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z zwischen den Stamm⸗Actien des alten Unternehmens, mit
1.- Littr. B. und den Stamm⸗Actien Littr. C., je zur älfte vertheilt. 8
Hälffe 11- beli⸗ Zinsgarantie (§. 8) erlischt, wenn in zehn hinter einander folgenden Jahren 8* 8 enzuschuß von Seiten der Regie⸗
nicht erforderlich gewesen ist. — . — 8 Vermeidung einer getrennten Betriebsrechnung wird festgesetzt, daß die Gera⸗Eichichter Eisenbahn an sämmtlichen Betriebs⸗ ausgaben des alten und neuen Unternehmens in folgender Weise
partizipirt: 1) an den Gesammtkosten für die allgemeine Verwaltung 8 üpirt 1hiß der Länge der neuen Bahn zu derjenigen der übrigen Beahnstrecken der Thüringischen Eisenbahngesellschaft; 2) an den Kosten der Transportverwaltung nach dem ermittelten Verhältnisse der durch⸗ laufenen Lokomotivmeilen und der durchlaufenen Wagenachsmeilen; 3) an den Kosten der Bahnverwaltung nach Maßgabe der wirklichen Ausgaben; dabei sollen die Kosten der gemeinschaftlich benutzten Station Gera nach der Zahl der für jede Bahn abgelassenen Züge repartirt werden; 4) außer den sub 2 zu berechnenden Kosten wird in Betreff der Benutzung der Betriebsmittel des alten und neuen Unternehmens, soweit sie gemeinschaftlich sein wird, festgesetzt, daß die gegenseitig zu leistende Entschädigung nach der zurückgelegten Meilenzahl und den im Verbandsverkehre der Thüringischen „Eisenbahn geltenden niedrigsten Miethsätzen zu normiren ist; 5) was im Verkehre mit anderen Bahnen an Mieihe für Wagen oder Lokomotiven aufkommt und gezahlt wird, beziehungsweise die Differenz zwischen dieser Einnahme und Ausgabe, wird für jedes Betriebsjahr auf die Thüͤringische Eisenbahn und die neue Bahn nach Verhältniß 8 Wagenachsmeilen, beziehungsweise der L. ivmeilen verrechnet. 1 llen wecrch des Postdienstes und der Anlage und Un⸗ terhaltung elektromagnetischer Telegraphen zwischen der preußischen Staatsregierung und der Thüringischen Eisenbahngesellschaft abgeschlos⸗ senen, auf die Hauptbahn bezüglichen Verträge sollen auch für die Gera⸗Eichichter Eiserizahe Gteictes haben, soweit nicht lokale Ver⸗ ältnisse eine Abänderung bedingen. Sälehac. Crsenbahngesellshaft ist verpflichtet, die Anlage eines elektro⸗ magnetischen Staatstelegraphen auf der neuen Bahn unentgeltlich zu gestatten. Sie übernimmt die Beförderung von Privat⸗ und Staats⸗ depeschen mit dem Telegraphen dieser Bahn auf Grund des preußi⸗ schen Reglements vom 1. Juli 1867 und etwaigen späteren Abände⸗ rungen desselben. Sie ist verpflichtet, die Staatsdepeschen der bethei⸗ ligten Regierungen nach denjenigen Telegraphenstationen, wo keine Staats⸗Telegraphenstation vorhanden, unentgeltlich zu befördern. §. 14. Zur Ausführung der Bestimmung des Staatsvertrages vom 18. Maͤrz cr. Artikel 11 über die Benutzung der Eisenbahn zu militairischen Zwecken, ist die Gesellschaft verpflichtet, sowohl den Be⸗ stimmungen des preußischen Reglements vom 1. Mai 1861, betreffend die Organisation des Transports größerer Truppenmassen auf den Eisenbahnen, nebst der Instruction von gleichem Datum für den Transport der Truppen und des Armeematerials auf den Eisenbah⸗ nen, als auch den ETT Ergänzungen dieser Reglements ion sich zu unterwerfen. “ “ sich rücksichtlich der Beförderung durch die Bahn den Militai n gleich zu achten. 1 “ Klachezn finden die Bestimmungen des durch die Konzessions⸗Urkunden vom 20. August resp. 10. und 13. September 1844 bestätigten Statutes der Thüringischen Eisenbahn⸗Gesellschaft und der landesherrlich genehmigten Nachträge desselben auf das Unter⸗ nehmen des Baues und Betriebes der Gera⸗Eichichter Bahn Anwen⸗ dung. Auch sind, so weit nicht durch diesen Prreec e durch einen landesherrlich genehmigten Statuten⸗ Nachtrag ein Anderes festgestellt wird, die Bestimmungen der Gesellschafts⸗Statuten für die Verwal⸗ tung des neuen Unternehmens maßgebend. Insbesondere werden auch die Bau⸗ und Betriebsrechnungen von dem Verwaltungsrathe der Thüringischen Eisenbahn⸗Gesellschaft geprüft und dechargirt, mit der Maßgabe jedoch, daß dieselben der Revision durch einen von der König⸗ lich preußischen Staatsregierung speziell zu diesem Geschäfte zu er⸗ nennenden, zur Seütrneänang degn erähec Le betheiligten Regierungen verpflichteten Kommissar unterliegen. “ 16,8 Im Vfichteffe der, sowohl in Bezug auf den Betrieb, als auch für die Verkehrsverhältnisse der betheiligten Staatsgebiete zweck⸗ dienstlich erscheinenden Einheitlichkeit des Unternehmens Gera⸗Eichicht mit einer Eisenbahn von Gera nach Hof, wird der Thüringischen Eisenbahn⸗Gesellschaft die Anwartschaft auf die Konzessionirung einer Bahn von Triptis, einer Station der Gera⸗Eichichter Eisenbahn, über Schleiz nach Hof innerhalb der Gebietstheile von Reuß, Weimar und Preußen ertheilt. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die bezeichnete Bahn⸗ strecke zur Ausführung zu bringen, sobald zwischen den bei der Linie Gera⸗Eichicht betheiligten Staatsregierungen und der Königlich bayeri⸗ schen Regierung ein entsprechender Staatsvertrag zum Abschluß ge⸗ kommen und dem um die Strecke Triptis⸗Hof erweiterten Unter⸗ nehmen in gleichem Maße, wie bei der Linie Gera⸗Eichicht durch den gegenwärtigen Vertrag (§§. 8. 9.,. 10 und 11), eine finanzielle Unter⸗ stützung zugesichert sein wird. Die Thüringische Eisenbahn⸗Gesellschaft hat in diesem Falle, gleich den Staaten, ihre Unterstützung der Linie Gera⸗Eichicht durch Uebernahme eines Theiles der Zinsgarantie (§. 8) auf das erweiterte Unternehmen, das in allen Beziehungen, insbeson⸗ dere was die Verwaltung und die Berechnung resp. Vertheilung des Reinertrages anlangt, als ein einheitliches behandelt werden soll, aus⸗ zudehnen. b Die vorerwähnte Berechtigung und Verpflichtung der Gesellschaft erlischt am 1. Mai 1869, wenn nicht bis dahin von der Fürstlich reußischen Regierung bei den übrigen betheiligten Regierungen der Abschluß des Staatsvertrages unter fester Zusicherung der erforder⸗ lichen Subvention beantragt ist, resp. am 1. Mai 1870, falls nicht is zu diesem Zeitpunkte der Thüringischen Eisenbahngesellschaft durch
die preußische taatsregierung bekannt gemacht ist, daß der Stats.
Erffurt, den 4. Dezember 1867.
vertrag wegen der Linie Triptis⸗Hof abgeschlossen ist und die Zu. stimmung der betreffenden Landesvertretungen erlangt hat.
§. 17. Abgesehen von der vorerörterten Erweiterung (§. 16) ver. pflichtet sich die Thüringische Eisenbahngesellschaft, auch sonstige Bahn. anschlüsse an die Bahn Gera⸗Eichicht zuzulassen, beziehungsweise gegen eine Kreuzung der Bahn mittelst Ueberbrückung oder Unterführung keinen Widerspruch zu erheben. G 8
Also geschehen, doppelt ausgefertigt und unterschrieben.
Die Direction der Thüringischen —²Eissenbahngesellschaft. Kräger.
(L. S.) Weishaupt.
Heise. Schambach.
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Schmeitzer.
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Nachdem Seine Majestät der König von Preußen, Seine König⸗ liche Hoheit der Großherzog von Sachsen⸗Weimar, Seine Hoheit der erzog von Sachsen⸗Meiningen, Seine Durchlaucht der regierende Fürst zu Schwarzburg⸗Rudolstadt und Seine Durchlaucht der regie⸗ rende Fürst Reuß jüngerer Linie beschlossen haben, eine Eisenbahn von Gera über Weida, Triptis, Neustadt a. d. O., Pösneck, Saalfeld bi um Fuße des Thüringer Waldes bei Eichicht mit Inaussichtnahme spaͤterer Fortsetzung nach den zu den Mainlinien führenden Eisenbah. nen ins Leben zu rufen, sind zum Zwecke der Vereinigung über ein derartiges Unternehmen und über die Feststellung der darauf sich be⸗ ziehenden Feeeg zu Bevollmächtigten ernannt worden: von Seiten 9v. Allerhöchstihr Geheimer Ober⸗Bau⸗Rath Julius Alexander Theodor Weishaupt, b Allerhöchstihr Wirklicher Legations⸗Rath Paul Ludwig Wil⸗ helm Jordan, 1 Allerhöchstihr Geheimer Regierungs⸗Rath Ludwig August Wil⸗ helm Heise; ““ . von Seiten e Königlichen Hoheit des Groß⸗ erzogs von Sachsen⸗Weimar: “ h Alerhöchstihr eeeß W „Rath Ferdinand Gustay Adolph Schambach, Allerhöchstihr Regierungs⸗Kath Dr. Adolph Volkmar Reinhard; von Seiten Seiner Hoheit des Herzogs von Sachsen⸗ Meiningen: Göchstihr Staats⸗Rath Albrecht Otto Giseke;— von Seiten Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg: agch Geheimer Regierungs⸗Rath Günther von Bamberg⸗ von Seiten Seiner Durchlaucht des Fürsten Reu jüngerer Linie: 1b - 1 Söcchstihr Staats⸗Rath Dr. Emil Heinrich von Beulwitz, welche, nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, Fü Vorbehalte der Ratification, folgende Vertrag abgeschlossen haben: b 2 Art 1. E semn htla⸗ preußische, die Großherzoglich sächsische die Herzoglich sachsen⸗meiningensche, die Fürstlich schwarzburg⸗rudol städtische und die Fürstlich reußische Regierung verpflichten sich, inner⸗ halb Ihrer Staatsgebiete die Anlage einer Eisenbahn zuzulassen umd zu fördern, welche von Gera aufwärts im Elsterthale bis Wolsfsge⸗ fährt über Weida, Nieder⸗Pöllnitz, Triptis, Neustadt a. d. O., Oppum⸗ Pösneck, Eichschenke, Wellenborn, Saalfeld, im Saalthale aufwäntd bis zur Einmündung des Loquitzbaches bei Eichicht führt, bei den ge nannten Orten an geeigneten horizontalen Stellen mit Stationsanlage für den Personen⸗ und den Güterverkehr versehen wird und sich bei Ger an die dort mündenden Eisenbahnen anschließt. 8 Art. 2. Die kontrahirenden Regierungen behalten sich darübt welcher Gesellschaft die Konzession für die im Artikel 1 genann Eisenbahn unter Beilegung des Rechts zur Expropriation des zm Bahnlage nebst Zubehör erforderlichen Grund und Bodens erthei werden soll, eine besondere Vereinbarung vor, sind aber schon jes dahin übereingekommen, daß derselben weitere, als in dem gegenwal tigen Vertrage “ namhaft gemachte, lästige Verpflichtungan nicht auferlegt werden sollen. 2 8 Art⸗ ge9 Der speziellen Bearbeitung der Linie sollen die vorhan
wirkten Ueberarbeitung zu Grunde gelegt werden. 3 1 Im Besonderen bvird verabredet: 1) daß das Längengefälle 9 Bahn zwischen Gera und Eichicht nirgends stärker, als im Verhäͤltn von 1:100 sein soll; 2) daß die geringste Länge der Krümmung, halbmesser für die Kurven der Bahnhofsgeleise nicht weniger a 50 Ruthen preußisch, für die Kurven der freien Bahn im Maximu der Längenneigung von 1:ͦ100 nicht weniger als 100. Ruthen preuff und 8 horizontalen Strecken nicht weniger als 80 Ruthen preufist dazwischen nach Verhältniß, betragen soll; 3) daß die Spurweit⸗ Bahngeleise vier Fuß acht und einen halben Zoll englisch im d der Schienen sein soll; 4) daß das Terrain für ein doppelgelei — Planum erworben wird; 5) daß die Bahn in den Brücken über Bahn und in den größeren Bauwerken im Bahnkörper selbst 8 dopvelgeleisiges Planum, im Uebrigen sowohl im Unterbau, 5 1 im Oberbau, vorläufig nur eingeleisig hergestellt wird; 6) daß 1 lage eines zweiten Geleises bis zum eintretenden Bedürfnisse a setzt wird; 7) daß die Breite des Bahnkörpers und die Zaht 30 leise für die Bahnhöfe und Haltestellen der Feststellung der pch projekte vorbehalten bleibt und daß 8) im Uebrigen der Bau undd gesammte Betriebsmaterial unter Beachtung der von dem Verein 1 deutschen Eisenbahnverwaltungen für die Gestaltung des Eisenbab
ü ’ . ” wesens angenommenen Grundzüge, Sicherheits⸗Anordnungen nee senlichen Vorschriften derartig eingerichtet werden sollen, da
einer Majestät des Königs von Preußen.
denen generellen Vorarbeiten nach der Königlich preußischer Seits!h.
rransportmittenach allen Seiten hin auf die angrenzenden Bahnen ungehindert übgehen können.
Art. 4. Sr Handhabung der Ihnen über die Bahnstrecke in hrem Gebietczustehenden Hoheits⸗ und Aufsichtsrechte werden die ohen Kontrahten beständige Kommissare bestellen, welche diejenigen
Beziehungen Jer Regierungen zu der Eisenbahn⸗Verwaltung in allen Fällen zu veieten haben, die nicht zum direkten gerichtlichen oder olizeilichen Eschreiten der kompetenten Behörden geeignet sind. Die Eisenbahnverrltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur, welche hierna von diesen Kommissarien ressortiren, an dieselben zu wenden. BezFragen, in welchen eine Betheiligung sämmtlicher kon⸗ trahirenden Bierungen vorliegt, oder deren Zustimmung erforderlich ist, steht die melle geschäftliche Leitung zunächst dem Königlich preu⸗ ischen Komssar zu. 8
Art. 5. Die Tarife und Fahrpläne unterliegen der Genehmigung der betheilig Regierungen. b
Im Fa die zu diesem Zwecke unter den erwähnten Kommissaren einzuͤleitend Verhandlungen zu einem Einverständnisse nicht führen, genügt zurtscheidung der streitigen Fragen Stimmenmehrheit.
Im Ameinen sind die Regierungen jedoch darüber einverstan⸗ den, daß wr für den inneren, noch für den durchgehenden Verkehr die Anwemg niedrigerer Einheitssätze der Transportpreise zu for⸗ dern ist, „jeweilig auf der Thüringischen Eisenbahn zur Erhebung kommen, bei außerdem im Güterverkehr dem aus den stärkeren Steigungeder Bahn entstehenden erschwerten Betriebe billige Rech⸗ nung geirn werden soll, sowie daß, so lange durch den Reinertrag das Anlapital nicht mindestens mit vier und ein halb Prozent verzinst w die Ablassung von mehr als drei Zügen mit Personen⸗ Beförderr in jeder Richtung auf der Strecke Gera bis Saalfeld und vomehr als zwei solchen Zügen in jeder Richtung auf der Strecke Cfeld⸗Eichicht nicht aufzuerlegen ist. Zwei Züge in jeder Richtunglen überdies, soweit angängig, zur Mitnahme von Gütern benutzt ven dürfen, während für den alsdann noch verbleibenden Theil doüterbeförderung besondere Züge einzulegen sind.
Ar! Die Hohen Regierungen wollen die gegenseitigen Unter⸗ thanen ohl hinsichtlich der Beförderungspreise, als der Zeit der Abfertig nicht ungünstiger behandeln lassen, als die eigenen Unter⸗ thanen,mentlich auch den aus dem einen Gebiete in das andere übergehn Transporten weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch rhtlich der Beförderungspreise eine minder günstige Behand⸗ lung aeihen lassen, als den aus den anderen Gebieten abgehenden, oder deverbleibenden Transporten.
A’. Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in dem Gebietr kontrahirenden Regierungen kompetenten Behörden in Gemä der von den Hohen Regierungen zu vereinbarenden und für jeStaatsgebiet besonders zu publizirenden Bahn⸗Polizei⸗Regle⸗ mentandhabt werden.
B. Die Förmlichkeiten wegen der Paß⸗ und Fremdenpolizei sollewer in jedem der von der Bahn berührten Staaten zulässigen günst Weise geregelt werden.
99. Längs der durch gegenwärtigen Vertrag festgestellten Bahr 8 eine Telegraphenleitung zunächst für den Betriebsdienst hergewerden.
. geontrahirenden Regierungen behalten sich gegenseitig das Recht vor /auf Grund bereits abgeschlossener oder noch abzuschließender Starkträge hergestellten resp. herzustellenden Telegraphenlinien ganz ode an die in Rede stehende Eisenbahn zu legen. Eine gleiefugniß steht den einzelnen Territorialregierungen rücksichlich eine ihrem Gebiete anzulegenden Staatstelegraphen zu. Die Eisngesellschaft soll verpflichtet werden, die Staatsdepeschen der
etten Regierungen mit ihrem Betriebstelegraphen auf denjenigen
St unentgeldlich zu befördern, auf welchen der Staatstelegraph
Je Mittel nicht bietet. Den Betriebsdepeschen wird jedoch in
elenfolge der Beförderung der Vorzug eingeräumt. 8
. 10. Ueber die Benutzung der in Rede stehenden Eisenbahn
zusstverkehr bleibt eine weitere Vereinbarung zwischen den zustän⸗
ifehörden der kontrahirenden Regierungen vorbehalten. 3 kontrahirenden Regierungen stimmen jedoch darin überein, doEisenbahngesellschaft verpflichtet sein sein: 1) den Betrieb, so⸗ m Ratur desselben es gestattet, in die nothwendige Uebereinstim⸗ nit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen; 2) den rt der Briefe, Gelder und postzwangspflichtigen Packete, sowie Au etwa erforderlichen Eisenbahnpostwagens und des nöthigen ons⸗ und Begleitungspersonals unentgeltlich zu besorgen und nöthigen Einrichtungen zu treffen; 3) die Kosten zu ersetzen, der Postverwaltung daraus erwachsen möchten, daß sie in iner durch die Schuld der Gesellschaft eingetretenen Unter⸗ g des regelmäßigen Postbetriebs auf der Eisenbahn se.g en Betrieb einstweilen durch andere Anstalten zu esorgen. estimmung darüber, ob und in wie weit die vorstehend sub und 3 bezeichneten Leistungen der betreffenden Postverwaltung esen, oder für die Staatskasse in Anspruch genommen werden steht jeder Regierung bezüglich Ihres Gebiets zu. Irt. 11. Rücksichtlich der Benutzung der in Rede stehenden ahn zu Zwecken der Militairverwaltung ist man über folgende übereingekommen: 1) Für alle Transporte von Militairper⸗ oder Militair⸗Effekten, welche für Rechnung der einen oder an⸗ kontrahirenden Regierung bewirkt werden, wird den Militair⸗ ltungen der Regierung völlige Gleichstellung zugesichert, der⸗ daß die Zahlung dafür an die Eisenbahnverwaltung nach ganz Grundsaͤtzen zu erfolgen hat. 2) Wenn in Folge außerordent⸗ Umstände auf Anordnung einer der kontrahirenden Regierungen e Truppenbewegungen auf der mehrgedachten Eisenbahn statt⸗ sollen, so liegt der Eisenbahnverwaltung die Pflicht ob, für und für Sendungen von Waffen⸗, Kriegs⸗ und Verpflegungs⸗ fnissen, so wie von Militair⸗Effekten jeglicher Art, insoweit
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solche Sendungen zur Beförderung auf Eisenbahnen überhaupt geeig⸗ net sind, nöthigenfalls auch außerordentliche Fahrten einzurichten und für dergleichen Transporte ihre Betriebsmittel, soweit dieselben von dem möglichst ungestört fortzusetzenden regelmäßigen Dienste nicht in Anspruch genommen werden, zu verwenden und hierzu thunlichst in Stand zu setzen, nicht minder die mit Militairpersonen besetzten und die mit Militair⸗Effekten beladenen, von einer anstoßenden Bahn kom⸗ menden Transportfahrzeuge, vorausgesetzt, daß diese dazu geeignet sind, auf die eigene Bahn zu übernehmen, auch mit den disponiblen Lokomotiven weiter zu führen. Die Leitung aller solcher Transporte bleibt lediglich dem Dienstpersonal der betreffenden Eisenbahnverwal⸗ tung überlassen, dessen Anordnungen während der Fahrt unbedingt Folge zu leisten ist. Hinsichtlich des an die Eisenbahnverwaltung zu entrichtenden Fahrgeldes tritt, wie ad 1. dieses Artikels, eine völlige Gleichstellung der gegenseitigen Militairverwaltungen ein. Als Fahr⸗ preis für den Transport von Truppen, Militair⸗Effekten und sonsti⸗ gen Armeebedürfnissen sollen keine höheren, als die jeweilig auf der Thüringischen Hauptbahn geltenden Sätze zur Erhebung gelangen.
Art. 12. Rücksichtlich des Baues und Betkiebes der Bahnstrecken in den betreffenden Staatsgebieten sollen die in denselben wegen der Eisenbahn⸗Unternehmungen bestehenden allgemeinen gesetzlichen Vor⸗ schriften und administrativen Grundsätze gleichmäßig Anwendung fin⸗ den, insofern nicht der Umstand, daß die fragliche Bahn ein Ganzes ausmacht und nur im Zusammenhange zu benutzen ist, zu Abweichun⸗ gen Anlaß giebt.
Im Einzelnen ist man hierbei über die in den nachstehenden Art. 13 14 und 15 enthaltenen Punkte übereingekommen.
Art. 13. In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahr⸗ zeuge, einschließlich der Dampfwagen, übernimmt es die Königlich preußische Regierung, die erforderliche Prüfung eintreten zu lassen, und die übrigen Regierungen wollen diese Betriebsmittel, wenn die Königlich preußische Regierung sie für genügend erklärt und die be⸗ treffende bestimmungsmäßige Bescheinigung darüber ausgestellt hat, in Ihren Gebieten zulassen.
Art. 14. ie in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Bahn⸗Polizeibeamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den kompetenten Behörden des betreffenden Staates in Pflicht zu nehmen. Unterthanen der einen Regierung, welche beim Betriebe in dem Gebiete der anderen Regierung angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathslandes.
„Die Bahnverwaltung hat bei Anstellung der den untern Katego⸗
rieen des Bahnpersonals angehörigen Beamten, welche innerhalb des betreffenden Staatsgebietes ihren festen Wohnsitz haben, Angehörige des bezüglichen Gebietes bei gehöriger Befähigung auf ihre Bewerbung vorzugsweise zu berücksichtigen. Die Betriebsbeamten sind ohne Unter⸗ schied des Ortes der Anstellung rücksichtlich der Disziplin der kompe⸗ tenten Aufsichtsbehörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
Art. 15. Bezüglich der Besteuerung des in Rede stehenden Eisen⸗ bahn⸗Unternehmens und seines Betriebes sind die kontrahirenden Re⸗ jierungen dahin übereingekommen, daß hierfür allgemein die König⸗ ich preußischen Eisenbahn⸗Abgabengesetze vom 30. Mai 1853 und 21. Mai 1859 in Anwendung gebracht, andere Steuern und Abgaben aber von den für das Eisenbahn⸗Unternehmen erforderlichen Immobi⸗ lien und von dem Betriebe der Bahn Seitens der einzelnen Territo⸗ rial⸗Regierungen nicht erhoben werden sollen. Die Königlich preußi⸗ sche Regierung wird den Abgabenbetrag für die ganze Bahn berechnen, feststellen und nach Maßgabe der Längenausdehnung der in den be⸗ treffenden Gebieten belegenen Strecken repartiren, auch den Reparti⸗ tionsplan den uͤbrigen betheiligten Regierungen mittheilen. Die Eisen⸗ bahngesellschaft hat demnächst die bezüglichen Antheile an die betref⸗ leneec Einnahmestellen abzuführen. Dabei versteht es sich von selbst,
aß, so lange und so weit die Königlich preußische Regierung nach den vorbezeichneten Gesetzen für sich nicht zur Erhebung der Abgabe von den, den Gegenstand gegenwärtiger Vertragsbestimmung bilden⸗ den Bahnstrecken berechtigt ist, eine solche auch von den übrigen Re⸗ gierungen nicht in Anspruch zu nehmen sein wird.
Art. 16. Da nach dem Ergebnisse der bisherigen Bemühungen der interessirten Landestheile keine Aussicht vorhanden ist, die Aus⸗ führung der im Art. 1 genannten Eisenbahn lediglich aus Privat⸗ mitteln zu bewirken, so übernehmen es die kontrahirenden Regierun⸗ gen, jede für sich, in Anbetracht der an das Projekt sich knüpfenden wichtigen Interessen, das Zustandekommen desselben durch Gewährung einer angemessenen Staatsunterstützung behufs Beschaffung des erfor⸗ derlichen Anlagekapitals zu sichern. Ueber den Umfang und die Form dieser Staats⸗Unterstützung behalten sich zwar die Regierungen Ihre Entschließungen vor, sie stimmen jedoch darin überein, daß der Antheil der einzelnen Regierungen an dieser Subvention nach dem Verhältnisse der Länge der Bahn in den einzelnen Staatsgebieten zu demjenigen Anlagekapitale, für welches eine Subvention eintritt, zu bemessen ist.
Art. 17. Die Königlich preußische Regierung wird versuchen, für sich und Namens der übrigen Regierungen auf der vorbezeichneten (Art. 16) Grundlage und nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages mit einem geeigneten Unternehmer über einen Vertrag wegen Uebernahme des Baues und Betriebes der in Rede stehenden Eisenbahn sich zu verständigen, und wird den zu entwerfenden Ver⸗ trag nebst dem Statut für die Gesellschaft den übrigen Regierungen zur Genehmigung für Ihren Theil und Ihr Gebiet vorlegen.
Der Abschluß des definitiven Vertrages mit dem Unternehmer erfolgt Namens der sämmtlichen betheiligten Regierungen durch die Königlich preußische und die Großherzoglich sächsische Regierung.
Art. 18. Für den Fall, daß mit der Ausführung der Eisenbahn, welche den Gegenstand des gegenwärtigen Vertrages bildet, innerhalb einer Frist von drei Jahren, vom Tage der Ratifications⸗Auswechse⸗ lung an gerechnet, noͤch nicht begonnen sein sollte, behalten sich sämmt⸗
liche kontrahirende Regierungen das Recht vor, von dem gegenwärtigen
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