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kau; 4) von Pinne über Psarski in der Richtung auf Wronke bis zur Straße ad 1 bei Bobulczyn; 5) von der Berlin⸗Posener Staats⸗ Chaussee bei Senkowo über Dusznik bis zur Buker Kreisgrenze in der Richtung auf Buk, sowie den Bau zweier Brücken über die Warthe bei Wronke und Obersitzko genehmigt habe, verleihe Ich hier⸗ durch dem Kreise Samter das Expropriationsrecht für die u diesen Chaussee⸗ und Brückenbauten erforderlichen Grund⸗ tücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau⸗ und Unterhaltungs⸗Materialien, nach Maßgabe der für die Staats⸗Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem Kreise Samter resp. der Provinz Posen gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats⸗Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld⸗Tarifs, ein⸗ schließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Be⸗ freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats⸗Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld⸗Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmun⸗ gen wegen der Chausseepolizei⸗Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß lichen Kenntniß zu bringen. 1 Beerlin, den 30. Mai 188c88. 8
8 8 Wilhelm. 8 Frhr. v. d. Heydt. Gr. v. Itze
An den Finanz⸗Minister und den Minister für Handel, 1 Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
“
Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis⸗ Obligationen des Samterschen Kreises im Betrage von 200,000 Thlrn. Vom 30. Mai 1868. “
ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffent⸗
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
Nachdem von den Kreisständen des Samterschen Kreises auf dem
Kreistage vom 16. Mai 1867 beschlossen worden, die zur Ausfüh⸗ rung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten und Warthebrücken⸗ bauten erforderlichen Geldmittel theilweise im Wege einer Anleihe zu
beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lauten e, mit Zinscoupons
versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 200,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuld⸗ ner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2 des
Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 200,000 Thlrn., in Buchstaben Zweihundert Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 50,000 Thlr. à 1000 Thlr.
50 Stück, 100,000 Thlr. à 500 Thlr. = 200 Stück, 35,000 Thlr. à 100 Thaler = 350 Stück, 15,000 Thlr. à 50 Thlr. = 300 Stück = 200,000 Thlr., nach dem anliegenden (a.) Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreis⸗
steuer mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das
Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1875 ab
mit wenigstens jährlich Einem Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschreibungen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Geneh⸗
migung mit der rechtlichen Wir ung ertheilen, daß ein jeder In⸗ haber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die
Ueberkragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen
efugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, und wodurch für die Befriedigung der In⸗ haber der Obligationen eine Gewrkeistüng Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz⸗ ammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höch steigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. 8 “ E“
Gegeben Berlin, den 30. Mai 1868. a6t Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 1
Provinz Posen. Regierungsbezirk Posen. gation d schen Kreises. Littr 29 üb Thaler Preußisch Courant.
Auf Grund der unterm. beschlüsse vom 16. Mai 1867 wegen Aufnahme einer Darlehnsschuld von 200,000 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Samterschen Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Ver⸗ schreibung zu einer Darlehnsschuld von Thalern Preußisch Courant, nach dem gesetzlich bestehenden Münzfuße, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit fuüͤnf Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 200,000 Thalern geschieht vom Jahre 1875 ab allmälig aus einem zu diesem Behufe ge⸗ bildeten Tilgungsfonds von wenigstens Einem Prozent des gesamm⸗ ten Kapitals jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1875 ab in dem Monate Januar jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Aus⸗ loosungen zu verstärken, so wie sämmtliche noch umlaufende Schuld⸗ verschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten so wie die ge⸗
gerschemigten Kreistags
kündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buch. staben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt emacht. Diese Bekannt. machung erfolgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungs. termine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Posen dem Kreisblatte des Samterschen Kreises, sowie in zweien, in der Provinz erscheinenden Zeitungen und in dem Staats⸗Anzeiger.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar „und am 1. Juli⸗ von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münz⸗ sorte mit jenem verzinset.
„Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zins⸗Coupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse in Samter und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeits⸗Termins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuld. verschreibung sind auch die dazu gehoöͤrigen Zinscoupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldver chreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts. Ordnung 8 I., Titel 51, §§. 120 seq. bei dem Königlichen Kreis⸗ gerichte zu Samter.
Zinscoupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zins⸗Coupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung an⸗ meldet und den stattgehabten Besitz der Zins⸗Coupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins⸗Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zins⸗Coupons bis zum Schlusse des Jahres 1873 ausgegeben. Fuͤr die weitere Zeit werden Zins⸗Coupons auf fünfjährige Perioden aus⸗ gegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zins⸗Coupons⸗Serie erfolgt bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse zu Samter gegen Ablieferung des der älteren Zins⸗Coupons⸗Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins⸗Coupons⸗ Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzei⸗ gung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt.
Samter, den ten 18..
Die ständische Kommission für den Chausseebau im Samtersche n Krei
Provinz Posen. 1 Zins⸗Coupon
Kreis⸗Obligation des Samter Littt. über
Eöö .... Thaler zu Prozent Zinsen über 8 Silbergroschen Pfennige. Der Inhaber dieses Zins⸗Coupons empfängt gegen dessen Rück⸗ gabe in der Zeit vom .ten bis resp. vom ten bis.. und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis⸗Obligation für das Halbjahr vom “ 1 mit (in Buchstaben) 8 Silbergroschen v.. PFfennigen bei der Kre Kommunal⸗Kasse zu Samter. 116“ Säamter, den ten.. E111XAX“X“ Die ständische Kommission für den Chausseebau im Samterschen Kreise. Dieser Zins⸗Coupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden Kalenderjahres an gerech⸗ net, erhoben wird. 1
Regierungsbezirk
Regierungsbezirk Posen. Talon 8*
—
1 Provinz Posen. 1
6 Kreis⸗Obligation des Samterschen Kreises. 1 Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Samterschen Kreises Littr. .... N.9 .. über Thaler à fünf Prozent Zinsen die .te Serie Zins⸗Cou⸗ 1 fünf Jahre 18., bis 18., bei der Kreis Kommunal⸗ Kasse 8* Samter, falls der Inhaber der Obligation nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat.
Samter, den ten “
18.. 9 Die ständische Kommission für den Chausseebau im Samterschen Kreise⸗ Kolonne 3.
Allerhöchster Erlaß vom 30. Mai 1868, — betreffend die anderweite Regulirung der Gebühren der Stromlootsen für das
Verholen der Schiffe und Stromfahrzeuge im Hafen zu Memel. Den mit Ihrem Bericht vom 25. Mai d. J. eingereichten Tarif
zur Erhebung der Gebühren der Stromlootsen für das Verholen der
“ .
Schiffe und Stromfahrzeuge im Hafen zu Memel habe Ich genehmigt
nd sende Ihnen denselben anbei sa vollzogen zurück.
Berlin, den 30. Mai 1868. (e) F “ Wilhelm.
FSrh. v. d. Heydt.
An den Finanzminister und den Minister Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
für
8
Tarif zur Erhebung der Gebühren der Stromlootsen für das Ver⸗ holen (Verlegung an eine andere Stelle) der Schiffe und Stromfahr⸗ zeuge im Hafen zu Memel.
Vom 30. Mai 1868.
Die Vorschriften unter I. 2. des Anhangs I zu dem Hafengeld⸗ tarif für den Hafen von Memel vom 19. April 1844 (Gesetz⸗Samml. S. 123) kommen vom 1. Juli d. J. ab nicht ferner zur Anwendung. Vom gleichen Zeitpunkte ab treten an deren Stelle folgende Bestim⸗ mungen:
Bei der Verlegung eines im Hafen liegenden Schiffes an eine andere Stelle (dem Verholen) bleibt es dem Schiffer überlassen, ob er sich dazu eines Lootsen bedienen will oder nicht, jedoch ist er verpflichtet, die beabsichtigte Veränderung der Lage seines Schiffes dem Hafen⸗ meister oder dem anwesenden Stromlootsen anzuzeigen und dessen Ge⸗ nehmigung einzuholen. Eine gleiche Verpflichtung haben alle Strom⸗ fahrzeuge über 15 Last Tragfähigkeit.
4) für Karlsbrücke
Trägt der Schiffer auf Beiordnung eines Lootsen an, so ist an
diesen zu entrichten: A. von Seeschiffen: 1) für das Verholen von den Ballastplätzen am Haff, dem Winterhafen, oder von irgend einer anderen Stelle des Hafens oder der Dange bis über das Gut Bern⸗ steinbruch hinaus 1 Thlr. 15 Sgr.; 2)
für das Verholen von den Ballastplätzen, dem Winterhafen oder von irgend einer anderen Anker⸗ stelle im Haff bis durch beide Brücken 1 Thlr. 15 Sgr.; 3) für das
Verholen von den Ballastplätzen am Haff, oder vom Winterhafen
bis zum Gute Bernsteinbruch oder bis zur Börsenbrücke 1 Thlr.; das Verholen von den vorstehenden Punkten bis zur 20 Sgr.; 5) für das Verholen aus dem Winter⸗ auf den Strom 15 Sgr. (Für eine jede Ver⸗ holung in umgekehrter Richtung gelten zu 1 bis 5 dieselben Sätze.) 6) für das Verholen in der Dange durch beide Brücken 1 Thlr.; 7) für das Verholen in der Dange durch eine Brücke 15 Sgr.; 8) für jedes andere Verholen 15 Sgr. B. Von Strom⸗ Fahrzeugen: für jede Verholung ohne Unterschied 5 Sgr.
Geschieht die Verholung des Schiffes oder Stromfahrzeuges auf Anordnung des Hafenmeisters oder einer andern dazu befugten Be⸗ hörde, so ist dafür von dem Schiffer nichts zu entrichten.
Gegeben Berlin, den 30. Mai 1868.
(L. S.)
hafen bis
Wilhelm.
1““ Handels⸗Register. 8 8 Handels⸗Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. In das Firmen⸗Register des unterzeichneten Gerichts ist unter
Nr. 5287 8
8 der Kaufmann (Mütenfabrik)
8 Ort der Niederlassung: Berlin,
(jetziges Geschäftslokal: Münzstr. 16)
1 Firma: Moritz Löwenthal, zufolge heutiger Verfügung eingettagen. *
Unter Nr. 1263 unseres Gesellschafts⸗Registers, woselbst die hiesige Handlung, Firma:
Moritz Löwenthal zu Berlin,
Ludw. Loewe & Co., und als deren Inhaber die Kaufleute 1) Carl Friedrich Rudolf Brunnemann, 2) Ludwig Loewe 1“ ehen, ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen: 1 er Kaufmann Carl Friedrich Rudolf Brunnemann ist aus der Handelsgesellschaft ausgeschieden. Der Kaufmann Ludwig Loewe setzt das Handelsgeschäft unter unveränderter Firma fopoort. (Vergleiche Nr. 5288 des Firmen⸗Registers.)
Unter Nr. 5288 des Firmen⸗Registers ist heut der Kaufmann Ludwig Loewe zu Berlin als Inhaber der Handlung, Firma: Ludw. Loewe & Co. M“ (jetziges Geschäftslokal: Grünstraße 21)
116X“
1““
eingetragen.
Die dem Carl August Hesse zu Berlin für die hiesige Handlung, Firma: Hermann Baschwitz, ertheilte Prokura ist zuruͤckgenommen und unter Nr. 1121 des Prokuren⸗Registers gelöscht.
Der Kaufmann Hermann Baschwitz zu Berlin hat für seine hier⸗ selbst bestehende, unter Nr. 4801 des Firmen⸗Registers eingetragene Handlung, vün. Hermann Baschwitz, 3
1) dem Carl August Hesse, “ 2) dem Hermann Jacoby, 8 8 8 zu Berlin, ollektiv⸗Prokura ertheilt. 18
Vios e nühohe heutiger Verfügung unter Nr. 1259 des Pro⸗
kuren⸗Registers eingetragen.
Die unter Nr. 5127 des Firmen⸗Registers eingetragene hiesige
Firma: 1 “ WIö Schimmelpfeng, ] 8“ 8 Inhaber: Kaufmann Carl Franz Wilhelm Schimmelpfeng, ist er⸗ loschen und zufolge veeeeh erfesgunng im Register gelöscht.
Berlin, den 24. Juni 1868. Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen.
In unser Genossenschafts⸗Register ist eingetragen:
Kolonne 1. ““ 8 2. Fi er . b “ Landsberger “ eingetragene Genossenschaft. itz der Genossenschaft: Senebke he 1” 18 den Zweigniederlassungen in Arns⸗ walde, Woldenberg und Driesen. Rechtsverhältnisse der Genossenschaft: 1 Zufolge Gesellschaftsvertrages vom 11. Januar 1868, velcher sich im Beilageband Folio 1 befindet, ist der Gegenstand des Unternehmens der Betrieb eines Bank⸗ geschäfts zur gegenseitigen Beschaffung der im Gewerbe und der Wirthschaft nöthigen Geldmittel auf gemein⸗ schaftlichen Kredit und die Erwerbung von Geschäfts⸗
b
Kolonne 4.
329 ¾*
Antheilen für die Mitglieder durch Vertheilung des dabei zu erzielenden Gewinnes. Die zeitigen Vorstands⸗Mitglieder sind: 1 1) Direktor, Kaufmann Gustav Heine, 2) Rendant, Haupt⸗Agent Louis Mirring, 3) Controleur, Stadt⸗Secretair Ferdinand Bethke, sämmtlich wohnhaft zu Landsberg a. W. Die von der Genossenschaft ausgehenden Bekannt⸗ machungen sind bei der Haupt⸗Niederlassung mit der Firma der Genossenschaft, bei den Zweignieder⸗ lassungen mit der Firmen⸗Unterschrift: Spar⸗ und Vorschußkasse zu Arnswalde resp. Wol⸗ denberg, Driesen, Kommandite des Landsberger Kredit⸗Vereins, ein⸗ getragene Genossenschaft, 8 zu unterzeichnen und bei der Hauptniederlassung du 1) das Neumärkische Wochenblatt, 2) den Landsberger Anzeiger, 1“ 3) das Wochenblatt des Arnswalder Kreises, 4) das Wochenblatt für die Städte Driesen und Woldenberg, 8 bei der Zweigniederlassung zu Arnswalde: durch das Wochenblatt des Arnswalder Kreises, bei den Zweigniederlassungen zu Woldenberg und Driesen durch das Wochenblatt für die Städte Driesen und Woldenberg zu veröffentlichen. “ Der Geschäftsbetrieb erfolgt bei der Haupt⸗Nieder⸗- lassung durch den Vorstand, unter der Firma der Ge⸗ zossenschaft bei den Zweigniederlassungen, unter der Firma derselben durch Prokuristen. Um für den Verein rechtliche Wirkungen zu haben, müssen die Willenserklärunger des Vorstandes von mindestens zwei Vorstands⸗Mitgliedern, oder von einem solchen und einem Prokuristen, bei den Zweignieder⸗ lassungen von zwei Prokuristen, oder von einem Prokuristen und einem Bevollmächtlgten unterzeichnet werden. SZur Erhebung von Wechselprotesten, Anstellung und Führung von Prozessen gegen Schuldner der Genossen⸗ schaft und zur Ausstellung der Prozeß⸗Vollmacht ge⸗ nügt ein Vorstands⸗Mitglied oder ein Prokurist. Das Verzeichniß der Genossenschafter kann jederzeit bei unserm Handels⸗Register eingesehen werden. Eingetragen zufolge Verfügung vom 18. Juni 1868 am 20. Juni
Friedeberg N.⸗M., 20. Juni 1868.
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
S 8 8 Inter Nr. 49 des Firmen⸗Registers ist folgende Eintragung: Firmen⸗Inhaber: 88 Frau Pauline Anders, geb. Weinberg, verheirathet mit Kauf mann W. Anders in Darkehmen, Ort der Niederlassung: Darkehmen‧,“ Firma: “” zufolge Verfügung vom 9. Juni 1868 am 15. Juni 1868 bewirkt. Darkehmen, den 15. Juni 1868.
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
In unser Firmen⸗Register ist zufolge heutiger Verfügung ein