1868 / 161 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2822

Belgische Gesellschaft der Vereinigten Re Bilanz am 31. Dezember 18

giper in Brüssel.

Activa. ve.

Statutenmäßige Haftung der Actionaire 88* 80,000 Der belgischen Regierung geleistete CGaution.. 26/666 Begründungskosten⸗Conto (zu amortisirender Rest) .. 7,390 Mobilien⸗Conto. 4. 2,257 Cassa⸗Bestand. 7,034 Tratten und Rimessen (Verwaltungsgebühren). 68 Angekaufte Obligationen. Aö““ 8. 6,766 Pfandbriefe der Bank de Crédit foncier international:

Staatspapiere, Belgische Schuld 4 ½¶ proz., Nominal⸗ Werth 533. 10. ... Durchschnittspr. 97. 57. 1860, 5progz .

8 ö“ G Durchschn.⸗ Eisenbahn⸗Obligationen: Preis ainau⸗Flandern, 3 proz., 108 Oblig. 269. 50. st⸗Verbindung, Zproz., 184 »„268. 50. Mons Haumont, 3proz., 67 . ZBII. Chimay⸗Bahn, 3 proz., 39 268. 59. Luxemburger, 5proz., 116 w.447. 54. Ost⸗Belgien, 3proz, .—. Namur⸗Lüttich, 3Zproz., . 65. Nord⸗Belgien, 3 proz., 1 8 909. Obligationen der: Société Immobilière in Antwerpen, 5proz,

50 Oblig. 1 90 anonymen Wycker Gesellschaft, 7proz.,

11 Oblig. . 500. —. Mutualité-Foncière, 7proz., 7 g 500. —. Brüsseler Hypothekar⸗Kasse, 4proz., 25 Obl. 906. des Großherzogthums Baden, 4proz.,

8 3424 Obliulg . . 101. 88. Eisenbahn⸗Prioritäts⸗Actien, Mons Hau⸗ mont, 4proz, 25 Acttienn 792. 20. Reserve⸗Antheil der Société Générale, 12 Antheile... 1.“ Pariser Stadt⸗Loose von 1865, 17 Oblig.. Staats⸗Papiere, Anleihe von 1867, Nominal⸗ Werth 1866, 4⅛proz., 20 Oblig ö102. Wechsel⸗Bestand.. Gesellschaft Royale Belge.. Debitoren in laufender Rechnung.... Milicen⸗Annuitätenn . 82. . Subscribenten⸗Annuitäten.. . Staats⸗Papiere, 4 ½proz (AUeberlebenskassen).. do. 2 ⅞proz. do. Staats⸗Renten der Ueberlebensvereine 4,532,901 Pfandbriefe der Ueberlebensvereine: (Obligationen des Crédit foncier ZE“ 7,264 (Obligationen der Brüsseler Hypothekar⸗Kasse) . . 24,483 OObligationen der Caisse des Propriétaires). Tresor und Diverse 1 Guthaben bei der Société Généralea.

o h οο˙°ϑ 00 *.

Passiva.

Actien⸗Kapital. Statutenmäßige Reserve —.... Anwesenheits⸗Honorar den Mitgliedern des Verwal⸗ tungsrathes .. .. ö . den Mitgliedern des Aufsichts⸗ rathe Debitoren in laufender Rechnung... Reserve der Milicen⸗Kassen Fr Guthaben der Milicen⸗Vereine 113,790 der Ueberlebens⸗Vereine 4,572,137 Actionaire (noch unerhobene Zinsen) .. 10

83,836 1,410

Gewinn- und Verlust⸗Conto ..O

1,930,23]

Für gleichlautend

Der Verwaltungsrath. A. Dumon.

4

irektor. 1 Adan.

A b Der

Uebersicht des P keg hts... Geschäfts.

Versicherungsbestand am 31. Dezember 1867:

245 Verträge über Thlr. 148,239. 6 Sgr., worauf eingezahlt sind Thlr 9⁰36 20 Sgr. 8

Im Jahre 1867 wurden hiervon neu geschlossen:

36 Verträge mit einem Einlage⸗Kapital von Thlr. 22,561. 20 Sgr.

Berlin, den 1. Juli 1868.

Der General⸗Bevollmächtigte für Preußen, Herrmann Schlesinger.

Bekanntmachung.

8 Berlin⸗Görlitzer Eisenbahn.

Der §. 5 ad b. unseres Tarifs wird hierdurch aufgehoben und treten an Stelle desselben die nachfolgenden Bestimmungen:

Nachnahmebeträge von 5 Sgr. und darunter sind pro⸗

ppisionsfrei.

Für höhere Nachnahmen, mögen dieselben zur Zahlung

gelangen oder nicht, wird eine Provision von 2 Pf. pro

Thaler erhoben, wobei Nachnahmebeträge unter einem

Thaler für einen vollen Thaler, von 1 Thaler ab aber

Zwischenbeträge von 15 Sgr. und mehr gleichfalls für volle

Thaler gerechnet werden, geringere Zwischenbeträge dagegen

außer Betracht bleiben. Die Provision wird aufwärts auf

volle Silbergroschen abgerundet und als Minimum für jede

Nachnahme 1 Sgr. erhoben. Die Provision wird vom An⸗

rankaturen em Fracht⸗ rovision zur

pfänger eingezogen, nur für Nachnahme bei wird sie vom Versender erhoben, wenn dieser au briefe nicht ausdrücklich bemerkt hat, daß die Fhebnth auf den Empfänger angewiesen ist. Görlitz, den 7. Juli 1868. 8 Die Direction.

Im Verlage der F. Boselli'schen Buchhandlung in Frankfurt a. M.

ist soeben erschienen:

Die Polizeiverwaltung

des Preußischen Staates

in ihrer durch die neuesten Cehha und Verordnungen herbeigefuͤhrten estaltung.

Zum Handgebrauch für sämmtliche Postzeibehörden und Beamte, nach

den Motiven des Gesetzes, authentischen Interpretationen und Ent⸗

scheidungen der höchsten Gerichtshöfe bearbeitet von C. Döhl

retair beim Königl. nnlne Prüsdium zu Frankfurt a. WN.

Sec 1414 Bogen gr. 8c. Preis 1 Thlr 6 Sgr.

Königsberg ist zum außerordentlichen Professor in der medizi⸗

8 X“ ““

önigl

Das Abonnement beträgt 1 Thlr. für das Vierteljahr.

Insertionspreis für den Naum einer Druckzeile 2 Sgr.

Alle pPost-Austalten des In- und Auslandes nehmen Bestellung an, für Berlin die Expedition des Königt. Preußischen Staats-Anzeigers: 8 Behren⸗Straße Nr. fa, Eche der Wilheimsstraße.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Vorstande der Königlich württembergischen Landes⸗ Hebammenschule in Stuttgart, Dr. Max Haußmann, den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse, dem Kanzlei⸗ Rath Dr. Georg Kurs beim Ministerium für Handel, Ge⸗ werbe und öffentliche Arbeiten das Kreuz der vierten Klasse des

Königlichen Hausordens von Hohenzollern, sowie dem Förster

Johann Heinrich Neumann zu Forsthaus Dölziger⸗ brück im Kreise Landsberg, dem Schulzen Carl Reifland zu Jawornitz im Kreise Lublinitz, dem Schulzen a. D. Carl Friedrich Krause zu Gerdshagen im Kreise Regenwalde und dem Domainen⸗Rent⸗Amtsdiener Josef Tritschler zu

Marienburg das Allgemeine Ehrenzeichen; ferner

Dem Direktor des Justiz⸗Senats in Ehrenbreitstein von Schwartzkoppen, den Amts⸗Charakter als Präsident zu ver⸗ leihen; 1 DVen Kreisgerichts⸗Rath Plate in Olpe zum Rath bei dem Appellationsgericht in Münster zu ernennen;

Dem Kreisgerichts⸗Direktor von Splitgerber in Ra⸗ wicz; und 1A““

Hem Kreisgerichts⸗Rath Boretius in Meseritz bei ihrer Versetzung in den Ruhestand den Charakter als Geheimer Justiz⸗Rath; desgleichen 1

Den geistlichen Mitgliedern des evangelischen Konsistoriums zu Wiesbaden, Kirchenrath Eibach, Divisionsprediger Loh⸗ mann daselbst und Pfarrer Wolff zu Seulberg den Charak⸗ ter als Konsistorial⸗Rath, sowie 3 11

Dem hiesigen Kaufmann und Spediteur, Kommissions⸗ Rath Carl Wilhelm Rudolph Bergemann, das Prädikat eines Königlichen Hof⸗Spediteurs zu verleihehehn.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Das dem Herrn Teophilus Wood Bunning zu New⸗

castle unter dem 6. Mai 1867 ertheilte Patent

auf eine Nietmaschine in der durch Zeichnung und Beschrei⸗

bung nachgewiesenen Zusammensetzung, ohne Jemand in der

Anwendung bekannter Theile zu beschränken,“ p ist aufgehoben. 1

Dem Geheimen expedirenden Seccetair und Calculator Friedrich Schaack zu Cöln a. R. ist unter dem 7. Jult 1868

ein Patent

auf ein Relais für einen Typendruck⸗ Telegraphen in der

durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammen⸗

setzung und ohne Jemanden in der Benutzung bekannter

Theile zu beschränken, 88 88

auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet und für den

Umfang des preußischen Staats ertheilt worden. Justiz⸗Ministeriumm. 8 Der Notariats⸗Kandidat Pomp in Erkelenz ist zum Notar

*

für den Friedensgerichtsbezirk Castellaun, im Landgerichts⸗

bezirke Coblenz, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Castellaun, ernannt worden 8

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Privat⸗Docent Dr. Albert Heinrich Bohn in

nischen Fakultät der dortigen Universität ernannt worden.

Beitanntmachung Wegen der bevorstehenden großen akademischen Ausstellung und der dazu nöthigen Vorbereitungen wird die Wagenersche Gemälde⸗Sammlung vom 15. d. Mts. ab geschlossen sein.

Berlin, am 11. Juli 1868. 8

8 Die Königliche Akademie der Künste. Im Auftrage: 2

O. F. Gruppe.

8 Finanz⸗Ministerium.

LE1“ 15 he. Nach dem Wortlaute des Gesetzes vom 1. Mai 1851, be⸗ treffend die Einführung einer Klassen⸗ und klassifizirten Ein⸗ kommensteuer, sind die zur Fahne einberufenen Reservisten nur unter denselben Modalitäten von der Klassensteuer befreit, wie die Unteroffiziere und Soldaten des stehenden Heeres, d. h. nur dann, wenn sie weder selbst noch ihre Angehörigen ein eigenes Gewerbe oder Landwirthschaft treiben, da nach der bis⸗ herigen Militair⸗Verfassung die Reservisten unzweifelhaft als zum stehenden Heere gehörend anzusehen waren und die Be⸗ stimmung zu c. im §. 6 a. a. O. nur den Landwehrmann⸗ schaften für die Zeit ihrer Einberufung die unbedingte Steue- freiheit gewährt. Wenn aber an sich schon die ratio legis dafür spricht, daß den Reservisten, welche ebenso wie die Mannschaften der Landwehr, Soldaten des Beurlaubten⸗ standes sind und welchen durch ihre Einberufung zur Fahne im Wesentlichen nicht geringere Opfer auferlegt werden, als den Wehrleuten, auch die gleichen Vergünstigungen in Betreff der Steuerzahlung zu gewähren seien, so muß dieser Grundsatz bei der gegenwärtigen Heeres⸗Organisa⸗ tion um so mehr zur Geltung kommen, als sich, nachdem die Verpflichtung zum Dienst in der Reserve um 2 Jahre er⸗ weitert ist und Reservisten und Landwehrleute durch die Be⸗ stimmungen der Verfassung des Norddeutschen Bundes (Art. 59) und des Norddeutschen Bundesgesetzes, betreffend die Ver⸗ pflichtung zum Kriegsdienst, vom 9. November v. Js. (§§ 6. 15.) N. B. G. Bl. für 1867 S. 17. 18.132. 135 in allen bürgerlichen Rechtsverhältnissen einander völlig gleichgestellt sind —, in der That kein zureichender Grund mehr erkennen läßt, aus welchem in Bezug auf die Steuerpflichtigkeit die Einen vor den Anderen einen Vorzug genießen sollten.

Unter diesen Umständen ist daher die Vorschrift in K§. 6 zu c. des obengedachten Klassensteuer⸗Gesetzes, wonach die Unter⸗ offiziere und gemeinen Soldaten der Landwehr und ihrer Fa⸗ milien für die Monate, in welchen sie zur Fahne einberufen sind, von der Klassensteuer frei bleiben sollen, fortan auch auf die Reservisten in Anwendung zu bringen, so daß die Letzteren nunmehr dieselbe Steuerfreiheit wie die Landwehrmannschaften enießen. 1b 3 Die Königliche Regierung hat hiernach für zu verfahren. ] 8 hX“ Berlin, den 5. Juli 1868.

Der Finanz⸗Minister. 8 8 1 von der Heyhddt. An sämmtliche Königliche Regierungen (mit Ausschluß derjenigen

zu Sigmaringen) und an das Königliche Ober⸗Steuer⸗Kolle⸗

gium in Hannover.

Regulativ, betreffend den Betrieb der Spielkarten⸗ Fabriken.

Auf Grund des §. 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 1867 (G.⸗S. S. 1921), betreffend die Stempelsteuer von Spielkarten, wird, unter Aufhebung des unterm 27. Dezember 1867 erlasse⸗ nen Regulativs, betreffend den Betrieb der Spielkarten⸗Fabriken, Folgendes bestimmtt. 8 E1II1116“