1868 / 167 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Personenpost 12 Uhr Nachts, nach Ankunft des letzten Eisenbahnzuges von Altona; in Dagebüll 7 ¾ Uhr früh. Von Dagebüll nach Wyck mittelst Fährschiffes, dessen Abgang durch den Eintritt der Fluth be⸗ dingt wird. Dauer der Ueberfahrt ca. 1 ½¾ Stunde. 3) Von Ton⸗ dern über Hoyer nach Sylt. Von Tondern nach Hoyer Per⸗ sonenpost täglich Uhr Nachm. nach Ankünft des 6 Uhr früh aus Hamburg abgehenden Eisenbahnzuges. Von Hoyer nach Sylt täglich per Dampfschiff »König Wilhelm I.« Der Abgang des Schiffes ist von dem Eintreten der Fluth abhängig. An den Tagen vom 22. bis 29. Juli, vom 5. bis 13. und vom 21, bis 27. August, vom 3. bis 11. und vom 18. bis 24. September ist Sylt von Hamburg aus bei der Abfahrt um 6 Uhr früh in einem Tage zu erreichen. Dauer der Ueberfahrt ca. Stunde. In Westerland auf Sylt ist für die Dauer der Badesaison eine Post⸗Expedition und kombinirt mit dieser eine Telegraphen⸗Station eingerichtet. ee“] Kiel, den 16. Juli 1868. v Der Ober-⸗Post⸗Direktor. Zschüschner. Nichtamtliches. Preußen. Berlin, 17. Juli. Ihre Majestät die Königin reist am 20. d. M. Abends nach Schloß Wilhelmsthal

bei Eisenach zum Besuch bei Sr. Königl. Hoheit dem Großherzog zu Sachsen. u

Die Denkschrift zu der heute im amtlichen Theile enthaltenen Allerhöchsten Verordnung vom 30. Mai c., betreffend den Entwurf einer Allerhöchsten Verordnung wegen der Höhe und der Art der Erhebung der jährlichen Aversionalbeiträge in den von dem Zollvereine ausgeschlossenen Gebietstheilen, lautet:

Nach §. 1 des Gesetzes vom 5. März 1868, betreffend die Erhebung jährlicher Aversionalbeiträge in den von dem Zoll⸗ vereine ausgeschlossenen Gebietstheilen (Gesetzsammlung S. 205) ist die Höhe der jährlichen Beiträge, welche die einzelnen jener Gebietstheile als Ersatz der Aversen an die Staatskasse zu ent⸗ richten haben, und die Art der Erhebung derselben für das Jahr 1868 durch Königliche Verordnung festzusetzen.

Die betreffenden Gebietstheile gehören zum überwiegenden Theile den neuerworbenen Landestheilen an. Nur wenige Ort⸗ schaften, nämlich die Dörfer Groß⸗Menow, Dremkow, Porep und Suckow, Pinnow’, Duckow, Rottmannshagen, Rützen⸗ felde, Karlsruhe und Zettemin nebst den Vorwerken Neumühl und Peenwerder mit zusammen 1862 Einwohnern sind von den Mecklenburgischen Großherzogthümern eingeschlossene Theile der Regierungs⸗Bezirke Potsdam beziehungsweise Stettin. Die übrigen vom Zollvereine ausgeschlossenen Ge⸗ bietstheile: der Hafenort Geestemünde, die Ortschaften Alten⸗ werder, Finkenwerder, Finkenwerder-Blumensand, Overhaken, Wilhelmsburg, Aumund, Kirchwerder, Krusenbusch, Kattwiek, Hohenschaur, Neuhof und das Fort Wilhelm in Bremerhafen, mit zusammen 12,083 Einwohnern, gehören dem vormaligen Königreich Hannover, das Gut Marienthal und der Flecken Vandsbeck mit zusammen 7326 Einwohnern und endlich die Ffcadt Altona mit 53,062 Einwohnern dem Herzogthum Hol⸗

ein an.

Das für die voraufgeführten Gebietstheile nach dem Durchschnitts⸗Ertrage der Zölle und Verbrauchssteuern auf den Kopf der zollvereinsländischen Bevölkerung mit 1 Thlr. 21 Sgr. 2,27 Pf. berechnete, in dem Etat der Einnahmen des Nord⸗ deutschen Bundes pro 1868 angesetzte Aversum beträgt für die altländischen Gebietstheile.. Se. 3,180 Thlr. für die zum ehemaligen Königreich Hannover gehörigen 20,620 Thlr. und für die Holsteinischen Gebietstheile mit 8 8 Einschluß der inzwischen dem Zollvereine hg. schlossenen Trittauer Amtsdörfer Hohenfelde’, Hamfelde und Köchel, und 1 Stadt Altona 13,300 Thlr. en 37,100 Thlr.

. zusammen Für die Stadt Altona, hinsichtlich deren zur Zeit der Feststellung des Etats der Ein⸗- nahmen des Norddeutschen Bundes an Zöllen und Verbrauchssteuern für das Jahr 1868 der etwaige Anschluß an den Zollverein noch nicht entschieden war, berechnet sich nach dem iin— zwischen erfolgten Ausschlusse der Stadt von— dem Zollvereinsgebiete das Aversum auf 90,540 »

Von dem Gesammtbetrage der Aversen müäf. 1727,670 Thlr. ist indeß mit Rücksicht auf den vorerwähnten Zollanschluß der Trittauer Amtsdörfer, und auf den bevorstehenden Anschluß der oom— mecklenburgischen Gebiete eingeschlossenen altlän⸗ 6. dischen Enklaven der Betrag von etwa.... sin Aöpeg zu bringen. Es bleiben sonach von Preußen nach vor- läufiger Berechnung.. an die Bundeskasse abzuführen.

Diese Summe durch einen gleich hohen Gesammtbetrag der von den einzelnen Gebietstheilen zu erhebenden Beiträge auf⸗ zubringen, ist bereits bei Erlaß des Gesetzes vom 5. März cr. als unthunlich erkannt worden. Bei der Ausführung jenes Gesetzes ist danach von der Voraussetzung ausgegangen, daß die Beiträge niedriger als die betreffenden Aversen festzusetzen seien. Um hierbei überall, so weit als nöthig, unter Beruck⸗ sichtigung der örtlichen Verhältnisse (§. 1 al. 2 a. a. O.) sachgemäß verfahren zu können, ist eine nähere Erörterung der Leistungs⸗ fähigkeit der in Frage kommenden Ortschaften veranlaßt wor⸗ den. Unter den dem vormaligen Königreich Hannover angehörigen Ortschaften sind nur die Städte Geestemünde und Wilhelmsburg von einiger Bedeutung. Der gewerbliche Ver⸗ kehr auch dieser Orte findet indeß in den benachbarten bedeu⸗ tenden Seestädten eine so erhebliche Konkurrenz, daß die allge—⸗ meine Leistungsfähigkeit derselben nur als eine sehr geringe be⸗ zeichnet werden kann.

Die übrigen meist auf kleinen Elbinseln und Außendeichen belegenen Ortschaften sind von einer ärmlichen Bevölkerung be⸗ wohnt, welche durch Schifffahrt oder durch Garten⸗ und Acker⸗ bau in Verbindung mit Fischfang ihren nothdürftigen Unter⸗ halt gewinnt.

Aehnliche Verhältnisse walten in dem holsteinischen Gute Marienthal vor. Die Vortheile aber, welche der Flecken Vands⸗ beck aus seiner Lage in unmittelbarer Nahe Hamburgs zieht, werden durch die im Uebrigen vorhandene Gewerblosigkeit und die Beschränkung des Verkehrs auf wenige Sommermonate reichlich aufgewogen.

Auch Altona, obwohl eine stark bevölkerte Stadt und Wohnsitz einer nicht unbeträchtlichen Anzahl begüterter Personen, kann nach den obwaltenden Gesammt⸗Verhältnissen nach dem oben erwähnten Durchschnitts⸗Ertrag der Zölle und Verbrauchs⸗ steuer nicht füglich zum Ersatze desselben durch direkte Steuern herangezogen werden.

„Diese Andeutungen in Betreff der allgemeinen Prästations⸗ fähigkeit der bezüglichen Gebietstheile finden in den Erträgen der seit dem 1. Juli 1867 erhobenen direkten Staatssteuern ihre Bestätigung.

„Die hierher gehörigen ehemals hannoverschen Ortschaften bringen zusammen an Klassen⸗ und klassifizirter Einkommen⸗ steuer die Summe von rund 13,500 Thlr. auf. Das dort schon unter der hannoverschen Herrschaft als Ersatz der Aversen erhobene Steuerfixcum kommt einem Satze von durchschnittlich 44 pCt. jener Steuern gleich, welcher nach Ansicht der betheiligten Behörden als das äußerste Maaß der Leistungsfähigkeit gelten muß. Die Ortschaften Geestemünde und Aumund haben auch diesen Satz seither nicht entrichtet, sondern damit nur 34 pECt., beziehungsweise 30 pCt. jener Steuern erreicht.

In den betheiligten holsteinischen Ortschaften mit Ausschluß Altona's beträgt das Sollaufkommen an Klassen⸗ und klafsi⸗ fizirter Einkommensteuer rund 7500 Thlr., in Altona dagegen 106,900 Thlr., oder 60,5 Sgr. auf den Kopf der Bevölkerung.

Aus der Höhe dieses Satzes und aus der Thatsache, daß Altona außer den direkten Staatssteuern noch 200,000 Thlr. an Kommunal⸗Abgaben entrichtet, ist von den städtischen Körper⸗ schaften daselbst der Antrag hergeleitet worden, die Stadt von der Zahlung eines Aversums, beziehungsweise von der Beitragspflicht dazu zu befreien. Wie jener Antrag bei der Berathung des Etats des Norddeutschen Bundes, so ist dieser bei den Verhandlungen der Landtage der Monarchie über den Entwurf zu dem Gesetze vom 5. März 1868 in beiden Häusern mit überwiegender Majorität abgelehnt worden. Denn abgesehen von der Mehrbelastung, welche mit der Frei⸗ lassung Altona's von der Beitragspflicht den übrigen Bewoh⸗ nern des Staats erwachsen würde, konnte die örtliche Lage der Stadt als eines Hafenplatzes nicht unterschätzt, vor Allem aber gegenüber der anerkannten Beitrags⸗Pflicht der übrigen vom Zollverein ausgeschlossenen Gebietstheile die berechtigte Forde⸗ rung einer überall gleichmäßigen Belastung nicht außer Augen gesetzt werden.

Unter Berücksichtigung aller dieser Momente und nach ein⸗ gehender Prüfung der örtlichen Verhältnisse hat aber immerhin eine Summe von 30⸗ bis 40,000 Thlr. als derjenige Betra angenommen werden können, welcher der Stadt Altona al Beitrag zu dem Aversum auferlegt werden muß.

Es ist daher der dritte Theil des Sollaufkommens an Klassen⸗ und klassifizirter Einkommensteuer, welcher einem Er⸗ trage von etwa 38,000 Thlr. gleichsteht, als der von Altona aufzubringende Beitrag festgesetzt worden.

War aber damit die Höhe des zu leistenden Beitrags für den weitaus bedeutendsten Ort des vom Zollvereine ausge⸗ schlossenen Gebietes gefunden, so konnte den übrigen Gebiets⸗ theilen gegenüber nicht ein lästigerer Maaßstab in Anwendung

gebracht werden. Es mußte vielmehr billig erscheinen, die Bei⸗

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tragspflicht überall nach denselben Grundsätzen zu normiren.

Die danach in den vormals hannoverschen Gebietstheilen ein⸗ tretende Reduction der bisherigen Steuerfixa ist für das Ge⸗ sammtergebniß der Beiträge in finanzieller Beziehung ohne we⸗ sentliche Bedeutung.

Nach dem vorangedeuteten Masßstabe berechnet, werden die

Beiträge für die ehemals hannoverschen Gebiets⸗ theile

für die holsteinischen

für die Stadt Altona

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4,500 Thlr. 38,300 »

X“ zusammen 45,300 Thlr. betragen, sonach ndnchhs . 78,340 Thlr. zur Deckung des Gesammt⸗Aversums der Staatskasse zur Last allen. In Betreff der Art der Erhebung der Beiträge hat das Gesetz vom 5. März cr. in den §§. 3 und 4 allgemeine Be⸗ stimmung dahin getroffen, daß es den einzelnen Kommunen freisteht, mittelst Kommunalbeschlusses die Verpflichtung zur Abführung des auf die Kommune fallenden Bei⸗ trages im Ganzen zu übernehmen, und in diesem Falle die Vertheilung auf die Steuerpflichtigen nach den hinsichtlich der Kommunalbesteuerung bestehenden Vorschriften zu regeln; daß aber, wenn dieser Fall (§. 3 C. c.) nicht eintritt, die Beiträge als Zuschläge zu direkten Staatssteuern zu entrichten sind.

Die im §. 3 des Gesetzes vom 5. März cr. den Kommu⸗ nen gewährte Berechtigung ist in dem Entwurfe der Allerhöch⸗ sten Ausführungs⸗Verordnung gewahrt worden.

Bei der Bestimmung derjenigen direkten Staatssteuern, welche Behufs Aufbringung der ihrer Höhe nach festgesetzten Beiträge mit Zuschlägen zu treffen sind, mußten die Grund⸗ und Gebäudesteuer wie die Gewerbesteuer außer Betracht blei⸗ ben. Die Grund⸗ und Hauseigenthümer haben als solche von der Zollfreiheit keinerlei besondere Vortheile. Gilt dasselbe auch nicht allgemein von den Gewerbtreibenden, so ist doch anderer⸗ seits der Einfluß der Zollfreiheit auf den Gewerbebetrieb jer nach der Art desselben so verschieden, daß der Betrag der Ge⸗ werbesteuer durchaus keinen richtigen Maßstab für die aus der Zollfreiheit etwa erwachsenden Vortheile zu bieten ver⸗ mag. Es ist daher für die Aufbringung der Beiträge lediglich die Klassen⸗ und klassifizirte Einkommensteuer in Betracht ge⸗

zogen worden. 111“

Wiesbaden, 15. Juli. Vorgestern ist der türkische Ge⸗

sandte am Königlichen Hofe, Aristarchi Bey, der sich gegen⸗

wärtig zur Erholung in seiner Villa zu Biebrich aufhält, im Schloßgarten daselbst durch einen Herzoglichen Gartendiener gröblich insultirt worden, weil er eine Cigarre rauchte. Der Thäter ist sogleich vom Dienst suspendirt und den Gerichten zur exemplarischen Bestrafung übergeben worden.

Die Königlichen Behörden, namentlich der Regierungs⸗ Präsident von Diest, begaben sich sofort persönlich zu Seiner Excellenz und haben derselben das tiefste Bedauern über den brutalen Vorfall ausgesprochen. Die Plakate der Herzoglichen Hofverwaltung sind zu gleicher Zeit aus dem Garten entfernt und ist die Ausübung der Polizei den Herzoglichen Dienern untersagt worden.

Pillau, 15. Juli]. Der Bau eines Forts auf der Neh⸗ rung der Festung Pillau gegenüber, welcher im Frühjahre sistirt wurde, ist, der »Ostpr. Ztg.« zufolge, vorgestern unter der Oberleitung des Ingenieur⸗Premier⸗Lieutenants Steenke wieder aufgenommen.

Oldenburg, 15. Juli. (Wes. Ztg.) Durch eine schon definitiv erfolgte Beschlußfassung des Landtags war eine Meinungsverschiedenheit mit der Regierung über das Stempel⸗ steuergesetz, sowie über die regierungsseitig beantragte Vor⸗ belastung des Grundbesitzes mit der bisherigen Grundsteuer zum Besten des Chausseebaues eingetreten. Zum Versuch einer Ausgleichung hatte die Regierung nach einer heute eingegange⸗ nen Vorlage den in der Geschäftsordnung vorgesehenen Weg der »Konferenzen« betreten und ihrerseits zu Konferenz⸗ mitgliedern ernannt: den Minister von Berg, den Staats⸗ Rath Buchholtz, den Ministerial⸗Rath Ruhstrat, den Kammer⸗ Rath Janssen, den Regierungs⸗Assessor Jansen. Der Landtag hatte nun nach der Geschäftsordnung eine gleiche Anzahl Land⸗ tagsmitglieder zu den Konferenzen zu erwählen. Hierüber kam es jedoch noch nicht zur Verhandlung, indem gleichzeitig vom

Abgeordneten Ahlhorn und 27 Genossen ein dringlicher Antrag

eingebracht war: die Staats⸗Regierung zur Auf⸗ nahme einer Anleihe von 140,000 Thalern zu ermäch⸗ tigen. Motivirt war der Antrag durch die Rücksicht auf die vom Landtage geschehene Ablehnung der oben gedachten Steuervorlagen und auf den Mangel an Zeit, jetzt noch andere steuerliche Vorlagen in Berathung zu nehmen. Der darauf vom Abgeordneten Hullmann gemachte Vorschlag, daß dieser Antrag, da derselbe gegenüber den regierungsseitig proponirten

dahin

Konferenzen nicht wohl jetzt zur Beschlußfassung gelangen könne, bei den Konferenzen mit in Erwägung kommen möge, wurde ohne weitere Verhandlung abgelehnt und sodann der Antrag sofort, was nach der Geschäftsordnung bei dringlichen Anträgen zulässig ist, zur Abstimmung gebracht und angenommen.

Es folgte darauf die zweite Lesung einer Reihe von Gesetz⸗ Entwürfen, die sämmtlich mit unwesentlichen Aenderungen nach den Beschlüssen der ersten Lesung angenommen wurden. Es betreffen diese Gesetzentwürfe: die Ausgabe von Papiergeld, die Befreiung der Offiziere und Militairbeamten von Offiziers⸗ rang von Staats⸗ und Gemeindelasten; die Abänderung des Gerichtsverfassungs⸗Gesetzes für das Herzogthum; neue Be⸗ stimmungen zum Strafgesetzbuch; neue Bestimmungen zur Strafprozeßordnung, zum Gerichts⸗Verfassungsgesetze und zur Gebührenordnung des Herzogthums; Abänderung des Gerichts⸗ Verfassungsgesetzes für das Fürstenthum Lübeck (Birkenfeld). Schließlich begannen die Verhandlungen über den Entwurf einer Wasserordnung für das Herzogthum, worüber der Aus⸗ schuß einen ausführlichen Bericht erstattet hatte. 8

Hamburg, 16. Juli. Gestern ist das hiesige Bürger⸗ Militair außer Aktivität getreten, indem es auf allen noch 1 gehabten Wachen von der preußischen Garnison abgelöst vurde.

Sachsen. Dresden, 16. Juli. (Dresd. Journ.) Se. Majestät der König sind auf der Reise durch das Voigt⸗ land gestern Abend in Bad Elster eingetroffen. Der heutige Tag ist zum Aufenthalt daselbst bestimmt.

Hessen. Darmstadt, 16. Juli. (Darmst. Ztg.) Se. Großherzogliche Hoheit der Prinz Alexander hat sich gestern Vormittag nach Schweinfurt begeben, um Ihre Majestät die Kaiserin von Rußland bei Höchstihrer Ankunft daselbst zu be⸗ grüßen und nach Kissingen zu begleiten. Se. Großherzogliche Hoheit wird bis zur Ankunft Sr. Majestät des Kaisers von Rußland in Kissingen verweilen.

Das heute erschienene Regierungsblatt, Nr. 37, enthält u. A. eine Bekanntmachung des Ministeriums des Großherzog⸗ lichen Hauses und des Aeußern, den zwischen dem Großherzog⸗ thum Hessen und dem Königreich Preußen abgeschlossenen Ver⸗ trag über Verwaltung und Betrieb der im Grobherzoglichen Gebiet belegenen Strecke der Main-Weser⸗Bahn betreffend, sowie eine Bekanntmachung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern, die Militair⸗Dienstpflicht der Schulamts⸗Kandidaten betreffend.

Baden. Karlsruhe, 15. Juli. (K. Z.) Se. Königliche Hoheit der Großherzog hat heute Nachmittag um 5 ½ Uhr Herrn George Bancroft in feierlicher Audienz empfangen und aus dessen Händen das Schreiben des Präsidenten Andrew Johnson entgegengenommen, welches denselben als außerordent⸗ lichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Vereinigten Staaten von Amerika am Grobßherzoglichen Hofe beglaubigt.

Bei den Truppentheilen der Infanterie und Kavallerie wurde auf Befehl Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs eine Beurlaubung von 20 Mann in jeder Compagnie und von 10 Mann in jeder Escadron vom 12. d. M. bis zum 10. k. M. angeordnet. Eine entsprechende Beurlaubung ist bei den Truppen⸗ theilen der Artillerie voraussichtlich vom 20. d. M. an in be⸗ stimmte Aussicht genommen.

16. Juli. (W. T. B.) Heute Vormittag haben di Verhandlungen zwischen der badischen Regierung und den amerikanischen Gesandten, Bancroft, bezüglich Abschlusse eines Vertrages über die gegenseitigen Verhältnisse der Staats angehörigkeit begonnen. 1

HOesterreich. Triest, 15. Juli. In Folge der stattge habten Ruhestörungen machte das Municipium, der »Wiene Abendpost« zufolge, gestern bekannt, der Patrouillendienst werde fortan nicht mehr durch die Territorial⸗Miliz, sondern durch die Truppen versehen werden. Abends war das Municipium in permanenter Sitzung und beschloß die Einsetzung einer Unter⸗ suchungs⸗Kommission über die letzten Vorfälle. Ferner wurde beschioßen, allfällig eine Deputation an Se. Majestät den Kaiser abzusenden und eine Kommission für Errichtung einer Stadtwache einzusetzen. Der städtische Ausschußfonds erhielt bereits die nöthigen Weisungen.

Schweiz. Bern, 15. Juli. (Köln. Ztg.) Der russische Gesandte bei der Eidgenossenschaft, Geheimrath v. Ozeroff, hat dem Bundesrathe in diesen Tagen eine den Antrag seiner Regierung auf Ausschließung des Gebrauches von Explosiv kugeln in Kriegszeiten betreffende neue Note überreicht.

Der Nationalrath hat heute die Rekurse, betreffen die jurassischen Lehrschwestern, mit 88 gegen 19 Stimmen ab gewiesen.

Der Ständerath hat die Verfassung von Solothurn nach dem Antrage des Bundesrathes gewährleistet und die

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