1868 / 201 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Unter Hinweisung auf die Vorschriften des §. 26 der Statuten bemerken wir, daß die Prüfung der e zur Beiwohnung der General⸗Versammlung außer bei den Mitgliedern des Verwaltungs.

preußischem Gelde portofrei zu leisten, wonächst sie vom 15. Oktober ec. ab gegen Rücklieferung des ihnen behändigten quittirten Verzeichnisses

Das Abonnement beträgt 1 Thlr.

für das Piertetjahr. Alle bost-Anstalten des In- und 8 Auslandes nehmen Bestellung an, für Berlin die Expedition des önigl.

an denjenigen Stellen, an welchen sie die Einzahlung geleistet haben, die von uns ausgestellten Quittungsbogen in Empfang nehmen können. Die Zusendung der Quittungsbogen, wenn sie vermittels der Post verlangt wird, geschieht portopflichtig und unter Angabe des Ein⸗ ahlungswerths, sofern eine andere Werthdeclaration nicht ausdrücklich begehrt sein sollte.

Die ferneren Einzahlungen à zwanzig kSshr i des Nominal⸗ betrages müssen an eine der obenbezeichneten Stellen geleistet werden, und zwar: . die zweite Rate am 1. Juli 1869,

» dritte » 2. Januar 1870, » vierte » 1. Juli 1870. 8 Ueber die Höhe der Conventionalstrafe oder das Verfallen einge⸗ zahlter Beträge bei Versäumniß der Termine dieser späteren Einzahlun⸗ gen wird das Nähere auf statutmäßigem Wege zur Zeit veröffentlicht

Es ist übrigens einem Jeden freigestellt, statt der Naten⸗ Feslhaen jeder Zeit die Volleinzahlung des anrechtlichen Nominalbetrages zu leisten. 1 8 Bei der zweiten und vierten Ratenzahlung resp. bei der Vollein⸗

zahlung kommen fünf Prozent Zinsen p. a. der bis dahin geleisteten

Theilzahlungen in Abzug.

Nach geleisteter letzter Ratenzahlung resp. Volleinzahlung werden von einem noch näher zu bestimmenden Termine ab die Stamm⸗ Actien Lit. B. gegen Einlieferung oder portofreie Einsendung des Quittungsbogens und Vergütung der Stückzinsen des den Actien bei⸗

egebenen laufenden Zinscoupons resp. Dividendescheins ausgehändigt

oder portopflichtig zugesandt. 2 3 b

Wer bis zum 1. Oktober c. inkl. weder die erste Ein⸗

ahlung von vierzig Prozent noch Volleinzahlung unter

leichzeitiger Einreichung der bezüglichen alten Actien ge⸗ leistet hat, ist seines Aunrechts auf den Bezug von neuen Aceten Lit. B. verlustig und geht dasselbe auf die Cöln⸗ Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft über.

Während der Bauzeit bis zum Schlusse des Jahres, in welchem

ie Venlo⸗Osnabrücker Eisenbahn und die Bahn von Osnabrück nach Bremen und Hamburg in Betrieb kommen, werden die Stamm⸗

Actien Lit. B mit fünf Prozent p. a., welche jährlich am 2ten Januar Hhl Ar. sind, aus dem Baufonds der Osnabrück⸗Bre⸗

men⸗Hamburger Bahn verzinst. Später wird aus dem gemäß 8 9 des oben bezeichneten Statut⸗Nachtrages berechneten Reinertrage jeden Betriebsjahres des ganzen Venlo⸗Hamburger Eisenbahn⸗Unternehmens

am 1. Juli des folgenden Jahres zunächst auf die Stamm⸗Actien

Lit. B eine Dividende von fünf Prozent gezahlt. Reicht hierzu

er erzielte Reinertrag nicht aus, so wird das Fehlende aus dem Reinertrage des Stamm⸗VUnternehmens zugeschossen, so daß die Stamm⸗Actien Lit. B. vor jeder Dividende auf

die alten Stamm⸗Actien eine Dividende von fünf Prozent esichert haben. Beträgt dagegen der Reinertrag des Venlo⸗Ham⸗ purger Anternehmens mehr, als zur Gewährung von fünf Prozent Dividende auf die Stamm⸗Actien Lit. B. erforderlich ist, so wird unter Beobachtung der im §. 10 des Statut⸗Nachtrags vom 20. Juni er. getroffenen Bestimmungen der Ueberschuß dergestalt getheilt, daß Ein Drittel Behufs Gewährung einer fünf Prozent übersteigenden Di⸗ vidende auf die Stamm⸗Actien Lit. B. verwendet wird, und die übrig bleibenden zwei Drittel dem Stamm⸗Unternehmen zu⸗ fließen.

Cöln, 22. August 1868. Die Direction.

Verschiedene Bekanntmachungen.

Märkisch⸗Westphälischer Bergwerksverein in Letmathe. 1“ General⸗Versammlung. v““ Der Verwaltungsrath des Märkisch⸗Westphälischen Bergwerks⸗ Vereins beehrt sich, die Herren Actionaire zur 14. ordentlichen Ge⸗ neral⸗Versammlung auf den 15. September, 3 Uhr, zu dem Hotel Sander in Letmathe, mit dem Bemerken ergebenst einzuladen, daß die Eintrittskarten und Stimmzettel am 15. September, Vor⸗ mittags, in unserm Geschäftslokale dahier in Empfang genommen

werden können.

[2858]

Tages⸗Ordnung: 1) Bericht über die Lage des Geschäfts und über die Bila sultate des verflossenen Jahres, G 2) Bericht der Revisions⸗Kommission, 3) Feststellung der Dividende pro 1867/68, Ertheilung der Decharge, Wahl dreier Mitglieder des Verwaltungsraths,

Wahl der Revisions⸗Kommission für die Prüfung der nächsten

Bilanz,

7) Beschlußfassung über die Verwendung des angesammelten Re⸗

serve⸗Fonds. Letmathe, den 24. August 1868. 8

Der Verwaltungsraah des Märkisch⸗Westphälischen Bergwerksvereins.

8 Porta Westphalica. Aetien⸗Gesellschaft für Bergbau und Hüttenbetrieb.

[2856]

Zur Beschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft in Ge⸗ mäßheit der §§. 33 und 39 der Statuten laden wir die Actionaire der Gesellschaft zu einer außerordentlichen General⸗Versammlung auf

Donnerstag, den 17. September d. J., Morgens 10 Uhr, b Gasthofe des Herrn Crone zu Porta b ergebenst ein. EI;

Raths und auf dem Büreau der Gesellschaft durch die Bankhäuser Seydlitz & Merkens und J. D. von Recklinghausen in Cöln erfolgen kann. 8 E 1161] Porta, den 20. August 1885S.

Der Verwaltungs⸗Rath. Rive. Neustein. Büttgenbach. Hagedorn. Sonnenschein.

[2789]

un Saarbrücker Eisenhütten⸗Actien⸗Gesellschaft. Die Herren Actionaire unserer Gesellschaft werden hierdurch be. nachrichtigt, daß die diesjährige ordentliche Generalversammlung am 15. September d. J., Morgens 10 Uhr, im Geschäftslokale der Gesellschaft auf der Hütte zu Burbach stattfinden wird. Gegenstände der Tagesordnung: 1) Bericht über das verflossene Geschäftsjahr und Feststellun Dividende. 8 2) Bericht der Rechnungs⸗Revisoren. 3) Neuwahl eines Mitgliedes des Verwaltungs⸗ rathes. Actionaire, welche beabsichtigen, der General⸗Ver⸗ sammlung beizuwohnen, werden gebeten, den Bestimmungen des Art. 36 des Statuts nachkommen zu wollen.

Burbach bei Saarbrücken, den 15. August 1868. 1b Luxemburger Bergwerks⸗ und Saarbrücker Eisenhütten⸗Actien⸗ Gesellschaft.

Der Direktor. N. Flamm.

[2859] Thüringische Eisenbahn. Einnahmen bis ult. Juli 186c8. im Personen- im Güter Verkehr: Verkehrt Summa: im Monat Juli 1868 Thlr. 133,495. Thlr. 158,860. Thlr. 292,355. 1867 » 125,350. » 142,742. * 268,092 .. Thlr. 8,145. Thlr. 16,118. Thlr. 24,263. 1858 Thlr. 507,500. ShIr. 1,174773. Thlr. 1,739,7 1867 » 560,814. » 1,043,454. » 1,604,268

daher mehr.. Thlr. 33,495. Thlr. 101,319. Thlr. 134,814

vorbehaltlich späterer Feststellung. Erfurt, am 24. August 188c8. Die Direction der Thüringischen Eisenbahn⸗Gesellschaft.

8

und Auffsichts.

2

daher mehr bis ult. Juli

Ueber⸗

Cöln⸗Mindener Eisenbahn. Verglei

sicht der Betriebs⸗Einnahmen pro Juli 1868. a) Hauptbahn: 1868: für Personen 137,960, für Güter 400,724, sonstige Einnahmen 61,994, Summa 600,678, Summa bis ult. Jul⸗ 3,944,224; 1867: für Personen 179,233, für Güter 432,658, sonstige Einnahmen 56,444, Summa 668,335, Summa bis ult. Jul⸗ 4,119,071, 1868 mehr: sonstige Einnahmen 5,550, weniger: für Per⸗ sonen 41,273, für Güter 31,934, Summa 67,657, Summa bis ul. Juli weniger gegen 1867: 174,847. b) auf der Oberhausen⸗Arnhäi⸗ mer Zweigbahn: 1868: für Personen 14,932, für Güter 22/722, sonstige Einnahmen 4640, Summa 42,294, Summag bis ult. Juli 286,027; 1867: für Personen 15,621, für Güter 25,398, son 9 Einnahmen 3945, Summa 44,964, Summa bis ult. Juli 275,517, 1868 mehr: sonstige Einnahmen 695, Summa bis ult. Juli mehr gegen 1867: 10,510, weniger 1868: für Personen 689, für Güter 2676, Summa 2670. c) auf der Cöln⸗Gießener Eisenbahn incl. Rhein⸗ brücken: 1868: für Personen 23,713, für Güter 105,186, sonstige Ein⸗ nahmen 17,555, Summa 146,454, Summa bis ult. Juli 918,415; 1867 für Personen 24,422, für Güter 97,206, sonstige Einnahmen 157341, Summa 136,969, Summa bis ult. Juli 823,425, 1868 mehr: für Güter 7,980, sonstige Einnahmen 2214, Summa 9,485, Summa bis ult. guli mehr gegen 1867: 94,990, weniger 1868: für Personen 709. d) Total⸗Einnahmen auf den drei Bahnen: 1868: für Personen 176,605, für Güter 528,632, sonstige Einnahmen 84,189, Summa 789,426, Summa bis ult. Juli 5,148,666; 1867: für Personen 219,/276, für Güter 555,262, sonstige Einnahmen 75,730, Summa 850,208

weniger: für Personen 42,671, für Güter 26,630, Summa 60,842 Summa bis ult. Juni weniger gegen 1867: 69,347.

8

[2857)

VVom 1. September d. J. ab kommen die in unserem Tarff Seite 8 sub Nr. 13 für Steinkohlen, Braunkohlen und Coaks fest⸗ gesetzten Normalgewichte nicht mehr zur Anwendung; es wird viel⸗ mehr von da ab der Frachtberechnung für dergleichen Sendungen das 2. Verwiegung zu ermittelnde wirkliche Gewicht zu Grunde gelegt werden. 1“ tettin, den 21. August 1868. Direktorium der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Fretzdorff. Stein. Kutscher.

auf der

mit Nr. 1 bezeichnet, i re 1860 d eine er Könia⸗ Summa bis ult. Juli 5,218,013, 1868 mehr: sonstige Einnahmen 84590 zeichnet, im Jahre 1860 durch eine von der König⸗

Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 2 ½ Sgr.

Preußischen Staats-Anzeigers: Behren⸗Straße Nr. 1a, Eche der Wilhelmsstraße.

Berlin, Mittwoch, den 26. August, Abends

Se. Majestät der König haben Alllergnädi st geruht:

Den bisherigen außerordentlichen Professor cb Rerlcht. Dr. Simson zu Königs verg i. Pr. zum ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät derselben Universität zu ernennen.

Norddeutscher Bund.

Maaß⸗ und Gewichtsordnungsfür den Norddeutschen 8 Vom 17. August 1868.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc., verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolg⸗ ter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was

folgt: E 1. 8 Ie 6 Maaßes und Gewichtes ist as Meter oder der Sta mit dezi . ei Cer⸗ Na mit dezimaler Theilung und Ver⸗ Art. 2. Als Urmaaß gilt derjenige Platinstab, we im Besitze der Königlich preußischen Neecaerunt sas in zaßtchan Jahre 1863 durch eine von dieser und der Kaiserlich französischen Regierung bestellte Kommission mit dem in dem Kaiserlichen Archive zu Paris aufbewahrten Méètre des Archives verglichen und bei der Temperatur des schmelzenden Eises gleich 1,00000301 hin worden ist.

Art. 3. Es gelten folgende Maaße: A. Längenmaaße Die Einheit bildet das Meter oder 8 Stab. Der heegee Theil des Meters heißt das Zentimeter oder der Neu⸗Zoll. 28 1a Theil des Meters heißt das Millimeter oder der

rich. Tausend Meter heißen das Kilometer. B. Flächenmaaße. Die Einheit bildet das Quadratmeter oder der Quadratstab. Hundert Quadratmeter heißen das Ar. Zehntausend Quadrat⸗ meter heißen das Hektar. C. Körpermaaße. Die Grund⸗ lage bildet das Kubitmeter oder der Kubikstab. Die Einheit ist der tausendste Theil des Kubikmeters und heißt das Liter oder die Kanne. Das halbe Liter heißt der Schoppen. Hundert Liter oder der zehnte Theil des Kubikmeters heißt das Hektoliter oder das Faß. Funfzig Liter sind ein Scheffel. 8

„Art. 4. Als Entfernungsmaaß dient Meile 7500 Metern. b

NFt. 5. preußischen

die von „Als Urgewicht gilt das im Besitze der Königlich Regierung befindliche Platinkilogramm, welches

lich preußischen und der Kaiserlich französischen Regierung niedergesetzte Kommission mit dem in dem Kaiserlichen Archive zu Paris aufbewahrten Kilogramme prototype verglichen und gleich 0,999999842 Kilogramm befunden worden ist.

Art. 6. Die Einheit des Gewichts bildet das Kilogramm (gleich zwei Pfund). Es ist das Gewicht eines Liters destillir⸗ ten Wassers bei +† 4 Gr. des hunderttheiligen Thermometers.

Das Kilogramm wird in 1000 Gramme getheilt, mit dezi⸗ malen Unterabtheilungen. 1 Lotl Zehn Gramme heißen das Dekagramm oder das Neu⸗

der bich zehnte Theil eines Gramms heißt das Dezigramm, b114““ das Zentigramm, der tausendste das Milli⸗

im Art. 1. des Münzvertrages 2 9557 t Befinmozen z ages vom 24. Januar 1857 gegebe⸗ Art. 9. Nach beglaubigten Kopien des Urm 29 ach i. aaßes (Art. benh des Urgewichts hrr 5) werden die Norngas 1n 88 hergestellt und richtig erhalten. 8 Art. 10. Zum Zumessen und Zuwägen im öffentli 1 versen ee dieser Dgnaß⸗ und Uhcaee g gestempelte Maaße, Gewi 1. angewende, wrig g, p scaaße, Gewichte und Waagen er Gebrauch unrichtiger Maaße Gewichte und W ist untersagt, auch wenn dieselben im Uebrigen den Bestüͤn. mungen dieser Maaß⸗ und Gewichtsordnung entsprechen. Die näheren Bestimmungen über die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit erfolgen nach Vernehmung der im Art. 18 bezeichneten technischen Behörde durch den Bundesrath. Art. 11. Bei dem Verkaufe weingeistiger Flüssigkeiten P geccehedrac verele aas B“ des Alkoholgehaltes g gestempelte Alkoholomet nd T 1 2 J“ holometer und Thermometer an— rt. 12. Der in Fässern zum Verkauf kommende Wein darf dem Käufer nur in solchen Fässern, auf welchen die

Zehn Meter heißen das Dekameter oder die Kette.

Ein halbes Kilogramm heißt das Pfund. 8

1 Kilogramm oder 100 Pfund heißen der Zentner.

n Kilogramm oder 2000 Pfund heißen die Tonne. rt. 7. Ein von diesem Gewichte (Art. 6) abweichendes

2 ediinalgewicht findet nicht statt. Art. 8. In Betreff des Münzgewichts verbleibt es bei den

bigt ist, überliefert werden.

Eine Ausnahme hiervon ausländischen Weines statt, W wird.

Art. 13. Gasmesser, nach welchen die Vergütung für den Verbrauch von Leuchtgas bestim vird, sollen gehörig Füich chtgas bestimmt wird, sollen gehörig eö“ Eichung und Stempelung sind nur dieje⸗ nigen Maaße und Gewichte zuzulassen, welche den in Artikel 3 und 6 dieser Maaß⸗ und Gewichtsordnung benannten Größen oder ihrer Hälfte, sowie ihrem Zwei⸗, Fünf⸗, Zehn⸗ und Zwan⸗ zigfachen entsprechen. Zulässig ist ferner die Eichung und Stem⸗ Felung des Viertel⸗Hektoliter, sowie fortgesetzter Halbirungen des

Art. 15. Das Geschäft der Eichung und Stempelung wird ausschließlich durch Eichungsämter ausgeübt, deren Personal von der Obrigkeit bestellt wird. Diese Aemter werden mit den erforderlichen, nach den Normalmaaßen und Gewichten (Art 9) hergestellten Eichungsnormalen, beziehungsweise mit den erfor⸗ derlichen Normalapparaten versehen. Die für die Eichung und Stempelung zu erhebenden Gebühren werden durch eine allge⸗ meine Taxe geregelt (Art. 18).

Art. 16. Die Errichtung der Eichungsämter (Art. 15) steht den Bundesregierungen zu und erfolgt nach den Landes⸗ einen einzelnen Zweig des

findet nur bezüglich desjenigen welcher in den Originalgebinden

Fiscgen. Dieselben können auf Lichungsgeschäfts beschränkt sein, oder mehrere Zweige desfelben schäfts bes sein, mehrere Zweige desselben

Art. 17. Die Bundesregierungen haben, jede für sich oder mehrere gemeinschaftlich, zum Zweck der Aufsicht über die Ge⸗ schäftsführung und die ordnungsmäßige Unterhaltung der Eichungsämter die erforderlichen Anordnungen zu treffen. In gleicher Weise liegt ihnen die Fürsorge für eine periodisch wie⸗ derkehrende Vergleichung der im Gebrauche der Eichungsämter befindlichen Eichungsnormale (Art. 15) mit den Normalmaaßen und Gewichten ob.

Art. 18. Es wird Bunde bestellt und Berlin.

Die Normal⸗Eichungskommission hat darüber zu wachen, daß im gesammten Bundesgebiete das Eichungswesen nach über einstimmenden Regeln und dem Interesse des Verkehrs entspre⸗

eine NVormal⸗Eichungskommission von unterhalten. Dieselbe hat ihren Sitz in

.“

Raumgehalt bildende Zahl der Liter durch Stempelung beglau-