1) Von den Fabrik⸗Inhabern ist, so weit es nicht schon geschehen, der Steuerbehörde eine Beschreibung und Zeichnung der Fabrikräume einzureichen, welche die ganze Anlage und alle einzelnen Gebäude, — wenn auch nicht alle Räume derselben zur Kartenfabrication bestimmt sind —, umfassen muß. Die Räume, worin die Fabrication betrieben wird, müssen, so weit möglich, unter Angabe des speziellen Fabrikationstheiles, für welchen jeder einzelne Raum bestimmt sein soll, besonders be⸗ merkt werden. Die Zeichnung und Beschreibung ist doppelt einzureichen und ein Exemplar, mit dem Visa der Steuerbehörde versehen, dem Fabrikanten zurückzugeben.
2) Eine Veränderung, Verlegung und Erweiterung der deklarirten Fabrik⸗Einrichtung darf sowohl bei den bereits be⸗ stehenden, als auch bei den neu anzulegenden Spielkarten⸗Fa⸗ briken nur nach vorgängiger Genehmigung des Finanz⸗Mini⸗ steriums vorgenommen werden. Bei Besitzveränderungen muß
der Besitznachfolger der Steuerbehörde spätestens binnen vier — von dem stattgefundenen Eigenthumswechsel Anzeige machen.
3) In den Fabriken darf auch für den auswärtigen Ver⸗ kehr gearbeitet werden. Form, Güte und Fabrikpreis der Spielkarten hängen von dem Gutbefinden jedes Fabrikanten ab. Die Mussirung der Rückseite muß jedoch bei französischen
Karten zu 32 Blättern von denen zu mehr als 32 Blättern leicht erkennbar verschieden sein. Auch sind die Fabrikanten gehalten, von jeder Sorte Spielkarten, welche sie zu verfertigen beabsichtigen, ein Musterspiel bei der Steuerbehörde niederzu⸗ legen und einem Blatte jedes Spieles ein Fabrikzeichen zu geben, welches der Steuerbehörde vorher anzuzeigen und von derselben zu genehmigen ist.
4) Fertige ungestempelte Spielkarten dürfen nur in einem der Steuerbehörde angezeigten, gegen Entwendung gesicherten Behältniß niedergelegt werden, welches von dem Fabrikanten sorgfältig unter Verschluß zu halten ist.
5) Die zum inländischen Absatze bestimmten Karten spiele gelangen behufs der Stempelung an die Steuerbehörde mit einer in 2 Exemplaren einzureichenden Anmeldung, welche die Anzahl und Gattung der abzustempelnden Karten ent⸗ halten muß.
6) Die zur Versendung in das Ausland bestimmten Karten sind der Steuerbehörde anzumelden, werden unter Auf⸗ sicht derselben verpackt und auf Uebergangsscheine, beziehungs⸗ weise Begleitscheine, abgefertigt. Sollen inländische Karten aus
einem Theile des Inlandes in den andern durch das Aus⸗ land versendet werden, so ist das bei dergleichen Waaren⸗ überhaupt vorgeschriebene Verfahren zu be⸗ obachten.
7) Ueber die verfertigten Karten ehalten, nach Vorschrift der Steuerbehörde, Buch zu füͤhren und solches zur Einsicht der Steuerbeamten in der Fabrik offen zu legen. Für die Richtigkeit der Buchung und für die jederzeitige Uebereinstimmung des Bestandes an fertigen Spielkarten Nr. 4 ist der Fabrikant verantwortlich. Jeder Fabrikant muß 2 Bücher führen, wovon das eine auf der linken Seite den gesammten Zugang an Spielkarten und auf der rechten Seite den Abgang durch Stempelung oder Ver⸗ endung in das Ausland nachweisen muß. Die Anschreibungen insichtlich der Karten, welche in dem unter Nr. 4 erwähnten Behältnisse niedergelegt werden, sind sofort nach der Aufnahme beziehungsweise Entfernung der Karten zu bewirken. Sind Karten unmittelbar nach deren Fertigstellung zur Stempelung oder Versendung in das Ausland gelangt, ohne zuvor in das unter Nr. 4 erwähnte Behältniß aufgenommen zu sein, so muß dies in dem Buche verzeichnet sein. 8 Das zweite Buch ist zum speziellen Ausweise über die ge⸗ empelten Karten bestimmt, und muß auf der linken Seite den Zugang an gestempelten Spielkarten und auf der rechten Seite den Abgang durch Verkauf und Versendung nachweisen. Bei allen Eintragungen muß das Datum, wann der Zugang und Abgang geschehen, bemerkt und bei dem Verkauf und der Versendung der gestempelten Spielkarten müssen Name und Wohnort des Käufers resp. Empfängers genau angegeben werden.
.8) Jedes Kartenspiel ist mit einem Umschlage zu versehen. Die Form dieser Umschläge bleibt zwar der Wahl des Fabri⸗ kanten überlassen; dieselben müssen jedoch die Kartengattung angeben und so eingerichtet sein, daß sie das Kartenspiel voll⸗ ständig zusammenhalten und die Stempelung desselben ohne Lösung des Umschlags gestatten.
9) Die bei der Fabrication vorkommenden überzähligen und Ausschuß⸗Blätter müssen gesammelt, unter Verschluß ge⸗ bracht und die Ausschußblätter in der von der Steuerbehörde zu bestimmenden Zeit unter Aufsicht der kontrolirenden Beam⸗ ten unbrauchbar gemacht werden, wobei es genügt, wenn die Blätter in der Mitte eingeschnitten werden.
ist der Fabrikant
8 v Z .“ 16“
10) Spielkarten im Einzelnen, d. h. unter Einem Dutzend Spiele derselben Gattung, zu verkaufen, ist den Spielkarten⸗ Fabrikanten zwar gestattet. Wollen dieselben aber einen solchen Einzelverkauf von Spielkarten betreiben, so darf dies nur in einem besonderen, von den Fabrikräumen vollständig getrennten Lokale geschehen, welches der Steuerbehörde vorher anzumelden ist, und, Falls dasselbe in demselben Gebäude sich befindet, in welchem die Fabrication von Spielkarten betrieben wird, der vorgängigen Genehmigung der Steuerbehörde bedarf. Außerdem sind die Fabrikanten verpflichtet, jede Menge von Karten, welche zum Einzelverkauf bestimmt wird, ehe dieselbe in das betreffende Lokal übergeführt wird, in dem zum Aus⸗ weise über die gestempelten Karten dienenden Buche (Nr. 7) ab⸗ zuschreiben, und in einem über den Einzelverkauf zu führenden Buche einzutragen, auch in letzterem mindestens täglich Gattung und Anzahl der abgesetzten Spiele anzuschreiben. Der §. 8 des Gesetzes findet auch auf den Einzelverkauf der Fabrikanten und die dazu bestimmten Lokale Anwendung.
Berlin, den 19. Juni 1868. 8 von der Heydt.
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. Bekanntmachung.
„Bei der heute öffentlich in Gegenwart eines Notars be⸗ wirkten Verloosung der für das laufende Jahr zu tilgenden Stamm⸗Actien und Prioritäts⸗Obligationen der Niederschlesisch⸗ Märkischen Eisenbahn sind die in der Anlage (a.) aufgeführten 995 Stück Stamm⸗Actien à 100 Thlr., 68 232 » Prioritäts⸗Obligationen Ser. I. à 100 Thlr.,
gezogen worden. 1 ö.“ werden den Besitzern mit der Aufforderung ge⸗ ündigt: den Kapitalbetrag der Stamm⸗Actien zugleich mit den Zin⸗ sen für das 2. Semester d. J. vom 15. Dezember d. J. ab, den Kapitalbetrag der Prioritäts⸗Obligationen aber vom 2. Januar k. J. ab gegen Quittung und Rückgabe der Actien tionen und der dazu gehörigen Zinscoupons über die Zinsen ab nebst Talons, bei der Märkischen Eisenbahn hierselbst in den gewöhnlichen Ge⸗ schäftsstunden zu erheben. Die in Rede stehenden Actien und Obligationen werden auch bei den Stationskassen zu Breslau, Frank⸗ furt a. O. und Liegnitz eingelöst; es wird jedoch die Zeit, während welcher die Einlösung bei diesen Kassen bewirkt werden kann, von der Königlichen Direction der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn noch besonders bekannt gemacht werden. Der Betrag der etwa fehlenden Zinscoupons wird vom Kapitale gekürz1. Vom 1. Januar k. J. ab hört die Ver⸗ zinsung der Actien und Obligationen auf. „Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten, aber noch rückständigen, in der Anlage verzeichneten Actien und Obliga⸗ tionen wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß ihre Verzinsung bereits mit dem 31. Dezember des Jahres ihrer Verloosung aufgehört hat. Berlin, den 1. Juli 1868. ¹“ Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. 8 von Wedell. Löwe. Meinecke. .“ liegt der heutigen Nummer dieses Blattes bei.
Preußische Bank. vXXX“X“
der Preußischen Bank vom 7. Juli 1868.
“ Activa. 1) Geprägtes Geld und Barren Thlr. 95,053,000
2) Kassen⸗Anweisungen, Privatbanknoten
und Darlehnskassenschine. 1,920,000 Wechsel⸗Bestände... “ 66,923,000 17,196,000 15,916,000
Lombard⸗Beständde.. Thlr. 146,928,000 20,017,000
vom 1.
23509900090b82à28—06 0⁴
Staatspapiere, verschiedene Forderungen und Actiu...
Pass
6) Banknoten im Umlauf ...
7) Depositen⸗Kapitalien... 6.
8) Guthaben der Staats⸗Kassen, Institute
und Privatpersonen, mit Einschluß des
Giro⸗Verkehrs.. 9
Berlin, den 7. Juli 1868. 1
Königlich Preußisches Haupt⸗Bank⸗Direktorium.
eühnemann. Boese. Rotth. Gallenkamp.
1— und Obliga- nicht mehr zahlbaren Januar k. JJ. Hauptkasse der Niederschlesisch⸗
ö“ 8 eö“ 82 Angekommen: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Präsident des Evangelischen Ober⸗Kirchenraths Mathis aus der Neumark.
Abgereist: Se. Excellenz der Staats⸗Minister und Mi⸗ nister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten von Selchow in die Provinz Preußen.
Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und General⸗ Direktor der Steuern, von Pommer-FEsche, nach Kissingen.
Berlin, 10. Juli. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: dem Historienmaler Otto Grashof zu Cöln die Erlaubniß zur Anlegung des von des Kaisers von Bra⸗ silien Majestät ihm verliehenen Ritterkreuzes des Rosen⸗Ordens zu ertheilen. 8
“ 3 “ Bekanntmachung. 4
Die auf die Dauer der Bade⸗Saison berechneten Post⸗Ver⸗ bindungen des Nordseebades Norderney gestalten sich für die Zeit vom 11. bis incl. 20. Juli cr. wie folgt:
A. Zwischen Emden und Norderney.
Die Verbindung wird durch Dampfschiffe unterhalten, deren Ab⸗ fahrt in der Richtung von Emden nach Norderney stattfindet: am 11. Juli um 11 Uhr Vorm., am 12. Juli um 12 Uhr Mittags, am 13. Juli um 11 Uhr Vorm., am 14. Juli um 1 ¾ Uhr Nachm., am 15. Juli um 11 ½ Uhr Vorm., am 16. Juli um 12 ¾⅞ Uhr Nachm., am 18. Juli um 6 ⅔⅞ Uhr früh, am 19. Juli um 7 ½ Uhr früh.
Diese Verbindung wird postseitig nur zum Transport von Brief⸗ post⸗Gegenständen benutzt. 1
Die Fahrzeit von Emden nach Norderney beträgt 4 Stunden.
B. Zwischen Geestemünde und Norderney.
Die Verbindung wird gleichfalls durch Dampfschiffe vermittelt,
welche aus Geestemünde abfahren: 1 am 13. Juli um 11 Uhr Vorm. „ 15. » 12 ½ » Nachm. nach Ankunft des in Geestemünde um 833 Uhr Vorm. anlangenden Zuges von Hannover, 8 am 17. Juli um 2 Uhr früh,
4 „ 20. „ 4 ½ » I 1
Die Schiffe nehmen den Anschluß auf von dem am Abend zuv um 724 Uhr in Geestemünde eingetroffenen Zuge von Hannover.
An Postsendungen werden mit den betreffenden Schiffen nur Briefpost⸗Gegenstände befördert. Die Fahrzeit von Geestemünde bis Norderney beträgt 5—6 Stunden.
C. Zwischen Norden und Norderney. 1) auf dem direkten Wege über Norddeich. .
Von Norden wird täglich eine Personenpost nach Norddeich ab⸗ gefertigt, welche zu Norddeich mit einem Fährschiffe nach Norderney in unmittelbarem Zusammenhange steht. 1 1
Die Abfahrt von Norden erfolgt: am 11. Juli um 1¾ Uhr Nachm., am 12. Juli um 2 ½ Uhr Nachm., am 13. Juli um 3 ¼ Uhr Nachm., am 14. Juli um 4 Uhr früh und 4 ½ Uhr Nachm., am 15. Juli um 5 ¼ Uhr früh und 5 ¾ Uhr Nachm., am 16. Juli um 6 x¼ Uhr früh und 6 ¾ Uhr Nachm., am 17. Juli um 7½ Uhr früh, am 18. Juli um 8 ½ Uhr früh, am 19. Juli um 9 ¾ Uhr Vorm., am 20. Juli um 10 ½ Uhr Vorm. 8 .
Die Verbindung dient nicht nur zur Beförderung von Post⸗ Reisenden, sondern auch zur unbeschränkten Beförderung von Brief⸗ und Fahrpost⸗Gegenständen. 1 .
Fa⸗ Befördegun per Post dauert ¾ Stunden, diejenige per Fähr⸗
iff 1 Stunde. G““ ch Nuh dem Wege über Hage, Hilgenriedersyhl und durch das Watt.
Diese Verbindung wird auf der ganzen Strecke durch eine tägliche Personenpost vermittelt, bei welcher eine Beförderung von Reisenden, sowie von Brief⸗ und Fahrpost⸗Gegenständen stattfindet. Die Trans⸗ portdauer beträgt 3 ½ bis 4 Stunden. Die Abfahrt von Norden ist wie folgt festgesetzt: am 11. Juli um 6 ¾ Uhr früh, am 12. Juli um 7 Uhr früh, am 13. Juli um 7 ½ Uhr früh, am 14. Juli um 8 ¾ Uhr früh, am 15. Juli um 10 Uhr Vorm., am 16. Juli um 11 ¼¾ Uhr Vorm., am 17. Juli um 12 ⅜ Uhr Nachm., am 18. Juli um 1 ½ Uhr Nachm., am 19. Juli um 2 ½1 Uhr Nachm., am 20. Juli um 3 Uhr Nachm.
8 Norden lheien die Posten von Emden nach einer 3 ⁄istündigen Beförderungsfrist ein um 645 Uhr früh, 35 Nachm. und 955 Uhr
Abends.
estalten, darüber bleibt weitere Publication vorbehalten. 6 annover den 9. Juli 1868. Der Ober⸗Post⸗Direktor. Schiffmann.
Nichtamtliches.
reußen. Berlin, 10. Juli. Se. Majestät der Aö na gestern Vormittag auf Schloß Babelsberg die Vorträge des Kriegs⸗Ministers von Roon und des Generals von Tresckow, sowie des Hofmarschalls Grafen Perponcher ent⸗ gegen und ertheilten dem Wirklichen Geheimen Rath von Thile
Audienz. .
Graudenz, 6. Juli. (G.) Am Sonnabend rückten nach
einander die ersten (Pontonier⸗) Compagnieen des Garde⸗, des
1. Ostpreußischen, des 2. Pommerschen, des 5. Niederschlesischen
Wie sich die genannten Verbindungen für die nächstfolgende Zeit
und des 6. Schlesischen Pionier⸗Bataillons zur großen Ponto⸗ nierübung hier ein.
Kiel, 8. Juli. (K. Z.) Der Korvetten⸗Capitain Grapow wird sich noch im Laufe dieses Monats mit den Vermessungs⸗ Fahrzeugen zur Fortsetzung der Küstenaufnahme von Geeste⸗ münde nach Sylt und Romö begeben.
Coblenz, 9. Juli. (C. Z.) Gestern langte mittelst Zuges die Leiche des kürzlich in Aachen verstorbenen jugendlichen Prinzen von Sayn⸗Wittgenstein hier an und ward von hier aus nach dem Schlosse in Sayn gebracht. Die Beisetzung der Leiche in der dortigen Familiengruft erfolgte heute früh.
Oldenburg, 7. Juli. (W. Z.) Auf der heutigen Tages⸗ ordnung des Landtag es standen verschiedene steuerliche Vor⸗ lagen. Die regierungsseitig gemachten Vorschläge fanden nur in der Erhöhung der Einkommensteuer auf 3 pPCt. Zustimmung des Landtages. Der Regierungsvorschlag, zum Zwecke des Chausseebaues, dessen Neubau⸗ und Reparaturkosten lediglich von der Landeskasse getragen werden, 1 pCt. der Grundsteuer besonders zu erheben und zu verrechnen, wurde mit 29 gegen 20 Stimmen abgelehnt. Auch die Regierungsvorlage eines neuen Stempelgebührengesetzes kann mit 29 gegen 20 Stimmen als abgelehnt betrachtet werden, indem der Landtag das Prin⸗ zip verwarf, von welchem die Regierung das Zustandekommen des ganzen Gesetzes abhängig gemacht hatte. Der Landtag will nicht, wie die Regierung, die Stempelpflicht an die Errichtung einer Urkunde, sondern an deren gerichtliche Production ge⸗ knüpft wissen.
Braunschweig, 10. Juli. Die Gesetz⸗ und Verordnungs⸗ Sammlung veröffentlicht ein Gesetz, die Publication einer, zur Beförderung der Rechtspflege mit der Königlich preußischen Regierung abgeschlossenen erneuerten Uebereinkunft betreffend, vom 27. Juni 1868.
Hamburg, 9. Juli. In der gestrigen Sitzung der Bür⸗ gerschaft wurde der Antrag gestellt: »In Erwägung u. s. w. beschließt die Bürgerschaft Angesichts der jüngst stattgehabten politischen Ereignisse und ersucht Einen Hohen Senat, es mit⸗ genehmigen zu wollen: daß eine allgemeine Amnestie ertheilt werde für sämmtliche hamburgische Staatsangehörige, welche wegen politischer oder Preßvergehen angeklagt oder verurtheilt worden sind, soweit die Strafe nicht bereits verbüßt ist;« bean⸗ tragt jedoch schon jetzt: falls der Senat abermals diesem An⸗ trage seine Zustimmung versagen würde, die Berufung der in Art. 72 der Verfassung vorgesehenen Entscheidungs⸗Deputation. Sodann wurde die Indemnitätsertheilung wegen der Ver⸗ bindungsbahn in namentlicher Abstimmung, ein Antrag von Dr. May auf Verweisung an einen Ausschuß mit 74 gegen 72 Stimmen angenommen.
— Der »H. C.« schreibt: Sämmtliche Elbuferstaaten haben ihre Zustimmung dazu ertheilt, daß das Elbzollamt auch künftig in Wittenberge verbleibe. Es ist also die Voraussetzung jetzt eingetreten, unter welcher Hamburg der Vereinbarung wegen Verlegung der Abfertigungsstelle des Zollvereins für den Elb⸗ verkehr hierher zustimmte.
Hessen. Kassel, 8. Juli. Die Polizei⸗Direction hat heute eine Bekanntmachung, vom 6. d. M., eine Erläuterung der Meldeverordnung, erlassen; ferner eine Bekanntmachung, nach welcher die hiesige Stadt in vier Polizei⸗Reviere und jedes derselben in vier Bezirke eingetheilt ist.
Bayern. München, 9. Juli. Durch Kriegsministerial⸗ Entschließung vom 6. d. wird angeordnet, daß die Landwehr⸗ Bataillone Fahnen älterer Art, sogenannte Weckenfahnen er⸗ halten sollen, wie sie im Jahre 1866 an die Infanterie⸗Regi⸗ menter für die Reserve⸗Bataillone abgegeben wurden.
Oesterreich. Pesth, 8. Juli. Die ungarische Regni⸗ colardeputation hat den Antrag der Kroaten, für die autonomen Auslagen Kroatiens 200,000 Gulden zu garantiren, angenommen. 1.“
— In der Deputirtentafel wurden die §§. 1 bis 24 über den Gesetzentwurf betreffs der Haussteuer unverändert ange⸗ nommen. Die §S§. 4 und 8 wurden an die Section zurück⸗
eleitet.
8 Triest, 8. Juli. Die englische Mittelmeer⸗Flotte unter Admiral Paget hat die jonischen Inseln verlassen und wird im Laufe der nächsten Tage mehrere österreichische Häfen besuchen.
Schweiz. Zürich, 7. Juli. Die 35er Kommission zur Verfassungsrevision beschloß in ihrer heutigen Sitzung, sich am Donnerstag bis nach Schluß der Bundesversammlung zu ver⸗ tagen.
Belgien. Brüssel, 10. Juli. (W. T. B.) Der König wird der Enthüllungsfeier des Denkmals für Leopold I. in Antwerpen nicht beiwohnen.
Großbritannien und Irland. London, 8. Juli. Heute Nachmittag gegen 5 Uhr wird die Königin, begleitet vom Prinzen und der Prinzessin Ludwig von Hessen, den
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