1868 / 196 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Reuß. Greiz, 17. August. Von dem nach längerer Vertagung auf heute wieder einberufenen Landtage des Für⸗ stenthums ist der mit den betreffenden thüringischen Staaten abgeschlossene Vertrag wegen Anschluß des Fürstenthums an das Appellationsgericht zu Eisenach genehmigt, auch die hier⸗ durch bedingte neue Strafprozeßordnung en bloc angenommen worden. 8

Baden. Karlsruhe, 18. August. Der Großherzog bat heute Morgen 5 Minuten nach 3 Uhr die Residenz ver⸗ lassen, um Sich auf Schloß Mainau zu begeben.

Württemberg. Stuttgart, 18. August. Die Königin ist gestern Abend mit dem letzten Bahnzuge von Stuttgart nach Ostende abgereist. Der König hat heute früh Stuttgart ver⸗ lassen, um von Ulm aus die neu eröffnete Eisenbahn nach Blaubeuren zu besichtigen und hierauf nach Friedrichshafen zurückzukehren. u

Prinz Peter von Oldenburg ist heute früh um 5 Uhr wieder von hier abgereist.

Das gestrige Regierungsblatt Nr. 32 enthält eine Be⸗ kanntmachung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen, betreffend den Beitritt Württembergs zu dem Schifffahrtsvertrag zwischen dem Norddeutschen Bund und

Italien. Bayern. München, 18. August. Das heute erschienene

Regierungsblatt Nr. 55 enthält eine Königliche Allerhöchste Verordnung über die Organisation der Gendarmerie in der Haupt⸗ und Residenzstadt München. 1 Die Mannschaften der nach München einberufenen sechs Halbbataillone Landwehr sind im Laufe des gestrigen Tages hbier eingetroffen. Dieselben wurden diesen Vormittag eingeklei⸗ det und bewaffnet und morgen beginnen die Waffenübungen. 19. August. Der Kaiser von Oesterreich traf nach 8 Uhr Abends hier ein und hatte am Bahnhofe eine fast halbstündige Unterredung mit dem Fürsten Hohenlohe. Der Kaiser setzte alsdann die Rückreise nach Oesterreich fort.

Oesterreich. Wien, 18. August. Heut, am Geburts⸗ tage des Kaisers, wurden die Thurmhelmkronen auf den Thür⸗ men der Votivkirche feierlich aufgestellt. bse11XX“

Brünn, 18. August, Gestern früh 9 Uhr ist in Pre⸗

au Feuer ausgebrochen, welches bis Abends bei 200 Häuser in Asche legte, darunter das Bezirksamtsgebäude.

Pola, 13. August. (Tr. Z.) Nach beendetem Scheiben⸗ schießen geht die hier auf der Rhede liegende Escadre nach Zara ab, um die dort aufgehäuften Materialvorräthe einzuschiffen, da Zara als Marinestation aufgegeben wurde. Lissa wird gleichfalls seitens der Marine aufgegeben und von den Land⸗ truppen besetzt werden. Der Dampfer »Andreas Hofer« wird dieser Tage nach Lissa abgehen, um das dort stationirte Marine⸗ Infanterie⸗Bataillon nach Pola zu überführen.

Frankreich. Paris, 19. August. Der Kaiser hat den Präfekten der Hautes⸗Alpes und der Yonne je 1000 Franken zur Unterstützung von nothleidenden Familien in diesen De⸗ partements bewilligt, wo durch Unwetter großer Schaden ver⸗ ursacht ward. Da auch die Arrondissements Nyons und die im Droôme⸗Departement von einer Reihe Gewitter heim⸗ gesucht worden sind, die große Verheerungen anggerichtet haben, so hat der Minister des Innern an den Drôme⸗Prä⸗ fekten die Summe von 10,000 Fr. gesandt, um sie an die Nothleidenden, welche am meisten durch die Gewitter⸗Verhee⸗ rungen gelitten haben, zu vertheilen. Der heutige »Moniteur« enthält das Gesetz, welches den Art. 1781 des Code Napoléon aufhebt, sowie ein anderes Ge⸗ setz, betreffend das außerordentliche Budget für das Jahr 1869, welches in den Einnahmen auf 102,882,787 Francs und in den Ausgaben auf 102,501,616 Franes veranschlagt ist. Dasselbe Blatt kündigte vorgestern an, daß, gemäß Art. 5 des Ministerial⸗Erlasses vom 2. August 1868, die Subseriben⸗ ten von 3000 Fr. Rente und mehr auf die neue Anleihe vom 18. August an einen Theil ihrer vorläufigen Einzahlungen zurückfordern könnten. Der Finanz⸗Minister hat vorläufig den Betrag der Rückzahlung auf neun Zehntel der bei der Sub⸗ scription gemachten Einzahlung festgestellt und bestimmt, daß diese Rückzahlung sofort zu geschehen habe. Es ist damit seit dem 14. August begonnen worden.

Spanien. Madrid, 18. August. Die amtliche »Ga⸗ zeta« meldet, daß die Resignation des Präfekten von Sevilla und des Militair⸗Gouverneurs von Victoria angenommen seien. Für Schifse, die aus England hier anlangen, ist eine Qua⸗ rantaine angeordnet.

Italien. Florenz, 18. August. Das Schlußprotokoll zum französtsch⸗italienischen Vertrage vom 7. Dezember 1866,

Lissabon, Donnerstag, 20. August, Morgens.

31. Juli 1868 unterzeichnet und setzt als Italiens Antheil an der ständigen Schuld 7,330,000 Fres. fest, als Antheil an der ablösbaren Schuld 10,689,000 Frcs.

19. August. (W. T. B.) Die Senats⸗Kommission

hat die Annahme der Tabaks⸗Convention beschlossen und wird die Diskussion im Plenum ungesäumt beginnen.

Mußland und Polen. St. Petersburg, 18. August.

Das dänische Königspaar ist im großen Palais zu Peter⸗ hof abgestiegen und wird daselbst während seines Aufenthalts in Peterhof wohnen. Die Königliche Dampfyacht »Schleswig«, auf welcher sich die hohen Reisenden befanden, war auf der See einige Stunden lang durch Nebel zurückgehalten worden. Die Korvette »Askold« ist heut nach dem Piräus abgegangen.

Asien. Bombay, 28. Juli. Am Golf von Persien sind

Unruhen ausgebrochen. 8 8 Nachrichten aus Japan melden, daß dem Stotsbaschi

das Taikunat wiederum angeboten, von demselben jedoch abge⸗ lehnt worden sei.

Die Berichte über die Entdeckung b Chefoo (China) werden in vollem Umfange bestätigt.

von Goldfeldern in

Aus dem Wolff'schen Telegraphen⸗Büreau. Aus Rio de Janeiro melden Privatnachrichten vom 31. Zuli, daß am 16. v. Mts. ein Angriff der Alliirten auf Humaita mit erheblichem Verlust zurückgeschlagen wurde. Die amtliche Bestätigung fehlt bis jetzt.

Bekanntmachung.

Die Gedächtnißfeier der glorreichen Schlacht von Groß⸗Beeren

wird auch in diesem Jahre, und zwar am Sonntage, den 23sten August d. Irs., Vormittags 11 Uhr, am Sieges⸗Denkmal in Groß⸗Beeren durch Gottesdienst, Speisung und Beschenkung einer Anzahl hülfsbedürftiger Veteranen, insbesondere solcher, die in den Schlachten von Groß⸗Beeren und Dennewitz im Jahre 1813 mitge⸗ kämpft haben, begangen werden. Indem wir zur Mitbegehung dieser Feier und zu reicher Gemein⸗ schaft im Dankgebete zu Gott auf den blutgetränkten Gefilden seiner gnädigen Hülfe hierdurch ergebenst einladen, bemerken wir zugleich ausdrücklich, daß nur diejenigen Veteranen an der festlichen Bewir⸗ thung Theil nehmen und mit einem Geldgeschenk bedacht werden können, welche zu dem Behuf besonders nach Groß⸗Beeren bestellt worden und mit einer Legitimation der betreffenden Magisträte oder landräthlichen Behörden versehen sind.

Sollten patriotisch gesinnte und theilnehmende Herzen sich bewo⸗ gen fühlen, zu den Kosten dieser Feier beizutragen, so werden solche Liebesgaben von den Unterzeichneten und von der General⸗Schatz⸗Kasse des National⸗Danks zu Potsdam, Friedrichsstraße Nr. 9, dankbar entgegengenommen und gewissenhaft verwendet werden.

Berlin und Groß⸗Beeren, den 3. August 1868.

Der Präsident Der Spezial⸗Kommissarius des Kuratoriums des National⸗Danks des National⸗Danks für Veteranen. für Veteranen. Mayerhoff, Pfarrer.

1

genwärtigen Blüthe gebracht worden ist.

lichen ꝛe. Angelegenheiten Dr. Wiese herausgegeben hat.

Sammlung wollen wir mit einigen Worten auf den

sichtskarte über die Verbreitung der höhern Preußen beigegeben ist, hinweisen. Dieses dessen mehr den Zweck einer historischen Darstellung der richtsverwaltung, in Bezug auf die Central⸗

wesen.

den Antheil Italiens an den Schulden des Kirchenstaates betref⸗

fend, ist beute veröffentlicht worden. Das Protokoll ist am

nung, die Disziplin, Censuren, Programme

Preußen« (bei

Nachdem der preußische Staat durch die Aufnahme neuer, bis zum Jahre 1866 selbstständiger Gebietstheile erweitert worden war, trat in den neuen Landestheilen auch auf dem Gebiete des gesamm⸗ ten höheren Schulwesens das Bedürfniß einer genauen Kenntniß der⸗ jenigen Bestimmungen der Verwaltung und Gesetzgebung hervor, durch welche das höhere Schulwesen in Preußen geregelt und zu seiner e Wir besitzen aus dem 1864 eine das gesammte höhere Schulwesen Preußens um⸗ fassende, historisch⸗statistische Darstellung, welche der Geheime Ober⸗ Regierungs⸗Rath und vortragende Rath im Ministerium der geist⸗

Wegen des Zusammenhanges dieses Werkes mit der neuern in Rede stehenden Inhalt

dieser 740 Seiten umfassenden ältern Schrift, welcher eine Mber⸗ Schulanstalten in

Werk verfolgt in⸗ Unter⸗ „und Provinzial⸗ und Lokalverwaltung, auf die Anstellung und Bestätigung der Lehrer, die Betheiligung kirchlicher Behörden an der Aufsicht uͤber die höheren

Schulen und die allgemeinen gesetzlichen Normen für das höhere Schul⸗ Es werden in geschichtlicher Weise die verschiedenen Arten der höheren Schulen nach den einzelnen Provinzen besprochen, und Er⸗ örterungen gebracht, welche sich auf die Einrichtung neuer Anstalten, auf die Anforderungen bei der Aufnahme in die untersten Klassen, auf die Vorschulen, den Turnunterricht, stenographischen Unterricht die Schulbücher und Lehrmittel, die Maxima der Klassenfrequenz, welche sich auf das Schuljahr und die Klassendaucr, die Ferien⸗Ord⸗ Berechtigungen, den kon⸗

UManelen Charakter der höheren Schulen und die Schulunterhaltung eziehen. 1

Seite 412 des älteren Werks finden wir eine genaue Statistik der Schulen und Schülerfrequenz, Angaben über die Patronats⸗ Verhältnisse der Gymnasien und Progymnasien, die Patronats⸗ Verhältnisse der Real⸗ und hoöͤheren Bürgerschulen, die Ressort⸗ Verhältnisse der Progymnasien und Realschulen zweiter Ordnung und der höhern Bürgerschulen. Sodann folgen historische und statistische Mittheilungen über die Maturitätsprüfung, und zwar bei den Gymnasien seit der Zeit der Instruction vom 23. September 1788, bei den Realschulen seit der Instruction vom 8. März 1832. In einem besonderen Abschnitte sind die Lehrer und das Lehramt, in⸗ sofern dabei die Vorbildung für das Lehramt in den Seminaren, bei den Universitäten, auf den pädagogischen Seminarien für gelehrte Schulen und die theologische Vorbildung der Schulamtskandidaten in Betracht kommen, behandelt. Die Prüfung für das Lehramt, das Probejahr der Schulamtskandidaten, die Anstellung der Lehrer,

wohin Präsentationsrecht, Vorschlagsrecht, Devolutionsrecht, allgemeine

Qualification, religiöse Qualification gehören, die Dissidenten, Juden, die militairische Dienstpflicht, der Amtseid, die Bestallungen und Voca⸗ tionen, die Anstellung von Ausländern, der Rang und Titel der Leh⸗ rer, die Amtspflichten, die Functionen der Lehrer bei der städtischen Gemeindeverwaltung, die Vo mundschaften, der Privatunterricht, die Militairpflicht bei Mobilmachungen, soweit sie auf das höhere Schul⸗ amt Bezug haben, sind erörtert. Ebenso haben die Dienstdisciplin über die Lehrer, das Disciplinargesetz vom 21. Juli 1852, der Heiraths⸗ Consenz, Urlaub, die Entlassungstermine, die Kündigungsfrist und in Vetreff der Lehrerbesoldung der Normalität für die Gymnasien, Diäten, Reise⸗ und Umzugskosten, Einkommen der Rendanten und Schuldiener, Betrag der Besoldung an Gymnasien und Real⸗ schulen i. J. 1864 und in früheren Jahren, das Pensionswesen, die Beitragsverhältnisse zu den Pensionen der Schulen, an deren Patro⸗ nat der Staat Theil nimmt, die Pensionsverordnung vom 28. Mai 1846 und die Fürsorge für die Hinterbliebenen der Lehrer, insofern sie Wittwenkassen betrifft, Berücksichtigung gefunden. In einem An⸗ hange jenes Werkes von 1864 treffen wir eine Uebersicht der Schul⸗ unterhaltungskosten, der gegenwärtig geltenden Schulgeldsätze, einen Nachweis der mit Schutzeugnissen gegenwärtig verbundenen Berech⸗ tigungen und eine Auswahl von Instructionen, Reglements und Sta⸗ tuten, welche sich auf das Schulwesen beziehen, und theils von den Provinzialbehörden erlassen, theils von einzelnen Anstalten aufgestellt sind, die wissenschaftlichen Prüfungskommissionen, Etatsnormen, An⸗ stellungsurkunden und Titelpatente, Dienstinstructionen, Klassen⸗Ordi⸗ narien, periodische Verwaltungsberichte.

Dieses ältere Werk konnte indeß den gegenwärtig hervorgetretenen Bedürfnissen nicht genügen, weil dasselbe nicht zugleich ein Repertorium

aller Verordnungen ü ber die höheren Schulen ist, deren Kenntniß in

den neuen Landestheilen ganz besonders wünschenswerth sein mußte.

Der Geheime Ober⸗Regierungsrath Dr. Wiese hat deshalb die „Verordnungen und Gesete für die höheren Schulen in Wigand und Grieben erschienen) systematisch

besonders zusammengestellt, von denen

Schule, die zweite über das Lehreramt und die Lehrer handelt. Der erste Abschnitt der ersten Abtheilung umfaßt die gesetzlichen Grundlagen des höhern Schulwesens, wie sie im Allgemeinen Landrecht für die Königlich preußischen Staaten von 1794 und in der Verfassungs⸗Urkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850 enthalten sind. Der zweite Abschnitt beschäf⸗ tigt sich mit den verschiedenen Arten der höheren Schulen, ihren Auf⸗ sichts⸗Behörden und ihren Obliegenheiten. Der Begriff der höheren Schule ist für den offiziellen Gebrauch nicht festgestellt. Das Pensions⸗ Reglement vom 28. Mai 1846 zählt zu den höheren Schulen, deren Lehrer pensionsberechtigt sind: Gymnasien und andere zur Universität entlassende Lehranstalten, Progymnasien, höhere Bürgerschulen, Schul⸗ lehrer⸗Seminarien, Taubstummen⸗ und Blinden⸗Anstalten, so wie Kunstschulen.

Nach der historischen Entwickelung des höheren Schulwesens ge⸗ hören zu demselben gegenwärtig die Gymnasien, Progymnasien, Real⸗ schulen I. Ordnung und II. Ordnung und die höheren Bürgerschulen.

Unter den Aufsichts⸗Behörden wird die Central⸗Verwaltung von dem Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegen⸗ heiten ausgeübt, von welchem das gesammte Unterrichtswesen, ohne Unterschied der Konfessionen, ressortirt. Die Provinzial⸗Verwaltung

n zwei Abtheilungen die erstere über die

für das höhere Schulwesen leiten die Königlichen Provinzial⸗Kollegien

zu Königsberg i. Pr., Berlin, Stettin, Posen, Breslau, Magdeburg, Münster und Coblenz. Der Geschäftskreis derselben ist in der Dienst⸗ Instruction für die Konsistorien vom 23. Oktober 1817 festgesetzt und den Provinzial⸗Schulkollegien durch die Kabinetsordre vom 31. De⸗ zember 1825 ausschließlich die Verwaltung des höhern Schulwesens übertragen worden.

Das vorliegende Werk geht auf die Prärogative und die Kom⸗ petenz der Provinzial⸗Schulkollegien näher ein.

Die Königlichen Provinzial⸗Regierungen des preußischen Staates führen die Aufsicht über die Elementar⸗Bürger⸗ und Stadt⸗ Schulen, über das gesammte Privat⸗Schulwesen, über die Real⸗ schulen zweiter Ordnung und die höheren Bürgerschulen, sofern diese Anstalten nicht mit Gymnasien verbunden sind. Auf die Stellung und die amtliche Verpflichtung, welche die Provinzial⸗Schulkollegien und die Königlichen Regierungen dem Minister gegenüber zu beobachten haben, indem sie verpflichtet sind, demselben von 3 zu 3 Jahren einen Verwaltungsbericht über die höheren Schulen ihres Ressorts zu erstatten, geht das Werk in genaueren Erörterungen ein. Die Königlichen wissenschaftlichen Prüfungs⸗ Kommissionen, deren je eine sich in jeder Universitätsstadt befindet, sind die Prüfungs⸗ behörden für die Kandidaten des höhern Schulamts. Außerdem liegt ihnen die Superrevision der Abiturienten⸗Prüfungsarbeiten aus der

betreffenden Provinz ob.

Provinz Die wissenschaftliche Prüfungs⸗Kommissio: zu Breslau fungirt für die Provinzen Ehtlche Pruf Josen. s 2G geistliche Beaufsichtigung der höheren Schulen üben di Funig 88. Generalsuperintendenten gemäß der für sie bestehenden 1 büear b vom 14. Mai 1829 aus. Dieselben können sich bei de ; egenden Controle der religiösen Seite des höheren Schul⸗ Koseststodench Mitglieder der Königlichen Konsistorien oder durch die 8 süeric . Schulräthe bei den Königlichen Regierungen vertre⸗ 1ee die Stellung des geistlichen Ephorats zu den Gymnasien p 98 89. Ministerial⸗Verfügung vom 30. Oktober 1854. Durch nitholischano sestotsal Instruckion vom 23. Oktober 1817 ist auch den desen setcagee oͤfen eine entsprechende Einwirkung auf das Schul⸗

Die Lokal⸗Verwaltung des Schulwesens wi h 1

D 8 8 esens wird be ich! Peih, hen, a esh 8 Magistrate oder durch besong ser gee s. deren ammensetzung eine sehr verschiedene ist sgeübt 888 allgemeine städtische Schul⸗Aufsichtsbehörde den bi⸗ E“ 19. November 1808 die Schul⸗Deputationen ein⸗

/* 9 9 3 20 . 1 b h velche eine Instruction unter dem 26. Juni 1811 er⸗ Bei einigen höheren Schulen haben die Ki

8 . ie Kirchengemeinden Anthei an dem Patronat und sind dabei durch ihre Pheng meindeglieder vertreten. Die am häufigsten vorkommende Form eines sennescten Patronats entsteht durch die Vermischung des Königlichen mit dem städtischen Patronat einer Schule auf Grund S aus Staatsfonds geleisteten Zuschüsse für die Unterhaltung der Die Einführung des Königlichen Kompatronats gründet sich h ie Kabinetsordre vom 10. Januar 1817, worüber in dem be⸗ reffenden Werke weitere Mittheilungen enthalten sind. 3 18 Im Begriffe des Patronats entspricht der Verpflichtung, die Schule zu erhalten, das Recht, die Lehrer und die Beamten der Schule eneheeece 89 e 8. von Privatpatronaten ausgestellten in bedürfen der Bestätigung durch die . dönig- aͤtigung durch die betreffenden König as Privatschulwesen ist durch die In 5 em

ber 189 g2cii durch die Instruction vom 31. Dezem⸗

Das Amtsblatt der Norddeuts en Post-Ve . tung Nr. 49 enthält eine Genewal⸗Merfüegunz danm 88 88 treffend die Ausführung des am 29. Mai d. J. mit Belgien ab⸗ geschlaffogen Päsveriwages 8

Das »Central⸗Blatt der Abgaben⸗, Gewerbe⸗ Handelsgesetzgebung und Verwaltung in den Preußischen Staaten« enthält unter Nr. 17: Anzeige der in der Gesetz⸗ Sammlung erschienenen Gesetze und Verordnungen, ferner: Cirkular⸗ Verfügungen des Königlichen Finanz⸗ Ministeriums, die Realisirung fäͤlliger Zinscoupons von Preußischen Staatsschuldverschreibungen be⸗ treffend, vom 24. Juni 1868, die Befugniß des Nebenzollamts in Bergedorf betreffend, vom 22. Juni 1868; die Errichtung König⸗ lich württembergischer Grenzsteuerämter an den Eisenbahnstationen Röͤthenbach, Höfen, Calmbach, Wildbad und Einsingen betreffend, vom 22. Juni 1868; die Befugniß des Großherzoglich lu remburgischen Nebenzollamts in Ufflingen betreffend, vom 26. Juni 1868, die Ein⸗ richtungen der fortlaufenden Konten betreffend, vom 13. Juli 1868; und das Regulativ, die fortlaufenden Konten betreffend.—

Statistische Nachrichten.

„— Nach dem kurzlich im Gesetzblatt für das Königreich Bayern veröffentlichten Finanzgesetz für die IX. Finanzperiode, welche die Jahre 1868 und 1869 umfaßt, schließt der Bayerische Haushalts. etat in Einnahme und Ausgabe mit 87,144,606 Gulden ab.

Unter den Staats⸗Einnahmen kommen in Ansatz: 1,825,000 l. püg VIII. Finanzperiode, 10,330,000 Fl. irekte Staagtsauflagen, nämlich: 6,686,300 Fl. Grundsteuer. 1,011,900 Fl. Haussteuer, 1,595,000 Fl. Gewerbesteber, 692,8 guer Kapitalrentensteuer und 344,000 Fl. Einkommensteuer. An direkten Steuern werden erhoben: an Grundsteuer zwei ganze und vierzehn Fünfzehntel Simpla, an Haussteuer sechs ganze und neun Zehntel Simpla der Areal⸗ und zwei ganze und drei Zehntel Simpla der Miethssteuer⸗ die Gewerbesteuer nach dem Gesetze vom 1. Juli 1856 mit einem Zu⸗ schlage von einem Zwanzigstel, die Kapitalrentensteuer nach dem Ge⸗ setze vom 31. Mai 1856 mit einem Zuschlage von einem Zwanzigstel, die Einkommensteuer nach dem Gesetze vom 31. Mai 1856 mit einem Zuschlage von einem Zehntel. Die Einnahmen aus den indirekten Staatsauflagen sind zu 27,755,150 Fl. veranschlagt, von welchen 5,910,000 Fl. auf Taxen, 1,800,000 Fl. auf Stempelgefälle, 9,351,150 Fl. auf Aufschlagsgefälle einschließlich des Steuerbeischlages der Pfalz und 10,694,000 Fl. auf Zölle treffen. Die Einnahmen aus den Staats⸗ regalien und Anstalten betragen 28,906,276 Fl., nämlich: 1,334,5886 Fl. von den Salinen, 943,650 Fl. von den Berg⸗ werken diesseits des Rheins, 807,200 Fl. von den Bergwerken der Pfalz, 21,855,520 Fl. von den Eisenbahnen, 3,450,700 Fl. von der Postverwaltung, 364,300 Fl. von der Telegraphenanstalt, 114,900 Fl. vom Ludwigs⸗Donau⸗Main⸗Kanal, 30,270 Fl. vom Gesetz⸗ und Re. Lierungsblatte und 5150 Fl. von den übrigen Staatsregalien. Der Ertrag der Staatsdomainen wird auf 17,810,800 Fl. angegeben, nämlich: 12,314,570 Fl. aus Staatsforsten, Jagden und Triften, 643,780 Fl. aus Oekonomieen und Gewerben, 4,829,050 Fl. Grund. gefälle, 23,400 Fl. Zinsen aus Staats⸗Aktiv⸗Kapitalien. An sonsti⸗ gen Einnahmen weist der Etat sodann noch 517,380 Fl. nach, darunter 102,083 Fl. Entschädigung von der Krone Oesterreich, 200,000 Fl. Ertragsantheil des Staats an der Ostbahn, 85,280 Fl. Geheime Raths⸗ und Kanzleitaxen, 87,300 Fl. Wittw nd Waisen. fondsbeiträge W ö