bewilligt sind. kamte — ganz unzweifelhaft in Beziehung auf die hier vorliegende
im Ganzen gesprochen, am geringsten besoldet ist, diejenige Kategorie, welche sich bei eeercer der Berathung des Etats in Petitionen um Gehaltsverbesserungen an den Reichstag ewendet hat und für welche bei der Berathung des Etats den Unträgen der Bundesregierungen gemäß Gehaltsverbesserungen Diese große Klasse von Beamten gehört heute
Frage zu den Landesbeamten; es kann darüber rechtlich kein
Zweifel bestehen, und es ist darüber auch thatsächlich kein
Zweifel aufgetreten; — also mit anderen Worten: diese große Klasse von Beamten genießt heute überall da, wo für die Landesbeamten Vezengestiggangen in Beziehung auf die Kom⸗ munalbesteuerung bestehen, diese Begünstigungen. Der vor⸗ liegende Entwurf bestimmt im §. 4, daß als Bundesbeamte im Sinne dieses Gesetzes, sowohl die vom Bundes⸗Präsidium an⸗ gestellten, als auch die nach Vorschrift der Bundesverfassung zur Folgeleistung gegen die Anordnungen des Bundes⸗ Präsidiums verpflichteten Beamten gemeint sein sollen. Durch diese letztere Bestimmung fällt die ganze Kate⸗ gorie von Beamten, von denen ich bisher gesprochen habe, unter dieses Gesetz. Die Folge der Annahme dieses Ge⸗ setzes in der, in der ersten und zweiten Berathung amendirten Fassung wird also dahin führen, für alle diese Beamten, welche, wie gesagt, vorzugsweise wenig in der Lage sind, eine Ver⸗ schlechterung ihrer Lage An ertragen, eine Verschlechterung ihrer Lage herbeizuführen. Wie man auch über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der bestehenden Bevorzugungen der Beamten bei der Kommunal⸗Besteuerung denken mag, das wird, glaube ich, der Reichstag nicht wollen, den Beamten, die jetzt an diesen Begünstigungen theilnehmen, Beamten dieser Art diese Begün⸗
stigung zu entziehen.
Bestimmung
4
führt oder etwas verändert wird.
üh
Derselbe erwiederte später nach dem Abg. Stumm dem Abg. Hagen: b b
Erlauben Sie mir nur ein paar Worte in Beziehung auf die Bemerkung des Herrn Abgeordneten für Berlin.
Ich habe bei der ersten Verathung des vorliegenden Gesetz⸗ entwurfs darauf aufmerksam gemacht, daß die Bestimmung, um die es sich handelt, eine rein relatorische sei; daß sie nichts anderes sagen soll, als daß die Bundesbeamten nicht schlechter gestellt werden sollen, als die Beamten der einzelnen Staaten. Fällt für diese die Exemtion weg, dann fällt sie ohne weitere auch für die Bundesbeamten von selbst weg. Das ist dasjenige gewesen, was ich habe sagen wollen, und was ich auch glaube gesagt zu haben. Ferner möchte ich dar⸗ auf aufmerksam machen, daß durch die vorstehende Bestim⸗ mung in denjenigen Bundesstaaten, wo eine Bevorzugung der Landesbeamten in Beziehung auf die Kommunalsteuer nicht besteht, durch dieses Gesetz überhaupt gar nichts Neues einge⸗ Dieses Gesetz oder die be⸗ zügliche Bestimmung findet in allen denjenigen Staaten, in denen die Landesbeamten eine Bevorzugung in dieser Beziehung nicht haben, überall keine Anwendung. “
Und endlich dem Abg. Twesten: . Mieine Herren! Ich habe bereits bei der ersten Berathung des vorliegenden Gesetzentwurfs mir erlaubt, darauf aufmerk⸗ sam zu machen, daß die Terminologie der Bundesgesetze nicht
aus den Vorschriften des preußischen Landrechts und anderer
preußischen Gesetze erklärt werden kann. Ich habe darauf hin⸗
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1 burg zu denen in Sachsen zur hauptet habe, daß in dieser Beziehung zwischen den beiden Ländern kein Unterschied wäre. Es ist mir darauf von einem der Herren sächsischen Abgeordneten erwiedert worden, es stände in dieser Beziehung ungefähr wie 3 zu 1 zwischen Mecklenburg
gewiesen, daß es nach der Terminologie der Bundesgesetzgebung einer besonderen Bestimmung, durch welche die Personen des Soldatenstandes ausgeschlossen werden, nicht bedarf. Sollte dessen ungeachtet, um jeden Zweifel zu beseitigen, eine Bestim⸗ mung deshalb beliebt werden, so müßte ich mich doch gegen die von dem Herrn Abgeordneten für Reichenbach vorgeschla⸗ gene Fassung aussprechen; der einzig richtige Ausdruck für den Gedanken — ich habe jedoch kein Amendement zu stellen — würde nur der sein, wenn man den Paragraphen läßt, wie
er ist, und ihm die Worte hinzufügt:
Auf Personen des Soldatenstandes findet dies Gesetz keine
Anwendung. 1 Das ist der einzig richtige Ausdruck, der gewählt werden
kann.
Nach Erledigung der Tages⸗Ordnung ergriff der Groß⸗
herzoglich Mecklenburg⸗Schwerinsche Staatsrath v. Müller zu
folgender Berichtigung das Wort:
Meine Herren, es wird Ihnen erinnerlich sein, daß hier gestern das Verhältniß der G Geburten in Mecklen⸗ prache kam und daß ich be⸗
zu Sachsen, zu Ungunsten Mecklenburgs. Diese Behauptung hat mich natüͤrlich veranlassen müssen, mir vorzubehalten, die
.
desfallsigen Zahlen beizubringen, und ich erlaube mir jetzt, die. sen Vorbehalt hierdurch in Ausführung zu bringen.
Die Zahlen, um die es sich handelt, sind folgende. Im Durchschnitt der Jahre 1862—64 sind im Königreich Sachsen bei einer Bevölkerung von 2,284,617 Seelen 82,127 eheliche und 14,760 uneheliche Kinder geboren; im Großherzogthum Mecklenburg⸗Schwerin sind im Durchschnitt derselben Jahre bei einer Einwohnerzahl von 552,072 Seelen 14,431 eheliche und 3687 uneheliche Kinder geboren. Danach ist das Verhältniß der unehelichen Geburten zu den ehelichen im Königreich Sach⸗ sen wie 1:5,564 und im Großherzogthum Mecklenburg⸗Schwerin wie 1:3,914. Vergleicht man aber die Zahl der unehelichen Geburten mit der Einwohnerzahl, so ergeben sich schon fast gleiche Verhältnisse, nämlich im Königreich Sachsen wie 1:1548 und in Mecklenburg wie 1:149,7. Da ist der Unterschied also schon fast verschwunden. Schließlich stellt sich die Sache aber etwas zu Gunsten Mecklenburgs, wenn man die Zahl der un⸗ ehelichen Geburten mit der Zahl der nicht in der Ehe lebenden Einwohner vergleicht. Alsdann stellt sich das Verhältniß in Sachsen wie 1:100,6 und in Mecklenburg wie 1:100,7.
Meine Herren, ich bedaure sehr, daß ich mich habe gestern ver⸗ anlaßt gesehen, die Verhältnisse eines andern Bundesstaats in eine so unerquickliche Erörterung hineinzuziehen. Sie werden aber nicht leugnen, daß die Versuchung dazu für den Vertreter der mecklen⸗ burgischen Regierung hier nahe lag, wo einmal die Gelegenheit sich bot, eine von den vielen irrthümlichen Behauptungen, die hier über mecklenburgische Zustände vorkommen, veranlaßt durch Darstellungen von Mecklenburgern selbst in der Presse und sonst, da die Vergleichung so nahe gelegt war, einmal mit Zahlen zu widerlegen. — Es sollte mich freuen, oder vielmehr ich darf hoffen, daß diese Vorkommenheit und der Umstand, daß es gelungen ist, einen der Herren sächsischen Abgeordneten glauben zu machen, daß in Mecklenburg in dieser Beziehung dreimal so schlimme Zustände herrschten, wie in seinem engeren Vaterlande — daß diese Erfahrung dazu bei⸗ tragen wird, in Zukunft etwas mehr Mißtrauen gegen die Behauptungen wach zu rufen, die über Mecklenburg von einer Partei geflissentlich verbreitet werden, und daß Schäden, an denen andere Staaten heutigen Tages in ähnlicher Weise leiden, wenn sie sich auch in Mecklenburg finden, nicht allemal ohne Weiteres auf Rechnung der besonderen mecklenburgischen Zustände und Institutionen gesetzt werden.
Derselbe erwiederte später noch auf die Gegenausfüh⸗ rungen der Abgg. Wiggers und Dr. Braun: b
Ich bitte um die Erlaubniß, noch einige Worte zu sagen, um etwaigen Mißverständnissen vorzubeugen.
Ich habe nicht gesagt, daß hier im Hause falsche Nachrichten
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verbreitet würden, ich habe gesagt, in der Presse und sonst
würde über Mecklenburg manche falsche Nachricht verbreitet,
und dadurch würden hier falsche Urtheile hervorgerufen. Wee der Herr Vertreter von Berlin, der Abg. Wiggers, dazu kommt, einen persönlichen Angriff in meinen Aeußerungen zu erblicken, das ist mir unklar. Was die Zahlen selber betrifft, so will ich mich hier nicht auf einen weiteren Kampf einlassen. Ich weiß nicht, was es mit dieser Angelegenheit überhaupt zu thun hat, wenn der Herr Abg. Wiggers z. B. anführt, in einem Dorfe in Mecklen⸗ burg wären nur uneheliche Kinder geboren — ganz abgesehen davon, daß es auch noch darauf ankommt, was es für ein Dorf gewesen ist; — es können vielleicht ein paar Häuser ge⸗ wesen sein, das ist bisweilen auch ein Dorf. Ich will mich aber, wie gesagt, in diesen Streit hier nicht weiter einlassen, die Zahlen, die ich angegeben habe, werden ja in den steno⸗ graphischen Berichten erscheinen und da wird sich Jeder davon überzeugen können, ob sie mit dem, was ich gestern gesagt habe, wirklich nicht in Einklang stehen. Ich habe den stenographischen Bericht im Augenblick nicht zur Hand, aber ich glaube doch, daß ich ausdrücklich gesagt habe, im Verhältniß zur Bevölkerung wäre der Zustand in Sachsen und in Mecklenburg derselbe, und das ist hier nach diesem Ausweis wesentlich der Fal. Sie werden mich einer unrichtigen Behauptung nicht zeihen können, wie sich das aus den stenographischen Berichten er⸗ geben wird.
Schließlich will ich noch das Eine sagen: Wenn ich gestern mich in der Beziehung etwas undeutlich ausgedrückt haben sollte, daß verstanden werden könnte, ich hielte den betreffenden Zustand in Mecklenburg nicht für einen bedauerlichen, so müßtt ich mich darin allerdings verbessern. Ich habe gestern eben nur von dem Verhältnisse sprechen wollen, in welchem Mecklen⸗ burg in dieser Beziehung zu andern Ländern stände, und aut meinen heutigen ersten Aeußerungen geht, wie ich glaube, auch schon hervor, daß ich den Zustand an sich gewiß eben sowohl bedauerlich finde, wie irgend Jemand hier im Hause.
Die am Schlusse der gestrigen Sitzung vom Abg. Lasker gestellte Anfrage, »ob noch Aussicht vorhanden sei, daß die Ent⸗ scheidung des Bundesrathes über das Geno ssenschaftsgesetz zur
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Kenntniß des Reichstages gelange«, beantwortete der Präsident des Bundeskanzler⸗Amtes Delbrück vvacteäecatecnas t. Meine Herren! Von Seiten des Bundesraths ist, wie der Herr Vorredner richtig bemerkt hat, das von dem Reichstag beschlossene Gesetz, und zwar sofort, nachdem es dem Bundes⸗ rath zugegangen war, der hier tagenden Kommission für eine gemeinsame Civilprozeß⸗Ordnung zur Aeußerung überwiesen worden. Der Bundesrath ging davon aus, daß auf diesem Wege in der schnellsten und zugleich erschöpfendsten Weise die Fragen erledigt werden könnten, um die es sich für ihn vorzugsweise handelte, namentlich die Fragen, die sich anknüpften an einige Zusätze, welche das in Preußen bestehende bezügliche Gesetz durch die Berathung hier im Hause erhalten hatte, und welche namentlich das Konkurs⸗ recht, das in den verschiedenen Staaten sehr verschieden gestaltet ist, berühren. Die Kommission für die Civilprozeß⸗Ordnung hat sich diesem Auftrage mit besonderer Beschleunigung unter⸗ zogen, und es ist mir vorgestern ihr Bericht zugegangen. In diesem Bericht werden eine Anzahl Amendements des Gesetzes aus dem technisch⸗juristischen Standpunkte vorgeschlagen. Ich habe diesen Bericht sofort drucken lassen, und, wie ich voraus⸗ setzen darf, wird er heute noch unter die Herren Mitglieder des Bundesraths vertheilt werden. Ich würde keinen Anstand nehmen, den Herrn Vorsitzenden des Bundesraths zu bitten, morgen eine Sitzung des Bundesraths anzuberaumen, um über die Sache Beschluß zu fassen. Würde es gelingen, einen solchen Beschluß herbeizuführen, so würde dieser Beschluß sofort dem Reichsta mitgetheilt werden, und es würde alsdann vielleicht wenigsteng die Möglichkeit vorhanden sein, das Gesetz noch bis zun abend zu Stande zu bringen. 1“
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Der Haushalts⸗Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1869.
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vom RNeichstage angenommene Gesetzes⸗Vorlage über das
D Bundes⸗Schuldenwesen hat verschiedene Abänderungen in dem Etat der Marine⸗Verwaltung des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1869, über welchen wir in den Nummern 134 u. 135 dieses Blattes berichtet haben, zur Polge gehabt.
Der neu umgearbeitete Bundeshaushalts⸗Etat für 1869 schließt
5 in Einnahme und Ausgabe mit einem Betrage von 77,701,135 h
lr. ab. Die Ausgaben zerfallen in 69,725,137 Thlr. fortdauernde und 7,975,998 Thlr. einmalige und außerordentliche. Unter den erstern sind veranschlagt: 178,350 Thlr. für das Bundeskanzleramt, 20,563 Thlr. für den Reichstag, 275,650 Thlr. für die Bundes⸗Konsulate, 66,336,294 Thlr. für die Militair⸗Verwaltung, 2,636,405 Thlr. für die Marine⸗Verwaltung und 277,875 Thlr. für die Bundesschuld. Als einmalige und außerordentliche Ausgaben kommen in Ansatz: 150,000 Thlr. für das Bundeskanzleramt, 19,555 Thlr. für die Post⸗Verwal⸗ tung, 324,945 Thlr. für die Telegraphen⸗Verwaltung, 1,500,000 Thlr. für die Militair⸗Verwaltung und 5,981,498 Thlr. für die Marine⸗ Verwaltung. — Die Einnahmen setzen sich zusammen aus 48,204,850 Thlr. Zöllen und Verbrauchssteuern, 548,014 Thlr. Ueber⸗ schuß der Post⸗Verwaltung, 324,945 Thlr. Ueberschuß der Telegraphen⸗ Verwaltung, 129,496 Thlr. verschiedener Einnahmen, 5/148,924 Thlr. aus der Bundes⸗Anleihe (Gesetz vom 9. Novbr. 1867) und 23,344,906 Thlr. Matrikular⸗Beiträgen.
Der Etat des Ordinariums für die Marine⸗Verwaltung war wesent⸗ lich ermäßigt worden mit Rücksicht darauf, daß es nothwendig war, aus den für die Marine überhaupt vorhandenen Mitteln extraordinaire Aus⸗ gaben zu bestreiten; er ist nach der neuen Festsetzung von 1,868,979 Thlr. auf 2,636,405 Thaler erhöht worden und trifft die Mehrausgabe hauptsächlich auf die Verstärkung des Militair⸗Personals und die Kosten für Indiensthaltung der Fahrzeuge. Von letzteren sollen nämlich in Dienst gestellt werden: ein Panzerfahrzeug, 1 gedeckte Korvette, 2 Glattdecks⸗Korvetten, 1 Fregatte (Wachtschiff), 1 Kadettenschiff, 2 Schiffsjungenschiffe, 2 Dampfkanonenboote, sämmt⸗ lich auf 12 Monate; sodann: 1 Fregatte (Artillerieschiff), 1 Aviso, 1 Transportdampfer, 3 Kanonenboote auf 7 Monate; endlich: 3 Pan⸗ zerfregatten, 1 Königliche Dacht und 2 Kanonenboote auf 6 Monate. Dagegen ist das Extraordinarium der Marine von 3,100,000 Thlr. auf 2,332,574 Thlr. herabgesetzt und dadurch die Gesammtsumme, welche für die Marine aus den laufenden Einnahmen des Bundes zu bestreiten ist, auf dem ursprünglich angenom⸗ menen Betrage von 4,968/979 Thaler erhalten. Auf der an⸗ deren Seite ist das Marine⸗Extraordinarium durch Zuführung eines Betrages von 3,648,924 Thalern aus der Bundes⸗An⸗ leihe auf den Betrag von 5,981,498 Thlr. erhöht worden, die folgendermaßen verwendet werden sollen: 2,000,000 Thlr. zur Fort⸗ setzung der Hafenbauten an der Jahde, 400,000 Thlr. zur Befestigung des Jahdehafens, 30,000 Thlr. zum Bau einer Kirche und einer Schule an der Jahde, 15,000 Thlr. zur Beschaffung eines Feuerschiffes an der Jahde, 1,000,000 Thlr. zum Bau des Kieler Etablissements, 400,000 Thaler für die Befestigung und Armirung des Kieler Hafens, 110,000 Thlr. für Land⸗ und Wasserbauten, 300,000 Thlr. zur Be⸗ schaffung schwerer Geschütze und zu Schießversuchen, 10,000 Thlr. für unterseeische Hafenvertheidigung, 1,704,198 Thlr. zum Bau von Schif⸗ 858 11,800 Thlr. zur ersten Einkleidung der Verstärkung des See⸗
ataillons.
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Im Etat der Militairverwaltung sind 1,500,000 Thlr. einmalige Ausgaben für die Küstenvertheidigung; welche gleichfalls aus der Bundesanleihe gedeckt werden sollen, neu in Ansatz gekommen. Von diesem Betrage sind bestimmt: 80,000 Thlr. für die Beendigung des Werks bei Cuxhafen (Kugelbaak), 110,000 Thlr. für die Beendigung der Batterie Brinkamahof (an der Wesssmüneei), 800,000 Thlr. für artilleristische Ausrüstung dieser beiden Werke, 100,000 Thlr. für das Werk am Leuchtthurm bei Memel, 100,000 Thlr. für das Werk westlich des Tiefs bei Pillau, 120,000 Thlr. für das Werk am Leucht⸗ thurm bei Cuxhafen, 60,000 Thlr. für das Werk am Groden bei Cuxhafen, 100,000 Thlr. für den Beginn des Werks im Fahrwasser der Weser, unterhalb Brinkamahof, 30,000 Thlr. zur Beschaffung von Maschinen, Anlage von Schienenwegen für den Transport der Geschütze, sowie für Versuche verschiedener Art.
In Folge Aufnahme der Bundesanleihe ist ferner nothwendig geworden, im Etat einen Posten für Verzinsung dieser Anleihe vor⸗ zusehen. Es sind nämlich zu verzinsen: für das Jahr 1868 3,600,000 Thlr. à 4 ½ Prozent mit 162,000 Thlr. und für das Jahr 1869 die Hälfte des im Etat in Einnahme nachgewiesenen Anleihebetrages von 5,148,924 Thlr., rund 2,575,000 Thlr. mit 115,875 Thlr., so daß also im Etat ein Betrag von 277,875 Thlr. zur Verzinfung hat aus⸗ gebracht werden müssen.
Die Ausgaben des Bundes, soweit sie nicht aus der Anleihe zu entnehmen sind, ändern sich gegen den ursprünglichen Etat nur um den Betrag von 277,875 Thlr. für die Verzinsung. In Folge dessen haben auch die Matrikularbeiträge um den gleichen Betrag erhöht und neu berechnet werden müssen. Sie belaufen sich nach der neuen Fest⸗ setzung auf 24,812/071 Thlr., wovon indeß 528,459 Thlr. Antheil an den Postüberschüssen und 938,706 Thlr. Nachlaß an den Militair⸗ Ausgaben, überhaupt also 1,467,165 Thlr. abzurechnen sind und mithin nur 23,344,906 Thlr. zu zahlen bleiben, nämlich von: Preußen 19,490,825 Thlr., Lauenburg 39,281 Thlr., Sachsen 1,933/786 Thlr., Hessen 213,409 Thlr., Mecklenburg⸗Schwerin 448,449 Thlr., Sachsen⸗Weimar 91,961 Thlr., Mecklenburg⸗Strelitz 81,133 Thlr., Oldenburg 125,777 Thlr., Braunschweig 241,743 Thlr., Sachsen⸗ Meining en 60,724 Thlr., Sachsen⸗Altenburg 44,884 Thlr., Anhalt 65,937 Thlr., Schwarzburg⸗Rudolstadt 25,151 Thlr., Schwarzburg⸗ Sondershausen 22,989 Thlr., Waldeck 17,885 Thlr., Reuß ä. L. 14,302 Thlr., Reuß j. L. 29,034 Thlr., Schaumburg⸗Lippe 10,216 Thlr., Lippe 36,712 Thlr., Lübeck 13,464 Thlr., Bremen 89,388 Thlr., Ham⸗ burg 247,856 Thlr.
Schließlich ist noch zu erwähnen, daß in Folge der Erhöhung der Matrikular⸗Beiträge eine Erhöhung des Nachlasses an Militairkosten für Sachsen⸗Koburg⸗Gotha um 1568 Thlr. entstanden ist. Um diesen Betrag hat der Ansatz im Ordinarium des Etats der Militair⸗Ver⸗ waltung vermindert werden müssen und ist diese Verminderung durch Erhöhung der unter Tit. 20 berechneten Ersparnisse um den gleichen Betrag beglichen worden.
Das Gesammt⸗Resultat der vorstehend besprochenen Etats⸗Aende⸗ rungen ist, daß der ursprünglich veranschlagten Ausgabe hinzutreten: aus der Anleihe 5,148,924 Thlr., welche gleichzeitig als Einnahme er⸗ scheinen, für Verzinsung der Anleihe 277,875 Thlr., FFhrn 5,426,799 Thaler. Davon geht ab die Minderausgabe der Militair⸗Verwaltung mit 1568 Thlr., so daß also die Mehrausgabe 5,425,231 Thlr. beträgt, wovon 5,148,924 Thlr. aus der Anleihe, der Rest durch Erhöhung der Matrikular⸗Beiträge gedeckt wird.
Landwirthschaft.
— Aus Danzig, 18. Juni, schreibt die »Westpr. Ztg.«: Die Erntehoffnungen werden von allen Seiten als überaus günstig ge⸗ schildert. Bei einem Gang durch das Niederfeld wurden wir von einem dort wohnenden Landmanne auf den reichen Segen aufmerksam gemacht. Die Kühe lagen bis an den Hörnern im hohen, üppig wuchernden Grase auf der Weide und die aus der Erde gezogenen Kartoffelstauden hatten eine solche Fülle von Früchten, wie seit vielen Jahren nicht. Und dabei haben viele Landleute noch genug Kar⸗ toffeln, die sie aber lieber in der Erde verfaulen lassen, als sie billiger zu verkaufen.
Aus Angeln, 16. Juni, schreibt man der »Fl. N. Z.«“: Seit meinem Bericht vom 2. Juni haben wir leider noch keinen Regen er⸗ halten, denn die paar Tropfen, welche, dem sschwachen Strahl der Gießkanne vergleichbar, uns zukamen, befeuchteten nur die Pflanzen, drangen jedoch nicht in den bereits Fuß tief trockenen Erdboden ein. Bereits hört man Stöhnen und Jammern über die trockene Zeit. Die Weide, sogar auf gutem Land, fängt an zu versagen, da der Nachwuchs ausbleibt, die Kühe versagen Milch, das Sommerkorn kömmt nicht aus der Stelle und fängt an, stellenweise etwas matt und gelb zu werden. Der Roggen hat jetzt ausgeblüht, und wie wir hoffen, gut angesetzt, da wir in der kritischen Zeit wenig und nicht starke Nachtfröste erhielten. Der Weizen fängt an aus der Hülse hervorzubrechen und sollte sehr gerne jetzt noch etwas Regen haben. Der Rapps und Rübs, der Gutes versprach, soll sehr stark gefressen und nur an wenigen Stellen gut zu nennen sein. 1
Bern, 17. Juni. In der letzten Frühjahrssitzung des Großen Rathes von Tessin wurde anläßlich bei Berathung der Abänderung des Jagdgesetzes der Antrag auf dreijährige Einstellung der Vögel⸗ jagd eingebracht. Die Neuheit des Gedankens in Tessin und Italien war Schuld, daß der Antrag nicht angenommen wurde. Indessen fand er vielen Anklang, und die Regierung von Tessin gab der An⸗ regung eine weitere Folge, indem sie an den Bundesrath das Gesuch richtete, bei den übrigen Kantons⸗Regierungen und Nachbarstaaten die Anfrage zu stellen, ob sie geneigt wären, auf eine Verständigung über ein Verbot der Vögeljagd während eines gewissen Zeitraums einzu⸗ treten. Der Bundesrath hat beschlossen, vorläufig eine solche Anfrage an die Kantonsregierungen zu richten.
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