1868 / 200 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche 1 Arbeiten.

8 Königliche Landbaumeister Krüger zu Cöslin ist zum

gön olschen Bau⸗Inspektor ernannt und demselben die dortige

Bau⸗Inspektorstelle verliehen worden, und dem Baumeister

Fritze zu Hamburg ist, unter Ernennung zum Königlichen

Landbaumeister, die technische Hülfsarbeiterstelle bei der König⸗

lichen Regierung zu Cöslin übertragen worden.

Der Berg⸗Inspektor Ludwig Raiffeisen zu Neunkirchen bei Saarbrücken ist zum Bergwerks⸗Direktor ernannt 8 9 1“ -“ 11“ 3 1 v“ b 1“

Dem Schlossermeister Carl Friedrich Eduard Mer⸗ tens zu Magdeburg ist unter dem 19. August 1868 ein

Patent:

Daauf eine durch Modell und Zeichnung nachgewiesene Brems⸗ Vorrichtung für Eisenbahnwagen, ohne Jemand in der Be⸗ nutzung bekannter Theile zu beschränken, 1

auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den

Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

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8

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und 8 Medizinal⸗Angelegenheiten.

Dem ordentlichen Lehrer Dr. Rovenhagen an der Real⸗

chule zu Aachen ist das Prädikat »Oberlehrer« beigelegt worden.

Akademie der Künste.

Bekanntmachung. Nachdem der Katalog für die am 30. August zu eröffnende Ausstellung zum Abschluß gebracht, auch der Plan der Auf⸗ stellung der Kunstwerke bereits festgestellt ist, können Reclama⸗ tionen gegen das Urtheil der Jury für die Zulassung der Kunstwerke nicht mehr angenommen werden. Berlin, am 24. August 1868. 8 Die Königliche Akademie der Künste. Im Auftrage: Ed. Daege. O. F. Gruppe.

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Angekommen: Se. Excellenz der Ober⸗Hof⸗ und Haus“ Marschall und Ober⸗Stallmeister Graf von Pückler von

Gastein.

Statut

des Königlichen pomologischen Instituts zu Proskau. . §. 1. Das in Proskau errichtete Königliche pomologische Mlitut hat den Zweck, durch Lehre und Beispiel die Gärt erei im reußi⸗ chen Staate, besonders die Nutzgärtnerei und namentlich den Obstbau

ördern. b 1 8 88 diesem Zwecke wird das pomologische Institut bestrebt sein, durch einen musterhaften Betrieb der Baumschule, wie überhaupt ller Pflanzungen und gärtnerischen Kulturen, ferner durch wissen⸗ chaftliche Forschungen auf dem Gebiet der Obstkultur und der Pomologie zur möglichst vielseitigen Belehrung Gelegenheit zu bieten. Das Institut verfolgt ferner die Aufgabe, in einem gründlichen und systematischen Lehrgange Gärtner auszubilden, welche entweder als Besitzer oder Verwalter Nutzgärtnereien (Obst⸗, Wein⸗ und Gemüse⸗ bau) in größerem oder geringerem Umfange vorstehen sollen. Es wird daneben auch die Bedürfnisse solcher jungen Männer berücksichtigen, welche außer den genannten Fächern eine weitere Kenntniß in der ge⸗ sammten Gärtnerei erstreben. Endlich soll das pomologische Institut Lehrern, Obstgärtnern, Baumwärtern und allen denen, welche sich im Obstbau unterrichten wollen, die Gelegenheit bieten, ihre Absicht zu ichen. 6 9 2. Das Institut vereinigt zu diesem Zweck folgende Abthei⸗ lungen: 1) Gartenbauschule (Lehranstalt für Nutzgärtnerei); 2) höhere Lehranstalt für Gartenbau und Pomologie; 3) Lehrkursus für Lehrer, Baumgärtner und Baumwärter. Da als Bedingung der Aufnahme in die Abtheilung 1. ein bestimmter Grad schulwissenschaftlicher Vor⸗ bildung nachzuweisen ist (s. weiter unten), so soll, sobald sich ein Be⸗ dürfniß dazu zeigt, denjenigen, welche einen solchen Nachweis nicht zu führen vermoͤgen, aber den Wunsch bekunden, sich die fehlenden Kennt⸗ nisse an der Anstalt selbst zu erwerben, die Gelegenheit dazu durch Errichtung einer Vorbereitungsklasse geboten werden. In diese Klasse dürfen jedoch nur solche junge Leute aufgenommen werden, welche in der Schule so weit vorgebildet sind, daß sie die ihnen behufs des Eintritts in die Gartenbauschule noch mangelnden Kenntnisse längstens binnen Jahresfrist durch Theilnahme an dem Unterricht in der Vor⸗

bercitungsklasse zu erlangen vermögen. G 1 .3. I. Gartenbauschule (Lehranstalt für Nutzgärt⸗ nerei). Die in diese Abtheilung aufzunehmenden Zöglinge, sie mö⸗ gen ihre Lehrzeit in der Anstalt beginnen oder was allerdings zu wün⸗ schen ist shon gärtnerisch vorgebildet sein, haben das Zeugniß bei⸗ zubringen, daß sie mindestens ein halbes Jahr in der Tertia eines Gymnasiums oder einer zu Abgangsprüfungen berechtigten Realschule

mit Nutzen zugebracht haben. 1 8 Vermögen sie das nicht, so müssen sie sich durch ein an dem In⸗ stitut abzulegendes Tentamen über den genügenden Grad ihrer Vor⸗

Der Unterricht in der Gartenbauschule umfaßt: 1. Begründende

„Fächer: Botanik, Chemie, Physik, Mineralogie, Zoologie, Mathematik und Rechnen.

2) Hauptfächer: Allgemeiner Pflanzenbau, Obstkultur, ins⸗ besondere QObstbaumzucht, Obstbaumpflege, Treiberei, Obstkenntniß ( go⸗ mologie), Obstbenutzung, Lehre vom Baumschnitt, Weinbau, Gem lise⸗ bau und Treiberei, Handelsgewächsbau, Gehölzzucht, Landschaftsgärt⸗ nerei, Plan⸗ und Fruchtzeichnen, Feldmessen und Nivelliren. 3) Nebenfächer: Buchführung, Bienenzucht und Seidenbau mit Demonstrationen. 1

Die vollständige Absolvirung des Kursus in der Gartenbauschule erfordert zwei Jahre.

In 88 Bdehre, ngs⸗Klasse werden außer Demonstrationen in der Obstbaumzucht, dem Weinbau, Gemüsebau, Uebungen im Erken⸗ nen der Obstsorten ꝛc. folgende Unterrichtsgegenstände gelehrt: Schön. chreiben, Deutsche Sprache und Styl.Uebungen, Rechnen, Geographie, as Nöthige in der lateinischen und französischen Sprache.

Je nach dem Grade der Vorbildung, der Befähigung und des Fleißes rücken die Schüler der Vorbereitungs⸗Klasse nach einem halben oder nach einem ganzen Jahre in die Gartenbauschule .

II. Höherer Lehrkursus in der Gärtnerei. Diejenigen, welche den hoͤheren Lehrkursus absolviren wollen, müssen die Kenntniß der Sekundaner eines Gymnasiums oder einer Realschule erster Ord. nung besitzen und sich durch Abgangszeugniß darüber ausweisen, daß sie Ninöl iene ein halbes Jahr in der bezeichneten Klasse zugebracht

aben. 4 Die Studirenden dieser Abtheilung hören die begründenden Wissen⸗ schaften an der landwirthschaftlichen Akademie in Proskau, die Fach⸗ wissenschaften am pomologischen Institute.

Auch in dieser Abtheilung des pomologischen Lehrinstituts erfor⸗ dert der Kursus ein zweijähriges Verweilen auf der Anstalt.

III. Lehrkursus für Lehrer, Baumgärtner und Baum⸗ wärter. In dieser Abtheilung des Lehrinstituts sollen hauptsächlich die bei der Obstbaumzucht und beim Obstbau vorkommenden Mani⸗ pulationen erläutert, gehandhabt und geübt werden. 1

Die Abtheilung zerfällt in zwei Kurse: a) in einen Frühjahrs⸗ und Sommer⸗Kursus für Baumgärtner und Baumwärter; b) in einen auf 14 Tage bis 3 Wochen berechneten Lehrkursus im Herbst für Lehrer und Zoöglinge der Schullehrer⸗Seminarien.

Der Beginn und die Dauer dieser Kurse wird alljährlich durch die Amtsblätter der Provinz und der derselben zunächst belegenen Re⸗ gierungsbezirke bekannt gemacht werden.

IV. Gärtnern und Gartenbesitzern in vorgerückten Jahren, welche sich an keinem der vorbezeichneten Unterrichts⸗Kurse zu betheiligen ver⸗ mögen, gleichwohl sich noch mäöglichst gründliche Kenntnisse in der Obstkultur erwerben und deshalb mindestens ein Semester an der Anstalt verweilen und deren Unterrichtsmittel benutzen wollen, wird dazu die Gelegenheit geboten werden, wenn sie sich an den Di⸗ rektor der Anstalt wenden, der ihnen dann die Bedingungen ihrer Zulassung in die Anstalt mittheilen wird.

.4. Zu den Lehrmitteln der Anstalt gehören die Baumschule des Instituts, der Obstmuttergarten, der Obstpark, der Gehölzpark, die Bibliothek, das Naturalienkabinet, die Modell⸗ und Geräthe⸗ Sammlung, das Obstkabinet. 1

5. Der Unterricht an dem pomologischen Institute wird von dem Direktor desselben, dem Obergärtner, den Lehrern der landwirth⸗ schaftlichen Akademie Proskau und mehreren Hilfslehrern ertheilt.

Das Nähere darüber ergiebt sich aus dem allgemeinen Lehrplane und den speziellen Stundenplänen.

Dauer der Lehr⸗ resp. Studienzeit und Aufnahme in das Institut. §. 6. Der Umfang und Inhalt der verschiedenen Disziplinen, verbunden mit den bei der Obstbaumzucht vorkommen⸗ den Manipulationen, erfordert für fähige und gut vorbereitete Zög⸗ linge eine Vertheilung der Lehrgegenstände auf 4 Semester; weniger gut Vorbereitete werden wohl thun, 5— 6 Semester in der Anstalt zu verbleiben, wenn sie das ihnen in derselben Gebotene mit Verständniß aufnehmen und mit Nutzen verwerthen wollen.

Die Aufnahme der Schüler, Zöglinge und Studirenden erfolgt zu Ostern und zu Michaelis. Es bleibt aber vorbehalten, diese beiden Aufnahmetermine später auf einen alljährlich zu beschränken, um da⸗ durch die Einheit des Unterrichts⸗Kursus zu fördern.

Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt schriftlich oder mündlich beim Direktor.

Jeder Eintretende muß das 16. Lebensjahr. zurückgelegt haben, und hat seinen Taufschein, das Abgangszeugniß von der Schule und, falls er bereits im Gartenbau praktisch beschäftigt gewesen ist, ein Führungsattest von seinem Lehrberrn beizubringen. Minderjährige, und überhaupt noch nicht selbstständige Personen, haben außerdem eine Erklärung ihres Vaters oder Vormundes vorzulegen, wonach dieser sich mit ihrem Eiatritt in die Anstalt einverstanden erklärt und sich verpflichtet, die Kosten ihres Unterrichts und Unterhalts daselbst u tragen.

Diejenigen, welche Aufnahme in die Vorbereitungs⸗Klasse wün⸗ schen, dürfen das 17. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.

Die Theilnehmer an dem Cursus zu III. des §. 3 und die unter

IV. daselbst bezeichneten Personen bedürfen nur eines Ausweises über ihre Lebensstellung und auf Verlangen über ihre seitherige Führung. 8 8 2 Die Schüler der Vorbepeitungs⸗Klasse und die Zöglinge der Gartenbauschule wehnen in der Anstalt, werden in ihr beköstigt und unterrichtet. Die Anstalt gewährt auch Beheizung, Beleuchtung, Bett und Bettwäsche und sorgt für das Reinigen der Zimmer.

Alle übrigen an der Anstalt Verweilenden, insbesondere auch die

freier Wahl in dem Orte Proskau.

bildung ausweisen. Bestehen sie darin nicht, so kann ihre Aufnahme der Vorbereitungsschule stattfinden.

§. 8. Die Schüler der Gartenbauschule sind verpflichtet, sich bei

Studirenden des höheren Lehrkursus nehmen Wohnung und Kost nach 8

ihrem Abgange vom Institut einer Prüfung zu unterwer en, deren Ausfall ihnen ein Zeugniß ertheilt werden wird. Prüfung werden aber nur diejenigen zugelassen, welche in der bezeich⸗

neten Abtheilung der Anstalt mindestens 2 Jahre zugebracht haben. Anspruch auf ein Ab⸗

Wer die Anstalt früher verläßt, hat keinen gangszeugniß; jedoch kann die Ertheilung eines Zeugnisses, in welchem

ein summarisches Urtheil über das von dem Abgehenden Erlernte, über seinen Fleiß und seine Führung auszusprechen ist, nach dem Er⸗

messen des Direktors erfolgen, wenn der Zögling nicht freiwillig aus⸗ scheidet, sondern durch äußere, von ihm nicht abhangende Umstände genöthigt ist, die Anstalt zu verlassen.

Die Studirenden des höheren Lehreursus erhalten bei ihrem Ab⸗ gange ein ihnen vom Direktor der Akademie zu Proskau und dem Direktor des pomologischen Instituts gemeinschaftlich auszustellendes Abgangszeugniß gleicher Form, wie Sie sind, wenn sie zwei Jahre an beiden Anstalten studirt haben, be⸗ rechtigt, die Ablegung einer Abgangsprüfung zu verlangen, über deren Ergebniß ihnen dann ein Prüfungszeugniß ertheilt wird, welches eben⸗ falls von beiden Direktoren zu vollziehen ist.

KMNaiäheres enthält das zu erlassende Prüfungs⸗Reglement.

(Honorar.) §. 9. Das Lehrhonorar wie der Betrag für Woh⸗ Y

nung ꝛc. ist beim Beginn eines jeden Semesters pränumerando zu entrichten. Das Erstere beträgt: a) Von den Schülern der Vorberei⸗ tungs⸗Klasse pro Semester (Halbjahr) 25 Thlr. b) Von den Zöglingen der Gartenbauschule: für das 1. und 2. Semester je 30 Thlr, für das 3. und 4. Semester je 20 Thlr., für das 5. und 6. Semester je 15 Thlr. c) Die Studirenden des höheren Lehrkursus zahlen: für das J. Semester 40 Thaler, für das 2 Semester 30 Thaler, für das 3. und 4. Semester je

Außerdem haben die Zöglinge zu a und b halbjährlich pränu⸗ merando 7 ½ Thlr. für Wohnung, Heizung und Beleuchtung, Bett und Bettwaͤsche zu entrichten. Für die Beköstigung zahlen sie Nichts, sie sind dagegen verpflichtet, in den für die praktische Beschäftigung bestimmten Stunden die ihnen anzuweisende Arbeit ohne Entschädi⸗ gung zu verrichten.

Die Aufnahme in die Anstalt ist von der Zahlung für das 1. Semester abhängig; erfolgen die Vorauszahlungen für die späteren Semester nicht pünktlich, d h. innerhalb der ersten 14 Tage des Se⸗ mesters, so ist die sofortige Entlassung des Zöglings zu gewärtigen.

Den Lehrern, den Zöglingen der Schullehrer⸗Seminarien, Baum⸗ gärtnern und Baumwärtern werden Unterricht und Demonstrationen unentgeltlich ertheilt.

§. 10. Eine Zurückerstattung der für ein Semester gezahlten Be⸗ träge findet nur dann bis zur Hälfte statt, wenn der Austritt ein ganz unverschuldeter und unvermeidlicher ist, und vor Ablauf der ersten Hälfte des Semesters stattfindet.

§. 11. Es bleibt vorbehalten, die Bedingungen festzustellen, unter welchen einzelnen Eleven der Anstalt, die sich durch Fleiß und sittliches Betragen auszeichnen und ihre Bedürftigkeit nachzuweisen vermögen, die Honorarzahlung ganz oder theilweise erlassen werden kann. Die Zahl solcher Benefiziaten kann aber nur eine beschränkte sein.

Disciplin. §. 12. Jeder in das Institut Aufgenommene hat während seines Aufenthaltes sich eines sittlichen und anständigen Be⸗ tragens zu befleißigen, den Zweck seiner Anwesenheit nicht aus den Augen zu lassen und den Anordnungen des Direktors und der In⸗ stituts⸗Beamten unbedingt Folge zu leisten.

Nähere Bestimmungen hierüber enthält die Hausordnung.

Den Schülern, Zoͤglingen, Baumgärtnern und Baumwärtern liegt es ob, außer den Unterrichtsstunden alle in den Baumschulen und Pflanzungen vorkommende Arbeiten nach Anweisung des Direktors oder des Fachlehrers zu verrichten. Nur die Studirenden des höheren Lehrkursus, die Lehrer und die Schüler der Schullehrer⸗Seminarien können vom Direktor auf ihren Wunsch von einzelnen Arbeiten dispensirt werden.

Ressort⸗Verhältnisse der Anstalt. §. 13. Die Anstalt steht unter der Aufsicht eines vom Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ernannten Kuratoriums, in höherer Instanz und in Verwaltungs⸗Angelegenheiten unter der des Ministers für die land⸗ wirthschaftlichen Angelegenheiten. 1

Etwaige Abänderungen dieses Statuts, welche später zweckmäßig

befunden werden sollten, können nur von dem Minister angeordnet

werden. 1— Berlin, den 7. Juli 186c8. Der Minister ür die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

v. Selchow.

Nichtamtli ches.

Preußen. Berlin, 25. August. Aus Coblenz,

Zu dieser

die Studirenden der Akademie.

20 Thaler.

ne ersuchen, u. A. der Be it elektri icht / V ö . Beleuchtung mit elektrischem Licht, „— Heute früh um 7 Uhr begaben Se. Majestät der König, dem »W. T. B.⸗ zufolge, Allerhöchstsich mittelst Extra⸗ zuges via Lahnstein und Frankfurt nach Hanau. Ihre Majestät die Königin verläßt heute Abend Coblenz, um vor der Nachkur in Baden⸗Baden der Großherzoglichen Familie auf der Insel Mainau einen Besuch abzustatten.

—Aus Varzin, 24. August, wird durch das »W. T B. gemeldet: Nach einer guten, fast schmerzensfreien Nacht hat Graf von Bismarck das Bett verlassen und befindet sich, die Schmerzen in den Muskeln abgerechnet, welche jede Be⸗ wegung veranlaßt, den Umständen nach wohl. Der Ausspruch 18 908 dasrane - der äußeren und inneren O rch den gefährlichen Stur sh ei, wi ier⸗ durch beftärth. g z verursacht sei, wird

.— „Der Schutz des geistigen Eigenthums der in dem Be⸗ reiche des Norddeuts chen Bundes erscheinenden Schrift⸗ und Kunstwerke unterliegt gegenwärtig einer mehrfach von einander abweichenden Gesetzgebung. Diejenigen Fragen, welche erst durch die Fortschritte der bildenden und nachbildenden Künste und Fertigkeiten in den letzten Jahren praktische Wichtigkeit erlangt haben, zur Zeit der Abfassung der jetzt geltenden Nachdrucks⸗ gesetze indessen noch nicht aufgetaucht waren, sind überdies in den meisten derselben noch gar nicht oder nur mangelhaft be⸗ handelt. Das Interesse des Buchhandels an einer Gleichförmig⸗ keit und Vollständigkeit der Gesetzgebung auf diesem Gebiete hat daher sowohl die lokalen als die Central⸗Organe des deutschen Buchhandels zu Leipzig veranlaßt, die desfallsigen Wünsche der Be⸗ theiligten wiederholt der Königlich sächsischen Regierung vorzu⸗ tragen. In diesem Sinne ist bereits ein von einem Ausschusse des deutschen Buchhändler⸗Börsenvereins in Berlin 1855 —1857 ausge⸗ arbeiteter Entwurf zu einem allgemeinen deutschen Gesetze über den Schutz des Urheberrechts an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst, der im Oktober 1857 zu Leipzig einer Re⸗ vision unterzogen wurde, der Königlich sächsischen Regierung übergeben und auf Veranlassung derselben bei den Arbeiten einer auf ihren Antrag zusammengetretenen Kommission von Beauftragten verschiedener deutschen Regierungen benutzt worden

Da der Artikel 4 Nr. 6 der Verfassung des Norddeutschen

Bundes den Schutz des geistigen Eigenthums der Gesetzgebung des Bundes überweist, so hat die Königlich sächsische Regierung unter dem 12. März d. J. bei dem Bundesrathe des Nord⸗

deutschen Bundes den Antrag gestellt: der Bundesrath wolle die Ausarbeitung eines, womöglich dem RNeichstage des Jahres 1869 vorzulegenden Bundesgesetzes zum Schutze des Urheber⸗ rechts an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst, unter Zugrundelegung des von einem Ausschusse des deutschen Buchhaͤndler⸗Börsenvereins in Berlin 1855 1857 ausgear⸗ beiteten, im Oktober 1857 in Leipzig revidirten Entwurfes beschließen, zunächst aber den 4. und den 6. Ausschuß beauftragen, nähere Vorschläge über die Art der Ausführung zu machen. Da von Seiten der Königlich preußischen Regierung die Bearbeitung eines Entwurfs zu einem Bundesgesetze über den Schutz des Urheberrechts an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst, auf Grundlage der in dem Königlich sächsi⸗ schen Antrage bezeichneten Vorarbeiten und unter Berücksichti⸗ gung der über dieselbe inzwischen erschienenen Beurtheilungen eingeleitet, und diese Arbeit dem Vernehmen nach bereits erheb lich vorgeschritten ist, so hat der Bundesrath auf den Vorschlag der Ausschüsse für Handel und Verkehr so wie für Justizwesen am 10. Juni d. J. beschlossen: den Bundeskanzler zu ersuchen, dahin zu wirken daß 1) die Ausarbeitung dieses Entwurfes, sobald als thunlich, vollendet, 2) der Entwurf sodann dem Bundeskanzler⸗Amt übergeben und den Bundesregierungen mitgetheilt; 3) die Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Justizwesen beauftragt werden, den ihnen zu dem Zwecke von dem Bundeskanzler mitzutheilenden Entwurf unter Zuziehung von Sachverständigen aus den betheiligten Kreisen zu berathen und über das Ergebniß in der naͤchsten Session des Bundes⸗ rathes unter gleichzeitiger Berücksichtigung der eingegangenen

24. August, wird uns berichtet:

Se. Majestät der König nahmen heute den Vortrag des Militair⸗Cabinets entgegen und be⸗ gaben Allerhöchstsich um 12 Uhr auf die Karthause, woselbst die Besichtigung des Garde⸗Grenadier⸗Regiments »Königin«, für welches eine festliche Beköstigung im Freien veranstaltet war, stattfand. Auf dem Rückweg geruhten Ihre

ajestäten der König und die Königin im General⸗Kommando em kommandirenden General und Frau von Herwarth einen Besuch abzustatten und einige Zeit dort im Garten zu prome⸗ niren. Um 4 Uhr war ein kleines Diner, zu welchem nur der

Morgen

Petitionen zu berathen.

Nach den beim Ober⸗Kommando der Marine einge⸗ gangenen Nachrichten befand sich S. M. S. »Niobe⸗ am 24. hjs. in Arendal Norwegen.

Altona, 22. August. (A. M.) Der Prinz Wilhelm 1h Baden traf hier gestern ein, um nach Föhr weiter zu reisen.

Wiesbaden, 21. August. Der ehemals nassauisch General⸗Lieutenant Karl Friedrich Hergenhahn ist heute

Hof Einladung erhalten hatte. Nach dem Diner begaben Se. Majestät Allerhöchstsich wiederum auf die Karthause, um daselbst die Belagerungsübungen zu inspiziren und einzelnen

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verschieden. Hergenhahn war 1793 geboren; er machte u. a. den spanischen Feldzug unter Napoleon 1. mit, worüber er ein Buch

veröffentlicht hat.