1 Innerhalb des Grenzbezirks sollen Niederlagen fremder unver
gung eines Schleichhändlers, oder der Gegenstände oder Spuren einer 2) Was den Meß⸗ und Marktverkehr anlangt, so sind 19 G V 8 1. „ Ce 9 1 8§32 1 ; . 2 ½ v na V·= 8 . 8 68 r „ 8 b 0. 9 ndet Uebertretung der Zollgesete ihres Staates in das Gebiet des anderen ersten Alinea des Artikels, die Angehörigen des anderen vernace Dem N.) welcher in N. N. wohnhaft ist 8r Rechchung 1eateaseg gs⸗ nur an Hlchen Pes. sche n elels Se el Staates sich Fgfben⸗ sich ledigtich darauf zu beschränken haben, bei Theiles sowohl hinsichtlich des Rechts zum Beziehen der Messen - ]) seiner eigenen Drogueriewaaren-Hand ung 9 5 I1I““ attet und n iesemn Des 68¼ er Ver 5 vnh. CE5 den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die zur Ermittelung des Märkte, als auch hinsichtlich der von dem Meß⸗ und Marktverkehrn 2 qer Dro Hueriewaaren-Iandlung N. N. dasclbst, bei Behörde gestellt werden. 8 ollte in emnae uf daf lben d moͤg Thatbestandes und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises entrichtenden Abgaben den eigenen Angehörigen völlig gleichge 9 als Handlungscommis im Dienste steht, schluß nicht anwendbar shin⸗ b en bgs 1nl d 1. Vorräthe von erforderlichen Maßregeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich Ueber die Form der Legitimation, welche von den Angehörigen Naͤchstehender Handlungs- (Fabrik-) Hläuser als: 8 lichst sichernde Kontrole⸗Maßregeln angeordne zen. 9272 der vollbrachten oder Versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen anderen Theils, die dieser Begünstigung theilhaftig werden ee 1“ und in Oesterrelch Waarenbestellungen aufzasuchen, und erde⸗ vetgollifn 8 . egteeger b ” den. -8. vag. s e Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung beizubringen ist, hat man sich nach Inhalt der Anlage A. verständnn Paarencinkäufe zu machen beabsichtigt, wird hierdurch “ EE 8. 8 1 L1 Ne hd dch.. der Thäter zu beantragen, daß die genannten Beamten dagegen auf Zur Ausstellung dieser Legitimation sollen die nachstehend unter 3 stimation bescheinigt, daß für den Gewerbebetrieb den vor- brilichen Ver rauche m ig en Land e 111“ fremdem Gebiete weder die Person des Thäters, noch die Gegenstände nannten Bebörden befugt sein. pewerbelegitimation bef “ schmen on. Entsteht EG 1 18 Bedurf if “ i hqnech des der Uebertretung anhalten, noch auch von ihren Waffen Gebrauch 3) Diejenigen Gewerbetreibenden, welche in dem Gebiete des „, zeishauses im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden gedachten Art über i che. 1e “ I e machen dürfen. Sollten aber die Beamten bei der Verfolgung durch deren vertragenden Theils Waarenankäufe machen oder Waarenb M dachten Geschäfts zuger im hiesigen Lande die geseß estehenden Schleichhandels gebildet hätten, so sollen 868 eichen Eö des scetae Angriffe auf ihre Person in die Nothwendigkeit versetzt wer⸗ lungen suchen wollen, sollen hierzu abgabenfrei auf Grund von i u entrichten sind. 4 geseßlich F 9T“ spelidngs der 1 den, zu ihrer Selbstvertheidigung auf fremdem Territorium von ihren werbe⸗Legitimationskarten zugelassen werden, welche von den Behötd teuern dübe darf von den Waaren, auf welche er Bestellungen suchen Ser eichhandels gecsatlete Fens “ “ Waffen Gebrauch zu machen, so haben in jedem einzelnen Falle die des Heimathlandes ausgefertigt sind. 1 Derselbe de Fte Waaren aber nur Behufs deren Beför⸗ §. 9. Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet: a) Waaren, ” 8 d Proben, aufgekaufte W 9 Behörden des Landes, in welchem dieser Fall vorgekommen, nach den Die Ausfertigung dieser Karten soll nach dem unter B. anliegend iil, nur Prr Bestimmungsorte mit sich führen. deren Ein⸗ oder Durchfuhr in dem andern Staate verboten is nach daselbst geltenden Gesetzen darüber zu entscheiden, ob dieser Gebrauch Muster erfolgen. genda derung nach dem Be 8 ö“ demselben nur beim Nachweise dortiger besonderer Erlaubni zoll⸗ überhaupt oder in dem stattgehabten Umfange zur Abwehr der thät⸗ Sie geschieht durch diejenigen Behörden, denen die Ertheilung h Auch ist ihm verboten, für Rechnung Anderer als der genannten oder steueramtlich abzufertigen; v) Waaren, welche in dem andern lichen Angriffe erforderlich gewesen ist. Paßkarten nach den gegenwärtig bestehenden Uebereinkünften übertinn 9 Staaie eingangsabgabenpflichtig und E“ “ 2 . . . ,12 4 8 — d . 1 5 ö ause! 8 89 8 d 2 129 5 8 9 . 1 Mi Ar „10 ei 8 1
3) Zu §§. 6 und 11 des Zollkartels. Die beiderseitigen Zoll⸗ ist. Jedem vertragenden Staate bleibt vorbehalten, nach Befinden em eschä Sehee Waarenbestellungen aufzusuchen oder Waarenankäufe “ JI nach 1 T1141“ “ können, wenn sie sich zu den in den §. 6 und 11 mäßige Gepüßts für die vt.eoh. zu erheben. ee u A1“ ö“ 11“ dc sc jenseits
—Jo . G 264 zocfo — Hebi Hos 88 s Ner j 0 Ne 2 b G . „ 2 der V ationsste Iagese 8 beg eben, beznch “ d Gebte dis “ die hes nde ne gnater vns enelencg diecerse ühhel 1 machenn Aufsuchen von Bestellungen oder bei Lö1““ der Greicze zu dort erlaubter Zeit eintreffen koͤnnen, und 3) unter Ver⸗ Dienstes im eigenen Lande vorgeschrieben ist. den Karten nach Format und Farbe von den Paßkarten sich uns bat er die in jedemm Staate güttiggen Vorschriften zu peachte hinderung jedes vermeidlichen Aufenthaltes zwischen dem Ausgangs
8 1 8 b- (E ztempel der ausstellenden Behörde. 8 dha it Ag der G e zoll⸗ oder steueramt⸗ 4) Zu §. 8 des Zollkartels. Nach den bestehenden Bestimmungen scheiden, in jedem Jahre ceine verschiedene Farbe tragen, in 8 g Datum, Unterschrift und Stempel der aus ) amte oder der Legitimationsstelle und der Grenze zoll⸗ oder steueramt⸗
1 . „zoerschrift des Meijse „ . 12 8 ; I 3 dürfen im gegenüberliegenden Grenzbezirke beider Zollgebiete fremde Format hergestellt werden, welches die bequeme Mitführung in dar Personal⸗Beschreibung und Unterschrift des Reisenden. lich 1 CCI G“ ö die Erledigung de unverzollte Waaren nur an Orten, wo sich Zollämker befinden, und Tasche möglich macht, und in der Ueberschrift in gleicher Weise, mi JI für de 1 de ö Waaren ihm geleisteten Sicher⸗ dort nur in zollamtlichen Niederlagen oder doch unter einer, gegen die Paßkarten, mit einem Stempel versehen werden, welcher e 8 8 JL“ 8 iürseg ebührenden Abgabenerlasse oder Er⸗ 1“ hinreichend sichernden Kontrole niedergelegt nheha ” G des Staates, in welchem die Ausfertigung b Z o 1 k a 6 e l. pflicht “ Ver V s ö I wenn ihm durch eine vom Ein⸗ werden. ate, - ht. 1 1b Jeder der vertragenden Theile verpflichtet sich, zur Ver⸗ b 8 AA16141* gacwi bi b Man war darüber einverstanden, daß es, so lange diese Bestim- „Jedem Gewerbetreibenden, welchem eine Gewerbe⸗Legitimations LsKun Lendeckung und Bestrafung von Uebertretungen (§§. 13 WII E1“ 1“ 81 mungen in Kraft sind, zur Ausführung der im §. 8 enthaltenen Ver⸗ karte ertheilt wird, soll von der betreffenden Behörde eine Zusammen⸗ und 14) sa8 Zollgesetze des andern Staates nach Maßgabe der folgen⸗ nach dem “ it. B abredungen genüge, wenn die beiderseitigen Zollbehörden angewiesen stellung derjenigen Vorschriften ausgehändigt werden, welche von da ben Bestimmungen mitzuwirken. . — “ 18 im 8. 9 unter ! d im §. 10 ent⸗ werden, Niederlagen der gedachten Art, s-wie Vorräthe von fremden betheiligten Gewerbetreibenden, außer den in Bezug auf den Ankau 2. Jeder der vertragenden Theile wird seinen Angestellten, 1“ Ausführung der im §. 9 I 2nei dg . die er⸗ verzollten und von inländischen Waaren innerhalb des Grenzbezirks und Verkauf einzelner Waaren⸗Artikel etwa bestehenden Beschräntm welche zur Verhinderung oder zur Anzeige von Uebertretungen seiner haltenen Bestimmungen werden die 1A“ E“ 8 Töriche dur ger Fehtch nnginng “ den⸗ find W “ eigenen Zollgesetze üngepiesfn süle- 8 Peeg hani “ L Anmelde⸗ und Erhebungs⸗ Theils in der gesetzlich zulässigen Weise zu kontroliren. 8 g 8 1 vöö en bekannt wird, daß eine Uebertretung derartiger Gesete de I14“ 11““ ränder. unnt in Be⸗ 5) Zu §. 11 6 111“ 11“; Die betreffenden Gewerbetreibenden oder die in ihrem Dienst ve werden soll, oder stattgefuünden hat, dieselbe stellen, über die denselben, soweit sie zu einander unmittelbar in Be
S 3 G t 8 . Reisenden dürf ine 2 Ve it sich fi — 1 setz i se en Mi un- zi ig stehen, übereinstimmend vorzuschreibenden Abfertigungsstunden
8 E“ “ b W“ RScesisßtich 99 E1111“ “ 8”ö-. . 1de, dnscn aüc ihnen gegehlich zustchendeth n ll. oder ö weürfnng anzuordnende amtliche Begleitungen 8
und den angrenzenden Staaten des Zollvereins vorbehalten. 1 u““ den . lichst zu verhindern — . g St⸗Steue ührten Waaren bis zur jenseitigen Anmeldestelle, so wie über
Is S 8 IX 1 ggestattet, die aufgekauften Waaren nach dem Bestimmungsorte mitm " Steuer⸗Behörde (im Zollverein: Hau f⸗Zollämter oder Haupt⸗Steuer⸗ ausgeführten Waaren bis 5 dS“ “ 3
6) Zu §. 21 des Zollkartels. Neben der Strafe sind auch die nehmen. Sie dürfen nur im Umherreisen Bestellungen suchen 0d vni WP“ i Zt 8 8 er Finanzwach⸗Kommissäre) besondere Maßregeln für den Eisenbahnverkehr sich bereitwilligst ver vom Uebertreter umgang Gefälle einzuzie . “ oceses . stellung hen an aͤmter, in Oesterreich: Haupt⸗Zollämter oder F. z 9 esons
’ gangenen Gefälle einzuziehen. Ankäufe machen; der ständige Betrieb dieser Geschäfte an einem Omt ständigen.
8 5 3 . : 22580 . . 6 28 „ 2 en. 38 2 r.. 86 88α des 9 2v Zollkarkels: Die Bestimmung im Alinea 3 außerhalb ihres Wohnorts unterliegt lediglich den in dem ersteren ge⸗ sälegeige Die Sel oder Steuerbehörden des einen Theils sollen über §. 12. Jeder der vertragenden Theile hat die in den §§. 13 und sei 1 mleben TT1’“ Kosten findet auch in dem hier vorge⸗ tenden Gesetzen. die zu ihrer Kenntniß gelangenden Uebertretungen von Zollgesetzen des 14 erwähnten Uebertretungen der Zollgesetze des andern Theils nicht v Art. 1;G E 114“ 7vv 14) Zu Art. 20 und 21 des Vertrages. Unter Konsuln si e Theils den im §. 2 bezeichneten Zoll⸗ oder Steuerbehörden des allein seinen Angehörigen, sondern auch allen denjenigen, welche 58 verstand Z das deß Artikel 12 gi rages. 1) Man war darüber ein⸗ alle mit Konsulargeschäften Beauftragte verstanden. leßteren sofort Mittheilung machen und denselben dabei über die ein⸗ seinem Gebiet einen vorubergehenden Wohnsitz haben oder auch n erstanden, aß her Frethe sich nicht auf Kriegsschiffe bezieht. Jeder der vertragenden Theile, dessen Angehörigen der Konsul de schla enden Thatsachen soweit sie diese zu ermitteln vermögen, jede augenblicklich sich befinden, unter Androhung der zu jenen Paragra⸗ 2) verabredete Gleichstellung der Sceschiffe und deren Ladun⸗ anderen Theiles nach Maßgabe des Art. 21 Schutz und Beistand ge fagdienlich Auskunft ertheilen phen bezeichneten Strafen zu verbieten. Beide vertragende Theile ver⸗ 1 den beiderseitigen Sechäfen erstreckt sich nicht: a) auf Prämien, währt hat, ist verpflichtet, die dadurch erwachsenen Auslagen und 9 8. 1- Die Erhebungsämter der vertragenden Theile sollen den pflichten sich wechselseitig, die dem andern vertragenden Theilte ange⸗ desch e sogeen g esitte haig werden oder ertheilt werden Kosten nach denselben Grundsätzen zu erstatten, wie dies von dm dazu von dem andern Staate ermächtigten oberen Zoll. oder Steuer⸗ hörigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleichhandels wider gebheen 1 8 nich in von Hafen⸗ oder Zoll⸗ Staate, welcher den Konsul bestellt hat, rücksichtlich seiner eigenen A- beamten desselben die Einsicht der Register oder Register⸗Abtheilungen, sich erregt haben, innerhalb ihrer Gebiete überwachen zu lassen. b EEEEö“ vnezigumg solcher Gebühren bestehen; b) auf gehörigen geschehen würde. welche den Waarenverkehr aus und nach dem letzteren und an der 13. Uebertretungen von Ein⸗, Aus⸗ und Durchfuhrverboten 5 öG fe. e ih Nachtklubs, welche dritten'Staaten an-⸗ 15) Zu Art. 23 des Vertrages. Ungeachtet der Bestimmunz Grenze desselben nachweisen, nebst Belegen auf Begehren jederzeit an des aͤnderen Theiles und Zoll⸗ oder Steuer⸗Defrauden, d. h. solche E11“ ncgen JL.“ vertragsmäßig im Art. 23 des Vertrages sollen die aus Zollausschlüssen des eimn der Unntsstelle gestatten. 1 Handlungen oder gesetzwidrige Unterlassungen, durch welche dem letz⸗ 11) Zu Art 17 des Verehees W Artikel 17 e vertragenden Theiles in das Zollgebiet des anderen eingeheonda §. 5. Die Zoll⸗ und Steuerbeamten an der Grenze zwischen teren eine ihm gesetzlich gehührende Ein⸗ oder Ausgangs⸗Abgabe ent⸗ haltenen Bestimmun 8 Krstrecen sic 1önc z 1 rti el 17 ent⸗ Waaren in dem letzteren keinen höheren Zöllen unterliegen, als weam beiden vertragenden Theilen sollen angewiesen werden, sich zur Ver⸗ zogen wird oder bei unentdecktem Gelingen entzogen Fehaec 6 nde⸗ ladung durch Versazedenhelt der Vab g 1 nöte Fnerde Db Ume⸗ sie aus dem Zollgebiete des ersteren eingeführt würden. hütung und Entdeckung des Schleichhandels nach beiden Seiten hin sind von jedem der vertragenden Theile nach se mer⸗ hn enVerder dieselben auf sonstige Umladungen pon CifenbagneLränsporten ritg. EECE1“ 2 E11“ Die Bepollmächtigten snd bercitwilligst zu unterstützen und nicht “ “ mit Confiscation des egfceh dieseneh dlagen aeungghehet Gelbstea aub sebechit ier Le. ln eeirb och anertantat, dat 6 übereingckommen, daß das gegenwärtige Protokoll zugleich mit dem Wahrnehmungen sich gegenseitig binnen der kürzesten Frist mitzuther 89 gung des vollen Werthes und daneben mig angeme U ga dee sehr große Entfernung der Auf⸗ M. 8 Ablad 18 unt, 1b — urch Vertrage den Hohen vertragenden Theilen vorgelegt werden soll, um sondern auch ein freundnachbarliches Vernehmen zu unterhalten und oder mit demselben Geld⸗ oder Vermögensstrafen zu bedro 8cg;, 8 nöthig wird, die Augdehnun dügs Ladungsorte eine Umladung daß im Falle der Ratification des letzteren auch die in ersterem en- zur Versüändigung über gweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit zu chen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen seiner eigenen Abgabe eine gehörig beaufsichti te Ua adlan stacgsindet nicht; auf Fälle, wo haltenen Erklärungen und Verabredungen ohne weitere förmliche A.. Zeit und bei besonderen Veranlassungen sich miteinander zu berathen. gesetze unterliegen. 5 weit derselbe gesetzlich 2) Postsendungen 9 lche adu g. staͤttfinde sc auszuschließen sei. tification derselben als genehmigt angesehen werden sollen. Bei jeder der einander gegenüberliegenden Aufsichtsstationen soll Im letzteren Falle ist der Strafbetrag, sowei derse — ge v 8 2 JIee ngeng welche auf Eisenbahnen durch das Gebiet eines Es wurde hierauf der Vertrag in zwei Exemplaren unterzeichnel ein Register ührt werden in welches die erwähnten Mittheilungen nach dem entzogenen Abgabenbetrage sich richtet, nach dem Tarife es der vertragenden Theile aus⸗ oder nach dem Gebiete des anderen durch⸗ und untersiegelt und das gegenwärtige Protokoll gleichfalls in doppt dn eedisc gefü hihh gvs Ffeh) Eechates zu bemessen, dessen Abgabengesetz übertreten worden ist. geführt werden, sollen, wenn ihre Beförderung in gehörig verschließe ter Ausfertigung vollzogen. gg 8. 6 Den Zoll⸗ und Steuerbeamten der vertragenden Theile soll §. 14. Für solche Uebertretungen der Zollgesetze des anderen
„ N 7 M pr 5 8 5 „ 8 .“ 2„ F 8 1 8 † 1 f 8 baren Behältnissen erfolgt, und die Zahl, der Inhalt und das Roh⸗ Geschehen wie oben. gclacktet sein, beêr Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegen. Staates, durch welche erweislich ein Ein⸗, Aus⸗ oder Durchfuhrverbot 1
gewicht der Poststücke aus den der Zollbehörde zugänglichen Post:t— v. Bismarck. Wimpffen ande oder Spuren einer Uebertretung der Zollgesetze ihres Staates nicht verletzt oder eine Abgabe widerrechtlich nicht entzogen werden papieren ersichtlich sind, von der Declaration und Revisien sowohl im Delbrück. etis sich in das Hebiet demeandern Staates zu dem Zwecke zu begehen, fonnte oder sollte, sind genügende, in bestimmten Grenzen vom straf⸗ Innern als an der Grenze, sowie von dem zollamtlichen Verschluß v. Philipsborn. nennüäüäͤm bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die zur Ermitte⸗ richterlichen Ermessen abhängige Geldstrafen anzudrohen. ; der einzelnen Poststücke auch in dem Falle frei bleiben, wenn sie zum Weber. “ lung des T hatbestandes und des Thäters und die zur Sicherung des §. 15. Freiheits⸗ oder Arbeitsstrafen (vorbehaltlich der nach sei⸗ S des Ueberganges von einer Eisenbahn auf eine andere umge⸗ Eggensberger. Beweises erforderlichen Maßregeln, das Sammeln aller Beweismittel nen eigenen Abgabengesetzen eintretenden Abbüßung 1n demm dleeab des Inhalts der Poststü b“ 1 v. Thümmel.. 98 1I bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den Geldstrafen durch Haft oder Arbeit) sowie Chhe G der Ueberlandspost beförderten Genesctste hen enürcsen 9 der mit “ *“ ormulal 8†Ulmständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waren und die zichung von Gewerbsberechtigungen oder, als ecnafschan 89 Grund ¹3 Man ist darüber einverstanden, daß durch die im dritten Alinea „.Dem N. N., welcher mit seinen Fabrikaten Produkten) di Sesthaltung der Thäter zu veantragen stande und Behörden jedes EE“ 114A4“ verpflichtet. des Artikels 17 und die vorstehend unter 2. vereinbarte Befreiung der Messen und Jahrmärkte in (Oesterreich, Zollxerein, Preussen u. 8,1] d Aintr aen diestr Nrt soclen 688 OWeise enac in, wie ihnen dies disshe Känt e 8 darf durch die nach den §§. 12 — 15 zu erlassen · auf Eisenbahnen transitirenden Güter und Postsendungen von der zoll⸗ u besuchen beabsichtigt, wird Behufs seiner Legitimation bei den zu⸗ er vertragenden Theile in derselben Weise genuügen!“ §. 16. Dageg
a 8. * . z6ige Bestr der bei Verletzung F v 1 44 d 8 — Fss 8 1r. er Zollgesetze des eige⸗ 5 8 igen die gesetzmäßige Bestrafung de amtlichen Revision, die Ausführung einer solchen Reviston nicht aus⸗ ständigen Behörden hierdurch bezeugt, daß er zu N. wohnhaft sei und bei vermutheten oder entdeckten Uebertretungen d 8 geseß den Strafbestimmung gesehnas etwa vorkommenden sonstigen
s ie sei ; S bli 1 5 die Zoll⸗ und Steuer⸗ Zollgesetze des andern ne
W sein soll, wenn Anzeigen oder begründete Vermuthungen die 1 Gespiche entsprechenden gesetlichen Steuern und Abgabae daton de⸗ dhe,ct nn,gcunc ZE“ Behörde EEE11“ 11““ Verbrechen, als: Bebeidigungen, rechis.
einer beabsichtigten Zollübertret liege 1 zu entrichten habe. . Theile 1 2 in Theils aufgeforder scelstFe s iets tet se 8 en oder Gewaltthätigkeiten, Fälschun⸗ 12) 5 Art. F7 des Ve 8ca deee-less. war darüber einver⸗ M Gegenwärtiges Zeugniß ist gültig für den Zeitraum von. 8;; 88 üendigen Bfhcce der andeken Theiit. aufgefchärge rige iderjestichei, Srebfuneen n. dgl. nicht ausgeschlossen oder
standen, daß, wo auf einzelnen den Zollverein mit Oesterrei 2 onaten. b werden, entweder vor letzterer se üalichen Umstände eeewiengh —
bindenden Eisenbahnen weitere als 58 im Art. 17 1 ene h zest; (Ort, Datum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde) ihres eigenen Landes die auf die Zollumgehung bezüglichen ! s beschränkt werden.
2 Sh.s wZollgesetze des andern Theils hat, auf 8 chrei Pri . ve auszusagen §. 17. Uebertretungen der Zollgesebe⸗ — 8 unter Nr. 11, Ziffer ver F ; b Personal⸗Beschreibung und Unterschrift des Gewerbetreibenden. gen. 2 b 8 hörde de eder der vertragenden V „Ziffer 1 und 2 verabredeten Erleichterungen im Sinne Pers sch g schrif Gemerheir. lar B §. 7. Keiner der vertragenden Theile wird in seinem Gebiete Antrag einer zuständigen Behörde desselben, jed g
der Bestimmungen dieses Vertrages zulässig erscheinen, die Verständi⸗ Formula, m. Seie d biete des Theile von d en Gerichten und in denselben Formen, wie Ueber⸗ gung über die dazu erforderlichen Einrichtungen zwischen Betee 2 h1“p Vereinigungen Aeag. Swecs F Seeleichan dtezenag he dh mög⸗ “ derartigen Gesetze, untersuchen und gesetzmäßig dem betheiligten Zollvereinsstaate erfolgen könne, so weit jene — “ den ge vheiefs dulden, der Vecters Unernchmungen „Gültigkeit zu- bestrafen zu lassen: 1) wenn der Angeschuldigte entweder ein ge ver ing üchge mit den im Zollvereine bestehenden Verabredungen n 2 “ gestehen achtheile schleichhändlerische 7 höriger des Staates ist, welcher vtgn hige “ e “ 8 8 1 111u“*“ ” Sbeile ist verpflichte erhi ichen soll, oder 2) wenn jener nicht agen zuch' nur vorü P Alnda 88 bss eess e p hühcte 1) Die Verabredung im ö“ 1““ daß 8 ven Gheben ü8 ö 188— 88 Leh.eaerhaees den V 8 8. Gebiele dieses Staates 88g venm gcc öe 85 Angehört en in Be 1 8s über die Gleichstellung der beiderseitigen 3 Und⸗Nanren Geberhehe von Wagren, we che , 8bvben sind, in der Nähe der Wohnsitz hatte oder die Uebertretung von diesem Nh 8 8g 18 und Geee soll'ig auf den Antritt und den Betrieb von Handel des Landes 8 111 Grenze “ “ ü enügende Sicheruug gegen sondern auch bei oder nach dem Eingange des 2 G S erbe an denjenigen Deutschen Staaten, deren Gesetz⸗ 8 d ze des letzteren ang ehäuft, o er oh genüge Siche d suchung sich in demselben Staate rtreffen läßt, in dem unter 2 er gebungen in diesen Beziehungen zwischen Inländern und Ausländern en zu besorgenden Mißbrauch niedergelegt werden. 8 unterscheidet, erst vom 1. Januar 1869 ab in Wirksamkeit treten.