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bis jetzt noch nicht zur Zahlun präsentirt worden sind und mit dem 1 Juli 1870 erloschen sein werden. 8 Gotha, am 3. Juli 1868. Herzoglich sächsisches Staatsministerium. . Beebncatheee üvee⸗
“
2341] 8 “ Luͤbeckische Staats⸗Anleihe von 1850. In Gegenwart der Notare Dr. Kulenkamp und Dr. Asschen⸗ feldt sind heute von obiger Anleihe ausgelooset worden: * A. Nr. 72. 270. 583. 592. a 1000 Thlr. 4000 Thlr. B. Nr. 124. 154. 186. 225. 230. 456. 756. 816. 965. 1330. 1648. 1669. 1770. 1787. 1882. 25111 . 6 19 C. Nr. 7. 46. 1606. 1907. 2272. 3051. a 200 » 1200 D. Nr. 304. 80ü . . a 100 „» 200 Pr. Ti. Thlr. 13,400.
Die Auszahlung findet am 2. Januar 1869 gegen Einlieferung der Original⸗Obligationen und aller später fällig werdenden Coupons statt und zwar nach Wahl der Inhaber b G 8
in Berlin bei Herren Gebrüder Schickler oder bei Herren Mendelssohn & Co.,] in Hamburg bei Herren Haller Söhle & Co., in Lübeck an der Stadtkasse. .“ Diejenigen Inhaber, welche die Zahlung in Berlin oder Ham⸗ burg entgegennehmen wollen, haben ihre Obligationen zwischen dem 1. und 15. Dezember 1868 bei einem der gedachten Banquier⸗Häuser abstempeln zu lassen. Für die nicht also abgestempelten Obligationen kann die Zahlung nur in Lübeck entgegengenommen werden. Ueber den Fälligkeits⸗Termin hinaus werden die ausgelooseten Obligationen an deren Inhaber nicht weiter verzinstte. Lübeck, den 1. Juli 1868. DOas Finanz⸗Departement.
8000
Verschiedene Bekanntmachungen. [2473]1
Adtien-Gesellschaft für Eisen-Industrie zu Styrum, 8 Station Oberhausen. DUnter Bezugnahme aukf unser Rundschreiben vom 25. November 1862 theilen wir hierdurch mit, dass wir unserem Betriebs-Direktor, Herrn J. W. Kohl, nach §. 19 unseres Statuts Vollmacht ertheilten, in erbindung mit unserem kaufmännischen Direktor, Herrn Clemens Hiegemann, die laufende Korrespondenz, das Wechselgiro (Indosse- ment), so wie Qaittungen über geleistete Zahlungen zu vollziehen. Beide Herren sind befugt, die Unterschrift des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden unseres Collegii zu contrasigniren. Styrum, Station Oberhausen, den 11. Juli 1868, 1“ Der Vorstand.
8
steuerfreie Süber-Prioritäts-Anleihe der K. K. priv.
ILemberg-Czernowitz-Lisenbahn-Cesellschaft. (Emission vom Jahre 1867.)
Die K. K. priv. Lemberg-Czernowitz-Eisenbahn-Gesellschaft emit- iirt zum Baue der Linie Czernowitz-Suczawa eine Prioritäts-An⸗ jeihe von zwölf mMilllonen Gulden österr. Währ. in Silber, in
40,000 Schuldverschreibungen à 300 Fl. öst. W. in Silber, oder 30 Pfd. Sterling, oder 750 Franos, oder 200 Thlr. Vereins- münze, oder 350 Fl. sidd. Währ., oder 353 FI. holländisch
aues. Nachdem die Erdarbeiten, sowie die kleineren Objekte auf den meisten Strecken der Linie Czernowitz-Suczawa bereits vollendet, die össeren Objekte und Ueberbrückungen in vollem Baue begriffen sind, und die rasche Vollendung der Bahn angestrebt wird, so hat die Lem- berg-Czernowitz-Eisenbahn-Gesellschaft im Sinne des Beschlusses der General-Versammlung vom 27. April d. J. beschlossen,
4 Millionen Gulden österr. Währ. in Silber
des obenbezeichneten Prioritäts-Anlehens zur öffentlichen Subscription aufzulegen.
Die Obligationen werden mit fünf Prozent pro anno Silbermünze verzinst.
Die Auszahlung der Zinsen erfolgt kostenfrei und ohne
eden wie immer gearteten Abzug in halbjährigen Raten am 1. Mai und 1. November jeden Jabres nach Wahl des Be-
sitzers in Wien, Lemberg, London, Haris. Berlin, Frankfurt a. M. und Amsterdam in der Währung des bezüglichen Platzes.
Die Rückzahlung des Anlehens beginnt im Jahre 1870 und geschieht innerhalb 70 Jahren durch Verloosung. Sie erfolgt 6 Monate nach der Ziehung im vollen Neunwerthe in effektiver Silbermünze oder Pfunden Sterling an den obgenannten Plätzen.
Für die Zablung der Linsen und Rückzahlungsraten haftet das ganze bewegliche und unbewegliehe Vermögen der K. K. priv. Lemberg-Czer- nowitz-Eisenbahn-Gesellschaft und vor Allem die Bahn von Czernowitz bis Suczawa, welehe noch in keiner Weise belastet ist, und geschieht
die Berichtigung der Zinsen und Rückzahlungsraten dieses Anlehens, welehes die Priorität vor allen Ansprüchen der Actionaire auf Linsen und Dividenden geniesst, in erster Linie aus dem Reinerträgnisse der ge- nannten neuen Bahnstrecke, in zweiter Linie aus dem verfügbaren Rein-
und die Emission nach Verhältniss des fortschreitenden
in effektiver
vg, Die K. K. österreichiseche Regierung hat für die Czernowitz-Suezawa- Eisenbahn ein jährliches Reinerträgniss von 700,000 Fl. in effektiver Silbermünze garantirt, und nachdem das Reinerträgniss für die Linie Lemberg-Czernowitz mit 1,500,000 Fl. in effektiver Silbermünze vom Staate gewährleistet ist, und bisher von dem gezammten garantirten jähr- lichen Feimerträgnisse pr. 2,200,000 Fl. durch das erste Anlehen der K. K. priv. Lemberg-Czernowitz-Eisenbahn-Gesellschaft nur ein Betrag von 600,000 Fl. in Anspruch genommen wird, so verbleibt ein vom Staate garantirtes ährliches Minimal-Reinerträgniss von 1,600,000 Fl. öst. r. n effektiver Silbermünze als Bedeckung für die Zinsen und die Tilgung des gegenwärtigen Anlehens, welchem der erste Anspruch hierauf eingeräumt wird.
Dieses Unternehmen bietet daher diesem neuen Anlehen die vollste Sicherheit und ein bis zum LZeitpunkte der Rückzahlung vollständig ge- sichertes, von der Einkommensteuer und jedem wie Immer goar- teten Abzuge befreltes Erträgniss.
Die nunmehr 47 Meilen lange Linie Lemberg-Suczawa erreiecht die zusserste Grenze der Bukowina und bildet somit den Anknüpfungspunkt an die moldauischen und russischen Bahnen und ein Glied jenes Schienen- weges, welecher bestimmt ist, das Sehwarze Meer mit der Nord- und Ostsee zu verbinden.
Die Concession 7ur Verlängerung der Babn von Suczawa nach Roman-Botuschany und nach Jassy (in der Richtung gegen Bukarest) wurde Seitens der rumänischen Regierung ertheilt und werden die Bau- arbeiten auch auf dieser Bahn qurch die Eemberg-Czernowitz-Eisenbabn- Gesellschaft demnächst in Angriff genommen, wozu alle Vorbereitungen bereits getroffen sind. Der Bau der russischen Bahn von Odessa über Tiraspol nach Kischineff schreitet raseh vorwärts und unterliegt auch die baldige Inangriffnahme des Baues der Verbindungsstrecke von Jassy nach Kischineff (eine Strecke von 10 Meilen) keinem Zweikel, nach deren Herstellung die Lemberg-=Czern owitz-Eisenbahn ein Mitglied einer der wichtigsten Weltlinien bilden wird.
8—
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8 8 8 8 2 Sabseriptions-Bedingnisse.
1) Die Zeichnung erfolgt am 20., 21. und 22. Juli 1868 bei: der Anglo-Oesterreichischen Bank in Wien, der Filiale der Anglo-Oesterreichischen Bank in
Lemberg, “ bei den Herren Leipziger & Kichter iea Berlin, . Leipziger & Richter in Breslau, v. Erlanger œæ. Söhnein Frankfurt a.M., Gebrüder Benediet in Stuttgart, wird aber schon vor dem 22. Juli geschlossen, sobald durch die Zeich- nungen d'e aufgelegte Summe erreicht wird. Das Resultat der LZeich- nungen und eine eiwa nöthig werdende Reduction derselben wird ehe- möglichst durch die öffentlichen Blätter auf den bezeiechneten Plätzen bekannt gemacht werden.
2) Der Emissionscours für Je eine obligation von 300 dGulden österr. Währung Silber, oder 30 Pfd. 7 oder 750 Franes, oder 200 Thlr. Vereinsmünze, oder 50 Fi. südd. Währ. oder 353 Fl. holländisch nominale ist b
in Wien und Lemberg Fl. 214,50 österr. Währung Silber
auf den auswärtigen Plätzen Thaler 143.— Pr. Ort.
8 (1 Thaler ä= Fl. 1,45 südd. Währ.) 1 38 Die laufenden Zinsen der Obligationen sind bei Abnahme dersel! zu vergüten.
3) Bei der Zeichnung gezeichneten Obligationen papieren zu erlegen. Von dieser duction der entsprechende Betra
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ben
sind als Caution 10 % von dem Nominale der in Bzarem oder in börsenm ässigen Werth- Caution wird bei einer etwaigen Re- auf Verlangen zurückerstattet.
4) Die Abnahme der den eichnern zufallenden Obligationen hat an der betreffenden Zeichnungsstelle gegen Bezahlung u. z. in Wien oder Lemberg in öst. Währ. Silber (oder zum Tagescourse des Silbers), auf den übrigen Plätzen in der Währung derselben bis längstens
1. OCktober d. J. zu geschehen, kann aber auch früher und zwar vom Zeitpunkte der Be- kanntmachung des Leichnungs-Resulta'es an ganz, oder auch in Theil- beträgen von einer oder mehreren Obligationen erfolgen.
5) Jeder Zeichner ist diesen Subscriptionsbedingungen unterworfen. — Bei Nichtabnahme der auf ihn entfallenden Obligationen bis läng- stens 1. Oktoher 1868 verfällt die Cauioon.
Wien, im Juli 1868. v“
In Bezug auf obige Bekanntmachung neh- men wir Kubscriptionen auf die 5 % steuerfreien garantirten Prioritäts-Obligationen der K. k.
priv. Lemberg-Czernowitzer Eisenbahn-Cesell-
schaft (Emission 1867) zum Course von 71⅔ Pro- zent in preuss. Court. exclusive laufende Linsen
NMontag, 20., Hienstag, A1. und Mittwoch, 2. Juli a. c.
Behrenstrasse 30.
erträgnisse der Bahn von Lemberg bis Czernowitz.
leipziger & Rle
. Das Abonnement beträgt 1 Thlr. für das Vierteljahr. Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 2 ½ Sgr.
Alle Post-Anstalten des In- und Auslandes nehmen Bestellung an, für gLerlin die Expedition des Königl. 88 preußischen Staats-Anzeigerse⸗: Behren⸗Straße Nr. ia,
Ecke der Wilhelmsstraße.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Hauptmann Thielen in der 10. Gendarmerie⸗Bri⸗ gade und dem General⸗Vikariats⸗Archivar Carl Kurze zu Paderborn den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, so wie dem Graveur Carl Friedrich zu Berlin das Allgemeine Ehren⸗ zeichen zu verleihen;
Den Appellationsgerichts⸗Direktor von Stockhausen zu Arnsberg zum Vice⸗Präsidenten des Ostpreußischen Tribunals in Königsberg zu ernennen;
Dem Regierungs⸗Rathe von Borries in Hildesheim den Charakter als Geheimer Regierungs⸗Rath zu verleihen; und
Den Regierungs⸗Assessor a. D. Otto Back zum Land⸗
rathe des Kreises Simmern im Regierungsbezirk Coblenz zu
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ernennen. —
Berlin, 18. Juli. Ighre Durchlaucht die Frau Fürstin von Liegnitz ist aus Bad Homburg in Sanssouci angekommen. Un r 9
Norddeutscher Bund. Allerhöchster Erlaß vom 4. Juli 1868, betreffend die in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. November 1867 genehmigte
8 Ausgabe von verzinslichen Schatzanweisungen.
Auf Ihren Bericht vom 1. d. M. genehmige Ich, daß in
Gemäßheit des Gesetzes vom 9. November vorigen Jahres, be⸗ treffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes⸗Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung (Bundesgesetzblatt S. 157 ff.), verzinsliche Schatzanweisungen im Betrage von drei Millionen sechshunderttausend Thalern und zwar in Abschnitten von je Hundert Thalern und Tausend Thalern ausgegeben werden. Zugleich ermächtige Ich Sie, den Zinssatz dieser Schatz⸗ anweisungen und die Dauer ihrer Umlaufszeit, welche den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten darf, den Verhält⸗ nissen entsprechend, nach Ihrem Ermessen zu bestimmen und jedesmal zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Ich überlasse Ihnen, die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden hiernach mit näherer Anweisung zu versehen und diesen Meinen Erlaß durch das Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. Schloß Babelsb den 4. Juli 1868. Wilhelm.
Bismarck⸗Schönhausen. An den Kanzler des Norddeutschen Bundes.
Das 25. Stück des Bundes⸗Gesetzblattes des Norddeutschen Bundes, welches heute ausgegeben wird, enthält unter 1 Nr. 136 den Allerhöchsten Erlaß vom 4. Juli 1868, be⸗ treffend die in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. November 1867 genehmigte Ausgabe von verzinslichen Schatzanweisungen; unter
Nr. 137 die Beglaubigung des Königlich griechischen außer⸗ ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministers Gregor Ypsilanti beim Norddeutschen Bunde, und üunter
Nr. 138 die Ernennung des Kaufmanns N. Krohn zu Funchal (Madeira) zum Konsul des Norddeutschen Bundes. Beerlin, den 18. Juli 1868. 1“
8 Zeitungs⸗Comtoir.
1
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Dem Regierungs⸗ und Baurath Giersberg hierselbst ist die bisher von ihm kommissarisch verwaltete Stelle des bau⸗ technischen Mitgliedes und Mitdirigenten der Königlichen Ministerial⸗Bau⸗Kommission definitiv übertragen.
Alustiz⸗Ministerium.
Der Kreisrichter Hankwitz in Bahn ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Wriezen und zugleich zum Notar im Departement des Kammergerichts, mit Anweisung seines Wohn⸗ sites in Wriezen, ernannt worden. 5*
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Dem Gymnasial⸗Oberlehrer Flesch zu Trier i das i⸗ dikat »Professor« beigelegt Geee. 6 b
Der Lehrer Graszynski aus Murowana⸗Goslin ist als Lehrer der Uebungsschule des katholischen Schullehrer⸗Seminars zu Paradies angestellt worden. 8 8
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Allgemeine Verfügung, betreffend das Medizinalwesen im Regierungs⸗Bezirk Cassel. Vom 13. Juli 1868. Um die im Regierungs⸗Bezirk Cassel bestehende Organisa⸗ tion des Medizinalwesens mit den in den älteren Theilen der Monarchie gültigen Einrichtungen soweit als nöthig in Einklang zu bringen, bestimme ich kraft der mir durch die Verordnung vom 13. Mai 1867 — G.⸗S. S. 667 — ertheilten Ermächtigung für den Umfang des Regierungs⸗Bezirks Cassel, unter Auf⸗
hebung der entgegenstehenden Vorschriften, was folgt:
1) Für jeden landräthlichen Kreis ist ein Kreisphysikus und ein Kreiswundarzt mit den für die älteren Theile der Mon⸗ archie gültigen Verpflichtungen, Dienstobliegenheiten und Kom⸗ petenzen zu bestellen.
2) Den bisherigen Amtsphysikern und Amtswundärzten verbleibt, insofern sie nicht als Kreisphysiker oder Kreiswund⸗ ärzte angestellt werden, ihr seither bezogenes Gehalt. Sie haben dafür die gesammte Armenpraxis als Aerzte, Wundärzte und Geburtshelfer in dem Bezirk, für welchen sie zur Zeit bestellt sind, wie seither unentgeltlich auszuüben, und ebenso die Kranken in den öffentlichen Anstalten, als Armen⸗, Siechen⸗, Gefangen-⸗, Korrections⸗ und Straf⸗Häusern, insofern nicht be⸗ sondere Aerzte bei denselben angestellt sind, zu besorgen. Alle forensischen und medizinalpolizeilichen Geschäfte gehen auf die Kreisphysiker und Kreiswundärzte über.
3) Die Amtsphysiker haben die öffentlichen Schutzpocken⸗ Impfungen innerhalb ihres Amtsbezirks nach Maßgabe der .“ vom 31. Dezember 1828 auch fernerhin vorzu nehmen.
ry4) Die Amtsphysiker und Amtswundärzte können mit Beibehaltung ihres Gehalts an einen andern erledigten Bezirk versetzt werden.
5) Wird die Stelle eines Amtsphysikus oder eines Amts⸗ wundarztes durch Tod oder Versetzung erledigt, so soll ein im Bezirk ansässiger Arzt gegen entsprechende Vergütung mit Wahr⸗ nehmung der unter den Nummern 2 und 3 erwähnten Geschäfte beauftragt werden.
6) Hinsichtlich des Studiums der Thierheilkunde, so wie der Prüfung der approbirten Thierärzte, der Kreis⸗ und der Bezirks⸗Thierärzte treten die in den älteren Theilen der Monarchie gültigen Bestimmungen in Kraft.
7) Die aus kurhessischer Zeit übernommenen Kreis⸗Thier⸗ ärzte bleiben im Genuß ihrer Besoldungen und Kompetenzen und rücken bei eintretenden Vakanzen in die ihnen nach ihrem Amtsalter zukommenden höheren Normal⸗Besoldungen auf Neu angestellte Kreis⸗Thierärzte haben die den Kreis⸗Thier⸗ ärzten in den älteren Landestheilen gewährten Einnahmen an Besoldungen und Kompetenzen zu beziehen. An den Verpflich tungen der Kreis⸗Thierärzte im Regierungs⸗Bezirk Cassel
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