di Eintritt in den preußischen Staatsdienst e nc zverlichen Zeugnisse der höheren Lehranstalten.
Der in Nr. 201 d. B. zur Besprechung vorbehaltenen 8. Abschnitt des von dem Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rath Wiese herausgegebenen Werkes über das höhere Schulwesen enthält eine Zusammenstellung derjenigen Vorschriften, welche für die Prüfungen zum Eintrittin die verschiedenen Gebiete des Staatslebens erlassen sind. Diese Vor⸗ schriften sind im Auszuge folgende: ETETEEöIö1I
4. Im Civil⸗Gebiet. 8
1) Für Universitätsstudien und für die Zulassung zu den Prüfun⸗ gen für den höhern Staats⸗ und Kirchendienst ist das Maturitäts⸗ Zeugniß eines Gymnasiums erforderlich. 11“
2) Bei den Meldungen zur Aufnahme in die Königliche Bau⸗ Akademie muß nach den Verordnungen des Ministeriums für Handel vom 18. März 1855 und 1. November 1859 ein Zeugniß der Reife zur Universität oder ein Zeugniß des Abgangs von einer Realschule I. Ordnung von denjenigen, welche die Prüfung für den Staatsdienst ablegen wollen, beigebracht werden. Wer Bauführer werden will, hat den Nachweis über die Reife des Abgangs zur Universität oder das Reifezeugniß einer Realschule I. Ordnung beizubringen.
3) Die Bedingung der Aufnahme in die Königliche Gewerbe⸗ Akademie zu Berlin besteht darin, daß der Betreffende entweder bei einer zur Entlassungsprüfung berechtigten Provinzial⸗Gewerbeschule oder einer Realschule oder einem Gymnasium das Zeugniß der Reife erlangt hat. (Regulativ vom 23. August 1860.) “
4) Das Recht, sich zu den Entlassungs⸗Prüfungen der Provinzial⸗ Gewerbeschulen zu melden, haben nach dem Reglement vom 5. Juni 1850 die Zöglinge von Gymnasien und Realschulen, welche wenigstens ein Jahr lang Mitglieder der ersten Klasse einer solchen Anstalt waren.
5) Das Bergfach. a) Wer zu den technischen Aemtern der Berg⸗, Hütten⸗ und Salinenverwaltung gelangen will, muß auf einem Gym⸗ nasium das Zeugniß der Reife zur Universität erhalten oder auf einer Realschule I. Ordnung die vorschriftsmaͤßige “ bestan⸗ den haben. (Vorschrift vom 21. Dezember 1863). E er Berg⸗ Akademie in Berlin sind nach den durch K.,O. v. 28. September 1863 ge⸗ nehmigten Vorschriften diejenigen Berg⸗, Hütten⸗ und Salinenbeflissenen, welche sich dem preußischen Staatsdienst widmen wollen, ferner die immatrikulirten Studirenden der Berliner Universität und die immatri⸗ kulirten Studirenden der Königlichen Gewerbe⸗Akademie berechtigt. c) Für die Markscheiderprüfung ist nach den Vorschriften vom 25. Februar 1856 und 31. Oktober 1865 ein Zeugniß der Reife für die I. Klasse eines Gymnasiums oder einer Realschule I. Ordnung, oder die Bescheinigung der Reife zum Abgange aus der ersten Klasse einer Realschule II. Ordnung, welche die Befugniß besitzt, Abiturienten⸗ Zeugnisse auszustellen, erforderlich. 9
6) Zur Feldmesserprüfung werden nach den Vorschriften vom
September 1831 diejenigen zugelassen, welche die Reife zur Ent⸗ lassung aus der Sekunda eines Gymnasiums oder die Reife für die⸗ jenige Klasse einer Lehranstalt, welche das Ministerium für Handel ꝛc. jener Sekunda gleichachtet, besitzen. Bisher ist das Abgangszeugniß er Reife von einer Realschule gefordert, ausnahmsweise jedoch die Reife für die Versetzung in die erste Klasse einer Realschule 1. Ordnung genügend angenommen worden. Es ist die Absicht, dies oder das Abgangszeugniß der Reife aus der ersten Klasse einer Realschule 2. Ordnung als Regel vorzuschreiben.
7) Für das Forstfach ist nach der Bestimmung des Königl. Finanz⸗ Ministeriums vom 7. Februar 1864 ein Zeugniß der Reife als Abiturient eines preußischen Gymnasiums oder einer preußi⸗ schen Realschule I. Ordnung erforderlich, und muß in diesem Zeugniß eine unbedingt genügende Censur in der Mathematik enthalten sein. Dieselbe Bestimmung ist für die Zulassung zum Besuch der Forst⸗Akademie zu Neustadt⸗Eberswalde erlassen.
8) Für das Studium auf den Königlichen landwirthschaftlichen Akademieen (Eldena, Proskau, Poppelsdorf) soll nach dem Regulativ vom Jahre 1858 ein Zeugniß der ersten Klasse eines Gymnasiums oder einer anerkannten Realschule erforderlich sein. Es wird indeß auf diese Bestimmung mit Rücksicht auf die bei landwirthschaftlichen Verhältnissen obwaltenden Umstände nicht strenge gehalten.
9) Zur Aufnahme in die obere Abtheilung der Königlichen Gärtner⸗Lehranstalt zu Potsdam ist nach den Bestimmungen vom 12. März 1854 und 12. November 1859 ein Zeugniß der absolvirten Tertia eines Gymnasiums oder einer Realschule I. Ordnung oder ein Zeugniß aus der Sekunda einer Realschule II. Ordnung erforderlich.
10) Die Apotheker⸗Lehrlinge haben nach dem Reglement vom
11. August 1864 ein Zeugniß über den mindestens 6monatlichen Be⸗ such der Secunda eines Gymnasiums oder einer Realschule I. Ord⸗ nung oder der Prima einer Realschule I. Ordnung oder das Ab⸗ gangszeugniß von einer anerkannt höheren Bürgerschule beizubringen. „ 11) Der Besuch der Thierarzneischule zu Berlin ist nach der Ver⸗ fügung vom 25. Mai 1860 denjenigen gestattet, welche den Nachweis der Reife für die erste Abtheilung der Secunda eines Gymnasiums oder einer Realschule l. Ordnung oder der Prima einer Realschule II. Oro⸗ nung oder das Abgangszeugniß einer zur Abiturientenprüfung be⸗ rechtigten höheren Vürgerschule beibringen.
12) Für das Postfach ist nach dem Reglement vom 3. Juni 1863 wenn die Bewerber
a) als Posteleven eintreten wollen, der Nachweis der Reife als ne iss von einem Gymnasium oder einer Realschule I. Ordnung erforderlich.
b) Die Postexpedienten⸗Anwärter haben ein Zeugniß beizubringen, daß sie die Sekunda eines Gymnasiums oder einer Realschule IJ. Ord⸗ nung oder die Prima einer Realschule II. Ordnung bei der Theil⸗ nahme am Unterricht in allen Gegenständen mindestens ein Jahr lang mit gutem Erfolge besucht haben, oder auf anerkannt höheren Bürger⸗ schulen sich das Abgangszeugniß der Reife erworben haben. 8
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c) Junge Männer, welche als Postexpeditions⸗Gehülfen in den Post⸗ dienst eintreten wollen, haben den Anforderungen an die Reife für die Sekunda eines Gymnasiums oder einer Realschule I. oder II. Ordnung u entsprechen. Im Reglement vom 15. Februar 1868 ist ausge⸗ . daß die höheren Bürgerschulen, welche von der obersten Unterrichtsbehörde als den Realschulen I. Ordnung gleichstehend aner⸗ kannt sind, mit denselben hinsichtlich der Sekundaner Zeugnisse auch gleiche Rechte haben. “
13) Für das Civil⸗Supernumerariat ist in Folge der Kabinets⸗. Ordres vom 10. November 1855 und 5. Oktober 1859
a) für diejenigen Personen, welche zum Civil⸗Supernumerariat bei einer Provinzial⸗Verwaltungsbehörde zugelassen werden wollen, das Zeugniß der Reife entweder für die erste Klasse eines Gymnasiums oder einer Realschule I. Ordnung oder ein Maturitäts⸗Zeugniß von einer Realschule II. Ordnung erforderlich.
b) Die Bewerber um Aufnahme bei der Verwaltung der indirekten Steuern haben, nach der Verfügung des Finanz⸗Ministeriums vom 14. November 1859, darüber sich auszuweisen, daß sie entweder die Prima eines Gymnasiums oder einer Realschule 1. Ordnung ein Jahr lang mit gutem Erfolge besucht, oder bei einer Realschule zweiter Ordnung ein Zeugniß der Reife erworben haben.
c) Für den Justiz⸗Subalterndienst ist (C. O. vom 5. November 1849) erforderlich ein Zeugniß der Reife für die Prima eines Gym⸗ nasiums oder einer Realschule. Durch Kabinets⸗Ordre vom 10. Juni 1861 ist den Präsidenten der Ober⸗Gerichte die Ermächtigung ertheilt, bei Annahme von Civil⸗Supernumerarien hinsichtlich der schulwissen⸗ schaftlichen Anordnungen Ausnahmen eintreten zu lassen, wenn der Anzustellende seine Brauchbarkeit und Ausbildung durch mehrjährige Beschäftigung bei Behörden in vorzüglichem Grade nachgewiesen hat.
14) Für die Zulassung zum technischen Lehramte ist
a) in Betreff der Zeichenlehrer an Gymnasien und Realschulen nach der Instruction vom 2. Oktober 1863 der Meldung um Zulassung zur Prüfung ein Zeugniß beizulegen, daß der Examinand ein Gym⸗ nasium oder eine Realschule I. Ordnung oder eine anerkannte höhere Bürgerschule bis zur zweiten Klasse besucht hat oder für diese zweite Klasse reif befunden worden ist, oder daß er die zweite Klasse einer Realschule II. Ordnung durchgemacht hat, oder auch eine dem gleich⸗ stehende schulwissenschaftliche Bildung anderweitig erworben, oder daß er seine Bildung auf einem Schullehrer⸗Seminar empfangen und das Zeugniß der Qualification zum Lehramt erhalten hat.
b) Im Königlichen Musik⸗Institut zu Berlin werden junge Leute zu Organisten, Kantoren, Gesang⸗ und Musiklehrern an höhere Lehr⸗
Anstalten ausgebildet und haben die Aufzunehmenden das Zeugniß beizubringen, daß sie ein Gymnasium bis zur Sekunda besucht oder
mit dem Wahlfähigkeitszeugniß aus einem Schullehrer⸗Semina ent.
lassen sind. B. Im militatrischen Gebiet.
1) Dienst und Avancement in der Armee.
a) Vom Portepeefähnrich⸗Examen sind diejenigen nach den Kabi⸗ netsordres vom 23. Januar 1849 und 22. September 1859 dispensirt, welche bei einem Gymnasium oder einer Realschule I. Ordnung ein Maturitätszeugniß erworben haben.
b) Die Zulassung zum Fähnrich⸗Examen wird in der Königlichen Verordnung vom 31. Oktober 1861 abhängig gemacht von der Bei⸗ bringung eines vom Lehrerkollegium eines preußischen Gymnasiums oder einer preußischen Realschule I. Ordnung ausgestellten Zeugnisses der Reife für Prima; in Folge Allerhöchster Ordre vom 23. August 1865 ist 88 Durchführung dieser Bestimmung bis auf Weiteres verschoben worden.
2) Für den Marinedienst ist (Verordnung vom 16. Juni 1864)
eine besondere Prüfung erforderlich, doch ist ein Erlassen derselben in der Geschichte, im Deutschen und im Lateinischen zulässig, wenn der Examinand ein von dem Lehrerkollegium eines preuß. Gymnasiums oder einer preuß. Realschule I. Ordnung ausgestelltes Zeugniß der Reife für Ober⸗Sekunda beibringt.
3) Der einjährige Militairdienst ist durch die Militair⸗Ersatz⸗In⸗ struction für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 geregelt.
Für die jungen Leute, welche in den altpreußischen Landes⸗ theilen geboren sind, bleiben die Vorschriften der Militair⸗Ersatz⸗In⸗ struection vom 9. Dezember 1858 und die dazu ergangenen abändern⸗ 86 .“ noch bis zum Ablaufe des Jahres 1868 in Wirk⸗ amkeit.
Für die jungen Leute, welche in den seit 1866 mit Preußen ves⸗ einigten Landestheilen geboren sind, treten die betreffenden Bestim⸗ mungen dieser Instruction erst mit dem Jahre 1873 in Kraft.
Den aus Hannover, Schleswig⸗Holstein, Lauenburg und den Re⸗ Saancschechcch eh Cassel und Wiesbaden gebürtigten und daselbst hei⸗ mathsberechtigten jungen Leuten von Bildung, welche sich zum ein⸗ seede freiwilligen Militairdienste melden, ist bis einschließlich 1870 er spezielle Nachweis der wissenschaftlichen Bildung erlassen.
Die im Jahre 1871 dienstpflichtig werdenden jungen Leute der genannten neuen Landestheile haben Behufs Zulafeng zum einjäh⸗ rigen Militairdienste den Grad wissenschaftlicher Bildung nachzuweisen, welcher durch einjährigen erfolgreichen Besuch der III. eines Gym⸗ nasiums oder einer Realschule I. Ordnung erzielt wird. Im Jahre 1872 ist für diesen Zweck von den jungen Leuten derselben Landes⸗ theile der Nachweis ded wissenschaftlichen Reife für die Secunda eines Gymnastums oder einer Realschule I. Ordnung erforderlich.
Die vom Jahre 1873 an dienstpflichtig werdenden jungen Leute dieser neuen Landestheile haben dann den Nachweis der wissenschaft. lichen Qualification durch Vorlegung von Schulzeugnissen oder durch Selegchg einer besonderen Prüfung nach den Bestimmungen der §. 154 und 155 der Instruction vom 26. März 1868 zu führen. 4) Der Besuch der Königlichen Militair⸗Roßarztschule zu Berlin ist nach den Bestimmungen des Kriegsministers vom 19. April 1866,
jungen Leuten gestattet, welche ein Gymnasium, eine Realschule oder
Klasse abzulegen.
bannoverschen Regierung zum Eigenthum überlassen.
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u Entlassungsprüfungen berechtigte höhere Bürgerschule bis zur igt ba besucht, event. das Zeugniß der Reife für diese Klasse zer⸗ worben haben. Ausnahmsweise und im Bedarfsfall werden auch Aspiranten, welche nur das Tertianer⸗Zeugniß beibringen, zugelassen. Sie sind aber nur berechtigt, die Staatsprüfung zum Thierarzt zweiter
1. Wird von ihnen vor oder nach dieser Prüfung das zeugniß der Reife für Secunda beigebracht, so ist ihnen die Ablegung ser höheren thierärztlichen Prüfung gestattet.
5) Militairverwaltungsdienst. Nach der Verfügung des Kriegs⸗ Ministeriums vom 20. Oktober 1859 haben a) Civil⸗Aspiranten für den Militair⸗Intendanturdienst bei ihrer Meldung ein Zeug⸗ niß über den einjährigen Besuch der ersten Klasse eines Gym⸗ nasiums oder einer Realschule I. Ordnung beizubringen. b) Civil⸗ Aspiranten für den Marine⸗untendanturdienst haben nach den Perfügungen der Königlichen Marine⸗Verwaltung vom 29. November 1859 bei ihrer Meldung ein Zeugniß über den einjährigen Besuch der Prima eines Gymnasiums oder einer Realschule I. Ordnung oder ein Maturitäts⸗Zeugniß von einer Realschule II. Ordnung vorzulegen. c) Civil⸗Aspiranten für den Militair⸗Magazindienst bei den Proviantämtern haben nach den Verfügungen des Kriegsministers vom 20. Oktober 1859 und 1. März 1862 bei ihrer Meldung ein Zeugniß der Reife für die Prima eines Gymnasiums oder einer Real⸗ scule I. Ordnung oder ein Maturitätszeugniß von einer Realschule lI Ordnung betzubringen.
Durch Kabinets⸗Ordre vom 23. Juli 1861 ist die Zulassung von Eivil⸗Applikanten in allen Zweigen der Militair⸗ und Civil⸗Admini⸗ sration fernerhin nur dann statthaft, wenn das dienstliche Interesse solches nach dem persönlichen Befinden des Kriegsministers nothwendig verlangt. “
6) In das reitende Feldjägercorps ist zur Aufnahme ein von inem Gymnasium oder einer Realschule I. Ordnung ausgestelltes Maturitätszeugniß erforderlich.
7) Die Organisation des Königlichen Kadettencorps ist Theil 1 5.310 des Werkes ausführlich besprochen.
Kunst und Wissenschaft.
— Die in dem Verlage von Ernst und Korn hierselbst erscheinende
zeitschrift für Baukunst, welche von dem Baurath im Königlichen Ministerium für Handel ꝛc., G. Erbkam, redigirt wird, enthält in hren jüngst erschienenen Heften (VIII. bis X.]) sertende Original⸗Bei⸗ näge über Bauten in dem Bereiche des Norddeutschen Bundes: das Kreisgerichts⸗Etablissement in Essen, bestehend aus dem Ge⸗ shäftse und Gefangenhause, sowie einem besonderen Schwur⸗ serichts⸗Gebäude, vom Ober⸗Bauinspektor Aug. Kind in Marien⸗ werder, — die Eisenbahnbrücke über den Sicherheitshafen in Bremen, vom Baudirektor Berg in Bremen, — der Hafen von Hamburg⸗ Altona, vom Wasser⸗Baudirektor J. Dalmann in Hamburg. Ferner geröffentlichen die vorliegenden Hefte Mittheilungen nach amtlichen Duellen über die Felsensprengungen im Rheinstrome von Bingen bis Et. Goar, vom Baumeister Hartmann in St. Goar; — über die Auüsführung des großen Tunnels bei Altenbeken auf der Alten⸗ beken⸗Holzmindener Eisenbahn, vom Eisenbahn⸗Direktor Simon in Verlin; — über die Schwarzkopffsche Steinbrechmaschine und ihre Leistungen; — sowie über die Vermittelung des Gefällewechsels und Lurvenanschlusses auf Eisenbahnen. Goslar, 4. September. Die städtischen Kollegien hatten vor 2 Jahren das der Stadt Goslar gehörende alte Kaiserhaus mit nchster Umgebung gegen Zahlung von 1000 Thlr. der ehemaligen — Die Regierung hatte in dem die Eigenthumsübertragung bezielenden Kontrakte die Verpflichtung übernommen, das Kaiserhaus in dem ursprünglichen Baustyle wieder restauriren zu lassen, und war der Stadt Goslar das Aecht vorbehalten, von dem Kontrakte zurücktreten zu können und das Eigenthum des Kaiserhauses wieder zu beanspruchen, wenn mit der haulichen Restauration nicht bis 1870 begonnen sei. Nach der Ein⸗ veleibung des Königreichs Hannover in die preußische Monarchie ist de Königlich preußische Regierung, als Rechtsnachfolgerin in den bez. Kontrakt eingetreten, und es werden, wie die »Hannov. Anzeigen« be⸗ ichten, schon jetzt die Vorbereitungen zum Ausbau des Kaiserhauses getroffen. Der Königliche Baumeister Hotzen weilt bereits seit mehre⸗ in Wochen in unserer Stadt und hat in diesen Tagen die Leitung des Baues übernommen.
Leipzig, 4. September. Der Professor der Zoologie, Dr. E. Pöppig, ist heute, 70 Jahre alt, gestorben.
Landwirthschaft.
Lassel. Nach einer Zusammenstellung des (am 1. September ausgegebenen) »Anzeigers des landwirthschaftlichen Centralvereins für den Regierungsbezirk Cassel« ist das voraussichtliche Ergebniß der dies⸗ fäbrigen Ernte im Regierungsbezirk Cassel nachstehendes: 1) Beim Weizen: mehr als gute Ernte, namentlich was den Körnerertrag gn⸗ ungt. 2) Beim Roggen: gute Ernte, Stroh in manchen Gegenden wwas kurz. 3) Bei der Gerste: Mittelernte, Stroh kurz und schwach. Beim Hafer: Mittelernte, Stroh in vielen Gegenden kurz. 5) Bei 0 Kartoffeln: die ziemlich reichlichen Niederschläge der letzten Tage eren auf die Masse der Knollen, da das Kraut fast überall noch nün ist, auch jetzt noch sehr günstig einwirken und steht deshalb eine zute Mittelernte in Aussicht.
Verkehrs⸗Anstalten. G — Der Aectiengesellschaft der bayerischen Ostbahnen ist nach dem gg8b. Anz.⸗« die Concession zur Projektirung der vorgeschlagenen lelen bayerischen Bahnlinien 1) von Neufahrn bei Ergolds⸗ ach direkt nach Obertraubling, 2) von Pilling bei Straubing direkt Sünching, 3) von Regensburg über
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nach Straubing und von da direkt oder üüber Geiselhring nach Mühl-
dorf, auf die Dauer eines Jahres ertheilt worden. London, 7. September. den 28 Schiffbrüche gemeldet. Kopenhagen, 6. September. (W. T. B.) hofft man die telegraphische Verbin Tagen herzustellen.
“
Während der vergangenen Woche wur⸗
Sej Gestern Nachmittag hat die Legung des 11 PL2 Kabels begonnen und ung mit England in den nächsten
Telegraphische Witterungsberiehte v. 7. September.
Allgemeine Himmelsaneslecht.
St. Bar. Abw[Temp. Abw 8 Me rt. P. L. v. M V R.P'„ Nö Webrd.
7 Helsingfors 340,0% — y9,0 — Windstille. 8. September.
15 2 — 8S0., schwach. -schön. 7,6 — [NW., schwach. beiter. 9. September. 13,61%4, 8 NW., mässig. strübe. 12.5 †τ2,9 W., s. sehwach heiter. 13,2 *†3,9 NW., mässig. heiter. 13,2]*£33 8N., mässig. 12 2+†£ 2,8 NXW., schwach. 11,040, 6NW., mässig. 11.9 42,9/0., maässig. 10 2 †, 7080., stille. 14,7 *6,6/S0., s. schwach. 10,3 † 5 S0., schwach. 3. 11,2,124 XoO., lebhaft. 338,9 13,5 11,4 *1,7NO., z. stark. 338 91†3,2 13,61†3,4 NO. — 333,2/4+0,8 11,9 3,2 NO., mässig. Flensburg 341, 0 8 4 — N., lebhaft. Brüssel. .340,6 N0., schwach. IHIaparanda 333, 1 N., mässig. Riga 336,8 W., mässig. Stockholm. 339,9 W., schwach. Skudesnäs 342 1 WNW., schwach. Hernösand. 337 2 6.1 NW., massig heiter. „ [Christians. 340, 66 8,0 W., z. stark. ab u. zu Regen. ³¹)
¹) In der Nacht starker Regen. Gest Abend N. schwach, den 8. Max. † 18.0. Min. + 10,2. 2²) WNW. frisch. ³) See sehr bewegt.
40, 6 +1, 3 + ⁰,5 †2,9
Königsberg. 338,4 Damig. 339,0 Cöslin 339 5 Stettin 339,4†3,0 Putbus. 338 6 ĩ13,3 3 98 6 †2,2] 337,0, * 2, 1 332,2 419 333,9 † 1,2 326,3 † 1,6
heiter
fast heiter heiter. heiter. heiter. heiter. heiter.
völli heiter. zieml. heiter.
Ratibor... Breslau... Torgau.. Münster...
„ v v n=2S.
heiter.
wollig.
bedeeckt. bedeckt
hneiter. ¹)
wolk., Seeruh. ²)
1158 2,2 12,5 6 2 9.2
SvbGöb
Königliche Schauspiele.
Donnerstag, 10. September. Im Opernhause. (157. Vorst.) Satanella. Phantastisches Ballet in 3 Akten und 4 Bildern von P. Taglioni. Musik von P. Hertel. Satanella: Frl. Girod. Anfang 7 Uhr. Mittel⸗Preise.
Im Schauspielhause. (161. Ab. Vorst.) Emilia Galotti. Trauerspiel in 5 Abth. von G. E. Lessing. Mittel⸗Pveise.
Freitag, 11. September. Im Opernhause. (158. Vorst.) Ro⸗ bert der Teufel. Oper in 5 Abth. nach dem Französischen von Scribe und Delavigne, übertragen von Th. Hell. Musik von Meyerbeer. Ballet von Paul Taglioni. Gast: Frl. Kropp, vom Kaiserl. Hof⸗Operntheater a. d. Wien: Isabella. Alice: Fr. v. Voggenhuber. Robert: Hr. Woworsky. Anfang 6 Uhr. Rittel⸗Preife.
Im Schauspielhause. (162. Ab.⸗Vorst.) Der geheime Agen Lustspiel in 4 Akten von F. W. Hackländer. Vorher: Feuer in der Mädchenschule. Pariser Lebensbild in 1 Akt, nach dem Französischen von Förster. Frl. Buska: Marie und Prin⸗ zessin Eugenie, als letzte Debüts. Mittel⸗Preise.
Produhten- und Waaren-Börse. Berlin, 9. September. (Marktpr. nach Ermitt. des K. Polizei-Präs.) Von Bis Mittel Von] Bis Mitte! — erxIag. Pflehrlag.Pe thr eg.1EL. e.. Pües. rfleg.E’. Weizen Schfl. 2 22] ,61 31121 61 39 5 — Bohnen Merzej —2 Roggen 2 61 3 2 16 3 2,10 S8 Kartoffein 1 8 gr. Gerste 125- — 12 7 6 2] 2, 6Rindffeisch Pfd. 5 2 zu W.] 1,5 — 1, 7 6 1,6 3 Schweine- zu L. 1 11 3 1/15,— 1/13, 2. fleisch pr. Ctr. — 21.— 1,— — 25 Schcek.] 8 22 6,102,—
2
Hafer 6
Heu Strob
10 —,— 9 11 3 Kalbfleisch Erbsen Metze — 6 —— 8,—,— 7 — Butter
Pfd. Linsen — 8—— 10 —— 8 9 Eier Mandel 6 6 —. 5 10 Berlin, 9. September. (Niehtamtlicher Getreideberieht.) Weizen loco 72 — 82 Thlr. pr. 2100 Pfd. nach Qualität, gelb. sehles. 75 ½ Thlr. bez., weissbunt. poln. 77 ⅔ Thlr. bez., pr. September und Sep- tember-Oktober 65 Thlr. bez., Oktober-November 64 Thlr. Br., April- Mai 64 Thlr. bez. Roggen loco neuer 55 ½ — 56 Thlr. pr. 2000 Pfd. ab Bahn bez., or- dinair alter 53 ½¼ Thlr. ab Boden bez., schwimmend Sd4pfd. 56 ½ Thlr. bez., pr. September u. September -Oktober 55 ¼ — 54 ½ — 55 Thlr. bez., Oktober-Novbr. 54 ¼ — 53 ¾½ — 54 Thlr. bez., November-Dezbr. 53 — 52 ½ — 52 ¼ Thlr. bez., April-Mai 52 — 52 ¼ — 51 ½ Thlr. bez. Gerste, grosse und kleine, à 46 — 54 Thlr. per 1750 Pfd.
6 HammelHfleisch V
ch Neumarkt nach Nürnberg, von Vilshofen durch das Vilsthal nach Landshut, 5) von Cham
Hafer loco 32 — 34 ½ Thlr, warthebruecher 22 ½ — 33 Thlr. ab Bahn
bedeckt, neblig. 5
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