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Meine Herren, weder die Kommissionsvorschläge, noch die verschiedenen Amendements, welche vorliegen, etwa mit Aus⸗ nahme des Amendements Becker, dessen Bedeutung in dieser Beziehung wir noch nicht kennen, enthält irgend Etwas, was mit dem ganzen Prinzipe der heutigen Vorlage: Annahme des
metrischen Systems für Maße und Gewichte mit dezimaler Untertheilung und Vervielfältigung, in Widerspruch steht. Man wird wohl also berechtigt sein, wenn man in dieser Beziehung auf eine ziemliche Uebereinstimmung des hohen Hauses schließt, und ich kann mich daher vollständig dessen überhoben erachten, im Allgemeinen noch Etwas über die Nothwendigkeit der An⸗ nahme dieses Systems zu sagen. Die Meinungsverschieden⸗ heiten, welche aus den Kommissionsvorschlägen und aus den verschiedenen Amendements ersichtlich sind, richten sich blos auf diejenigen Ausnahmen von der strikten Konsequenz des metrischen Systems theils in Bezug auf Namen⸗ gebung, theils in Bezug auf Theilung, welche man entweder überhaupt im öffentlichen Interesse, oder um dem Deutschen Volke die Einführung des Systems zu erleichtern, für zulässig oder nothwendig hält. Es wird sofort einleuchten, wenn man die verschiedenen Kommissionsvorschläge und die Amendements Revüe passiren läßt, daß in dieser Beziehung die Abweichungen sich nach rechts oder links von der Vorlage entfernen mehr oder minder weit. Darin dürfte wohl nach Ansicht des Bundes⸗ raths eine Bestätigung seiner Ansicht liegen, daß er mit dem Entwurfe ziemlich die richtige Mitte getroffen habe, und der Standpunkt, den er also gegenwärtig einnimmt und fortdauernd einnehmen muß, ist der, bei den Art. 4—7, auf welche sich 8 Amendements fast alle beziehen, bei der Vorlage stehen zu eiben.
An der Debatte betheiligten sich noch die Abgg. Schleiden, Becker (Dortmund), v. Unruh (Magdeburg), Grumbrecht,
Sombeart, v. Vincke⸗Olbendorf, v. Schöning, Twesten, worauf wieder der Ministerial⸗Direktor Dr. Weinlig das Wort nahm. Nachdem der Referent die Diskussion resumirt hatte, wurde die Spezialdebatte eröffnet. Zu §. 1sprach der Abg. v. Thadden. Der An⸗ trag desselben, hinter dem Worte Meter einzu chieben (Stab), wurde angenommen, dagegen der Antrag des Abg. v. Vincke⸗Olben⸗ dorf, zu §. 1 hinzuzufügen: mit dezimaler Theilung und Ver⸗ vielfachung, abgelehnt. §. 2 gab zu keiner Debatte Anlaß. Zu Art. 3 des Kommissions⸗Entwurfes (Art. 4 der Regierungs⸗ Vorlage) lagen die folgenden Anträge vor:
1) des Abg. v. Vincke (Olbendorf) und Genossen:
Art. 3. des Kommissions⸗Entwurfs zu fassen: Es gelten folgende Maaße: A. Längenmaße: Das Meter ist die Einheit. h0 Neter heißt das Zehntelmeter oder Dezimeter. 109 Meter heißt das Hun⸗ dertelmeter oder Zentimeter. oo Meter heißt das Tausendtelmeter oder Millimeter. 10 Meter heißen das Zehnmeter oder Dekameter. 100 Meter heißen das Hundertmeter oder Hektometer. 1000 Meter heißen das Tausendmeter oder Kilometer. Das Tausendmeter gilt als Wegemaß. B. Flächenmaaße. Das Quadratmeter bildet die Einheit. Es wird getheilt in 100 Quadrat⸗Zehntelmeter gleich 1000 Quadrat⸗Hundertel⸗ meter. 100 Quadratmeter heißen das Ar. 1000 Quadratmeter heißen das Hundertar oder Hektar. C. Körpermaße. Das Kubikmeter bilbet die Grundlage. Ein Kubikzehntelmeter gleich ooo Kubikmeter ist die Einheit und heißt das Liter. 100 Liter gleich ½ Kubikmeter heißen das Hundertliter oder Hektoliter. 2) Der Abgg. Twesten und v. Unruh: Art. 3. des Kommissions⸗Entwurfs dahin zu fassen: Es gelten folgende Maße: A. Längenmaaße. Die Einheit bildet das Meter oder die Elle. Der hundertste Theil des Meters heißt Zentimeter, Hun⸗ dertelmeter oder Zoll. Der tausendste Theil des Meters heißt Millimeter, Tausendtelmeter oder Linie. Hundert Meter heißen ein Hektometer oder Hundertmeter. Tausend Meter heißen ein Kilometer oder Tausendmeter. B. Flächenmaaße. Die Einheit bildet das Quadratmeter (Quadratelle). Hundert Quadratmeter heißen das Ar. Zehntausend Quadratmeter heißen das Hektar oder Hundertar. C. Körpermaaße. Die Grund⸗ lage bildet das Kubikmeter. Die Einheit ist der tausendste Theil des Kubikmeters und heißt das Liter oder das Maaß. Das halbe Liter heißt ein Schoppen. Hundert Liter oder der zehnte Theil des Kubik⸗ meters heißt ein Hektoliter oder Hundertmaaß.
3) Des Abg. v. Thadden:
In dem Kommissions⸗Entwurfe folgende deutsche Worte in Pa⸗ renthese einzuschalten: (die K hinter Liter, (das Faß) hinter
Hektoliter. 1 (Schluß des Blattes.) Kiel, 11. Juni. (Kiel. Ztg.) Das Panzerschiff »Armi⸗ nius« wurde gestern von dem Kanonenboot »Chamaeleon« von dem Marinedepot nach dem Eisenbahndamm geschleppt, um die dort liegenden 4 neuen gezogenen Geschütze einzunchmen. Oidenburg, 9. Juni. Unter den Landtags⸗Vorlagen be⸗ findet sich auch ein neues Wahlgesetz. Die Gesetzes-Vorlage re⸗ duzirt die Zahl der Landtags⸗Abgeordneten von 49 auf 31, be⸗ seitigt zugleich das Dreiklassensystem und bringt allgemeines gleiches indirektes Wahlrecht. Jede Gemeinde bildet einen Wahl⸗ bezirk, nur im Fürstenthum Birkenfeld sind die kleinen Ge⸗ meinden, welche unter 250 Einwohner haben,
durch die Regie⸗ 1—
rung mit einander zusammenzulegen, auf 500 Einwohner wir ein Wahlmann, auf 10,000 Einwohner ein Abgeordnete 88 waͤhlt.
Sachsen. Gotha, 12. Juni. Die Gesetzsam öffentlicht beute das Gesetz vom 2. Mai 1868, Bestnung ver des bürgerlichen Prozesses betreffend, und das Gesetz vom 3 Men die Aufhebung der General⸗Kommission betreffend. .“
Württemberg. Stuttgart, 11. Juni. Der »Würt Staats⸗Anz.« schreibt: Der Chef des Generalstabs, Obele v. Suckow, begiebt sich heute nach München, um, wie 8
vernimmt, im Auftrage Sr. Königlichen Majestät an Ver.
handlungen theilzunehmen, welche gemeinsame milliiairische Interessen und namentlich diejenigen Angelegenheiten betreffen, deren Erledigung durch die im vorigen Jahre in Frankfurt a M. versammelte Liquidations⸗Kommission nicht möglich gewe sh G Bayern. München, 11. Juni. Se. Majestät der König ist gestern Abend von Berg hierher gekommen, hat heute n- Frohnleichnams⸗Prozession beigewohnt und nach Beendigung der⸗ selben den Fürsten Hohenlohe in längerer Audienz empfangen. — Gemäß Entschließung Sr. Majestät des Königs vom 24. v. M. wird bei der Infanterie ein neuer Tornister einge⸗ führt; die Mäntel sollen künftig en bandoulière, die beiden Enden nach aufwärts, von der linken zur rechten Seite getragen die Mantel⸗Ueberzüge abgeschafft, bei den Bataillons⸗Tambouren und Hautboisten die Schulterblätter abgeschafft und dafür Achsel⸗ wulsten und Achselklappen von scharlachrothem Tuche eingeführt
4 HOesterreich. Wien, 11. Juni. Das heut publizir Gesetz vom 10. Juni 1868 über die Gebahrung und Cn der gemeinsamen schwebenden Schuld lautet in seinen wichtig⸗ sten Bestimmungen:
§. 1. In Folge der im §. 5 des Gesetzes vom 24. Dezember 1867 II gemeinsamen Haftung wird die Gebahrung der in Geldzeichen bestehenden schwebenden Schuld dem Reichsfinanzministe⸗ rium anvertraut. 1
§. 2. Die mit der Erzeugung und Ueberwachung der Staats⸗ noten und Münzscheine verbundenen Auslagen und Entlohnungen werden in dem Verhältniß von 70 Prozent durch die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder und von 30 Prozent durch dir Länder der ungarischen Krone getragen
§. 7. Zur Kontrole der Gebahrung der gemeinsamen schweben⸗ den Schuld wählen sowohl der Reichsrath für die in demselben vertre⸗ tenen Königreiche und Länder, als auch der ungarische Reichstag für die Länder der ungarischen Krone je eine besondere, aus sechs Mir⸗ gliedern und drei Ersatzmitgliedern bestehende Kontrole⸗Kommission.
§. 17., Aufgabe der Controle⸗Kommissionen ist: a) mit Anwen⸗ dung richtiger Controle⸗Prinzipien darüber zu wachen, daß die Summe der in Umlauf gesetzten Geldzeichen, also der Staatsnoten und Müm⸗ scheine, das durch beide Legislativen festgesetzte Maximum nicht über⸗ schreite; b) zu controliren den Vorrath und die Erzeugung der Staatsnoten und Münzscheine so wie die Vertilgung der aus dem Umlaufe gezogenen Geldzeichen; c) darüber zu waͤchen, daß das im §. 5 des Gesetzes vom 24. Dezember 1867 zwischen den Partialhypothekaranweisungen und den Stäaatsnoten be⸗ stimmte Verhältniß aufrecht erhalten bleibe; d) die Hinausgabe der Partialhypothekaranweisungen in der durch die Gesetze vom 17. No⸗ vember 1863 und vom 29. Februar 1864 vorgeschriebenen Art zu kontroliren;v e) über den Stand der im Umlaufe befindlichen Partial⸗ Hypothekaranweisungen, Staatsnoten und Münzscheine nach Schluß
eines jeden Monates einen Ausweis im amtlichen Theile der »Wiener
Zeitung« zu veröffentlichen.
¹„§. 18. Alle Erlässe des Reichs⸗Finanzministeriums, mit welchen die Anfertigung oder Hinausgabe von Staatsnoten oder Münz⸗ scheinen verfügt wird, erfordern, um gültig zu sein, die Gegenzeichnung der beiden Kommissionen.
„Solche Erlässe dürfen daher ohne diese Gegenzeichnung bei persön— licher Verantwortung und Haftung der betheiligten Organe der Ver⸗ waltung für keinen Fall in Vollzug gesetzt werden.
§. 19. Jede Kommission übt die Gegensperre zur Hauptreserde der Staatsnoten und der Münzscheine, so wie zum Depot des zu deren Erzeugung nothwendigen Papieres.
— Das Gesetz vom 10. Juni 1868 über die Gebahrung und Controle der konsolidirten Staatsschuld und der nicht gemein⸗ samen schwebenden Schuld lautet in seinen wichtigsten Ba⸗ stimmungen:
Was die Gebahrung und Controle der consolidirten Staatsschuld sowie die Verwaltungskosten derselben betrifft, so wird das Mimisterium für die im Reichsrath vertretenen Königreiche und Länder ermächtigt mit dem Ministerium für die Länder der ungarischen Krone das nach⸗ folgende Uebereinkommen abzuschließen: .
§. 1. Da in Gemäßheit des getroffenen Uebereinkommens vonlt 24. Dezember 1867 die von den im Reichsrath vertretenen. König⸗ reichen und Ländern und von den Ländern der ungarischen Krone übernommenen Jahresbeiträge zur konsolidirten Staatsschuld an das Reichs⸗Finanzministerium abzuführen sind, so gehört: a) die Ueber⸗ nahme, Verbuchung, Verrechnung und die der gesetzlchen Bestimmung entsprechende Verwendung dieser Geldabfuhren zu den Oöliegenheileh des Reichsfinanzministeriums; b) alle übrigen Dispositionen: al— Kredits⸗, Unifications⸗ und Convertirungsoperationen, so wie ale gesetzlich zu treffenden Anordnungen bezüglich der bisherigen konsel⸗ dirten Staatsschuld gehören in den Wirkungskreis des Finanzmint⸗ steriums der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.
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Die mit der Controle der schwebenden Staatsschuld
8 ungarische Controle⸗ Kommission ist berechtigt, darüber zu trau en, daß die von den Ländern der ungarischen Krone abgeführten vach zbeiträge ihrer gesetzlichen Bestimmung zugeführt werden. Jahress So lange der von den Ländern der ungarischen Krone rnommene Jahresbeitrag zur konsolidirten Staatsschuld im Sinne ben 6 des Gesetzes vom 24. Dezember 1867 nicht getilgt sein wird, Füsn die Länder der ungarischen Krone zur Bedeckung der mit der V verwendung des Jahresbeitrages verbundenen Auslagen ein mit zwei Verttel Prozent des Jahresbeitrages für das Jahr 1868 bemessenes Fuschale jaͤhrlich an das Reichs⸗Finanzministerium abführen.
1 6. In Ausführung des Artikels 22 des Gesetzes über die giichsvertretung vom 21. Dezember 1867 hat die durch das Gesetz über die Controle der gemeinsamen schwebenden Schuld niedergesetzte sommission des Reichsrathes auch die Controle über die Gebahrung derkonsolidirten Staatsschuld und der nicht gemeinsamen schwebenden Schuld zu üben. b “ 2abebng9. Den Gegenstand der an diese Kommission übertragenen gontrole bilden die gesammte konsolidirte Staatsschuld, die nicht ge⸗ neinsame schwebende Schuld, dann die Grundentlastungsschulden und die konsolidirten garantirten Landesschulden der im Reichstage vertre⸗ tnen Königreiche und Länder.
8713. Wenn mit Zustimmung des Reichsrathes ein neues An⸗ lchen aufgenommen wird, hat die Kommission die Eintragung dessel⸗ ben in das Hauptbuch der Staatsschuld so wie die Ausfertigung der Staatsschuldverschreibungen zu überwachen.
Zum Zeichen der von der Kommission geübten Controle werden ale in Folge eines neuen Anlehens oder der Konvertirung hinaus⸗ zugebenden Schuldurkunden mit der Klausel;
„Für die Staatsschulden⸗Controlekommission des Reichsrathes« versehen, welche mit der Namensstampiglie des Präsidenten und eines Kommissions⸗Mitgliedes unterfertigt wird.
— Der Minister des Kultus hat die österreichischen Bischöfe in einem Schreiben vom 1. Juni von der Kaiserlichen Ent⸗ schießung vom 25. Mai d. J. in Kenntniß gesetzt, mit welcher das Ehe⸗ und Schul⸗, sowie das interkonfessionelle Gesetz sanctio⸗
nirt wurde. 1
— 12. Juni. Der Finanzminister brachte in der heu⸗ ligen Sitzung des Unterhauses die Gesetzentwürfe ein, betref⸗ fend die Erhöhung der direkten Steuern, die Abänderung der Gesetze über die Besteuerung von Branntwein, Bier und Zucker, die Ausgabe neuer Schuldtitel für die von der Staatsschuld⸗
Konvertirung ausgeschlossenen Staatseffekten in Ausführung
be⸗
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der durch das Ausgleichsverfahren mit Ungarn vereinbar⸗ ten Bestimmungen. Der Minister führte zur Begründung der Vorlage, betreffend die Erhöhung der direkten Steuern, aus, daß das Ergebniß der Steuererhöhung bis 10 Millionen betragen wörde. Die Vorlage, betreffend die Luxussteuer, könne der Minister dem Hause nicht mehr machen, weil die Kürze der Session eine reifliche Erwägung dieser Frage nicht mehr ge⸗ statte, und behalte sich die Regierung die spätere Einbringung des Entwurfs vor. Das Haus nahm das bei der Berathung des Staatsvoranschlags vertagte Kapitel der Staatsschuld, so⸗ wie die Forderung eines nachträglichen Kredits für den Etat des Ministeriums des Innern an, und genehmigte schließlich das ganze Finanzgesetz pro 1868 mit einem Gesammterforderniß von 320,230,526 Fl.
In die Kommission zur Ko ir der Stas wurden gewählt: Kaiserfeld, Winterstein, Ziblikiewicz, Skene, und als Ersatzmänner: Mende und Berger. Der von der Re⸗ gierung vorgelegte Entwurf, betreffs Statutenänderung der Nationalbank, wurde debattenlos angenommen.
Pesth, 12. Juni. Der Ministerrath g Wehrgesetzentwurf, derselbe wird dem Reichstage nächsten Woche vorgelegt werden.
Fortsetzung des Nichtamtlichen in der
genehmigte den in der
Gewerbe und Handel.
Kontrolirung der Staatsschulden V
Dollars in dem entsprechenden Zeitraum von 1867,
gegen 96,380,894 ollars in d
und der Totalgoldwerth des Exports 98,816,766 D gegen 113,553,295 Dollars im vorigen Jahre. Verkehrs⸗Anstalten. as Hamburg⸗New⸗Yorker Postdampfschiff »Germania »Capt. Schwensen, welches am 27. Mai von Hamburg und am 29. Mai von Southampton abgegangen, ist am 9. d., Vormittags 11 Uhr, in New⸗York angekommen.
Königliche Schauspiele.
Soonntag, 14. Juni. Im Opernhause. (130. Vorst.) Sar⸗ danapal. Großes historisches Ballet in 4 Akten und 7 Bildern von Paul Taglioni. Musik von P. Hertel. Mittel⸗Preise. Im Schauspielhause. Keine Vorstellung. Montag, 15. Juni. Im Opernhause und Schauspielhause.
Keine Vorstellung. Dienstag, 16. Juni. (131. Vorst.) Flick und Flock. Ko⸗ 6 Bildern von Paul
misches Zauber⸗Ballet in 3 Akten und
Taglioni. Musik von P. Hertel. Anfang 7 Uhr. Mittel
Im Schauspielhause. Keine Vorstellung. Das Schauspiel und die Oper haben
Ferien.
— Reyertore der Koͤniglichen Schauspiele vom 14 bi⸗- 21. Jun 1888. Berlin. Opernhaus: Sonntag, 14. Juni. Sarda⸗ napal. Dienstag, 16.: Flick und Flock. Freitag, 19.: Sardanapal Sonntag, 21.: Flick und Flock. Dienstag, 23.: Sardanapal (letzt: Vorstellung). 1 Schauspielhaus: Ferien. Hannover. Ferien. v“ Cassel. Sonntag, 14.; Die Hugenotten. Montag, 15.: Di Verschwörung des Fiesko. Mittwoch, 17.: Fidelio. — Ferien. Wiesbaden. Sonntag, 14.: Faust, von Gounod. Dienstag, den 16.: Muttersegen. Mittwoch, 17.: Lucrezia Borgia. Donnerstag, den 18.: Feenhände. Sonnabend, . Die Marquise von Villette.
Sonntag, 21.: Der Prophet
Produkten- und Waaren-Börse. 13. Juni. (Marktpr. nach Ermitt. des K. Polizei-Präs.): Von Bis 1 Von!] Bis Mitte! 8 thr. ag.] Pf. lsg. IPf. lss pf. Isg.Ipi Weizen Schfl. 3—— 3925 3112 6ohnen Metzes 8 91 Roggen 2 2 6] 221 3 2,12 3 Kartoffeln 1 31 6 . 1 23 9 3 9 1,29 5 Rindfleisch Pfd. 6
thr [sg. Ipf-. Ithr 1sg. pf.
61 111 ISchweine- 1,12 1,16. 3 Hfleisch Heu pr. Ctr. — 17— — 28 — — 22 6 Hammef(fleisch Stroh Schek. 8,15— 9 2 6Kalbsldeisch Erbsen Metze—] 6,— — 7 2 Butter
Linsen — 8— — 8 é6jEier Mandel] 5.—
Zeriin, 13. Juni. Nichtamtlieuer Betreideberich-. Weiznen loco 76 —- 94 Thlr. pr. 2100 Pfd. nach Quaiit., bunt poln. 86 Thlr. ab Boden bez., pr. Juni 73 Thlr. bez. u. Br., Juni-Juli 71 ½ — 71 Thlr. bez., Juli-August 70 ½ — 69 Thlr. bez., September-Oktober 68 Thlr. bez.
Roggen loco 75 — 79pfd. 50 — 54 Thlr pr. 2000 Pfd. bez., pr. Juni 53 v. — 53 Thlr. bez., Juni - Juli 53 ¼ — 52 ½ — ¹1 Thlr bez., Juli- Augurt 52 — 50 ¾ Thlr. bez., September-Oktober 51, ½ — 50 — ½ Thlr. bez., Oktober- November 50 Thlr. bez. 4
Gerste, grosse und kleinc, à 42—52 Tblr. per 1750 Pfd.
Hafer loco 28 — 35 ½ Thlr., feiner schles. 34 — ½ Thlr. bez., pr. Juni .32 — 31 ½ Thlr. bez., Juni-Julj 29 ⅞ — 29 ½ Thlr. bez., Juli-August 27 ¾ Thlr. bez., September-Oktober 26 ¾ Thlr. Br.
Erbsen. Korbwaare 56 — 62 Thlr.. Futterwaars 50 — 55 Ehlr.
Rüböl loco 10 ¼% Thlr. bez., pr. Juni u. Juni-Juli 10 4⁄4 — 10 Th bez., Juli-August 10 Thlr. Br. September-Oktober 10 — 9 ½ Thlr. be Oktober-November 10 ⁄2 — 10 2 Thlr. bez. 8
Leiuöl loco 12 ½¼ Thyv. — Thlr. bez., pr. Juni und Juni-Jun
Hafer
Pfd.
8 Stockholm, 6. Juni. Der Rechenschaftsbericht der schwedischen allgemeinen Hypotheken⸗B Jah 1 1867 bis 20. April 1868 erschienen und schließt mit einer Bilanz von 78,671,519 schwed. Thlrn. ab. Im letzten Rechnungsjahre hatte die Bank an neue Hypotheken⸗Vereine 64,194,103 schwed. Thlr. vor⸗ geschossen. Von den schwedischen Obligationen, welche eine große Ver⸗ breitung haben, wurden durch das Bankierhaus Baur in Altona für 4,137,300 schwed. Thlr. veräußert; sie tragen 5 pCt. Die Hypotheken.⸗ Vereine dürfen keine Anleihen aufnehmen, zu solchen ist nur die all⸗ gemeine Bank berechtigt, deren Direktor der vom Könige ernannte Freiherr v. Tersmeden ist. G 18 Während die dänische Fischereigesellschaft in diesem Jahre im Nordmeer nicht glücklich gewesen ist, haben die norwegischen Eismeer⸗ Schiffer einen vortrefflichen Fang gethan, nämlich 4348 junge und 1600 alte Seehunde auf der einen Brigg »Eismeer«, Capit. Melsom/ während Nachrichten von 13 anderen Schiffen von einer. verhältniß⸗ mäßig eben so großen Anzahl melden. Das Schiff »Hoffnung⸗ hatte bereits am 3. Mai 7300 jun ge und 1921 alte Sechunde gefangen. — Nach dem Ausweise des statistischen Bureaus in Wash ing⸗ ton betrug der Totalgoldwerth des Imports in die Vereinigten Staaten für die
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ank ist jetzt für das Jahr vom 29. April
8 2„ 2% 7v 1 4 ( —₰ * drei ersten Monate dieses Jahres 84,067,354 88 ollars,
Smiritus locs ohne Fass 18 ½ — 4 — 1 2.à 4 Thlr. bez. u. Br., G., Juli-August 17 ½ - 2 sThlr. bez. u. .211 G., August-Septem ber. 18 ¼ — 3 — Thlr. bez. u. Br., 18 412 6. September Oktober 17½ -& Thlr. bez. Weizen loco still. Termine nachgebend. heute im Gegensatz 72u gestern überwiegend angeboten, Wozu- wohl hauptsächlich das eingetretene warme Wetter beigetragen hat. Der Markt eröffnete gleich wesentlich niedriger als gestriger Schluss, verflaute alsdann unter dem Eindruck einer grösseren Kündigung;, welehe sehr sehwerfällige Aufnahme begegnete, so dass die Notirungen sich schliess- lich um ca. 2 Thlr. pr. Wspl. niecdr ger als gestern stellten. Effektive Waare mässig umgesetzt. Gek. 16.000 Ctr. Hater loco unverändert. Termine niedriger. Rüböl verkehrte in matter Haltung und konnte man auf alle Siechten eher etwas billiger ankommen. 1 Spiritus war weniger dringend angebotenm und konnten sieh gestrige Notirungen ziemlich bebhaupten. Der Verkehr jedoch äusserst begren?7t. Berlin , 12. Juni (Amtliche Preis-Feststelluns .“ Getreide. Mehl, O0el, Petroleum uad Spiritus auf Grund d- §. 15 der Börsen-Ordnung, unter zLutiehung der vereideten Waare--
und Produkten-Mäkler.) Weiren 88 2100 pfJ. loco 74 — 92 Thlr. nach Qualität. p.
2000 Pfd. pr. diesen Monat 74 à 74 ½ à 74 à 74 ⅛ bez., Juni-Juli 72 2
Roggen- Termine waren