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zug mit m.
Perso⸗
Güter⸗ zug mit Perso⸗
Gemisch⸗ ter Zug mit Per⸗ nenbe⸗ sonen⸗ nenbe⸗ förde⸗ beför⸗ förde⸗ rung derung dng II. u. III. I., II. u. II. u. III. Klasse. III. Kl. Klasse.
III. Kl.
in Kilomete
J III. V VII. IX.
Schnell⸗ nenzug zug
I., II. u. I., II. u. I., II. u. III. Kl, Kl. derung
XI. XIII. XV.
Gemisch⸗ Gemisch⸗ ter Zug ter Zug mit Per⸗ mit Per⸗ sonen⸗ sonen⸗ nenbe⸗ zug beför⸗ beför⸗ förde⸗ I. u. II. derung run Klasse
XVII. Güter⸗
zug mit Ir. Perso⸗ Schnell⸗
XIX.
Gemisch⸗ ter Zug mit Per⸗ sonen⸗ beförde⸗ rung I, II. und III. Kl.
Perso⸗
nenzug
p
I., II. u. I., II. u. II. u. III. III. Kl. III. Kl. Klasse.
o M. U. M. U. M.
U. V U. M.
U. M. U. M.
U. M. U. M.
Vorm. Vorm. Vorm. Vorm. — Frankfurt.. 1 1 5.30 2/67 Bockenheim .38 9,79 Bonames .50 17/8s Dortelweil.. . 11 3. 8 20/8 5 Groß⸗Karben... V 3. 16 26,19 Nieder⸗Wöllstadt 27
33/,83 Friedberg
37,47 Nauheim 47,26 Butzbach 8. 36 55/95 Lang⸗Göns Fr
65,44 : 55
80,65 Fronhausen .41 —
95,35 Marburg..
110,48 Kirchhain 42 5. 24 128,74 Neustadt 38 5. 54 139,20 Treysa 15 6. 18 150,77 Zimmersrode.. 48 6. 36 157,0os Borken 9 6. 49 166,21 Wabern 41 7ö8 172,74 Gensungen an
186à4à6 Guntershausen“ ab 33 an 7. 42
200,34 Cassel... 2
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8. 13 8.20 Vorm.
7. 22 7. 30 Nachm.
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11.30 Vorm.
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10. 20 Nachm.
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Bemerkungen: 1) Mit Vormittags ist die Zeit von 12 Uhr 1 Minute Nachts bis 12 Uhr Mittags, mit Nachmittags die Zeit von
12 Uhr 1 Minute Mittags bis 12 Uhr Nachts bezeichnet. 2) Die Schnellzüge IV. und XVIII., s Retourbilleten und bei Beförderung von Auswanderern zu ermäßigten Taxen ausgeschlossen.
owie IX. und XIX.,, sind bei Benutzung von 3) Im Lokalverkehr werden Billete III. Klaßte für
die Schnellzüge IX. und XVIII. nur von oder nach den End⸗ und Uebergangs⸗Stationen Cassel, Guntershausen, Gießen und Frank⸗
furt ausgegeben. 4) Traglaste:
werden nur in den Personen⸗, gemischten und Güterzügen, aber nicht in den Schnellzügen frei befördert.
Beergisch⸗Maͤrkische und Hessische Nordbahn⸗Eisenbahn⸗ 5— Gesellschaft.
Nachdem die landesherrliche Genehmigung des Vertrages zwischen der Bergisch⸗Märkischen und der Nordbahn „Gesellschaft vom 7. und 10. März d. J. durch Allerhöchsten Erlaß vom 17. v. Mts. erfolgt ist, wird die Nordbahn vom 1. Januar d. J. für Rechnung der Bergisch⸗ Märkischen Eisenbahn betrieben und verwaltet.. „
Die Actionaire der Nordbahn erhalten als Vergütung für die vereinbarte Abtretung der Verwaltung und demnächst des Eigenthums der Bahn eine feste Rente von fünf Prozent ihres Actienkapitals und eventuell eine Geldabfindung von 70 Thlr. baar für 100 Thlr. Actien⸗ Kapital, sofern sie nicht die anderweite Offerte der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft, Märkischen Gesellschaft, innerhalb der vertragsmäßigen Frist acceptiren.
— Offerte wird den Actionairen der Nordbahn hier⸗ mit gemacht, indem wir uns Namens der Bergisch⸗Maͤrki⸗ schen Eisenbahn⸗Gesellschaft bereit erklären, die Actien der Nordbahn gegen fünfprozentige Bergisch⸗Märkische Prio⸗
ritäts⸗Obligationen, welche nach Maßgabe des Allerhöchsten
Privilegiums vom 17. v. Mts. mit halbjährlichen, am Tten Januar und 1. Juli verfallenden Zins⸗Coupons, sowie mit Empfangs⸗Anweisungen für die folgenden Coupons ausgefertigt werden, umzutauschen .
ie Aushändigung dieser Obligationen wird vom 15. Juni d. J. ab — nach Möglichkeit Zug um Zug — bei unserer Hauptkasse hierselbst, bei der Kasse der Kordbahn in Cassel, sowie bei den Herren H. F. Fetschow & Sohn zu Berlin, welche die Vermiktelung des Umtausches gegen eine bie ige Vergütung überneh⸗ men werden, gegen Einlieferung der Actien nebst den nicht verfallenen Dividendenscheinen vom Jahre 1868 ab erfolgen.
Die Actien sind mit einem Nummern⸗Verzeichniß in doppelter Ausfertigung, wofür Formulare an den gedachten Einlösestellen zu haben sind, frühestens am 1. Juni einzureichen. Für fehlende Divi⸗ dendenscheine der Actien wird deren Werth in Zins⸗Coupons der Obli⸗ gationen einbehalten, indem die Dividendenscheine am erfalltage mit fünf Thalern eingelöst werden. A1“
erien der Zins⸗
Die Obligationen werden in Appoints von 500 und 100 Thalern beide mit fortlaufenden Nummern von Nr. 1 beginnend, ausgefertigt in dem gedachten Verzeichniß ist daher die gewünschte Art der Appoints zu vermerken, und werden, wenn ein solcher Vermerk fehlt, zunächst Appoints von 500 Thlr. dem Betrage der Actien entsprechend, aus⸗ gegeben werden.
Sofern die Aushändigung der Obligationen nicht Zug um Zug erfolgen kann, wird die eine Ausfertigung des Nummern⸗Verzeichnisses der Actien mit Empfangsbescheinigung an den Einsender zurückgegeben der dasselbe demnächst bei Empfangnahme der Obligationen mit Quit⸗ tung wieder einzuliefern hat.
Diese Offerte erlischt mit dem Jahre 1870, nach dessen Ablauf die Bergisch⸗Märkische Gesellschaft das Recht hat, die nicht um etauschten Actien, nach erfolgter Ausloosung oder Kündigung der Nordbahn⸗ Obligationen J. Serie, — vorgängig einer sechsmonatlichen Aufkün⸗ digung — gegen Baarzahlung von 70 Thalern für 100 Thaler Actien⸗
kapital einzulösen. bestehend in dem Umtausche der Nordbahn⸗ Actien gegen fünfprozentige Prioritäts⸗Obligationen der Bergisch- ha Acctien nach Einlösung des letzten noch vorhandenen Dividendenscheins
Diejenigen Nordbahn⸗Actionaire, welche von dem Rechte des Um⸗ tausches gegen Prioritäten keinen Gebrauch machen, erhalten zu ihren
Für das Jahr 1869) Zins⸗Coupons und Talons mit der Nummer der etreffenden Actie, und werden die Dividendenscheine für die Jahre 1868 und 1869 am 1. April des folgenden Jahres mit 5 Thalern für jede Actie eingelöst. W Elberfeld, den 15. Mai 186c8. Königliche Eisenbahn⸗Direction.
In unserem Verlage ist so eben erschienen;: 1 Liste Nr. 32 der bei den Provinzial⸗Rentenbanken im Mai d. J. ausgeloosten Nummern der Rentenbriefe, welche am 1. Dktober 1868 fällig werden, und derjenigen Nummern der Rentenbriefe, welche in früheren Terminen ausgeloost und ungeachtet der verflossenen Kündigung bis zum Ausloosungs⸗Ter⸗ mine Mai 1868 zur Zahlung bei der Nentenbank nicht präsentirt worden sind; endlich die Nummern der Rentenbriefe, welche als angeblich verloren oder sonst abhanden gekommen sind. ““ 1 ½ Bog. Fol. Preis 7¾ Sgr. Berlin, 13. Juni 1868. Ksönigl. Geheime Ober⸗Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Prokurator bei dem Landgericht in Elberfeld zu ernennen;
eine zwölfjährige Amtsdauer zu bestätigen.
Angekommen: Se. Excellenz der Staats⸗ und Minister
ZSZu Bad Rehburg, Provinz Hannover, wird am 1. Zuli ec. eine V fabsstun a. Telegraphen⸗Station III. Klasse (efr. §. 4 der lgrapetn Ordnung) eröffnet werden. 11““ Hannover, den 14. Juni 1868. Telegraphen⸗Direction.
raths des deutschen
Aue Pest⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes 1.28 Sestellung an, für Lerlin die edition des Pnigr⸗ Preußischen Staats⸗Anzeigers: Behren⸗Straste Nr. 12a,
Eche dor Wilhelmsstraße.
Se. Majestät der König haben Allergnädi eruht: Den Stadt⸗ und Kreisrichter Busenitz in 2n 8 tadt⸗ und Kreisgerichts⸗Rath daselbst; und Den Landgerichts⸗Assessor Hünten in Coblenz zum Staats⸗
so wie Den Landgerichts⸗Assessor Fritzen in Cleve, der von der Stadtverordneten⸗Versammlung zu Düsseldorf getroffenen Wahl gemäß, als besoldeten Beigeordneten der Stadt Düsseldorf für
Der Kreisrichter Gause in Mücheln ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Querfurt und zugleich zum Notar im Departement des Ap pellationsgerichts zu Naumburg a. S., mit Anweisung seines Wohnsitzes in Fuerfunt, ernannt worden.
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, von Selchow, aus der Provinz Hannover.
Summarische Pegerficht über die Zahl der Studirenden auf der Königlichen Universität zu Greifswald im Sommer⸗Semester 1868.
m Winter⸗Semester 1867—68 sind immatrikulirt gewesen 407, da⸗ von sind abgegangen 93, es sind demnach geblieben 314; dazu sind in diesem Semester gekommen 104, die Gesammtzahl der immatriku⸗ lirten Studirenden beträgt daher 418. Die theologische Fakultät zählt 31 Inländer, — Ausländer, die juristische Fakultät 17 Inländer, 1 Ausländer, die medizinische Fakultät 248 Inländer, 12 Ausländer, die ph losophische Fakultät: a) Inländer mit dem Zeugniß der Reife 71, b ohne Zeugniß der Reife nach §. 36 des Prü⸗ fungs⸗Reglements vom 4. Juni 1834: 4, c) Ausländer 8, d) Aka⸗ demiker auf der landwirthschaftlichen Akademie zu Eldena: 18 Inlän⸗ der, 8 Ausländer. Außer diesen immatrikulirten Studirenden besuchen die hiesige Universität als nur zum Hören der Vorlesungen berechtigt: 1) nicht immatrikulirte Pharmaceuten 17, 29 Kandidaten der Rechte und der Philologie 4, 3) Doktoren der Medizin 2, 4) Ein Offizier. Es nehmen mithin an den Vorlesungen überhaupt Theil 442.
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Preußen. Berlin, 16. Juni. Der Ausschuß des Bundes⸗
Zoll⸗Vereins für Zoll⸗ und Steuerwesen versammelte sich heute Mittag zu einer Sitzung. 1““
— Der Ausschuß des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes für Handel und Verkehr trat heute Mittag zur Fort⸗ setzung der Enquste über das Sgecen zusammen und berieth in einer späteren Sitzung die Instruction und Vollmacht für Kreuzer gegen den Sklavenhandel.
— Die Civilprozeß⸗Kommission des Bundesraths des Norddeutschen Bundes hat ihre Berathungen über das Genossenschaftsgesetz am 12. d. M. in einer Abendsitzun fortgesetzt und gestern beendigt. Aus denselben ist der Entwur mit zahlreichen sachlichen und redactionellen Abänderungen hervorgegangen, welche, falls dieselben vom Bundesrathe ge⸗
— Im weiteren Verlaufe der gestrigen Sitzung des Reichstages des Norddeutschen Bundes aaans die Vorberathung über den Gesetz⸗Entwurf, betreffend die Verwal⸗ tung der nach Maßgabe des Gesetzes vom 9. November 186 aufzunehmenden Bundesanleihe, fortgesetzt und beendet.
Der Antrag des Abg. Dr. Reincke zu §. 2: 1.
Der Reichstag wolle beschließen: dem Gesetze, betreffend die Ver⸗ waltung der nach Maßgabe des Gesetzes vom 9. November 1867 auf⸗ zunehmenden Bundes⸗Anleihe, folgende Foössung zu geben:
1) Zu §. 2 wird hinzugesetzt: Insbesondere hat der Bundes⸗ kanzler auch diejenige Verantwortlichkeit zu übernehmen, welche in dem Fegesg henan §. 6 dem Finanzminister auferlegt ist.
2) Als §. 3 wird folgender neue Paragraph eingeschaltet: Die nach den vorstehenden §§. 1 und 2 herzuleitenden Vertretungs⸗An⸗ sprüche können sowohl vom Reichstage, als auch vom Bundesrathe gegen die betreffenden verantwortlichen Beamten verfolgt werden. Der Reichstag kann nöthigenfalls mit der gerichtlichen Geltend⸗
machung die von ihm gewählten Mitglieder der Bundesschulden⸗Kom⸗ mission beauftra
en. Als Gerichtoöhof fungirt bis zum Erlaß eines definitiven Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Beamien des ne dotnieiden Lesehes das in Artikel 75 der Verfassung genannte gemeinschaftliche Ober⸗ Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck.
wurde abgelehnt und hierauf das ganze Gesetz ohne weitere Diskussion mit großer Majorität G
Der Präsident des Bundes⸗Kanzler⸗Amtes Delbrück er⸗ klarte hierauf:
Meine Herren! Ueber die Gesetzes⸗Vorlage, welche eben in
erster Abstimmung angenommen ist, wird zwar noch eine zweite Abstimmung erforderlich sein, die verbündeten Regierungen glauben indessen von der Ueberzeugung ausgehen zu können, daß das Ergebniß der zweiten Abstimmung von dem Er⸗ gebniß der ersten nicht verschieden sein wird, daß also die Mög⸗ lichkeit vorhanden sein wird, die im Reichstage im vorigen Jahre beschlossene Anleihe zu realisiren. In dieser Vor⸗ aussetzung und in dem Wunsche, die Zeit, die für die Reichstags⸗Sitzungen noch zur Disposition steht, möglichst zu schonen, glaube ich um die Erlaubniß bitten zu duͤrfen, schon jetzt dieienigen Abänderungen in dem Bundeshaushalts⸗ Etat ankündigen zu können, welche im Fall der Annahme des heute in erster Abstimmung beschlossenen Gesetzes und der da⸗ durch bedingten Realisirung der Bundesanleihe eintreten wer⸗ den. Ich setze voraus, daß das auch in diesem Stadium der Berathung aulasstg ist. Die nächste Folge der Möglichkeit, die Anleihe zu reali⸗ siren, ist die, daß der Etat des Ordinariums für die Marine⸗ Verwaltung, wie er in dem dem Reichstage vorgelegten Bun⸗ deshaushalts⸗Etat in Ansatz gebracht ist, Veränderungen er⸗ fährt. Der Etat war, wie den Herren bekannt ist, wagentlich ermäßigt worden mit Rücksicht darauf, daß es noth⸗ wendig war, aus den für die Marine überhaupt vorhande⸗ nen Mitteln extraordinaire Ausgaben zu bestreiten, und war in Folge dessen auf den Betrag von 1,868,979 Thlrn. festgesetzt worden; er würde sich nunmehr auf den Betrag von 2,636,405 Thalern erhöhen. Der Etat, um den es sich hier handelt, hat der Vorberathung im Hause noch nicht unterlegen, er wurde, wie erinnerlich sein wird, an dem Tage, wo er auf der Tages⸗ Ordnung stand, durch Beschluß des Fga von der Tagesordnung wieder entfernt. Die Modificationen, welche in Folge dessen der dem Hause vorliegende Spezial⸗Etat für die Marine erfahren wird, sind in derselben Form wie der jetzt dem Hause vorliegende Spezial⸗ Etat zusammengestellt worden. Dieser Etat ist dem Herrn Präsidenten des Reichstags mitgetheilt und wird heute zur Disposition der Herren Abgeordneten stehen.
nehmigt werden, eine erneute Berathunglim Reichstage erfor⸗ derlich machen weden.
Die zweite Aenderung, welche in Beziehung auf die Marine eintritt, ist die, daß das auf 3,100,000 Thlr. angenommene