1868 / 144 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Vertrage mittelst einer allen mitkontrahire terunrgen zun noti⸗ Käacn 16 8 V fizirenden Urtelst ei zurückzutreten. hirenden Regierungen zu noti Ne eicgen Zusammenhange stehen. Insbesondere soll dem Unternehmer Allerhöchster Erlaß vom 25. Mai 1868 betreffend die Ver⸗ Justiz⸗Ministeriut. Art. 19. Die Ratificationen dieses Vertrages sollen binnen sechs nicht auferlegt 9 Aur Herstellung neuer Zufuhrwege nach den Stationen leihung des Expropriationsrechts Behufs Erwerbung der Grundstücke Allge meine Verfügung vom 25. Mai 1868, betreffend Wochen nach der AUnterzeichnung in Berlin ausgewe 32b 1 18 Ss um Bau einer Chaussee im Gardelegener Kreise des Regierungsbezirks zei Requistti Niederländische Behörden Dessen zu Urkunde ist g en . 2 8 ve.nassche hfal werden. 8 ncn Art. 3. Der Anternehmer soll verpflichtet werden, die (Magdeburg von der Stadt Clötze durch den Königlichen Forst über das Verfahren bei equisitionen an Nieder .LS von den Bebollmäͤchtigten FFearee. 8 8 fünffach Fusgeftetigt, 51 ʒ die Königlich preußischerseits erfolgte Ueberarbei⸗ Schwiesau und Zichtau bis zum Anschluß an die Salzwedel⸗Garde. Durch die allgemeine Verfügung vom 6. Juli 1861 sind sehen worden. gel ver⸗ Baukapitale d0 85 generellen Vorarbeiten erwachsen sind, aus dem legener Chaussee bei Wiepke durch die Stadt Clötze und die Dorfge⸗ sämmtliche Justizbehörden angewiesen worden, bei den an Nie⸗ So geschehen und vollzogen Berlin, den EEb 49. Bedürfnisse meinden Schwiesau und Zichtau, sowie der Befugniß zur Erhebung derländische Behörden gerichteten Requisitionen in den Fällen, e 1““ Geleises wollen siich die die ser ürfnisses zur Herstellung des zweiten des tarifmäßigen Chausseegeldes an die vorgenannten Bau⸗Unter⸗ wo eine Uebersetzung dem betreffenden Requisitionsschreiben 18 verständigen. Sie verzichten jedwc ccun dnden 1 evEen⸗ 111A1* den Vüfiter der kes s es Sfckiszc he Bii nicht beigefügt ist, letzteres nicht mit deutschen, sondern mi Schlußprotokoll. Die unterzeichneten Bevollmächtigt waren solche Anlage für diejenigen Baönstrecken dens drashenchs sfcsn 6. . beücs. 1 lateinischen Buchstaben schreiben zu lassen. ] heute zusammengetreten, um zum Abschlusse und zur Voll sehu e- Brutto⸗Einnahme pro Meile 60,000 Thlr. erreicht hat E“ Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau Nach einer dem Justiz⸗Minister zugegangenen Mittheilung Staatsvertrages wegen Herstellung einer Eisenbahn von Bern nach Zu Art. 5. Es wird allerseits als wünschenswerth erkannt, daß ener Chaussee im Gardelegener Kreise des Regierungsbezirks Magde⸗ ist diese Vorschrift, welche der Natur der Sache nach auch von en. Bei dieser Gelegenheit sind in das gegenwärtige die Kommissare von Seiten ihrer Regierungen in Bezug auf die Tari turg von der Stadt Clötze durch den Königlichen Forst über Schwiesauu den die Requisitionsschreiben begleitenden Anlagen gilt, in Schlußprotokoll noch die nachstehenden Erklärungen a09 8 ige und Fahrpläne mit solchen Instructionen versehen mech n, welch g und Zichtau bis zum Anschluß an die Salzwedel⸗Gardelegener neuerer Zeit häufig außer Acht gelassen worden. Es ist nament⸗ eras EE 12 5 erafi bener Rakiftcation derselben sienen n den Stand seben, in dringenden Fällen in türzester Fet Seteng uns eüregeen nra⸗dtf bose, bchnehe deh Heerstengeindas lich wiederholt der Fall vorgekommen, daß die zur Begründung ere/ in Vertrage selbst, sobald dieser ratifizirt sein wird, gleiche hre C b ih .gren. 1 ropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen diesseitiger Auslieferungsanträge bestimmten Dokumente (Haft⸗ a Man ist allseitig darüber ei Vendeg egerangencehalantrnehnen solt ag Berlangen dee dennparee imalescen bas Mect⸗ verenzehne de Chenseech 88 1.“ u. s. w.) der gedachten Form⸗Vorschrift nicht . di ertig darüber ein⸗ Depeschen mittelst des riebs⸗T z. Überhs d Unterhaltungs⸗Materialien, na aßgabe der für die entsprachen. 8 88 1 38 veh anden, b9. 86 HFerieebumg ber I Vertrage bezeichneten Bahn 8 Art. 89 dehegerkihhe sin scraphen sa der veegheen du gtaats⸗Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Da diese Verabsäumung, zumal in Auslieferungsfällen wärtigen zu Grunde vieendern we als Ihr dem gegen⸗ die Bahn den Militairpersonen gleich zu achten. Fne ötraße zur Anmendung kommt. Zugleich will Ich den vor⸗ leicht zu einem den Erfolg der betreffenden Requifition über werde, daß daher die betreffenden Territcdal Rererunge Zu Art. 12. Jeder Regierung bleibt die landespolizeiliche Prü genannten Sr heen⸗ sühe rpesifhungemelse dem 88 haupt in Frage stellenden Zeitverluste führen kann, so wird pflichtung übernehmen, nicht blos solche I im Al v. Ver⸗ fung und Genehmigung des Bauprojektes, sowie Fer g Ailce Pig⸗ scerr der Rittergüter Zichtau I. un U -1 gigen 85 den Justizbehörden die Vorschrift der allgemeinen Verfügung zest S. sondern auch keine Einrichtungen zu effen geir au Stationsanlagen innerhalb ihres Gebiets vorbehalten. de Köngglich htlee geear vohst ha deiemaafsgene dg berhe de Segawwemesn vom 6. Juli 1861 hierdurch in Erinnerung gebracht. 8 8 icher Weise ; b 1 jerbei sß. . ene ernehmen inschließli er in demselben enthaltenen Bestimmungen über die . einv anbeiher ngeise snd die vertragsclichenden Regierungen darüber mengen Eenr fonden chnc⸗ der übrigen Regierungen entgegenkom⸗ hhiragen, sowie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen 8 Sonhard t. 8 Eisenbahn von Triptis na ch Hof bedach erfs gung des Projektes einer Durch eine etwaige Erwerbung d s Eige Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats⸗Chausseen von An sämmtliche Justizbehörden. Ausbau dieser Vahnstrecke zu Fntne 81 grtehset. 6 durch den lichen Eisenbahn innerhalb des decg,es ich ahhmas an der frag. jhnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem 8 bei den kommissarischen Verhandlungen welche 8n 8e- 1 bereits Seitens der betreffenden Territorial⸗Regierun arfoif ee Baatagfcene Waufse gldrise vom 20, Fehruar 1840 as Mäccen Resemerxagengen Allgemeine Verfügungvom 4. Juni 1868, betreffend das Vertragsschlusse vorausgegangen sind, in gemeinsame .“ lichkeit des Unternehmens nicht beeinträchtigt sh Jlnn ie Gemeinschaft⸗ i; Polizei⸗Vergehen auf die gedachte Straße zur Verfahren in Untersuchungssachen wegen Steuer⸗Defraudation eg Renerden, üe ch, 8ch rsprünglichen Absschten der kontrabiren. gier S Felc bcden Allgemeinen stimmen die kontrahirenden Re“ Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Geset⸗Sammlung zur öffent⸗ 8 Seilegang vom I. erg 11883 1b 8 ellung der Linie Gera⸗Hof ausgedehm rttge⸗ füibog auf ie Sicher⸗ zu beschräntannen Lecea. doh dit⸗ Gewährung einer nach ihrer Dauer lihen Kenntniß zu bringen. g2 ie erich ehör en auf die Zzest Hhteftssen hinge 9* r Fürstlich reußische Regierung sich zu ihrem Bedauern für j nüch⸗ 1 bis zu 4 Prozent als 55 Feclas b Anlage⸗Kapital im Betrage 1“ Wilhel 7dens ense denen sich ergiebt/ daf in n 8 Flungeh EEö tande sehe, dies Unternehmen in gleicher Weise zu Un ernae irtas betrachten sei sg eine zweckmäßige Art der Subventionirung zu ““ Defraudationen die von der gesetzlichen Strafe unabhängige ches von den übrigen kontrahirenden Regierungen vrpstücen/ mse Die Beschränkung der Dauer soll in de 1 Frhr. v. d. Heydt. Graf v. Itzenplitz. Graf zu Eulenburg. Verpflichtung zur Zahlung der Steuer selbst kein Gegenstand auch von der bei den Verhandlungen betheiligt gewwesenen 9 jalich daß die Garantie erlischt, wenn an sns ni der Art bemessen werden, An den Finanz⸗Minister, den Minister für Handel, Gewerbe der gerichtlichen Enischeidung sein kann. 18 8 bayerischen Regierung in Aussicht gestellt worden war niglich ren ein Zinsenzuschuß der 79 hintereinander folgenden Jah⸗ und öffentliche Arbeiten und den Minister des Innerr. Dessenungeachtet sind nach einer Mittheilung des Herrn Die Fürstlich reußische Regierung giebt jedoch die Hoffnung nicht ist. Die von den einzelnen e nb erforderlich gewesen Finanzministers auch neuerlich mehrfach Fälle vorgekommen, auf, die ihr in dieser Hinsicht entgegenstehenden Schwierigkeiten in der sollen als Vorschüsse betrachtet werden 1 d 7 ,Sen Zinspeiträge Allerhöchster Erlaß vom 25. Mai 1868 betreffend die Ver⸗ in denen von den Gerichten neben der Strafe der Steuer⸗ Folge Ue eithgen an können. Mit Rücksicht hierauf erklären die übrigen gabe der gemachten Zuschüsse dann 8b 1n egis dan Feag. lihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung Defraudation auf Nachzahlung der umgangenen Gefälle er⸗ vnh Ccn Eiaen 18g 1Fe der Fürstlich reußischen Dash 5. Prozent übersteigt, und zwar in der Art, daß 81.SSngs iiner Gemeinde⸗Chaussee von Steinstraß an 18 Crn schen⸗Letticher kannt und überdies deren Betrag irrig berechnet, in Fosse⸗ Eisenbahnstrecke Tripfis.höt nu; dsch uss. eines Vertrages wegen der renden 5 8 bäts Ueberschusses zu den Rückzahlungen an die garanti. Staatsstraße über Rödingen ”n- ; üe 1eh 1 Aachen. icher dessen auch die Höhe der Strafe unrichtig festgesetzt worden i welche bei den erwähnten Vorverhandlum Fenenensettndlagen, ber zu Chnte 111““ werden, der Rest aber den Actionairen Staatasevate imn Kreise Jälich, Reuserungsbczirts 1 Der Justiz⸗Minister findet sich daher veranlaßt, die Gerichte lichkeit der Unternehmen Gera⸗Eichicht S Gera. Hoeff bbb1 Sollte es einzelnen der kontrahi b Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau wiederholt auf die in dieser Hinsicht maaßgebenden, auf den treff ihrer Subvention Einverständniß erzielt EI“ 88 nerhalb ihres Stanatse cbiets 8 b. Firgaden Regierungen gälingen, in. 1 saalgsgraheea na heh, bereit finden lassen, und einen hicrüber zu schließenden Vertre 1 ner finanzielle Unterstützug en des n Privatinteressenten oder Kommunen von Steinstraß an der Cöln⸗Aachen⸗Lütticher Staatsstraße über Rö. und des §. 36 der Verordnung vom 26. Dezember 1808 beruhen Landesvertrezungen zur Zustimmung vorlehen wollen, sehoch man diese Unterstütungen anf die Sarernehmens zu erwirken, so sorlen —uigen nach ditz an der Düsselvorf⸗Jülicher Staatsstraße genchmigt den Grundsätze aufmerksam zu machen, welche nach der Ver unter der Voraussetzung einer gleichen Beiheiligung ber nonicni men zugewendeten Subventionen in Anieser Staaten dem Unterneh⸗ fabe, verleihe Ich vierdurch den Gemeinden Steinstraß, Rödingen ordnung vom 16. September 1867 auch in den neu erworbenen eperschrn Regiefung. Auch wollen die übrigen konrabtrenden Wich 8 Schließlich wurde von sämmtlichen Sevonlagatvfüannen. ar daß und Tib Dan ner dit abhn füns dig ah. 8b Eheasee; bes Landestheilen Anwendung finden, und sowohl im §. 61 der auf Abschluß des entsprechenden Peehunden sein, der Antrag 1 Ieferungen Fich zur Ausführung des gegenwärti⸗ chausseebau⸗ und Unterhaltungs „Materialien, nach Maßgabe der Steuer⸗Ordnung vom 8. Februar 1819, als auch sst, he Ver Fürstenthums Reuß jüngerer Linie Winnasalb sr. seierung 89 felbe erfarge rüich tse 1 müna ihrer Landesvertretungen, soweit die⸗ für die v“ ET 1 8t 1 WEE111“ üecs 88 ö wntenvüscnn G olgter Auswechselung der Ratificati &ꝗ o—9.. 1 G h eeg. 2 v traße. Zugleich will J. en genannten Gemein e 8 .51), de alz . 22 1 gerechnet, uns nns fhctr Ratssotonen. 28 rüagticn Vertrages ab Sso geschehen Berlin, den 18. März 1877. v 1n . Fünftigen Feufeemasgen Unterhaltung der Straße das Tabaks (§. 17) noch besonderen Ausdruck erhalten haben. derlichen Subvention 8 8 Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des Da übrigens die Höhe der zu erkennenden Strafe durch 6“ 11““ 8 für die Staats⸗Chausseen jedes mal geltenden Chausseegeld⸗Tarifs, ein⸗ den Betrag der defraudirten Steuer bestimmt wird, so wird, scließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Be⸗ der Regel nach, auch bei Abmessung der Strafe der von der Erlaß vom 11. Mai 1868 betreffend die freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Verwaltungöbehörde festzusetzende Steuerbetrag zu Grunde

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gestellt wird. m Interesse der sowohl in Bezug auf den Betrieb, als a 2 8 3 niernehmen Gera⸗Eichicht d ra⸗ erleihung der fi ische A 8 8 , s.i . taats⸗Chausseen von

chicht und Gera g der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unter⸗ Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den S 86. ghaufstcn EETT1166““ G 8

Hof sind die vertragschließenden Regie ü V b ver 8 2 Regierungen schon jetzt darüber ein⸗ haltung einer Gemeinde⸗Chaussee vo 5 Iyv vandt werden, hierdurch verleihen. 8 verstanden, daß dem Unternehmer der Linie Gera⸗Cichicht die Anwart. Staatsstraße nach Mührlase ,choneckeg an der Aachen. Erierer vnenfngbrrena. vom 29. eeas 1840 angehängten Bestimmun⸗ Berlin, den 4. Juni 1868. 8 Hof zu ertheilen, aber ch 2 Nontrung, sür. Bne hhsteg⸗ Hntss. Bezirks Trier. iacaeg G gen wegen der Chausseepolizei⸗Vergehen auf die gedachte Straße zur Fe, e ü zuerlegen ist, diese Bahn- 1 8 Anwe umen. 1 11““ eonhardt. vea vne deß ran 1ee en. hceg. ge ünüsprecende Scvats⸗ secnet dicdefhe Eheusch ehe gegshehet vom böutigen age den Bau 1agennecgedmäes eErlaß ist durch die Geset⸗Sammlung zur öffent. An sämmtliche Gerichtsbehörden. 1““ vI gerom 1. nternehmen Seitens 5 1 wes n an der Aachen⸗Trierer 6 2 ringen. ““ 8 ver bechelligten Regierungen in gleichem Maße, wie der Linie Gera⸗ b he Mürlenbach im Kreise Prüm, Regierungsbezirks 1ge 8 . 88 2. Mas 188s. 8 8 Aellgemeine Verfügung vom 4. Juni 1868, betref S rch den gegenwärtigen Vertrag, eine Subvention gesichert behmig a.e negncgse Ich hierdurch den Gemeinden Schönecken, Nie- v1“] Wilhelm. 8 fend die Beseitigung der zwischen den Niederlanden und dem Die vorerwähnte Berechtigung und Verpfli für die zu bicser Chausfe senod Mürlenhach das Expropriationsrech hrbhr. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplit. vormaligen Königreich Hannover getroffenen SGe eee und Verpflichtung des Unternehk⸗ Recht zur En aicke imgleichen das An den Finanz⸗Minister und den Minister für Handel)), Pehen des Armenrechts vom 27. Juli 1846 (Hannoversche

mers der Linie Gera⸗Eichicht so erlöschen, f b448 tnahme der Chausseebau⸗ und Unter N. 1 zt soll erl ‚falls demselben nicht inner⸗ nach Maß ea s. ¹⸗ und Unterhaltungs⸗Materialien vstta öffentli Prbeiten. 1 dor Do 8 halb dreier Jahre, von der Ratifications⸗Auswechselung des gegenwär⸗ in EScren der für diß Stäats,Chausseen bestehenden Vorschriften See teb E1“ 131510 und egen⸗ e. lung von 1838, Abth. 1. S. 3).

tigen Vertrages ab gerechnet bekannt gem 8 1 Zugleich will den s 8 b Söehks sengc6⸗ 85 Linie Triptis Hof adgsffnloseirden 288 dir 8. pnahna. 4 8 kan süigen BWauffanannten ge⸗ Allerhö Les öeee 8 nilse.e. Beeriefkene dih echmar

1 g der betreffenden Landesver be Straße das Recht zur Erheb 1 3 1gung zur Anwendung der dem 2 indniss hn Fisartigen esvertretungen erlangt hat. nach den Bestimmungen des für 9 Strasg Chauffeen . 8890 angehangten Beimmungen wegen der Chausseepolizei⸗Vergehen An 8 ee hanc giecidntse v“

Abgesehen von den vorerörterten Erweiterr inie C ingen ger ginie Gera. 1üchen. vhae enununnoas des die 1 jedesmal gel⸗ emeinde Breslau ausgebaute Chaussee von der Hausseegeld⸗Tarifs, einschließlich der in demmselbe auf die von der Stadtgemeinde Breslau ausge r2 nover hierdurch bekannt gemacht, daß, nachdem laut Ministe

Eichicht sollen sonstige Anschlüsse an di 8 . - 8 sse ie letztere von der betreffenden Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonfigen haltecen kleinen Scheitniger SeL hx, wei grarien ial⸗Erklärung vom 25. Oktober 1867 (Ges.⸗Samml. S. 1835) ⸗Scheitnig. rial⸗Erkle 9. O . 8*&

Terri orial⸗Regierung auch ohne Zustimmung d abi , G 2 g der mitkontrahirenden heb itzsi Fr Hr. 8 Regierungen genehmigt werden können, und es soll dem Unternehmer 8 Eieheug. Fülätlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen Auf Ihren Bericht vom 26. Mai d. J. genehmige Ich, daß die die zwischen den Niederlanden und dem vormaligen Königreich

bei der Konzes⸗ . ür die Ei L2 ust Verpflichtung efculegr .““ sberanife isen ann Gera⸗icicht die ”. 9 Auch falbisen. er Peauangeivandh. G. bzerdurch dem Chausseegeld⸗Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestim⸗ Hannover abgeschlossene Uebereinkunft vom 28. Oktober 1817 en. er gegenwaͤrtige Erlaß ist durch die Grsez Er Eiaaß⸗ daselbst bis nach Füͤrstensgarten in Alt⸗Scheitnig zur Anwen⸗ Beltäna ha enh Hannover 89 den Nieder⸗ I1 landen getroffenen Vereinbarungen wegen des Armenrechts vom

Zu Art. 2. Unter den im Artikel 2 erwä ästi 8 d ie Geset⸗Sammlung zur öffent pflichtun fejenigen üblichen Konzennvehegten „lästigen Ver. lichen Kenntniß zu bringen. v11“ it-⸗ 1 dung kommen. 2 ch gen« sollen diejenigen üblichen Konzessions⸗Bedingungen nicht Berlin, de 11. M. 1868 ““ . 8 1 Dießer Mein Erlaß ist durch die Geset⸗Sammlung zur 9 Julh 1849 8* “] hn Henesesühotn e 29 e.

zember 1837 außer Kraft getreten sind. v

inbegriffen sein, welche in der Re b gel allen Concessionairen v h 8 1A“ IG . ahnen von Seiten der Territorial⸗Reai on Privat.. 8 1*½ bt8 42 Kenntniß zu bringen. 3 Regierung nach allgemeinen Ver:- 11“ .““ Wi 5 ““ waltungsgrundsätzen auferlegt zu werden pflcgen ch allgemeinen Ver neg; Wilhelm. b Schlo Babelsberg, den 3. Juni e. Verlin, den 4. Junt 1968. 1 Der Justiz⸗Minister. Leonhardt.

sollen, welche mit dem 8 eseeh weechen den Minister für H 8 Se tliche v“ ich ETTö tie .ein e An die Justizbehörden in der Provinz Hannover

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