geschifft sein. Oberst Milward, der, wie gestern gemeldet, mit den Geschenken des Heeres für die Königin am 1. d. in Suez eintraf, war im Rothen Meere durch Schiffbruch vier Tage aufgehalten worden.
Frankreich. Paris, 2. Juni. In dem Berichte Gres⸗ sier’s, des Referenten der Budgetkommission des gesetzgebenden Körpers über das Anleihegesetz, heißt es: »Stark genug, um
keinen Angriff zu fürchten, von seinen wahren Interessen hin⸗
reichend durchdrungen, um seinerseits keinen Angriff zu wollen;
kann Frankreich sich ohne jede Besorgniß, wenigstens dieser Art, den Arbeiten des Handels, der Industrie und des Ackerbaues
widmen. Damit das Vertrauen wiedererwache, muß das Land an eine dauerhafte Ruhe glauben. Ihre Kommission ist so glücklich „ hier laut erklären zu können, daß alle Aufschlüsse, welche sie während ihrer zweimonatlichen Arbeit von der Re⸗ gierung empfangen konnte, ihr gestatten, zu versichern, daß, wie ganz Frankreich, so auch die Regierung den Frieden will und ihn unter den für ein großes Land nothwendigen Bedin⸗ gungen der Würde und Ehre zu erhalten wissen wird.«
— In demselben Bericht ist von einer Summe von drei Millionen und etlichen Hunderttausend Franken die Rede, welche auf den Bau von Panzerschiffen zur Bewachung der
üsten verwendet werden sollen. Es ist im Plane, fuͤr die französischen Küsten eine »bewegliche Vertheidigung« zu schaffen, vpie England sie bereits besitzt.
— Im Lager von St. Maur wie in dem von Chalons ind in Folge der starken Hitze Krankheiten unter den Soldaten ausgebrochen.
3. Juni. Nach amtlichen Berichten aus Tunis vom 50. v. M. hat der Bey das Uebereinkommen mit Frankreich ratifizirt und der französische Konsul in Folge dessen die diplo⸗ atischen Beziehungen zur tunesischen Regierung wieder auf⸗ genommen.
— Der heutige »Moniteur« enthält im amtlichen Theile in Kaiserliches Dekret vom 13. Mai d. J., welches die 15 Mit⸗ heger er obersten Kommission für die Alterversorgungs⸗Kassen Pi e nächste dreijährige Periode ernennt. Der Vorsitz ist dem ne⸗Präsidenten des Staatsrathes, de Parleu, übertragen.
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„MNußland und Polen. St. Petersburg, Die heutigen Zeitungen veröffentlichen das Ceremoniell für die morgige Taufe des Großfürsten Nikolai Alexandrowitsch. Pathenstelle bei dem Taufacte vertreten: Se. Majestät der Kaiser, Ihre Majestät die Königin von prinz von Dänemark und die Großffürstin — Das Kaiserlich russische dem 14. v. M. einen Erlaß, betreffend die Erleichterung der Zollformalitäten bei dem Eingange von Seeschiffen in die Häfen von St. Petersburg und Kronstadt, an das Zollamt zu St. Petersburg gerichtet.
Wir lassen denselben nebst den Vorschriften für das neue Verfahren in Nachstehendem folgen:
J. Erlaß des Zolldepartements an das St. Zollamt, d. d. 2/14. Mai 1868.
Der Finanzminister hat bestimmt, daß bei dem St. Peters⸗ burger Zollamte folgende Anordnungen versuchsweise zur Aus fhe tg g sollen:
1) Die den Capitainen der Schiffe, welche in St. oder Kronstadt ankommen, auferlegte Verpflichtung zur Vorlegung der Connoissemente wird sammt allen aus dieser Verpflichtung sich ergebenden Folgerungen aufgehoben.
. 2) Anstatt der Connoissemente, welche derzeit von den Fahrzeugen bei deren Ankunft verlangt werden, ist es zulässig, Manifeste, die aus⸗ wärts in irgend einer fremden Sprache abgefaßt sind, vorzulegen; diese Manifeste geben die Materialien für die Nachweisung der Ladung des Schiffes ab. (Diese Nachweisung wird im Zoll gefertigt).
.3) In den usnahmefällen, in denen das Schiff ein Manifest nicht an Bord hat, finden, in Betreff der Connoissemente, die derzeit geltenden Vorschriften auch ferner Anwendung.
II. Vorschriften, welche, nachdem die Verpflichtung zur
Vorlegung von Connoissementen Seitens der Schiffs⸗
Capitaine aufgehoben worden ist, bei den Zollämtern
zu St. Petersburg und Kronstadt versuchsweise zur An⸗ wendung gelangen.
„ 1) Für Dampf⸗ und Segelschiffe, welche in Kronstadt löschen und ihre Ladung auf Lichtern nach St. Peters⸗ hisg Ge rdern.
ei der Ankunft derartiger Dampf⸗ oder Segelschiffe haben die Beamten in Kronstadt von dem Capitain das Schiffsmanifest in einer Ausfertigung entgegenzunehmen, und sie haben davon in russischer “ zwei Abschriften nach beifolgend angegebener Art anzu⸗
Das Original⸗Manifest und eine Abschrift werden unverzüglich
dem St. Petersburger Zollamte zugestellt, während die zweite Ab⸗ schrift bei dem Kronstädter Zollamte so lange verbleibt, bis die Ladung des Dampf⸗ oder Segelschiffs gänzlich in Lichter gelöscht ist. Sobald die Ladung vollständig gelöscht ist wird die zweite Abschrift des Ma⸗ nifestes gleichemmaßen an das St. Petersburger Zollamt befördert und an das »Schiffsamt« zu dem Behufe abgegeben, um die ausge⸗ ladenen Waarenkolli mit den Lichterzetteln (oder Pässen) der Lichter, welche die Ladung des Dampf⸗ oder Segelschiffes in Empfang ge⸗ nommen haben, zu vergleichen. „ Die vermittelst der Lichter in St. Petersburg ausgeladenen Güter sind mit den Lichterzetteln (oder Pässen) zu vergleichen, und auf diesen Lichterzetteln oder Pässen ist ein Anerkenntniß darüber, daß die Güter zur Niederlage gebracht sind, zu geben.
Die Vorkehrungen zur Lagerung der Güter sind auf Grund der ersten, von Kronstadt aus gesandten Abschrift des Manifestes zu ver⸗ anlassen.
2) Für Dampf⸗ und Segelschiffe, welche Theile ihrer Ladung in Kronstadt löschen und mit dem Ueberrest nach St. Petersburg (Stadt) kommen.
Die obigen Vorschriften finden gleichermaßen Anwendung auf Fahrzeuge, welche Theile ihrer Ladung in Kronstadt löschen, mit dem Unterschiede jedoch, daß die zweite Abschrift des Manifestes, nachdem das Schiff gelichtert worden ist, nicht besonders übersandt, sondern in ein verschlossenes Couvert gelegt wird; letzteres ist dem Capitain be⸗ hufs Vorlegung bei dem St. Petersburger Zollamt nach seiner An⸗ kunft daselbst zu übergeben; auf diese Abschrift des Manifestes ist ein Vermerk zu setzen, welcher die Zahl der an Bord verbliebenen Kolli ersichtlich macht.
3) Für Dampf⸗ und Segelschiffe, welche ohne einen Theil ihrer Ladung in Kronstadt aus⸗oder an Bord an⸗ derer Schiffe überzuladen, direkt nach St. Petersburg (Stadt) fahren.
Bei der Ankunft solcher Dampf⸗ oder Segelschiffe in St. Peters⸗ burg haben die Zollbeamten von denselben eine einzige Ausfertigung des Manifestes entgegen zu nehmen und sie haben dann, nach Art wie in der Anlage angegeben, zwei Abschriften in russischer Sprache anzufertigen.
Das Original⸗Manifest verbleibt auf dem Zollamte und die eine Abschrift wird an das »Niederlage⸗Amt«⸗, die andere an das »Schiffs⸗ Amt« zu dem Behufe gesandt, um die Ausladung und die Entgegen⸗ nahme der Ladung zu vergleichen. —
In jedem der drei voraufgeführten Schiffsmanifest eine Declaration (Angabe) — zunehmen, in welcher derselbe verpflichtet ist, die Menge der an Bord befindlichen Schiffsprovision und derjenigen Güter anzuzeigen, welche er für den Verkauf auf eigene Rechnung mitgebracht hat, und desgleichen auch alle sonstigen Waarenkolli, welche, obwohl nicht in dem Manifeste aufgeführt, sich an Bord befinden. Nachdem die Ladung eines Schiffes vollständig gelöscht ist, wird ein Vermerk
stin Helene Paulowna. Zolldepartement hat unter
Petersburger
Petersburg
ist außer dem
Fälle Capitains auf⸗
des
darüber auf die beiden Abschriften des Manifestes in dem Schiffs⸗ und
31. Mai.
Dänemark, der Kron⸗
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