1868 / 222 p. 13 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2) zu 500 Thlr. Nr. 154. 200. 376. 1129. 1162. 1197. 1238. 1255. 1684. 1832. 1920. 1975. 2051. 2173. 2174. 2441. 2458. 2463. 2696. 2720. 3064. 3251. 3621. 3625. 3632. 3843. 3931. 3983. 4048. 4067. 4120. 4166. 4543. 4643. 4649. 4701. 4707. 4968. 5204. 5351. 5593. 5781. 3) zu 100 Thlr. 146Q. 368. 655. 863. 1017. 1191. 1242. 1243. 1249. 1398. 1414. —. 1608. 1698. 1769. 1777. 1791. 1879. 1936. 1976. 1996. . 2359. 2518. 2720. 3024. 3192. 3365. 3665. 3858. 4030. . 4177. 4265. 4350. 4512. 4613. 5081. 5096. 5637. 5659. 5765. 5920. 6498. 6716. 6801. 6919. 7359. 7698. 7987. . 8136. 8146. 8233. 8777. 8898. 8918. 8929. 9023. 9081. .9128. 9463. 9882. 10,127. 10,217. 10,223. 10,244. 10,261. 10,267. 10,844. 11,051. 11,059. 11,068. 11,515. 11,603. 12,338. 12,479. 12,673. 12,681. 12,880. 13,021. 13,049. 13,057. 13,080. 13,219. 13,295. 13,393. 13,395. 13,450. 13,734. 13,775. 13,942. 14,213. 14,421. 14,454. 14,536. 14,601. 14,777. 14,778. 14,779. 14,841. 14,864. 14,967. 15,081. 15,128. 15,619. 15,641. 15,713. 15,965. 16,118. 16,195. 16,507. 16,592. 16,664. 16,680. 16,711. 16,721. 16,761. 16,780. 16,825. 16,874. 17,095. 17,559. 17,609. 17,880. 18,170. 18,333. 18,340. 18,404. 18,478. 18,618. 18,728. 18,824. 18,844. 18,956. 19,313. 19,323. 19,815. II. von den Obligationen Litr. F a) I. Emission zu 1000 Thlr. .142. 269. 443. 805. 847. 958. 1093. 1426. zu 500 Thlr. . 133. 323. 603. 660. 1052. 1108. 1274. 1721. 2350. 2525. 2622. 2665. 2850. zu 100 Thlr. .305. 368. 544. 756. 1052. 1410. 1470. 2101. 3377. 3927. 4095. 4233. 4404. 4589. 4816. 4823. 4901. 4964. 5440. 5443.5591. 5679. 5817. 6595. 6668. 6841. 7408. 7607. 8602. 8899.99367.9469.9543.

9819. 9883. 10,154. ““ b) II. Emission

. 10,709. 10,915. 11,515. 11,579. 11,680. 12,176.

12,335. 12,424.

Diese Obligationen werden hiermit zur Zurückzahlung gekündigt und die Inhaber derselben zugleich aufgefordert, die Valuta vom 1. Oktober d. J. ab gegen Ablieferung der Obligationen nebst den Zins⸗Coupons über die Zinsen vom 1. Oktober er. ab bei unserer Hauptkasse während der Amtsstunden in Empfang zu nehmen.

8 Gleichzeitig werden die Inhaber der bereits früher ausgeloosten Obligationen und zwar: 8 a) der Prioritäts⸗Obligationen Litr. à 1000 Thlr. ex 1865 Nr. 2081. 8 1 1866. Nr. 397. 2713. 8 1 1867. Nr. 382. 765. 1339. 1631. 2415. 2585. à 500 Thlr. » 1865. Nr. 5050. 1866. Nr. 370. 5100. 5853. 1867. Nr. 839. 1077. 1971. 3097. 3179.3949.4037.

à 1865. Nr. 3332. 5628. 5958.

1774. 1987. 2302.

12,267. 12,/271.

469. 472. 537. 991. 6083. 6476. 6905. 8127. 9225. 10,121. 10,656. 11,571. 17,726. 18,644. 1340. 2609. 3869. 4456. 6377. 9928. 10,330. 10,481. 10,758. 11,659. 11,866. 12,050. 12,065. 12,634. 15,733. .4. 1984. 2156. 2637. 2659. 2997. 3428. 3809. 4772. 4927. 5355. 5358. 5572. 6560. 6592. 6661. 8352. 10,319. 11,090. 3,256. 13,727. 13,890. 13,950. 14,221. 4,878. 15,324. 15,364. 16,030. 16,256. 17,204. 17,580. 19,636. 19,703. b) der Prioritäts⸗Obligationen Litr. F. à 1000 Thlr. ex 1867. Nr. 1306. à 100 Thlr. 1866. Nr. 1358. 4822. 8474. 8 »„ 1867. Nr. 5417. 8910 erneuert zur Einlösung aufgefordert. Breslau, den 25. Juli 1868. b Königliche Direction der Oberschlesischen Eisenbahn.

1866. Nr.

1867.

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Emission von 13,000,000 Thaler Stamm⸗ 8 Actien Lit. B.

Zur theilweisen Beschaffung der für den Bau der Osnabrück⸗ Bremen⸗Hamburger⸗Eisenbahn nebst der festen Elbüberbrückung zwischen Harburg und Hamburg erforderlichen Anlage⸗Kapitals emittiren wir auf Grund des unterm 20. Juni d. J. Allerhöchst bestätigten Nach⸗ trages zu den Statuten unserer Gesellschaft 13,000,000 Thaler Stamm⸗Actien Lit. B. in Stücken à 200 Thaler, und bieten wir dieselben den Inhabern der bereits vorhandenen Actien, und zwar je Eine Stamm⸗Actie Lit. B. auf zwei vorhandene Stamm⸗Actien, zum Pari⸗Course hierdurch an.

Demgemäß fordern wir die Besitzer der vorhandenen Stamm⸗

Actien auf, dieselben in der Zeit vom 15. September c. bi 1. Oktober e. einschließlicUh bis zun in Berlin bei dem Bankhause S. Bleichröder, in Hamburg bei der Norddeutschen Bank,FV in Frankfurt am Main bei der Filiale der Ba für Handel und Industrie, Bant in Cöln bei unserer Hauptkasse, .“ unter Beifügung zweier nach den Actien⸗Nummern geordneter, au den Namen und Wohnort des Präsentanten angebender Verzeichniss zur Abstempelung vorzulegen oder portofrei einzureichen und zuglel die erste Einzahlung mit vierzig Prozent des Nominalbetrages in preußischem Gelde portofrei zu leisten, wonächst sie vom 15. Oktobere ab gegen Rücklieferung des ihnen behändigten quittirten Verzeichnisses an denjenigen Stellen, an welchen sie die Einzahlung geleistet haben die von uns ausgestellten QOuittungsbogen in Empfang nehmen können Die Zusendung der Quittungsbogen, wenn sie vermittels der Post verlangt wird, geschieht portopflichtig und unter Angabe des Ein⸗ zahlungswerths, sofern eine andere Werthdeclaration nicht ausdrücklich begehrt sein sollte.

Die ferneren Einzahlungen à zwanzig Prozent des Nominal⸗ betrages müssen an eine der obenbezeichneten Stellen geleistet werden und zwar: 1

ddie zweite Rate am 1. Juli 1869, »„ dritte » 2. Januar 1870, vierte 1. Juli 1870. UMAeber die Höhe der Conventionalstrafe oder das Verfallen einge. zahlter Beträge bei Versäumniß der Termine dieser späteren Einzahlun⸗ gen das Nähere auf statutmäßigem Wege zur Zeit veröffentlicht werden.

Es ist übrigens einem Jeden freigestellt, statt der Naten⸗ 1egenchgdh jeder Zeit die Volleinzahlung des anrechtlichen Nominalbetrages zu leisten.

Bei der zweiten und vierten Ratenzahlung resp bei der Vollein⸗ zahlung kommen fünf Prozent Zinsen p. a. der bis dahin geleisteten Theilzahlungen in Abzug.

Nach geleisteter letzter Ratenzahlung resp. Volleinzahlung werden von einem noch näher zu bestimmenden Termine ab die Stamm⸗ Actien Lit. B. gegen Einlieferung oder portofreie Einsendung des Quittungsbogens und Vergütung der Stückzinsen des den Aectien bei⸗ gegebenen laufenden Zinscoupons resp. Dividendescheins ausgehändigt oder portopflichtig zugesandt. 8 1

Wer bis zum 1. Oktober e. inkl. weder die erste Ein⸗ zahlung von vierzig Prozent noch Volleinzahlung unter gleshriger Einreichung der bezüglichen alten Actien ge⸗

eistet hat, ist seines Anrechts auf den Bezug von neuen Actien Lit. B. verlustig und geht dasselbe auf die Cöln⸗ Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft über.

Während der Bauzeit bis zum Schlusse des Jahres, in welchem die Venlo⸗Osnabrücker Eisenbahn und die Bahn von Osnabrück nach Bremen und Hamburg in Betrieb kommen, werden die Stamm⸗ Actien Lit. B. mit fünf Prozent p. a., welche jährlich am ten Januar zahlbar sind, aus dem Baufonds der Osnabrück⸗Bre⸗ men⸗Hamburger Bahn verzinst. Später wird aus dem gemäß §.9 des oben bezeichneten Statut⸗Nachtrages berechneten Reinertrage jeden Betriebsjahres des ganzen Venlo⸗Hamburger Eisenbahn⸗Unternehmens am 1. Juli des folgenden Jahres zunächst auf die Stamm⸗Actien Lit. B eine Dividende von fünf Prozent gezahlt. Reicht hierzu der erzielte Reinertrag nicht aus, so wird das Fehlende aus dem Reinertrage des Stamm⸗Unternehmens zugeschossen, so daß die Stamm⸗Actien Lit. B. vor jeder Dividende auf die alten Stamm⸗Actien eine Dividende von fünf Prozent gesichert haben. Beträgt dagegen der Reinertrag des Venlo⸗Ham⸗ burger Unternehmens mehr, als zur Gewährung von uf Prozent Dividende auf die Stamm⸗Actien Lit. B. erforderlich ist, so wird unter 16“ der im §. 10 des Statut⸗Nachtrags vom 20. Juni er. getroffenen Bestimmungen der Ueberschuß dergestalt getheilt, daß Ein Drittel Behufs Gewährung einer fünf Prozent übersteigenden Di⸗ vidende auf die Stamm⸗Actien Lit. B. verwendet wird, und die übrig bleibenden zwei Drittel dem Stamm⸗Unternehmen zu⸗

ießen. 1

Cöln, 22. August 1868. Die Direction.

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Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Zinsenzahlung.

18 Przarltäts⸗Dbllgalionen III. und IV. Emission unserer Gesell erfolg in Berlin bei dem Herrn S. Bleichröder, in Hamburg bei der Norddeutschen Bank, 1 del in Frankfurt a. M. bei der Filiale der Bank für Han und Industrie, in den gewöhnlichen Geschäftsstunden vom 1. bis incl. 0. Oktober cr., und in Cööln bei unserer Hauptkasse (Frankenplatz) Vormittag ach Die Inhaber mehrerer Coupons wollen den Zahlstellen ein n 1 den Nummern geordnetes und mit der Quittung über den Empfa des Geldbetrags versehenes Verzeichniß vorlegen.

Cöln, den 14. September 1868. .““ Die Direction.

Hier folgt die besondere Beilage

Die Einlösung der am 1. Oktober cr. erfallenden Zins⸗ Coupan

Besondere Beilage ezmmat des Königlich Preußischen Staats⸗Anzeigers. vom 19. September 1868.

Inhalts⸗Verzeichniß: Die deutsche Volkswirthschaftslehre unter den beiden ersten Königen von Preußen. 1.) Die Wartburg. (I.)

Die XLVI. Kunst⸗Ausstellung der Königlichen Akademie der Künste. Paris. (Monats⸗Chronik.)

E1e“

Die deutsche Volkswirthschaftslehre unter den beiden ersten Königen von Preußen.

ach den in den Preußischen Jahrbüchern 1864 enthaltenen Aufsätzen K 8 von W. Roscher bearbeitet.) fla v. 8 11“ 8

1 8 1““

Unter den Königen Friedrich J. und Friedrich Wilhelm I., also bis in das zweite Drittel des 18. Jahrhunderts hinein, war Halle die bedeutendste deutsche Universität. Namentlich ragte dieselbe in den staats⸗ und rechtswissenschaftlichen Fächern hervor. Dort lehrten Seckendorff, der erste Kanzler der Univer⸗ sitäit, dann Samuel Stryk, der von Wittenberg nach Halle gekommen und hier von 1692— 1710 Professor war, Ludewig (1692 1743), Gundling (1703 1729), der außer über Juris⸗ prudenz auch über Statistik Vorlesungen hielt, J. H. Böhmer (1710 1748) und Heineccius (1713 1724 und wieder 1733— 1741). Als der eigentlich Ton angebende aber ist Christian Thomasius (1655 1728) zu nennen.

Thomasius hielt die Errichtung einer ökonomischen Pro⸗ fessur für eines der dringendsten Universitätsbedürfnisse. Na⸗ mentlich sollte jeder Jurist die Grundlehren des Ackerbaues ken⸗ nen. Ausländische Bücher von national⸗ökonomischen Dingen scheint Thomasius fast gar nicht benutzt zu haben. Seine eige⸗ nen Ideen über Volkswirthschaft sind bei Weitem mehr nach der ethischen, als nach der ökonomischen Seite hin durchgebil⸗ det. So bezeichnet er selber als die Hauptregel, reich zu wer⸗ den: Labora et fide divinae providentiae. Man soll sparen, aber sine anxietate. Der Geiz hindert das Reichwerden mehr, als er es fördert (Cautelae p. 283 ff.). Er warnt vor der Ge⸗ tingschätzung der körperlichen Arbeiten gegenüber den geistigen. Vielmehr sei der Ackerbau »die älteste, edelste und unschuldigste Kunst« (p. 277).

Ueber den Luxus spricht Thomasius die Ansicht aus, daß sjie Welt im Ganzen weder besser noch schlimmer werde, folg⸗ lch das Steigen des Luxus mehr vom Steigen des Reichthums herrühre, als vom Sinken der Sittlichkeit (S. 515). Den lebergang vom Tausche zum Kaufe erklärt er aus der abneh⸗ menden Einfalt der Menschen, »die eine christliche und philo⸗ sophische Tugend ist, wiewohl sie fast nirgends mehr gefunden wird« (Drei Bücher göttlicher Rechtsgelahrtheit«, 1709, S. 291). kine naturgesetzliche Erkenntniß der Preisregeln fehlt nach Tho⸗ masius. Der gemeine Preis hängt nicht von der Vortreffklich⸗ kit der Natur der Sache ab; ebensowenig aber von der Rützlichkeit der Sache für die Menschen, sondern nur von ührer »Seltsamkeit«. (S. 295 ff.). Die Geldmenge hält Tho⸗ masius nach der Weise des Merkantilsystems noch für gleich⸗ bedeutend mit Reichthum des Volkes.

In wirthschaftspolitischen Dingen unterscheidet sich Thoma⸗ sus nicht von der Praxis seiner Zeit. Er ist für obrig⸗ kitliche Taxen, um »allen Streit zu vermeiden«, namentlich für die Fleischtage. Eben so sehr ist er für einen merkbaren Unterschied der Stände; er würde nicht allein äußere Abzeichen dr verschiedenen Stände wünschen (Z. Ossa S. 521), sondern auch die Sitten seien verschieden und müssen verschieden sein je nach dem Stande (Cautelae p. 245). Und was die Geschäfte betrifft, so widerspricht zwar der gewerbmäßige Betrieb des Handels an sich dem Adel ebensowenig, wie der Verkauf z. B. des Getreides, welches auf dem eigenen Boden gewachsen; aber lange der Bürgerstand seine städtische Nahrung ausschließlich für sich behält, sieht Thomasius keinen Grund, welchen man zmit Vernunft« gegen das Verbot, Rittergüter in unadelige Hände zu veräußern, geltend machen könne (Z. Ossa S. 509). i Erbrechte billigt er den Vorzug des Mannsstammes; auch habe das nur in den Bürgerstand eingedrungene römische erbrecht die Eifersucht zwischen Adel und Bürgern wesentlich gestigert. In Bezug auf das Zunftwesen ist Thomasius der Ansicht, daß, wo es Jedem freisteht, zu treiben, was er versteht, da ist der Eifer und die Pflege der Künste größer.

Christian Wolf (1679—1754) behandelt in seiner Oeco- nomica methodo scientifica pertractata (Halle 1754) die Oekono⸗

nit als ein Mittelglied zwischen Ethik und Politik und als die Fissenschaft der Leitung der freien Handlungen in den kleineren esellschaften. Unter diesen kleineren Gesellschaften versteht Volf die Ehe, das Verhältniß zwischen Eltern und Kindern, wischen Herren und Knechten; endlich noch das aus diesen Gesell⸗

ob für die Landwirthschaft

schaften zusammengesetzte Haus und die aus mehreren Häusern zusammengesetzte Gemeinde. Alle diese Gesellschaften werden nach ihrer natürlichen Beschaffenheit betrachtet. Die Oekonomik setzt Psychologie und Ethik voraus. Ihr Zweck ist das häusliche Wohl, während das Naturrechtals Zweck des Staates Genügen des Lebens, Ruhe und Sicherheit bezeichnet (Jus naturae et gentium VIII. 1, 13.) Wolf stimmt nicht unbedingt für eine dichte Bevölke⸗ rung. Von den zwei Hauptelementen der Staatsmacht: viele Unterthanen und reiche Unterthanen, ist das letzte am wich⸗ tigsten, da man durch Geld allenfalls auch Auslaͤnder zu Sol daten gewinnen kann (Vernünftige Gedanken §. 458). Der Landeseinwohner möchte Wolf »weder zu viel noch zu wenig« haben. Das letztere würde in dem Falle eintreten, wo man noch Mehreren Unterhalt verschaffen könnte, oder wo das Volk zu schwach ist gegen auswärtige Feinde (§. 274). Die Volks⸗ zahl muß groß genug sein, um Alles, was zur Lebensnothdurft, Bequemlichkeit und Annehmlichkeit Aller, zur Förderung ihres Wohles und ihrer Sicherheit gegen inneres Unrecht und äußere Vergewaltigung gehört, zu beschaffen. Das Hauptmittel der Volksvermehrung liegt darin, daß jeder Mann frühzeitig in den Stand kommt, Weib und Kind zu ernähren und dann auch wirklich zum Heirathen angehalten wird. Das (von Pufendorff ges attete) schaarenweise Auswandern ist ohne Er⸗ laubniß der Obrigkeit nur dann zu billigen, wenn die Aus⸗ wanderer in Ftehten Noth sind. Dagegen soll nicht geduldet werden, daß Reiche mit ihrem Gelde auswandern, oder auch ausgezeichnet geschickte Männer. Die Begriffe Geld, Reich⸗ thum und Kapital sind bei Wolf gleichbedeutend. Reich ist derjenige Mensch oder Staat, der viel Geld überflüssig hat, wo⸗ bei der Besitz anderer Güter, die sich durch den Gebrauch nicht verzehren, als gleichbedeutend mit dem Besitze von ebenso viel überflüssigem Gelde angesehen wird. Den obrigkeitlichen Zinstaxen an jedem Orte soll der Betrag zu Grunde gelegt werden, »den man ungefähr mit 100 Thalern gewinnen kann⸗« E11““ §. 333). Er ist also der Ansicht, daß in ver⸗ schiedenen Fällen eine verschiedene Zinshöhe natürlich erlaubt ist. In Bezug auf das Wesen der Grundrente weiß er bereits, welchen Einfluß die angewandten Mühen und Kosten auf den Preis der Produkte ausüben. Der Preis eines Grund⸗ stückes hängt ab vom Preise der Bodenerzeugnisse, nach⸗ dem man die zu ihrer Hervorbringung erforderlichen Mühen und Kosten abgezogen hat. Im Großen und Ganzen ist Wolf entschiedener Merkantili

Man bereichert das Land, 1hb man Geld darin ng. mehrt; bei gleichbleibender Geldmenge wird es weder reicher noch ärmer (Vernünft. Gedanken §. 476). Er ist nicht unbe⸗ dingt für Eingangsverbote, sondern zählt eine Menge Fälle auf, wo mit Nutzen Fabrikate ein⸗, Rohstoffe ausgeführt werden können. Wolf ist gegen den Universitätszwang aus merkan⸗ tilistischen Gründen. Ein berühmter Professor werde auch frei⸗ willige Zuhörer in Menge zu fesseln wissen. Dem Reichthum des Landes schadet selbst der kostspieligste Bergbau nur dann, wenn man den Bedarf der Zubußgruben vom Auslande her bezieht (§. 485).. Wolf theilt ferner die damals geläufige An⸗ sicht, daß nur die Pracht der Großen das Geld im Lande ge⸗ hörig rouliren lasse. (a. a. O.) Gute undsichere Straßen im Lande müßten um der fremden Reisenden willen gehalten werden, die auf solche Art gelockt werden, unsern Geldvorrath zu ver⸗ größern (§. 487). Alle Waaren sollen von Staatswegen be⸗ schaut und tapirt werden (§. 341). Kleider⸗ und Tischordnun⸗ gen, die streng nach Standesverhältnissen abgestuft werden sollen, müßten bestehen (§. 393). Den Luxus definirt Wolf schlechthin als Uebermuth (J. N. et G. II. §. 387). Der Preis der Arbeit wie der Waaren muß so bestimmt werden, daß Jeder sich verschaffen kann, dessen er bedarf (J. N. et G. VIII. 3, 424). Die Lohntaxen müßten aber derart sein, daß der Arbeiter mit Lust arbeiten und anständig leben könne (Ver⸗

nünftige Gedanken §. 487 b.).

Oeconomica II. §. 865 liefert Wolf eine Auseinandersetzung, 3 vi das Hof⸗ oder Dorfsystem vorzüg⸗ licher sei. Jenes sei gegen Feuersbrünste und Seuchen besser, auch für den Ackerbau mehr bequem ‚dieses biete den Vorzug der größeren Sicherheit und hänge mit den vorhandenen Ge⸗ meinweiden zusammen. Zu einem Handwerk soll Niemand zu⸗ gelassen werden, der nicht sein tüchtiges Verständniß desselber