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aufmerksam gemacht, daß ich ihn vorhin mißverstanden habe. Es handelt sich nicht um eine Inspection der Rettungs⸗Anstal⸗ ten an der Nordsee, sondern um einen Schutz für gestrandete Schiffe, weil, wie ich höre, durch Strandbewohner in der Nord⸗ see häufig solche gestrandete Schiffe vollständig beraubt werden; es würden aber auch, sobald die Marinestation in der Nordsee errichtet sein wird und Fahrzeuge disponibel sind, Kanonenböte
unächst liegt, erworben wird. Nach der aufgenommenen Tax ie in die Details des Grundstückes in .1 ganzen Aug dehnung und in seinen baulichen Einrichtungen eingeht, ist ge. rechnet worden auf den Grund und Boden, also ohne die Ge. bäude, ein Betrag von zusammen 228,310 Thalern. Dieser Betrag vertheilt sich in folgender Weise: Es sind gerechnet für
vorgerückten Zeit der S
ögli ein wird, den von ihnen vorgelegten Entwur mücgeche sehe, esenung in dieser Session noch zum Ab⸗ schluß zu bringen. Es hat sich also für sie die Frage da⸗ hin gestellt: Einmal: ist die Materie so dringlicher Natur, um durch ein — nenne man es provisorisches oder Noth⸗
daß es bei der
Gesetzgebung.
Aehnlich ist die Situation heute in Beziehung auf diejenigen verschiedenen Theile des Bundesgebiets, “ die vorliegende Verordnung ihre Anwendung finden würde un damit habe ich die Schwierigkeit bezeichnet, der Materie durch ein kurzes Gesetz, wie darbietet; ich habe damit zugleich
welche die Regelung das bier vorliegende, auch den Grund bezeichnet,
miich heute nicht in der Lage bin, eine bestimmte Er⸗ — dchs der verbündeten Regierungen die 188 . nahme des vorliegenden Entwurfs abzugeben. Meine “ 8 Frage in der Form, in welcher sie jetzt hier vorgebracht wir 71 in der That eine ziemlich neue, der ursprüngliche Antrag 2 wenn ich nicht irre, einen Tag über 8 Tage alt, der 8882 Kommissionsbericht ist noch jünger. Es handelt sich für die be 15 — ligten Regierungen darum, zu erwägen, inwieweit durch die An⸗ nahme der vorstehenden Bestimmungen nicht Lücken entstehen in der Gesetzgebung, deren Ausfüllung auch im Wege 1 4 kulargesetzgebung unüberwindliche Schwierigkeiten bietet, es ist allseitig die Erwägung, die zur Beantwortung dieser Frage nöthig ist, noch nicht abgeschlossen; es wird mich G dies nicht abhalten, auf den Inhalt des Entwurfs selbst mit einigen W inzugehen. Senen 1e-. zunächst anzuerkennen, daß im Großen Sc Ganzen genommen der Entwurf Ihrer Kommission nur das 1 wiedergiebt, was in Bezug auf die hier vorliegende dem Entwurf ausgesprochen ist, welcher von den e a2 1 Regierungen Ihnen als Gewerbeordnung für den Not cut⸗ schen Bund vorgelegt war; — ich sage im Großen und Ganzen; es geht der Entwurf in G Einzelnheiten weiter, 6 85 meinen Theil würde auf diese Einzelheiten kein so große 8 8 1t wicht legen. Wenn ich nun — und ich glaube damit der Spe zialdiskussion doch nicht vorzugreifen,
bebaute, beziehungsweise zur Bebauung geeignete Flächen un zwar nach der Seite der Wilhelmsstraße zu 88 Shene⸗ ruthen zu 500 Thaler mit 116,500 Thalern, nach der Seite der Königgrätzer Straße zu etwa 174 Quadratruthen zu dem⸗ selben Preise mit 85,000 T halern, eudlich sind gerechnet 827 Quadratruthen Garten zu 30 Thlr. die Ruthe. Theilt man nun das Grundstück in der Mitte, natürlich parallel der Wilhelmsstraße, so ergiedt sich für den nach der Wilhelmsstraße belegenen Theil, einschließlich der darauf stehenden Gebäulichkeiten, ein Taxwerth von 215,070 Thlrn. Das gesetzes im Bundesrathe stellte, und welcher auch in der vor⸗ Uebrige würde dann auf die zweite Hälfte fallen. Es ist, wi jährigen Session zur Kenntniß dieser Versammlung gekommen ich die Ehre hatte zu bemerken, die eine Hälfte für die ganz ist. Die Königlich sächsische Regierung wies damals darauf unmittelbar vorliegenden Zwecke genügend, und ich würde also hin, daß die Bestimmungen über die Freizügigkeit, welchen sis in der Lage sein zu erklären, daß bei der Beschlußnahme uͤbe ihrerseits vollständig beistimmte, etwas sehr Unvollkommene die hier in Ansatz gebrachten 150,000 Thaler davon auszugehen bleiben würden, so lange noch neben der persönlichen Freizügig. sein wird, daß die in Aussicht zu nehmende zweite Rate in der keit die gewerbliche Freizügigkeit im Bundesgebiet fehle. . Differenz von 215,000 Thalern und 150,000 Thlrn. bestehen zweite Moment war — es ist dies bereits beiläufig von dem würde, also in dem Betrage von 65,000 Thlrn. Referenten Ihrer Kommission erwähnt worden, daß bei Bera⸗ „aön der General⸗Debatte über den Gesetz⸗Entwurf, betreffnd thung des Freizügigkeitsgesetzes in diesem Hause in der vorseszel. die Rechnungs⸗Revisionsbehörde des Norddeutschen Bundes er⸗ en Eesfion der Versuch gemacht worden ist, in das Freizugig⸗ wiederte der Wirkliche Geheime Ober⸗Finanz⸗Rath und Mi. ceitsgesetz selbst Bestimmungen über die gewerbliche Freizügig nisterial⸗Direktor Günther dem Abg. Twesten Folgendes: keit aufzunehmen. Dieser Versuch mißlang aus sachlichen, Sh „Der Herr Vorredner hat bemerkt, daß die Worte im §. 1 der Materie liegenden Gründen. Das Haus beschloß mben⸗ „-bis auf weitere gesetzliche Bestimmung« eigentlich entbehrlich indem es dem Freizügigkeitsgesetze seine Zustimmung ertheilte, seien, weil es sich bei jedem Gesetze von selbst verstehe, daß es mit einer sehr großen Majorität: 8 Reichstage nur so lange in Kraft bleibe, bis es durch ein anderes Gese den Bundeskanzler aufzufordern, dem nächsten 8* abgeändert oder aufgehoben würde. Bei der Abfassung dc eine auf den Prinzipien der Gewerbefreiheit beruhende §. 1 des Gesetzentwurfs ist das auch nicht unbeachtet geblieben. Die in Rede stehende Bestimmung ist im Wesentlichen nur deshalb in das Gesetz aufgenommen worden, um die Ab⸗ sicht zum Ausdruck zu bringen, daß dieses Gesetz nur ein provisorisches sein solle, daß es nur so lange Geltung behalten solle, bis über die Rechnungs⸗Revision im Bunde eine definitive Bestimmung erlassen sein würde.
Der Herr Vorredner hat ferner bemerkt, es sei eine sehr schwierige und weitläufige Aufgabe, ein Gesetz über die Rech⸗ nungs⸗Revision für einen größeren Staat zu entwerfen. Es ist aber danach zweifelhaft, ob schon in dem nächsten Jahre ein solches Gesetz zu Stande kommen wird, und es scheint des⸗ halb sich nicht zu empfehlen, der Geltung des Gesetzes eine so bestimmte Grenze zu setzen, wie der Herr Vorredner es vorge⸗
schlagen hat. Eventuell würde aber jedenfalls der Vorschlag en s s IGG“ Nencg. ger b6 Herrn Abgeordneten v. Kirchmann, welcher das Gesetz nur für die Jahre 1867 und ss s-
1868 gelten lassen will, vorzuziehen sein, da 5 Fn unmöglich nicht beantwortet, ob der von Ihrer Kommission vofgeschtagkge sein würde, den Gegenstand so rasch zu ordnen, daß eine Per⸗ Entwurf zur Regelung der Sache an sich geelgat Ihrer Kom⸗ gee dieser Zeitfrist nicht unter allen Umständen eintreten war dabei den Vorgaug, bestn 1“ keines⸗ müßte. mission erwähnte, nämli er enig. indi
Gegen die übrigen Anträge des Herrn Abg. Twesten würde zu übersehen. Dieser Vorgang ist e“ vom Standpunkte der Bundes⸗Regierungen, soweit ich die Sache auf den vorliegenden Gesetzentwurf nicht aderholt von der zu übersehen vermag, nichts zu erinnern sein. Auch gegen den Herr Referent Ihrer Kommission hat wiederh Jahre 1867 vierten Antrag, der dahin geht, daß die Instruction für den Verordnung gesprochen, welche damals im Jei. Es ist Bundesrechnungshof, welche der Bundeskanzler zu erlassen in Beziehung auf die neuen Landestheile ergangen Eäs, son. haben wird, dem Reichstage mitgetheilt werde, ist nichts einzu⸗ jedoch nicht Eine Verordnung, die damals 8 19 en die für wenden. Ich erlaube mir in dieser Beziehung indessen zu be⸗ dern es waren deren vier. Zwei dieser Pegs c ng 5 merken, daß die Instruction im Wesentlichen nur die Formen Hannover und Kurhessen, tragen daphela. des Geschäftsganges zum Gegenstande haben wird, und daß es eine Verordnung ergangen für das Amt Hach ve allein daß sich dabei nicht um materielle Bestimmungen handeln wird, später eine für Schleswig⸗Holstein. Peet “ und alle welche für die Entscheidungen des Bundesrechnungshofes maß⸗ man es für nöthig hielt, über dicsetbe — cdieselbe Materie —
ebend sein würden, indem diese nach der Bestimmung dieses vier verschiedenen Verordnungen behandeln ie eist darauf hin⸗ esetzentwurfs in Uebereinstimmung stehen sollen mit demjeni⸗ vier verschiedene Verordnungen zu aüftst - 1. dne für ver⸗ gen Rechte, welches jetzt in Preußen besteht. daß es nicht ganz leicht ist, in einer Veror Es wäre ja
Zu dem von den Abgg. Lasker und Miquel eingebrachten schiedene Landestheile die Sache abzumachen. die Sache da⸗ Gesetz⸗Entwurf, betreffend den Betrieb der stehenden Gewerbe, administrativ unendlich viel bequemer Forafsenin ü2 Es ist setzte der Präsident des Bundeskanzler⸗Amtes Delbrück den mals in Preußen mit einer Verordnung abzumachen.
„„ 2 . „ vwrrg 88 . 18 der Ent⸗ 8 8 5 „ „ ation die Standpunkt der verbündeten Regierungen in nachstehender Rede auch ich bin zufällig ziemlich genau mit t. von Seiten einer Behörde, von Seiten einer Corpor⸗ auseinander: stehung dieser Verordnung bekannt — es ist auch dara
3 lchen Mannes, der öfsentlichen Glauben Meine Herren! Wenn ich es versuche, die Stellung, die gedacht worden, für Hannover und Feßssen. Revi⸗ Besta ng ageech, de sehe ich in den E11“” 85 hef.
der Bundesrath zu den eben entwickelten Vorschlägen Ihrer eine einzige Verordnung zu erlassen; als man Fersnen Schwie⸗ über bestehen, durch den §. 3 nichts gesnehce vabch will, den
Kommission einnimmt, zu bezeichnen, so muß ich von vorn⸗ diren ging, da zeigte es sich, daß das seine sehe g ilen, um die Vorschriften besagen: wer diese Bestallung ho -
herein Sie ersuchen, wenn ich von den Kommissionsvorschlägen rigkeiten hätte. Man hatte in den vier Lgitn stesans verschie- prüfe ich vorher. Das ist dadurch xka eʒ⸗
im Allgemeinen spreche, sich dabei immer den §. 2. wegzuden⸗ es sich handelie, sehr verschiedene Gesetzgebung ver vor sich Ich darf ferner in Bezug auf die be ken, daß ich den
ken. Ich werde nachher auf den §. 2. kommen, es würde aber dene Verhältnisse vor sich, man hatte in Hannove dnung, des Herrn Abgeordneten für Wiesbaden bemerken, lleicht nicht
wie ich glaube, das Verständniß erschweren, wenn ich bei jedem eine vollständig codificirte seßcs führhche Ehar esergebung von ihm eeeen 8 usat s etisbnch don Mizver⸗
beharnen ügaich säsen L1““ über enes ere hagr Ene Neihe von Gesetzen, die wenigstens nsosnt neehwean gege Verbesserung halte. In der USache selbst nun haben die verbündeten Negierun⸗ zum Theil aus neuerer Zeit datirten, man hatte in dürdusß Die §§. 4 und 5 geben mir zu besonderen Bemerkungen
gen bei Erwägung Ihrer Kommissionsvorschläge zunächst von or sich einzelne gesetzgeberische Ser af düeiwesenhet jeder keinen Anlaͤß.
der einmal feststehenden Thatsache auszugehen gehabt, endlich in Schleswig⸗Holstein die vollständig
8
et — geordnet zu werden? und zweitens: ist das vor⸗
” Gahet von Fr Art, um eine annehmbare Ordnung der ie in Aussicht zu stellen? enaen
Mat Bas den — Punkt anlangt, so hatten sich bie verbün⸗
deten Regierungen zu Genesis der Frage
für diesen Zweck zur Disposition gestellt werden. Endlich gab der Präsident des Bundeskanzler⸗Amts Delbrück nachstehende übersichtliche Zusammenstellung: Meine Herren! darf nun nach dem Schluß der Vorberathung auf die Aenderungen hinweisen, welche der Ihnen vorliegende Bundes⸗ haushalts⸗Etat in seinen einzelnen, auf die Marineverwaltung gaglichen Titeln erleiden wird. Diese Aenderungen sind fol⸗ gende: 1) In den fortdauernden Ausgaben, Kap. 6, Marine⸗Verwaltung, tritt unter Titel 4. an die Stelle von 18,900 Thlr. 20,200 Thlr. „ 20,850 „
6. „ „ 20,350 22,482
21,682
701,315 888,030 20,485 50,000 279,224 600,000 29,739
28,019 21,500 27,000 38,500
35,000 » 39,000 . 5,740
da 8 Bunde überhaupt Gewerbe⸗Ordnung in diesem Hause und im Bun haupt. de erste Anregung Lerhielt die Sache im Schooße des Bundes⸗ raths durch einen Antrag, welchen die Königlich sächsische Re⸗ gierung in Verbindung mit der Berathung des Freizügigkeits⸗
Soää äeae—.
ʒ
3,740 95,566 550,000 30,000 80,000 18,950
89,966 00,000 25,000
40,000
„ 24. » „ „ „ 8,950
Die Summe des ganzen
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weil ich ja 88n, ei n Paragraphen positive Erklärungen doch nicht abzu⸗- de 1- Nüsnabne. des dn gen⸗ auf den „ich zuletzt 1 Foneemmn werde, — auf die einzelnen Paragraphen übergehe, 5 b gilt das, was ich eben im Allgemeinen gesagt habe, ganz vo ständig und vorzugsweise von dem §. 1, es gilt im ze auch von dem §. 3. Der §. 3 ist nun aber gerade. 158 n. denjenigen, wo die Schwierigkeit, die ich vorhin bezei — nete, daß man nämlich mit einer Anzahl von ver⸗ schiedenen Gesetzen und gewerblichen Dese hann. zu rechnen hat, vorzugsweise hervortritt. Der u ru 8 der in dem Paragraph gewählt ist, »für den Betrieb eines Gewerbes ist ein Befähigungsnachweis nicht mehr derlich«, ist ein an sich nicht klar fixirter, man “ er einer Befähigung verstehen — und ich zweifle gar ic deß Ihre Kommission es so verstanden hat, darum accen 818 aͤber gerade den Punkt — den Nachweis einer, im wei en 6 Sinne gesprochen, technischen Befähigung; man kann 88 auch darunter verstehen den Nachweis einer für ein Befishie Gewerbe für nöthig erachteten sittlichen, moralischen 8 fä hi gung. Nach dieser Seite hin ist der Ausdruck einer verth . nen Auffassung fähig. Ich meinerseits — und das konsta ire ich hiermit — habe ihn in dem erst gedachten Sinne verstan⸗ den, nämlich in dem Sinne der technischen Bescchigung im weitesten Begriffe, also mit andern Worten: ich ha dem Paragraphen den Ausdruck des Satzes gefunden, 8 Prüfungen über die technische Befähigung nicht stattfinden sollen. 16 1 1 mit Rücksicht hierauf gleich eine Bemerkung n⸗ soteet, Keidch sich ” Amendement bezieht, das der Herr Abg. Stumm gestellt hat und welches dahin geht, daß 88 Ls die »Markscheider« mit aufgenommen werden sollen. G zweifellos, daß die Markscheider, wie ich glaube, nach 2 ese 8. gebung sämmtlicher Bundesstaaten, wo diese Leute ü vorkommen, einer Prüfung unterliegen; ich würde aber “ seits nicht iesben dage ge 8 AFrüͤfansfrin geigeibe würden, denn die Markscheider — un . 8 K rie mit Feldmessern und einer Anzahl von andern Glauben beigelegt ist und welche de 89 — das ist in den Gesetzgebungen verschieden ausge deehan ih ein solches Verhältniß obwaltet, wo
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Kapitels statt 1,868,979 Thlr. — 2,636,405 Thlr. 2) Unter den einmaligen und außerordentlichen Ausgaben, Kap. 5, Marine⸗Verwaltung, treten an die Stelle der in dem vorliegenden Entwurf des
S“ stehenden Positionen folgende: ite
werbeordnung vorzulegen. 4 F8 j ar, daß die nächste Anregung Es ist hiernach unbestreitbar, daß benn Werhältniß der
— zen Materie hergeleitet ist aus Ferei gtäket und es ist Fmer zweifellos, daß, indem egg 9 der Freigügigkeit die Anregung zu einer Aenderung 8 88 werbegesetzgebung herleitete, man dabei vorzugsweise 9 58 jenigen Gewerbe dachte, bei welchen es gegenwärtig zum? eg S ihres selbstständigen Betriebes eines Befäͤhigungsn chweise d darf. Auf das Verhältniß dieser Gewerbe imr. “ Ganzen beschränkt sich auch der vorliegende Entwurf J Kbte hh. a9 die verbündeten Regierungen nicht in —b. rede stellen konnten, daß es allerdings nach der ee stehung und Entwickelung der Frage im hohen G “ 8 schenswerth sei, diese Frage wenigstens nach der 8 e 889 889 einem vorläufigen Abschluß zu bringen, von e 98 “ regung ausgegangen war, so war damit freilich die Frag
1. Zur Fortsetzung der Hafenbauten an der Jahe . .Zur Befestigung des Jahdehafens. .Zum Bau einer Kirche und einer Schule an der Jahde, Rest Zur Beschaffung eines Feuerschifkfs an der Jahde, Rnesft . 5. Zum Bau des Kieler Etablissements 6. Für die Befestigung und Armirung des Kieler Hafens... 72 7. Für Land⸗ und Wasserbauten.... 8. Zur Beschaffung schwerer Geschütze und zu Schießversuchen. 9. Für unterseeische Hafenvertheidigung 10, 10. 88 Bau von Schiffen 1,704,198 11. Zur ersten Einkleidung der Ver⸗ stärkung des See⸗Bataillons.... 12,300 ““ Sa. Kap. 6.. 5,981,498 Thlr. Dies sind die Zahlen, die nach Maßgabe der Vorberathung in den Bundes⸗Haushalts⸗Etat einzutragen wären statt derer, die jetzt darin stehen.
In der Berathung über Kap. 1 des Etats des Bundes⸗ Kanzleramtes, Position »Einmalige außerordentliche Ausgaben⸗ eröffnete der Präsident Delbrück die Debatte wie folgt:
Meine Herren! Ich habe bei der ersten Berathung dieser Position bereits die Ehre gehabt zu bemerken, daß es in der Absicht liegt, das Grundstück Nr. 74 in der Wilhelmsstraße zunaͤchst für die Zwecke des Bundesraths und des Bundes⸗ anzler⸗Amts zu erwerben. Die Taxe dieses Grundstücks, welche damals bereits veranlaßt, aber noch nicht vollendet war, ist jetzt vollendet, und ich habe die Ehre gehabt, das Haupt⸗ resultat dieser Taxe zur Kenntniß des Reichstages 88 bringen. Ich bemerke nun ferner, daß bei der weiteren Er⸗ wägung der Sache es als zulässig sich ergeben hat, von der Er⸗ werbung des ganzen Grundstückes vorläufig abzusehen und für das Erste sich mit der Erwerbung etwa der Hälfte dieses Grund⸗ stückes für die Zwecke des Bundes zu begnuͤgen. Den Herren ist das Grundstück im Allgemeinen wohl bekannt. Es grenzt auf der einen Seite an die Wilhelmsstraße, in welcher es seine Nummer führt, und auf der anderen Seite an die Königgräͤtzer⸗ straße oder den Thiergarten. Auf der Seite des Thiergartens ist es nicht bebaut; es erstreckt sich von der Wi helms⸗ straße nach der Königgrätzerstraße hin der Garten. Für die unmittelbaren Zwecke des Bundesraths und des Bundeskanzleramts würde es genügen, wenn derje⸗ Grundstücks, welcher der Wilhelmsstraße
2,000,000 Thlr.
nige Theil des