UArkundlich unter Unserer beigedrucktem Bundes⸗Insiegel. Gegeben Schloß Babelsberg, den 8. Juli 1868.
(L. S.) W ĩi 1 h g Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen.
Handels⸗ und Schifffahrts⸗Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Zollverein einerseits und dem Kirchenstaate andererseits. Vom 8. Mai 1868.
Im Namen der Heiligen Dreieinigkeit.
Se. Majestät Wilhelm, König von Preußen, Namens des Nord⸗ deutschen Buͤndes und der Mitglieder des Deutschen Zollvereins,
welche diesem Bunde nicht angehören, nämlich der Krone Bayern, der Krone Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Groß⸗ herzogthums Hessen für seine südlich vom Main gelegenen Gebiets⸗ theile, sowie auch für das zu seinem Zoll⸗ und Steuersystem gehörige Großherzogthum Luxemburg; und Se. Heiligkeit der regierende Papst Pius der Neunte, von dem gleichen Wunsche beseelt, die Entwickelung der Handels⸗ und Schifffahrtsbeziehungen zwischen Deutschland und dem Kirchenstaate mehr und mehr zu heben, haben beschlossen, zu diesem Zwecke einen Vertrag zu schließen und haben zu ihren Bevoll⸗ mächtigten ernannt, nämlich Se. Majestät der König von Preußen: Seinen Kammer⸗ herrn Harry von Arnim, außerordentlichen Gesandten und be⸗ vollmächtigten Minister des Norddeutschen Bundes beim heiligen Stuhle, Ritter des Rothen Adler⸗Ordens zweiter Klasse, Großkreuz des Christus⸗Ordens von Portugal, des heiligen Michaels⸗Ordens von Bayern u. s. w., Se. Heiligkeit: Se. Eminenz den Kardinal Giacomo A nto⸗ nelli, Seinen Staats⸗Secretair u. s. w., velche Bevollmächtigte, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgetheilt und solche in vaih und gehöriger Form befunden haben, über fol⸗ gende Artikel übereingekommen sind:
Art. I. Die Angehörigen des Norddeutschen Bundes und des Zollvereins im Kirchenstaate, sowie die Angehörigen des Kirchenstaates n den Ländern des Norddeutschen Bundes und Zollvereins, sie mögen ich dort niedergelassen haben oder sich dort nur zeitweise aufhalten, verden dort hinsichtlich der Ausübung des Handels und der Industrie dieselben Vorrechte genießen und keinen höheren und nicht anderen Abgaben unterworfen werden, als die Angehörigen der in dieser Hin⸗ sicht am meisten bevorzugten Nationen.
Art. II. Die Boden⸗ und Gewerbs⸗ Erzeugnisse des Einen der Hohen vertragenden Theile, welche in die Ländergebiete des Anderen eingeführt werden, sollen daselbst, sie mögen zum Verbrauch, zur Lagerung, zur Wiederausfuhr oder zur Durchfuhr bestimmt sein, der nämlichen Behandlung unterliegen und insbesondere keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen werden, als die Erzeugnisse der
n dieser Hinsicht am meisten begünstigten Nation. Art. III. Bei der Ausfuhr in die Ländergebiete des Einen der Hohen vertragenden Theile soll der Andere weder höhere noch andere Abgaben erheben, als bei der Ausfuhr derselben Gegenstände in die⸗ jenigen Länder, welche in dieser Hinsicht am meisten begünstigt sind.
Art. IV. Jede Begünstigung, jedes Vorrecht und jede Ermäßi⸗ gung in dem Tarife der Eingangs⸗ und Ausgangs⸗Abgaben, welche Einer der Hohen vertragenden Theile einer dritten Macht gewähren wird gleichzeitig und bedingungslos dem Anderen zu Theil werden.
Ferner wird keiner der Hohen vertragenden Theile ein Einfuhr⸗ oder ein Ausfuhr⸗Verbot gegen den anderen in Kraft setzen, welches
nicht gleichzeitig auf alle anderen Nationen Anwendung fände.
Art. V. In Betreff der Bezeichnung oder Etikettirung der Waaren oder deren Verpackung, der Muster und der Fabrik⸗ oder Handels⸗Zeichen sollen die Staats⸗Angehörigen der Hohen vertragen⸗ den Theile in den respektiven Staaten denselben Schutz wie die In⸗ länder genießen.
„Art. VI. Die Handelsschifffahrt jedes der Hohen vertragenden Theile soll in den Gebieten des anderen Theiles in jeder Beziehung der einheimischen Handelsschifffahrt gleichgestellt werden.
Von dieser vollständigen Gleichstellung sind allein die Begünsti⸗ gungen ausgenommen, welche dem einheimischen Fischfange in dem einen oder anderen Lande gewährt sind oder gewährt werden möchten.
Art. VII. Die Staatsangehörigkeit der Schiffe soll beiderseitig nach den jedem Theile eigenthümlichen Gesetzen und Reglements, auf Grund der durch die zuständigen Behörden, den Capitainen, Schiffs⸗
patronen und Schiffern ausgefertigten Papiere anerkannt werden. Art. VIII. Die Hohen vertragenden Theile bewilligen sich gegen⸗ seitig das Recht, in den Häfen und Handelsplätzen des anderen Theiles Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsular⸗Agenten zu er⸗ nennen, mit dem Vorbehalt jedoch, dergleichen an solchen Orten nicht zuzulassen, welche sie allgemein davon ausnehmen wollen. Diese Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsular⸗Agenten, sowie deren Kanzler sollen, unter dem Beding der Reciprocität, dieselben Vorrechte, Befugnisse und Befreiungen genießen, deren sich diejenigen der meist begün tigten Nationen erfreuen oder erfreuen werden; im Falle aber, daß sie Handel treiben wollen, sollen sie gehalten sein, sich denselben Gesetzen und Gebräuchen zu unterwerfen, welchen die eigenen Staatsangehörigen an demselben Orte in Bezug auf ihre Handels⸗ geschäfte unterworfen sind. Art. IX. Die gedachten Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsular⸗Agenten eines jeden der Hohen vertragenden Theile, welche in den Staaten des Anderen wohnen, sollen bei den Orts⸗ behörden jede Hülfe und jeden Beistand für die rmittelung, Verhaf⸗ tung und Pegageng der Seeleute und anderer zur Mannschaft der Kriegs⸗ oder Handelsschiffe ihrer beiderseitigen Länder gehörenden Per⸗
binirte Peschen Namens, in eine selbstständige Telegraphen⸗Station mit vollem
Königreich Sachsen Telegraphen⸗Station eröffnet. 1
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tretungen am Bord der gedachten Schiffe haben zu Schulden kom.
men ben.
„Zu diesem Zwecke werden sie sich schriftlich an die Gerichte, E; zelrichter oder zuständige Beamten wenden, 484 durch “ Schiffsregister, der Musterrolle oder anderer amtlicher Dokumenty oder, im Falle das Schiff bereits abgereist ist, durch gehörig von ihnen beglaubigte Abschrift der genannten Papiere oder durch einen Auszug aus denselbigen den Beweis führen, daß die reklamirten Personrn wirklich zu der Mannschaft gehört haben.
Auf den in solcher Weise begründeten Antrag soll ihnen die Auz. ferung nicht versagt werden. nn Die gedachten Deserteurs sollen, sobald ügung Agenten bleiben und können auf Antrag und auf Kosten der genann⸗ ten Konsularbeamten selbst in den Landesgefängnissen fien den ger 1 bewahrt werden. Diese Beamten werden sie je nach Gelegenheit, am Bord des Schiffes, welchem sie angehören, wieder einstellen oder in ihr Land auf einem Schiffe desselben oder eines anderen Landes zu⸗ rücksenden oder auf dem Landwege in die Heimath zurückbefördern. Die Zurückbeförderung auf dem Landwege sol unter Bedeckung der bewaffneten Macht auf den Antrag und Konsularbeamten erfolgen, welche sich zu diesem Zwecke an die zustän. digen Behörden zu wenden haben. enn innerhalb zweier Monate, von dem Tage der Verhaftung an gerechnet, die Deserteurs nicht am Bord des Schiffes, welchem sie angehören, wieder eingestellt, oder nicht auf dem Land⸗ oder Seewegt in ihre Heimath zurückbefördert sind, desgleichen wenn die Kosten ihrer dem Theile, auf dessen Antrag die Ver⸗
lie
Haft nicht regelmäßig von haftung geschehen ist, entrichtet werden, so sollen die gedachten Deser⸗ teurs in Freiheit gesetzt werden, ohne daß sie wegen derselben Ursache wieder verhaftet werden können.
Wenn aber der Oeserteur außerdem irgend ein Verbrechen oder Vergehen am Lande begangen haben sollte, so soll seine Auslieferun von der Ortsbehörde bis dahin hinausgeschoben werden können, da die zuständige Gerichtsbehörde ihr Urtheil über die That gefällt hat und das Urtheil vollständig in Ausführung gebracht ist.
Man ist gleichmäßig übereingekommen, daß die Sceleute oder an— dere zur Schiffsmannschaft gehörende Personen, wenn sie Angehoͤrige des eigenen Landes sind, in allen Fällen von den Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels ausgenommen sein sollen.
Art. X. Im Falle des Scheiterns oder des Schiffbruchs eincs Schiffes eines der Hohen vertragenden Theile an den Küsten des an— deren Theiles sollen Schiff und Ladung dieselben Begünstigungen und Befreiungen genießen, welche die E“ jedes der betreffenden Staaten den Schiffen des eigenen Landes in gleicher Lage bewilligt. Es soll jede Hülfe und jeder Beistand dem Capitain und der Schifte mannschaft geleistet werden, sowohl für ihre Person, wie für das Schiff und dessen Ladung. Die auf die Rettung bezüglichen Maß⸗ regeln sollen den Landesgesetzen gemäß getroffen werden. Es soll jedoch den Konsuln und Konsular⸗Agenten gestattet sein, im Falle Schiffe, welche an der Küste gescheitert sind oder Schiffbruch gelitten haben, re⸗ parirt oder verproviantirt oder verkauft werden, die hierauf bezüglichen Geschäfte zu überwachen. Alles was von dem Schiffe oder dessen Ladung gerettet worden ist, oder der für diese Gegenstände erzielte Kaufpreis soll den Eigen⸗ thümern oder deren Bevollmächtigten zurückerstattet und sollen für die Rettung keine höheren Kosten bezahlt werden, als von den National⸗ schiffen in gleicher Lage bezahlt werden müßten.
Ueberdies ist verabredet, daß die geborgenen Waaren keiner Zoll⸗ abgabe unterliegen sollen, es sei denn, daß sie in den inneren Ver⸗ brauch übergehen. Art. XI. Die Hohen vertragenden Theile werden in Betreff der Schifffahrt kein Vorrecht, keine Begünstigung oder Befreiung irgend einem anderen Staate zugestehen, welche nicht auch und gleichzeitig auf ihre 1 Staatsangehörigen ausgedehnt würden. Art. Fll. er gegenwärtige Vertrag bleib in Kraft bis zum 31. Dezember 1877. Im Falle keiner der Hohen vertragenden Theile zwölf Monate vor dieser Zeit seine Absicht, die Wirkungen des Ver⸗ trages aufhören zu lassen, kundgegeben haben sollte, so bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der Eine oder der Andere der Hohen vertragenden Theile den⸗ sileh 88
Art. .. Der gegenwärtige Vertrag soll 14 Tage nach dem Austausche der Ratifications⸗Urkunden in grcs treten.
„Die Ratifications⸗Urkunden sollen in Rom und zwar sobald als möglich ausgetauscht werden. Zu Urkund dessen haben ihn die beiderseitigen Bevollmächtigten unter Beidrückung ihrer Siegel unterzeichnet. Geschehen zu Rom in doppelter Urschrift am 8. Mai 1868
11“ G. Ed. Antonelli.
(L. S.) (L. S.)
Die Ratifications⸗Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Rom ausgewechselt worden.
Am 16. Juli ecr.
1 wird die bis dahin mit dem Post⸗Amte kom⸗ Telegraphen⸗Station zu Marienwerder, Regierungs⸗Bezirk
aagesdienste (confr. §. 4 der Telegraphen⸗Ordnun umgewandelt. Königsberg, den 9. Juli 1868. 9 1 8 Telegraphen⸗Direction.
Am 15. d. Mts. werden in Werdau
und Crimmitschau im itt vollem Tagesdienste
11. Juli 1868
sonen finden, gleichviel, ob solche sich Verbrechen, Vergehen oder Ueber⸗
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Telegraphen⸗Direction.
sie verhaftet sind, zur Ver. der General⸗Konsuln, Konsuln, Vice⸗Konsuln oder ar t
auf Kosten der genannten
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kreich. aris, 11. Juli. Der Kaiser ha 1 E. Ministerrathe präsidirt und sich dann 1 3 Uhr wieder nach Fontainebleau zurückbegeben. 8 “ Im gesetzgebenden Körper fand die Berathung 8s Budgets des Ministeriums des Innern statt. Eree. g- langte eine Reform vetessehseceh 19G 8 xlenüg “ in den Irrenhäusern. De itin d Zulasungonzeilen Kandidakuren. Der Minister des Innern, inar ortete Beiden. Phe Interpellation Pelletan's über den Zeitpunkt der nächsten Wahlen antwortete der Staatsminister Jtasft⸗ die Auflösung der Kammer 18 esseäehesa Abe 8 . 2e Erklärung zu geben. e Abstimmt beine andgschnite des Vudgets des Ministeriums des Innern rtagt. b — on og. vrjiches Dekret im »Moniteur« vom 6. d. 8 beruft die Wähler des dritten Wahlbezirks im Gard⸗ 1den e- ment auf den 2. u. 3. k. M. zur Neuwahl eines Deputirten en Körper. G gesesgebenemn ] das amtliche Blatt ein Gesetz, 8 die Genehmigung zu den finanziellen Stipulationen erthei g wie solche zwischen dem Finanz⸗Minister und der Gesellschaf für den maritimen Postdienst behufs Ausdehnung desselben 8 die indischen, japanischen und chinesischen Gewässer abge⸗ scstof nd nesische General Kheraddin ist mit einem beson⸗ deren Auftrage des Bey hier angekommen.
id, W. T. B.) Die ver⸗ ien. Madrid, 11. Juli. (W. T. B.) Di 11 sind faͤnimtlic, an ihtem Bestamungfane nen, mit Ausnahme derjenigen, w nschif “ kanarischen Inseln entgegensehen. — Der Herzog von Montpensier ist noch nicht nach London abgereist G herrscht überall Ruhe.
Italien. lorenz, 10. Juli. Heute wurde das Urtheil in 1 8— Goldzahlung der Eeadent gel chanh nesischen Eisenbahn⸗Gesellschaft gesprochen. 28 d Fchaf⸗ wurde verurtheilt, die Coupons in Gold zu zahlen, E de ee oölliate für Bewaffnung der Panzer⸗ flotte und Umwandlung der gezogenen aeh ien 8 Hinterlader 3,000,000 Lire. Der Kriegsminister erklär stzon . Regierung habe sich entschieden, die Kriegsflotte mit Armstrong ü. bewafinggi. Kommission für die ca ee Angelegenheit hat den Deputirten Martinelli E113 erstatter ernannt. Die Berathung wird am 20sten 1
nes Gö8 11. Juli. (W. T. B.) Der qase eeztebesn ih ran Mätag, nach dem Berge Athos ö“ sadüsche „efandir in Teberan, Riza Bey, ““ 89 Vörenorse erbberech⸗
tigt sei.«
Zetersburg, 9. Juli.
d und Polen. St. Petersburg, 8. S
Jhes Armeebefehl ist 92 öö
truppen in den Gouvernements und in der see as egberzen
e terstellten Soldaten ar
Leben, vons düfe bere den C. beiten gegen eine den Lokal⸗ 8 ushülfe bei den Ernte⸗Arbeiten geg ed 1
EE“ Entschädigung von .“ Fobster
(5—9 Sgr.) pro Mann und Tag abzulassen. Da 9 iecs
Weise erworbene Geld soll in der⸗ 88 .“ ö 6g ein Dritttheil ihre -
1 eiteiden Pritttheile aber den Compagniekassen zum
Besten der Mannschaften zufließen.
Schweden und Norwegen.
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I asecferazein des Königs eine E111 rung ernannt worden, bestehend aus den Staa Sr e. bgg Thulstrup und ö deseheeber 5 gie. ist j ür die Dauer nigs in den neca g..n arbig Schwedens ernannt, wogegen die Re
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Stockholm, 8. ZJuli. Ugglas ist hier für die
r später eintretenden Abwesenheit des Königs
3h d de . Fesrsater. vüüfe ins Ausland vom Herzog von Ostgothland ge
führt werden wird. Die Königin und
inz Friedrich hat sich heute 8. 12 dort stattfindenden Pferderennen beizuwohnen.
tantenhaus hat beschlassen, sich Das Mitglied für Florida ist zu
elassen 1“ ssen Vice⸗Gouverneure von Nord⸗ und aus dem
Vnstanirtae Frnbemte zu suspendiren. — General Buchanan
ürt, daß der durch 1 “ von den Mitgliedern der Legislatur, anstatt
des in 1 leistet werden könne.
den könnte.
Der Kron“
8 9. Juli. Kopenhagen, 9. 3 else begeben,
“ Morgen nach Sla
ew⸗York, 1. Juli. Das Repräsen⸗ 1 Fb. 15. d. zu vertagen. seinem Sitze im Hause hat die Gouver⸗ Süd⸗Carolina die gewählten Beamten den Verwaltungs
Amerika.
worden. General Canby
Amte entfernt und
erner hat derselbe Ordre gegeben,
die neue Constitution von Louisiana
der Reconstructionsacte vorgeschriebenen Testeides, ge⸗
— Der Staatssecretair Seward hat an den amerikani⸗
schen Geschäftsträger Moran in London nachstehende Depesche gerichtet:
»Washington, 22. Juni. Mein Herr! Die Correspondenz
er Gesandtschaft hat zahlreiche Vorstellungen und Beschwerden auf⸗ Mren n sanche ü 19 Pesehl des Präsidenten in Betreff der BL1 haltung der Herren Warren und Costello (die bekannten Fenier) britische Regierung gerichtet habe. hervorgehoben, gierung die I den beiden Ländern zu be⸗ welche die Ruhe des britischen hat, wach zu erhalten. gehabt, der britischen der Gesetze in Betreff
Ausführlich sind darin die Gründe warum die richterliche Strenge der britischen Re⸗ Tendenz gehabt hat, die freundlichen Beziehungen zwischen L. zu beeinträchtigen und die politische Aufregung, Reiches und seiner Provinzen gestört Bei vielen Gelegenheiten habe ich die Ehre Regierung die Nothwendigkeit einer Aenderung der in Amerika naturalisirten Engländer drin⸗
gend vorzustellen. Auf Befehl des Präsidenten habe ich die britische
2* 2 2* —22 5 „8
t h - ieß nes gleichmäßigen Vertrages Regierung dringend zur Abschließung ei 6 gl.
deis der Unton über diesen Gegenstand eingeladen, weil durch einen
solchen
die Unzufriedenheit, welche bei längerer Dauer
w 4 Repressalien und Krieg führen dürfte, gehoben wer⸗ 8 G ner ssn diese Anstrengungen e“ obwohl wir mannigfache freundliche Versicherungen “ gS Stimmung der englischen 1““ . meine Pflicht, Ihnen die Abschrift. . che Sie ferner
tzutheilen. Ich mache Sie ferne
15. angenommenen Resolution mit 11ö11515 darauf aufmerksam, daß eine Bill im Hause durch Eö“
. So aatr 1 s dem Präsidenten zur Pfli C falls sie Gesetzeskraft erlangt, e vofern die britischen Gerichte neutra⸗ wird, Repressalien zu DL verweigern, welche geborenen lisirten amerikanischen Bürgern die Rechte t die genannte Resolution, Amerikanern zustehen. Sie werden ersucht, die genang Auswärtigen
; Instruction dem englischen Minister des 2
sammt dieser Instruction de A pschrift davon zuzustellen.⸗ vo daß General Aus Washington, 11. Juli, wird g 1 1e. Blols die dh demokratischer Seits ö “ zur Vicepräsidentschaft angenommen tünde babe Sena isationsvertrag mit Bayern ratifiz 1“ Naturalisgtions1o ant Am 30. v. M. fand die Schließung
der gegenwärtigen Sitzungsperiode des Kongresses hierselbst statt.
Schritt
Kunst und Wissenschaft.
— Aus den historischen Vereinen während. n ats Juni. Wander⸗Versammlung der Vereine für 18 S Berlins und Potsdams: ““ “ 8 6 ie älteste Geschichte der Gegend Wusterhausen. Geh. Hofrath 1he ides ich Jagdschloß von Wusterhausen soß Königs Friedrich Wilhelm 1. und dessen Beziehungen zu;
10. Juli. (Kieler Ztg.) Die schlesnbcg 11 balsteit⸗ lauenburgische Gesellschaft für ET1ö“ 85 hält alljährlich im Johannismarkt ihre Genera Per 1 T diesjährige General⸗Versammlung fand 8äeeg 1 C der Universität statt. Aus dem verlesenen Berich e ging im laufenden L11““ Jahr b IG“ das Material für ein ächst erscheinendes He d b8 8. vorgelegte Jahresrechnung ergab 212 Mitglie 8 die Bestel — Ein Standbild Göthe’s soll in München E 1 König Ludwig's II. hin errichtet werden. Die ode 1 1 fegsor M. Widnmann übertragen, dem eine zu Wer dem S gefertigte Büste des Dichters zum Vorbilde “ I Guß wird in der Königl. Erzgießerei stattfinden. e Sühe en Aufstellung ist der 28. August (Göthe's Geburtstag) des näch Jahres in Aussicht genommen. Kopenhagen, 8. Fuls. Fat Bea”⸗ ü “ Der österreichische Graf,. Wald⸗ Sache 1be von Corfitz ÜUlfeldt abstammt, ist. nämlich in Bet stein, wgenbaͤndigen Manuskripts von Eleonora Kirstine Ulfeldt. 1“ Aechtle⸗ des Manustripts wirhe. in Sweiset ahagetanustript der dänische Gesandte in Wien, Kammerherr Falbe Me der eh 8. “ beabsichtigten Reise nach Kopenhagen den Uesigen kompetenten Männern zur “ 18 die Königliche Bibliothek mehrere üͤchte Ee ine d o wurde mit deren Hülfe teo sne llfe dt bcfseseript wirklich ächt sei. Das Manusfkript ist ve
(H. N.) Die große Königliche gehabt, in einer interessanten
daß
die Prinzessin Louise sind heute Morgen mit einem Extrazuge von hier abgereist.
läufig in der Bibliothek deponirt.