älteren Zinscoupons⸗Serie beigedruckten
über 100 Thaler zu
in der Zeit vom “ “ Zinsen der vorbenannten Kreis⸗Obligation für das
denburg. Regierungsbezirk Frankfur Obligation WI1“ des Cottbuser Kreises Lit NNo
v Allerhöchst bestätigten
Kreistags⸗Beschlusses vom 12. November 1867 wegen Aufnahme einer Schuld bis zum Betrage von 30,000 Thalern Behufs Eintritts des
in die Actien⸗Gesellschaft für den Bau einer Eisenbahn von Halle über Cottbus nach Sorau und Guben und Uebernahme von Stamm⸗Actien zu dem obigen Betrage, bekennt die zur Ausführung des vorerwähnten Kreistags⸗Beschlusses eingesetzte ständische Kommission sich durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von Einhundert Thalern Preußisch Courant, welchen Betrag der Kreis als Darlehn empfangen hat, und welcher mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von Dreißig Tausend Thalern geschieht vom Jahre 1872 ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von 37 Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs⸗ fonds von wenigstens Einem Prozent des Kapitals jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maßnahme des genehmigten Tilgungsplanes.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1872 ab in dem Monate März jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds zu größeren Ausloosungen zu verstärken, so wie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen.
Die ausgeloosten, so wie die Fetandigten Schuldverschreibungen werden, unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Be⸗ träge, so wie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung erfolgt drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Frankfurt a O., in dem Kreisblatte des Cottbuser Kreises und in dem Staats⸗Anzeiger.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli. von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jaͤhrlich in gleicher Münz⸗ orte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zins⸗Coupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse in Cottbus, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins olgen⸗ den Zeit.
Mit der
Kreises
ur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuld⸗ verschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinscoupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. .
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, so wie die inner⸗ halb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts⸗ Ordnung Theil I. Titel 51 §§. 120 seg. bei dem Königlichen Kreis⸗ gerichte zu Cottbus.
Zins⸗Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt wer⸗ den. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zins⸗Cou⸗ pons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreis⸗ verwaltung anmeldet, und den stattgehabten Besitz der Zins⸗Coupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange⸗ neldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins⸗Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind .. .halbjährige Zinscoupons bis zum Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit verden Zinscoupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons⸗Serie erfolgt bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse zu Cottbus gegen Ablieferung des der Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinscoupons⸗Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung recht⸗ zeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen
er Kreis mit seinem Vermögen.
Verpflichtungen haftet
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer
Unterschrift ertheilt. Cottbus, den “ Die ständische Kommission des Cottbus Halle⸗C Provinz Brandenburg Regierungsbezirk Frankfurt (I. Serie)
zu der ö des Cottbuser Kreises,
fünf Prozent Zinsen über 2
15 Silbergr.
Der Inhaber dieses Zinscoupons empfängt gegen is
Fr.
27
und später die Halbjahr vom
dessen Rückgabe
bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse zu Cottbus. Cottbus, den 19.— Die ständische Kommission des Cottbuser “ Halle⸗Cottbus⸗Sorau⸗Gubener Eisenbahn. Dieser Zins⸗Coupon ist “ wenn dessen Geldbetrag nicht innerha b “ vier Jahren nach Ablauf des Kalender⸗ jahres der Fälligkeit erhoben wird.
Kreises für Erbauung der
Provinz Brandenburg. RegierungsbezirtFrankfurta. O. Talon zur Kreis⸗Obligation des Cottbuser Kreises. Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen der Obligation des Cottbuser Kreises Littr. Nℳℳ 100 Thaler à fünf Prozent Zinsen, die II. das Jahr bis... bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse zu Cott⸗ bus, sofern dagegen Seitens des als solchen legitimirten Inhabers
Cottbus, den. 18., Die ständische Kommission des Cottbuser Kreises für Erbauung dder Halle⸗Cottbus⸗Sorau⸗Gubener Eisenbahn.
gegeben wird, enthält unter Nr. 7174. den Staatsvertrag zwischen Preußen und Hessen, in Betreff der Herstellung der Eisenbahnen von Gießen nach Gelnhausen, von Gießen nach Fulda und von Hanau nach Friedberg. Vom 12. Juni 1868; unter
Nr. 7175. den Allerhöchsten Erlaß vom 1. Juli 1868, be⸗ treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte an den Kreis Zauch⸗Belzig, Regierungsbezirk Potsdam, für den Bau und die Unterhaltung der Kreis⸗Chausseen: 1) von Golzow über Michels⸗ dorf, Lehnin, Göhlsdorf und Plötzin bis zum Anschluß an die Berlin⸗Magdeburger Staatsstraße bei Plessow, 2) von Brück nach Beelitz, unter gleichzeitiger Aufhebung der durch den Aller⸗ höchsten Erlaß vom 15. Februar 1864 für die Straßen von Brück über Claistow nach Baumgartenbrück und von Claistow nach Lehnin bewilligten Rechte; unter
Nr. 7176. das Statut für den Meliorationsverband des oberen Lebabruchs im Kreise Lauenburg. Vom 31. Juli 1868;, und unter 2 Nr. 7177. die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste
Genehmigung der unter der Firma: »Allgemeine Berliner Om⸗ nibus⸗Actiengesellschaft« mit dem Sitze zu Berlin errichteten Actiengesellschaft. Vom 15. August 18688.
Beerlin, den 22. August 1868.
8
Gesetz⸗Sammlungs⸗Debits⸗ Comtoir.
Im Hinblick auf die wiederholten Mißstände, welche sich für den Dienstbetrieb bei der Zeitungs⸗Ausgabe⸗Expedition da⸗ durch herausgestellt haben, daß die Abholung der erschienenen Nummern des Bundesgesetzblattes, der Gesetz⸗Sammlung und des Regierungs⸗Amtsblattes von den Abonnenten oft lange Zeit hindurch unterlassen wird, muß darauf Bezug genommen werden daß das Erscheinen jeder Nummer des Bundesgesetzblattes und der Gesetzsammlung in den öffentlichen Blättern angezeigt wird das Amtsblatt der Koöniglichen Regierung in Potsdam aber alle Sonnabend zur Ausgabe gelangt, so daß die hiesigen Abon⸗ nenten dieser Blätter in der Lage sind, die für sie bestimmten Exemplare rechtzeitig aus der bezeichneten Dienststelle abholen
V
zu lassen. Die Postverwaltung ist nicht verpflichtet, nicht ab⸗ geholte Exemplare auf längere Zeit aufzubewahren, auch ist dies mit der Ordnung des Dienstbetriebes nicht vereinbar.
1 Es haben deshalb diejenigen als sechs Wochen nach dem Erscheinen einer Nummer der vor bezeichneten Blätter, deren Abholung unterlassen, es sich selbst zu zuschreiben, wenn ihnen die betreffenden Nummern später nich mehr vollständig ausgehändigt werden können. b
Berlin, den 21. August 1868. Gesetz⸗Sammlungs⸗ und Zeitungs⸗Debits⸗Comtoir.
i für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten. Dem Fabrikbesitzer H. F. Eckert in 18. August 1868 ein Patent auf eine Pflugkarre in der durch Zeichnung und Beschreibung
Berlin ist unter dem
nachgewiesenen Zusammensetzung, ohne Jemanden in Anwen⸗
dung bekannter Theile zu beschränken, auf füͤnf Jahre, von jenem Tage an gerechnet,
Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.
mit 2 Thalern 15 Silbergroschen
Rückgabe zu V8 über Serie Zinscoupons für
der Obligation vorher kein schriftlicher Widerspruch eingegangen ist.
Das 55. Stück der Gesetz Sammlung, welches heute aus⸗
Abonnenten, welche länger
und für den
dinisterium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. ““ Dem Konrektor Roesinger am Gymnasium zu Schweid nitz ist das Prädikat »Professor« beigelegt worden.
Angekommen: born aus Tyrol.
L1“*“
Der General⸗Postdirektor von Ph ilips⸗
Berlin, 22. August. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: den nachbenannten Offizieren ꝛc. des Magde⸗ burgischen Kürassier⸗Regiments Nr. 7 die Erlaubniß zur An⸗ legung der von des Herzogs von Sachsen⸗Coburg⸗Gotha Hoheit ihnen verliehenen Insignien des Herzoglich Sachsen⸗Ernestinischen Hausordens zu ertheilen, und zwar: 3 des Commandeur⸗Kreuzes zweiter Klasse:
dem Major und etatsmäßigen Stabsoffizier Grafen von Schmettow, 8 u“
des Ritterkreuzes erster Klasse:
den Rittmeistern und Escadrons⸗Chefs Braune, von Wuthenau und Meyer;
des Ritterkreuzes zweiter Klasse: dem Seconde⸗Lieutenant von Branconi, so wie der dem genannten Orden affiliirten silberne Verdienst⸗Medaille: dem Wachtmeister Osborg und
— Se. Majestät der König haben Allergnädigst eruht: zur Anlegung der dem Vorsitzenden der Direction der Berlin⸗ Anhaltischen Eisenbahn⸗Gesellschaft, Geheimen Regierungs⸗Rath
ournier zu Berlin, und dem Directions⸗Mitgliede derselben
isenbahn⸗Gesellschaft, Geheimen Kommerzien⸗Rath Güter⸗ bock daselbst, von des Kaisers von Oesterreich Majestät verlie⸗ henen Insignien resp. des Großkreuzes und des Comthur⸗ kreuzes des Franz⸗Joseph⸗Ordens, so wie zur Anlegung der den Oekonomen Ernst Bach jun. zu Bindersleben und Wilhelm Büchner zu Erfurt von des Herzogs zu Sachsen⸗ Coburg⸗Gotha Hoheit verliehenen, dem Herzoglich Sachsen⸗ Ernestinischen Hausorden affilürten silbernen Verdienst⸗Medaille Allerhöchstihre Genehmigung zu ertheilen.
MNichtamtliches. — “ —
Preußen. Berlin, 22. August. Aus Düsseldorf, 21. August, erhalten wir folgende Mittheilungen: 8
Se. Majestät der Koͤnig trafen gestern Abends um 9 Uhr 10 Minuten hier ein, wurden am Bahnhof von den Spitzen der Behörden empfangen und nahmen im Regierungs⸗ Gebäude beim Präsidenten von Kühlwetter Wohnung. Während des Soupers, zu dem auch die Generalität geladen war, fand der Zapfenstreich statt.
Heute früh besichtigten Se. Majestät der König auf der Haide die Kavallerie⸗ und die Infanterie⸗Brigade, besuchten im Laufe des Vormittags mehrere Kunst⸗Institute, empfingen eine Deputation der Stadt Hanau, gaben um 4 Uhr ein Diner von 50 Personen und setzten um 6 Uhr 30 Minuten Aller⸗ höchstihre Reise nach Cöln weiter fort. WG
— Se. Majestät der König sind, wie das »W. T. B.« meldet, gestern Abends gegen 8 Uhr in Cöln eingetroffen und wohnten eine Stunde später dem Feuerwerke in dem illumi⸗ nirten Floragarten bei. Das Publikum empfing Se. Majestät mit freudigen Zurufen. In den reservirten Räumen des Winter⸗ palastes unterhielten Se. Majestät der König Allerhöchstsich mit verschiedenen Personen und hörten verschiedene Vorträge des Cölner Männergesangvereins mit an. Alsdann fand ein kleines Souper in einem Salon des Winterpalastes statt und um 10 Uhr die Rückfahrt durch die erleuchteten und festlich ge⸗ schmückten Straßen der Stadt.
— In Ausführung des Abschnitts XI. der Verfassung des Norddeutschen Bundes ist Behufs näherer Feststellung des Ver⸗ hältnisses der Großherzoglich mecklenburg⸗schwerinschen Offi⸗ ziere ꝛc. zur Königlich preußischen Armee am 24. Juli d. J. eine Convention abgeschlossen worden, welche, wie dem »Milit. Wochenbl.« mitgetheilt wird, von Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzog von Mecklenburg⸗Schwerin nunmehr ratifizirt worden ist.
Se. Majestät der König von Preußen gewährt den Offizieren
(des stehenden Heeres, der Landwehrbezirks⸗Kommandos und des
Beurlaubtenstandes), den Portepeefähnrichen, Aerzten (des stehen⸗ den Heeres und des Beurlaubtenstandes), und den Zahlmeistern der Großherzoglich mecklenburg⸗schwerinschen Truppentheile und des Großherzoglichen Artillerie⸗Depots, sowie den Flügel⸗Adjutanten Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs, die Freiheit zum Ein⸗
dem Stabs⸗Trompeter
—
tritt in den Verband der Königlichen Armee, wohingegen Se Königl. Hoheit der Großherzog von Mecklenburg⸗Schwerin das Recht der Anstellung, Beförderung und Versetzung der Offiziere ꝛc. des Großherzoglichen Kontingents Sr. Majestät dem Könige übertragen. b „Die gegenwärtig diesem Kontingente angehörenden Offi⸗ ziere ꝛc., welche die Aufnahme in den Verband’ der Königlichen Armee wünschen und Preußischerseits hierzu für geeignet be⸗ funden sind, werden nach ihrem Range und der erdienten An⸗ ciennetät in die Königliche Armee eingereiht, jedoch hinsichtlich de
Anciennetät mit der Maßgabe, daß sie in der preußischen Armee
in keinem Falle besser zu stehen kommen dürfen, als wenn sie
derselben vom Diensteintritt an angehört hätten. 1 Ddie Offizier⸗Corps werden nicht aufgelöst, sondern unter⸗
liegen nur den allmäligen gewöhnlichen Aenderungen. Die
in Folge dieser Convention in den Verband der Königlichen Armee übernommenen Offiziere ꝛc. dürfen, insofern sie es wünschen, außerdem auch in dem Mecklenburgischen Untertha⸗ nen⸗Verhältniß verbleiben und wird der von ihnen dem Bun⸗ des⸗Feldherrn mittelst Revers gelobte Gehorsam als geleisteter Fahneneid angesehen. b
Offiziere des stehenden Heeres, welche den Uebertritt nicht wünschen oder preußischerseits hierzu für nicht geeignet befunden sind, scheiden, vorbehaltlich ihrer allgemeinen Dienstverpflichtung, aus dem Kontingent aus und werden, falls sie pensionsberech⸗ tigt sind, mit der erdienten Pension in den Ruhestand versetzt.
Die Offiziere ꝛc. des Großherzoglichen Kontingents verpflich⸗ ten sich mittelst festzustellenden Handgelöbnisses, für die Dauer ihrer Anstellung im Kontingent das Wohl und Beste des Allerhöchsten Kontingentsherrn zu fördern, Schaden und Nach⸗ theil aber abzuwenden. Sie erhalten für die Dauer ihrer An⸗ stellung neben den ihnen ertheilten Königlichen Patenten ꝛc. auch Großherzogliche Patente und führen so lange auch aus⸗ schließlich das Prädikat »Großherzogliche«.
Vorbehaltlich einer bevorstehenden Regelung von Bundes wegen sind die bei dem Großherzoglichen Kontingent angestell⸗ ten Königlich preußischen Offiziere, sofern sie nicht auch mecklen⸗ burgische Unterthanen sind, von jeder persönlichen Steuer be⸗ freit. Auch kommt denselben die dem mecklenburgischen Mili⸗ tair zustehende Freiheit von Kommunal⸗Abgaben zu Gute.
In Betreff der bisherigen Uniform und Uniforms⸗Ab⸗ zeichen der Offiziere ꝛc. des Kontingents wird durch ihre Auf⸗ nahme in den Verband der Königlichen Armee Nichts geändert.
— Nachdem die Vorschrift im §. 171 der Militair⸗Ersatz⸗ Instruktion für die preußischen Staaten vom 9. Dezember 1858, betreffend die Einstellung unsicherer Heerespflichtiger in die Arbeiter⸗Abtheilungen, durch die Militair⸗Ersatz⸗Instruktion für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 aufgehoben wor— den ist, haben Se. Majestät der König mittelst Allerhöchster Kabinets⸗Ordre vom 25. Juli d. J. zu befehlen geruht, daß die auf Grund dieser Vorschrift gegenwärtig noch in den Ar⸗ beiter⸗Abtheilungen befindlichen Mannschaften sofort aus den⸗ selben entlassen werden sollen.
Kiel, 20. August. (K. Z.) heute in Dienst gestellt worden.
— 22. August. Das norwegische Postdampfschiff »Kong Sverre«, welches planmäßig um 3 Uhr früh hier hätte ein⸗ treffen müssen, ist erst um 8 Uhr 10 Minuten Vormittags eingetroffen.
Altona, 21. August. »Kanandarguax« verließ gestern Morgen gegen 4 Altonaer Hafen. Dieselbe wird vor der Rückkehr nach noch in Bremerhaven vor Anker gehen.
Wiesbaden, 20. August. (M. Z.) Heute fand hier die erste Kreistags⸗Sitzung des Landkreises Wiesbaden statt. In derselben erfolgten Wahlen zu Mitgliedern des Kommunal⸗ Landtages. 1
Mecklenburg. Schwerin, 21. August. Erb⸗ großherzog ist gestern Abend gegen 11 Uhr von Doberan hier eingetroffen und hat mit dem Nachtzuge die Reise nach Dresden fortgesetzt. 8 t
Hessen. Darmstadt, 21. August. Das heute erschienene Regierungsblatt Nr. 47 publizirt das Gesetz, die Aufhebung der Schuldhaft für die nicht dem Norddeutschen Bunde an⸗ gehörigen Theile des Großherzogthums betreffend.
— Die »Darmst. Ztg.“ schreibt: Nachdem der Finanz Ausschuß zweiter Kammer einstimmig dem Antrage seines Berichterstatters beigetreten war: den Gesetzesentwurf, die Pen⸗ sionsverhältnisse der Offiziere und oberen Militairbeamten betreffend, zur Zeit abzulehnen, und die größte Wahr scheinlichkeit vorlag, daß die zweite Kammer bei emen etwaigen Wiederzusammentritte diesen Antrag zum Beschluß er heben würde, hat das Großherzogliche Kriegsministerium in einen am 15. l. M. an den Vorsitzenden des Finanzausschusses Abg Wernher gerichteten Schreiben die Erklärung abgegeben, daß es
Die Korvette »Medusa« ist
Die amerikanische Kriegs⸗Korvette Uhr den Amerika
Dor —en
2.