bei Personenzügen bei Güterzüge
100 Ste 12te Theil,
/800 6te 10te 8
* 200 5te 8te
A 1100 4te /7te
2 80 v 5te à40 2te 4te »
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„2 2 der Räderpaare gebremset werden kann. Gemischte Züge, welche mit
der Geschwindigkeit der Personenzüge fahren, sind hierbei als Perso⸗ nenzüge zu behandeln.
„§. 14. Die an den Langseiten der Personenwagen befindlichen Thüren dürfen nur von außen zu öffnen sein. Jede derselben ist mit Häeh doppelten Verschluß, worunter wenigstens ein Vorreiber, zu versehen.
Das Innere der Personenwagen ist während der Fahrt in der Dunkelheik angemessen zu erleuchten. Diese Anordnung findet auch auf Tunnels, zu deren Durchfahrung 3 Minuten oder mehr gebraucht werden, Anwendung.
Die Wagen sind mit den erforderlichen Vorrichtungen zur An⸗ bringung der Signallaternen zu versehen.
„K. 15. Alle mit leicht feuerfangenden Gegenständen beladenen Güterwagen müssen mit einer sicheren Bedeckung versehen sein.
§. 16. Ueber die von jedem Wagen zurückgelegten Wege sind Re⸗ gister zu führen.
Sämmtliche Wagen sind, nachdem sie 3000 bis 4000 Meilen durch⸗ laufen haben, resp. selbst bei geringerer Länge des zurückgelegten Weges nach längstens je zwei Jahren einer periodischen Revision zu unter⸗ werfen, bei welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen wer⸗ den müssen.
§. 17. Jeder Wagen muß Bezeichnungen erhalten, aus welchen zu ersehen ist: a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört; b' die Ord⸗ nunags⸗Nummer, unter welcher er in den Werkstätten und Revisions⸗ Registern geführt wird; c) das eigene Gewicht, einschließlich Achsen und Räder; d) das größte Ladegewicht, mit welchem er belastet wer⸗ den darf; e) das Datum der letzten Revision.
§. 18. In jedem Zuge sollen diejenigen Geräthschaften vorhanden sein, vermittelst welcher die während der Fahrt an dem Zuge vor⸗ kommenden Beschädigungen thunlichst beseitigt und die Weiterfahrt möglich gemacht werden kann.
III. Einrichtungen und Maßregeln bei Hanldhabung des Betriebes.
FS. 19. Jede Station muß eine Uhr erhalten, welche nach der mittleren Zeit des Ortes gestellt ist und auf den größeren Bahnhöfen sowohl von dem Zugange zu denselben, als von den Zügen aus sichtbar und im Dunkeln erleuchtet sein muß.
Die Zugführer, Lokomotivführer und Bahnwärter müssen bestän⸗ dig eine Uhr bei sich tragen.
§. 20. Bei Doppelgeleisen, sei es, daß die Bahn einspurig und nur mit Doppelstrecken zum Ausweichen versehen, oder durchweg doppelgeleisig eingerichtet ist, sollen die Züge immer das in ihrer Richtung rechts liegende Geleise befahren.
Ausnahmen von dieser Regel sind nur bei Geleis⸗Sperrungen nach vorgängiger Verständigung der benachbarten Stationen gestattet. .JFür die Doppelstrecken in den Bahnhöfen sind Abweichungen von DZE1“4“ unter Verantwortlichkeit des Vorstehers der Station
zulässig.
§. 21. Das Schieben der Züge durch Lokomotiven ist untersagt, wenn eine arbeitende Maschine an der Spitze des Zuges sich nicht befindet. Für langsame Rückwärtsbewegungen des Zuges in Noth⸗ fällen oder auf den Bahnhöfen und bei Arbeitszügen findet diese Be⸗ stimmung keine Anwendung, wenn die Geschwindigkeit 20 Minuten die Meile nicht übersteigt. „Bei Zügen mit Lokomotiven an der Spitze ist das Nachschieben zulässig: a) beim Ersteigen einzelner, stark geneigter Bahnstrecken; b) bei Ingangbringung der Züge in den Stationen. In diesen Fällen darf aber höchstens mit der halben zulässigen Geschwindigkeit gefahren werden.
§. 22. Mehr als zweihundert Achsen sollen in keinem Eisenbahn⸗ zuge gehen. Solche Züge, in welchen auch Personen befoͤrdert werden, sollen nicht über 150 Achsen stark sein. Wenn bei schweren Zügen oder in Folge von Witterungsverhältnissen zwei Lokomotiven vor einen Zug gelegt werden müssen, ist die kräftigere Lokomotive an die Spitze des Zuges zu stellen. Die vordere Lokomotive führt den Zug, die andere leistet nur in dem erforderlichen Maße Hülfe. Der Tender der vorderen Lokomotive soll mit der folgenden durch eine fest ange⸗ zogene Kuppelung verbunden werden.
§ 23. Die Fahrt der Lokomotive mit dem Tender vorn ist bei fahrplanmäßigen Zügen nur ausnahmsweise in Nothfällen gestattet.
Bei Arbeitszügen und bei Güterzügen zwischen den Stationen und benachbarten gewerblichen Etablissements, sowie auf Bahnhöfen, ist das Fahren mit dem Tender vorn bei einer Geschwindigkeit von höchstens 20 Minuten die Meile gestattet. §. 24. Kein Personenzug darf vor der im Fahrplan angegebenen Zeit von einer Station abfahren.
— Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle Wagenthüren ge⸗ W sind, und das für die Abfahrt bestimmte Signal gegeben ist.
enn mehrere Züge nach einander von derselben Station nach derselben Richtung abfahren, so dürfen Personenzüge den Personen⸗ und Güterzügen erst nach 10 Minuten, Güterzüge den Personenzügen erst 5 Minuten nach Abfahrt des vorangehenden Zuges folgen.
Nähern sich die Züge auf kürzere Zeiträume als 5 Minuten, so muß der nachfolgende Zug bis zum Ablauf dieser Frist anhalten und haben die Stationsbeamten und Bahnwärter in solchem Falle diesem Zuge das Haltesignal zu geben.
Arbeitszüge und leer fahrende Lokomotiven sind wie Güterzüge
zu behandeln, dürfen aber fahrplanmäßigen Zügen nur dann voran⸗
gehen, wenn die Stations⸗Distanz sicher gewahrt werden kann.
An Zügen, welchen andere, nicht fahrplanmäßige folgen, ist dies zu signalisiren. b
§. 25. Durch die genehmigten Fahrpläne wird die Durchschnitts⸗ Fahrgeschwindigkeit zwischen den einzelnen Stationen für die verschie⸗ denen Züge bestimmtt.
„Ddie größte Geschwindigkeit, welche auf keiner Strecke der Bahn überschritten werden darf, wird bei Steigungen von nicht über 1:200
und Krümmungen von nicht weniger als 300 Ruthen Radius für
Schnellzüge au 5 Minuten, für Personenzüge auf 6 Minuten, für
Güterzüge auf 10 Minuten pro Meile festgesetzt; auf stärker geneigten
oder mehr gekrümmten Strecken muß diese Geschwindigkeit angemessen
verringert werden.
Langsamer muß gefahren werden: a) wenn Menschen, Thiere oder andere Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden; b) beim Uebergange über Drehbrücken, c) wenn das Langsamfahren vom Bahnwärter signalisirt wird. b
In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Umssände zur Vorbeugung einer möglichen Gefahr es erfordern.
§. 26. Bei der Einfahrt in Stationen, aus Haupt⸗ und Zweig⸗ bahnen und umgekehrt, sowie überhaupt auf dem Uebergange aus einem Geleise in das andere, muß so langsam gefahren werden, daß der Zug auf einer Länge von 600 Fuß zum Stillstand gebracht wer⸗ den kann. Drehbrücken dürfen nur passirt werden, wenn dem Loko⸗ motivführer vom Brückenwärter an bestimmter Stelle mitgetheilt ist, daß die Brücke in Ordnung.
§. 27. Bei Courier⸗, Schnell⸗ und Extrazügen, bei denen die im 5 25 angegebene höchste Fahrgeschwindigkeit zur Anwendung kommen oll, müͤssen sich die Betriebsmittel in einem vorzugsweise tüchtigen Zustande befinden. Außerdem müssen a) die Fahrzeuge unter sich, so wie mit dem Tender, so fest gekuppelt sein, daß sämmtliche Zug⸗ und Buffer⸗Federn etwas angespannt sind; b) die im §. 13 vorgeschriebene Zahl der Bremsen um eine vermehrt sein; c) achträdrige Wagen sich nicht darin befinden. 1
§., 28. Die Courier⸗ und Schnellzüge so wie die Extrazüge der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften haben behufs besonders pünkt⸗ licher Beförderung überall den Vorrang vor den anderen Zügen.
„Bei geringer Personen⸗Frequenz dürfen zwar einzelne Wagen mit Eilgut in die Schnellzüge eingestellt werden, die Belastung derselben darf jedoch höchstens 5 der normalmäßigen Ladungsfähigkeit betragen. K8. 29. Die Befoͤrderung von Gütern mit den Personenzügen ist nuͤr unter folgenden Bedingungen zulässig: a) das Auf⸗ und Ab⸗ laden von Gütern, ebenso wie das An⸗ und Abschieben von Güter⸗ wagen darf niemals Veranlassung zur Verlängerung des Aufenthalts auf den Stationen sein; b) die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der planmäßigen Fahrzeit nicht herbeiführen; c) die Passagiere der Personenzüge dürfen durch die Mitbeförderung von Gütern in keiner Weise belästigt werden.
§. 30. Wenn es im Interesse des Lokalverkehrs wünschenswerth erscheint, können mit den Güterzügen auch einige Personenwagen be⸗ fördert werden; jedoch darf durch diese gelegentliche Mitbeförderung von Personen der Güterverkehr nicht beeinträchtigt werden und ins⸗ besondere darf deshalb keine Beschleunigung der Güterzüge eintreten.
„§. 31. Verlorene Zeit darf durch Vermehrung der Geschwindig⸗ keit uͤber die durch dieses Reglement vorgeschriebenen Grenzen hinaus nicht eingebracht werden. Jeder Zugführer ist mit einem Stunden⸗ zettel zu versehen, in welchem die Dauer der Fahrt von einem Halte⸗ punkte zum andern genau verzeichnet wird. Lokomotivführer, welche nach Ausweis dieses Stundenzettels schneller als nach §. 25 gestattet ist, gefahren haben, werden bestraft.
§⸗ 32. Bei Bildung eines jeden Zuges muß sorgfältig darauf scsa on werden, daß die im §. 13 vorgeschriebene Anzahl von Brem⸗ en sich in selbigen befinden und daß letztere im Wesentlichen gleich⸗ mäßig vertheilt sind. Bei stärkeren Steigungen als 1 zu 200 soll der letzte Wagen ein Bremswagen sein.
Bevor ein Zug die Station verläßt, ist derselbe zu revidiren und darauf zu achten, daß die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden Wagen fest verkuppelt, die Sicherheitsketten eingehan⸗ gen, die Verbindung zwischen den Schaffnersitzen und der Dampfpfeife hergestellt, die Wagen gleichmäßig belastet und die nöthigen Fahrsignale und Laternen angebracht sind.
In den Personenzügen müssen die Zughaken soweit zusammen⸗ ezogen sein, daß die Federbuffer der Wagen im Zustande der Ruhe ich berühren. In gemischten Zügen sind Wagen mit ungewöhnlicher
Kuppelung nicht unmittelbar vor und unmittelbar hinter die Personen⸗ wagen zu stellen.
§. 33. In jedem Zuge, mit welchem Personen befördert werden, muß mindestens ein mäßig belasteter Wagen ohne Passagiere zunächst auf den Tender folgen.
„S§. 34. Extrazüge dürfen nicht befördert werden, wenn die Bahn nicht vollständig bewacht, der Zug den Bahnwärtern nicht vorher signalisirt und der nächsten Station ordnungsmäßig gemeldet ist.
§. 35. Arbeitszüge, oder einzelne Lokomotiven, außer den Hülfs⸗ oder Vorspann⸗Lokomotiven, dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit der Leitung des Betriebes betrauten verantwortlichen oberen Beamten resp. deren Vertretern und in fest abgegrenzten Zeiträumen auf der Bahn fahren. Die Vorsteher der beiden angrenzenden Sta⸗ tionen müssen von der Bewegung solcher Züge, sowie aller einzeln fahrenden Lokomotiven Kenntniß erhalten.
Dasselbe gilt von einzelnen Materialien⸗Transportwagen und Draisinen, welche durch Menschenkräfte bewegt werden. Dieselben müssen von einem verantwortlichen Beamten begleitet sein.
Mindestens eine Viertelstunde vor der fahrplanmäßigen Ankunft der regelmäßigen oder der angesagten Ektrazüge muß das betreffende Bahngeleis von Arbeitszügen, einzelnen Lokomotiven und Wagen ge⸗
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Ausnahmen sind nur auf frequenten Bahnhöfen statt⸗ haft, wenn dieselben durch Haltesignale gegen das Einfahren ankom⸗ mender Züge gesichert sind. Arbeitszüge und einzelne Lokomotiven werden gleich den regelmäßigen Zügen signalisirt. .
.36. Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen nicht vor die Lokomotiven fahrplanmäßiger Züge gestellt wer⸗ den. Wo das Bedürfniß eintritt, werden diese Schneepflüge oder Wagen dem Zuge mit besonderen Maschinen vorausgeschickt.
Fest mit der Lokomotive verbundene Schneepflüge, welche nicht auf besonderen Rädern gehen, sind auch vor dem Zuge zulässig.
ne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf g b 1 berechtigten Beamien Niemand
räumt sein.
8 den durch ihren Dienst
der Lokomotive mitfahren. 1 gen §. 38. Bei angeheizten Lokomotiven soll, so lange sie vor dem
Zuge halten oder in Ruhe stehen, der Regulator geschlossen, die Shr egn in Ruhe gesetzt, und die Tenderbremse angezogen sein. Die Lokomotive muß dabei stets unter spezieller Aufsicht stehen. Die auf den Bahnhofen stehenden Wagen sind durch Vorlagen, Bremsen ꝛc. so festzustellen, daß sie durch Wind nicht in Bewegung t werden können. 8 “ geseßt 39. Jeder im Dunkeln sich bewegende Zug, sowie jede ein⸗ eln fahrende Lokomotive muß vorn mit 2 weit leuchtenden Laternen und hinten mit mindestens Einer nach rückwärts roth leuchtenden ußlaterne versehen sein. I Schlusse eines jeden im Dunkeln fahrenden Zuges ist außer⸗ dem ein dem Lokomotipführer und dem Zugpersonal sichtbares, nach hinten und nach vorn leuchtendes Laternensignal anzubringen. Bei Bewegung der Lokomotiven auf Bahnhöfen genügt die An⸗ bringung einer Laterne mit . Licht an jedem Ende der Lokomo⸗ ive beziehungsweise am Tender. 1 9 Wie Bahnwärter müssen dem herannahenden Zuge fol⸗
ende Signale geben können: 1) die Bahn ist fahrbar; 2) langsam
; 3) still halten. See- stic9 Zugführer, Schaffner und Bremser müssen das Signal zum Halten an den Lokomotivführer geben können.
§. 42. Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können: 1) Achtung geben; 2) Bremsen anziehen; 3) Bremsen los⸗
lassen. 43. Der Dienst mit dem elektromagnetischen Telegraphen wird nach besonderer Instruction gehandhabt; es müssen durch den⸗ selben Depeschen von Station zu Station gegeben und sämmtliche Wärter zwischen je 2 Stationen von dem Abgange der Züge benach⸗
ichtigt werden können. 8 1.“ 8 Kusschließlich mit dem elektrischen Telegraphen werden die Sig⸗ nale gegeben: 1) der Zug geht nicht ab; 2) es soll eine Hülfs⸗Loko⸗
ive kommen. 8 1 1 motie n Herbeirufen von Hülfslokomotiven müssen die Züge mit portativen Apparaten versehen sein, resp. müssen an Stellen verschließbare Apparate zu diesem Zwecke aufgestellt sein. 8 b
§. 44. Nicht fahrplanmäßige Züge oder einzelne Lokomotiven müssen in der Regel durch ein Signal an dem in der einen oder anderen Richtung zunächst vorhergehenden Zuge den Bahnwärtern, Arbeitern und den in Seitenbahnen haltenden Zügen zur Nachachtung
angekündigt werden. 8 1 v S nicht stattfinden, so dürfen nicht Kann eine solche Signalisirung nich stattfi - sögelassen wet⸗
näßige Züge oder einzelne Lokomotiven nur abge E“ Zezuͤgliche Verständigung der beiden betreffenden Sta⸗ tionen stattgefunden hat und die Wärter vorher von dem Abgang der⸗ selben durch den elektromagnetischen Telegraphen benachrichtigt Pns. §. 45. An der Drehachse der Ausweichestellung in den Haupt⸗ geleisen müssen solche Zeichen angebracht werden, daß sowohl bei Tage als im Dunkeln zu erkennen ist, ob das richtige Geleise für den 8” kommenden Zug geöffnet ist. Vor der Ankunft und vor der Abfahr eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die Bahnstränge, welche derselbe u durchlaufen hat, frei und die betreffenden Weichen richtig ge⸗ 8 8 die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung 8 Regel vorzuschreiben. ““ 8 1 den sind alle diejenigen Geleise zu rechnen/ welche in Aus Sa des fahrplanmäßigen Fahrdienstes von Bahn⸗ zügen vürchfe nc resp. benutzt werden. 6 -
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur Einem
Beamten untergeordnet sein, welcher als vorzugsweise verantwortlich für die Ordnung und Sicherheit des Zuges stets derart placirt sein muß, daß er den ganzen Zug übersehen, die Bahnsignale erkennen und mit dem Lokomotivführer in Verbindung treten kann. Dasselbe gilt von den Schaffnern und Bremsern, so weit diese zur Beaufsichtigung des Zuges resp. zur Bedienung der Bremsen dienen. Zur Verständi⸗ gung zwischen Zugpersonal und Lokomotivführer soll bei allen Zügen eine mit der Dampfpfeife der Lokomotivpe oder mit einem Wecker an der Lokomotive verbundene Zugleine resp. geeignete an⸗ dere Vorrichtung angebracht sein, welche bei Personenzügen über den ganzen Punh bei gemischten Zügen mindestens über alle Per⸗ onenwagen hinweggehen und bei Güterzügen mindestens bis zum wachthabenden Fahr eamten geführt sein muß. §. 47. Bei Unfällen und wenn sonst aus irgend einer Veran⸗ Züge auf der Bahn stehen bleiben, oder halten müssen, die ahrplanmäßig ihren Lauf fortzusetzen hätten, müssen in der Richtung, aus welcher andere Züge sich möglicherweise nähern. könnten, sichere Maßregeln getroffen werden, durch welche solche Züge zeitig genug on dem Orte, wo der Zug anhält, in Kenntniß gesetzt werden. §. 48. Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplanmäßige Züge fahren, muß während des Durchgangs des Zuges entweder verschlossen gehalten werden, oder von einem Weichensteller bedient sein. Den Weichenstellern vor der Einfahrt in größere Stationen und an den Zweigbahnen, sowie an den auf freier Bahnbelegenen Aus⸗
weichungen, ebenso den auf der Fahrt befindlichen Lokomotivführern, Heizern und Bremsern dürfen Nebengeschäfte nicht aufgetragen oder gestattet werden. 8
§. 49. Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Führern übertragen werden, welche wenigstens ein Jahr lang in einer mecha⸗ nischen Werkstatt gearbeitet haben und nach mindestens einjähriger Lehrzeit durch eine, von dem Maschinenmeister und einem technischen Betriebs⸗Beamten abzuhaltende Prüfung und durch Probefahrten ihre Befähigung nachgewiesen haben. 8 8
Die Heizer müssen mit Handhabung der Lokomotiven mindestens b vertraut sein, um dieselbe erforderlichen Falls still stellen zu önnen.
§. 50. Den Königlichen Eisenbahn⸗Directionen liegt die Aufsicht über die Ausführung der vorstehenden Bestimmungen ob.
Berlin, den 1. Juli 1868.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Graf von Itzenplitz. 88 1
3 Bekanntmachung. Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Einführung von rund⸗ und Hypothekenbüchern, und die Verpfändung von Seeschiffen
in Neuvorpommern und Rügen vom 21. März 1868, Gesetz⸗Samml. S. 293, welche öffentlich besonders bekannt zu machen sind, lauten:
§. 147. Alle diejenigen, welche nicht in den Grund⸗ oder Ge⸗ bäudesteuerbüchern eingetragen sind, oder sich nicht beim Hypotheken⸗ Amte legitimirt haben und dennoch vermeinen, daß ihnen als Eigen⸗ thümer oder aus einem die freie Disposition des Besitzers einschrän⸗ kenden Rechtsgrunde Ansprüche an ein Grundstück zustehen, werden hierdurch aufgefordert, solche vor dem 1. Juli 1869 bei dem Hypo⸗ theken⸗Amte, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, anzumelden.
§. 148. Wer die Anmeldung unterläßt, erleidet folgende Rechts⸗ Nachtheile: 1) daß die Eintragung des Eigenthums für den nach §§. 144 und 145 Legitimirten erfolgt; 2) daß das Recht des Präten⸗ denten gegen den dritten Besitzer und gegen die vor der nachträglichen Eintragung des prätendirten Rechts eingetragenen Realberechtigten und Hypothekengläubiger nicht geltend gemacht werden kann, falls dieselben ihre Rechte im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Hy⸗ pothekenbuchs erworben haben. b
§. 150. Ferner werden alle diejenigen, welche an ein Grundstück Realrechte, Geld⸗ oder Naturalleistungen, Nießbrauchs⸗, Wohnungs⸗ rechte oder Pfand⸗ und Hypothekenrechte aus irgend einem Rechts⸗ grunde zu haben vermeinen, aufgefordert, dieselben binnen der im §. 147 bestimmten Frist beim Hypothekenamte zur Eintragung in das Hypothekenbuch unter Vorlegung der darüber sprechenden Urkunde ge⸗ nauer Bezeichnung des verhafteten Grundstückes nach dem Grund⸗ oder Gebäudesteuerbuche anzumelden, auch bei General⸗Hypotheken die Grundstücke zu bezeichnen, auf welche die Eintragung erfolgen soll.
1) Wer dieser Aufforderung nicht genügt, kann zwar seine Rechte noch gegen den persönlichen Schuldner resp. dessen Erben, sowie gegen das verhaftete Grundstück geltend machen, so lange die eben genann⸗ ten Personen als Eigenthümer desselben im Hypothekenbuche einge⸗ tragen sind; 2) er verliert aber gegen jeden Dritten, der im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Hypothekenbuchs nach der Anlegung des letzteren das Grundstück erworben hat, sein Realrecht, und wird 3) in Beziehung auf alle übrigen Realberechtigten, deren Hypotheken und andere Realansprüche eingetragen sind, seiner Vorzugsrechte ver⸗ lustig. Die von dem Eigenthümer innerhalb der Präklusivfrist er⸗ folgte Anmeldung von Realrechten und Hypothekenforderungen wird der Anmeldung durch den Berechtigten gleich geachtet.
Greifswald, den 9. Juni 1868. 1
Königliches Appellationsgericht.
personal-Veränderungen 1 I. In der Armee. Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. A. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen.
Den 21. Juli. Quedenfeldt, Oberst und Commdr. des 3ten Niederschl. Inf. Regts. Nr. 50, in das Kriegsministerium, zur Wahr⸗ nehmung der Geschäfte als Chef der Abth. für das Invalidenwesen, kommandirt. Michelmann, Ob. Lt. vom Leib⸗Gren. Regt. (lstes Brandenb.) Nr. 8, dem Regt. aggr. und zur Führung des 3. Nieder⸗ schlesischen Infanterie⸗Regiments Nr. 50 kommandirt. von Carnap⸗ Quernheimb, Major, aggregirt dem 4. Oberschlesischen Infanterie⸗ Regiment Nr. 63, in das Leib⸗GrenadierRegt. (1. Brandenb.) Nr. 8 einrangirt. Priebsch, Hauptm. vom 1. Niederschl. Inf. Regt. Nr. 46 und kommandirt als Adjut. bei dem Gen. Kommando des VI. Armee⸗ Corps, unter Belassung in diesem Kommando, mit einem Patent v. 10. März 1860 in das 8. Pomm. Inf. Regmt. Nr. 61, Bergius, Hauptm. v. 4. Ostpr. Gren. Regt. Nr. 5 und kommand. als Adjut. bei der 12. Div., unter Belassung in diesem Kommdo, als ält. Hptm. in das 2. Niederschl. Inf. Rgt. Nr. 47 versetzt. v. Rodbertusg Pr. Lt. vom Schlesw. Inf. Rgt. Nr. 84 und kommand. als Adjut. bei der 4. Div., zum überzähl. Hauptm. befördert. Müller von Klobuczinsky, Sec. Lt. von der 6. Art. Brig., in das 2. Schles. Hus. Rat. Nr. 6 versetz. Gr. zu Ysenburg⸗Philippseich, Großh. Hess. Lt. a. D. in der preuß. Armee, und zwar als Sec. Lt. im 4. Garde⸗Gren. Ngt. Königin, angestellt. v. Schmidt II.,, Pr. Lt. vom Kaiser E“ Rgt. Nr. 1., in das 4. Garde⸗ Gren. Königin versetzt. 8 Sr Füli. Muelenz, Sec. Lt. vom 5. Rhein. Inf. Regt. Nr. 65, in das 3. Oberschles. Inf. Regt. Nr. 62 versetzt. Berg au, Hauptm. in der 4. Art. Brig., unter Belassung in seinem Kommando bei der Militair⸗Intendantur des III. Armee⸗Corps, dem Magdeb⸗