1868 / 177 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Armee bringt, setzt es den Be

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Vorstehende Allerhöchste Kabinets⸗Ordre wird hierdurch zur Kennt⸗ niß der Armee gebracht und Behufs Ausführung derselben Folgendes bestimmt:

1) Die Verleihung der Landwehr⸗Dienstauszeichnungen erfolgt in der Regel bei den Herbst⸗Kontrol⸗Versammlungen an alle diejenigen Indi⸗ viduen/ welche in dem laufenden Jahre den Anspruch darauf erlangt haben. 2) Die Landwehr⸗Bezirks⸗Kommandos haben alljährlich die Listen der zur ersten und zweiten Klasse der Landwehr⸗Dienstauszeichnung vor⸗ zuschlagenden Offiziere und im Offiziersrang stehenden Aerzte des Be⸗ urlaubtenstandes, getrennt nach Waffen ꝛc., unter Benutzung des an⸗ liegenden Schemas 1 aufzustellen und zum 15. Mai an die nächsten Waffen⸗ ꝛc. Behörden zu senden, wie solche in den §§. 2 ad 3, 30 ad 1, beziehungsweise 31 ad 4 der demnächst zur Vertheilung gelan⸗ genden Verordnung, betreffend die Dienstverhältnisse der Offiziere des Beurlaubtenstandes vom 4. Juli dieses Jahres, bezeichnet sind. Die Vorschlagslisten werden hierauf von den Königlichen General⸗Kom⸗ mandos, General⸗Inspectionen und Inspectionen, so wie von dem Marine⸗Ministerium und dem General⸗Stabs⸗Arzt der Armee zusam⸗ mengestellt und zum 1. Juli jeden Jahres dem Allgemeinen Kriegs⸗ Departement vorgelegt. 3) Ebenfalls zum 15. Mai jeden Jahres werden von den Landwehr⸗Bezirks⸗Kommando'’'s die Listen aller zur zweiten Klasse der Landwehr⸗Dienstauszeichnung berechtigten Unteroffiziere und Wehrleute der Garde⸗ und Provinzial⸗Landwehr, so wie der Seewehr

ffiziersrange stehenden Aerzte des Beurlaubtenstandes nach Schema 2

aufgestellt und dem vorgesetzten Infanterie⸗Brigade⸗Kommando vorge⸗

legt. Letzteres prüft diese Listen, bestätigt sie und reicht an das vorge⸗ setzte General⸗Kommando eine summarische Nachweisung des Bedarfs nach Schema 3 ein. Diese Nachweisungen werden durch die Pro⸗ vinzial⸗General⸗Kommandos zusammengestellt und zum 1. Juli jeden Jahres an das Allgemeine Kriegs⸗Departement eingesandt. 4) Das Allgemeine Kriegs⸗Departement wird auf Grund der ad 2 und 3 bezeichneten Eingaben den betreffenden Behörden die erforder⸗ liche Anzahl von Dienstauszeichnungen, so wie die Besitzzeug⸗ nisse für Offiziere und im Offiziersrang stehende für Fag. Se. lgeͤes 2 zur Kenntnißnahme z tere ertheilung zugehen lassen. Die Besitzzeugni ür Unteroffiziere und Wehrleute dhergeachnee den Bccsass draüle er Commandeuren nach Schema 5 ausgefertigt. 5) Die Landwehr⸗ Dienstauszeichnungen erster Klasse sind bei Todesfällen durch die Land⸗ wehr⸗Bezirks⸗Kommandos direkt an die Abtheilung für Armee⸗Ange⸗ legenheiten K im Kriegs⸗Ministerium einzusenden. Aberkannte Aus⸗ zeichnungen werden bei den Landwehr⸗Bezirks⸗Kommandos, Behufs der etwaigen Wiederverleibung, deponirt. Verloren gegangene Aus⸗ zeichnungen müssen die Inhaber aus eigenen Mitteln ersetzen. 6) In

9 st s 9 jons den Ranglisten, Stammlisten ꝛc. ist die Landwehr⸗Dienstauszeichnung

erster und zweiter Klasse durch L. D. 1. bez. L. D. 2. zu ei 7) Die Vorschlagslisten für die beiden in diesem Jahre des ehe geabe Jahrgänge der Landwehr sind von den Bezirks⸗Kommandos sogleich aufzustellen und auf dem ad 2 bez. 3 bezeichneten Wege vorzulegen Dem Allgemeinen Kriegs⸗Departement sind die betreffenden Eingaben in 2 viahre 88 September c. a. einzusenden.

a die Gesammtdienstzeit für die altpreußischen Landesthei h dem Herbste dieses Jahres auf 17 Jahre LE1116.“ diesem Jahre zur Verleihung der ersten Klasse der Landwehr⸗Dienst⸗ Auszeichnung nur diejenigen qualifizirten Offiziere und im Offiziers⸗ rang stehenden Aerzte des Beurlaubtenstandes vorgeschlagen werden welche eine Dienstzeit von 17 +† 8 = 25 Jahren zurückgelegt baben/ wobei aber den ehemaligen einjährig Freiwilligen das eine Dienstjahr V im stehenden Heere als dreijährige Dienstzeit zu rech ꝛen ist In V angloger Weise regelt sich der Anspruch auf die erste Klasse der Dienst⸗ auszeichnung während des Uebergangs⸗Stadiums in den folgenden ieeeac. ns nr Heduchce ohrtee Reduction der Gesammtdienstzeit auf 2 ( 2 a 2 de 2 T 4 je ja Llj ergebenden Besticmmmung.“ 1— 8 eserhachür Pe sehcsGessltze helah

Berlin, den 16. Juli 1868.

Der Kriegs⸗ und Marine⸗Minister. v. Roon.

Verfügung vom 19 Juli 1868 hetrefneiid

dx; etreffend die anderweite Fest⸗

setzung des Beginns des 1. Kursus der Arreislerie⸗Schießschuich pro 1868/69.

daß Des Königs Majestät haben Allergnädigst zu genchmigen gerubt daß, so lange die Herbstübungen des Garde⸗Corps erheblich vor derr 1. Oktober schließen, der erste Kursus orps erheblich vor dem er solches is Eaug Erle zaamhts . Artillerir⸗Schießschule nicht, Hießschan b a. des Organisations⸗Planes für die Schießschule vom 4. Juli 1867 bestim kons⸗Plames für die qu. sondern möglichst b den Eechiese t 1 p 7, 5 4 1 1 0 e 2* he eg en H 8 phs. Theengen, jedoch unter Festhaltung der planmäßigen Dauer von 44 89. Festst Sng darf. Allerhöchstdieselben haben dabei die alljährliche Feststellung des Anfangstermins resp. der Dauerzeit des qu. Kursus dem Kriegs⸗Ministerium überlassen. I. Kursus Indem das Kriegs⸗Ministerjum Vorstehendes zur Kenntnis der a. ginn des ersten Kursus der Artilleri 8 8 „†* 2 7 4 8 7 2₰ 8 erte⸗ FEPn ha en 1S89g auf den 16. September d. J. und demgemäß des 2 Kunsteg ben bis ult. Januar 1869 fest. Die für Absolvirung us der qu. Schießschule im Passus 9 des vorerwähnten Organisations⸗Plans angegebene Zeit wird hierdurch nicht alterir ten Berlin, den 19. Juli 1868. ich nicht alterirt.

Kriegs⸗Ministerium.

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und der nicht im

beigefügt ist

Bekanntmachung vom 21. Juli 1868, bet Studium in den militair⸗ärztlichen vhangeanclen, 5

dingungen und den Modus der Aufnahme in dieselben.

8 Bestimmungen über das Studium in den militair⸗ärztlichen Bil⸗

der Aufnahme in dieselben. 8 Vom 6. Juni 1868. stalten: das Königlichemedizinisch⸗chir öniglich 1 -chirurgische; 1 whis.h und Setie Grish vich ie Königliche medizinisch⸗chirurgi für das Militair. Fie 8 veh Anstalten gewähren kostenfreien theoretischen und E“ Unterricht in allen Zweigen der Heilkunde so wie in deren Anwendung auf militairische Verhältnisse (Kriegsheil⸗ Üücae; zegnem bestimmten Studienplane Das Studium währt vier Jahre, wie das * udiun Jahre, wie das an der Univer⸗ stre und vberechtigt unter den nämlichen Bedingungen 18 ee olvirung der vorgeschriebenen Fakultäts⸗ und Staats⸗Prüfun⸗ gen zur ärztlichen Praxis. 8 Die Studtrenden beider Anstalten werden kostenfrei von dem jedesmaligen Dekane der Akademie immatrikulirt. Sie 168 gleichberechtigt zur Theilnahme an allen, durch die Anstalten zegsrr Bildungs⸗Mitteln, zu denen namentlich auch Repe⸗ ti ions⸗Kurse, Bibliothek und Sammlungen, mili⸗ schit .. cher Unterricht gehören. - 1 Das sris rich⸗Wilhelms⸗Institut gewährt außer⸗ 5 n enemniSseltnge süit dge Dauer der Studienzeit freie Woh nuͦ Heizung und Licht) und eine iche 1 stützung von zehn Thalern. he ehchlBrce Nrs7 Das Beneficium der freien

iudi vn Wohnung wird auch älte Studirenden der Aka demie zu Theil, inran es die g v keit der vorgenannten Anstalt gestattet 18 5 ve ; . 8 Anftatten II Studienzeit werden die Zöglinge beider NII“ 1 olchen Garnisonen, welche Gelegenhei zur Bosphvirung. der medizinischen Sia aese Pra ache.elegeabeit die Weit den Lage der Anstellung als Unterarzt beginnt für h Sögtumge eider Anstalten die Äbleistung ihrer allgemei— n Linjährigen) Dienstpflicht, an welche sich für die genossen h18gg cth eine besondere anschließt (s. u.) genossene Aerzte ie Kompetenzen und die dienstliche Stellung der Unter⸗ gleiche weitere Saasben⸗ die Zöglinge beider Anstalten durchaus höchste „Verordnu sbahn in der Armee sind durch die Aller⸗ vom 20 bb 18e ge ie Organisatiom des Sanitäts⸗Corps ,; 82 1 Ve sppago Die Aufnahmen 8 bemh; erlag von A. Bath)« geregelt. und am 15. Oktober jeden Jahres. Bedingungen der Aufnahme.

Fe 8 1 8* 1 1 vXX“ 1) Geburt oder Naturalisation in den Staaten des Nord

deutschen Bundes oder ; 9 Alter es oder dem Großherzogthum 9) B e nicht über 21 Jahre. 8 bes 1ss8R „1* 4G 89 . . 8 von eacn eg gsügdis der Meife für Universttäts⸗Studien 4) Nachweis der körperlichen vezeichneten Staaten. militatr aͤrztlichen Beruh⸗ chen und geistigen Qualisication zum N 9 9 8 ““ oder des Vormundes, dem eIhn *Studienzeit außer Kleidung m re. g monatlich w 3 lens acht Thaler, wofein er in das eledrich⸗ Wilbefmie Fe aitfcensgaanse zwanzig Thaler, wofern er in die Aka⸗ die Behuf eonunen wird, zu seinem Lebens⸗Unterhalte, sowie I berlichen Geldmittel (circa 300 Tl Wrsh. resp. ausreichend sicher zu seliere 300 Thlr.) zu ge⸗ die Zoͤglinn Heebens Anterhalte nöthigen Geldmittel sind für Raten an die Kasse be viertel⸗ oder halbjährigen 1 6 Kasse des Friedrich⸗Wilhelms⸗Institüuts prä 1* 8 3 1 19 1t ) 2 8 äallichen Raten den Studirend 8 I glen d. enden ausgezahlt. ETT11“““ des Aspiranten, für jedes Füadian Jahr 3 ah 11 wofern er in das Friedrich⸗Wilhelms⸗Institut erdienten Tharge zustohen dienen gegen Empfang der, der CöEö Zustehenden Kompetenzen. (S Allerhöchste öö Februar 1868) . 2 chste Wenn ein Zögling vor Ablauf der Studienzei g - Abl der Studienzeit ausscheid er den respektiven Miltair⸗Ersat⸗Konnäfsionce üüden, F seiner allgemeinen Militairpflicht zu genügen 1 de solcher das medizinische Studium anderweitig fort, Bieistpfir⸗ nach erlangter Approbation außer der allgemeinen gtaaceh b noch die besondere für die in einer der Anstalten slene nsbildung durch ärztlichen Dienst im stehenden Heere Dabei wird eine Studienzeit unter sechs Monaten

ö1“

Hessen.

dungs⸗Anstalten, die Bedingungen und den Modus

Berlin bestehen zwei militair⸗ärztliche Bild 1 igs-An⸗

Anstalten erfolgen am 15. April

gar nicht, ein Zeitraum von sechs Monaten und darüber für in volles Jahr gerechnet.

8 7) Verpflichtung des Aspiranten, den für die Anstalten gel⸗ tenden Bestimmungen und Anordnungen der Direction unbe⸗

leisten. dingt Folge zu leisten Militair⸗

Die Zöglinge der Anstalten stehen unter der ve

Gerichtsbarkeit und unter der Disziplinar⸗Strafgewalt

atiiiaiic Modus der Aufnahme. 8 1) Die Anmeldung eines Aspiranten wird erst angenom⸗ men, wenn derselbe ein Jahr lang die erste Klasse eines Gym⸗ nastums besucht hat, muß aber innerhalb des, diesem Termine folgenden Vierteljahres erfolgen. Spätere oder gar erst nach bestandener Maturitäts⸗Prü⸗ fung geschehende Anmeldungen werden nur für die Akademie angenommen und finden nur Berücksichtigung, sofern nach der Konkurrenz der rechtzeitig Angemeldeten Vakanzen bleiben. 2) Die Anmeldung ist von dem Vater oder dem Vormunde unter ausdrücklicher Bezeichnung der Anstalt, in welche die Aufnahme gewünscht wird, schriftlich an den General⸗Stabs⸗ Arzt der Armee zu richten. 1 Beizufügen sind a) der Geburtsschein; b) der Impfschein; c) ein ärztliches Gesundheits⸗Attest; d) ein über Anlagen, Füh⸗ rung, Fleiß, die Dauer des Besuches der Prima und den wahr⸗ scheinlichen Termin der Universitätsreife sich äußerndes Schul⸗ eugniß die Erklärung des Anmeldenden, daß sowohl er felbst, wie der Angemeldete, Willens und im Stande sei, die

vorstehend ad 5 bis 7 bezeichneten Aufnahme⸗Bedingungen zu

erfüllen. 8 3) Hierauf erfolgt die Bescheidung, ob der Aspirant zur Vorprüfung zugelassen wird oder nicht, erstexen Falls zu⸗ gleich die Weisung über Zeit und Ort der Vorprüfung.

4) Die Vorprüfungen finden Mitte April und Mitte Oktober jeden Jahres durch zu dem Behufe ernannte Kom⸗ missionen von Militair⸗Aerzten im Divisions⸗Stabs⸗HQuar⸗ tiere des Divisionsbezirkes statt, welchem der zeitige Aufent⸗ haltsort der resp. Aspiranten angehört.

Für die in Berlin und in der Provinz Brandenburg wohnenden Aspiranten geschieht die Vorprüfung in Berlin durch eine von der Direction der Anstalten bestimmte Kommission.

Die Gestellung zur Vorprüfung bietet Gelegenheit, die körperliche h- des Aspiranten für den militair-⸗ärzt⸗ lichen Dienst festzustellen.

. In 18- eagraehiges hat der Aspirant einen deutschen Aufsatz, einen lateinischen Aufsatz über ein geschichtliches Thema und seinen Lebenslauf (nach vorgeschriebenem Schema) in deut⸗ scher und in französischer oder englischer Sprache unter Kon⸗ trolle der Kommission zu bearbeiten.

Die Vorprüfung dauert drei Tage. Die Bewerber haben sich gemäß der erhaltenen Weisung auf eigene Kosten nach dem Prüfungsorte zu begeben und für ihren Unterhalt daselbst Sorge zu tragen.

5) Von den zur Vorprüfung nicht erscheinenden Aspiranten wird angenommen, daß sie auf die Bewerbung um Aufnahme verzichten.

Im Falle der Behinderung durch Krankheit oder andere triftige Gründe, welche sofort und gehörig belegt angemeldet wurden, wird die nachträgliche Prüfung veranlaßt. 8

6) Von dem Ausfalle der Vorprüfung ist die Zulassung der einzelnen Aspiranten zur Konkurrenz um die Aufnahme abhängig. Der Vater oder der Vormund erhält darüber Nach⸗ richt und im Falle der Zulassung die Aufforderung, seiner Zeit das erlangte Zeugniß der Reife im Original oder in beglaubigter Abschrift an den General⸗Stabs⸗Arzt einzusenden.

Die Einsendung des Reife⸗Zeugnisses muß für den Auf— nahme⸗Termin im April bis zum 1. April, für den im Oktober bis zum 1. Oktober erfolgen. Unterbleibt dieselbe, ohne daß rechtzeitig der Grund der Verspätung angemeldet ist, so wird angenommen, daß der Aspirant die Maturitätsprüfung nicht

bestanden oder auf die Konkurrenz verzichtet habe.

7) Nach dem aus der Vorprüfung und dem Zeugnisse der Reife sich ergebenden Grade der Qualification wird zunächst von den Bewerbern für jede der Anstalten die nach den Etats⸗ Verhältnissen zulässige Anzahl zur Aufnahme designirt.

Bleiben darnach Vakanzen für die Akademie, so wird den hinreichend qualisizirten Konkurrenten, welchen die Aufnahme in das Friedrich⸗Wilhelms⸗Institut versagt werden mußte, dar— über Mittheilung gemacht, um ihnen Anlaß zu bieten, sich dar⸗ über zu erklären, ob sie in die Akademie einzutreten wünschen

und die Bedingungen der Aufnahre in diese Anstalt zu er⸗

üllen Willens und im Stande sind. 8

8) Die zur Aufnahme Designirten, resp. Vater oder Vor⸗ mund, erhalten die erforderlichen Weisungen über Ausfertigung

wie über Zeit und Ort der persönlichen Gestellung zum Ein⸗ tritte in die Anstalten.

Eine Behülfe oder Entschädigung für die Kosten der dazu erforderlichen Reise nach Berlin wird selbst dann nicht gewährt, wenn sich bei der Gestellung ergeben sollte, daß die bei der Vor⸗

prüfung konstatirte körperliche Qualification inzwischen so be⸗ einträchtigt wurde, daß der Eintritt nicht zulässig ist. ö des Militair⸗

Berlin, den 6.

Der General⸗Stabs⸗Arzt der Armee und Chef 8 Medizinal⸗Wesens.

1 Dr. Grimm. 8 Die vorstehenden Bestimmungen werdern gemeinen Kenntniß der Armee gebracht. Berlin, den 21. Juli 1868. Kriegs⸗Ministerium.

von Roon.

Nicht amtliches. Preußen. Berlin, 29. Juli. Aus Ems, 28. Juli,

wird uns berichtet: Se. Majestäͤt der König nahmen heute

nach der Brunnenpromenade den Vortrag des Militair⸗Kabinets entgegen und begaben Allerhöchstsich um 12 Uhr zum Bahnhofe, um Ihre Majestät die Königin zu empfangen. Nachdem Jöre Majestäten bis 1 Uhr zusammen verweilt hatten, trat Ihre Masjestl die Königin zu Wagen die Rückfahrt nach Coblenz an. Zur Tafel hatten Se. Majestät der König den Gesandten in Konstantinopel, Grafen v. Brassier de St. Simon, und den Kammerherrn Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Friedrich Grafen von Werssowitz, befohlen. 1

Der Ausschuß des Bundesrathes des deutschen Zoll⸗ Vereins für Zoll⸗ und Steuerwesen trat heute Mittag zu einer Sitzung zusammen.

Heute Mittag fand eine Sitzung des Königlichen Staats⸗Ministeriums statt.

Nach den beim Ober⸗Kommando der Marine einge⸗ gangenen Nachrichten verließ S. M. S. »Vineta⸗ auf der Rückreise nach Europa am 29. Mai Singapore, passirte an demselben Tage die Rhio⸗Straße, am 30. und 31. Mai die Banka⸗Straße, am 1. Juni den Lucipara⸗Kanal und am 2. Juni

die Sunda⸗Straße. EE““

Sachsen. Weimar, 25. Juli. Nummer des Regierungsblattes für das Großherzogthum ver⸗ öffentlicht einen Nachtrag zur Strafprozeßordnung, betreffend die Besetzung des Gerichtshofes der Geschwornengerichte und das Verfahren vor dem Einzelrichter, insbesondere in Injurien⸗ sachen. Während zur gehörigen Besetzung des Gerichtshofes bei Hauptverhandlungen vor den Geschworenengerichten bisher fünf Richter erfordert wurden, sollen in Zukunft deren drei genügen, und es hängt von dem Ermessen des Gerichtshofs⸗Präsidenten ab, ob er zu der einzelnen Verhandlung vier oder nur zwei Beisitzer zuziehen will. Das Gesetz beseitigt ferner das sog. prinzipale Privatanklageverfahren vor dem Einzelrichter.

Hessen. Darmstadt, 27. Juli. Die Verhandlungen zwischen dem gegenwärtigen Vertreter des auswärtigen Mini⸗ steriums, Justiz⸗Minister von Lindelof, und dem nordamerika⸗ nischen Gesandten, Bancroft, haben heute auf Grundlage der mit Bayern und Baden jüngst abgeschlossenen Verträge. begonnen.

Bayern. München, 27. Jull. Das »Militair⸗Ver⸗ ordnungsblatt«, Nr. 37, veröffentlicht eine Entschließung des Kriegs⸗Ministeriums vom 24. d. Mts., welche die Bestimmun⸗ gen zum Vollzuge der Königlichen Verordnung vom 20. Mai d. J. über die Verwundungs⸗Zulagen für Offiziere ꝛc, sowie des Gesetzes vom 16. Mai d. J. über die Versorgung invalider Unteroffiziere ꝛc. enthält nebst einer dazu gehörigen Instruction für die Sanitäts⸗Kommission. Der etatsmäßige Stand der Garnisons⸗Compagnien an Unteroffizieren und Soldaten ist danach bis auf Weiteres für jede der beiden bestehenden Com⸗ pagnien auf 3 Feldwebel, 6 Serganten, 18 Korporale, 3 Spiel⸗ leute, 120 Gefreite und Gemeine festgesetzt.

Oesterreich. Wien, 27. Juli. Die große Donau⸗Regu⸗ lirungs⸗Kommission hat sich heute unter dem Vorsitz des Mi⸗ nisters des Innern versammelt, um den vom Regierungsrath v. Engerth erstatteten Schlußbericht entgegenzunchmen.

Pesth, 27. Juli. Das Unterhaus ertheitte in der beutigen Sitzung zu einem Preßprozesse gegen den Deputirten Roman und zu einem neuen Preßprozesse gegen Böszörmenvi seine inwitigung.

Für Donnerstag is geseze. , 27. Juli. Der Graf und die Gräfin Girgenti sind gestern auf der spanischen Korvette »Isabella II.« bier ein

1 1 Die heute ausgegebene

die Wehrfrage auf die Tagesordnung

der, die eingegangenen Verpflichtungen betreffenden Reverse, so

getroffen und von dem Statthalter, dem Truppen⸗Divisions⸗

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