1868 / 175 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

zu erheben. gegenwaͤrtig, 82. i. hns 58 ri Srn en Kenntni 1 b G“ lung zur zflenthesteng den 98 Juni 1868. 1 ““ v. d. Heydt. Graf von Itzenplitz An den Finanz⸗Minister und den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. F.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

SDOas in Nr. 23 des Bundesgesetz⸗Blattes erschienene Gesetz vom 8. Juli d. J., betreffend den Betrieb der stehenden Ge⸗ werbe, leitet für die Staaten des Norddeutschen Bundes die der Bundesgewalt vorbehaltene gesetzliche Regelung des Gewerbe⸗ wesens ein. Das Gesetz, welches am 27. Juli d. J. in Kraft tritt, beschränkt sich darauf, einzelne grundsätzliche Bestimmungen für gewisse Theile des Gewerbelebens zu treffen, um aus den in den verschiedenen Staaten bestehenden Einrichtungen, resp. Ge⸗ setzen, vorerst diejenigen Beschränkungen zu entfernen, welche der Durchführbarkeit der gewerblichen Freizügigkeit und der dadurch bedingten freieren Entwickelung des gewerblichen Lebens vornehmlich im Wege gestanden haben. Im Uebrigen hat es das bestehende Gewerberecht der einzelnen Staaten unberührt elassen. 1 söhälrend es somit für einen Theil des Gewerberechts die bisherigen Grundlagen ändert, andere Theile desselben aber in der bestehenden Verfassung läßt, löst es mehr oder minder den Zusammenhang, in welchem nach der bisherigen Gesetzgebung diese Theile gestanden haben. Der dadurch herbeigeführte Zu⸗ stand ist für die Handhabung des Gesetzes während der Ueber⸗ gangszeit bis zu einer umfassenden Ordnung der Verhältnisse im Wege der Gesetzgebung nicht ohne Schwierigkeit. Es wird dazu beitragen, diese Schwierigkeit zu mindern und Ungleich⸗ heiten in der Ausführung zu verhüten, wenn von vorn herein die Tragweite des neuen Gesetzes mit Sorgfalt geprüft wird.

Die Bestimmungen des Gesetzes sind für Preußen nicht durchweg neu, vielmehr hat ein Theil derselben bereits früher in der preußischen Gesetzgebung Aufnahme gefunden.

Abänderungen des bestehenden Gewerberechts von durch⸗ greifender Bedeutung sind nur in den §§. 2, 3 und 4 enthalten, von welchen die ersteren das gewerbliche Prüfungswesen und damit zusammenhängende Beschränkungen in der Ausübung der gewerblichen Befugnisse, der §. 4 das Gesellen⸗ und Lehr⸗ lings⸗Verhältniß in wesentlichen Beziehungen treffen.

Der vorwiegend negative Charakter der in diesen Paragra⸗ phen des Gesetzes aufgestellten Regeln weist vor Allem auf eine sorgfältige Untersuchung der Frage hin, welche Vorschriften der bisherigen Gewerbegesetzgebung dadurch nunmehr außer Geltung treten, auf daß mit der Anwendung der Grund⸗ sätze desselben nicht in solche Gebiete der bestehenden Gesetzgebung hinübergegriffen werde, deren Umgestaltung nach der Absicht des gegenwärtigen Gesetzes vorbehalten bleiben soll, anderer Seits aber Einrichtungen nicht erhalten bleiben, welche mit der Absicht des neuen Gesetzes nicht verträglich sein würden. Aus Nachfolgendem wolle die Königliche Regierung die Gesichtspunkte entnehmen, welche hierbei vorzugsweise in Betracht kommen werden. ““

1) Es ist zunächst davon auszugehen, daß das Innungs⸗ wesen durch das Gesetz im Allgemeinen nicht hat betroffen wer⸗ den sollen. Von der einzigen, in Preußen überdies schon lange zu Recht bestehenden Bestimmung des §. 1 abge⸗ sehen, geht das Gesetz überall von der Voraussetzung aus, daß für das Innungswesen der bisherige Rechtszu⸗ stand einstweilen erhalten bleiben wird. Die Vorschriften der Allgemeinen Gewerbe⸗Ordnung über die Bildung, Verfassung und Auflösung der Innungen sind daher auch ferner noch in Anwendung zu bringen. Soweit insbesondere für die Auf⸗ nahme in eine Innung der Nachweis der Befähigung zum Betriebe des Gewerbes gesetzliche Bedingung ist (§. 108), soweit das Stimmrecht innerhalb der Innungen und die Betheiligung an der Verwaltung der Innungs⸗Angelegenheiten von einem gleichen Nachweis abhängt (§. 119), kann von diesem Nachweis auch in Zukunft nicht abgesehen werden. 1

2) Das Gesellen⸗ und Lehrlings⸗Verhältniß ist insofern auf veränderte Grundlagen gestellt, als in Zukunft die Befugniß, Lehrlinge zu halten, den Gewerbtreibenden nur noch dann abzusprechen ist, wenn entweder in Folge eines von ehr⸗ loser Gesinnung zeugenden Verbrechens ein Strafurtheil gegen sie ergangen ist, oder wenn ihnen die Befugniß zum Gewerbe⸗ betriebe durch Richterspruch eine Zeit lang entzogen war. (A. G. O. §. 127 1. 3). An den Naͤchweis einer Befähigung (A. G. O. §. 131) ist diese Befugniß überhaupt nicht mehr geknüpft. Sodann sind die Beziehungen zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern von den Beschränkungen befreit worden, welchen

Baumeister (Verordn. vom9. Februar 1849 §. 25) Handwerksmeister

(a. a. O. §. 47) und Fabrik⸗Inhaber (a. a. O. §§. 31 32) in der Annahme von Gesellen, Gehülfen und Lehrlingen bisher unterlagen; solche Beschränkungen bestehen fortan nicht mehr. Dem entsprechend sind auch die Gesellen und Gehülfen in der Wahl ihrer Arbeitgeber auf Meister ihres Handwerkes (a a. O. §. 48) in Zukunft nicht mehr angewiesen. Andererseits ist fest⸗ zuhalten, daß das Gesetz nur die freie Wahl der Arbeitsstelle und der Arbeitskraft gesichert, daß es dagegen die Unterschei⸗ dung der Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge nicht schlechthin auf⸗ gegeben, und daher auch diejenigen gesetzlichen Bestimmungen nicht beseitigt hat, welche das Gesellen⸗ und Lehrlings⸗Verhält⸗ niß, abgesehen von den obenerwähnten Beschränkungen betreffen.

Was insbesondere bezüglich des Antritts und der Beendi⸗ gung des Gesellenverhältnisses (A. G. O. §. 138 ff.), sowie des Lehrlingsverhältnisses (§. 44 der Verordnung vom 9. Februar 1849, §§. 147 ff. A. G. O.) in Betreff der Aufnahme und Ent⸗ lassung der Lehrlinge (A. G. O. §. 158 f.), in Betreff der Be⸗ aufsichtigung des Gesellen⸗- und Lehrlingswesens durch die Orts⸗ polizei (A. G. O. §. 136) oder durch die Innungen bisher Rech⸗ tens war, bleibt auch jetzt noch zu Recht bestehen. Die Gesichts⸗ punkte, welche in der Cirkular⸗Verfügung vom 15. März 1847 über die Behandlung der Streitigkeiten zwischen Lehrherren und Lehrlingen gegeben worden sind, haben daher ebenfalls noch als Richtschnur zu dienen.

„3) Sehr eingreifende Aenderungen hat das gewerbliche Prüfungswesen erfahren. Durch den §. 2 des neuen Gesetzes sind alle bisherigen gewerblichen Prüfungen beseitigt, soweit sie die selbstständige und unmittelbare Voraussetzung für den Be⸗ ginn eines Gewerbebetriebes gebildet haben. Damit hat zu⸗ nächst der §. 44 der Allgemeinen Gewerbe⸗HOrdnung vollstän⸗ dig seine Anwendung verloren, während die §§. 45, 46 nur in Betreff der Seeschiffer und Steuerleute, der Vorsteher öffent⸗ lichen Fähren (Fährmeister), der Abdecker und außerdem in Betreff der Hebeammen ihre frühere Geltung behal⸗ ten. Damit sind ferner die in der Verordnung vom 9. Fe⸗ bruar 1849 vorgeschriebenen Befähigungs⸗Nachweise und dem entsprechend die bisher von den Kreis⸗Prüfungs⸗Kommissionen nach §. 40 ff. abgehaltenen Prüfungen, von deren Ablegung der Betrieb der Gewerbe, sei es als Meister (§§. 23, 24), sei es als Geselle (§§. 35 2., 36) abhängig war, aufgehoben. Die Kreis⸗Prüfungs⸗Kommissionen (§. 39 a. a. O. und §. 5 des Gesetzes vom 15. Mai 1854) treten in Folge dessen außer Thätigkeit, so weit die Abnahme der vorbezeichneten Zwangs⸗ prüfungen ihre Aufgabe war.

Das Gesetz vom 8. Juli d. J. hat das gewerbliche Prü⸗ fungswesen indessen noch nicht gänzlich beseitigt; vielmehr wer⸗ den nach wie vor alle diejenigen Pruͤfungen bestehen bleiben müssen, welche nicht lediglich die oben hervorgehobene Bedeu⸗ tung haben und auf Grund der vorstehend angeführten Ge⸗ setzes⸗Vorschriften gefordert werden. Nach diesem Gesichtspunkt wird der Befähigungs⸗Nachweis in allen solchen Fällen nach wie vor ein Erforderniß bleiben, in welchen derselbe nach gesetzlicher Bestimmung oder nach Herkommen die Voraussetzung für die Ertheilung einer polizeilichen Ap⸗ probation, Bestallung oder Konzession von Seiten des Staates, einer Gemeinde oder einer Corporation bildet. Sodann sind die gewerblichen Prüfungen insoweit durch das Gesetz nicht betroffen worden, als sie, in der Form der Meisterprüfung oder der Gesellenprüfung einen Bestandtheil der Innungsverfassung bilden.

Für diese Prüfungen bleiben unverändert die bisher gehehpe Vorschriften resp. statutarischen Bestimmungen maß⸗ gebend.

In Betreff der Bauhandwerker bedarf es hierbei einer be⸗ sonderen Anordnung. Die Bauhandwerker haben den Befähi⸗ gungs⸗Nachweis bisher in allen Fällen und insbesondere auch für die durch §§. 108. 119 der Allgemeinen Gewerbe⸗Ordnung bezeichneten Zwecke auf Grund besonderer Prüfungen durch ein Zeugniß der Regierung (§. 45 A. G. O.), resp. der technischen Bau⸗Deputation (§. 44 A. G. O.) erbracht.

„Da diese Prüfungen zugleich mit der Nothwendigkeit eines Befähigungs⸗Nachweises für den Betrieb der Bauhandwerke in Wegfall kommen werden, die Innungs⸗Prüfungs⸗Kom⸗ missionen aber bisher mit den Meister⸗Prüfungen sich nicht haben befassen dürfen (Cirkular⸗Verfügung vom 3lsten März 1849 Nr. VI.), so würde den Bauhandwerkern fortan überhaupt die Gelegenheit fehlen, einen Befähigungs⸗ Nachweis zu erbringen, und die Rechte, in den Innungen, welche von diesem Nachweis auch ferner noch abhängig bleiben, zu erwerben.

Sofern daher Bauhandwerker auf den Eintritt in eine Innung noch Werth legen, und durch einen Beschluß der In⸗ nung von der Beibringung eines Befähigungsnachweises nicht befreit werden sollten (§. 108. A. G. O.), wird es nothwendig,

B .

ALnstalt am 1. Januar 18 mit einer Versicherung von 50 Thlr. ffgenommene Interessent ist wegen

daß die Innungs⸗rüfungs⸗Kommissionen sich in Zukunft auch den Meister⸗Prüfigen unterziehen. Sie werden dabei in Be⸗ treff der an die andidaten zu stellenden Anforderungen die

n der Anweisungom 31. März 1849 (Ministerial⸗Blatt für die innere Verwaung 1849 S. 141) enthaltenen Vorschriften im Allgemeinen zu Anhalt zu nehmen haben. Es müssen endlich auch die Kis⸗Prüfungs⸗Kommissionen noch soweit in

Wirksamkeit bleib, als sie eine Rekurs⸗Instanz von den

Innungs⸗PrüfungKommissionen bilden (§. 38 der Verordnung vom 9. Februar 349) und insoweit sie Lehrlingen, welche nicht bei Innungenossen gelernt haben und nach Ablauf der Lehrzeit eine Prüfung verlangen (§. 157 A. G. O.), diese Prüfung lbzunehmen haben. Wenngleich die Thätigkeit der Kre⸗Prüfungskommissionen danach nur noch

mine äußerst beschrcete sein wird, so läßt sich doch von ihrer Beibehaltung nicht bsehen, so lange das den Innungs⸗Kandi⸗ daten gesetzlich zustende Recht der Berufung von dem Urtheil

der Innungs⸗Prüngskommission im Wege der Gesetzgebung

8 nicht aufgehoben i und der Anspruch auf Gelegenheit zur

freiwilligen Ablegun der Gesellenprüfung für Lehrlinge außer⸗

halb der Innung ftbesteht.

3 Wo für Bauhodwerker Kreis⸗Prüfungskommissionen be⸗

stehen, werden diesecen fortan nur noch die gleichen Functio⸗

nen zu üben haben.

88 4) Mit dem Wegll des Befähigungsnachweises für den Be⸗

des Gewerbebetbes sind endlich auch diejenigen Beschrän⸗ kungen beseitigt, wel die Verordnung vom 9. Februar 1849

wesentlich mit Rücksi auf die Nothwendigkeit eines solchen

MNachweises, den Inhern von Magazinen in der Anfertigung (6(S§. 33) und in dem zerkaufe (§. 34) von Handwerkerwaaren aauferlegt, so wie diejegen Bestimmungen, welche sie über die Abgrenzung der Hawwerke getroffen hatte (§. 28). maäßig treten auf Gyd des §F. 3 JZuli die gesetzlichen stimmungen dieser Verordnung außer

Gleich⸗ des Gesetzes vom 8ten

Kraft, welche bisher d Gemeinden (§. 29) und die Regierun⸗ gen (§. 30) zu besonren lokalen Regulirungen gewisser ge⸗ weerblicher Verhältnissem Wege statutarischer und polizeilicher Festsetzung ermächtigt tten. E“ 1 Nach den vorsteherin der Anwendung auf die wichtigsten Bestimmungen der bisrigen Gesetzgebung erläuterten Gesichts⸗ punkten wolle die Köniche Regierung das Gesetz vom 8. Juli c. zur Ausführung brien und die betheiligten Unterbehörden

über die dabei maßgebde Auffassung mit Anweisung versehen.

Beerlin, den 24. Ji1 1868. Der Minister für Hael, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 3 1. Gr von Itzenplitz.

n

sämmtliche Königliche egierungen (in den alten Provinzen)

sexkl. Sigmaringen] id

An das Königliche Poki⸗Präsidium bhier.

8 8 8 8 ”” 11114“A“

Juß⸗Ministerium. Der Kreisrichter sscher in Wohlau ist zum Rechts⸗ nwalt bei dem Kreisgicht in Namslau und zugleich zum

Notar im Departemen des Appellationsgerichts zu Breslau,

mit Anweisung seines Wnsitzes in Namslau, ernannt worden. 1 Der Landgerichts⸗Rerendarius Grund der bestandenenritten Prüfung zum Advokaten im

Kirch in Köln ist auf

Bezirk des Königlichen ppellationsgerichtshofes zu Köln er⸗ annt worden.

Ministerium derseistlichen, Unterrichts⸗ und Medizin⸗Angelegenheiten.

In der nächsten Whe vom 3. bis 8. August c. findet

nach F. 24 des gedrucktenluszuges aus der Bibliothek⸗Ordnung

8

ddie allgemeine Zurückliefung aller aus der Königlichen Biblio⸗

thek entliehenen Bücher stt. Es werden daher alle diejenigen,

welche Bücher der Könüchen Bibliothek in Händen haben,

hierdurch aufgefordert, scee während dieser Zeit, in den Vor⸗

mittagsstunden zwischen Lund 12 Uhr, gegen die darüber aus⸗ estellten Empfangscheine urückzuliefern. Die Zurücknahme

bar Buͤcher erfolgt nach ahabetischer Ordnung der Namen der

Entleiher, und zwar vonl. H. am Montag und von J.—R. am Mittwochind Donnerstag, und von S. am Freitag und Sonnabo. 8 En 2.. Fu Sc.

2

Kriegs Ministerium.

r unter Nr. 21,898ei der Militair⸗Wittwen⸗Pensions⸗ jährlichen Pensions⸗

unterlassener Berichtigung r Beiträge und Wechselzinsen in

Gemäßheit der gesetzlichen Bestimmungen von der gedachten Anstalt ausgeschlossen worden, was hierdurch bekannt gema t

wird 1116“

Berün, den 21. Junr 188 16““

6 1 General⸗Direction der Königlich Preußischen Militair⸗Wittwen⸗Pensions⸗Anstalt. Angekommen: Se. Durchlaucht der Fürst Blücher von Wahlstatt aus dem Bade Wildungen. Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und General⸗Inspec⸗ teur des Ingenieur⸗Corps und der Festungen, von Kameke, aus der Provinz Preußen.

Abgereist: Der General⸗Post⸗Direktor v on Ph ili nach Tyrol.

Nichtamtliches.

b .Berlin, 27. Juli. Aus Ems, 26. Juli, wird uns berichtet: Se. Majestät der König begaben Allerhöchstsich nach der Brunnen⸗Promenade und einem kurzen Vortrage des General⸗Adjutanten von Tresckow um 10 Uhr in Begleitung des Hofmarschalls Grafen Perponcher und des Flügel⸗Adjutanten Grafen Lehndorff zur Kirche, und besprachen demnächst mit dem Geheimen Bau⸗Rath und vortragenden Rath im Handels⸗Ministerium, Flaminius, Bauten und eventuelle Veränderungen der Kur⸗Gebäude an Ort und Stelle unter Vorlegung der betreffenden Pläne. Zur Tafel von 18 Couverts erschienen unter Andern Prinz Georg und der Erbprinz zu Schwarzburg⸗Rudolstadt.

Heute Mittag hielt der Bundesrath des deutschen Zoll⸗ ereins die 18. Plenarsitzung ab.

Oldenburg, 23. Juli. (Wes.⸗Ztg.) Auf der Tagesord⸗ nung des Landtags stand zunächst der Bericht des Steuer⸗ Ausschusses über die Gesetzentwürfe für das Herzogthum Olden⸗ burg und das Fürstenthum Birkenfeld, betreffend die Stempel⸗ gebuͤhren. In verschiedenen Punkten waren die Entwürfe vom

v111““ Preußen.

Ausschusse modifizirt worden, und wurden dieselben darnach

angenommen. Schließlich kam zur Verhandlung der Antrag des Abgeordneten Selckmann I. und Genossen in Betreff einer Eisenbahn von Osnabrück über Oldenburg nach dem linken Weser⸗Ufer. Wir bemerken, daß Preußen nach dem Jade⸗ Vertrage von 1853 und dessen im Jahre 1864 eingetretener Modification die Verpflichtung hat, entweder bis zum Jahre 1874 die in dem Jadevertrage verheißene Eisenbahn von Olden⸗ burg nach Damme zum Anschluß an die Köln⸗Mindener Bahn auszubauen oder alsdann 1 Million Thaler an Oldenburg als Entschädigung zu zahlen. Da nun Preußen voraussicht⸗ lich jenen Bau nicht unternehmen wird, so war obiger Antrag dahin gerichtet, daß die Regierung ermächtigt werde, mit jener Million bei dem Bau einer Eisenbahn von Osnabrück über Oldenburg nach dem linken Weserufer in Stamm⸗Aectien sich zu betheiligen, wenn zur Herstellung dieser Bahn Bauunternehmer unter dieser Bedingung sich bereit erklären und die Königlich preußische Regierung geneigt sein sollte, die Million zu diesem Zwecke schon jetzt auszuzahlen. Der Antrag wurde mit einigen Modificationen angenommen.

Mecklenburg. Schwerin, 25. Juli. Meckl. Ztg.) Der Großherzog, die Großherzogin und der Erbgroßherzog, sowie der Herzog Paul Friedrich und die Herzogin Marie sind von der Reise nach Schloß Saabor in Schlesien über Berlin heute hier wieder eingetroffen.

Hamburg, 24. Juli. Einer ausgegebenen Ordre des Bürger⸗Militairs zufolge sollen am Donnerstag, den 30. d. M., die Fahnen und Standarte auf der Kanzlei des Bürger⸗Mili⸗ tairs abgeliefert werden.

26. Juli. (W. T. B.) Der König von Schweden ist heute Vormittag aus Muskau hier eingetroffen, in Streit’s Hotel abgestiegen und wird heute Abend die Reise über Jüt⸗ land und die dänischen Inseln nach Schweden fortsetzen.

Hessen. Darmstadt, 25. Juli. Se. Königliche Hoheit der Großherzog hat heute Vormittag um 812 Uhr den zum außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Vereinigten Staaten von Nord⸗Amerika am Grobherzoglichen Hofe ernannten Herrn George Bancroft, behufs Uebergabe seines Beglaubigungsschreibens, in besonderer Audienz em⸗

angen. 8 8 Das heute erschienene Regierungsblatt, Nummer 39, ent⸗ hält u. A. eine Bekanntmachung des Ministeriums des Groß⸗ herzoglichen Hauses und des Aeußern, die Abhaltung der ordent⸗ lichen Session der Rheinschifffahrts⸗Central⸗Kommission im Jahre 1868 betreffend. Die Central⸗Kommission für die Rheinschiff⸗ fahrt wird am 17. August l. J. zu ihrer außerordenlichen

Session in Mannheim zusammentreten, jedoch nur so lange