6 11u“ “ “ v11“ 11“ 66) Matthias⸗Gymnasium, sämmtlich zu Breslau, 67) Gymnasium zu Oels, 68) Gymnasium zu Brieg, 69) Gymnasium zu Schweidnitz, 70) Gymnasium zu Glatz, 71) Ritter⸗Akademie zu Liegnitz, 72) Städtisches Gymnasium daselbst, 73) Gymnasium zu Jauer, 74) Evangelisches Gym⸗ nasium zu Glogau, 75) Katholisches Gymnasium daselbst, 76) Gymnasium zu Sagan, 77) Gymnasium zu Bunzlau, 8 Gymnasium zu Görlitz, 79) Gymnasium zu Lauban, 80) Gymnasium zu Hirschberg, 81) Gymnasium zu Oppeln, 82) Gymnasium zu Neisse, 83) Gymnasium zu Gleiwitz, 84) Gymnasium zu Leobschütz, 85) Gymnasium zu Ratibor, 86) Gymnasium zu Beuthen in Oberschlesien. V. Provinz Posen: 87) Friedrich⸗Wilhelms⸗Gymnasium zu Posen, 88) Marien⸗Gymnasium daselbst, 89) Gymnasium zu Lissa, 9⁰) Gymnasium zu Krotoschin, 91) Gymnasium zu Ostrowo, 92) Gymnasium zu Schrimm, 93) Gymnasium zu Meseritz, 96) Gymnasium zu Bromberg, 95) Gymnasium zu Inowraclaw, 96) Gymnasium zu Gnesen. VI. Provinz Sachsen: 97) Pädagogium zum Kloster U. L. Fr. zu Magdeburg, 98) Dom⸗Gymnasium daselbst, 99) Gymnasium zu Stendal, 100) Gymnasium zu Seehausen in der Altmark, 101) Gym⸗ nasium zu Salzwedel, 102) Gymnasium zu Halber⸗ stadt, 103) Gymnasium zu Wernigerode, 104) Gym⸗ nasium zu Quedlinburg, 105) Gymnasium zu Burg, 106) Gymnasium zu Merseburg. 107) Pädagogium zu Halle. 108) Lateinische Hauptschule daselbst. 109) Städtisches Gym⸗ nasium daselbst. 110) Gymnasium zu Wittenberg. 111) Gym⸗ nasium zu Torgau. 112) Gymnasium zu Eisleben. 113) Gym⸗ nasium zu Naumburg. 114) Landesschule Pforta. 115) Klosterschule zu Roßleben. 116) Gymnasium zu Zeitz. 117) Gymnasium zu Erfurt. 118) Gymnasium zu Mühlhausen. 119) Gymnasium zu Heiligenstadt. 120) Gymnasium zu Nord⸗ hausen. 121) Gymnasium zu Schleusingen. VII. Provinz Westfalen. 122) Gymnasium zu Münster. 123) Gymna⸗ sium zu Warendorf. 124) Gymnasium zu Rheine. 125) Gym⸗ nasium zu Burgsteinfurt. 126) Gymnasium zu Coesfeld. 127) Gymnasium zu Recklinghausen. 128) Gymnasium zu Minden. 129) Gymnastum zu Herford. 130) Gymnasium zu Bielefeld. 131) Gymnasium zu Gütersloh. 132) Gymnasium zu Pader⸗ born. 133) Gymnasium zu Arnsberg. 134) Gymnasium zu Brilon. 135) Gymnasium zu Soest. 136) Gymnasium zu Hamm. 137) Gymnasium zu Dortmund. VIII. Rheinpro⸗ vinz. 138) Gymnasium an Marzellen zu Cöln. 139) Gym⸗ nasium an der Apostelkirche daselbst. 140) Friedrich⸗Wilhelms⸗ Gymnasium daselbst. 141) Ritterakademie zu Bedburg. 142) Gymnasium zu Bonn. 143) Gymnasium zu Münstereifel. 144) Gymnasium zu Düsseldorf. 145) Gymnasium zu Elber⸗ feld. 146) Gymnasium zu Barmen. 147) Gymnasium zu Duisburg. 148) Gymnasium zu Essen. 149) Gymnasium zu Wesel. 150) Gymnasium zu Emmerich. 151) Gymnasium zu Cleve. 152) Gymnasium zu Kempen. 153) Gymnasium zu Neuß. 154) Gymnasium zu Coblenz. 155) Gymnasium zu Wetzlar. 156) Gymnasium zu Kreuznach. 157) Gymnasium zu Aachen. 158) Gymnasium zu Düren. 159) Gymnasium zu Trier. 160) Gymnasium zu Saarbrück. IX. Hohen⸗ zollernsche Lande. 161) Gymnasium zu Hedingen. X. Provinz Schleswig⸗Holstein: 162) Gymnasium zu Flensburg, 163) Gymnasium zu Schleswig, 164) Gymnasium zu Hadersleben, 165) Gymnasium zu Husum, 166) Gymna⸗ sium zu Kiel, 167) Gymnasium zu Plön, 168) Gymnasium zu Glückstadt, 169) Gymnasium zu Meldorf, 170) Gymnasium zu Altona, 171) Gymnasium zu Rendsburg. XI. Provinz Hannover: 172) Lyceum zu Hannover, 173) Gymnasium Andreanum zu Hildesheim, 174) Gymnasium Josefinum da⸗ selbst, 175) Gymnasium zu Göttingen, 176) Pädagogium zu Ifeld, 177) Gymnasium zu Clausthal, 178) Gymnasium zu Celle, 179) Gymnasium zu Lüneburg, 180) Gymnasium zu Stade, 181) Gymnasium zu Verden, 182) Gymnasium Caro⸗ linum zu Osnabrück, 183) Rathsgymnasium daselbst, 184) Gymnasium zu Lingen, 185) Gymnasium zu Meppen, 186) Gymnasium zu Emden, 187) Gymnasium zu Aurich, 188) Gymnasium zu Hameln. XII. Regierungsbezirk Cassel: 189) Gymnasium zu Cassel, 190) Gymnasium zu Marburg, 191) Gymnasium zu Hersfeld, 192) Gymnasium zu Fulda, 193) Gymnasium zu Hanau, 194) Gymnasium zu Rinteln. XIII. Regierungsbezirk Wiesbaden: 195) Gymnasium zu Wiesbaden, 196) Gymnasium zu Weilburg, 197) Gymna⸗ sium zu Hadamar, 198) Gymnasium zu Frankfurt am Main. XIV. Herzogthum Lauenburg: 199) Gymnasium zu
Ratzeburg.
B. E11“ Die mit (†) versehenen sind als vollständige Progymnasien anerkannt und mit Berechtigungen versehen. (Milit.⸗Ersatz⸗Instr. vom 26. März 1868. §. 154 2d.) I1. Provinz Brandenburg: 1) Progymnasium zu Char⸗ lottenburg (†). II. Provinz Pommern: 2) Progymnasium
“ 1“ 14X“”“ 8 zu Demmin (†), 3) Progymnasium zu Dramburg. vinz Schlesien: 4) Progymnasium zu Ohlau. IV. Posen: 5) Progymnasium zu Schneidemühl (†). vinz Sachsen: 6) Klosterschule zu Donndorf. VI. Provinz Westfalen: 7) Progymnasium zu Dorsten (†), 8) Progym⸗ nasium zu Vreden, 9) Progymnasium zu Warburg (†), 10) Pro⸗ gymnasium zu Rietberg (†), 11) Progymnasium zu Höxter (), 12) Progymnastum zu Attendorn (†). VII. Rheinprovin 8 13) Progymnasium zu Siegburg (†), 14) Progymnasium zu Wipperfürth, 15) Progymnasium zu Mörs (†), 16) Progym⸗ nasium zu München⸗Gladbach (†), 17) Progymnasium zu Andernach (†+), 18) Progymnasium zu Linz (†), 19) Progym⸗ nasium zu Trarbach (†), 20) Progymnasium zu Neuwied (†, 21) Proghmnasium zu Boppard (+), 22) Progymnasium zu Erkelenz, 23) Progymnasium zu Jülich (†), 24) Progymnasium zu Prüm. 25) Progymnasium zu St. Wendel. VIII. Re⸗ gierungsbezirk Wiesbaden: 26) Progymnasium zu Dillen⸗ burg, 27) Progymnasium zu Montabaur.
C. Realschulen erster Ordnung. I. Provinz Preußen. 1) Städtische Realschule zu Königsberg in Pr. 2) Burgschule daselbst, 3) Realschule zu Wehlau, 4) Realschule zu Insterburg, 5) Realschule zu Tilsit, 6) Johannisschule zu Danzig, 7) Petrischule daselbst, 8) Realschule zu Elbing, 9) Realschule zu Thorn. II. Provinz Brandenburg. 10) Königliche Realschule, 11) Louisenstädtische Realschule, 12) Königsstädtische Realschule, 13) Dorotheenstädtische Real⸗ schule, 14) Friedrichsstädtische Realschule, 15) Andreasschule, sämmtlich zu Berlin, 16) Realschule zu Potsdam, 17) Real⸗ schule zu Brandenburg, 18) Realschule zu Perleberg, 19) Real⸗ schule zu Frankfurt a. d. O., 20) Realschule zu Landsberg a. d. W. III. Provinz Pommern. 21) Realschule zu Stettin, 22) Realschule zu Colberg, 23) Realschule zu Stralsund, 24) Realschule zu Greifswald. IV. Provinz Schlesien. 25) Realschule zum h. Geist in Breslau, 26) Realschule am Zwinger daselbst, 27) Realschule zu Grünberg, 28) Realschule zu Goͤrlitz, 29) Realschule zu Landeshut, 30) Realschule zu Neisse, 31) Realschule zu Neustadt in Oberschlesien. V. Pro⸗ vinz Posen. 32) Realschule zu Posen, 33) Realschule zu Fraustadt, 34) Realschule zu Rawicz, 35) Realschule zu Brom⸗ berg. VI. Provinz Sachsen. 36) Realschule zu Magdeburg, 37) Realschule zu Halberstadt, 38) Realschule zu Aschersleben, 39) Realschule zu Halle, 40) Realschule zu Erfurt, 41) Real⸗ schule zu Nordhausen. VII. Provinz Westfalen. 42) Real⸗ schule zu Münster, 43) Realschule zu Burgsteinfurt. 44) Realschule zu Minden, 45) Realschule zu Bielefeld. 46) Realschule zu Dortmund, 47) Realschule zu Lippstadt, 48) Realschule zu Hagen, 49) Realschule zu Siegen, VIII. Rheinprovinz. 50) Realschule zu Cöln, 51) Realklas⸗ sen des Friedrich⸗Wilhelmsgymnasiums daselbst, 52) Realschule zu Düsseldorf, 53) Realschule zu Duisburg, 54) Realschule zu Mülheim an der Ruhr, 55) Realschule zu Ruhrort, 56) Real⸗ schule zu Elberfeld, 57) Realschule zu Barmen, 58) Realschule zu Crefeld, 59) Realschule zu Aachen, 60) Realschule zu Trier. IX. Provinz Hannover. 8 Realschule zu Hannover. 62) Realschule zu Lüneburg, 63) Realklassen des Gym⸗ nasiums zu Göttingen. X. Regierungsbezirk Wiesbaden. 64) IEET zu Wiesbaden.
D. Realschulen zweiter Ordnung. I.
Provin Brandenburg. 1) Friedrichswerdersche Gewerbeschule und 3 Louisenstädtische Gewerbeschule zu Berlin, 3) Realschule zu Prenzlau, 4) Realschule zu Lübben, 5) Realschule zu Spremberg. II. Westfalen. 6) Realschule zu Iserlohn. III. Rheinpro⸗ vinz. 7) Realschule zu Essen. IV. Provinz Schleswig⸗ Holstein. 8) Realklassen des Gymnasiums zu Rendsburg.
V. Provinz Hannover. 9) Realschule zu Osnabrück. VI. Regierungsbezirk Cassel. 10) Realschule zu Hanau, 11) Realschule zu Eschwege. VII. Regierungsbezirk Wies⸗ baden, 12) Musterschule zu Frankfurt am Main. 13) Unterrichtsanstalt der israelitischen Religionsgesellschaft da⸗ selbst, 14) Realschule der israelitischen Gemeinde daselbst.
E. Höhere Bürgerschulen. Die mit (†) bezeichneten sind als höhere Bürgerschulen im Sinne der Unterrichts⸗ und Prüfungs⸗Ordnung vom 6. Oktober 1859 anerkannt und mit Berechtigungen versehen. Ersatz⸗Instruction vom 26. März 1868 §. 154 2f. — Die mit Et) bezeichneten sind hinsichtlich der Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Militairdienst und der Zulassung zum Postdienst den Realschulen erster Ord⸗ nung gleichgestellt. Ersatz⸗Instruction §. 154 2 d.
I. Provinz Preußen: 1) höhere Bürgerschule zu Pil⸗ lau (†), 2) höhere Bürgerschule zu Bartenstein, 3) höhere Bür⸗ 66 zu Gumbinnen (†), 4) höhere Bürgerschule zu Jenkau (†),
Nhöhere Bürgerschule zu Culm (†), 6) höhere Buüͤrgerschule zu Marienwerder (†). II. Provinz Brandenburg): 7) höhere Bürgerschule in der Steinstraße zu Berlin, 8) höhere Bürger⸗ schule zu Neustadt⸗Eberswalde (†), 9) höhere Bürgerschule zu
—
Wriezen (†), 10) höhere Bürgerschule zu Crossen (†), 11) höhere Bürgerschule zu Fürstenwalde . III. Provinz Pom⸗ mern: 12) höhere Bürgerschule zu Lauenburg (†), 13) höhere Bürgerschule zu Stolp (). IV. Provinz Schlesien: 14) höhere Bürgerschule zu Sprottau, 15) höhere Bürgerschule zu Kreuzburg (†). V. rovinz Sachsen: 16) höhere Bürger⸗ schule zu Delitzsch (†), 17) höhere Bürgerschule zu Naumburg (†), 18) höhere Bürgerschule zu Langensalza (). VI. Provinz Westfalen: 19) höhere Bürgerschule zu Lüdenscheid (4 †), 20 höhere Bürgerschule zu Bochum. VII. Rheinprovinz: 21 höhere Bürgerschule zu Mülheim am Rhein (†☚ †), 22) höhere Bürgerschule zu Kerpen, 23) höhere Bürgerschule zu Crefeld ( 9), 24) höhere Bürgerschule zu München⸗Gladbach († ¼), 25) höhere Bürgerschule zu Rheydt (☚‿ꝙ†), 26) höhere Bürgerschule zu So⸗ lingen (†), 27) höhere Bürgerschule zu Lennep, 28) höhere Bür⸗ füs asn zu Neuwied (†½☚ι†), 29) höhere Bürgerschule zu Mayen (†), 30) höhere Bürgerschule zu Eupen (††), 31) höhere Bürgerschule zu Düren (†), 32) höhere Bür⸗ gerschule zu Saarlouis (†). VIII. Hohenzollernsche Lande: 33) höhere Bürgerschule zu Hechingen. IX. Pro⸗ vinz Schleswig⸗Holstein: 34) höhere Bürgerschule zu Itzehoe, 35) Realklassen des Gymnasiums zu Husum. X. Provinz Hannover. 36) Höhere Bürgerschule zu Han⸗ nover, 37) höhere Bürgerschule zu Leer, 38) höhere Bürgerschule zu Einbeck, 39) höhere Bürgerschule zu Osterode, 40) höhere Bürgerschule zu Goslar. XI. Regierungsbezirk Cassel. 41) Höbere Bürgerschule zu Hersfeld, 42) höhere Bürgerschule zu Schmalkalden, 43) höhere Bürgerschule zu Fulda. XII. Re⸗ gierungsbezirk Wiesbaden. 44) Höhere Bürgerschule zu Wiesbaden, 45) höhere Bürgerschule zu Ems, 46) höhere Bür⸗ gerschule zu Mosbach-Biebrich, 47) höhere Bürgerschule zu Gei⸗ senheim, 48) höhere Bürgerschule zu Frankfurt am Main.
Finanz⸗Ministerium.
Verfügung vom 29. Juni 1868 — betreffend die Stempel⸗ verwendung zu Lieferungs⸗Verträgen.
Behufs gleichmäßiger Regelung der Stempel⸗Anwendung zu Lieferungs⸗Verträgen, welche über die Lieferung von Bedürf⸗ nissen der Regierung oder öffentlichen Anstalten abgeschlossen werden (Nr. 33 des Stempeltarifs vom 19. Juli v. J.), wird, in Uebereinstimmung mit den für den Geltungsbereich des Stempelgesetzes vom 7. März 1822 erlassenen Anordnungen, Folgendes bestimmt:
1) Die über die Verwendung des Stempels im 8 5 der Verordnung vom 19. Juli v. J. (G. S. S. 1191) ertheilte Vor⸗ schrift muß auch für die in Rede stehenden Lieferungs⸗Verträge Regel bleiben. Wo es also irgend möglich ist, den Lieferungs⸗ werth, wenn auch nur annähernd, sogleich festzustellen, muß der Stempel binnen der vorgeschriebenen Frist zum Ver⸗ trage verwendet werden, wobei insbesondere zu berücksich⸗ tigen bleibt, daß es auf eine ganz genaue Werths⸗Ermitte⸗ lung in sofern nicht ankommt, als ein Werthsunterschied inner⸗ halb und bis zur Summe von 50 Thlrn. den Satz des Stem⸗ pels nicht verändert.
2) Ist ein Vertrag, seinem Inhalte nach, so unbestimmt, daß sich der Umfang der Lieferung und der Betrag der im Ganzen zu leistenden Zahlung, auch annähernd nicht berechnen läßt, dann bleibt die Erhebung des Werthstempels ausgesetzt und ist, nach Ausführung der Lieferung, bei der Zahlung oder, wenn successive oder periodische Lieferungen bedungen sind, bei jedesmaliger Zahlung, nach dem Betrage der baar oder durch Abrechnung gezahlten Summe, zu bewirken.
Der Betrag des Stempels ist von der zu zahlenden Summe zu kürzen oder, wenn die Zahlungen durch Abrechnung ge⸗ schehen, von dem Stempelpflichtigen einzuziehen.
Die dafür anzuschaffenden Stempelmaterialien (Stempel⸗ marken oder Stempelpapier) sind ordnungsmäßig zu dem in den Händen der Behörde bleibenden Vertrags⸗Exemplare, be⸗ ziehungsweise zu den Akten zu kassiren.
Beträgt bei successiven oder periodischen Lieferungen der Werth der einzelnen Lieferung unter 50 Thlr., so ist dieser Werth dem der nächsten Lieferung zuzusetzen und von der sich ergebenden Summe von 50 Thlr. oder mehr der Stempel zu erheben; bei solchen Verträgen über periodische Lieferungen aber, die auf ein Jahr oder mehrere Jahre laufen, ist der Stempel am Schluß des Jahres oder jeden Jahres nach der Gesammt⸗ summe der im Laufe des Jahres für die einzelnen Lieferungen geleisteten Zahlungen zu verwenden. Das Vertrags⸗Exemplar, welches der Lieferant erthält, wird ohne Stempel ausgefertigt, es muß aber von der Behörde darauf vermerkt werden, daß die Berichtigung des Werthstempels bis zur Zahlung nach be⸗ wirkter Lieferung ausgesetzt worden sei. Das bei den Akten der Behörde bleibende Neben⸗Exemplar wird mit dem für Neben⸗Exemplare von stempelpflichtigen Verhandlungen vorge⸗
schriebenen Stempel versehen, auch darauf muß aber der Ver⸗
merk wegen der Suspension des Werthstempels, ebenso wie auf
dem Haupt⸗Exemplare notirt werden. 1u“ (§. 10 der Verordnung vom 19. Juli v. Js.)
3) Ist aus einem Lieferungs⸗Vertrage ein bestimmtes Lie ferungsquantum und dessen Werth sogleich ersichtlich, aber be⸗ dungen, daß der Lieferant nach Maßgabe des entstehenden Be⸗ dürfnisses, noch über jenes Quantum hinaus zu Lieferungen verbunden sein soll, so ist der Stempel von dem Werthe des ersichtlichen Lieferungsquantums sogleich zum Vertrage zu ver⸗ wenden, die Verwendung des übrigen Stempels aber, nach vollendeter Lieferung, bei der Zahlung, nach dem Betrage der im Ganzen geleisteten Zahlung, jedoch unter Abrechnung des zum Vertrage schon verwendeten Stempels zu bewirken, auch die Stempel⸗Suspension, wie zu 2 vorgeschrieben, sowohl auf dem Haupt⸗, als auf dem Neben⸗Exemplar entsprechend zu vermerken.
Es ist hiernach genau zu verfahren, auch den betreffenden Unterbehörden die erforderliche Mittheilung zu machen, um die eegen Grundsätze gleichfalls in vorkommenden Fällen zu
Berlin, den 29. Juni 1868.
88 Deer Finanz⸗Minister.
von der Heydt.
Abgereist: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Di⸗ rektor des Allgemeinen Kriegs⸗Departements von Podbielski, nach Schlesien.
„Der General⸗Major und Train⸗Inspecteur Woide nach Wiesbaden. Der Geheime Kabinets⸗Rath von Mühler nach Bad Ems
„Berlin, 13. Juli. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Zur Anlegung des dem Obersten von Strantz, Abtheilungs⸗Chef im großen Generalstabe, von des Herzogs von Sachsen⸗Coburg⸗Gotha Hoheit verliehenen Comthurkreuzes erster Klasse des Herzoglich Sachsen⸗Ernestinischen Hausordens, und des dem Hauptmann von Eltester vom Kriegs⸗Ministerium von des Großherzogs von Hessen und bei Rhein Königliche Hoheit verliehenen Ritterkreuzes erster Klasse des Verdienst⸗ Ordens Philipps des Großmüthigen mit Schwertern Allerhöchst⸗ Ihre Genehmigung zu ertheilen. 1
Niehtamtliches.
Preußen. Berlin, 13. Juli. Se. Majestät de König empfingen am Sonnabend auf Schloß Babelsberg die Vor⸗ träge des Militair⸗ und Civil⸗Kabinets, sowie die Meldung des Obersten v. Osten⸗Sacken, Commandeurs der 25. Infanterie⸗Bri gade. Um 2 Uhr begaben Ihre Majestäten Allerhöchstsich nach Sanssouci zum Besuch der Prinzessin Friedrich der ie⸗ derlande. Um 8 Uhr 10 Minuten erfolgte die Abreise Sr. Majestät des Königs nach Ems vom Bahnhofe zu Potsdam aus. Im Gefolge Sr. Majestät des Königs befinden sich der General⸗Adjutant von Tresckow, Hofmarschall Graf Perponcher, die Flügel⸗Adjutanten von Hymmen, Graf Lehndorff und von Albedyll, Generalarzt von Lauer, Geheimer Kabinets⸗Rath von Mühler und der Geheime Hofrath Bork.
— Ihre Majestät die Königin verabschiedete sich vor⸗ gestern von Sr. Majestät dem Könige auf dem Potsdamer Bahnhofe. Gestern begab Sich Allerhoͤchstdieselbe per Extrazug nach der städtischen Waisen⸗Anstalt Rummelsburg, wohnte da⸗ selbst dem Gottesdienste bei und ertheilte später im Königlichen Palais einige Audienzen. Nachmittags kehrte Ihre Majestät nach Schloß Babelsberg zurück. 8
— Der Artikel 4 der Bundesverfassung überweist unter Nr. 13 der Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes die ge⸗ meinsame Gesetzgebung über das Obligationenrecht, Strafrecht, Handels⸗ und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren«. Auf Grund dieser Bestimmung hat der Reichstag in seiner Sitzung vom 18. April d. J. beschlossen: den Bundeskanzler aufzufordern, Entwürfe eines gemeinsamen Strafrechts und eines gemeinsamen Strafprozesses, so wie die dadurch be⸗ dingten Vorschriften der Gerichts⸗Organisation baldthunlichst vorbereiten und dem Reichstage vorlegen zu lassen.«
Nachdem in Folge des Art. 61 der Bundesverfassung das in Preußen geltende Militairstrafrecht durch Verordnung vom 29. Dezember 1867 auch in den übrigen Bundesstaaten ein⸗ geführt worden, ist wegen des nahen Zusammenhanges zwischen dem Militairstrafrecht und dem bürgerlichen Straf⸗ recht die Konformirung des letzteren zu einem dringen⸗ den Bedürfniß geworden. Auch erscheint die Begründung eines einheitlichen materiellen Strafrechts verhältnißmäßig leicht, weil dasselbe von partikularen Verschiedenheiten und eigenthümlichen Rechtsinstitutionen nur in geringem Maße abhängig ist
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