eit. Nach einer Diskussion, woran jeder Anwesende Theil nehmen kann, 2 die Subuss sich zurück und verfassen ein Resumé und stellen einen Antrag, über welchen das ganze Volk dann wieder ab⸗ stimmt. In den meisten Fällen nimmt es den Antrag der Dzubars, mit denen die Baryaktars und Aeltesten vorher schon sich verständig⸗ „ amation an. 8 deechs deelaataten werden durch Schiedsrichter, welche von beiden Partheien gewählt sind, entschieden. Im nöthigen Falle kann an den Nath der Aeltesten von ihnen appellirt werden. Prozesse von größerer Wichtigkeit, besonders gegen mächtige und einflußreiche Personen, wer⸗ den dem Buluk⸗Baschi insinuirt, der sie dem Pascha vorträgt, und von welchem dann die Schiedsrichter und zwar aus einem andern Stamm gewählt werden. 8 W
Kleine Vergehen werden mit Geldstrafen belegt, Diebstähle je nach den erschwerenden Umständen außer dem Ersatze des entwendeten Gegen⸗ standes mit einer Geldbuße oder dem Aequivalent in Vieh von 4⸗ bis 12 fachem Werth bestraft. Mord, wenn derselbe nicht in Folge der Blutrache begangen worden ist, wird mit der Niederbrennung des Hauses des Mörders oder seiner Familie und mit einer Confiscation seiner sämmtlichen beweglichen Habe, namentlich des Viehes, bestraft. Der Mörder selbst verfällt dann der Blutrache, der vorzugreifen oder entgegenzuarbeiten Niemand sich untersteht. Sie gilt als das heiligste aller Gesetze, welches zu beseitigen die türkische Regierung bis jetzt nicht im Stande war. b
Die Einnahmen aus den Geldstrafen und Confiscationen bilden nach Abzug der den Beschädigten zuerkannten Antheile das Einkom⸗ men der Richter und Exekutoren, was zu manchen Uebergriffen Anlaß gab und auch die Ursache der Entsetzung des Soliman Hottis seiner Stelle als Sukerdur war.
Ehebruch wird bei der Frau mit dem Tode durch Steinigung bestraft, der Verführer verfällt der Blutrache.
Bei den Miriditen, die in Frieden und Krieg allen genannten Stämmen vorangehen, bestehen die gleichen Einrichtungen und gelten dieselben durch das Herkommen geheiligten Gesetze, doch hat dieser Stamm keinen Vertreter wie die andern in ihrem Buluk⸗Baschi bei der Person des Paschas; das Oberhaupt der Miriditen, gewöhnlich Fürst genannt, übt die Prärogative, die der Pascha den andern gegenüber besitzt, selbst aus und erhält von jenem Wunsch direkt nur Weisungen, die auf den Kriegsdienst Bezug haben. 8 Die Miriditen dulden unter sich keinen Muselmann, während bei den andern Stämmen, wo die Be⸗ gemischt ist, dieses Gesetz nicht zur Anwendung gekom⸗ men ist.
Auf den Abfall vom Christenthum steht die Todesstrafe.
Die Privelegien der Stämme sind theils durch Herkommen, theils durch Verleihen von besonderen Rechten der Sultane befestigt. Die Stämme halten mit der größten Festigkeit an denselben, und bei der territorialen Lage ihrer Heimath ist eine unbedingte Unterwerfung der⸗ selben unter die Oberhoheit der Pforte zur Zeit nicht zu erwarten.
In den übrigen Theilen der Provinz ist die Rechtspflege vier Ge⸗ richtshöfen übertragen, deren Kompetenz und Zusammensetzung in fol⸗ gender Weise geregelt ist.
1) Der erste Gerichtshof, der Provinzial⸗Gerichtshof (Temjisi- Hukuk-Meqdjlis), welcher über Civilrechts⸗Angelegenheiten ur⸗ theilt, wird von dem General⸗Gouverneur in Bosnien präsidirt; als Richter fungiren der Kadi, der Mufti, der Muhassa Bedji, zwei Notables von muselmännischer, zwei von katholischer und einer von griechischer Religion, diese beziehen bis auf den Kadi einen monatlichen Gehalt von 250 Piaster.
Alle Eingaben der Parteien sind an den General⸗Gouverneur gerichtet, der zwei Mal in der Woche Sitzungen anordnet. In allen auf den Scheriat (Religionsgesetz) bezüglichen Fragen ist die Ansicht des Kadi maßgebend, und die Entscheidung wird nach seinem Aus⸗ spruche formulirt.
In den mit den politischen Gesetzen und den Landesgebräuchen heeh .. entscheidet stets die Meinung des Gouverneurs,
er bei jedem Straffalle für sich eine Taxe von 2 ½ Prozent des Werthes des Objekts erhebt. Die für die ganze Türkei bestehenden und publi⸗ sicteh Feseße kommen niemals zur Anwendung, da die Mehrzaht er Richter, die muselmännischen selbst nicht ausgenommen, weder türkisch lesen noch schreiben kann.
2) Das Handelsgericht (Titjarit-Medjlisz). Dasselbe besteht aus 7 Mitgliedern, von denen 4 Moslims (deren einer stets der Präsident) und 3 Katholiken sind. Die Ernennung des Präsidenten hängt von der türkischen Regierung ab, die der übrigen geht aus der Wahl der Kaufleute unter sich hervor und können nach dem Gutdünken des Gouverneurs gewechselt werden. Da der Tivan Evendi des letzteren gewöhnlich der Gerichtsschreiber ist, so kann es nicht wundern, daß die Aussprüche der Richter von dieser Seite sehr beeinflußt werden. Forclede Sentenz wird eine Gebühr von 2 ½ pCt. für die Regierung erhoben.
Der Gouverneur hat das Recht, nach Gutdünken jeder Verhand⸗ lung selbst zu präsidiren, wovon er auch oft Gebrauch macht. Dieser Gerichtshof hält jeden Sonnabend seine Sitzungen.
.3) Das Kriminalgericht (Istietak). Dieses besteht aus 9 Mit⸗ gliedern, darunter 6 muselmännischer, 2 katholischer, einer griechischer Religion. Mit Ausnahme eines der Katholiken und des Griechen ge⸗ nießen alle Emolumente, wie der bisherige Sukerdur mit dem Bu⸗ luk⸗Baschi der Gebirgsstämme. Der meriditische Capitain und der Präsident dieser Gerichtshöfe untersucht und urtheilt über alle Ver⸗ brechen, muß aber die von ihm erlassenen Sentenzen dem General⸗ Gouverneur zur Bestätigung vorlegen. Die Untersuchung wird in albanischer und türkischer Sprache geführt, die Protokolle und Sen⸗ tenzen werden aber nur türkisch redigirt. Dieses Gericht hält zwei⸗ mal in der Woche Sitzungen.
4) Das vierte der Gerichte ist das des Kadi (MMeh-Kemé). Es muß dieser immer nur für 18 Monate ernannte unbesoldete Richter
seine Stelle in Konstantinopel förmlich kaufen.
von Immobilien und liegenden Gütern. und besorgt alle Geschäfte allein. (Verfahren der Konsuln bei diesen Gerichten)
und welche vor einen dieser tervenirt der betreffende Konsul persönlich oder durch tung bei den Sitzungen, wo es ihm zusteht, das “ seinen Landsmann zu vertheidigen und Protest egen.
vor den einheimischen Gerichten. (Untergerichte in den Bezirken.)
wo ein Madir fungirt, noch eine Art Bezirksgericht, welches die B gatellen und lokale Angelegenheiten behandeeelltlt.
— Das Central⸗Blatt der Abgaben-, Gewerbe⸗ und
Handels⸗Gesetzgebung und Verwaltung in den Königlich Preußischen Staaten, Nr. 15 und 16, enthält u. A.: Cirkular⸗
Verfügung des Königl. Finanz⸗Ministeriums, die Errichtung einer Zollabfertigungsstelle am Bahnhofe zu Würzburg betreffend, vom 3. Juni 1868. — Cirkular⸗Verfügung des Königl. Finanz⸗Ministeriums,
die Umwandlung des K. Bayerischen Hauptzollamts in Speyer in ein Nebenzollamt betreffend, vom 15. Juni 1868. — Cirkular⸗Verfügung
des Königl. Finanz⸗Ministeriums, den Debit der Paß⸗Formulare be⸗ treffend, vom 7. Juni 1868. — Cirkular⸗Verfügung des Königlichen Finanz⸗Ministeriums, die Miethsabzüge für Dienstwohnungen be⸗
treffend, vom 6. Juli 18s68. — Verfügung des Königl. Finanz⸗Mi⸗
nisteriums, die Zollflagge betreffend, vom 29. Mai 1868. — Cirkular⸗
Verfügung des Königl. Finanz⸗Ministeriums, die Aufhebung der Vor⸗
schrift, daß die Revision von Fabrik⸗ und Manufakturwaaren nur unter Zuziehung des Ober⸗Inspektors erfolgen soll, betreffend, vom 8. Juli 1868. — Verfügung des Königl. Finanz⸗Ministeriums, die den großh, betreffend, vom 1. Juli 1868. — Cirkular⸗Verfügung des Königl. Finanz⸗Ministeriums, die Beziehung von Wein mit dem Anspruch auf Zoll⸗Erlaß mittelst der Niederländischen Rhein⸗Eisenbahn betreffend, vom 8. Juli 1868. — Cirkular⸗Verfügung des Königl. Finanz⸗Ministeriums, die Freiheit des Verkehrs mit Branntwein zwischen dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen und den übrigen steuervereinten Staaten betreffend, vom 24. Juni 1868. — Verfügung des Königl. Finanz⸗Ministeriums, die
Weingroßhändlern gewährten Zollbegünstigungen
Portofreiheit für Stempel⸗Materialien betreffend, vom 30. Juni 1868.
— Cirkular⸗Verfügung des Königl. Finanz⸗Ministeriums, die Aus⸗- führung des Handels⸗ und Zollvertrages zwischen dem Zollvereine und Oesterreich betreffend, vom 13. Juni 1868. — Cirkular⸗Verfügung des Königl. Finanz⸗Ministeriums, den zollfreien Einlaß von s. g. »vege⸗
tabilischem Oel« betreffend, vom 29. Mai 1868. Statistische Nachrichten.
— Nach amtlichen Zusammenstellungen sind von den in Oester-
reich betriebenen Rübenzuckerfabriken im Jahre 1867 überhaupt 22,184,752 Wiener Ctr. Rüben zur Zuckerbereitung angemeldet und
versteuert worden. Die stärkste Rübenverarbeitung fand in Böhmen
mit 10,210,543 Ctr. statt; es folgen dann: Mähren mit 6,575,435
Ctr., Ungarn mit 2,996,566 Ctr., Schlesien mit 1,523,886 Ctr., Oester⸗
reich unter der Enns mit 538,067 Ctr., Ost⸗Galizien mit 263,853 Ctr.
und West⸗Galizien mit 76,402 Ctr., während in Oesterreich ob der Ens
und Salzburg keine Rübenzucker⸗Fabriken bestanden. Im Jahre 1866
belief sich die in Oesterreich verarbeitete Rübenmenge nur auf 19,030,012 Wiener Ctr., so daß sich für 1867 ein Mehr von 3,154,740 Ctr. ergiebt. An Rübenzucker⸗Steuer sind in 1867 9,085,587 Gulden, 1,289,796 G. mehr als im Vorjahre, aufgekommen. Die Menge
des aus Oesterreich exportirten Zuckers betrug 544,721 Ctr. Raffinade und 262,021 Ctr. Rohzucker, während in 1866 nur 119,830 Ctr. Raf⸗ finade und 157,873 Ctr. Rohzucker zur Ausfuhr gekommen waren. An Raffinade exportirten über die Zollämter in: Oesterreich u. d. E. 54,885 Ctr., Böhmen 3276 Ctr., Mähren 150,350 Ctr., Schlesien 55,626 Ctr., Ostgalizien 8006 Ctr., Bukowina 12,282 Ctr., Küstenland 226,468 Ctr., Ungarn 29,903 Ctr., Croatien und Slavonien 3905 Ctr. — An Rohzucker über die Zollämter in: Oesterreich u. d. E. 2975 Ctr., Böhmen 212,496 Ctr., Mähren 22,662 Ctr., Küstenland 20,248 Ctr., Ungarn 3640 Ctr. Der für exportirten Zucker vergütete Restitutions⸗ betrag belief sich auf 4,934,837 Guld., 3,318,022 Guld. mehr als im
Jahre 1866. 8 Kunst und Wissenschaft.
In dem »Hanns Holbein und seine Zeit« betitelten Buche (Leipzig, Seemann, 1867. 8. 2 Bände) hat sich Dr. Alfred Wolt⸗ mann die Aufgabe gestellt, die bisher noch sehr schwankende Geschichte der Künstlerfamilie Holbein, insonderheit des jüngeren Hanns Hol⸗ bein, und dessen kunstgeschichtliche Bedeutung auf Grund eingehender Quellenforschungen, festzustellen. Die Familie Holbein, welche in Augsburg ihren Wohnsitz hatte, genoß schon Ende des 15. Jahrhun⸗ derts eines großen künstlerischen Rufes, welchen sie dem älteren Hanns Holbein und seinen drei Söhnen Ambrosius, Bruno und Hanns, sowie seinem Bruder Sigmund verdankte. Daß noch ein sechster, »Groß⸗ vater« Hanns Holbein, ein ausgezeichneter Künstler gewesen sei, be⸗ streitet Woltmann, indem er behauptet, daß die dem Großvater zuge⸗ schriebenen Werke dem Vater Hanns Holbein angehören. Dieser (1460 bis 1526), anfangs in den oberdeutschen Kunstformen des 15. Jahrhunderts befangen, entwickelte sich später unter dem Einfluß der niederländischen Schule. Unter seiner Anleitung bildeten sich seine drei Söhne aus, von welchen der bedeutendste, Hanns, nach Woltmanns Entdeckung
ind Er urtheilt über alle Civilstandsfragen, Heirathen, Ehescheidungen, Hypotheken und Verkäufe Er hat keinen Schreiber
In allen An⸗ gelegenheiten, bei denen Fremde direkt oder indirekt betheiligt sind Gerichtshöfe gebracht werden, in⸗ Vertre⸗ Wort zu einzu- In Fällen, die nur Fremde betreffen, richtet der Konsul des Angeklagten und der des Klägers assistirt mit denselben Rechten, wie
1 Außer den in der Provinzial⸗ Hauptstadt aufgezählten Gerichten giebt es in allen Bezirken (Kaza),
—
im Jahre 1495 geboren ist. Er war zuerst Gehülfe in dem Atelier seines Vaters / dessen Skizzen er ausführte. Daß in Hanns Holbeins Bildern schon damals italienischer Einfluß bemerklich ist, erklärt Wolt⸗ mann durch die Einwirkung des bekannten Augsburger Malers Hanns Burgkmair, welcher zu jener Zeit aus Italien, wo er sich den Renaissancegeschmack angeeignet hatte, zurückgekehrt war. Unter diesem Einfluß ist Holbeins (in der Pinakothek zu München befindliche) Se⸗ bastian⸗Altar entstanden. Im Jahre 1516 übersiedelte Hanns Holbein mit seinem Bruder Ambrosius nach Basel, wie Woltmann annimmt, um dort durch die Holzschnittkunst leichteren Ver⸗ dienst zu finden. Er blieb hier zehn Jahre. Von Basel aus besuchte Holbein Ober⸗Italien, wo er vorzugsweise die Werke Leonardos, Mantegnas und Luinis studirte. Seine Bilder aus dieser Zeit sind nicht mehr ausschließlich religiöse, sondern geschicht⸗ liche, satirische, humoristische und Portraits. Es gehören hierher das Bild des Feldhauptmanns Georg Frondsberg und der Freunde Hol⸗ beins, Frobenius, Bonifacius Amerbach und Erasmus, sowie der Todten⸗ tanz und viele Zeichnungen zu Holzschnitten, deren man außer 20 Al⸗ phabeten etwa 315 kennt. Im Jahre 1526 begab sich Hanns Holbein nach London, wo er in Thomas Moores Hause gastliche Aufnahme fand und bis zum Jahre 1529 verblieb.]
In Basel, wohin Holbein zurückkehrte, hatten sich inzwischen die Verhältnisse sehr geändert. Religiöse Unruhen hatten große Theuerung nach sich gezogen, Erasmus war nach Freiburg übersiedelt, Frobenius gestorben. Holbein kehrte deshalb 1532, nachdem Thomas Moore an die Spitze des Ministeriums getreten war, nach London zurück, wo er für die Gildehalle der deutschen Hansa und Buchhändler beschäftigt war, durch seine Portraits aber auch Eingang bei Hofe fand und später in den Dienst des Königs trat. Holbein widmete hier sein Talent auch der Kunstindustrie, starb aber schon im J. 1543, nicht wie früher angenommen wurde 1554, an der Pest. — Ueber Holbeins kunstgeschichtliche Bedeutung verweisen wir auf das Werrk selbst.
Wien. (N. fr. Pr.) Zur Feier der Eröffnung des Künstlerhauses und der Ausstellung der Deutschen Künstler⸗Genossenschaft wird im Museum eine Ausstellung von Handzeichnungen älterer Meister stattfinden. Die hervorragendsten öffentlichen und Privat⸗ Sammlungen haben zu diesem Zwecke sich dem Museum zur Ver⸗ fügung gestellt. Meisterwerke von A. Dürer, Rafael, Michel Angelo, Rembrandt, Rubens u. s. f. werden zur Ausstellung kommen. Es wird im Museum ein Katalog für diese Spezial⸗Ausstellung ausge⸗ geben werden.
Telegraphische Witterungsberichte v. 7. August.
Allgemeine Himmelsansicht. bedeckt. heiter.
4 Bar. AbwTemp. Abw 2 Ori. p. L. . H. R. sv. M. Wind. 335,4 — 15,6 — SW., 2. stark. 331,4 — 9,8 — Noö., schwach.
8. August. Memel 336,8 †0,5, 11,8,-0,5 O., s. schwach. Königsberg 337,6+¼1,4 15,8 † 2,9 0., s. schwach. Danzig 337,0 *0, 41 14,2 *† 2,1 S., s. schwach.
Moskau...
wolkig, Höhenr. heiter.
wolkig, gest. den g. Tag Höhenr. trübe. 4
wolkig.
Cöslin 335,9 4 0,3 17, 0 44,5 SW., schwach. Stettin 335,6 -1,0% ß15,7]4†3,5SW., schwach. Putbus 334, 11-0,4 y16.,2 W., mässig. Regen.
Berlin 335,7 †+0,1 17,0 „ mässig. bewölkt. Posen 334,9 7†0,6 14,4 SSO., s schwacb. heiter. Ratibor† — — — — Breslau 332, 1] †0, 1 ß14,8 S0, schwach. Üheiter.
Torgau 333, 2 1-0,2 17, 8 SW., mässig. halb heiter. Münster 335, 3 40,3 14,, S., schwach. zieml. heit., gest.
Regen. 336,11†ε 1,1 14,7 W., schwach. strübe, etw. Reg. -0,9 17,0 SW., schwach. neblig, trübe. SW., mässig. bew., gest. v. Reg.
vsvvvsSS- Æ- — B⸗-.
Trier. Flensburg. —
sehr wolkig.
Brüssel . last heiter.
IIaparanda Helsingfors Petersburg. Riga Libau Moskau... I Stockholm’ gest. Abd. SSO. schwach. 7. Max. + 20.3. Skudesnäs. halb bed., gew. See, S. frisch. 15,1 W., schwach. setwas bewölkt. Ilelder.. 1 14 9 WSW., mässig. unruh. well. See. Hernösand. 14,0 S, schwach. fast heiter. Christians. 12,2 — SS0., schwach. wolk., gew. Seec.
S., schwach.
v““
Gröningen.
Königliche Schauspiele.
Sonntag, 9. August. Keine Vorstellung.
Montag, 10. August. Keine Vorstellung. DOienstag, 11. August. Im Opernhause. Flick und Flock. Komisches Zauber⸗Ballet in
(137. Vorst.) 3 Akten und
Frl. David. Anfang 7 Uhr.
Musik von P. Hertel. Mittel⸗Preise. Das Schauspiel und die Oper haben Ferien.
6 Bildern von Paul Taglioni. Topase:
— Repertoire der Königlichen Schauspiele vom 9. bis 16. August 1868. Berlin. Opernhaus. dhreecc den 11. August: Flick und Flock. Donnerstag, den 13.: Sylphide. Sonnabend, den 15.: Flick und Flock. — Schauspielhaus: Ferien.
Hannover. Ferien.
Cassel. Sonntag, den 9. August; Jessonda. Montag, den 10:: Spielt nicht mit dem Feuer. Ballet. Dienstag, den 11: Johann von Paris. Mittwoch, den 12.: Elisabeth Charlotte. Donnerstag, den 13: Joseph. Sonnabend, den 15.: Nachtwandlerin. Sonntag, den 16.: Der Verschwender.
Wiesbaden. Sonntag, den 9. August: Postillon. den 11.: Oper. Mittwoch, den 12.: Cabale und Liebe. den 13.: Oper.
Produkten- und Waaren -Börse.
88
8 Berlin, 8. August. (Marktpr. nach Ermitt. des K. Polizei-Präs.): 1
Von] Bis ]† Mittel †¼ Von] Bis Mitte] 8 Wö“ thr Isg. [pf. thr eg.] ꝑf. lchr. 25. pf.] seg. pf. lag [pf. Weizen Sehfl. 225 — 3,15 — 31 5 8,Bohnen Metze 8 — s10— Roggen 273 9 215 — 2 9 9 Kartoffeln 1. 32— gr. Cerste 123 9 2 5 — 1,29 9Rindfeisch Pfd. 41 6 7.— Hafer] ²¹ W. — 113 97 1 9 5Schweine- zu LPL. 1, 8 9 115 — 1/11 11 fleisch Heu pr. Ctr. — — 27,— — 22 3 Hammeffleisch Stroh Schek 9,7] 61 818 9 Kalbfieisch Erbsen Metze- 6 — — 8— — ,7 — Butter PfH. 9— —2 Linsen 8. 9 —,— 8 3 Eier Mandel 5 329 9 52 G
Berlin, 8. August. (Nichtamtlicher Getreideberieht. Feizen loco 72 — 84 Thlr. pr. 2100 Pfd. nach Qualität, neuer weiss- bunt poln. 80 Thlr. ab Bahn bez., pr. August 67 ¼ — 68 Thlr. bez., Sep- tember-Oktober 65 — ½ Thlr. bez.
Roggen loco neuer 57 ¾ — 58 Thlr. frei Haus und ab Bahn bez., pr. August 54 — 4 — ¼ Thlr. bez., September -Oktober 51 ½ — 52 5 — ½ Thlr bez. u. Br., ¼ G., Oktober-November 50 ¾ — 51 ½ — ¼ Thlr. bez., Novem- ber-Dezember 49 ¾ — 50 ¼ — 49 ¾ Thlr. bez., April-Mai 49 ¼ — 50 — 49 ¾ Thlr. bezahlt. Gerste, grosse und kleine, à 42 — 52 Thlr. per 1750 PfHd.
1 Hafer loco 29 — 34 Thlr., schles. und böhm. 32 ½ — X¼ Thlr. ab Bahn bez., pr. August 29 ¾ — 30 Thlr. bez., September-Oktober 29 ¾ — 30 ¼ bi 30 Thlr. bez., Oktober-November 29 ¾ Thlr. bez., November-Dezembe 29 ½ — ¼ Thlr. bez.. April-Mai 30 ½ —- 31 ½ — ¼ Thlr. bez.
FErbsen, Kochwaare 63 — 67 Thlr., Futterwaare 55 — 61 Thlr. Petroleum loco 75,2 Thlr. Br., September-Oktober 7⅔½ Thlr. Br. Oktober-November 7 ½ Thlr. Br., November-Dezember 7 ½ Thlr. Br.
Winterraps 72 — 76 Thlr., Winterrübsen 70 — 75 Thlr.
Rüböl loco 95 ⁄32 Thlr. Br., pr. August u. August-September 9 ½ Thlr. bez., September-Oktober 9 ⅛ — 53 Thlr. bez., Oktober-November u. No- vember-Dezember 95⁄12 Thlr. bez., April Mai 9 ½ — 1½, Thlr. bez.
Leinöl loco 12 Thlr. sspiritus loco onne Fass 19 ¾ — ½ Thlr. bez., pr. August u. August- September 19 ¾ — ½1, — † Thlr. bez. u. Br., ½ G., September-Oktober 17 ⁄2. bis 18 ¼ Thlr. bez. u. Br., 18 ½12 G., Oktober-November 17 ¾ — — ½ Thlr. bez. u. Br.; 17 ⁄¾à2 G., November-Dezember 16 ²⁄⁄— 17 ¾ Thlr. bez. u. G., 17 ½ Br.
8 Weizen loco unverändert. Termine höher. Roggen-Termine eröff- neten zu gestrigen Schlussnotirungen mit Angebot, und nachdem hierzu Mehreres umging, befestigte sich sehr bald die Stimmung besonders für die entfernten Sichten, wofür vielseitige Kaufordres einliefen und die Preise hierfür um ca. X Thlr., wogegen nahe Lieferung weniger beliebt und nur ca. ½ Thlr. pr. Wspl. im Preise anzogen. Die anhaltende Dürre mag wohl lediglich zur Festigkeit beigetragen haben. Schluss ruhiger. Gek. 2000 Ctr. Hafer zur Stelle begehrt und höher. Termine fester. Gek. 1200 Ctr. Rüböl verkehrte in fester Haltung und konnten Abgeber ihre etwas erhöhten Forderungen vereinzelt durchsetzen. Von Spiritus blieb nahe Lieferung unbeachtet und im Preise unverändert, wo- gegen die übrigen Sichten überwiegend gefragt und zu steigenden Prei- sen gehandelt wurden. Gek. 50,000 Ort. ““
Berlin, 7. August. (Amtliche Preis-Feststellung von Getreide, Mehl, Oel, Petroleum und Spiritus auf Grund des §. 15 der Börsen-Ordnung, unter Zuziehung der vereideten Waaren- und Produkten-Mäkler.)
Weizen pr. 2100 Pfd. loco 70 — 84 Thlr. nach Qualität, pr. 2000 Pfd. pr. diesen Monat 67 ½ bez., September-Oktober 65 bez., Oktober-Novem- ber 63 ½ bez., November-Dezember 63 bez., April-Mai 1869 63 ⅓ bez.
Roggen pr. 2000 Pfd. loco 54 ¾ bez., neuer 57⅔ bez., schwimmend neuer 82 — 83 pfd. 56 bez., pr. diesen Monat 54 ¾ à 54 à 54 ⅛ bez., Sep- tember-Oktober 52 à 52 ¼ à 51 ¾ à 52 bez., Oktober allein 52 ½ à 52 ½ bez., Oktober-November 51 à 50 ¾ bez., November-Dezember 49 ¼ bez., April- Mai 1869 49 à 49 ½ à 49 ⅓ bez. 1
Gerste pr. 1750 Pfd., grosse und kleine, 43 — 52 Thlr. nach Qualität.
Hafer pr. 1200 Pfd. loco 30 — 33 ¾ Thlr. nach Qualität, 31 bez., pr. diesen Monat 29 ½ à 30 bez., September-Oktober 29 ¾ à 30 à 29 ⅜bez., Oktober- November 30 à 29 ¼ à 29 ¼ bez., April - Mai 1869 30 ⅛ à 31 à 30 ¼ bez., Mai 1869 32 bez. u. Br. Gekünd. 600 Ctr. Kündigungs- preis 29 ⅞ Thlr. 8 “
Erbsen pr. 2250 Pfd., Koch- und Futterwaare, 55 — 63 Thlr. nach Qualität.
Roggenmehl No. 0 u. 1 pro Ctr. unversteuert inkl. Sack pr. diesen Monat 4 ⁄% bez., August-September 4 Br., 3 ½%2 G., September-Oktober
Dienstag, Y Donnerstag, Sonnabend, den 15.: Anna Liese oder Käthchen.
12 — 10 2