1868 / 150 p. 10 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1299. Hauptsaͤchlich aber verw seit 1294 seine Güter zur Gründung eines neuen Collegiat⸗Stiftes zu Spalt. Im Jahre 1312 war die Stiftskirche, dem heiligen Nikolaus geweiht, vollendet, in einem ihr gegenüber liegenden Hause, jetzt Gast⸗ haus zur Krone, schlug der Greis seine Wohnung auf und ließ sich ein »Fensterlein« in die Mauer brechen, um, wie später Kaiser Karl V., dem Gottesdienste von seinem Krankenlager aus mit Aug' und Ohr folgen zu können. Im Chor dieser Kirche ward er selbst 1314, 1319 auch seine Gemahlin beigesetzt. Ihr Grabdenkmal, vor hundert Jahren in bunten Farben erneuert, zeigt in der Mitte die Mutter Gottes und den heiligen Nikolaus; zu den Füßen der Jungfrau und des Christ⸗ kindes kniet der fromme Erbauer der Kirche mit seinen drei Söhnen, zu den Füßen des Heiligen die Burggräfin Agnes und ihre fünf Töchter. b Grabstein der Burggräfin Margarethe⸗ von Nürnberg, Gemahlin Friedrichs IV. Marsufethe, ver⸗ mählt um 1303, als Wittwe gestorben 1348, ward beigesetzt im Cistercienser⸗Nonnenkloster zu Birkenfeld bei Neustadt an der Aisch, wo ihr Leichenstein, wenngleich beschädigt, heut⸗noch vorhanden ist. Margarethe war, wie auch aus dem größeren ihrer beiden Siegel zu ersehen ist, eine geborene Herzogin von Kärnthen. Die vielfache Verbindung dieses Hauses mit dem der Hohenzollern und beider dann weiter mit dem der Herzoge von Meran und mit den Hohenstaufen wird auf einer beige⸗ fügten Consanguinitäts⸗Tafel zur Anschauung gebracht. Gemalte Tafel in der Münsterkirche zu Heils⸗ bronn zum Gedächtniß des Bischofs Berthold von Eichstädt. Berthold, der hier als ein Betender in vollem kirchenfürstlichen Ornate abgebildet ist, war der fünfte Sohn des Burggrafen Friedrich IV., geboren 1320. Mit 13 Jahren trat er in den Deutschen Orden, mit 20 war er Cömthur desselben; er zählte kaum 30, als Payst Clemens VI. ihn zum Bischof von Eichstädt erhob. Er verwaltete später auch das Bisthum Regensburg und zeichnete sich nicht nur in seinem geistlichen Wirkungskreise rühmlich aus, sondern that sich auch als Staatsmann im Dienste Kaiser Karls IV., dessen Kanzler er war, hervor, während er zugleich die Angelegenheiten der regierenden Burggrafen von Nürnberg, seines Bruders Jo⸗ hann II., dann seines Neffen Friedrich V. mit Einsicht und Erfolg zu fördern wußte. Er starb schon 1365 auf seiner Willibaldsburg zu Eichstädt und wurde in der Familiengruft zu Heilsbronn beigesetzt. Seine Siegel und das seines Bru⸗ ders Friedrich, Bischofs von Regensburg, sind in Holzschnitten hinzugefügt.

Zur Geschichte der deutschen Handelsgesetzgebung.

Erst im Mittelalter gewann der Handel unter den Bewoh⸗ nern der Städte diejenige Mannigfaltigkeit seiner rechtlichen Beziehungen, welche für die Ausbildung eines besonderen Han⸗ delsrechts erforderlich ist. Zugleich entwickelte sich nach dem das Mittelalter beherrschenden Princip aus den durch den gleichen Lebensberuf verbundenen handeltreibenden Personen ein eigener Stand. Dieselben schlossen sich in Kollegien zu⸗ sammen, übten in denselben eine eigene Rechtspflege und ord⸗ neten autonomisch ihre Rechtsverhältnisse durch Gewohnheit oder Statute. Es bildeten sich auf diese Weise zahlreiche Kor⸗ porationsrechte, welche, ursprünglich sehr verschiedenartig, urch den allgemeiner werdenden Verkehr und die Wissen⸗ chaft allmälig zu einer gewissen Uebereinstimmung gelangten und in ihrer Zusammenfassung ein allgemeines jus mercatorum arstellten. Oöbwohl dieses mit der Auflösung der alten Stände⸗ rechte den Charakter des Standesrechts der Kaufleute verlor, so blieben doch die in demselben enthaltenen Rechtsverhältnisse be⸗ stehen, welche in dem Handelsverkehr ihren Ursprung hatten und von dem allgemeinen Civilrecht abwichen. Dieselben wur⸗ den in zahlreichen Observanzen, Statuten und lokalen Gesetzen überliefert und gingen aus diesen in die territorialen Gesetz⸗ gebungen über. Der hierdurch entstandene Rechtszustand war bei der Einführung des Allgemeinen Deutschen Handels⸗Gesetz⸗ buches in Deutschland ein sehr ungleichartiger.

In Preußen bestanden 3 Handels⸗Gesetzgebungen. Das Allgemeine Preußische Landrecht enthielt in dem 8. Titel des II. Theils, welcher vom Bürgerstande⸗ handelt, und zwar in den Abschnitten 7 bis 15 dieses Titels, ein vollständiges Handels⸗ recht, dessen Geltung sich auf den größten Theil des preußischen Staates und außerhalb desselben auf Ostfriesland und die Graf⸗ schaft Lingen (Königreich Hannover), Ansbach und Baireuth (Königreich Bayern) und einige Distrikte des Großherzogthums Sachsen⸗Weimar erstreckte. Zahlreiche das Handelsrecht berüh⸗ rende Einzelgesetze ergänzten und entwickelten die in dem Allge⸗ meinen Landrecht enthaltenen Bestimmungen. In dem Be⸗ zirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln galt die französische Codification des Handelsrechts (Code de Gommerce), welche

namentlich durch das Gesetz vom 9. Mai 1859 wesentliche Modificationen erfuhr. In den Departements des Appellations. Gerichts zu Greifswald und des Justizsenates zu Ehrenbreitenstein war das Gemeine Recht in Geltung; in dem des ersteren hatte sich ferner das schwedisch⸗pommer'sche Seerecht vom 15. Februar

1805, welches im Wesentlichen auf dem schwedischen Seerecht

von 1677 beruhte, erhalten. In Hesterreich galten an erster Stelle zahlreiche geschriebene Handelsgesetze, demnächst das Han⸗ delsgewohnheitsrecht und, in Ergänzung beider, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811. Nach dem geschrie⸗ benen Handelsrecht zerfiel Oesterreich wieder in mehrere Grup. pen, deren Handelsgesetze wesentlich von einander abwichen. In den übrigen deutschen Staaten bildeten theils das französische Handelsrecht, theils das Gemeine Recht nebst einer großen An⸗ zahl von Landrechten, Stadtrechten und einzelnen Spezialgesetzen die Norm für den Handelsverkehr.

Diese Verschiedenheit der Rechts Ordnungen hatte eine große Unsicherheit des Rechtsschutzes zur Folge, deren Beseitigung na⸗ mentlich wünschenswerth wurde, als durch die Begründung des deutschen Zollvereins die bis dabin bestandenen politischen Schranken des Handelsverkehrs in Deutschland entfernt wurden. Nach mehrfachen erfolglosen Anregungen und Versuchen in dieser Richtung, und nachdem durch die Einführung der Allge⸗ meinen Deutsehen Wechselordnung wenigstens auf einem 8 schränkten Gebiete die geforderte Einheit der Gesetzgebung her⸗ bee worden war, wurde am 21. Februar 1856 durch die

ayerische Regierung bei der ehemaligen Deutschen Bundes⸗ Versammlung in Frankfurt a. M. der Antrag gestellt, eine Kommission zur Entwerfung und Vorlage eines Allgemeinen Handelsgesetzbuches für die deutschen Bundesstaaten ein⸗ zusetzen. In Folge dessen beschloß die Bundes⸗Versamm⸗ lung am 18. Dezember 1856, daß eine arbeitung des Entwurfes eines Allgemeinen Handelsgesetzbuches für die deutschen Staaten niedergesetzt werde. Zu derselben durfte ede Bundesregierung Abgeordnete ernennen und führte in die⸗ sem ea je Eine Stimme, bei gemeinschaftlicher Vertretung indessen hatten die mehreren Kommittenten nur eine Gesammt⸗ stimme. Den Berathungen der Kommission wurde der von der preußischen Regierung vorgelegte Entwurf eines Handels⸗ gesetzbuchs für die preußischen Staaten zu Grunde gelegt; dem gleichfalls vorgelegten österreichischen Entwurfe des engeren Handelsrechts wurde eine fortwährende Beachtung zu⸗ uwenden beschlossen. In drei Lesungen erfolgte die Feststellung der vier ersten Bücher des Entwurfes, welche das eigentliche Handelsrecht enthielten. Als fünftes Buch trat denselben die in 2 Lesungen berathene Lehre vom Seehandel hinzu. Eine vollständige Codification des Handels⸗ rechtes enthielt der Entwurf indessen nicht, da verschiedene Theile des Handelsrechtes von demselben ausgeschlossen wurden. Es waren dies namentlich das Versicherungsrecht, mit Ausnahme des See⸗ versicherungsrechts, das Konkursrecht und das Prozeßrecht in Handelssachen, so wie das Recht der Binnenschifffahrt. Als Gründe für die Ausschließung wurden sowohl die Unzulänglich⸗ keit der Vorarbeiten in diesen Materien als auch die Bedenklich⸗ keit einer Aenderung der gerade auf diesem Gebiet von ein⸗ ander äußerst verschiedenen Verkehrs⸗ und Rechtsverhältnisse geltend gemacht. Auf den Antrag ihres handelspolitischen Ausschusses genehmigte die Bundes⸗Versammlung den ihr vorgelegten Entwurf und beschloß am 31. Mai 1861, sämmtliche Bundesregierungen einzuladen, demselben baldmög⸗ lichst und unverändert im geeigneten Wege Gesetzeskraft in ihren Landen zu verschaffen. Die Einführung erfolgte durch besondere Publicationsgesetze ohne jede Veräͤnderung des Textes und auch in dem vollen Umfange des Entwurfs. Nur in Oesterreich ist das Seerecht von der Einführung ausgeschlossen worden, und wurden die Länder des ungarischen Rechts von derselben ganz ausgenommen. Die Publicationsgesetze bilden wesentliche Ergänzungen des Gesetzbuches, da sie zahlreiche, den Einzelstaaten vorbehaltene, zusätzliche oder abändernde Bestim⸗ mungen enthalten. In sämmtlichen Einführungsgesetzen ist das neue Gesetz als Allgemeines Deutsches Handels⸗ esetzbuch bezeich⸗ net worden.

Gegenwärtig kommen in Gemäßheit des Art. I. des Handels⸗ Gesetzbuches in Deutschland für Handelssachen an erster Stelle die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches zur Anwendung. An zweiter und an dritter Stelle gelten die Handelsgewohn⸗ heits⸗Rechtssätze und das Allgemeine bürgerliche Recht.

Eine Sammlung der Einführungsgesetze sämmtlicher deut⸗ schen Staaten zum Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuche wird von dem ersten Secretair der Handelsgeset⸗ gebungs⸗Kommission J. Lutz herausgegeben. Bis jetzt sind da⸗ von 2 Hefte mit 30 Einführungsgesetzen in der Stahelschen Buch⸗ und Kunsthandlung zu Würzburg, 1863 und 1866, er⸗ schienen. Das 3. Heft soll die nach dem 31. Januar 1866 pu⸗ blicirten Einführungsgesetze, so wie ein Sachregister zu sämmt⸗

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Kommission zur Aus

lchen Einführungsgesetzen mittheilen. Einen Commen⸗ ar zum Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch bat der Dber⸗Appellationsgerichts⸗ Rath und ordentliche Professor in Jena Dr. Friedrich von Hahn, welcher Mitglied der Kom⸗ mission zur Berathung des Handelsgesetzbuchs gewesen, ver⸗ öffentlichh. Der Verfasser stellte sich die Aufgabe, eine mög⸗

allseitige Erklärung der einzelnen Bestimmungen des handelsgesetzbuches zu geben, und hat diese den einzelnen Arti⸗ ieln des Gesetzbuches, deren Text er vollständig müttheilt, bei⸗ gefügt. Außerdem wird bei jedem Artikel auf die bezüglichen Stellen der Entwürfe und der Protokolle verwiesen. Den meisten Titeln und Abschnitten gehen Einleitungen vor⸗ ter, welche die in dem Titel oder Abschnitt enthaltenen rechtlichen Grundgedanken darstellen oder eine Angabe der Hauptbestimmungen enthalten. Bis jetzt sind 2 Bände (1863 und 1867 bei Friedrich Vieweg und Sohn in Braun⸗ scweig) erschienen, welche die vier ersten Bücher des Handels⸗ gesetzbuches enthalten. Dem 2. Bande ist ein vollständiges Sach⸗ register beigegeben. Gleichfalls noch unvollendet ist das von dem Professor der Rechte zu Heidelberg Dr. L. Goldschmidt herausgege⸗ bene Handbuch des Handelsrechts, von dem 1864 die erste Abtheilung des I. Bandes, enthaltend die geschichtlich⸗literarische Einleitung und die Grundlehren, bei Ferd. Enke zu Erlangen erschienen ist. Der Verfasser tritt der Ansicht entgegen, daß sich die Wissen⸗ schaft mit einer Erklärung des Allgemeinen Deutschen Handels⸗ gesetzbuches aus seinem Wortlaute und seiner unmittelbaren Ent⸗ stehungsgeschichte heraus begnügen oder auf eine systematische Zu⸗ sammenstellung von Rechtssprüchen beschränken dürfe. Er be⸗ trachtet das Handelsgesetzbuch nicht als ein in sich fertiges und abgeschlossenes Werk, sondern nur als einstweiligen Abschluß ännes geschichtlichen Entwickelungs⸗Prozesses, als dessen Glied es allein seine wahre Stellung und Beleuchtung gewinnen könne. Als Einleitung des vorliegenden ersten Bandes giebt er die Darstellung der Quellen und der Literatur des Han⸗ delsrechts, wie seiner Geschichte, in welcher die wichtigsten turopäischen und außereuropäischen Staaten berücksichtigt sind. sgerner enthält dieser Band eine Darlegung der Co⸗ dification des deutschen Handelsrechts, sowie das Sy⸗ stem der Grundlehren des Handelsrechts, wobei das Deutsche Handelsgesetzbuch zu Grunde gelegt ist. Von dem Professor der Rechte und Ober⸗Appellationsgerichtsrath Dr. Wilhelm Endemann ist das deutsche Handelsrecht systematisch dargestellt worden (im Verlag von Bengel und Schmitt zu Heidelberg 1865). Der Verfasser behandelt unter besonderer Berücksichtigung des Handelsgesetzbuches das gesammte deutsche handelsrecht. Den einzelnen Instituten ist die dogmengeschicht⸗ lche Begründung derselben vorausgeschickt. Das Werk ist bereits in wiederholter Auflage erschienen; eine neue Auf⸗ lage desselben wird gegenwärtig vorbereitt. Das von dem Kechtsanwalt Makower mit einem Kommentar herausgegebene Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch nebstden dazu in Preußen er⸗ lassenen ergänzenden Bestimmungen erscheint jetzt in dritter Aüflage bei J. Guttentag, Berlin. Die erste Abtheilung ist im Närz d. J. ausgegeben worden, sch noch unter der Presse. Das Werk hat den Zweck, dem Praktiker über die weitschichtigen Materialien der Entstehung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches Aufschluß zu geben. Unter stetiger Bezugnahme auf die Preußischen Motive und die Konferenz⸗Protokolle sind den einzelnen Artikeln in der form von Anmerkungen diejenigen Stellen aus den Materia⸗ ien hinzugefügt worden, welche zur Erläuterung des Handels⸗ gesetzöuches in seiner gegenwärtigen Gestalt dienen. Dagegen ist dasjenige ausgeschieden worden, was in der Schlußredaction keieen gesetzlichen Ausdruck erlangt hat. Die Entscheidungen des Obertribunals, welche für die Interpretation des Handels⸗ gesetbuches von Wichtigkeit sind oder Controversen entscheiden, fnd unter Angabe ihres wesentlichen Inhalts angeführt wor⸗ den. Die neuere handelsrechtliche Literatur ist gleichfalls berück⸗ schtigt. Durch die Ergänzung der seit dem Erscheinen der zwei⸗ ten Auflage in Preußen erlassenen Gesetze und Entscheidungen des Obertribunals, welche das Handelsrecht berühren, gewinnt die gegenwärtige Auflage für den Praktiker eine erhöhte Be⸗

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deutung.

Die Binnen⸗ und See⸗Bäder Preußens.

Das Gebiet des preußischen Staates erstreckt sich über die noͤrdliche Zone des von den Alpen zu den Küsten der Ost⸗ und Nord⸗See absinkenden Landes. Diese Absenkung ist jedoch keine gleichmäßige, denn eine von Süd⸗Ost nach Nord⸗West gezogene Linie, welche Europa in ein südwestlich gelegenes Gebirgsland und ein nordwestliches Tiefland trennt, läuft in Preußen den nordöstlichen Abhang der Sudeten und des Riesengebirges, ferner des thüringischen Berglandes, des Harzes, des Weser⸗ gebirges und teutoburger Waldes entlang.

Das dreifache Verhältniß: die Meeresküste an der Nord

der Bäder über die preußischen Lande.

des Staates eine minder reihenweise, auftretende Anzahl bewährter gegenüber.

wo Meer und Gebirg möglichst weit von einander Trotz einiger errcence eseer Bäder gehört

Brandenburg hierher. gelegen ist die Provinz Posen.

1— - Ein Gegenstück die Provinz Hannover.

selbe Provinz

Seebäder reicht. Die geologischen Verhältnisse geben

Binnenbäder in Baäder⸗Gruppen

zugleich in die Zone der

Veranlassung,

einander unterscheiden

IJ. Gruppe. Die schlesischen Binnen⸗Bäder. Di Ausnahme der beiden jod⸗ Königsdorff⸗Jastroczemb und Mh. (Meereshöhe), am

und bromhaltigen Soolbäder Goczalkowitz, beide mit 800 1b Abhang seiner Gebirge. durch zum Theil den aus Ost und Nord kommenden Luftströmungen ausgesetzt, haben diese Bäder ein oft rauhes, aber zugleich auch höchst erquickendes welches wie die Flora dieser an die Alpen erinnert. Warmbrunn hat 1050 „Cudova 1105 Salzbrunn 1210 , Alt⸗ wasser 1210 „Nieder⸗Langenau 1330, Landeck 1430 Flinsberg 1542 Charlottenbrunn 1549, Reinerz sogar 17850 Mh. (Der Spiegel der Oder bei Breslau hat 370- Mh.) Dem vulkanischen

Quellen reich an Kohlensäure. Außerdem Cudova, Neinerz stark alkalienhaltig und Altwasser, Nieder⸗Langenau, Cudova, Charlottenbrunn reich Landeck und Warmbrunn sind Schwefelthermen. an Chlornatrium ist nur

an Eisen,

trächtlicher. II. Die thüringisch⸗sächsischen Bäder.

Im Gegen⸗ satz zu der schlesischen sind

lesischen sämmtliche bedeutendere Heil⸗ quellen der thüringisch⸗sächsischen Gruppe, deren Gebiet sich vom Wald und Harz östlich zur Saale und Elbe erstreckt, stark chlornatriumhaltig. Viele dieser Quellen sind jod⸗ und bromreich. Einige, wie Wittekind, Halle und das bromreiche Elmen bei Schönebeck, haben eine sehr geringe Mee⸗ reshöhe, ca. 220°0⁄. Dem thüringer Walde näher und höher liegt Kösen. Zu dieser Gruppe ist auch die Enklave Schmalkalden,

die zweite Abtheilung befindet

trotz ihrer entfernteren Lage am südwestlichen Abfall des Thü⸗ ringer Waldes, zu rechnen. Beringerbrunnen mit 550 und Hubertusbad mit 800/ Meereshöhe liegen im Unterharze. Die geologische Grundlage dieses Bezirks ist die in Mitteldeutschland weit zu Tage liegende, größtentheils aus Buntsandstein be⸗ stehende, mit Kalk⸗, Gyps⸗ und Steinsalz⸗Lagern reichlich ver⸗ sehene Triasformation, die hier von den vulkanischen Massen des Thüringer Waldes, des Kyffhäusers und Harzes durch⸗ brochen ist.

III. Die westfälischen Bäder. Während die 2te Gruppe sich über den nord-östlichen Theil der mitteldeutschen Trias erstreckt, dehnt sich die westfälische Bädergruppe über den nordwestlichen Abschnitt dieser Formation hin. Die Gebirge dieses, von der oberen Weser durchströmten Gebietes, sind der Teutoburger Wald und das Weser⸗ gebirge. Die Quellwasser dieser Gegend charakterisiren sich durch einen oft beträchtlichen Gehalt an Kohlensäure (Driburg), sowie durch das Vorwalten der Eisen⸗ und Kalk⸗Salze: Hofgeismar, Driburg, Lippspringe, Inselbad bei Paderborn ;auch das östlich isolirt liegende Schwelm ist eisenhaltig und zählt auch vermöge seiner Lage in der Provinz Westfalen noch zu dieser Gruppe. Oeynhausen, zugleich eine kohlensäurereiche Therme, ist Soolbad. Minder bekannt ist die Soolquelle zu Rothenfelde. Die beiden am nördlichsten gelegenen Badeorte, das schon genannte Oeyn⸗ hausen und das Schwefelbad Nenndorf, liegen bereits im Flachlande und haben daher eine geringe Meereshöhe, ca. 200*. * höchsten von diesen Bädern liegt Driburg, 633 über dem Meere.

IV. Die rheinischen Bäder. Jenem Theil der Nord⸗ deutschen Tiefebene, welcher das niederrheinische Becken genannt wird, am nächsten liegt die Gruppe der rheinischen Bäder, in den süd⸗westlichen Provinzen des preußischen Staates.

Sie umfaßt Bäder deren ühmtheit viele Jahrhun

Ein relativ bäderfreier Landabschnitt bleibt nur dort übrig, zurücktreten. Bäd die Provinz Noch ungünstiger in dieser Beziehung sen. G zu Posen bietet Hier sind die nördlichen Vorberge des Wesergebirgs und Teutoburger Waldes und die Ufer der Nord⸗ See auf weniger als 30 Meilen einander enähert, so daß die⸗ innen⸗ und die der

und stärkendes Klima,

Grenze, die Tiefebene im nord⸗östlichen, das Bergland im süd⸗ 6“ Theile der Monarchie ist maßgebend für die Verthei⸗

ung V Somit liegt der nördlichen Reihe von Seebädern im Süden ise, vielmehr gruppenweise Binnenbäder gewissermaßen

zu einer Sonderung der

geographisch abgeschlossen, sich in wesentlichen Beziehungen von

zahlreichsten und kräftigsten Bäder Schlesiens liegen, mit

Hier⸗

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Charakter dieser gemäß sind die e 1S. 8 in alzbrunn, Flinsberg,

b 1 Der Gehalt in den beiden, ganz im Süden Schlesiens liegenden schon erwähnten Soolbädern ein be⸗